← Terug naar  "Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse | 13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques | 
| vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives | 
| De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | 
| vertaling : | traduction en langue allemande : | 
| - van de wet van 27 maart 2014 houdende diverse bepalingen inzake | - de la loi du 27 mars 2014 portant des dispositions diverses en | 
| elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014); | matière de communications électroniques (Moniteur belge du 28 avril 2014); | 
| - van artikel 1 van het koninklijk besluit van 2 april 2014 | - de l'article 1 de l'arrêté royal du 2 avril 2014 relatif à la | 
| modification, en matière de qualité du service, de certains objectifs | |
| betreffende de wijziging van bepaalde doelstellingen inzake | imposés au prestataire de la composante géographique du service | 
| dienstkwaliteit die door de wet van 13 juni 2005 betreffende de | universel par la loi du 13 juin 2005 relative aux communications | 
| elektronische communicatie worden opgelegd aan de aanbieder van het | |
| geografische element van de universele dienst (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2014). | électroniques (Moniteur belge du 30 mai 2014). | 
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | 
| 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 
| Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation | Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Gegenstand | KAPITEL 1 - Gegenstand | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien in | Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien in | 
| belgisches Recht: | belgisches Recht: | 
| 1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für | 1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für | 
| elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, | elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, | 
| 2. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei | 2. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei | 
| elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, | elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, | 
| 3. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten | 3. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten | 
| und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. | und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. | 
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 | 
| über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und | über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und | 
| Telekommunikationssektors | Telekommunikationssektors | 
| Art. 2-9 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 2-9 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | 
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | 
| elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation | 
| Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | 
| elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli | elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli | 
| 2012, werden die Wörter "ermöglicht und Notrufe" aufgehoben und das | 2012, werden die Wörter "ermöglicht und Notrufe" aufgehoben und das | 
| Wort "erlaubt" durch das Wort "ermöglicht" ersetzt. | Wort "erlaubt" durch das Wort "ermöglicht" ersetzt. | 
| Art. 11 - Artikel 9 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 9 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, | vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei Hilfsdiensten" und den | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei Hilfsdiensten" und den | 
| Wörtern "sowie im Hinblick auf die Erfüllung" die Wörter ", im | Wörtern "sowie im Hinblick auf die Erfüllung" die Wörter ", im | 
| Hinblick auf die Ermittlung durch den Ombudsdienst für | Hinblick auf die Ermittlung durch den Ombudsdienst für | 
| Telekommunikation der Identität von Personen, die ein elektronisches | Telekommunikation der Identität von Personen, die ein elektronisches | 
| Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst | Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst | 
| böswillig genutzt haben," eingefügt. | böswillig genutzt haben," eingefügt. | 
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des | 
| Endnutzers" ersetzt. | Endnutzers" ersetzt. | 
| Art. 12 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird vor Absatz 1 ein | Art. 12 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird vor Absatz 1 ein | 
| Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Es ist verboten, funktechnische Störungen zu verursachen." | "Es ist verboten, funktechnische Störungen zu verursachen." | 
| Art. 13 - Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 13 - Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Nummern 3, 8 und 9 werden aufgehoben. | 1. Die Nummern 3, 8 und 9 werden aufgehoben. | 
| 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "10. gegebenenfalls Bedingungen für die Entschädigung der vorherigen | "10. gegebenenfalls Bedingungen für die Entschädigung der vorherigen | 
| Benutzer des betreffenden Frequenzbands." | Benutzer des betreffenden Frequenzbands." | 
| 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "In Abweichung von Absatz 1 legt das Institut die Bedingungen für | "In Abweichung von Absatz 1 legt das Institut die Bedingungen für | 
| Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die | Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die | 
| ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte | ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte | 
| elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die sich auf | elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die sich auf | 
| Folgendes beziehen: | Folgendes beziehen: | 
| 1. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die | 1. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die | 
| Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der | Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der | 
| Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern | Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern | 
| erforderlich sind, | erforderlich sind, | 
| 2. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen | 2. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen | 
| Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen, | Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen, | 
| 3. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von | 3. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von | 
| Funkfrequenzen zu Versuchszwecken." | Funkfrequenzen zu Versuchszwecken." | 
| Art. 14 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Betreiber ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit | "Betreiber ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit | 
| Standfestigkeit und Höhe der Masten und anderer Teile, die sie an | Standfestigkeit und Höhe der Masten und anderer Teile, die sie an | 
| Antennenstandorten bauen beziehungsweise bauen lassen oder ändern, | Antennenstandorten bauen beziehungsweise bauen lassen oder ändern, | 
| sich für eine gemeinsame Nutzung mit anderen Betreibern, die dies | sich für eine gemeinsame Nutzung mit anderen Betreibern, die dies | 
| beantragen, eignen, außer wenn dies aus Gründen, die vom Institut | beantragen, eignen, außer wenn dies aus Gründen, die vom Institut | 
| anerkannt werden, unmöglich ist. Das Institut kann unter Beachtung des | anerkannt werden, unmöglich ist. Das Institut kann unter Beachtung des | 
| Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine gemeinsame Nutzung auferlegen. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine gemeinsame Nutzung auferlegen. | 
| Gegebenenfalls kann das Institut Maßnahmen auferlegen, die es für die | Gegebenenfalls kann das Institut Maßnahmen auferlegen, die es für die | 
| Wahrung des allgemeinen Interesses und für ein System zum schnellen | Wahrung des allgemeinen Interesses und für ein System zum schnellen | 
| Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame | Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame | 
| Nutzung für notwendig erachtet." | Nutzung für notwendig erachtet." | 
| 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "deren Kosten" und den | a) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "deren Kosten" und den | 
| Wörtern "zu Lasten" die Wörter "auf der Grundlage einer Vereinbarung, | Wörtern "zu Lasten" die Wörter "auf der Grundlage einer Vereinbarung, | 
| deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend | deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend | 
| sind," eingefügt. | sind," eingefügt. | 
| b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "Bei Uneinigkeit kann das Institut eine Stellungnahme dazu abgeben, ob | "Bei Uneinigkeit kann das Institut eine Stellungnahme dazu abgeben, ob | 
| die geplante Vereinbarung annehmbar, verhältnismäßig und | die geplante Vereinbarung annehmbar, verhältnismäßig und | 
| nichtdiskriminierend ist." | nichtdiskriminierend ist." | 
| 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 
