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Meertalige weergave van Wet van 13/03/2019
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Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op 13 januari 2000. - Duitse vertaling Loi portant assentiment à la Convention sur la protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier 2000. - Traduction allemande
13 MAART 2019. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de 13 MARS 2019. - Loi portant assentiment à la Convention sur la
internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op 13 januari 2000. - Duitse vertaling protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier 2000. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 13 mars 2019 portant assentiment à la Convention sur la
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier
maart 2019 houdende instemming met het Verdrag inzake de
internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op
13 januari 2000 (Belgisch Staatsblad van 22 december 2020). 2000 (Moniteur belge du 22 décembre 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
13. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über den 13. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über den
internationalen Schutz von Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. internationalen Schutz von Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13.
Januar 2000 Januar 2000
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Art. 2 - Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von
Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000, wird voll und Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000, wird voll und
ganz wirksam. ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN SCHUTZ VON ERWACHSENEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN SCHUTZ VON ERWACHSENEN
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen
Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund
einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen
Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen, Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen,
in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf
die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden, Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden,
eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den
Schutz von Erwachsenen, Schutz von Erwachsenen,
bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner
Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind, Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens KAPITEL 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1 Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den 1. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den
Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung
oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der
Lage sind, ihre Interessen zu schützen. Lage sind, ihre Interessen zu schützen.
2. Sein Ziel ist es: 2. Sein Ziel ist es:
a) den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen a) den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen
zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen,
b) das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit b) das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit
anzuwendende Recht zu bestimmen, anzuwendende Recht zu bestimmen,
c) das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu c) das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu
bestimmen, bestimmen,
d) die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen d) die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen
Vertragsstaaten sicherzustellen, Vertragsstaaten sicherzustellen,
e) die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige e) die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige
Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten. Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten.
Artikel 2 Artikel 2
1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Erwachsener eine Person, die 1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Erwachsener eine Person, die
das 18. Lebensjahr vollendet hat. das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Dieses Übereinkommen ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, die 2. Dieses Übereinkommen ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, die
hinsichtlich eines Erwachsenen zu einem Zeitpunkt getroffen worden hinsichtlich eines Erwachsenen zu einem Zeitpunkt getroffen worden
sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Artikel 3 Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen können insbesondere Folgendes Die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen können insbesondere Folgendes
umfassen: umfassen:
a) die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer a) die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer
Schutzordnung, Schutzordnung,
b) die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz einer Gerichts- b) die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz einer Gerichts-
oder Verwaltungsbehörde, oder Verwaltungsbehörde,
c) die Vormundschaft, die Kuratel und entsprechende Einrichtungen, c) die Vormundschaft, die Kuratel und entsprechende Einrichtungen,
d) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, d) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle,
die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich
ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht, ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht,
e) die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an e) die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an
einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann,
f) die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die f) die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die
Verfügung darüber, Verfügung darüber,
g) die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person g) die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person
oder des Vermögens des Erwachsenen. oder des Vermögens des Erwachsenen.
Artikel 4 Artikel 4
1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden: 1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden:
a) auf Unterhaltspflichten, a) auf Unterhaltspflichten,
b) auf das Eingehen, die Nichtigkeitserklärung und die Auflösung einer b) auf das Eingehen, die Nichtigkeitserklärung und die Auflösung einer
Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung von Tisch und Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung von Tisch und
Bett, Bett,
c) auf den ehelichen Güterstand oder vergleichbare Regelungen für c) auf den ehelichen Güterstand oder vergleichbare Regelungen für
ähnliche Beziehungen, ähnliche Beziehungen,
d) auf Trusts und Erbschaften, d) auf Trusts und Erbschaften,
e) auf die soziale Sicherheit, e) auf die soziale Sicherheit,
f) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der f) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der
Gesundheit, Gesundheit,
g) auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer g) auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer
Straftaten ergriffen wurden, Straftaten ergriffen wurden,
h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung, h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung,
i) auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen i) auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen
Sicherheit gerichtet sind. Sicherheit gerichtet sind.
2. Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die 2. Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die
Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln. Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln.
KAPITEL 2 - Zuständigkeit KAPITEL 2 - Zuständigkeit
Artikel 5 Artikel 5
1. Die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem 1. Die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem
der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig,
Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu
treffen. treffen.
2. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in 2. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in
einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Artikel 6 Artikel 6
1. Über Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen 1. Über Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen
in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des
Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Erwachsenen Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Erwachsenen
demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene
Zuständigkeit aus. Zuständigkeit aus.
2. Absatz 1 ist auch auf Erwachsene anzuwenden, deren gewöhnlicher 2. Absatz 1 ist auch auf Erwachsene anzuwenden, deren gewöhnlicher
Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. Aufenthalt nicht festgestellt werden kann.
