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Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse | 13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques |
vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 27 maart 2014 houdende diverse bepalingen inzake | - de la loi du 27 mars 2014 portant des dispositions diverses en |
elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014); | matière de communications électroniques (Moniteur belge du 28 avril 2014); |
- van artikel 1 van het koninklijk besluit van 2 april 2014 | - de l'article 1 de l'arrêté royal du 2 avril 2014 relatif à la |
modification, en matière de qualité du service, de certains objectifs | |
betreffende de wijziging van bepaalde doelstellingen inzake | imposés au prestataire de la composante géographique du service |
dienstkwaliteit die door de wet van 13 juni 2005 betreffende de | universel par la loi du 13 juin 2005 relative aux communications |
elektronische communicatie worden opgelegd aan de aanbieder van het | |
geografische element van de universele dienst (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2014). | électroniques (Moniteur belge du 30 mai 2014). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation | Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Gegenstand | KAPITEL 1 - Gegenstand |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien in | Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien in |
belgisches Recht: | belgisches Recht: |
1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für | 1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für |
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, | elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, |
2. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei | 2. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei |
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, | elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, |
3. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten | 3. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten |
und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. | und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 |
über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und | über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und |
Telekommunikationssektors | Telekommunikationssektors |
Art. 2-9 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 2-9 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli | elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli |
2012, werden die Wörter "ermöglicht und Notrufe" aufgehoben und das | 2012, werden die Wörter "ermöglicht und Notrufe" aufgehoben und das |
Wort "erlaubt" durch das Wort "ermöglicht" ersetzt. | Wort "erlaubt" durch das Wort "ermöglicht" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 9 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 9 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, | vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei Hilfsdiensten" und den | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei Hilfsdiensten" und den |
Wörtern "sowie im Hinblick auf die Erfüllung" die Wörter ", im | Wörtern "sowie im Hinblick auf die Erfüllung" die Wörter ", im |
Hinblick auf die Ermittlung durch den Ombudsdienst für | Hinblick auf die Ermittlung durch den Ombudsdienst für |
Telekommunikation der Identität von Personen, die ein elektronisches | Telekommunikation der Identität von Personen, die ein elektronisches |
Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst | Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst |
böswillig genutzt haben," eingefügt. | böswillig genutzt haben," eingefügt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des |
Endnutzers" ersetzt. | Endnutzers" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird vor Absatz 1 ein | Art. 12 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird vor Absatz 1 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Es ist verboten, funktechnische Störungen zu verursachen." | "Es ist verboten, funktechnische Störungen zu verursachen." |
Art. 13 - Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 13 - Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 3, 8 und 9 werden aufgehoben. | 1. Die Nummern 3, 8 und 9 werden aufgehoben. |
2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"10. gegebenenfalls Bedingungen für die Entschädigung der vorherigen | "10. gegebenenfalls Bedingungen für die Entschädigung der vorherigen |
Benutzer des betreffenden Frequenzbands." | Benutzer des betreffenden Frequenzbands." |
3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 legt das Institut die Bedingungen für | "In Abweichung von Absatz 1 legt das Institut die Bedingungen für |
Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die | Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die |
ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte | ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte |
elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die sich auf | elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die sich auf |
Folgendes beziehen: | Folgendes beziehen: |
1. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die | 1. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die |
Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der | Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der |
Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern | Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
2. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen | 2. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen |
Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen, | Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen, |
3. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von | 3. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von |
Funkfrequenzen zu Versuchszwecken." | Funkfrequenzen zu Versuchszwecken." |
Art. 14 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Betreiber ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit | "Betreiber ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit |
Standfestigkeit und Höhe der Masten und anderer Teile, die sie an | Standfestigkeit und Höhe der Masten und anderer Teile, die sie an |
Antennenstandorten bauen beziehungsweise bauen lassen oder ändern, | Antennenstandorten bauen beziehungsweise bauen lassen oder ändern, |
sich für eine gemeinsame Nutzung mit anderen Betreibern, die dies | sich für eine gemeinsame Nutzung mit anderen Betreibern, die dies |
beantragen, eignen, außer wenn dies aus Gründen, die vom Institut | beantragen, eignen, außer wenn dies aus Gründen, die vom Institut |
anerkannt werden, unmöglich ist. Das Institut kann unter Beachtung des | anerkannt werden, unmöglich ist. Das Institut kann unter Beachtung des |
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine gemeinsame Nutzung auferlegen. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine gemeinsame Nutzung auferlegen. |
Gegebenenfalls kann das Institut Maßnahmen auferlegen, die es für die | Gegebenenfalls kann das Institut Maßnahmen auferlegen, die es für die |
Wahrung des allgemeinen Interesses und für ein System zum schnellen | Wahrung des allgemeinen Interesses und für ein System zum schnellen |
Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame | Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame |
Nutzung für notwendig erachtet." | Nutzung für notwendig erachtet." |
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "deren Kosten" und den | a) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "deren Kosten" und den |
Wörtern "zu Lasten" die Wörter "auf der Grundlage einer Vereinbarung, | Wörtern "zu Lasten" die Wörter "auf der Grundlage einer Vereinbarung, |
deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend | deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend |
sind," eingefügt. | sind," eingefügt. |
b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Bei Uneinigkeit kann das Institut eine Stellungnahme dazu abgeben, ob | "Bei Uneinigkeit kann das Institut eine Stellungnahme dazu abgeben, ob |
die geplante Vereinbarung annehmbar, verhältnismäßig und | die geplante Vereinbarung annehmbar, verhältnismäßig und |
