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Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op 13 januari 2000. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment à la Convention sur la protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier 2000. - Traduction allemande |
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13 MAART 2019. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de | 13 MARS 2019. - Loi portant assentiment à la Convention sur la |
internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op 13 januari 2000. - Duitse vertaling | protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier 2000. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | |
loi du 13 mars 2019 portant assentiment à la Convention sur la | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 | protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier |
maart 2019 houdende instemming met het Verdrag inzake de | |
internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op | |
13 januari 2000 (Belgisch Staatsblad van 22 december 2020). | 2000 (Moniteur belge du 22 décembre 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
13. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über den | 13. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über den |
internationalen Schutz von Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. | internationalen Schutz von Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. |
Januar 2000 | Januar 2000 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von | Art. 2 - Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von |
Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000, wird voll und | Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000, wird voll und |
ganz wirksam. | ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN SCHUTZ VON ERWACHSENEN | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN SCHUTZ VON ERWACHSENEN |
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, | Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, |
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen | in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen |
Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund | Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund |
einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen | einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen |
Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen, | Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen, |
in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf | in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf |
die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und | die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und |
Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden, | Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden, |
eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den | eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den |
Schutz von Erwachsenen, | Schutz von Erwachsenen, |
bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner | bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner |
Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind, | Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind, |
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: | haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens |
Artikel 1 | Artikel 1 |
1. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den | 1. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den |
Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung | Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung |
oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der | oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der |
Lage sind, ihre Interessen zu schützen. | Lage sind, ihre Interessen zu schützen. |
2. Sein Ziel ist es: | 2. Sein Ziel ist es: |
a) den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen | a) den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen |
zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, | zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, |
b) das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit | b) das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit |
anzuwendende Recht zu bestimmen, | anzuwendende Recht zu bestimmen, |
c) das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu | c) das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu |
bestimmen, | bestimmen, |
d) die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen | d) die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen |
Vertragsstaaten sicherzustellen, | Vertragsstaaten sicherzustellen, |
e) die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige | e) die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige |
Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten. | Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Erwachsener eine Person, die | 1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Erwachsener eine Person, die |
das 18. Lebensjahr vollendet hat. | das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
2. Dieses Übereinkommen ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, die | 2. Dieses Übereinkommen ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, die |
hinsichtlich eines Erwachsenen zu einem Zeitpunkt getroffen worden | hinsichtlich eines Erwachsenen zu einem Zeitpunkt getroffen worden |
sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. | sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen können insbesondere Folgendes | Die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen können insbesondere Folgendes |
umfassen: | umfassen: |
a) die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer | a) die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer |
Schutzordnung, | Schutzordnung, |
b) die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz einer Gerichts- | b) die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz einer Gerichts- |
oder Verwaltungsbehörde, | oder Verwaltungsbehörde, |
c) die Vormundschaft, die Kuratel und entsprechende Einrichtungen, | c) die Vormundschaft, die Kuratel und entsprechende Einrichtungen, |
d) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, | d) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, |
die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich | die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich |
ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht, | ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht, |
e) die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an | e) die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an |
einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, | einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, |
f) die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die | f) die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die |
Verfügung darüber, | Verfügung darüber, |
g) die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person | g) die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person |
oder des Vermögens des Erwachsenen. | oder des Vermögens des Erwachsenen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden: | 1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden: |
a) auf Unterhaltspflichten, | a) auf Unterhaltspflichten, |
b) auf das Eingehen, die Nichtigkeitserklärung und die Auflösung einer | b) auf das Eingehen, die Nichtigkeitserklärung und die Auflösung einer |
Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung von Tisch und | Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung von Tisch und |
Bett, | Bett, |
c) auf den ehelichen Güterstand oder vergleichbare Regelungen für | c) auf den ehelichen Güterstand oder vergleichbare Regelungen für |
ähnliche Beziehungen, | ähnliche Beziehungen, |
d) auf Trusts und Erbschaften, | d) auf Trusts und Erbschaften, |
e) auf die soziale Sicherheit, | e) auf die soziale Sicherheit, |
f) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der | f) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der |
Gesundheit, | Gesundheit, |
g) auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer | g) auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer |
Straftaten ergriffen wurden, | Straftaten ergriffen wurden, |
h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung, | h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung, |
i) auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen | i) auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen |
Sicherheit gerichtet sind. | Sicherheit gerichtet sind. |
2. Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die | 2. Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die |
Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln. | Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln. |