Artikel 7 Artikel 7
1. Die Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit der 1. Die Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit der
Erwachsene besitzt, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person Erwachsene besitzt, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person
oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der Auffassung oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der Auffassung
sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu
beurteilen, und nachdem sie die nach Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 beurteilen, und nachdem sie die nach Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2
zuständigen Behörden verständigt haben; dies gilt nicht für zuständigen Behörden verständigt haben; dies gilt nicht für
Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen in dem Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen in dem
Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in einen anderen Staat Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in einen anderen Staat
gelangt sind. gelangt sind.
2. Diese Zuständigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn die nach 2. Diese Zuständigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn die nach
Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen Behörden die Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen Behörden die
Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene
besitzt, unterrichtet haben, dass sie die durch die Umstände gebotenen besitzt, unterrichtet haben, dass sie die durch die Umstände gebotenen
Maßnahmen getroffen oder entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu Maßnahmen getroffen oder entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu
treffen sind, oder dass ein Verfahren bei ihnen anhängig ist. treffen sind, oder dass ein Verfahren bei ihnen anhängig ist.
3. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald 3. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald
die nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen die nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen
Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen oder Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen oder
entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu treffen sind. Diese entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu treffen sind. Diese
Behörden haben die Behörden, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 Behörden haben die Behörden, die in Übereinstimmung mit Absatz 1
Maßnahmen getroffen haben, entsprechend zu unterrichten. Maßnahmen getroffen haben, entsprechend zu unterrichten.
Artikel 8 Artikel 8
1. Die nach Artikel 5 oder 6 zuständigen Behörden eines Vertragsstaats 1. Die nach Artikel 5 oder 6 zuständigen Behörden eines Vertragsstaats
können, wenn sie der Auffassung sind, dass es dem Wohl des Erwachsenen können, wenn sie der Auffassung sind, dass es dem Wohl des Erwachsenen
dient, von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden eines anderen dient, von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden eines anderen
Vertragsstaats die Behörden eines der in Absatz 2 genannten Staaten Vertragsstaats die Behörden eines der in Absatz 2 genannten Staaten
ersuchen, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des ersuchen, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des
Erwachsenen zu treffen. Das Ersuchen kann sich auf den gesamten Schutz Erwachsenen zu treffen. Das Ersuchen kann sich auf den gesamten Schutz
oder einen Teilbereich davon beziehen. oder einen Teilbereich davon beziehen.
2. Die Vertragsstaaten, deren Behörden unter den in Absatz 1 erwähnten 2. Die Vertragsstaaten, deren Behörden unter den in Absatz 1 erwähnten
Bedingungen ersucht werden können, sind: Bedingungen ersucht werden können, sind:
a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt,
b) der Staat, in dem der Erwachsene seinen vorherigen gewöhnlichen b) der Staat, in dem der Erwachsene seinen vorherigen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, Aufenthalt hatte,
c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet,
d) der Staat, dessen Behörden schriftlich vom Erwachsenen gewählt d) der Staat, dessen Behörden schriftlich vom Erwachsenen gewählt
worden sind, um Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen, worden sind, um Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen,
e) der Staat, in dem eine Person, die dem Erwachsenen nahe steht und e) der Staat, in dem eine Person, die dem Erwachsenen nahe steht und
bereit ist, seinen Schutz zu übernehmen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereit ist, seinen Schutz zu übernehmen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, hat,
f) hinsichtlich des Schutzes der Person des Erwachsenen der Staat, in f) hinsichtlich des Schutzes der Person des Erwachsenen der Staat, in
dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet. dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet.
3. Nimmt die in den vorhergehenden Absätzen bezeichnete Behörde die 3. Nimmt die in den vorhergehenden Absätzen bezeichnete Behörde die
Zuständigkeit nicht an, so behalten die nach Artikel 5 oder 6 Zuständigkeit nicht an, so behalten die nach Artikel 5 oder 6
zuständigen Behörden des Vertragsstaats die Zuständigkeit. zuständigen Behörden des Vertragsstaats die Zuständigkeit.
Artikel 9 Artikel 9
Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem sich Vermögen des Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem sich Vermögen des
Erwachsenen befindet, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses Erwachsenen befindet, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses
Vermögens zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die Vermögens zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die
von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständig sind, von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständig sind,
bereits getroffen wurden. bereits getroffen wurden.
Artikel 10 Artikel 10
1. In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, 1. In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats,
in dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene oder ihm gehörendes in dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene oder ihm gehörendes
Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu
treffen. treffen.
2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen 2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen
Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat
hat, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 9 hat, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 9
zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen
getroffen haben. getroffen haben.
3. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen 3. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen
Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Nichtvertragsstaat hat, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft, Nichtvertragsstaat hat, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft,
sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden
eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden. eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden.
4. Die Behörden, die in Anwendung von Absatz 1 Maßnahmen getroffen 4. Die Behörden, die in Anwendung von Absatz 1 Maßnahmen getroffen
haben, haben nach Möglichkeit die Behörden des Vertragsstaats des haben, haben nach Möglichkeit die Behörden des Vertragsstaats des
gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen von den getroffenen Maßnahmen gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen von den getroffenen Maßnahmen
zu unterrichten. zu unterrichten.