nichtdiskriminierend ist." | nichtdiskriminierend ist." |
3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Betreiber verhandeln über eine Vereinbarung über die | " § 5 - Betreiber verhandeln über eine Vereinbarung über die |
gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, deren Bestimmungen | gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, deren Bestimmungen |
annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. | annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. |
Betreiber können anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung eines | Betreiber können anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung eines |
Antennenstandortes nur aus Gründen verweigern, die vom Institut als | Antennenstandortes nur aus Gründen verweigern, die vom Institut als |
ordnungsgemäß gerechtfertigt anerkannt werden. | ordnungsgemäß gerechtfertigt anerkannt werden. |
Eine Verweigerung kann vom Institut auf Antrag des ursprünglichen | Eine Verweigerung kann vom Institut auf Antrag des ursprünglichen |
Antragstellers beurteilt werden, der binnen fünfzehn Werktagen ab | Antragstellers beurteilt werden, der binnen fünfzehn Werktagen ab |
Empfang der Verweigerung per Einschreiben eingereicht wird. | Empfang der Verweigerung per Einschreiben eingereicht wird. |
Ab Empfang des Antrags verfügt das Institut über zwei Monate, um zu | Ab Empfang des Antrags verfügt das Institut über zwei Monate, um zu |
beurteilen, ob die Verweigerung ungerechtfertigt ist. Befindet das | beurteilen, ob die Verweigerung ungerechtfertigt ist. Befindet das |
Institut nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als rechtmäßig | Institut nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als rechtmäßig |
abgelehnt." | abgelehnt." |
4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Verträgen, die Betreiber mit den in Absatz 1 erwähnten Dritten | "In Verträgen, die Betreiber mit den in Absatz 1 erwähnten Dritten |
schließen, sind Klauseln, die zur Folge hätten, dass einem oder | schließen, sind Klauseln, die zur Folge hätten, dass einem oder |
mehreren anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des betreffenden | mehreren anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des betreffenden |
Standortes verboten oder erschwert wird, einschließlich Klauseln mit | Standortes verboten oder erschwert wird, einschließlich Klauseln mit |
dem Ziel, unter gleich welcher Form eine Gegenseitigkeitsbedingung | dem Ziel, unter gleich welcher Form eine Gegenseitigkeitsbedingung |
aufzuerlegen, nichtig." | aufzuerlegen, nichtig." |
Art. 15 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Wörtern "die anderen Betreiber" und den Wörtern "von | a) Zwischen den Wörtern "die anderen Betreiber" und den Wörtern "von |
der Einreichung" werden die Wörter "und das Institut" eingefügt. | der Einreichung" werden die Wörter "und das Institut" eingefügt. |
b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Gegebenenfalls ist der erste Betreiber vor Einreichung des Antrags | "Gegebenenfalls ist der erste Betreiber vor Einreichung des Antrags |
auf Städtebaugenehmigung verpflichtet, mit den anderen Betreibern über | auf Städtebaugenehmigung verpflichtet, mit den anderen Betreibern über |
die technischen und finanziellen Bedingungen für die gemeinsame | die technischen und finanziellen Bedingungen für die gemeinsame |
Nutzung des betreffenden Standortes zu verhandeln und gemäß den in | Nutzung des betreffenden Standortes zu verhandeln und gemäß den in |
Artikel 25 § 5 aufgeführten Grundsätzen eine Vereinbarung zu | Artikel 25 § 5 aufgeführten Grundsätzen eine Vereinbarung zu |
schließen. | schließen. |
Nach Abschluss dieser Vereinbarung müssen die betreffenden Betreiber | Nach Abschluss dieser Vereinbarung müssen die betreffenden Betreiber |
gemeinsam einen Antrag auf Städtebaugenehmigung bei den zuständigen | gemeinsam einen Antrag auf Städtebaugenehmigung bei den zuständigen |
Behörden einreichen." | Behörden einreichen." |
3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Innerhalb eines Monats ab Inkenntnissetzung teilen die anderen | "Innerhalb eines Monats ab Inkenntnissetzung teilen die anderen |
Betreiber dem ersten Betreiber ihre Absicht mit, den betreffenden | Betreiber dem ersten Betreiber ihre Absicht mit, den betreffenden |
Standort oder eines Teils dieses Standortes gemeinsam zu nutzen." | Standort oder eines Teils dieses Standortes gemeinsam zu nutzen." |
Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 25 kann das Institut nach | "Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 25 kann das Institut nach |
Durchführung einer öffentlichen Anhörung: | Durchführung einer öffentlichen Anhörung: |
1. einem Betreiber auferlegen, dass er berechtigten Anträgen auf | 1. einem Betreiber auferlegen, dass er berechtigten Anträgen auf |
Zugang zu anderen als den in Abschnitt 1 genannten Standorten | Zugang zu anderen als den in Abschnitt 1 genannten Standorten |
stattgibt, wozu unter anderem Gebäude, die keine Antennenstandorte im | stattgibt, wozu unter anderem Gebäude, die keine Antennenstandorte im |
Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, | Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, |
Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und | Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und |
Verteilerkästen gehören, | Verteilerkästen gehören, |
2. jedem Eigentümer oder Betreiber von Verkabelungen elektronischer | 2. jedem Eigentümer oder Betreiber von Verkabelungen elektronischer |
Kommunikationsnetze in einem Gebäude auferlegen, dass er den von einem | Kommunikationsnetze in einem Gebäude auferlegen, dass er den von einem |
Betreiber ausgehenden berechtigten Anträgen auf Zugang zu diesen | Betreiber ausgehenden berechtigten Anträgen auf Zugang zu diesen |
Verkabelungen stattgibt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass | Verkabelungen stattgibt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass |
ihre Verdopplung wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich | ihre Verdopplung wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich |
wäre. | wäre. |
Dieser Zugang wird im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder | Dieser Zugang wird im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder |
Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewährt, | Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewährt, |
wobei Risiken gegenseitiger Störungen vermieden werden. | wobei Risiken gegenseitiger Störungen vermieden werden. |
Eine Zugangsvereinbarung wird je nach Fall zwischen den in Absatz 1 | Eine Zugangsvereinbarung wird je nach Fall zwischen den in Absatz 1 |
Nr. 1 erwähnten Betreibern beziehungsweise zwischen dem Eigentümer | Nr. 1 erwähnten Betreibern beziehungsweise zwischen dem Eigentümer |
oder Betreiber der Verkabelungen und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | oder Betreiber der Verkabelungen und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten |
Betreiber geschlossen. In dieser Vereinbarung werden die technischen | Betreiber geschlossen. In dieser Vereinbarung werden die technischen |
und finanziellen Bedingungen für diesen Zugang bestimmt. | und finanziellen Bedingungen für diesen Zugang bestimmt. |
In jeder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Zugang unter | In jeder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Zugang unter |
objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen | objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen |
gewährt wird. Sie wird dem Institut auf sein Ersuchen hin | gewährt wird. Sie wird dem Institut auf sein Ersuchen hin |
übermittelt." | übermittelt." |
Art. 17 - In Artikel 30 § 1/3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz | Art. 17 - In Artikel 30 § 1/3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz |
3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Betreiber kann spätestens am 15. November jeden Jahres dem | "Der Betreiber kann spätestens am 15. November jeden Jahres dem |
Institut seinen Willen mitteilen, durch eine einmalige Zahlung den | Institut seinen Willen mitteilen, durch eine einmalige Zahlung den |
Restbetrag des einmaligen Entgelts zu begleichen. Der Betreiber zahlt | Restbetrag des einmaligen Entgelts zu begleichen. Der Betreiber zahlt |
