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Meertalige weergave van Wet van 13/03/1973
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Wet betreffende de vergoeding voor onwerkzame voorlopige hechtenis Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à l'indemnité en cas de détention préventive inopérante. - Coordination officieuse en langue allemande
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13 MAART 1973. - Wet betreffende de vergoeding voor onwerkzame 13 MARS 1973. - Loi relative à l'indemnité en cas de détention
voorlopige hechtenis Officieuze coördinatie in het Duits préventive inopérante. - Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 20 april 1874 betreffende de voorlopige hechtenis (Belgisch allemande de la loi du 20 avril 1874 relative à la détention
Staatsblad van 22 april 1874), zoals ze achtereenvolgens werd préventive (Moniteur belge du 22 avril 1874), telle qu'elle a été
gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- de wet van 13 maart 1973 tot wijziging van de wet van 20 april 1874 - la loi du 13 mars 1973 modifiant la loi du 20 avril 1874 relative à
op de voorlopige hechtenis en tot aanvulling van artikel 447 van het la détention préventive et complétant l'article 447 du Code
Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van 10 april 1973, d'instruction criminelle (Moniteur belge du 10 avril 1973, err. du 25
err. van 25 april 1973); avril 1973);
- de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis - la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive
(Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1990); (Moniteur belge du 14 août 1990);
- de wet van 4 juli 2001 tot wijziging, met betrekking tot de - la loi du 4 juillet 2001 modifiant, en ce qui concerne les
structuren van de balie, van het Gerechtelijk Wetboek en van de wet
van 13 maart 1973 betreffende de vergoeding voor onwerkzame voorlopige structures du barreau, le Code judiciaire et la loi du 13 mars 1973
relative à l'indemnité en cas de détention préventive inopérante
hechtenis (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2001); (Moniteur belge du 25 juillet 2001);
- de wet van 31 mei 2005 tot wijziging van de wet van 13 maart 1973 - la loi du 31 mai 2005 modifiant la loi du 13 mars 1973 relative à
betreffende de vergoeding voor de onwerkzame voorlopige hechtenis, van
de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis en van l'indemnité en cas de détention préventive inopérante, la loi du 20
sommige bepalingen van het Wetboek van strafvordering (Belgisch juillet 1990 relative à la détention préventive et certaines
Staatsblad van 16 juni 2005); dispositions du Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 16
- de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen betreffende juin 2005); - la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses en
Justitie (II) (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2010). matière de Justice (II) (Moniteur belge du 15 janvier 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
[13. MÄRZ 1973 - Gesetz über die Entschädigung für überschiessende [13. MÄRZ 1973 - Gesetz über die Entschädigung für überschiessende
Untersuchungshaft] Untersuchungshaft]
[Datum und Überschrift ersetzt durch Art. 48 des G. vom 20. Juli 1990 [Datum und Überschrift ersetzt durch Art. 48 des G. vom 20. Juli 1990
(B.S. vom 14. August 1990)] (B.S. vom 14. August 1990)]
Artikel 1 - 23 - [...] Artikel 1 - 23 - [...]
[Art. 1 bis 23 aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. [Art. 1 bis 23 aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S.
vom 14. August 1990)] vom 14. August 1990)]
Art. 24 - [...] Art. 24 - [...]
[Art. 24 umgegliedert zu Art. 89bis des Strafprozessgesetzbuches durch [Art. 24 umgegliedert zu Art. 89bis des Strafprozessgesetzbuches durch
Art. 43 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)] Art. 43 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)]
Art. 25 - [...] Art. 25 - [...]
[Art. 25 umgegliedert zu Art. 90bis des Strafprozessgesetzbuches durch [Art. 25 umgegliedert zu Art. 90bis des Strafprozessgesetzbuches durch
Art. 44 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)] Art. 44 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)]
Art. 26 - [...] Art. 26 - [...]
[Art. 26 umgegliedert zu Art. 136bis des Strafprozessgesetzbuches [Art. 26 umgegliedert zu Art. 136bis des Strafprozessgesetzbuches
durch Art. 45 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)] durch Art. 45 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)]
[Art. 27 - § 1 - Ein Recht auf Entschädigung wird jeder Person [Art. 27 - § 1 - Ein Recht auf Entschädigung wird jeder Person
gewährt, der ihre Freiheit unter Umständen entzogen worden ist, die gewährt, der ihre Freiheit unter Umständen entzogen worden ist, die
mit den Bestimmungen von Artikel 5 der Konvention vom 4. November 1950 mit den Bestimmungen von Artikel 5 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gebilligt durch das zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gebilligt durch das
Gesetz vom 18. Mai 1955, unvereinbar sind. Gesetz vom 18. Mai 1955, unvereinbar sind.
§ 2 - Die Klage wird vor den ordentlichen Gerichten in der im § 2 - Die Klage wird vor den ordentlichen Gerichten in der im
Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Form eingereicht und ist gegen den Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Form eingereicht und ist gegen den
belgischen Staat in der Person des Ministers der Justiz gerichtet.] belgischen Staat in der Person des Ministers der Justiz gerichtet.]