| " § 5 - Betreiber verhandeln über eine Vereinbarung über die | " § 5 - Betreiber verhandeln über eine Vereinbarung über die | 
| gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, deren Bestimmungen | gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, deren Bestimmungen | 
| annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. | annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. | 
| Betreiber können anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung eines | Betreiber können anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung eines | 
| Antennenstandortes nur aus Gründen verweigern, die vom Institut als | Antennenstandortes nur aus Gründen verweigern, die vom Institut als | 
| ordnungsgemäß gerechtfertigt anerkannt werden. | ordnungsgemäß gerechtfertigt anerkannt werden. | 
| Eine Verweigerung kann vom Institut auf Antrag des ursprünglichen | Eine Verweigerung kann vom Institut auf Antrag des ursprünglichen | 
| Antragstellers beurteilt werden, der binnen fünfzehn Werktagen ab | Antragstellers beurteilt werden, der binnen fünfzehn Werktagen ab | 
| Empfang der Verweigerung per Einschreiben eingereicht wird. | Empfang der Verweigerung per Einschreiben eingereicht wird. | 
| Ab Empfang des Antrags verfügt das Institut über zwei Monate, um zu | Ab Empfang des Antrags verfügt das Institut über zwei Monate, um zu | 
| beurteilen, ob die Verweigerung ungerechtfertigt ist. Befindet das | beurteilen, ob die Verweigerung ungerechtfertigt ist. Befindet das | 
| Institut nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als rechtmäßig | Institut nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als rechtmäßig | 
| abgelehnt." | abgelehnt." | 
| 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "In Verträgen, die Betreiber mit den in Absatz 1 erwähnten Dritten | "In Verträgen, die Betreiber mit den in Absatz 1 erwähnten Dritten | 
| schließen, sind Klauseln, die zur Folge hätten, dass einem oder | schließen, sind Klauseln, die zur Folge hätten, dass einem oder | 
| mehreren anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des betreffenden | mehreren anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des betreffenden | 
| Standortes verboten oder erschwert wird, einschließlich Klauseln mit | Standortes verboten oder erschwert wird, einschließlich Klauseln mit | 
| dem Ziel, unter gleich welcher Form eine Gegenseitigkeitsbedingung | dem Ziel, unter gleich welcher Form eine Gegenseitigkeitsbedingung | 
| aufzuerlegen, nichtig." | aufzuerlegen, nichtig." | 
| Art. 15 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Zwischen den Wörtern "die anderen Betreiber" und den Wörtern "von | a) Zwischen den Wörtern "die anderen Betreiber" und den Wörtern "von | 
| der Einreichung" werden die Wörter "und das Institut" eingefügt. | der Einreichung" werden die Wörter "und das Institut" eingefügt. | 
| b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] | 
| 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Gegebenenfalls ist der erste Betreiber vor Einreichung des Antrags | "Gegebenenfalls ist der erste Betreiber vor Einreichung des Antrags | 
| auf Städtebaugenehmigung verpflichtet, mit den anderen Betreibern über | auf Städtebaugenehmigung verpflichtet, mit den anderen Betreibern über | 
| die technischen und finanziellen Bedingungen für die gemeinsame | die technischen und finanziellen Bedingungen für die gemeinsame | 
| Nutzung des betreffenden Standortes zu verhandeln und gemäß den in | Nutzung des betreffenden Standortes zu verhandeln und gemäß den in | 
| Artikel 25 § 5 aufgeführten Grundsätzen eine Vereinbarung zu | Artikel 25 § 5 aufgeführten Grundsätzen eine Vereinbarung zu | 
| schließen. | schließen. | 
| Nach Abschluss dieser Vereinbarung müssen die betreffenden Betreiber | Nach Abschluss dieser Vereinbarung müssen die betreffenden Betreiber | 
| gemeinsam einen Antrag auf Städtebaugenehmigung bei den zuständigen | gemeinsam einen Antrag auf Städtebaugenehmigung bei den zuständigen | 
| Behörden einreichen." | Behörden einreichen." | 
| 3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Innerhalb eines Monats ab Inkenntnissetzung teilen die anderen | "Innerhalb eines Monats ab Inkenntnissetzung teilen die anderen | 
| Betreiber dem ersten Betreiber ihre Absicht mit, den betreffenden | Betreiber dem ersten Betreiber ihre Absicht mit, den betreffenden | 
| Standort oder eines Teils dieses Standortes gemeinsam zu nutzen." | Standort oder eines Teils dieses Standortes gemeinsam zu nutzen." | 
| Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 25 kann das Institut nach | "Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 25 kann das Institut nach | 
| Durchführung einer öffentlichen Anhörung: | Durchführung einer öffentlichen Anhörung: | 
| 1. einem Betreiber auferlegen, dass er berechtigten Anträgen auf | 1. einem Betreiber auferlegen, dass er berechtigten Anträgen auf | 
| Zugang zu anderen als den in Abschnitt 1 genannten Standorten | Zugang zu anderen als den in Abschnitt 1 genannten Standorten | 
| stattgibt, wozu unter anderem Gebäude, die keine Antennenstandorte im | stattgibt, wozu unter anderem Gebäude, die keine Antennenstandorte im | 
| Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, | Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, | 
| Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und | Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und | 
| Verteilerkästen gehören, | Verteilerkästen gehören, | 
| 2. jedem Eigentümer oder Betreiber von Verkabelungen elektronischer | 2. jedem Eigentümer oder Betreiber von Verkabelungen elektronischer | 
| Kommunikationsnetze in einem Gebäude auferlegen, dass er den von einem | Kommunikationsnetze in einem Gebäude auferlegen, dass er den von einem | 
| Betreiber ausgehenden berechtigten Anträgen auf Zugang zu diesen | Betreiber ausgehenden berechtigten Anträgen auf Zugang zu diesen | 
| Verkabelungen stattgibt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass | Verkabelungen stattgibt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass | 
| ihre Verdopplung wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich | ihre Verdopplung wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich | 
| wäre. | wäre. | 
| Dieser Zugang wird im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder | Dieser Zugang wird im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder | 
| Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewährt, | Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewährt, | 
| wobei Risiken gegenseitiger Störungen vermieden werden. | wobei Risiken gegenseitiger Störungen vermieden werden. | 
| Eine Zugangsvereinbarung wird je nach Fall zwischen den in Absatz 1 | Eine Zugangsvereinbarung wird je nach Fall zwischen den in Absatz 1 | 
| Nr. 1 erwähnten Betreibern beziehungsweise zwischen dem Eigentümer | Nr. 1 erwähnten Betreibern beziehungsweise zwischen dem Eigentümer | 
| oder Betreiber der Verkabelungen und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | oder Betreiber der Verkabelungen und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | 
| Betreiber geschlossen. In dieser Vereinbarung werden die technischen | Betreiber geschlossen. In dieser Vereinbarung werden die technischen | 
| und finanziellen Bedingungen für diesen Zugang bestimmt. | und finanziellen Bedingungen für diesen Zugang bestimmt. | 
| In jeder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Zugang unter | In jeder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Zugang unter | 
| objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen | objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen | 
| gewährt wird. Sie wird dem Institut auf sein Ersuchen hin | gewährt wird. Sie wird dem Institut auf sein Ersuchen hin | 
| übermittelt." | übermittelt." | 
| Art. 17 - In Artikel 30 § 1/3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz | Art. 17 - In Artikel 30 § 1/3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz | 
| 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Der Betreiber kann spätestens am 15. November jeden Jahres dem | "Der Betreiber kann spätestens am 15. November jeden Jahres dem | 
| Institut seinen Willen mitteilen, durch eine einmalige Zahlung den | Institut seinen Willen mitteilen, durch eine einmalige Zahlung den | 
| Restbetrag des einmaligen Entgelts zu begleichen. Der Betreiber zahlt | Restbetrag des einmaligen Entgelts zu begleichen. Der Betreiber zahlt | 
| spätestens am 15. Dezember desselben Jahres den Restbetrag auf der | spätestens am 15. Dezember desselben Jahres den Restbetrag auf der | 
| Grundlage einer vom Institut erstellten Abrechnung." | Grundlage einer vom Institut erstellten Abrechnung." | 
| Art. 18 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie" | 1. Die Wörter "von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie" | 
| werden durch die Wörter "von Funkanlagen, die von Funkamateuren | werden durch die Wörter "von Funkanlagen, die von Funkamateuren | 
| genutzt werden, die Inhaber der höchsten Zulassung sind, wenn diese | genutzt werden, die Inhaber der höchsten Zulassung sind, wenn diese | 