Artikel 11 Artikel 11
1. Ausnahmsweise sind die Behörden des Vertragsstaats, in dessen 1. Ausnahmsweise sind die Behörden des Vertragsstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet, nach Verständigung der Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet, nach Verständigung der
nach Artikel 5 zuständigen Behörden zuständig, zum Schutz der Person nach Artikel 5 zuständigen Behörden zuständig, zum Schutz der Person
des Erwachsenen auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte des Erwachsenen auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte
Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen
vereinbar sind, die von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 vereinbar sind, die von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8
zuständig sind, bereits getroffen wurden. zuständig sind, bereits getroffen wurden.
2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen 2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen
Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat
hat, treten außer Kraft, sobald die Behörden, die nach den Artikeln 5 hat, treten außer Kraft, sobald die Behörden, die nach den Artikeln 5
bis 8 zuständig sind, eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen bis 8 zuständig sind, eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen
getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten. getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten.
Artikel 12 Artikel 12
Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der
Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3
die nach den Artikeln 5 bis 9 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer die nach den Artikeln 5 bis 9 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer
Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen
zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben. zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.
KAPITEL 3 - Anzuwendendes Recht KAPITEL 3 - Anzuwendendes Recht
Artikel 13 Artikel 13
1. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel 2 wenden die 1. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel 2 wenden die
Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an.
2. Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen 2. Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen
erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen
Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine
enge Verbindung hat. enge Verbindung hat.
Artikel 14 Artikel 14
Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen
Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen
Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird. Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird.
Artikel 15 Artikel 15
1. Das Bestehen, der Umfang, die Änderung und die Beendigung der von 1. Das Bestehen, der Umfang, die Änderung und die Beendigung der von
einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein
einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht, die ausgeübt einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht, die ausgeübt
werden soll, wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine werden soll, wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine
Interessen zu schützen, werden vom Recht des Staates bestimmt, in dem Interessen zu schützen, werden vom Recht des Staates bestimmt, in dem
der Erwachsene zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Rechtsgeschäfts der Erwachsene zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Rechtsgeschäfts
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, eines der in Absatz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, eines der in Absatz
2 genannten Rechtssysteme wurde ausdrücklich schriftlich bestimmt. 2 genannten Rechtssysteme wurde ausdrücklich schriftlich bestimmt.
2. Die Staaten, deren Recht bestimmt werden kann, sind: 2. Die Staaten, deren Recht bestimmt werden kann, sind:
a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt,
b) der Staat eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen, b) der Staat eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen,
c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet,
hinsichtlich dieses Vermögens. hinsichtlich dieses Vermögens.
3. Die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht wird 3. Die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht wird
vom Recht des Staates bestimmt, in dem sie ausgeübt wird. vom Recht des Staates bestimmt, in dem sie ausgeübt wird.
Artikel 16 Artikel 16
Wird eine Vertretungsmacht nach Artikel 15 nicht in einer Weise Wird eine Vertretungsmacht nach Artikel 15 nicht in einer Weise
ausgeübt, die den Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen ausgeübt, die den Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen
ausreichend sicherstellt, so kann sie durch Maßnahmen einer nach ausreichend sicherstellt, so kann sie durch Maßnahmen einer nach
diesem Übereinkommen zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert diesem Übereinkommen zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert
werden. Bei der Aufhebung oder Änderung dieser Vertretungsmacht ist werden. Bei der Aufhebung oder Änderung dieser Vertretungsmacht ist
das nach Artikel 15 maßgebliche Recht so weit wie möglich zu das nach Artikel 15 maßgebliche Recht so weit wie möglich zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
Artikel 17 Artikel 17
1. Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und 1. Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und
einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das
Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als Vertreter des Erwachsenen zu Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als Vertreter des Erwachsenen zu
handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der
Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die
andere Person nach dem in diesem Kapitel bestimmten Recht nicht als andere Person nach dem in diesem Kapitel bestimmten Recht nicht als
Vertreter des Erwachsenen zu handeln befugt war, es sei denn, der Vertreter des Erwachsenen zu handeln befugt war, es sei denn, der
Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass sich diese Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass sich diese
Vertretungsmacht nach diesem Recht bestimmte. Vertretungsmacht nach diesem Recht bestimmte.
2. Der vorhergehende Absatz ist nur anzuwenden, wenn das 2. Der vorhergehende Absatz ist nur anzuwenden, wenn das
Rechtsgeschäft zwischen Personen geschlossen wurde, die sich im Rechtsgeschäft zwischen Personen geschlossen wurde, die sich im
Hoheitsgebiet desselben Staates befinden. Hoheitsgebiet desselben Staates befinden.
Artikel 18 Artikel 18
Dieses Kapitel ist anzuwenden, selbst wenn das darin bestimmte Recht Dieses Kapitel ist anzuwenden, selbst wenn das darin bestimmte Recht
das eines Nichtvertragsstaats ist. das eines Nichtvertragsstaats ist.