[Art. 27 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10. [Art. 27 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10.
April 1973)] April 1973)]
[Art. 28 - § 1 - Jede Person, die während mehr als acht Tagen in [Art. 28 - § 1 - Jede Person, die während mehr als acht Tagen in
Untersuchungshaft genommen worden ist, ohne dass diese Haft oder deren Untersuchungshaft genommen worden ist, ohne dass diese Haft oder deren
Aufrechterhaltung auf ihr persönliches Verhalten zurückzuführen ist, Aufrechterhaltung auf ihr persönliches Verhalten zurückzuführen ist,
kann Anspruch auf eine Entschädigung erheben: kann Anspruch auf eine Entschädigung erheben:
a) wenn sie durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche a) wenn sie durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche
Entscheidung direkt oder indirekt aus dem Rechtsstreit entlassen Entscheidung direkt oder indirekt aus dem Rechtsstreit entlassen
worden ist, worden ist,
b) [wenn zu ihren Gunsten ein Einstellungsbeschlusses gefasst oder ein b) [wenn zu ihren Gunsten ein Einstellungsbeschlusses gefasst oder ein
Einstellungsentscheid erlassen worden ist,] Einstellungsentscheid erlassen worden ist,]
c) wenn sie nach Erlöschen der Strafverfolgung durch Verjährung c) wenn sie nach Erlöschen der Strafverfolgung durch Verjährung
festgenommen worden ist oder die Untersuchungshaft aufrechterhalten festgenommen worden ist oder die Untersuchungshaft aufrechterhalten
worden ist, worden ist,
d) [...] d) [...]
§ 2 - Der Betrag dieser Entschädigung wird nach Billigkeit und unter § 2 - Der Betrag dieser Entschädigung wird nach Billigkeit und unter
Berücksichtigung aller Umstände des öffentlichen und privaten Berücksichtigung aller Umstände des öffentlichen und privaten
Interesses festgelegt. Interesses festgelegt.
§ 3 - Wenn der Betroffene keine Schadenersatzklage vor den § 3 - Wenn der Betroffene keine Schadenersatzklage vor den
ordentlichen Gerichten einreichen kann, muss die Entschädigung durch ordentlichen Gerichten einreichen kann, muss die Entschädigung durch
eine Antragschrift, die an den Minister der Justiz zu richten ist, eine Antragschrift, die an den Minister der Justiz zu richten ist,
beantragt werden, der binnen sechs Monaten über den Antrag befindet. beantragt werden, der binnen sechs Monaten über den Antrag befindet.
Die Entschädigung wird vom Minister der Justiz zu Lasten der Die Entschädigung wird vom Minister der Justiz zu Lasten der
Staatskasse gewährt, wenn die in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt Staatskasse gewährt, wenn die in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sind. sind.
Wenn die Entschädigung verweigert wird, der Betrag als ungenügend Wenn die Entschädigung verweigert wird, der Betrag als ungenügend
angesehen wird oder der Minister der Justiz binnen sechs Monaten ab angesehen wird oder der Minister der Justiz binnen sechs Monaten ab
dem Antrag nicht befunden hat, kann der Betroffene sich an die gemäss dem Antrag nicht befunden hat, kann der Betroffene sich an die gemäss
§ 4 eingesetzte Kommission wenden. § 4 eingesetzte Kommission wenden.
Bei Rechtsverfolgung wegen einer der in den Artikeln 147, 155 und 156 Bei Rechtsverfolgung wegen einer der in den Artikeln 147, 155 und 156
des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten, die zum Nachteil des des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten, die zum Nachteil des
Betroffenen begangen worden sind, setzt die im vorhergehenden Absatz Betroffenen begangen worden sind, setzt die im vorhergehenden Absatz
vorgesehene Frist von sechs Monaten erst ab dem Tag ein, an dem durch vorgesehene Frist von sechs Monaten erst ab dem Tag ein, an dem durch
eine rechtskräftig gewordene Entscheidung über die Strafverfolgung eine rechtskräftig gewordene Entscheidung über die Strafverfolgung
befunden worden ist. befunden worden ist.
§ 4 - Eine Kommission wird eingesetzt, die über die Beschwerden gegen § 4 - Eine Kommission wird eingesetzt, die über die Beschwerden gegen
die vom Minister der Justiz gefassten Beschlüsse oder über die Anträge die vom Minister der Justiz gefassten Beschlüsse oder über die Anträge
befindet, die eingereicht werden, wenn der Minister unter den in § 3 befindet, die eingereicht werden, wenn der Minister unter den in § 3
bestimmten Bedingungen nicht über den Antrag befunden hat. bestimmten Bedingungen nicht über den Antrag befunden hat.