| Anlagen" ersetzt. | Anlagen" ersetzt. | 
| 2. Der Artikel wird durch Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "8. Ausrüstungen, die Teil von Sammlungen oder Ausstellungen sind, | "8. Ausrüstungen, die Teil von Sammlungen oder Ausstellungen sind, | 
| sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind, | sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind, | 
| 9. Ausrüstungen, die noch nicht auf dem Markt erhältlich sind oder für | 9. Ausrüstungen, die noch nicht auf dem Markt erhältlich sind oder für | 
| die neue Technologien eingesetzt werden, sofern sie vorher vom | die neue Technologien eingesetzt werden, sofern sie vorher vom | 
| Institut zugelassen worden sind." | Institut zugelassen worden sind." | 
| Art. 19 - Artikel 36 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 19 - Artikel 36 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | 
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Hersteller oder Personen, die für das Inverkehrbringen einer | "Hersteller oder Personen, die für das Inverkehrbringen einer | 
| Ausrüstung in Belgien verantwortlich sind, dürfen den Anschluss dieser | Ausrüstung in Belgien verantwortlich sind, dürfen den Anschluss dieser | 
| Ausrüstungen an alle dafür entsprechenden Schnittstellen nicht ohne | Ausrüstungen an alle dafür entsprechenden Schnittstellen nicht ohne | 
| technische Gründe verhindern oder erschweren und müssen die | technische Gründe verhindern oder erschweren und müssen die | 
| Funkfrequenzen nutzen, für die gemäß Artikel 18 Nutzungsrechte vom | Funkfrequenzen nutzen, für die gemäß Artikel 18 Nutzungsrechte vom | 
| Institut erteilt worden sind." | Institut erteilt worden sind." | 
| Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | 
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: | 
| " § 5 - Der König kann für die Nutzung bestimmter Kategorien von | " § 5 - Der König kann für die Nutzung bestimmter Kategorien von | 
| Sendern das Bestehen einer Prüfung auferlegen. Er kann dem Institut | Sendern das Bestehen einer Prüfung auferlegen. Er kann dem Institut | 
| die Festlegung der Bedingungen für diese Prüfungen und deren | die Festlegung der Bedingungen für diese Prüfungen und deren | 
| praktische Organisation übertragen." | praktische Organisation übertragen." | 
| Art. 21 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 19. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 18. Mai 2009] und das Gesetz vom | vom 19. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 18. Mai 2009] und das Gesetz vom | 
| 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 
| " § 4 - Neue Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom | " § 4 - Neue Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom | 
| Institut gebilligt, das die Anpassungen auferlegen kann, die es für | Institut gebilligt, das die Anpassungen auferlegen kann, die es für | 
| nötig hält. | nötig hält. | 
| § 5 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, | § 5 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, | 
| die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | 
| Maßnahmen aufzuerlegen." | Maßnahmen aufzuerlegen." | 
| 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 6 - Wenn der Urheber eines Standardangebotes es ändern möchte, | " § 6 - Wenn der Urheber eines Standardangebotes es ändern möchte, | 
| teilt er mindestens neunzig Tage vor dem vorgesehenen Datum des | teilt er mindestens neunzig Tage vor dem vorgesehenen Datum des | 
| Inkrafttretens dem Institut die gewünschte Änderung mit. | Inkrafttretens dem Institut die gewünschte Änderung mit. | 
| Innerhalb dieser Frist kann das Institut dem Urheber der Änderung des | Innerhalb dieser Frist kann das Institut dem Urheber der Änderung des | 
| Standardangebots mitteilen, dass er einen Beschluss über die | Standardangebots mitteilen, dass er einen Beschluss über die | 
| gewünschte Änderung fassen wird. Diese Mitteilung setzt das | gewünschte Änderung fassen wird. Diese Mitteilung setzt das | 
| Inkrafttreten der gewünschten Änderung aus. | Inkrafttreten der gewünschten Änderung aus. | 
| Das Institut kann Anpassungen auferlegen, die es für nötig hält, oder | Das Institut kann Anpassungen auferlegen, die es für nötig hält, oder | 
| die gewünschte Änderung verweigern. | die gewünschte Änderung verweigern. | 
| Das Institut bestimmt die Modalitäten des Inkrafttretens der Änderung | Das Institut bestimmt die Modalitäten des Inkrafttretens der Änderung | 
| in seinem Beschluss. | in seinem Beschluss. | 
| § 7 - Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in | § 7 - Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in | 
| elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Institut | elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Institut | 
| bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung und der | bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung und der | 
| Informationen, die Begünstigten des Standardangebots zu erteilen sind. | Informationen, die Begünstigten des Standardangebots zu erteilen sind. | 
| Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten | Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten | 
| Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im | Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im | 
| Wege." | Wege." | 
| Art. 22 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 22 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | 
| das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Von Rechts wegen | das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Von Rechts wegen | 
| benannte" durch die Wörter "Benannte" ersetzt. | benannte" durch die Wörter "Benannte" ersetzt. | 
| Art. 23 - In Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Nr. 2 wie | Art. 23 - In Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Nr. 2 wie | 
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: | 
| "2. für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter | "2. für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter | 
| einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt | einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt | 
| und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird, sofern | und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird, sofern | 
| dieser Betrag das Ergebnis der gemäß Artikel 100 vom Institut | dieser Betrag das Ergebnis der gemäß Artikel 100 vom Institut | 
| berechneten Nettokosten nicht übersteigt. Stellt das Institut nach der | berechneten Nettokosten nicht übersteigt. Stellt das Institut nach der | 
| in Artikel 100 bestimmten Berechnung fest, dass der am Ende des | in Artikel 100 bestimmten Berechnung fest, dass der am Ende des | 
| offenen Verfahrens festgelegte Betrag die Nettokosten, die gemäß der | offenen Verfahrens festgelegte Betrag die Nettokosten, die gemäß der | 
| in der Anlage bestimmten Methode berechnet werden, übersteigt, wird | in der Anlage bestimmten Methode berechnet werden, übersteigt, wird | 
| der Betrag der Vergütung auf den so vom Institut festgelegten und auf | der Betrag der Vergütung auf den so vom Institut festgelegten und auf | 
| der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Betrag herabgesetzt." | der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Betrag herabgesetzt." | 
| Art. 24 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 24 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | 
| vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 31. Mai 2011], 14. | vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 31. Mai 2011], 14. | 
| November 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | November 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 1/1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1/1 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) In Absatz 5 werden die Wörter "treffen alle angemessenen und | a) In Absatz 5 werden die Wörter "treffen alle angemessenen und | 
| erforderlichen Maßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen einbegriffen, zur | erforderlichen Maßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen einbegriffen, zur | 
| Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies | Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies | 
| gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde | gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde | 
| liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze | liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze | 
| bereitstellen" durch die Wörter "gewährleisten den Zugang zu | bereitstellen" durch die Wörter "gewährleisten den Zugang zu | 
| Hilfsdiensten" ersetzt. | Hilfsdiensten" ersetzt. | 
| b) Absatz 6 wird aufgehoben. | b) Absatz 6 wird aufgehoben. | 
| c) In Absatz 7 werden die Wörter "bestimmt das Institut die Art und | c) In Absatz 7 werden die Wörter "bestimmt das Institut die Art und | 
| Weise" durch die Wörter "kann das Institut die Art und Weise | Weise" durch die Wörter "kann das Institut die Art und Weise | 
| bestimmen" ersetzt. | bestimmen" ersetzt. | 
| 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 