Artikel 19 Artikel 19
Der Begriff "Recht" im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem Der Begriff "Recht" im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem
Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts.
Artikel 20 Artikel 20
Dieses Kapitel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen des Rechts des Dieses Kapitel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen des Rechts des
Staates, in dem der Erwachsene zu schützen ist, deren Anwendung Staates, in dem der Erwachsene zu schützen ist, deren Anwendung
unabhängig vom sonst maßgebenden Recht zwingend ist. unabhängig vom sonst maßgebenden Recht zwingend ist.
Artikel 21 Artikel 21
Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur
verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich
widerspricht. widerspricht.
KAPITEL 4 - Anerkennung und Vollstreckung KAPITEL 4 - Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 22 Artikel 22
1. Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen 1. Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen
werden von Rechts wegen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. werden von Rechts wegen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
2. Die Anerkennung kann jedoch verweigert werden: 2. Die Anerkennung kann jedoch verweigert werden:
a) wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht a) wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht
aufgrund oder in Übereinstimmung mit Kapitel 2 zuständig war, aufgrund oder in Übereinstimmung mit Kapitel 2 zuständig war,
b) wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines b) wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem
Erwachsenen die Möglichkeit eingeräumt worden war, angehört zu werden, Erwachsenen die Möglichkeit eingeräumt worden war, angehört zu werden,
und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten
Staates verstoßen wurde, Staates verstoßen wurde,
c) wenn die Anerkennung offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung c) wenn die Anerkennung offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung
des ersuchten Staates verstößt oder im Widerspruch zu einer Bestimmung des ersuchten Staates verstößt oder im Widerspruch zu einer Bestimmung
des Rechts dieses Staates steht, die unabhängig vom sonst maßgebenden des Rechts dieses Staates steht, die unabhängig vom sonst maßgebenden
Recht zwingend ist, Recht zwingend ist,
d) wenn die Maßnahme unvereinbar ist mit einer Maßnahme, die später in d) wenn die Maßnahme unvereinbar ist mit einer Maßnahme, die später in
einem Nichtvertragsstaat getroffen worden ist, der nach den Artikeln 5 einem Nichtvertragsstaat getroffen worden ist, der nach den Artikeln 5
bis 9 zuständig gewesen wäre, sofern die spätere Maßnahme die für ihre bis 9 zuständig gewesen wäre, sofern die spätere Maßnahme die für ihre
Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
e) wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. e) wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde.
Artikel 23 Artikel 23
Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei
den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über
die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen
Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren
bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates. bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates.
Artikel 24 Artikel 24
Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen
gebunden, auf die die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme gebunden, auf die die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme
getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat. getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat.
Artikel 25 Artikel 25
1. Erfordern die in einem Vertragsstaat getroffenen und dort 1. Erfordern die in einem Vertragsstaat getroffenen und dort
vollstreckbaren Maßnahmen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbaren Maßnahmen in einem anderen Vertragsstaat
Vollstreckungshandlungen, so werden sie auf Antrag jeder betroffenen Vollstreckungshandlungen, so werden sie auf Antrag jeder betroffenen
Partei nach dem im Recht dieses Staates vorgesehenen Verfahren in dem Partei nach dem im Recht dieses Staates vorgesehenen Verfahren in dem
anderen Staat für vollstreckbar erklärt oder zur Vollstreckung anderen Staat für vollstreckbar erklärt oder zur Vollstreckung
registriert. registriert.
2. Jeder Vertragsstaat wendet auf die Vollstreckbarerklärung oder die 2. Jeder Vertragsstaat wendet auf die Vollstreckbarerklärung oder die
Registrierung ein einfaches und schnelles Verfahren an. Registrierung ein einfaches und schnelles Verfahren an.
3. Die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung darf nur aus 3. Die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung darf nur aus
einem der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Gründe verweigert einem der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Gründe verweigert
werden. werden.
Artikel 26 Artikel 26
Vorbehaltlich der für die Anwendung der vorstehenden Artikel Vorbehaltlich der für die Anwendung der vorstehenden Artikel
erforderlichen Überprüfung darf die Behörde des ersuchten Staates die erforderlichen Überprüfung darf die Behörde des ersuchten Staates die
getroffene Maßnahme in der Sache selbst nicht nachprüfen. getroffene Maßnahme in der Sache selbst nicht nachprüfen.
Artikel 27 Artikel 27
Die in einem Vertragsstaat getroffenen und in einem anderen Die in einem Vertragsstaat getroffenen und in einem anderen
Vertragsstaat für vollstreckbar erklärten oder zur Vollstreckung Vertragsstaat für vollstreckbar erklärten oder zur Vollstreckung
registrierten Maßnahmen werden dort vollstreckt, als seien sie von den registrierten Maßnahmen werden dort vollstreckt, als seien sie von den
Behörden dieses anderen Staates getroffen worden. Die Vollstreckung Behörden dieses anderen Staates getroffen worden. Die Vollstreckung
richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der
darin vorgesehenen Grenzen. darin vorgesehenen Grenzen.