KAPITEL 2 - Zuständigkeit | KAPITEL 2 - Zuständigkeit |
Artikel 5 | Artikel 5 |
1. Die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem | 1. Die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem |
der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, | der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, |
Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu | Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu |
treffen. | treffen. |
2. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in | 2. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in |
einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen | einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen |
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. | gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
1. Über Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen | 1. Über Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen |
in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des | in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des |
Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Erwachsenen | Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Erwachsenen |
demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene | demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene |
Zuständigkeit aus. | Zuständigkeit aus. |
2. Absatz 1 ist auch auf Erwachsene anzuwenden, deren gewöhnlicher | 2. Absatz 1 ist auch auf Erwachsene anzuwenden, deren gewöhnlicher |
Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. | Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
1. Die Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit der | 1. Die Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit der |
Erwachsene besitzt, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person | Erwachsene besitzt, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person |
oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der Auffassung | oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der Auffassung |
sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu | sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu |
beurteilen, und nachdem sie die nach Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 | beurteilen, und nachdem sie die nach Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 |
zuständigen Behörden verständigt haben; dies gilt nicht für | zuständigen Behörden verständigt haben; dies gilt nicht für |
Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen in dem | Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen in dem |
Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in einen anderen Staat | Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in einen anderen Staat |
gelangt sind. | gelangt sind. |
2. Diese Zuständigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn die nach | 2. Diese Zuständigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn die nach |
Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen Behörden die | Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen Behörden die |
Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene | Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene |
besitzt, unterrichtet haben, dass sie die durch die Umstände gebotenen | besitzt, unterrichtet haben, dass sie die durch die Umstände gebotenen |
Maßnahmen getroffen oder entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu | Maßnahmen getroffen oder entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu |
treffen sind, oder dass ein Verfahren bei ihnen anhängig ist. | treffen sind, oder dass ein Verfahren bei ihnen anhängig ist. |
3. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald | 3. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald |
die nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen | die nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen |
Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen oder | Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen oder |
entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu treffen sind. Diese | entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu treffen sind. Diese |
Behörden haben die Behörden, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 | Behörden haben die Behörden, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 |
Maßnahmen getroffen haben, entsprechend zu unterrichten. | Maßnahmen getroffen haben, entsprechend zu unterrichten. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
1. Die nach Artikel 5 oder 6 zuständigen Behörden eines Vertragsstaats | 1. Die nach Artikel 5 oder 6 zuständigen Behörden eines Vertragsstaats |
können, wenn sie der Auffassung sind, dass es dem Wohl des Erwachsenen | können, wenn sie der Auffassung sind, dass es dem Wohl des Erwachsenen |
dient, von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden eines anderen | dient, von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden eines anderen |
Vertragsstaats die Behörden eines der in Absatz 2 genannten Staaten | Vertragsstaats die Behörden eines der in Absatz 2 genannten Staaten |
ersuchen, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des | ersuchen, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des |
Erwachsenen zu treffen. Das Ersuchen kann sich auf den gesamten Schutz | Erwachsenen zu treffen. Das Ersuchen kann sich auf den gesamten Schutz |
oder einen Teilbereich davon beziehen. | oder einen Teilbereich davon beziehen. |
2. Die Vertragsstaaten, deren Behörden unter den in Absatz 1 erwähnten | 2. Die Vertragsstaaten, deren Behörden unter den in Absatz 1 erwähnten |
Bedingungen ersucht werden können, sind: | Bedingungen ersucht werden können, sind: |
a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, | a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, |
b) der Staat, in dem der Erwachsene seinen vorherigen gewöhnlichen | b) der Staat, in dem der Erwachsene seinen vorherigen gewöhnlichen |
Aufenthalt hatte, | Aufenthalt hatte, |
c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, | c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, |
d) der Staat, dessen Behörden schriftlich vom Erwachsenen gewählt | d) der Staat, dessen Behörden schriftlich vom Erwachsenen gewählt |
worden sind, um Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen, | worden sind, um Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen, |
e) der Staat, in dem eine Person, die dem Erwachsenen nahe steht und | e) der Staat, in dem eine Person, die dem Erwachsenen nahe steht und |
bereit ist, seinen Schutz zu übernehmen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt | bereit ist, seinen Schutz zu übernehmen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt |
hat, | hat, |
f) hinsichtlich des Schutzes der Person des Erwachsenen der Staat, in | f) hinsichtlich des Schutzes der Person des Erwachsenen der Staat, in |
dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet. | dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet. |
3. Nimmt die in den vorhergehenden Absätzen bezeichnete Behörde die | 3. Nimmt die in den vorhergehenden Absätzen bezeichnete Behörde die |
Zuständigkeit nicht an, so behalten die nach Artikel 5 oder 6 | Zuständigkeit nicht an, so behalten die nach Artikel 5 oder 6 |
zuständigen Behörden des Vertragsstaats die Zuständigkeit. | zuständigen Behörden des Vertragsstaats die Zuständigkeit. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem sich Vermögen des | Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem sich Vermögen des |
Erwachsenen befindet, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses | Erwachsenen befindet, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses |
Vermögens zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die | Vermögens zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die |
von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständig sind, | von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständig sind, |
bereits getroffen wurden. | bereits getroffen wurden. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
1. In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, | 1. In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, |
in dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene oder ihm gehörendes | in dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene oder ihm gehörendes |
Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu | Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu |
treffen. | treffen. |
2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen | 2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen |
Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat | Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat |
hat, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 9 | hat, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 9 |
zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen | zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen |
getroffen haben. | getroffen haben. |
3. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen | 3. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen |
Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem | Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem |
Nichtvertragsstaat hat, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft, | Nichtvertragsstaat hat, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft, |
sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden | sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden |
eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden. | eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden. |
4. Die Behörden, die in Anwendung von Absatz 1 Maßnahmen getroffen | 4. Die Behörden, die in Anwendung von Absatz 1 Maßnahmen getroffen |
haben, haben nach Möglichkeit die Behörden des Vertragsstaats des | haben, haben nach Möglichkeit die Behörden des Vertragsstaats des |
gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen von den getroffenen Maßnahmen | gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen von den getroffenen Maßnahmen |
zu unterrichten. | zu unterrichten. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
1. Ausnahmsweise sind die Behörden des Vertragsstaats, in dessen | 1. Ausnahmsweise sind die Behörden des Vertragsstaats, in dessen |
Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet, nach Verständigung der | Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet, nach Verständigung der |
nach Artikel 5 zuständigen Behörden zuständig, zum Schutz der Person | nach Artikel 5 zuständigen Behörden zuständig, zum Schutz der Person |
des Erwachsenen auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte | des Erwachsenen auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte |
Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen | Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen |
vereinbar sind, die von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 | vereinbar sind, die von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 |
zuständig sind, bereits getroffen wurden. | zuständig sind, bereits getroffen wurden. |
2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen | 2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen |
Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat | Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat |
hat, treten außer Kraft, sobald die Behörden, die nach den Artikeln 5 | hat, treten außer Kraft, sobald die Behörden, die nach den Artikeln 5 |
bis 8 zuständig sind, eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen | bis 8 zuständig sind, eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen |
getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten. | getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der | Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der |
Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 | Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 |
die nach den Artikeln 5 bis 9 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer | die nach den Artikeln 5 bis 9 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer |
Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen | Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen |
zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben. | zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben. |
KAPITEL 3 - Anzuwendendes Recht | KAPITEL 3 - Anzuwendendes Recht |
Artikel 13 | Artikel 13 |
1. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel 2 wenden die | 1. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel 2 wenden die |
Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. | Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. |
2. Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen | 2. Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen |
erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen | erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen |
Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine | Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine |
enge Verbindung hat. | enge Verbindung hat. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen | Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen |
Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen | Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen |
Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird. | Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
1. Das Bestehen, der Umfang, die Änderung und die Beendigung der von | 1. Das Bestehen, der Umfang, die Änderung und die Beendigung der von |
einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein | einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein |
einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht, die ausgeübt | einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht, die ausgeübt |
werden soll, wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine | werden soll, wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine |
Interessen zu schützen, werden vom Recht des Staates bestimmt, in dem | Interessen zu schützen, werden vom Recht des Staates bestimmt, in dem |
der Erwachsene zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Rechtsgeschäfts | der Erwachsene zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Rechtsgeschäfts |
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, eines der in Absatz | seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, eines der in Absatz |
2 genannten Rechtssysteme wurde ausdrücklich schriftlich bestimmt. | 2 genannten Rechtssysteme wurde ausdrücklich schriftlich bestimmt. |
2. Die Staaten, deren Recht bestimmt werden kann, sind: | 2. Die Staaten, deren Recht bestimmt werden kann, sind: |
a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, | a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, |
b) der Staat eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen, | b) der Staat eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen, |
c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, | c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, |
hinsichtlich dieses Vermögens. | hinsichtlich dieses Vermögens. |
3. Die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht wird | 3. Die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht wird |
vom Recht des Staates bestimmt, in dem sie ausgeübt wird. | vom Recht des Staates bestimmt, in dem sie ausgeübt wird. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Wird eine Vertretungsmacht nach Artikel 15 nicht in einer Weise | Wird eine Vertretungsmacht nach Artikel 15 nicht in einer Weise |
ausgeübt, die den Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen | ausgeübt, die den Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen |
ausreichend sicherstellt, so kann sie durch Maßnahmen einer nach | ausreichend sicherstellt, so kann sie durch Maßnahmen einer nach |
diesem Übereinkommen zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert | diesem Übereinkommen zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert |
werden. Bei der Aufhebung oder Änderung dieser Vertretungsmacht ist | werden. Bei der Aufhebung oder Änderung dieser Vertretungsmacht ist |
das nach Artikel 15 maßgebliche Recht so weit wie möglich zu | das nach Artikel 15 maßgebliche Recht so weit wie möglich zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
1. Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und | 1. Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und |
einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das | einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das |
Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als Vertreter des Erwachsenen zu | Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als Vertreter des Erwachsenen zu |
handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der | handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der |
Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die | Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die |
andere Person nach dem in diesem Kapitel bestimmten Recht nicht als | andere Person nach dem in diesem Kapitel bestimmten Recht nicht als |
Vertreter des Erwachsenen zu handeln befugt war, es sei denn, der | Vertreter des Erwachsenen zu handeln befugt war, es sei denn, der |
Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass sich diese | Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass sich diese |
Vertretungsmacht nach diesem Recht bestimmte. | Vertretungsmacht nach diesem Recht bestimmte. |
2. Der vorhergehende Absatz ist nur anzuwenden, wenn das | 2. Der vorhergehende Absatz ist nur anzuwenden, wenn das |