| "Betreiber, die von einem Notruf an einen Hilfsdienst, der vor Ort | "Betreiber, die von einem Notruf an einen Hilfsdienst, der vor Ort | 
| Hilfe leistet, betroffen sind, liefern, wenn nötig in gegenseitiger | Hilfe leistet, betroffen sind, liefern, wenn nötig in gegenseitiger | 
| Abstimmung, den Leitstellen dieses Hilfsdienstes unmittelbar nach | Abstimmung, den Leitstellen dieses Hilfsdienstes unmittelbar nach | 
| Eingang des Anrufs und kostenlos die Identifizierungsdaten des | Eingang des Anrufs und kostenlos die Identifizierungsdaten des | 
| Anrufers." | Anrufers." | 
| b) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: | b) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: | 
| "Das Institut kann in Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten | "Das Institut kann in Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten | 
| Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum | Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum | 
| Anruferstandort festlegen." | Anruferstandort festlegen." | 
| 3. Paragraph 2/1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2/1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 
| "Diese Textnachrichten werden Notrufen gleichgesetzt." | "Diese Textnachrichten werden Notrufen gleichgesetzt." | 
| Art. 25 - Artikel 108 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird durch | Art. 25 - Artikel 108 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird durch | 
| einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "- der Erleichterungen, die je nach Fall aufgrund des in Artikel 121/1 | "- der Erleichterungen, die je nach Fall aufgrund des in Artikel 121/1 | 
| erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäß dem in Artikel 121/2 | erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäß dem in Artikel 121/2 | 
| erwähnten Beschluss angeboten werden, und des zu befolgenden | erwähnten Beschluss angeboten werden, und des zu befolgenden | 
| Verfahrens zur Beantragung dieser Erleichterungen,". | Verfahrens zur Beantragung dieser Erleichterungen,". | 
| Art. 26 - Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 26 - Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 31. Mai 2011, wird wie folgt | Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 31. Mai 2011, wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des | 
| betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist" durch die Wörter | betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist" durch die Wörter | 
| "der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das | "der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das | 
| während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird, am | während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird, am | 
| vorteilhaftesten ist. Wenn der Betreiber dem Teilnehmer den | vorteilhaftesten ist. Wenn der Betreiber dem Teilnehmer den | 
| vorteilhaftesten Tarifplan mitteilt, fügt er ebenfalls in der vom | vorteilhaftesten Tarifplan mitteilt, fügt er ebenfalls in der vom | 
| Teilnehmer gewünschten Weise gemäß den vom Institut festgelegten | Teilnehmer gewünschten Weise gemäß den vom Institut festgelegten | 
| Modalitäten die Daten des dafür benutzten Verbrauchsprofils hinzu" | Modalitäten die Daten des dafür benutzten Verbrauchsprofils hinzu" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Für Internetzugangsprodukte sind Tarifpläne anzugeben, mit denen das | "Für Internetzugangsprodukte sind Tarifpläne anzugeben, mit denen das | 
| sich aus dem Verbrauchsprofil ergebende Volumen heruntergeladener | sich aus dem Verbrauchsprofil ergebende Volumen heruntergeladener | 
| Daten verarbeitet werden kann, gegebenenfalls zu einem niedrigeren | Daten verarbeitet werden kann, gegebenenfalls zu einem niedrigeren | 
| Preis, selbst wenn diese Tarifpläne eine niedrigere | Preis, selbst wenn diese Tarifpläne eine niedrigere | 
| Downloadgeschwindigkeit mit sich bringen. Für jeden der vorerwähnten | Downloadgeschwindigkeit mit sich bringen. Für jeden der vorerwähnten | 
| Tarifpläne sind ebenfalls Downloadgeschwindigkeit, andere relevante | Tarifpläne sind ebenfalls Downloadgeschwindigkeit, andere relevante | 
| Merkmale und mögliche Folgen anzugeben, wenn der Kunde ein | Merkmale und mögliche Folgen anzugeben, wenn der Kunde ein | 
| kombiniertes Angebot abschließt. | kombiniertes Angebot abschließt. | 
| Falls ein Teilnehmer, der bei einem Betreiber zwei oder mehrere | Falls ein Teilnehmer, der bei einem Betreiber zwei oder mehrere | 
| Tarifpläne abgeschlossen hat, die mehreren Diensten wie | Tarifpläne abgeschlossen hat, die mehreren Diensten wie | 
| Festnetztelefonie, Mobildiensten, Breitband-Internetzugang und/oder | Festnetztelefonie, Mobildiensten, Breitband-Internetzugang und/oder | 
| Fernsehdiensten entsprechen, ist gegebenenfalls als Tarifplan ein | Fernsehdiensten entsprechen, ist gegebenenfalls als Tarifplan ein | 
| kombiniertes Angebot anzugeben, in das diese verschiedenen Dienste in | kombiniertes Angebot anzugeben, in das diese verschiedenen Dienste in | 
| einen einzigen Tarifplan einbezogen sind, wenn dieses kombinierte | einen einzigen Tarifplan einbezogen sind, wenn dieses kombinierte | 
| Angebot billiger als die Summe der getrennten Tarifpläne ist, die der | Angebot billiger als die Summe der getrennten Tarifpläne ist, die der | 
| Kunde abgeschlossen hat. | Kunde abgeschlossen hat. | 
| Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung legt das Institut | Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung legt das Institut | 
| innerhalb einer Frist von drei Monaten die Modalitäten der in den zwei | innerhalb einer Frist von drei Monaten die Modalitäten der in den zwei | 
| vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen fest. Das | vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen fest. Das | 
| Institut sieht für die Umsetzung der vorerwähnten Verpflichtungen eine | Institut sieht für die Umsetzung der vorerwähnten Verpflichtungen eine | 
| Frist von mindestens sechs Monaten ab Veröffentlichung der | Frist von mindestens sechs Monaten ab Veröffentlichung der | 
| vorerwähnten Modalitäten vor." | vorerwähnten Modalitäten vor." | 
| Art. 27 - In Artikel 110/1 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 27 - In Artikel 110/1 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "die für das | durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "die für das | 
| Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind" | Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind" | 
| durch die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden | durch die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden | 
| Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums | Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums | 
| berechnet wird, vorteilhafter sind" ersetzt. | berechnet wird, vorteilhafter sind" ersetzt. | 
| Art. 28 - In Artikel 111 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 28 - In Artikel 111 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | 
| Gesetz vom 10. Juli 2012, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 10. Juli 2012, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | 
| "Das Institut bestimmt den Zeitraum, der für die Berechnung des | "Das Institut bestimmt den Zeitraum, der für die Berechnung des | 
| Verbrauchsprofils zu berücksichtigen ist, das Format und die Methode, | Verbrauchsprofils zu berücksichtigen ist, das Format und die Methode, | 
| nach der Verbraucher und Endnutzer Kenntnis von ihrem Verbrauchsprofil | nach der Verbraucher und Endnutzer Kenntnis von ihrem Verbrauchsprofil | 
| nehmen können." | nehmen können." | 
| Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/4 mit folgendem | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/4 mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 111/4 - Der Verbraucher hat das Recht, beim selben Betreiber | "Art. 111/4 - Der Verbraucher hat das Recht, beim selben Betreiber | 
| mindestens einmal pro Jahr ohne Kosten und ohne Entschädigung den | mindestens einmal pro Jahr ohne Kosten und ohne Entschädigung den | 
| Tarif zu wechseln. Macht der Verbraucher von diesem Recht für einen | Tarif zu wechseln. Macht der Verbraucher von diesem Recht für einen | 
| Vertrag über einen einzigen elektronischen Kommunikationsdienst oder | Vertrag über einen einzigen elektronischen Kommunikationsdienst oder | 
| für ein kombiniertes Angebot elektronischer Kommunikationsdienste | für ein kombiniertes Angebot elektronischer Kommunikationsdienste | 
| Gebrauch und ändert er nicht die Anzahl elektronischer | Gebrauch und ändert er nicht die Anzahl elektronischer | 
| Kommunikationsdienste, über die er verfügt, bleibt die Laufzeit des zu | Kommunikationsdienste, über die er verfügt, bleibt die Laufzeit des zu | 
| diesem Zeitpunkt laufenden Vertrags ungeachtet jeglicher anders | diesem Zeitpunkt laufenden Vertrags ungeachtet jeglicher anders | 
| lautenden Vertragsklausel anwendbar." | lautenden Vertragsklausel anwendbar." | 
| Art. 30 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 30 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | 