spätestens am 15. Dezember desselben Jahres den Restbetrag auf der | spätestens am 15. Dezember desselben Jahres den Restbetrag auf der |
Grundlage einer vom Institut erstellten Abrechnung." | Grundlage einer vom Institut erstellten Abrechnung." |
Art. 18 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie" | 1. Die Wörter "von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie" |
werden durch die Wörter "von Funkanlagen, die von Funkamateuren | werden durch die Wörter "von Funkanlagen, die von Funkamateuren |
genutzt werden, die Inhaber der höchsten Zulassung sind, wenn diese | genutzt werden, die Inhaber der höchsten Zulassung sind, wenn diese |
Anlagen" ersetzt. | Anlagen" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"8. Ausrüstungen, die Teil von Sammlungen oder Ausstellungen sind, | "8. Ausrüstungen, die Teil von Sammlungen oder Ausstellungen sind, |
sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind, | sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind, |
9. Ausrüstungen, die noch nicht auf dem Markt erhältlich sind oder für | 9. Ausrüstungen, die noch nicht auf dem Markt erhältlich sind oder für |
die neue Technologien eingesetzt werden, sofern sie vorher vom | die neue Technologien eingesetzt werden, sofern sie vorher vom |
Institut zugelassen worden sind." | Institut zugelassen worden sind." |
Art. 19 - Artikel 36 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz | Art. 19 - Artikel 36 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Hersteller oder Personen, die für das Inverkehrbringen einer | "Hersteller oder Personen, die für das Inverkehrbringen einer |
Ausrüstung in Belgien verantwortlich sind, dürfen den Anschluss dieser | Ausrüstung in Belgien verantwortlich sind, dürfen den Anschluss dieser |
Ausrüstungen an alle dafür entsprechenden Schnittstellen nicht ohne | Ausrüstungen an alle dafür entsprechenden Schnittstellen nicht ohne |
technische Gründe verhindern oder erschweren und müssen die | technische Gründe verhindern oder erschweren und müssen die |
Funkfrequenzen nutzen, für die gemäß Artikel 18 Nutzungsrechte vom | Funkfrequenzen nutzen, für die gemäß Artikel 18 Nutzungsrechte vom |
Institut erteilt worden sind." | Institut erteilt worden sind." |
Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Der König kann für die Nutzung bestimmter Kategorien von | " § 5 - Der König kann für die Nutzung bestimmter Kategorien von |
Sendern das Bestehen einer Prüfung auferlegen. Er kann dem Institut | Sendern das Bestehen einer Prüfung auferlegen. Er kann dem Institut |
die Festlegung der Bedingungen für diese Prüfungen und deren | die Festlegung der Bedingungen für diese Prüfungen und deren |
praktische Organisation übertragen." | praktische Organisation übertragen." |
Art. 21 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 18. Mai 2009] und das Gesetz vom | vom 19. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 18. Mai 2009] und das Gesetz vom |
10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Neue Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom | " § 4 - Neue Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom |
Institut gebilligt, das die Anpassungen auferlegen kann, die es für | Institut gebilligt, das die Anpassungen auferlegen kann, die es für |
nötig hält. | nötig hält. |
§ 5 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, | § 5 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, |
die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen |
Maßnahmen aufzuerlegen." | Maßnahmen aufzuerlegen." |
2. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Wenn der Urheber eines Standardangebotes es ändern möchte, | " § 6 - Wenn der Urheber eines Standardangebotes es ändern möchte, |
teilt er mindestens neunzig Tage vor dem vorgesehenen Datum des | teilt er mindestens neunzig Tage vor dem vorgesehenen Datum des |
Inkrafttretens dem Institut die gewünschte Änderung mit. | Inkrafttretens dem Institut die gewünschte Änderung mit. |
Innerhalb dieser Frist kann das Institut dem Urheber der Änderung des | Innerhalb dieser Frist kann das Institut dem Urheber der Änderung des |
Standardangebots mitteilen, dass er einen Beschluss über die | Standardangebots mitteilen, dass er einen Beschluss über die |
gewünschte Änderung fassen wird. Diese Mitteilung setzt das | gewünschte Änderung fassen wird. Diese Mitteilung setzt das |
Inkrafttreten der gewünschten Änderung aus. | Inkrafttreten der gewünschten Änderung aus. |
Das Institut kann Anpassungen auferlegen, die es für nötig hält, oder | Das Institut kann Anpassungen auferlegen, die es für nötig hält, oder |
die gewünschte Änderung verweigern. | die gewünschte Änderung verweigern. |
Das Institut bestimmt die Modalitäten des Inkrafttretens der Änderung | Das Institut bestimmt die Modalitäten des Inkrafttretens der Änderung |
in seinem Beschluss. | in seinem Beschluss. |
§ 7 - Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in | § 7 - Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in |
elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Institut | elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Institut |
bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung und der | bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung und der |
Informationen, die Begünstigten des Standardangebots zu erteilen sind. | Informationen, die Begünstigten des Standardangebots zu erteilen sind. |
Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten | Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten |
Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im | Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im |
Wege." | Wege." |
Art. 22 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 22 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Von Rechts wegen | das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Von Rechts wegen |
benannte" durch die Wörter "Benannte" ersetzt. | benannte" durch die Wörter "Benannte" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Nr. 2 wie | Art. 23 - In Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Nr. 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"2. für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter | "2. für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter |
einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt | einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt |
und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird, sofern | und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird, sofern |
dieser Betrag das Ergebnis der gemäß Artikel 100 vom Institut | dieser Betrag das Ergebnis der gemäß Artikel 100 vom Institut |
berechneten Nettokosten nicht übersteigt. Stellt das Institut nach der | berechneten Nettokosten nicht übersteigt. Stellt das Institut nach der |
in Artikel 100 bestimmten Berechnung fest, dass der am Ende des | in Artikel 100 bestimmten Berechnung fest, dass der am Ende des |
offenen Verfahrens festgelegte Betrag die Nettokosten, die gemäß der | offenen Verfahrens festgelegte Betrag die Nettokosten, die gemäß der |
in der Anlage bestimmten Methode berechnet werden, übersteigt, wird | in der Anlage bestimmten Methode berechnet werden, übersteigt, wird |
der Betrag der Vergütung auf den so vom Institut festgelegten und auf | der Betrag der Vergütung auf den so vom Institut festgelegten und auf |
der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Betrag herabgesetzt." | der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Betrag herabgesetzt." |
Art. 24 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 24 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 31. Mai 2011], 14. | vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 31. Mai 2011], 14. |
November 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | November 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1/1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1/1 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 5 werden die Wörter "treffen alle angemessenen und | a) In Absatz 5 werden die Wörter "treffen alle angemessenen und |
erforderlichen Maßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen einbegriffen, zur | erforderlichen Maßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen einbegriffen, zur |
Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies | Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies |
gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde | gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde |
liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze | liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze |
bereitstellen" durch die Wörter "gewährleisten den Zugang zu | bereitstellen" durch die Wörter "gewährleisten den Zugang zu |
Hilfsdiensten" ersetzt. | Hilfsdiensten" ersetzt. |
b) Absatz 6 wird aufgehoben. | b) Absatz 6 wird aufgehoben. |
c) In Absatz 7 werden die Wörter "bestimmt das Institut die Art und | c) In Absatz 7 werden die Wörter "bestimmt das Institut die Art und |
Weise" durch die Wörter "kann das Institut die Art und Weise | Weise" durch die Wörter "kann das Institut die Art und Weise |
bestimmen" ersetzt. | bestimmen" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Betreiber, die von einem Notruf an einen Hilfsdienst, der vor Ort | "Betreiber, die von einem Notruf an einen Hilfsdienst, der vor Ort |
Hilfe leistet, betroffen sind, liefern, wenn nötig in gegenseitiger | Hilfe leistet, betroffen sind, liefern, wenn nötig in gegenseitiger |
Abstimmung, den Leitstellen dieses Hilfsdienstes unmittelbar nach | Abstimmung, den Leitstellen dieses Hilfsdienstes unmittelbar nach |
Eingang des Anrufs und kostenlos die Identifizierungsdaten des | Eingang des Anrufs und kostenlos die Identifizierungsdaten des |
Anrufers." | Anrufers." |
b) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: | b) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: |
"Das Institut kann in Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten | "Das Institut kann in Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten |
Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum | Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum |
Anruferstandort festlegen." | Anruferstandort festlegen." |
3. Paragraph 2/1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2/1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Diese Textnachrichten werden Notrufen gleichgesetzt." | "Diese Textnachrichten werden Notrufen gleichgesetzt." |
Art. 25 - Artikel 108 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird durch | Art. 25 - Artikel 108 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird durch |
einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"- der Erleichterungen, die je nach Fall aufgrund des in Artikel 121/1 | "- der Erleichterungen, die je nach Fall aufgrund des in Artikel 121/1 |
erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäß dem in Artikel 121/2 | erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäß dem in Artikel 121/2 |
erwähnten Beschluss angeboten werden, und des zu befolgenden | erwähnten Beschluss angeboten werden, und des zu befolgenden |
Verfahrens zur Beantragung dieser Erleichterungen,". | Verfahrens zur Beantragung dieser Erleichterungen,". |
Art. 26 - Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 26 - Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 31. Mai 2011, wird wie folgt | Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 31. Mai 2011, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des |
betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist" durch die Wörter | betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist" durch die Wörter |
"der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das | "der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das |
während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird, am | während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird, am |
vorteilhaftesten ist. Wenn der Betreiber dem Teilnehmer den | vorteilhaftesten ist. Wenn der Betreiber dem Teilnehmer den |
vorteilhaftesten Tarifplan mitteilt, fügt er ebenfalls in der vom | vorteilhaftesten Tarifplan mitteilt, fügt er ebenfalls in der vom |
Teilnehmer gewünschten Weise gemäß den vom Institut festgelegten | Teilnehmer gewünschten Weise gemäß den vom Institut festgelegten |
Modalitäten die Daten des dafür benutzten Verbrauchsprofils hinzu" | Modalitäten die Daten des dafür benutzten Verbrauchsprofils hinzu" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für Internetzugangsprodukte sind Tarifpläne anzugeben, mit denen das | "Für Internetzugangsprodukte sind Tarifpläne anzugeben, mit denen das |
sich aus dem Verbrauchsprofil ergebende Volumen heruntergeladener | sich aus dem Verbrauchsprofil ergebende Volumen heruntergeladener |
Daten verarbeitet werden kann, gegebenenfalls zu einem niedrigeren | Daten verarbeitet werden kann, gegebenenfalls zu einem niedrigeren |
Preis, selbst wenn diese Tarifpläne eine niedrigere | Preis, selbst wenn diese Tarifpläne eine niedrigere |
Downloadgeschwindigkeit mit sich bringen. Für jeden der vorerwähnten | Downloadgeschwindigkeit mit sich bringen. Für jeden der vorerwähnten |
Tarifpläne sind ebenfalls Downloadgeschwindigkeit, andere relevante | Tarifpläne sind ebenfalls Downloadgeschwindigkeit, andere relevante |
Merkmale und mögliche Folgen anzugeben, wenn der Kunde ein | Merkmale und mögliche Folgen anzugeben, wenn der Kunde ein |
kombiniertes Angebot abschließt. | kombiniertes Angebot abschließt. |
Falls ein Teilnehmer, der bei einem Betreiber zwei oder mehrere | Falls ein Teilnehmer, der bei einem Betreiber zwei oder mehrere |
Tarifpläne abgeschlossen hat, die mehreren Diensten wie | Tarifpläne abgeschlossen hat, die mehreren Diensten wie |
Festnetztelefonie, Mobildiensten, Breitband-Internetzugang und/oder | Festnetztelefonie, Mobildiensten, Breitband-Internetzugang und/oder |
Fernsehdiensten entsprechen, ist gegebenenfalls als Tarifplan ein | Fernsehdiensten entsprechen, ist gegebenenfalls als Tarifplan ein |
kombiniertes Angebot anzugeben, in das diese verschiedenen Dienste in | kombiniertes Angebot anzugeben, in das diese verschiedenen Dienste in |
einen einzigen Tarifplan einbezogen sind, wenn dieses kombinierte | einen einzigen Tarifplan einbezogen sind, wenn dieses kombinierte |
Angebot billiger als die Summe der getrennten Tarifpläne ist, die der | Angebot billiger als die Summe der getrennten Tarifpläne ist, die der |
Kunde abgeschlossen hat. | Kunde abgeschlossen hat. |
Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung legt das Institut | Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung legt das Institut |
innerhalb einer Frist von drei Monaten die Modalitäten der in den zwei | innerhalb einer Frist von drei Monaten die Modalitäten der in den zwei |
vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen fest. Das | vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen fest. Das |
Institut sieht für die Umsetzung der vorerwähnten Verpflichtungen eine | Institut sieht für die Umsetzung der vorerwähnten Verpflichtungen eine |
Frist von mindestens sechs Monaten ab Veröffentlichung der | Frist von mindestens sechs Monaten ab Veröffentlichung der |
vorerwähnten Modalitäten vor." | vorerwähnten Modalitäten vor." |
Art. 27 - In Artikel 110/1 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 27 - In Artikel 110/1 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "die für das | durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "die für das |
Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind" | Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind" |
durch die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden | durch die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden |
Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums | Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums |
berechnet wird, vorteilhafter sind" ersetzt. | berechnet wird, vorteilhafter sind" ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 111 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 28 - In Artikel 111 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Juli 2012, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 10. Juli 2012, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
"Das Institut bestimmt den Zeitraum, der für die Berechnung des | "Das Institut bestimmt den Zeitraum, der für die Berechnung des |
Verbrauchsprofils zu berücksichtigen ist, das Format und die Methode, | Verbrauchsprofils zu berücksichtigen ist, das Format und die Methode, |