KAPITEL 5 - Zusammenarbeit KAPITEL 5 - Zusammenarbeit
Artikel 28 Artikel 28
1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die die ihr 1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die die ihr
durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
2. Einem Föderalstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder 2. Einem Föderalstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder
einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es
frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und
persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser
Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die
Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentrale Behörde in Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentrale Behörde in
diesem Staat gerichtet werden können. diesem Staat gerichtet werden können.
Artikel 29 Artikel 29
1. Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die 1. Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele
dieses Übereinkommens zu verwirklichen. dieses Übereinkommens zu verwirklichen.
2. lm Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die 2. lm Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die
geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über die Rechtsvorschriften ihrer geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über die Rechtsvorschriften ihrer
Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Erwachsenen Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Erwachsenen
verfügbaren Dienste zu erteilen. verfügbaren Dienste zu erteilen.
Artikel 30 Artikel 30
Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit
Hilfe öffentlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten Hilfe öffentlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten
Vorkehrungen, um: Vorkehrungen, um:
a) auf jedem Weg die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden a) auf jedem Weg die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden
bei Sachverhalten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu bei Sachverhalten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu
erleichtern, erleichtern,
b) auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats b) auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats
bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen Unterstützung
zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass sich der Erwachsene im zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass sich der Erwachsene im
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet und Schutz benötigt. Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet und Schutz benötigt.
Artikel 31 Artikel 31
Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können unmittelbar oder Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können unmittelbar oder
durch andere Stellen die Anwendung eines Vermittlungs- oder durch andere Stellen die Anwendung eines Vermittlungs- oder
Schlichtungsverfahrens oder den Einsatz ähnlicher Mittel zur Erzielung Schlichtungsverfahrens oder den Einsatz ähnlicher Mittel zur Erzielung
gütlicher Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des gütlicher Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des
Erwachsenen bei Sachverhalten anregen, auf die dieses Übereinkommen Erwachsenen bei Sachverhalten anregen, auf die dieses Übereinkommen
anzuwenden ist. anzuwenden ist.
Artikel 32 Artikel 32
1. Wird eine Schutzmaßnahme erwogen, so können die nach diesem 1. Wird eine Schutzmaßnahme erwogen, so können die nach diesem
Übereinkommen zuständigen Behörden, sofern die Lage des Erwachsenen Übereinkommen zuständigen Behörden, sofern die Lage des Erwachsenen
dies erfordert, jede Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, dies erfordert, jede Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen,
die über sachdienliche Informationen für den Schutz des Erwachsenen die über sachdienliche Informationen für den Schutz des Erwachsenen
verfügt, sie ihnen mitzuteilen. verfügt, sie ihnen mitzuteilen.
2. Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Ersuchen nach Absatz 1 2. Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Ersuchen nach Absatz 1
seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind. seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
3. Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können die Behörden 3. Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können die Behörden
eines anderen Vertragsstaats ersuchen, ihnen bei der Durchführung der eines anderen Vertragsstaats ersuchen, ihnen bei der Durchführung der
nach diesem Übereinkommen getroffenen Schutzmaßnahmen Hilfe zu nach diesem Übereinkommen getroffenen Schutzmaßnahmen Hilfe zu
leisten. leisten.
Artikel 33 Artikel 33
1. Erwägt die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständige Behörde die 1. Erwägt die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständige Behörde die
Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem
anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, und soll er in einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, und soll er in einem
anderen Vertragsstaat untergebracht werden, so zieht sie vorher die anderen Vertragsstaat untergebracht werden, so zieht sie vorher die
Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Staates zu Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Staates zu
Rate. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr einen Bericht über den Rate. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr einen Bericht über den
Erwachsenen und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung. Erwachsenen und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung.
2. Die Entscheidung über die Unterbringung kann im ersuchenden Staat 2. Die Entscheidung über die Unterbringung kann im ersuchenden Staat
nicht getroffen werden, wenn sich die Zentrale Behörde oder eine nicht getroffen werden, wenn sich die Zentrale Behörde oder eine
andere zuständige Behörde des ersuchten Staates innerhalb einer andere zuständige Behörde des ersuchten Staates innerhalb einer
angemessenen Frist dagegen ausspricht. angemessenen Frist dagegen ausspricht.
Artikel 34 Artikel 34
Ist der Erwachsene einer schweren Gefahr ausgesetzt, so Ist der Erwachsene einer schweren Gefahr ausgesetzt, so
benachrichtigen die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem benachrichtigen die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem
Maßnahmen zum Schutz dieses Erwachsenen getroffen wurden oder in Maßnahmen zum Schutz dieses Erwachsenen getroffen wurden oder in
Betracht gezogen werden, sofern sie über den Wechsel des Betracht gezogen werden, sofern sie über den Wechsel des
Aufenthaltsorts in einen anderen Staat oder die dortige Anwesenheit Aufenthaltsorts in einen anderen Staat oder die dortige Anwesenheit
des Erwachsenen unterrichtet sind, die Behörden dieses Staates von der des Erwachsenen unterrichtet sind, die Behörden dieses Staates von der
Gefahr und den getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen. Gefahr und den getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen.