[Diese Kommission setzt sich zusammen aus: [Diese Kommission setzt sich zusammen aus:
- dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder, bei dessen - dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder, bei dessen
Verhinderung, dem Präsidenten des Kassationshofes, Verhinderung, dem Präsidenten des Kassationshofes,
- dem Ersten Präsidenten des Staatsrates oder, bei dessen - dem Ersten Präsidenten des Staatsrates oder, bei dessen
Verhinderung, dem Präsidenten des Staatsrates, Verhinderung, dem Präsidenten des Staatsrates,
- und, entsprechend der Verfahrenssprache, dem Präsidenten der Kammer - und, entsprechend der Verfahrenssprache, dem Präsidenten der Kammer
der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften
oder dem Präsidenten der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder dem Präsidenten der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften
oder, bei Verhinderung, einem Mitglied des Verwaltungsrates der Kammer oder, bei Verhinderung, einem Mitglied des Verwaltungsrates der Kammer
der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften
oder der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, das gemäss der oder der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, das gemäss der
Geschäftsordnung der Einrichtung bestimmt wird.] Geschäftsordnung der Einrichtung bestimmt wird.]
Das Amt des Sekretärs der Kommission wird von einem oder mehreren vom Das Amt des Sekretärs der Kommission wird von einem oder mehreren vom
Ersten Präsidenten bestimmten Mitgliedern der Kanzlei des Ersten Präsidenten bestimmten Mitgliedern der Kanzlei des
Kassationshofes ausgeübt. Kassationshofes ausgeübt.
Der König bestimmt die Arbeitsweise der Kommission. Der König bestimmt die Arbeitsweise der Kommission.
§ 5 - Die Beschwerden und Anträge bestehen aus einer Antragschrift in § 5 - Die Beschwerden und Anträge bestehen aus einer Antragschrift in
zwei Ausfertigungen, die von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt zwei Ausfertigungen, die von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt
unterzeichnet sind und bei der Kanzlei des Kassationshofes binnen unterzeichnet sind und bei der Kanzlei des Kassationshofes binnen
sechzig Tagen [ab der Notifizierung des Beschlusses des Ministers] sechzig Tagen [ab der Notifizierung des Beschlusses des Ministers]
oder nach Ablauf der Frist, binnen deren er hätte befinden müssen, oder nach Ablauf der Frist, binnen deren er hätte befinden müssen,
hinterlegt werden. hinterlegt werden.
Der König regelt das Verfahren vor der Kommission, die unter Der König regelt das Verfahren vor der Kommission, die unter
Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. Ausschluss der Öffentlichkeit tagt.
Die Kommission befindet über die in der Sitzung abgegebene Die Kommission befindet über die in der Sitzung abgegebene
Stellungnahme des Generalprokurators beim Kassationshof, nachdem sie Stellungnahme des Generalprokurators beim Kassationshof, nachdem sie
die Gründe der Parteien angehört hat. die Gründe der Parteien angehört hat.
Ihre Entscheidungen werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Gegen Ihre Entscheidungen werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Gegen
die Entscheidungen kann keine Beschwerde eingelegt werden. die Entscheidungen kann keine Beschwerde eingelegt werden.
Die Entscheidung der Kommission wird auf Antrag der Betroffenen Die Entscheidung der Kommission wird auf Antrag der Betroffenen
auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, ohne dass in auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, ohne dass in
diesem Auszug der Betrag der gewährten Entschädigung erwähnt werden diesem Auszug der Betrag der gewährten Entschädigung erwähnt werden
darf. Die Kosten der Veröffentlichung gehen zu Lasten der darf. Die Kosten der Veröffentlichung gehen zu Lasten der
Staatskasse.] Staatskasse.]
[Art. 28 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10. [Art. 28 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10.
April 1973); § 1 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 8 Nr. April 1973); § 1 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 8 Nr.
1 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); § 1 1 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); § 1
einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des G. (II) einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des G. (II)
vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); § 4 Abs. 2 ersetzt vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); § 4 Abs. 2 ersetzt
durch Art. 17 des G. vom 4. Juli 2001 (B.S. vom 25. Juli 2001); § 5 durch Art. 17 des G. vom 4. Juli 2001 (B.S. vom 25. Juli 2001); § 5
Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 31. Mai 2005 (B.S. vom 16. Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 31. Mai 2005 (B.S. vom 16.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[Art. 29 - Sterben die Personen, denen aufgrund der Artikel 27 und 28 [Art. 29 - Sterben die Personen, denen aufgrund der Artikel 27 und 28
ein Recht auf Entschädigung gewährt wird oder die Anspruch auf eine ein Recht auf Entschädigung gewährt wird oder die Anspruch auf eine
Entschädigung erheben können, können die Entschädigungen ihren Entschädigung erheben können, können die Entschädigungen ihren
Rechtsnachfolgern gewährt werden.] Rechtsnachfolgern gewährt werden.]
[Art. 29 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10. [Art. 29 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10.
April 1973)] April 1973)]
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