| 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. | 
| 2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Auch Anbieter von Software für | 2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Auch Anbieter von Software für | 
| elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu | elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu | 
| verpflichtet." aufgehoben. | verpflichtet." aufgehoben. | 
| Art. 31 - Artikel 114/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 31 - Artikel 114/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Im Fall einer Verletzung | a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Im Fall einer Verletzung | 
| der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen | der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen | 
| Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten | Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten | 
| betrifft," durch die Wörter "Im Fall einer Verletzung des Schutzes | betrifft," durch die Wörter "Im Fall einer Verletzung des Schutzes | 
| personenbezogener Daten" ersetzt. | personenbezogener Daten" ersetzt. | 
| b) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "das Institut" durch die | b) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "das Institut" durch die | 
| Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. | Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. | 
| c) Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter ", der seinerseits das | c) Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter ", der seinerseits das | 
| Institut unverzüglich davon benachrichtigt" ergänzt. | Institut unverzüglich davon benachrichtigt" ergänzt. | 
| d) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | d) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 
| "Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens prüft, ob das | "Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens prüft, ob das | 
| Unternehmen diese Verpflichtung einhält; wenn er der Ansicht ist, dass | Unternehmen diese Verpflichtung einhält; wenn er der Ansicht ist, dass | 
| dies nicht der Fall ist, setzt er das Institut davon in Kenntnis." | dies nicht der Fall ist, setzt er das Institut davon in Kenntnis." | 
| e) In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "dieses" und den Wörtern "nach | e) In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "dieses" und den Wörtern "nach | 
| Berücksichtigung" die Wörter "auf Antrag des Ausschusses für den | Berücksichtigung" die Wörter "auf Antrag des Ausschusses für den | 
| Schutz des Privatlebens" eingefügt. | Schutz des Privatlebens" eingefügt. | 
| f) In Absatz 4 werden die Wörter "des Instituts" durch die Wörter "des | f) In Absatz 4 werden die Wörter "des Instituts" durch die Wörter "des | 
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. | 
| 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) In Absatz 1 werden die Wörter ", und in Bezug auf das Format und | a) In Absatz 1 werden die Wörter ", und in Bezug auf das Format und | 
| die Verfahrensweise für die Benachrichtigung" aufgehoben. | die Verfahrensweise für die Benachrichtigung" aufgehoben. | 
| b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmaßnahmen, die | "Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmaßnahmen, die | 
| nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen | nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen | 
| Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Instituts kann der | Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Instituts kann der | 
| Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Leitlinien annehmen und | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Leitlinien annehmen und | 
| gegebenenfalls Anweisungen in Bezug auf das Format und die | gegebenenfalls Anweisungen in Bezug auf das Format und die | 
| Verfahrensweise für die Benachrichtigung erteilen." | Verfahrensweise für die Benachrichtigung erteilen." | 
| c) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wobei | c) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wobei | 
| diese Angaben dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen | diese Angaben dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen | 
| des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen" durch die Wörter | des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen" durch die Wörter | 
| "wobei diese Angaben dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und | "wobei diese Angaben dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und | 
| dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von § 3 | dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von § 3 | 
| ermöglichen müssen" ersetzt. | ermöglichen müssen" ersetzt. | 
| Art. 32 - In Artikel 121/1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 32 - In Artikel 121/1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | 
| "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt. | "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt. | 
| Art. 33 - Artikel 122 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 33 - Artikel 122 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder | 1. Die Wörter "oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder | 
| Standortdaten" werden durch die Wörter ", der Erstellung des in | Standortdaten" werden durch die Wörter ", der Erstellung des in | 
| Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 | Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 | 
| erwähnten Verbrauchsprofils oder der Bereitstellung von Diensten in | erwähnten Verbrauchsprofils oder der Bereitstellung von Diensten in | 
| Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" ersetzt. | Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" ersetzt. | 
| 2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "oder Standortdaten" und den | 2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "oder Standortdaten" und den | 
| Wörtern "oder die betreffende Vermarktungsaktion" die Wörter ", die | Wörtern "oder die betreffende Vermarktungsaktion" die Wörter ", die | 
| Erstellung des in Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel | Erstellung des in Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel | 
| 111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils" eingefügt. | 111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils" eingefügt. | 
| Art. 34 - In Artikel 125 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 34 - In Artikel 125 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden zwischen den Wörtern "eines | durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden zwischen den Wörtern "eines | 
| Untersuchungsrichters" und den Wörtern "und/oder im Rahmen" die Wörter | Untersuchungsrichters" und den Wörtern "und/oder im Rahmen" die Wörter | 
| ", des Prokurators des Königs auf Ersuchen des in Artikel 3 Nr. 8 des | ", des Prokurators des Königs auf Ersuchen des in Artikel 3 Nr. 8 des | 
| Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | 
| Sicherheitsdienste erwähnten Dienstleiters" eingefügt. | Sicherheitsdienste erwähnten Dienstleiters" eingefügt. | 
| Art. 35 - Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 35 - Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter | 
| "des Endnutzers" ersetzt. | "des Endnutzers" ersetzt. | 
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Methode für die Berechnung des | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Methode für die Berechnung des | 
| Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug | Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug | 
| auf diese Maßnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von | auf diese Maßnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von | 
| elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen," durch die | elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen," durch die | 
| Wörter "die Tarife zur Vergütung der Beteiligung der Betreiber an den | Wörter "die Tarife zur Vergütung der Beteiligung der Betreiber an den | 
| in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen fest" ersetzt. | in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen fest" ersetzt. | 
| Art. 36 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 36 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | 
| vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt | vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 
| "In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von | "In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von | 
| Beschwerden oder der Akte zur Feststellung von Verstößen gegen den | Beschwerden oder der Akte zur Feststellung von Verstößen gegen den | 
| Ethikkodex für Telekommunikation an den beziehungsweise die | Ethikkodex für Telekommunikation an den beziehungsweise die | 
| vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem sie | vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem sie | 
| ihre Verteidigung vorbereiten können, und das Recht sich schriftlich | ihre Verteidigung vorbereiten können, und das Recht sich schriftlich | 