Artikel 35 Artikel 35
Eine Behörde darf in Anwendung dieses Kapitels weder um Informationen Eine Behörde darf in Anwendung dieses Kapitels weder um Informationen
ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die
Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder
die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen
ernsthaft bedroht würde. ernsthaft bedroht würde.
Artikel 36 Artikel 36
1. Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen 1. Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen
angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die
anderen öffentlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die anderen öffentlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die
ihnen durch die Anwendung, dieses Kapitels entstehen. ihnen durch die Anwendung, dieses Kapitels entstehen.
2. Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen 2. Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen
Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen. Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen.
Artikel 37 Artikel 37
Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen
Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses
Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die
Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem
Verwahrer dieses Übereinkommens eine Abschrift. Verwahrer dieses Übereinkommens eine Abschrift.
KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 38 Artikel 38
1. Die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme 1. Die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme
getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, können jedem, getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, können jedem,
dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen
anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine
Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse
ausstellen. ausstellen.
2. Bis zum Gegenbeweis wird vermutet, dass die bescheinigte 2. Bis zum Gegenbeweis wird vermutet, dass die bescheinigte
Berechtigung zum Handeln und die bescheinigten Befugnisse vom Berechtigung zum Handeln und die bescheinigten Befugnisse vom
Ausstellungsdatum der Bescheinigung an bestehen. Ausstellungsdatum der Bescheinigung an bestehen.
3. Jeder Vertragsstaat bestimmt die für die Ausstellung der 3. Jeder Vertragsstaat bestimmt die für die Ausstellung der
Bescheinigung zuständigen Behörden. Bescheinigung zuständigen Behörden.
Artikel 39 Artikel 39
Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten
personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu
denen sie gesammelt oder übermittelt wurden. denen sie gesammelt oder übermittelt wurden.
Artikel 40 Artikel 40
Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem
Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher. Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher.
Artikel 41 Artikel 41
Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten
Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder ähnlichen Formalität Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder ähnlichen Formalität
befreit. befreit.
Artikel 42 Artikel 42
Jeder Vertragsstaat kann die Behörden bestimmen, an die Ersuchen nach Jeder Vertragsstaat kann die Behörden bestimmen, an die Ersuchen nach
den Artikeln 8 und 33 zu richten sind. den Artikeln 8 und 33 zu richten sind.
Artikel 43 Artikel 43
1. Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem 1. Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem
Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
spätestens am Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, spätestens am Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede diesbezügliche Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede diesbezügliche
Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt. Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt.
2. Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Erklärung wird beim Verwahrer 2. Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Erklärung wird beim Verwahrer
dieses Übereinkommens abgegeben. dieses Übereinkommens abgegeben.
Artikel 44 Artikel 44
Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke
für den Schutz der Person und des Vermögens des Erwachsenen gelten, für den Schutz der Person und des Vermögens des Erwachsenen gelten,
muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht bei Konflikten anwenden, muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht bei Konflikten anwenden,
die nur die verschiedenen Rechtssysteme oder Regelwerke betreffen. die nur die verschiedenen Rechtssysteme oder Regelwerke betreffen.
Artikel 45 Artikel 45
Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen
geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder
Regelwerke in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jeder Verweis: Regelwerke in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jeder Verweis:
a) auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweis auf den a) auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweis auf den
gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen, gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen,
b) auf die Anwesenheit des Erwachsenen in diesem Staat als Verweis auf b) auf die Anwesenheit des Erwachsenen in diesem Staat als Verweis auf
die Anwesenheit des Erwachsenen in einer Gebietseinheit zu verstehen, die Anwesenheit des Erwachsenen in einer Gebietseinheit zu verstehen,
c) auf die Lage des Vermögens des Erwachsenen in diesem Staat als c) auf die Lage des Vermögens des Erwachsenen in diesem Staat als
Verweis auf die des Vermögens des Erwachsenen in einer Gebietseinheit Verweis auf die des Vermögens des Erwachsenen in einer Gebietseinheit
zu verstehen, zu verstehen,
d) auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, d) auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt,
als Verweis auf die von dem Recht dieses Staates bestimmte als Verweis auf die von dem Recht dieses Staates bestimmte
Gebietseinheit oder, wenn solche pertinenten Regeln fehlen, als Gebietseinheit oder, wenn solche pertinenten Regeln fehlen, als
Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, mit der der Erwachsene Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, mit der der Erwachsene
die engste Verbindung hat, die engste Verbindung hat,
e) auf den Staat, dessen Behörden vom Erwachsenen gewählt worden sind, e) auf den Staat, dessen Behörden vom Erwachsenen gewählt worden sind,
als Verweis: als Verweis:
- auf die Gebietseinheit zu verstehen, wenn der Erwachsene die - auf die Gebietseinheit zu verstehen, wenn der Erwachsene die