nach der Verbraucher und Endnutzer Kenntnis von ihrem Verbrauchsprofil | nach der Verbraucher und Endnutzer Kenntnis von ihrem Verbrauchsprofil |
nehmen können." | nehmen können." |
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/4 mit folgendem | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 111/4 - Der Verbraucher hat das Recht, beim selben Betreiber | "Art. 111/4 - Der Verbraucher hat das Recht, beim selben Betreiber |
mindestens einmal pro Jahr ohne Kosten und ohne Entschädigung den | mindestens einmal pro Jahr ohne Kosten und ohne Entschädigung den |
Tarif zu wechseln. Macht der Verbraucher von diesem Recht für einen | Tarif zu wechseln. Macht der Verbraucher von diesem Recht für einen |
Vertrag über einen einzigen elektronischen Kommunikationsdienst oder | Vertrag über einen einzigen elektronischen Kommunikationsdienst oder |
für ein kombiniertes Angebot elektronischer Kommunikationsdienste | für ein kombiniertes Angebot elektronischer Kommunikationsdienste |
Gebrauch und ändert er nicht die Anzahl elektronischer | Gebrauch und ändert er nicht die Anzahl elektronischer |
Kommunikationsdienste, über die er verfügt, bleibt die Laufzeit des zu | Kommunikationsdienste, über die er verfügt, bleibt die Laufzeit des zu |
diesem Zeitpunkt laufenden Vertrags ungeachtet jeglicher anders | diesem Zeitpunkt laufenden Vertrags ungeachtet jeglicher anders |
lautenden Vertragsklausel anwendbar." | lautenden Vertragsklausel anwendbar." |
Art. 30 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 30 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. |
2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Auch Anbieter von Software für | 2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Auch Anbieter von Software für |
elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu | elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu |
verpflichtet." aufgehoben. | verpflichtet." aufgehoben. |
Art. 31 - Artikel 114/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 31 - Artikel 114/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Im Fall einer Verletzung | a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Im Fall einer Verletzung |
der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen | der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen |
Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten | Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten |
betrifft," durch die Wörter "Im Fall einer Verletzung des Schutzes | betrifft," durch die Wörter "Im Fall einer Verletzung des Schutzes |
personenbezogener Daten" ersetzt. | personenbezogener Daten" ersetzt. |
b) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "das Institut" durch die | b) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "das Institut" durch die |
Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. | Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. |
c) Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter ", der seinerseits das | c) Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter ", der seinerseits das |
Institut unverzüglich davon benachrichtigt" ergänzt. | Institut unverzüglich davon benachrichtigt" ergänzt. |
d) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | d) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens prüft, ob das | "Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens prüft, ob das |
Unternehmen diese Verpflichtung einhält; wenn er der Ansicht ist, dass | Unternehmen diese Verpflichtung einhält; wenn er der Ansicht ist, dass |
dies nicht der Fall ist, setzt er das Institut davon in Kenntnis." | dies nicht der Fall ist, setzt er das Institut davon in Kenntnis." |
e) In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "dieses" und den Wörtern "nach | e) In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "dieses" und den Wörtern "nach |
Berücksichtigung" die Wörter "auf Antrag des Ausschusses für den | Berücksichtigung" die Wörter "auf Antrag des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens" eingefügt. | Schutz des Privatlebens" eingefügt. |
f) In Absatz 4 werden die Wörter "des Instituts" durch die Wörter "des | f) In Absatz 4 werden die Wörter "des Instituts" durch die Wörter "des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. |
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter ", und in Bezug auf das Format und | a) In Absatz 1 werden die Wörter ", und in Bezug auf das Format und |
die Verfahrensweise für die Benachrichtigung" aufgehoben. | die Verfahrensweise für die Benachrichtigung" aufgehoben. |
b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmaßnahmen, die | "Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmaßnahmen, die |
nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen | nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen |
Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Instituts kann der | Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Instituts kann der |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Leitlinien annehmen und | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Leitlinien annehmen und |
gegebenenfalls Anweisungen in Bezug auf das Format und die | gegebenenfalls Anweisungen in Bezug auf das Format und die |
Verfahrensweise für die Benachrichtigung erteilen." | Verfahrensweise für die Benachrichtigung erteilen." |
c) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wobei | c) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wobei |
diese Angaben dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen | diese Angaben dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen |
des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen" durch die Wörter | des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen" durch die Wörter |
"wobei diese Angaben dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und | "wobei diese Angaben dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und |
dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von § 3 | dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von § 3 |
ermöglichen müssen" ersetzt. | ermöglichen müssen" ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 121/1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 32 - In Artikel 121/1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt. | "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt. |
Art. 33 - Artikel 122 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 33 - Artikel 122 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder | 1. Die Wörter "oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder |
Standortdaten" werden durch die Wörter ", der Erstellung des in | Standortdaten" werden durch die Wörter ", der Erstellung des in |
Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 | Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 |
erwähnten Verbrauchsprofils oder der Bereitstellung von Diensten in | erwähnten Verbrauchsprofils oder der Bereitstellung von Diensten in |
Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" ersetzt. | Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" ersetzt. |
2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "oder Standortdaten" und den | 2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "oder Standortdaten" und den |
Wörtern "oder die betreffende Vermarktungsaktion" die Wörter ", die | Wörtern "oder die betreffende Vermarktungsaktion" die Wörter ", die |
Erstellung des in Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel | Erstellung des in Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel |
111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils" eingefügt. | 111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils" eingefügt. |
Art. 34 - In Artikel 125 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 34 - In Artikel 125 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden zwischen den Wörtern "eines | durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden zwischen den Wörtern "eines |
Untersuchungsrichters" und den Wörtern "und/oder im Rahmen" die Wörter | Untersuchungsrichters" und den Wörtern "und/oder im Rahmen" die Wörter |
", des Prokurators des Königs auf Ersuchen des in Artikel 3 Nr. 8 des | ", des Prokurators des Königs auf Ersuchen des in Artikel 3 Nr. 8 des |