| und mündlich zu dem vermeintlichen Verstoß zu äußern vorgesehen." | und mündlich zu dem vermeintlichen Verstoß zu äußern vorgesehen." | 
| b) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: | b) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 
| "Das Sekretariat kann auch gemäß Anweisungen, die die Ethikkommission | "Das Sekretariat kann auch gemäß Anweisungen, die die Ethikkommission | 
| für Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, | für Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, | 
| Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation | Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation | 
| oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die | oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die | 
| Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermitteln. Die | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermitteln. Die | 
| Übermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die | Übermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die | 
| Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, gemäß § 2 | Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, gemäß § 2 | 
| Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation festzustellen und | Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation festzustellen und | 
| sie gemäß § 3 zu ahnden." | sie gemäß § 3 zu ahnden." | 
| c) Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 werden vier Absätze mit folgendem | c) Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 werden vier Absätze mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion | "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion | 
| Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission | 
| für Telekommunikation gemäß den in einem Zusammenarbeitsprotokoll | für Telekommunikation gemäß den in einem Zusammenarbeitsprotokoll | 
| festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder | festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder | 
| weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in | weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in | 
| Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder | Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder | 
| weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, kann es die | weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, kann es die | 
| Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die | Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die | 
| Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den in der | Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den in der | 
| Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten | Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten | 
| gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat | gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat | 
| ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu | ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu | 
| den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei | den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei | 
| einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut | einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut | 
| vorzulegen. | vorzulegen. | 
| Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann | Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann | 
| ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung eröffnen. | ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung eröffnen. | 
| Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann aus | Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann aus | 
| eigener Initiative das Verfahren einleiten, um vermeintliche Verstöße | eigener Initiative das Verfahren einleiten, um vermeintliche Verstöße | 
| gegen den Ethikkodex für Telekommunikation, die es festzustellen | gegen den Ethikkodex für Telekommunikation, die es festzustellen | 
| meint, zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für | meint, zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für | 
| Telekommunikation zu bringen. Das Sekretariat kann ebenfalls ähnliche | Telekommunikation zu bringen. Das Sekretariat kann ebenfalls ähnliche | 
| Beschwerden über ein und denselben Dienst über elektronische | Beschwerden über ein und denselben Dienst über elektronische | 
| Kommunikationsnetze zusammenfassen, um sie zwecks Beurteilung und | Kommunikationsnetze zusammenfassen, um sie zwecks Beurteilung und | 
| Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen. | Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen. | 
| Bevor das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation die | Bevor das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation die | 
| Parteien zu einer Anhörungssitzung vor der Ethikkommission einlädt, | Parteien zu einer Anhörungssitzung vor der Ethikkommission einlädt, | 
| erstellt es einen Bericht über die Akte, teilt ihn den Parteien mit | erstellt es einen Bericht über die Akte, teilt ihn den Parteien mit | 
| und bietet ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Replik auf den | und bietet ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Replik auf den | 
| Bericht einzureichen." | Bericht einzureichen." | 
| d) In Absatz 6 wird der Satz "Die Kosten werden vom Diensteanbieter | d) In Absatz 6 wird der Satz "Die Kosten werden vom Diensteanbieter | 
| getragen, wenn er bestraft wird." durch den Satz "Die Kosten werden | getragen, wenn er bestraft wird." durch den Satz "Die Kosten werden | 
| gegebenenfalls gesamtschuldnerisch und unteilbar von der | gegebenenfalls gesamtschuldnerisch und unteilbar von der | 
| beziehungsweise den Personen getragen, die gemäß § 3 von der | beziehungsweise den Personen getragen, die gemäß § 3 von der | 
| Ethikkommission für Telekommunikation zu einer Sanktion verurteilt | Ethikkommission für Telekommunikation zu einer Sanktion verurteilt | 
| worden sind." ersetzt. | worden sind." ersetzt. | 
| 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 
| "Im Ethikkodex für Telekommunikation werden Nummernbereiche | "Im Ethikkodex für Telekommunikation werden Nummernbereiche | 
| festgelegt, für die dem Anrufer oder Dienstleistungsempfänger neben | festgelegt, für die dem Anrufer oder Dienstleistungsempfänger neben | 
| den Gesprächskosten auch eine Zahlung für den Inhalt berechnet werden | den Gesprächskosten auch eine Zahlung für den Inhalt berechnet werden | 
| darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über | darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über | 
| elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten | elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten | 
| werden dürfen. Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt | werden dürfen. Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt | 
| werden, welche Verpflichtung welcher Person, die am Angebot oder | werden, welche Verpflichtung welcher Person, die am Angebot oder | 
| Verkauf gebührenpflichtiger Dienste über elektronische | Verkauf gebührenpflichtiger Dienste über elektronische | 
| Kommunikationsnetze beteiligt ist, auferlegt wird, oder kann mehreren | Kommunikationsnetze beteiligt ist, auferlegt wird, oder kann mehreren | 
| solcher Personen dieselbe Verpflichtung auferlegt werden. Im | solcher Personen dieselbe Verpflichtung auferlegt werden. Im | 
| Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche | Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche | 
| Information von welcher Person und in welcher Weise veröffentlicht | Information von welcher Person und in welcher Weise veröffentlicht | 
| werden muss, bevor vom Anrufer oder Dienstleistungsempfänger eine | werden muss, bevor vom Anrufer oder Dienstleistungsempfänger eine | 
| Zahlung für den Inhalt gefordert werden kann. Im Ethikkodex für | Zahlung für den Inhalt gefordert werden kann. Im Ethikkodex für | 
| Telekommunikation werden ebenfalls die Modalitäten festgelegt, gemäß | Telekommunikation werden ebenfalls die Modalitäten festgelegt, gemäß | 
| denen bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstoßes und bei der | denen bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstoßes und bei der | 
| Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für | Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für | 
| Telekommunikation mitgearbeitet werden muss. Die Bedingungen des | Telekommunikation mitgearbeitet werden muss. Die Bedingungen des | 
| Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der | Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der | 
| Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die | Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die | 
| Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März | Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März | 
| 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | 
| Informationsgesellschaft." | Informationsgesellschaft." | 
| b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 
| "Außer bei anders lautender Bestimmung im Ethikkodex für | "Außer bei anders lautender Bestimmung im Ethikkodex für | 