Rechtsgeschäft zwischen Personen geschlossen wurde, die sich im | Rechtsgeschäft zwischen Personen geschlossen wurde, die sich im |
Hoheitsgebiet desselben Staates befinden. | Hoheitsgebiet desselben Staates befinden. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Dieses Kapitel ist anzuwenden, selbst wenn das darin bestimmte Recht | Dieses Kapitel ist anzuwenden, selbst wenn das darin bestimmte Recht |
das eines Nichtvertragsstaats ist. | das eines Nichtvertragsstaats ist. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Der Begriff "Recht" im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem | Der Begriff "Recht" im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem |
Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. | Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Dieses Kapitel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen des Rechts des | Dieses Kapitel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen des Rechts des |
Staates, in dem der Erwachsene zu schützen ist, deren Anwendung | Staates, in dem der Erwachsene zu schützen ist, deren Anwendung |
unabhängig vom sonst maßgebenden Recht zwingend ist. | unabhängig vom sonst maßgebenden Recht zwingend ist. |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur | Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur |
verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich | verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich |
widerspricht. | widerspricht. |
KAPITEL 4 - Anerkennung und Vollstreckung | KAPITEL 4 - Anerkennung und Vollstreckung |
Artikel 22 | Artikel 22 |
1. Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen | 1. Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen |
werden von Rechts wegen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. | werden von Rechts wegen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. |
2. Die Anerkennung kann jedoch verweigert werden: | 2. Die Anerkennung kann jedoch verweigert werden: |
a) wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht | a) wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht |
aufgrund oder in Übereinstimmung mit Kapitel 2 zuständig war, | aufgrund oder in Übereinstimmung mit Kapitel 2 zuständig war, |
b) wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines | b) wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines |
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem | Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem |
Erwachsenen die Möglichkeit eingeräumt worden war, angehört zu werden, | Erwachsenen die Möglichkeit eingeräumt worden war, angehört zu werden, |
und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten | und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten |
Staates verstoßen wurde, | Staates verstoßen wurde, |
c) wenn die Anerkennung offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung | c) wenn die Anerkennung offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung |
des ersuchten Staates verstößt oder im Widerspruch zu einer Bestimmung | des ersuchten Staates verstößt oder im Widerspruch zu einer Bestimmung |
des Rechts dieses Staates steht, die unabhängig vom sonst maßgebenden | des Rechts dieses Staates steht, die unabhängig vom sonst maßgebenden |
Recht zwingend ist, | Recht zwingend ist, |
d) wenn die Maßnahme unvereinbar ist mit einer Maßnahme, die später in | d) wenn die Maßnahme unvereinbar ist mit einer Maßnahme, die später in |
einem Nichtvertragsstaat getroffen worden ist, der nach den Artikeln 5 | einem Nichtvertragsstaat getroffen worden ist, der nach den Artikeln 5 |
bis 9 zuständig gewesen wäre, sofern die spätere Maßnahme die für ihre | bis 9 zuständig gewesen wäre, sofern die spätere Maßnahme die für ihre |
Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, | Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, |
e) wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. | e) wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. |
Artikel 23 | Artikel 23 |
Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei | Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei |
den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über | den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über |
die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen | die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen |
Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren | Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren |
bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates. | bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates. |
Artikel 24 | Artikel 24 |
Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen | Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen |
gebunden, auf die die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme | gebunden, auf die die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme |
getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat. | getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat. |
Artikel 25 | Artikel 25 |
1. Erfordern die in einem Vertragsstaat getroffenen und dort | 1. Erfordern die in einem Vertragsstaat getroffenen und dort |
vollstreckbaren Maßnahmen in einem anderen Vertragsstaat | vollstreckbaren Maßnahmen in einem anderen Vertragsstaat |
Vollstreckungshandlungen, so werden sie auf Antrag jeder betroffenen | Vollstreckungshandlungen, so werden sie auf Antrag jeder betroffenen |
Partei nach dem im Recht dieses Staates vorgesehenen Verfahren in dem | Partei nach dem im Recht dieses Staates vorgesehenen Verfahren in dem |
anderen Staat für vollstreckbar erklärt oder zur Vollstreckung | anderen Staat für vollstreckbar erklärt oder zur Vollstreckung |
registriert. | registriert. |
2. Jeder Vertragsstaat wendet auf die Vollstreckbarerklärung oder die | 2. Jeder Vertragsstaat wendet auf die Vollstreckbarerklärung oder die |
Registrierung ein einfaches und schnelles Verfahren an. | Registrierung ein einfaches und schnelles Verfahren an. |
3. Die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung darf nur aus | 3. Die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung darf nur aus |
einem der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Gründe verweigert | einem der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Gründe verweigert |
werden. | werden. |
Artikel 26 | Artikel 26 |
Vorbehaltlich der für die Anwendung der vorstehenden Artikel | Vorbehaltlich der für die Anwendung der vorstehenden Artikel |
erforderlichen Überprüfung darf die Behörde des ersuchten Staates die | erforderlichen Überprüfung darf die Behörde des ersuchten Staates die |
getroffene Maßnahme in der Sache selbst nicht nachprüfen. | getroffene Maßnahme in der Sache selbst nicht nachprüfen. |
Artikel 27 | Artikel 27 |
Die in einem Vertragsstaat getroffenen und in einem anderen | Die in einem Vertragsstaat getroffenen und in einem anderen |
Vertragsstaat für vollstreckbar erklärten oder zur Vollstreckung | Vertragsstaat für vollstreckbar erklärten oder zur Vollstreckung |
registrierten Maßnahmen werden dort vollstreckt, als seien sie von den | registrierten Maßnahmen werden dort vollstreckt, als seien sie von den |
Behörden dieses anderen Staates getroffen worden. Die Vollstreckung | Behörden dieses anderen Staates getroffen worden. Die Vollstreckung |
richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der | richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der |
darin vorgesehenen Grenzen. | darin vorgesehenen Grenzen. |
KAPITEL 5 - Zusammenarbeit | KAPITEL 5 - Zusammenarbeit |
Artikel 28 | Artikel 28 |
1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die die ihr | 1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die die ihr |
durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. | durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. |
2. Einem Föderalstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder | 2. Einem Föderalstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder |
einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es | einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es |
frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und | frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und |
persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser | persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser |
Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die | Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die |
Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentrale Behörde in | Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentrale Behörde in |
diesem Staat gerichtet werden können. | diesem Staat gerichtet werden können. |
Artikel 29 | Artikel 29 |
1. Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die | 1. Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die |