Behörden dieser Gebietseinheit gewählt hat, Behörden dieser Gebietseinheit gewählt hat,
- auf die Gebietseinheit, mit der der Erwachsene die engste Verbindung - auf die Gebietseinheit, mit der der Erwachsene die engste Verbindung
hat, zu verstehen, wenn der Erwachsene die Behörden des Staates hat, zu verstehen, wenn der Erwachsene die Behörden des Staates
gewählt hat, ohne eine bestimmte Gebietseinheit innerhalb des Staates gewählt hat, ohne eine bestimmte Gebietseinheit innerhalb des Staates
anzugeben, anzugeben,
f) auf das Recht eines Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge f) auf das Recht eines Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge
Verbindung hat, als Verweis auf das Recht der Gebietseinheit zu Verbindung hat, als Verweis auf das Recht der Gebietseinheit zu
verstehen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat, verstehen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat,
g) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Staates, in dem g) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Staates, in dem
eine Maßnahme getroffen wurde, als Verweis auf das Recht, das eine Maßnahme getroffen wurde, als Verweis auf das Recht, das
Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der
diese Maßnahme getroffen wurde, diese Maßnahme getroffen wurde,
h) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des ersuchten Staates h) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des ersuchten Staates
als Verweis auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der als Verweis auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der
Gebietseinheit zu verstehen, in der die Anerkennung oder Vollstreckung Gebietseinheit zu verstehen, in der die Anerkennung oder Vollstreckung
geltend gemacht wird, geltend gemacht wird,
i) auf den Staat, in dem eine Schutzmaßnahme durchzuführen ist, als i) auf den Staat, in dem eine Schutzmaßnahme durchzuführen ist, als
Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der die Maßnahme Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der die Maßnahme
durchzuführen ist, durchzuführen ist,
j) auf Stellen oder Behörden dieses Staates, die nicht Zentrale j) auf Stellen oder Behörden dieses Staates, die nicht Zentrale
Behörden sind, als Verweis auf die Stellen oder Behörden zu verstehen, Behörden sind, als Verweis auf die Stellen oder Behörden zu verstehen,
die in der betreffenden Gebietseinheit handlungsbefugt sind. die in der betreffenden Gebietseinheit handlungsbefugt sind.
Artikel 46 Artikel 46
Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen
Rechtssystemen oder Regelwerken für die in diesem Übereinkommen Rechtssystemen oder Regelwerken für die in diesem Übereinkommen
geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel 3 geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel 3
anzuwendenden Rechts Folgendes: anzuwendenden Rechts Folgendes:
a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die das Recht einer a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die das Recht einer
bestimmten Gebietseinheit für anwendbar erklären, so ist das Recht bestimmten Gebietseinheit für anwendbar erklären, so ist das Recht
dieser Einheit anzuwenden. dieser Einheit anzuwenden.
b) Fehlen solche Regeln, so ist das Recht der in Artikel 45 bestimmten b) Fehlen solche Regeln, so ist das Recht der in Artikel 45 bestimmten
Gebietseinheit anzuwenden. Gebietseinheit anzuwenden.
Artikel 47 Artikel 47
Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke, die auf Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke, die auf
verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen
geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des
nach Kapitel 3 anzuwendenden Rechts Folgendes: nach Kapitel 3 anzuwendenden Rechts Folgendes:
a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser
Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden. Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden.
b) Fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder Regelwerk b) Fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder Regelwerk
anzuwenden, mit denen der Erwachsene die engste Verbindung hat. anzuwenden, mit denen der Erwachsene die engste Verbindung hat.
Artikel 48 Artikel 48
Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses
Übereinkommen das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Abkommen Übereinkommen das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Abkommen
über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln. über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln.
Artikel 49 Artikel 49
1. Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, 1. Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt,
denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die
Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten
Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft
gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.
2. Dieses Übereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein oder 2. Dieses Übereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein oder
mehrere Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, die in Bezug auf mehrere Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, die in Bezug auf
Erwachsene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Staaten Erwachsene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Staaten
haben, die Vertragsparteien solcher Vereinbarungen sind, Bestimmungen haben, die Vertragsparteien solcher Vereinbarungen sind, Bestimmungen
über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten. über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten.
3. Künftige Vereinbarungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten über 3. Künftige Vereinbarungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten über
Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens lassen im Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens lassen im
Verhältnis zwischen solchen Staaten und anderen Vertragsstaaten die Verhältnis zwischen solchen Staaten und anderen Vertragsstaaten die
Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt. Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt.
4. Die vorhergehende Absätze gelten auch für einheitliche Gesetze, die 4. Die vorhergehende Absätze gelten auch für einheitliche Gesetze, die
auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den
betroffenen Staaten beruhen. betroffenen Staaten beruhen.
Artikel 50 Artikel 50
1. Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem 1. Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem
Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in
Kraft getreten ist. Kraft getreten ist.
2. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von 2. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von
Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis
zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, und dem zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, und dem
ersuchten Staat in Kraft getreten ist. ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
3. Dieses Übereinkommen ist ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in 3. Dieses Übereinkommen ist ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in
einem Vertragsstaat auf die Vertretungsmacht anzuwenden, die zuvor einem Vertragsstaat auf die Vertretungsmacht anzuwenden, die zuvor
unter Bedingungen erteilt wurde, die denen des Artikels 15 unter Bedingungen erteilt wurde, die denen des Artikels 15
entsprechen. entsprechen.
Artikel 51 Artikel 51
1. Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde eines 1. Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde eines
Vertragsstaats werden in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von Vertragsstaats werden in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von
einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des
anderen Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer anderen Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer
erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische
begleitet sein. begleitet sein.
2. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 56 2. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 56
anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder
Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, Einspruch erheben. Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, Einspruch erheben.
Artikel 52 Artikel 52
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission
zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein. zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Artikel 53 Artikel 53
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die am 2. Oktober 1999 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die am 2. Oktober 1999
Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht waren, Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht waren,
zur Unterzeichnung auf. zur Unterzeichnung auf.
2. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die 2. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der
Niederlande, dem Verwahrer dieses Übereinkommens, hinterlegt. Niederlande, dem Verwahrer dieses Übereinkommens, hinterlegt.
Artikel 54 Artikel 54
1. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es 1. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es
nach Artikel 57 Absatz 1 in Kraft getreten ist. nach Artikel 57 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
2. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt. 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.
3. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden 3. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden
Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach
Eingang der in Artikel 59 Buchstabe b) vorgesehenen Notifikation Eingang der in Artikel 59 Buchstabe b) vorgesehenen Notifikation
keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt
kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat zu dem Zeitpunkt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat zu dem Zeitpunkt
erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt
oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert. oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert.
Artikel 55 Artikel 55
1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in 1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in
denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten
unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt
erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder
nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese
Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
2. Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher 2. Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher
Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die dieses Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die dieses
Übereinkommen angewendet wird. Übereinkommen angewendet wird.
3. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist 3. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist
dieses Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden. dieses Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.
Artikel 56 Artikel 56
1. Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der 1. Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach
Artikel 55 den in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Artikel 55 den in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt
anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jeder Staat kann den von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit 2. Jeder Staat kann den von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit
zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert.
3. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten 3. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten
Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation. Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.
Artikel 57 Artikel 57
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 53 auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 53
vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde folgt. Genehmigungsurkunde folgt.
2. Danach tritt dieses Übereinkommen in Kraft: 2. Danach tritt dieses Übereinkommen in Kraft:
a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt,
am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde folgt, Beitrittsurkunde folgt,
b) für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der b) für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 54 auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 54
Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten folgt, Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten folgt,
c) für die Gebietseinheiten, auf die es nach Artikel 55 erstreckt c) für die Gebietseinheiten, auf die es nach Artikel 55 erstreckt
worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation
folgt. folgt.
Artikel 58 Artikel 58
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den
Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das
Übereinkommen angewendet wird. Übereinkommen angewendet wird.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Ratifikation beim Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Ratifikation beim
Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der
Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung
nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam. nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 59 Artikel 59
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 54 Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 54
beigetreten sind: beigetreten sind:
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach
Artikel 53, Artikel 53,
b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach
Artikel 54, Artikel 54,
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 57 in Kraft c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 57 in Kraft
tritt, tritt,
d) jede Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 55, d) jede Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 55,
e) jede Vereinbarung nach Artikel 37, e) jede Vereinbarung nach Artikel 37,
f) jeden Vorbehalt nach Artikel 51 Absatz 2 sowie jede Rücknahme eines f) jeden Vorbehalt nach Artikel 51 Absatz 2 sowie jede Rücknahme eines
Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 2, Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 2,
g) jede Kündigung nach Artikel 58. g) jede Kündigung nach Artikel 58.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben. dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000 in französischer und Geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000 in französischer und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs
der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der am 2. Oktober der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der am 2. Oktober
1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt
wird. wird.
[Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe [Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe
Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2020, S. 91052 ff.] Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2020, S. 91052 ff.]
NOTIFIKATIONEN NOTIFIKATIONEN
"Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens wird der "Föderale "Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens wird der "Föderale
Öffentliche Dienst Justiz" als Zentrale Behörde bestimmt, die die Öffentliche Dienst Justiz" als Zentrale Behörde bestimmt, die die
Belgien durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt." Belgien durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt."
"Gemäß Artikel 42 des Übereinkommens werden die in den Artikeln 8 und "Gemäß Artikel 42 des Übereinkommens werden die in den Artikeln 8 und
33 vorgesehenen Ersuchen an die Belgische Zentrale Behörde gerichtet". 33 vorgesehenen Ersuchen an die Belgische Zentrale Behörde gerichtet".
ERKLÄRUNG ERKLÄRUNG
"Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens können die in Artikel 32 "Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens können die in Artikel 32
Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen nur über die belgische Zentrale Behörde Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen nur über die belgische Zentrale Behörde
übermittelt werden." übermittelt werden."
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