| Telekommunikation müssen Personen, die über elektronische | Telekommunikation müssen Personen, die über elektronische | 
| Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, und Personen | Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, und Personen | 
| oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, | oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, | 
| die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten." | die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten." | 
| c) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | c) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | 
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: | 
| "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls auf Antrag | "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls auf Antrag | 
| eines Interessehabenden in einer Stellungnahme bestimmen, in welchem | eines Interessehabenden in einer Stellungnahme bestimmen, in welchem | 
| Nummernbereich beziehungsweise welchen Nummernbereichen wie im | Nummernbereich beziehungsweise welchen Nummernbereichen wie im | 
| Ethikkodex für Telekommunikation aufgeführt eine vom Antragsteller | Ethikkodex für Telekommunikation aufgeführt eine vom Antragsteller | 
| ordnungsgemäß beschriebene neue Art von Diensten angeboten werden | ordnungsgemäß beschriebene neue Art von Diensten angeboten werden | 
| muss." | muss." | 
| d) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | d) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 
| "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern | "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern | 
| befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder nach | befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder nach | 
| einem auf Initiative des Sekretariats eingeleiteten Verfahren und nach | einem auf Initiative des Sekretariats eingeleiteten Verfahren und nach | 
| Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der | Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der | 
| Replik des/der mutmaßlichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der | Replik des/der mutmaßlichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der | 
| Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird." | Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird." | 
| e) Absatz 5 wird aufgehoben. | e) Absatz 5 wird aufgehoben. | 
| 3. In § 3 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: | 3. In § 3 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: | 
| "Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation können von der | "Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation können von der | 
| Ethikkommission für Telekommunikation oder einer ihrer Kammern mit | Ethikkommission für Telekommunikation oder einer ihrer Kammern mit | 
| einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen geahndet werden: | einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen geahndet werden: | 
| 1. administrative Geldbuße in Höhe von 125 bis 250.000 EUR, | 1. administrative Geldbuße in Höhe von 125 bis 250.000 EUR, | 
| 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, | 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, | 
| 3. Streichung des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Nummer, | 3. Streichung des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Nummer, | 
| 4. Verbot, neue Dienste anzubieten. | 4. Verbot, neue Dienste anzubieten. | 
| Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für | Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für | 
| Telekommunikation oder eine ihrer Kammern die Schwere der Verstöße und | Telekommunikation oder eine ihrer Kammern die Schwere der Verstöße und | 
| die Tatsache, ob die Verstöße wiederholt beziehungsweise wissentlich | die Tatsache, ob die Verstöße wiederholt beziehungsweise wissentlich | 
| und willentlich begangen wurden." | und willentlich begangen wurden." | 
| 4. In § 4 werden die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder" durch die | 4. In § 4 werden die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder" durch die | 
| Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder/Versäumen Zuwiderhandelnde" | Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder/Versäumen Zuwiderhandelnde" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 37 - Artikel 134/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 37 - Artikel 134/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 31. Mai 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, | vom 31. Mai 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, | 
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der | "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der | 
| Ethikkommission für Telekommunikation oder sein Stellvertreter | Ethikkommission für Telekommunikation oder sein Stellvertreter | 
| angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von | angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von | 
| Handlungen, die auf den ersten Blick einen schweren Verstoß gegen den | Handlungen, die auf den ersten Blick einen schweren Verstoß gegen den | 
| Ethikkodex für Telekommunikation darstellen und die einen schwer | Ethikkodex für Telekommunikation darstellen und die einen schwer | 
| wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine große | wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine große | 
| Gruppe von Endnutzern verursachen oder verursachen können. | Gruppe von Endnutzern verursachen oder verursachen können. | 
| Der Präsident oder sein Stellvertreter kann unter anderem Personen, | Der Präsident oder sein Stellvertreter kann unter anderem Personen, | 
| die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste | die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste | 
| anbieten, oder Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige | anbieten, oder Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige | 
| Nummern bereitstellen, die sofortige Aussetzung dieser Dienste | Nummern bereitstellen, die sofortige Aussetzung dieser Dienste | 
| auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation definitiv | auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation definitiv | 
| darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation | darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation | 
| eingehalten wird, oder bis die Personen, die die betreffenden Dienste | eingehalten wird, oder bis die Personen, die die betreffenden Dienste | 
| anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür | anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür | 
| gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, ihre Dienste in der vom | gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, ihre Dienste in der vom | 
| Präsidenten oder von seinem Stellvertreter festgelegten Weise | Präsidenten oder von seinem Stellvertreter festgelegten Weise | 
| angepasst haben. | angepasst haben. | 
| § 2 - Die betreffende Person oder betreffenden Personen werden vor | § 2 - Die betreffende Person oder betreffenden Personen werden vor | 
| Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und dazu | Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und dazu | 
| aufgefordert, die betreffenden Dienste sofort und freiwillig | aufgefordert, die betreffenden Dienste sofort und freiwillig | 
| auszusetzen oder anzupassen. | auszusetzen oder anzupassen. | 
| Sind die Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze | Sind die Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze | 
| gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber, | gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber, | 
| die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, nicht erreichbar | die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, nicht erreichbar | 
| oder leisten sie der Aufforderung des Präsidenten oder seines | oder leisten sie der Aufforderung des Präsidenten oder seines | 
| Stellvertreters nicht Folge, kann der Präsident oder sein | Stellvertreters nicht Folge, kann der Präsident oder sein | 
| Stellvertreter die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden | Stellvertreter die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden | 
| Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die | Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die | 
| betreffenden Nummern zu blockieren, und gegebenenfalls anordnen, dass | betreffenden Nummern zu blockieren, und gegebenenfalls anordnen, dass | 
| den Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze die | den Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze die | 
| betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbieten, oder den Personen | betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbieten, oder den Personen | 
| oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, | oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, | 
| die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere | die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere | 