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele | Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele |
dieses Übereinkommens zu verwirklichen. | dieses Übereinkommens zu verwirklichen. |
2. lm Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die | 2. lm Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die |
geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über die Rechtsvorschriften ihrer | geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über die Rechtsvorschriften ihrer |
Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Erwachsenen | Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Erwachsenen |
verfügbaren Dienste zu erteilen. | verfügbaren Dienste zu erteilen. |
Artikel 30 | Artikel 30 |
Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit | Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit |
Hilfe öffentlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten | Hilfe öffentlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten |
Vorkehrungen, um: | Vorkehrungen, um: |
a) auf jedem Weg die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden | a) auf jedem Weg die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden |
bei Sachverhalten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu | bei Sachverhalten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu |
erleichtern, | erleichtern, |
b) auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats | b) auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats |
bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen Unterstützung | bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen Unterstützung |
zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass sich der Erwachsene im | zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass sich der Erwachsene im |
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet und Schutz benötigt. | Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet und Schutz benötigt. |
Artikel 31 | Artikel 31 |
Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können unmittelbar oder | Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können unmittelbar oder |
durch andere Stellen die Anwendung eines Vermittlungs- oder | durch andere Stellen die Anwendung eines Vermittlungs- oder |
Schlichtungsverfahrens oder den Einsatz ähnlicher Mittel zur Erzielung | Schlichtungsverfahrens oder den Einsatz ähnlicher Mittel zur Erzielung |
gütlicher Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des | gütlicher Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des |
Erwachsenen bei Sachverhalten anregen, auf die dieses Übereinkommen | Erwachsenen bei Sachverhalten anregen, auf die dieses Übereinkommen |
anzuwenden ist. | anzuwenden ist. |
Artikel 32 | Artikel 32 |
1. Wird eine Schutzmaßnahme erwogen, so können die nach diesem | 1. Wird eine Schutzmaßnahme erwogen, so können die nach diesem |
Übereinkommen zuständigen Behörden, sofern die Lage des Erwachsenen | Übereinkommen zuständigen Behörden, sofern die Lage des Erwachsenen |
dies erfordert, jede Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, | dies erfordert, jede Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, |
die über sachdienliche Informationen für den Schutz des Erwachsenen | die über sachdienliche Informationen für den Schutz des Erwachsenen |
verfügt, sie ihnen mitzuteilen. | verfügt, sie ihnen mitzuteilen. |
2. Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Ersuchen nach Absatz 1 | 2. Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Ersuchen nach Absatz 1 |
seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind. | seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind. |
3. Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können die Behörden | 3. Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können die Behörden |
eines anderen Vertragsstaats ersuchen, ihnen bei der Durchführung der | eines anderen Vertragsstaats ersuchen, ihnen bei der Durchführung der |
nach diesem Übereinkommen getroffenen Schutzmaßnahmen Hilfe zu | nach diesem Übereinkommen getroffenen Schutzmaßnahmen Hilfe zu |
leisten. | leisten. |
Artikel 33 | Artikel 33 |
1. Erwägt die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständige Behörde die | 1. Erwägt die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständige Behörde die |
Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem | Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem |
anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, und soll er in einem | anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, und soll er in einem |
anderen Vertragsstaat untergebracht werden, so zieht sie vorher die | anderen Vertragsstaat untergebracht werden, so zieht sie vorher die |
Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Staates zu | Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Staates zu |
Rate. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr einen Bericht über den | Rate. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr einen Bericht über den |
Erwachsenen und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung. | Erwachsenen und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung. |
2. Die Entscheidung über die Unterbringung kann im ersuchenden Staat | 2. Die Entscheidung über die Unterbringung kann im ersuchenden Staat |
nicht getroffen werden, wenn sich die Zentrale Behörde oder eine | nicht getroffen werden, wenn sich die Zentrale Behörde oder eine |
andere zuständige Behörde des ersuchten Staates innerhalb einer | andere zuständige Behörde des ersuchten Staates innerhalb einer |
angemessenen Frist dagegen ausspricht. | angemessenen Frist dagegen ausspricht. |
Artikel 34 | Artikel 34 |
Ist der Erwachsene einer schweren Gefahr ausgesetzt, so | Ist der Erwachsene einer schweren Gefahr ausgesetzt, so |
benachrichtigen die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem | benachrichtigen die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem |
Maßnahmen zum Schutz dieses Erwachsenen getroffen wurden oder in | Maßnahmen zum Schutz dieses Erwachsenen getroffen wurden oder in |
Betracht gezogen werden, sofern sie über den Wechsel des | Betracht gezogen werden, sofern sie über den Wechsel des |
Aufenthaltsorts in einen anderen Staat oder die dortige Anwesenheit | Aufenthaltsorts in einen anderen Staat oder die dortige Anwesenheit |
des Erwachsenen unterrichtet sind, die Behörden dieses Staates von der | des Erwachsenen unterrichtet sind, die Behörden dieses Staates von der |
Gefahr und den getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen. | Gefahr und den getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen. |
Artikel 35 | Artikel 35 |
Eine Behörde darf in Anwendung dieses Kapitels weder um Informationen | Eine Behörde darf in Anwendung dieses Kapitels weder um Informationen |
ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die | ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die |
Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder | Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder |
die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen | die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen |
ernsthaft bedroht würde. | ernsthaft bedroht würde. |
Artikel 36 | Artikel 36 |
1. Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen | 1. Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen |
angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die | angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die |
anderen öffentlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die | anderen öffentlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die |
ihnen durch die Anwendung, dieses Kapitels entstehen. | ihnen durch die Anwendung, dieses Kapitels entstehen. |
2. Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen | 2. Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen |
Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen. | Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen. |
Artikel 37 | Artikel 37 |
Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen | Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen |
Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses | Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses |
Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die | Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die |
Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem | Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem |
Verwahrer dieses Übereinkommens eine Abschrift. | Verwahrer dieses Übereinkommens eine Abschrift. |
KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 38 | Artikel 38 |
1. Die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme | 1. Die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme |
getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, können jedem, | getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, können jedem, |
dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen | dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen |
anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine | anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine |
Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse | Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse |
ausstellen. | ausstellen. |
2. Bis zum Gegenbeweis wird vermutet, dass die bescheinigte | 2. Bis zum Gegenbeweis wird vermutet, dass die bescheinigte |
Berechtigung zum Handeln und die bescheinigten Befugnisse vom | Berechtigung zum Handeln und die bescheinigten Befugnisse vom |
Ausstellungsdatum der Bescheinigung an bestehen. | Ausstellungsdatum der Bescheinigung an bestehen. |
3. Jeder Vertragsstaat bestimmt die für die Ausstellung der | 3. Jeder Vertragsstaat bestimmt die für die Ausstellung der |
Bescheinigung zuständigen Behörden. | Bescheinigung zuständigen Behörden. |
Artikel 39 | Artikel 39 |
Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten | Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten |
personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu | personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu |
denen sie gesammelt oder übermittelt wurden. | denen sie gesammelt oder übermittelt wurden. |
Artikel 40 | Artikel 40 |
Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem | Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem |
Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher. | Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher. |
Artikel 41 | Artikel 41 |
Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten | Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten |
Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder ähnlichen Formalität | Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder ähnlichen Formalität |
befreit. | befreit. |
Artikel 42 | Artikel 42 |
Jeder Vertragsstaat kann die Behörden bestimmen, an die Ersuchen nach | Jeder Vertragsstaat kann die Behörden bestimmen, an die Ersuchen nach |
den Artikeln 8 und 33 zu richten sind. | den Artikeln 8 und 33 zu richten sind. |
Artikel 43 | Artikel 43 |
1. Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem | 1. Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem |
Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht | Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht |
spätestens am Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, | spätestens am Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, |
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede diesbezügliche | Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede diesbezügliche |
Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt. | Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt. |
2. Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Erklärung wird beim Verwahrer | 2. Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Erklärung wird beim Verwahrer |
dieses Übereinkommens abgegeben. | dieses Übereinkommens abgegeben. |
Artikel 44 | Artikel 44 |
Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke | Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke |
für den Schutz der Person und des Vermögens des Erwachsenen gelten, | für den Schutz der Person und des Vermögens des Erwachsenen gelten, |
muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht bei Konflikten anwenden, | muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht bei Konflikten anwenden, |
die nur die verschiedenen Rechtssysteme oder Regelwerke betreffen. | die nur die verschiedenen Rechtssysteme oder Regelwerke betreffen. |
Artikel 45 | Artikel 45 |
Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen | Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen |
geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder | geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder |
Regelwerke in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jeder Verweis: | Regelwerke in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jeder Verweis: |
a) auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweis auf den | a) auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweis auf den |
gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen, | gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen, |
b) auf die Anwesenheit des Erwachsenen in diesem Staat als Verweis auf | b) auf die Anwesenheit des Erwachsenen in diesem Staat als Verweis auf |
die Anwesenheit des Erwachsenen in einer Gebietseinheit zu verstehen, | die Anwesenheit des Erwachsenen in einer Gebietseinheit zu verstehen, |
c) auf die Lage des Vermögens des Erwachsenen in diesem Staat als | c) auf die Lage des Vermögens des Erwachsenen in diesem Staat als |
Verweis auf die des Vermögens des Erwachsenen in einer Gebietseinheit | Verweis auf die des Vermögens des Erwachsenen in einer Gebietseinheit |
zu verstehen, | zu verstehen, |
d) auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, | d) auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, |
als Verweis auf die von dem Recht dieses Staates bestimmte | als Verweis auf die von dem Recht dieses Staates bestimmte |
Gebietseinheit oder, wenn solche pertinenten Regeln fehlen, als | Gebietseinheit oder, wenn solche pertinenten Regeln fehlen, als |
Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, mit der der Erwachsene | Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, mit der der Erwachsene |
die engste Verbindung hat, | die engste Verbindung hat, |
e) auf den Staat, dessen Behörden vom Erwachsenen gewählt worden sind, | e) auf den Staat, dessen Behörden vom Erwachsenen gewählt worden sind, |
als Verweis: | als Verweis: |
- auf die Gebietseinheit zu verstehen, wenn der Erwachsene die | - auf die Gebietseinheit zu verstehen, wenn der Erwachsene die |
Behörden dieser Gebietseinheit gewählt hat, | Behörden dieser Gebietseinheit gewählt hat, |
- auf die Gebietseinheit, mit der der Erwachsene die engste Verbindung | - auf die Gebietseinheit, mit der der Erwachsene die engste Verbindung |
hat, zu verstehen, wenn der Erwachsene die Behörden des Staates | hat, zu verstehen, wenn der Erwachsene die Behörden des Staates |
gewählt hat, ohne eine bestimmte Gebietseinheit innerhalb des Staates | gewählt hat, ohne eine bestimmte Gebietseinheit innerhalb des Staates |
anzugeben, | anzugeben, |
f) auf das Recht eines Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge | f) auf das Recht eines Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge |
Verbindung hat, als Verweis auf das Recht der Gebietseinheit zu | Verbindung hat, als Verweis auf das Recht der Gebietseinheit zu |
verstehen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat, | verstehen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat, |
g) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Staates, in dem | g) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Staates, in dem |
eine Maßnahme getroffen wurde, als Verweis auf das Recht, das | eine Maßnahme getroffen wurde, als Verweis auf das Recht, das |
Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der | Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der |
diese Maßnahme getroffen wurde, | diese Maßnahme getroffen wurde, |
h) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des ersuchten Staates | h) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des ersuchten Staates |
als Verweis auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der | als Verweis auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der |
Gebietseinheit zu verstehen, in der die Anerkennung oder Vollstreckung | Gebietseinheit zu verstehen, in der die Anerkennung oder Vollstreckung |
geltend gemacht wird, | geltend gemacht wird, |
i) auf den Staat, in dem eine Schutzmaßnahme durchzuführen ist, als | i) auf den Staat, in dem eine Schutzmaßnahme durchzuführen ist, als |
Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der die Maßnahme | Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der die Maßnahme |
durchzuführen ist, | durchzuführen ist, |
j) auf Stellen oder Behörden dieses Staates, die nicht Zentrale | j) auf Stellen oder Behörden dieses Staates, die nicht Zentrale |
Behörden sind, als Verweis auf die Stellen oder Behörden zu verstehen, | Behörden sind, als Verweis auf die Stellen oder Behörden zu verstehen, |
die in der betreffenden Gebietseinheit handlungsbefugt sind. | die in der betreffenden Gebietseinheit handlungsbefugt sind. |
Artikel 46 | Artikel 46 |
Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen | Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen |
Rechtssystemen oder Regelwerken für die in diesem Übereinkommen | Rechtssystemen oder Regelwerken für die in diesem Übereinkommen |
geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel 3 | geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel 3 |
anzuwendenden Rechts Folgendes: | anzuwendenden Rechts Folgendes: |
a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die das Recht einer | a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die das Recht einer |
bestimmten Gebietseinheit für anwendbar erklären, so ist das Recht | bestimmten Gebietseinheit für anwendbar erklären, so ist das Recht |
dieser Einheit anzuwenden. | dieser Einheit anzuwenden. |
b) Fehlen solche Regeln, so ist das Recht der in Artikel 45 bestimmten | b) Fehlen solche Regeln, so ist das Recht der in Artikel 45 bestimmten |
Gebietseinheit anzuwenden. | Gebietseinheit anzuwenden. |
Artikel 47 | Artikel 47 |
Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke, die auf | Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke, die auf |
verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen | verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen |
geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des | geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des |
nach Kapitel 3 anzuwendenden Rechts Folgendes: | nach Kapitel 3 anzuwendenden Rechts Folgendes: |
a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser | a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser |
Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden. | Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden. |
b) Fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder Regelwerk | b) Fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder Regelwerk |
anzuwenden, mit denen der Erwachsene die engste Verbindung hat. | anzuwenden, mit denen der Erwachsene die engste Verbindung hat. |
Artikel 48 | Artikel 48 |
Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses | Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses |
Übereinkommen das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Abkommen | Übereinkommen das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Abkommen |
über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln. | über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln. |
Artikel 49 | Artikel 49 |
1. Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, | 1. Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, |
denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die | denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die |
Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten | Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten |
Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft | Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft |
gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. | gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. |
2. Dieses Übereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein oder | 2. Dieses Übereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein oder |
mehrere Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, die in Bezug auf | mehrere Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, die in Bezug auf |
Erwachsene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Staaten | Erwachsene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Staaten |
haben, die Vertragsparteien solcher Vereinbarungen sind, Bestimmungen | haben, die Vertragsparteien solcher Vereinbarungen sind, Bestimmungen |
über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten. | über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten. |
3. Künftige Vereinbarungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten über | 3. Künftige Vereinbarungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten über |
Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens lassen im | Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens lassen im |
Verhältnis zwischen solchen Staaten und anderen Vertragsstaaten die | Verhältnis zwischen solchen Staaten und anderen Vertragsstaaten die |
Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt. | Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt. |
4. Die vorhergehende Absätze gelten auch für einheitliche Gesetze, die | 4. Die vorhergehende Absätze gelten auch für einheitliche Gesetze, die |
auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den | auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den |
betroffenen Staaten beruhen. | betroffenen Staaten beruhen. |
Artikel 50 | Artikel 50 |
1. Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem | 1. Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem |
Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in | Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in |
Kraft getreten ist. | Kraft getreten ist. |
2. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von | 2. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von |
Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis | Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis |
zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, und dem | zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, und dem |
ersuchten Staat in Kraft getreten ist. | ersuchten Staat in Kraft getreten ist. |
3. Dieses Übereinkommen ist ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in | 3. Dieses Übereinkommen ist ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in |
einem Vertragsstaat auf die Vertretungsmacht anzuwenden, die zuvor | einem Vertragsstaat auf die Vertretungsmacht anzuwenden, die zuvor |
unter Bedingungen erteilt wurde, die denen des Artikels 15 | unter Bedingungen erteilt wurde, die denen des Artikels 15 |
entsprechen. | entsprechen. |
Artikel 51 | Artikel 51 |
1. Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde eines | 1. Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde eines |
Vertragsstaats werden in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von | Vertragsstaats werden in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von |
einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des | einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des |
anderen Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer | anderen Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer |
erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische | erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische |
begleitet sein. | begleitet sein. |
2. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 56 | 2. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 56 |
anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder | anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder |
Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, Einspruch erheben. | Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, Einspruch erheben. |
Artikel 52 | Artikel 52 |
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales | Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales |
Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission | Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission |
zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein. | zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Artikel 53 | Artikel 53 |
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die am 2. Oktober 1999 | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die am 2. Oktober 1999 |
Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht waren, | Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht waren, |
zur Unterzeichnung auf. | zur Unterzeichnung auf. |
2. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die | 2. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die |
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim | Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim |
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der | Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der |
Niederlande, dem Verwahrer dieses Übereinkommens, hinterlegt. | Niederlande, dem Verwahrer dieses Übereinkommens, hinterlegt. |
Artikel 54 | Artikel 54 |
1. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es | 1. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es |
nach Artikel 57 Absatz 1 in Kraft getreten ist. | nach Artikel 57 Absatz 1 in Kraft getreten ist. |
2. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt. | 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt. |
3. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden | 3. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden |
Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach | Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach |
Eingang der in Artikel 59 Buchstabe b) vorgesehenen Notifikation | Eingang der in Artikel 59 Buchstabe b) vorgesehenen Notifikation |
keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt | keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt |
kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat zu dem Zeitpunkt | kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat zu dem Zeitpunkt |
erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt | erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt |
oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert. | oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert. |
Artikel 55 | Artikel 55 |
1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in | 1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in |
denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten | denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten |
unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, | unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, |
der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt | der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt |
erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder | erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder |
nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese | nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese |
Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. | Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. |
2. Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher | 2. Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher |
Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die dieses | Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die dieses |
Übereinkommen angewendet wird. | Übereinkommen angewendet wird. |
3. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist | 3. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist |
dieses Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden. | dieses Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden. |
Artikel 56 | Artikel 56 |
1. Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der | 1. Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der |
Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach | Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach |
Artikel 55 den in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt | Artikel 55 den in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt |
anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. | anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. |
2. Jeder Staat kann den von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit | 2. Jeder Staat kann den von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit |
zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. | zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. |
3. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten | 3. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten |
Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation. | Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation. |
Artikel 57 | Artikel 57 |
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der | 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der |
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 53 | auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 53 |
vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder | vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder |
Genehmigungsurkunde folgt. | Genehmigungsurkunde folgt. |
2. Danach tritt dieses Übereinkommen in Kraft: | 2. Danach tritt dieses Übereinkommen in Kraft: |
a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, | a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, |
am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten | am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten |
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
Beitrittsurkunde folgt, | Beitrittsurkunde folgt, |
b) für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der | b) für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der |
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 54 | auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 54 |
Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten folgt, | Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten folgt, |
c) für die Gebietseinheiten, auf die es nach Artikel 55 erstreckt | c) für die Gebietseinheiten, auf die es nach Artikel 55 erstreckt |
worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von | worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von |
drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation | drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation |
folgt. | folgt. |
Artikel 58 | Artikel 58 |
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den |
Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung | Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung |
kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das | kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das |
Übereinkommen angewendet wird. | Übereinkommen angewendet wird. |
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Ratifikation beim | Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Ratifikation beim |
Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der | Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der |
Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung | Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung |
nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam. | nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam. |
Artikel 59 | Artikel 59 |
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für | Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für |
Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 54 | Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 54 |
beigetreten sind: | beigetreten sind: |
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach | a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach |
Artikel 53, | Artikel 53, |
b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach | b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach |
Artikel 54, | Artikel 54, |
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 57 in Kraft | c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 57 in Kraft |
tritt, | tritt, |
d) jede Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 55, | d) jede Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 55, |
e) jede Vereinbarung nach Artikel 37, | e) jede Vereinbarung nach Artikel 37, |
f) jeden Vorbehalt nach Artikel 51 Absatz 2 sowie jede Rücknahme eines | f) jeden Vorbehalt nach Artikel 51 Absatz 2 sowie jede Rücknahme eines |
Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 2, | Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 2, |
g) jede Kündigung nach Artikel 58. | g) jede Kündigung nach Artikel 58. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000 in französischer und | Geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000 in französischer und |
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs | ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs |
der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der am 2. Oktober | der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der am 2. Oktober |
1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht | 1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht |
war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt | war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt |
wird. | wird. |
[Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe | [Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe |
Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2020, S. 91052 ff.] | Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2020, S. 91052 ff.] |
NOTIFIKATIONEN | NOTIFIKATIONEN |
"Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens wird der "Föderale | "Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens wird der "Föderale |
Öffentliche Dienst Justiz" als Zentrale Behörde bestimmt, die die | Öffentliche Dienst Justiz" als Zentrale Behörde bestimmt, die die |
Belgien durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt." | Belgien durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt." |
"Gemäß Artikel 42 des Übereinkommens werden die in den Artikeln 8 und | "Gemäß Artikel 42 des Übereinkommens werden die in den Artikeln 8 und |
33 vorgesehenen Ersuchen an die Belgische Zentrale Behörde gerichtet". | 33 vorgesehenen Ersuchen an die Belgische Zentrale Behörde gerichtet". |
ERKLÄRUNG | ERKLÄRUNG |
"Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens können die in Artikel 32 | "Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens können die in Artikel 32 |
Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen nur über die belgische Zentrale Behörde | Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen nur über die belgische Zentrale Behörde |
übermittelt werden." | übermittelt werden." |