| Entschädigungen nicht ausgezahlt werden oder diese Entschädigungen bei | Entschädigungen nicht ausgezahlt werden oder diese Entschädigungen bei | 
| der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden, bis die | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden, bis die | 
| Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern | Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern | 
| definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für | definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für | 
| Telekommunikation eingehalten wird und wie die einbehaltenen oder | Telekommunikation eingehalten wird und wie die einbehaltenen oder | 
| hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." | hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." | 
| Art. 38 - In Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 38 - In Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "Artikel" und dem | Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "Artikel" und dem | 
| Wort "32" das Wort "15," eingefügt. | Wort "32" das Wort "15," eingefügt. | 
| Art. 39 - Artikel 38 der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das | Art. 39 - Artikel 38 der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das | 
| Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Personen beim Betreiber, | "Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Personen beim Betreiber, | 
| bei dem sie die in Absatz 1 erwähnte Ermäßigung in Anspruch nehmen, | bei dem sie die in Absatz 1 erwähnte Ermäßigung in Anspruch nehmen, | 
| ebenfalls folgende Ermäßigung in Anspruch nehmen: | ebenfalls folgende Ermäßigung in Anspruch nehmen: | 
| - monatliche Ermäßigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten bei | - monatliche Ermäßigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten bei | 
| diesem Betreiber." | diesem Betreiber." | 
| 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 4 - In Artikel 74 erwähnte Anbieter ermöglichen es Begünstigten | " § 4 - In Artikel 74 erwähnte Anbieter ermöglichen es Begünstigten | 
| von Sozialtarifen, andere als die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | von Sozialtarifen, andere als die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | 
| Dienste getrennt oder als Produktbündel zu zeichnen, ohne dass diese | Dienste getrennt oder als Produktbündel zu zeichnen, ohne dass diese | 
| Begünstigten auf die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen | Begünstigten auf die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen | 
| Ermäßigungen verzichten müssen. | Ermäßigungen verzichten müssen. | 
| In Artikel 74 erwähnte Anbieter dürfen die in den Paragraphen 1 bis 3 | In Artikel 74 erwähnte Anbieter dürfen die in den Paragraphen 1 bis 3 | 
| erwähnten Ermäßigungen auf Produktbündel, die andere Dienste als | erwähnten Ermäßigungen auf Produktbündel, die andere Dienste als | 
| diejenigen einschließen, für die Sozialtarife gelten, anwenden. In | diejenigen einschließen, für die Sozialtarife gelten, anwenden. In | 
| diesem Fall bezieht sich die Berechnung der Nettokosten in Bezug auf | diesem Fall bezieht sich die Berechnung der Nettokosten in Bezug auf | 
| das Anbieten solcher Produktbündel gemäß Artikel 45/1 der Anlage nur | das Anbieten solcher Produktbündel gemäß Artikel 45/1 der Anlage nur | 
| auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste. | auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste. | 
| Der Tarif, der für jeden der anderen Dienste fakturiert wird, die ein | Der Tarif, der für jeden der anderen Dienste fakturiert wird, die ein | 
| Begünstigter von Sozialtarifen getrennt zeichnet, darf nicht höher als | Begünstigter von Sozialtarifen getrennt zeichnet, darf nicht höher als | 
| der Tarif sein, der für denselben Dienst Nutzern fakturiert wird, die | der Tarif sein, der für denselben Dienst Nutzern fakturiert wird, die | 
| keine Sozialtarife in Anspruch nehmen. | keine Sozialtarife in Anspruch nehmen. | 
| Gegebenenfalls darf der Tarif, der für sämtliche Dienste fakturiert | Gegebenenfalls darf der Tarif, der für sämtliche Dienste fakturiert | 
| wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen zeichnet, nicht höher als | wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen zeichnet, nicht höher als | 
| der Tarif für das entsprechende Produktbündel sein, das Nutzern, die | der Tarif für das entsprechende Produktbündel sein, das Nutzern, die | 
| keine Sozialtarife in Anspruch nehmen, auf dem Markt angeboten wird. | keine Sozialtarife in Anspruch nehmen, auf dem Markt angeboten wird. | 
| § 5 - Als Ergänzung zu der in Artikel 110 § 4 erwähnten Information | § 5 - Als Ergänzung zu der in Artikel 110 § 4 erwähnten Information | 
| müssen in Artikel 74 erwähnte Anbieter Begünstigten von Sozialtarifen | müssen in Artikel 74 erwähnte Anbieter Begünstigten von Sozialtarifen | 
| vor Abschluss eines Abonnements oder Einreichung eines Antrags auf | vor Abschluss eines Abonnements oder Einreichung eines Antrags auf | 
| Gewährung des Telefonsozialtarifs die Möglichkeit bieten, die in den | Gewährung des Telefonsozialtarifs die Möglichkeit bieten, die in den | 
| Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Tarifermäßigungen auf das Angebot | Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Tarifermäßigungen auf das Angebot | 
| anzuwenden, das unter Berücksichtigung der Dienste, die diese | anzuwenden, das unter Berücksichtigung der Dienste, die diese | 
| Begünstigten zeichnen wollen, finanziell am vorteilhaftesten ist." | Begünstigten zeichnen wollen, finanziell am vorteilhaftesten ist." | 
| Art. 40 - In Artikel 45/1 Absatz 5 der Anlage zum selben Gesetz, | Art. 40 - In Artikel 45/1 Absatz 5 der Anlage zum selben Gesetz, | 
| eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "vom | eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "vom | 
| König auf Vorschlag des Instituts" durch die Wörter "vom Institut" | König auf Vorschlag des Instituts" durch die Wörter "vom Institut" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2007 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2007 | 
| zur Festlegung des Verwaltungsstatuts des Personals des Belgischen | zur Festlegung des Verwaltungsstatuts des Personals des Belgischen | 
| Instituts für Post- und Fernmeldewesen | Instituts für Post- und Fernmeldewesen | 
| Art. 41 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 41 - [Aufhebungsbestimmung] | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft | 
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | 
| 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung bestimmter | 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung bestimmter | 
| Zielsetzungen in Bezug auf die Dienstqualität, die durch das Gesetz | Zielsetzungen in Bezug auf die Dienstqualität, die durch das Gesetz | 
| vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation dem Anbieter | vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation dem Anbieter | 
| der geografischen Komponente des Universaldienstes auferlegt werden | der geografischen Komponente des Universaldienstes auferlegt werden | 
| (...) | (...) | 
| Artikel 1 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni | Artikel 1 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni | 
| 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ersetzt: | 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ersetzt: | 
| "Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen | "Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen | 
| Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des berücksichtigten | Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des berücksichtigten | 
| Beobachtungszeitraums errechnet. | Beobachtungszeitraums errechnet. | 
| Folgende Fälle werden nicht berücksichtigt: | Folgende Fälle werden nicht berücksichtigt: | 
| - Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen | - Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen | 
| Anbieter und Teilnehmer abhängt, | Anbieter und Teilnehmer abhängt, | 
| - Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert | - Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert | 
| hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch | hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch | 
| nicht gewährt hat, | nicht gewährt hat, | 
| - andere Fälle, die vom Institut festgelegt werden, über die der | - andere Fälle, die vom Institut festgelegt werden, über die der | 
| Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht auf einen Fehler | Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht auf einen Fehler | 
| seinerseits zurückzuführen sind. | seinerseits zurückzuführen sind. | 
| Die Modalitäten der Mitteilung und Billigung der Ursachen, die vom | Die Modalitäten der Mitteilung und Billigung der Ursachen, die vom | 
| Anbieter geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung seiner | Anbieter geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung seiner | 
| Verpflichtungen zu rechtfertigen, werden vom Institut festgelegt." | Verpflichtungen zu rechtfertigen, werden vom Institut festgelegt." | 
| (...) | (...) |