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste erwähnten Dienstleiters" eingefügt. | Sicherheitsdienste erwähnten Dienstleiters" eingefügt. |
Art. 35 - Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 35 - Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter |
"des Endnutzers" ersetzt. | "des Endnutzers" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Methode für die Berechnung des | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Methode für die Berechnung des |
Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug | Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug |
auf diese Maßnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von | auf diese Maßnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von |
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen," durch die | elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen," durch die |
Wörter "die Tarife zur Vergütung der Beteiligung der Betreiber an den | Wörter "die Tarife zur Vergütung der Beteiligung der Betreiber an den |
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen fest" ersetzt. | in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen fest" ersetzt. |
Art. 36 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 36 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt | vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von | "In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von |
Beschwerden oder der Akte zur Feststellung von Verstößen gegen den | Beschwerden oder der Akte zur Feststellung von Verstößen gegen den |
Ethikkodex für Telekommunikation an den beziehungsweise die | Ethikkodex für Telekommunikation an den beziehungsweise die |
vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem sie | vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem sie |
ihre Verteidigung vorbereiten können, und das Recht sich schriftlich | ihre Verteidigung vorbereiten können, und das Recht sich schriftlich |
und mündlich zu dem vermeintlichen Verstoß zu äußern vorgesehen." | und mündlich zu dem vermeintlichen Verstoß zu äußern vorgesehen." |
b) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: | b) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Das Sekretariat kann auch gemäß Anweisungen, die die Ethikkommission | "Das Sekretariat kann auch gemäß Anweisungen, die die Ethikkommission |
für Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, | für Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, |
Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation | Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation |
oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die | oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die |
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermitteln. Die | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermitteln. Die |
Übermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die | Übermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die |
Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, gemäß § 2 | Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, gemäß § 2 |
Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation festzustellen und | Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation festzustellen und |
sie gemäß § 3 zu ahnden." | sie gemäß § 3 zu ahnden." |
c) Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 werden vier Absätze mit folgendem | c) Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 werden vier Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion | "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion |
Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission |
für Telekommunikation gemäß den in einem Zusammenarbeitsprotokoll | für Telekommunikation gemäß den in einem Zusammenarbeitsprotokoll |
festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder | festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder |
weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in | weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in |
Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder | Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder |
weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, kann es die | weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, kann es die |
Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die | Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die |
Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den in der | Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den in der |
Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten | Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten |
gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat | gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat |
ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu | ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu |
den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei | den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei |
einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut | einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann | Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann |
ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung eröffnen. | ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung eröffnen. |
Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann aus | Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann aus |
eigener Initiative das Verfahren einleiten, um vermeintliche Verstöße | eigener Initiative das Verfahren einleiten, um vermeintliche Verstöße |
gegen den Ethikkodex für Telekommunikation, die es festzustellen | gegen den Ethikkodex für Telekommunikation, die es festzustellen |
meint, zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für | meint, zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für |
Telekommunikation zu bringen. Das Sekretariat kann ebenfalls ähnliche | Telekommunikation zu bringen. Das Sekretariat kann ebenfalls ähnliche |
Beschwerden über ein und denselben Dienst über elektronische | Beschwerden über ein und denselben Dienst über elektronische |
Kommunikationsnetze zusammenfassen, um sie zwecks Beurteilung und | Kommunikationsnetze zusammenfassen, um sie zwecks Beurteilung und |
Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen. | Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen. |
Bevor das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation die | Bevor das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation die |
Parteien zu einer Anhörungssitzung vor der Ethikkommission einlädt, | Parteien zu einer Anhörungssitzung vor der Ethikkommission einlädt, |
erstellt es einen Bericht über die Akte, teilt ihn den Parteien mit | erstellt es einen Bericht über die Akte, teilt ihn den Parteien mit |
und bietet ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Replik auf den | und bietet ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Replik auf den |
Bericht einzureichen." | Bericht einzureichen." |
d) In Absatz 6 wird der Satz "Die Kosten werden vom Diensteanbieter | d) In Absatz 6 wird der Satz "Die Kosten werden vom Diensteanbieter |
getragen, wenn er bestraft wird." durch den Satz "Die Kosten werden | getragen, wenn er bestraft wird." durch den Satz "Die Kosten werden |
gegebenenfalls gesamtschuldnerisch und unteilbar von der | gegebenenfalls gesamtschuldnerisch und unteilbar von der |
beziehungsweise den Personen getragen, die gemäß § 3 von der | beziehungsweise den Personen getragen, die gemäß § 3 von der |
Ethikkommission für Telekommunikation zu einer Sanktion verurteilt | Ethikkommission für Telekommunikation zu einer Sanktion verurteilt |
worden sind." ersetzt. | worden sind." ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Im Ethikkodex für Telekommunikation werden Nummernbereiche | "Im Ethikkodex für Telekommunikation werden Nummernbereiche |
festgelegt, für die dem Anrufer oder Dienstleistungsempfänger neben | festgelegt, für die dem Anrufer oder Dienstleistungsempfänger neben |
den Gesprächskosten auch eine Zahlung für den Inhalt berechnet werden | den Gesprächskosten auch eine Zahlung für den Inhalt berechnet werden |
darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über | darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über |
elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten | elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten |
werden dürfen. Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt | werden dürfen. Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt |
werden, welche Verpflichtung welcher Person, die am Angebot oder | werden, welche Verpflichtung welcher Person, die am Angebot oder |
Verkauf gebührenpflichtiger Dienste über elektronische | Verkauf gebührenpflichtiger Dienste über elektronische |
Kommunikationsnetze beteiligt ist, auferlegt wird, oder kann mehreren | Kommunikationsnetze beteiligt ist, auferlegt wird, oder kann mehreren |
solcher Personen dieselbe Verpflichtung auferlegt werden. Im | solcher Personen dieselbe Verpflichtung auferlegt werden. Im |
Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche | Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche |
Information von welcher Person und in welcher Weise veröffentlicht | Information von welcher Person und in welcher Weise veröffentlicht |
werden muss, bevor vom Anrufer oder Dienstleistungsempfänger eine | werden muss, bevor vom Anrufer oder Dienstleistungsempfänger eine |
Zahlung für den Inhalt gefordert werden kann. Im Ethikkodex für | Zahlung für den Inhalt gefordert werden kann. Im Ethikkodex für |
Telekommunikation werden ebenfalls die Modalitäten festgelegt, gemäß | Telekommunikation werden ebenfalls die Modalitäten festgelegt, gemäß |
denen bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstoßes und bei der | denen bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstoßes und bei der |
Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für | Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für |
Telekommunikation mitgearbeitet werden muss. Die Bedingungen des | Telekommunikation mitgearbeitet werden muss. Die Bedingungen des |
Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der | Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der |
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die | Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die |
Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März | Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März |
2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der |
Informationsgesellschaft." | Informationsgesellschaft." |
b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Außer bei anders lautender Bestimmung im Ethikkodex für | "Außer bei anders lautender Bestimmung im Ethikkodex für |
Telekommunikation müssen Personen, die über elektronische | Telekommunikation müssen Personen, die über elektronische |
Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, und Personen | Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, und Personen |
oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, | oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, |
die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten." | die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten." |
c) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | c) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls auf Antrag | "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls auf Antrag |
eines Interessehabenden in einer Stellungnahme bestimmen, in welchem | eines Interessehabenden in einer Stellungnahme bestimmen, in welchem |
Nummernbereich beziehungsweise welchen Nummernbereichen wie im | Nummernbereich beziehungsweise welchen Nummernbereichen wie im |
Ethikkodex für Telekommunikation aufgeführt eine vom Antragsteller | Ethikkodex für Telekommunikation aufgeführt eine vom Antragsteller |
ordnungsgemäß beschriebene neue Art von Diensten angeboten werden | ordnungsgemäß beschriebene neue Art von Diensten angeboten werden |
muss." | muss." |
d) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | d) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern | "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern |
befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder nach | befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder nach |
einem auf Initiative des Sekretariats eingeleiteten Verfahren und nach | einem auf Initiative des Sekretariats eingeleiteten Verfahren und nach |
Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der | Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der |
Replik des/der mutmaßlichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der | Replik des/der mutmaßlichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der |
Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird." | Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird." |
e) Absatz 5 wird aufgehoben. | e) Absatz 5 wird aufgehoben. |
3. In § 3 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: | 3. In § 3 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: |
"Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation können von der | "Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation können von der |
Ethikkommission für Telekommunikation oder einer ihrer Kammern mit | Ethikkommission für Telekommunikation oder einer ihrer Kammern mit |
einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen geahndet werden: | einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen geahndet werden: |
1. administrative Geldbuße in Höhe von 125 bis 250.000 EUR, | 1. administrative Geldbuße in Höhe von 125 bis 250.000 EUR, |
2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, | 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, |
3. Streichung des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Nummer, | 3. Streichung des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Nummer, |
4. Verbot, neue Dienste anzubieten. | 4. Verbot, neue Dienste anzubieten. |
Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für | Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für |
Telekommunikation oder eine ihrer Kammern die Schwere der Verstöße und | Telekommunikation oder eine ihrer Kammern die Schwere der Verstöße und |
die Tatsache, ob die Verstöße wiederholt beziehungsweise wissentlich | die Tatsache, ob die Verstöße wiederholt beziehungsweise wissentlich |
und willentlich begangen wurden." | und willentlich begangen wurden." |
4. In § 4 werden die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder" durch die | 4. In § 4 werden die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder" durch die |
Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder/Versäumen Zuwiderhandelnde" | Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder/Versäumen Zuwiderhandelnde" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 37 - Artikel 134/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 37 - Artikel 134/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 31. Mai 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, | vom 31. Mai 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der | "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der |
Ethikkommission für Telekommunikation oder sein Stellvertreter | Ethikkommission für Telekommunikation oder sein Stellvertreter |
angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von | angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von |
Handlungen, die auf den ersten Blick einen schweren Verstoß gegen den | Handlungen, die auf den ersten Blick einen schweren Verstoß gegen den |
Ethikkodex für Telekommunikation darstellen und die einen schwer | Ethikkodex für Telekommunikation darstellen und die einen schwer |
wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine große | wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine große |
Gruppe von Endnutzern verursachen oder verursachen können. | Gruppe von Endnutzern verursachen oder verursachen können. |
Der Präsident oder sein Stellvertreter kann unter anderem Personen, | Der Präsident oder sein Stellvertreter kann unter anderem Personen, |
die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste | die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste |
anbieten, oder Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige | anbieten, oder Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige |
Nummern bereitstellen, die sofortige Aussetzung dieser Dienste | Nummern bereitstellen, die sofortige Aussetzung dieser Dienste |
auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation definitiv | auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation definitiv |
darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation | darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation |
eingehalten wird, oder bis die Personen, die die betreffenden Dienste | eingehalten wird, oder bis die Personen, die die betreffenden Dienste |
anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür | anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür |
gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, ihre Dienste in der vom | gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, ihre Dienste in der vom |
Präsidenten oder von seinem Stellvertreter festgelegten Weise | Präsidenten oder von seinem Stellvertreter festgelegten Weise |
angepasst haben. | angepasst haben. |
§ 2 - Die betreffende Person oder betreffenden Personen werden vor | § 2 - Die betreffende Person oder betreffenden Personen werden vor |
Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und dazu | Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und dazu |
aufgefordert, die betreffenden Dienste sofort und freiwillig | aufgefordert, die betreffenden Dienste sofort und freiwillig |
auszusetzen oder anzupassen. | auszusetzen oder anzupassen. |
Sind die Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze | Sind die Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze |
gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber, | gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber, |
die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, nicht erreichbar | die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, nicht erreichbar |
oder leisten sie der Aufforderung des Präsidenten oder seines | oder leisten sie der Aufforderung des Präsidenten oder seines |
Stellvertreters nicht Folge, kann der Präsident oder sein | Stellvertreters nicht Folge, kann der Präsident oder sein |
Stellvertreter die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden | Stellvertreter die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden |
Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die | Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die |
betreffenden Nummern zu blockieren, und gegebenenfalls anordnen, dass | betreffenden Nummern zu blockieren, und gegebenenfalls anordnen, dass |
den Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze die | den Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze die |
betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbieten, oder den Personen | betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbieten, oder den Personen |
oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, | oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, |
die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere | die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere |
Entschädigungen nicht ausgezahlt werden oder diese Entschädigungen bei | Entschädigungen nicht ausgezahlt werden oder diese Entschädigungen bei |
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden, bis die | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden, bis die |
Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern | Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern |
definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für | definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für |
Telekommunikation eingehalten wird und wie die einbehaltenen oder | Telekommunikation eingehalten wird und wie die einbehaltenen oder |
hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." | hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." |
Art. 38 - In Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 38 - In Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "Artikel" und dem | Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "Artikel" und dem |
Wort "32" das Wort "15," eingefügt. | Wort "32" das Wort "15," eingefügt. |
Art. 39 - Artikel 38 der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das | Art. 39 - Artikel 38 der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Personen beim Betreiber, | "Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Personen beim Betreiber, |
bei dem sie die in Absatz 1 erwähnte Ermäßigung in Anspruch nehmen, | bei dem sie die in Absatz 1 erwähnte Ermäßigung in Anspruch nehmen, |
ebenfalls folgende Ermäßigung in Anspruch nehmen: | ebenfalls folgende Ermäßigung in Anspruch nehmen: |
- monatliche Ermäßigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten bei | - monatliche Ermäßigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten bei |
diesem Betreiber." | diesem Betreiber." |
2. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - In Artikel 74 erwähnte Anbieter ermöglichen es Begünstigten | " § 4 - In Artikel 74 erwähnte Anbieter ermöglichen es Begünstigten |
von Sozialtarifen, andere als die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | von Sozialtarifen, andere als die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
Dienste getrennt oder als Produktbündel zu zeichnen, ohne dass diese | Dienste getrennt oder als Produktbündel zu zeichnen, ohne dass diese |
Begünstigten auf die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen | Begünstigten auf die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen |
Ermäßigungen verzichten müssen. | Ermäßigungen verzichten müssen. |
In Artikel 74 erwähnte Anbieter dürfen die in den Paragraphen 1 bis 3 | In Artikel 74 erwähnte Anbieter dürfen die in den Paragraphen 1 bis 3 |
erwähnten Ermäßigungen auf Produktbündel, die andere Dienste als | erwähnten Ermäßigungen auf Produktbündel, die andere Dienste als |
diejenigen einschließen, für die Sozialtarife gelten, anwenden. In | diejenigen einschließen, für die Sozialtarife gelten, anwenden. In |
diesem Fall bezieht sich die Berechnung der Nettokosten in Bezug auf | diesem Fall bezieht sich die Berechnung der Nettokosten in Bezug auf |
das Anbieten solcher Produktbündel gemäß Artikel 45/1 der Anlage nur | das Anbieten solcher Produktbündel gemäß Artikel 45/1 der Anlage nur |
auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste. | auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste. |
Der Tarif, der für jeden der anderen Dienste fakturiert wird, die ein | Der Tarif, der für jeden der anderen Dienste fakturiert wird, die ein |
Begünstigter von Sozialtarifen getrennt zeichnet, darf nicht höher als | Begünstigter von Sozialtarifen getrennt zeichnet, darf nicht höher als |
der Tarif sein, der für denselben Dienst Nutzern fakturiert wird, die | der Tarif sein, der für denselben Dienst Nutzern fakturiert wird, die |
keine Sozialtarife in Anspruch nehmen. | keine Sozialtarife in Anspruch nehmen. |
Gegebenenfalls darf der Tarif, der für sämtliche Dienste fakturiert | Gegebenenfalls darf der Tarif, der für sämtliche Dienste fakturiert |
wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen zeichnet, nicht höher als | wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen zeichnet, nicht höher als |
der Tarif für das entsprechende Produktbündel sein, das Nutzern, die | der Tarif für das entsprechende Produktbündel sein, das Nutzern, die |
keine Sozialtarife in Anspruch nehmen, auf dem Markt angeboten wird. | keine Sozialtarife in Anspruch nehmen, auf dem Markt angeboten wird. |
§ 5 - Als Ergänzung zu der in Artikel 110 § 4 erwähnten Information | § 5 - Als Ergänzung zu der in Artikel 110 § 4 erwähnten Information |
müssen in Artikel 74 erwähnte Anbieter Begünstigten von Sozialtarifen | müssen in Artikel 74 erwähnte Anbieter Begünstigten von Sozialtarifen |
vor Abschluss eines Abonnements oder Einreichung eines Antrags auf | vor Abschluss eines Abonnements oder Einreichung eines Antrags auf |
Gewährung des Telefonsozialtarifs die Möglichkeit bieten, die in den | Gewährung des Telefonsozialtarifs die Möglichkeit bieten, die in den |
Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Tarifermäßigungen auf das Angebot | Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Tarifermäßigungen auf das Angebot |
anzuwenden, das unter Berücksichtigung der Dienste, die diese | anzuwenden, das unter Berücksichtigung der Dienste, die diese |
Begünstigten zeichnen wollen, finanziell am vorteilhaftesten ist." | Begünstigten zeichnen wollen, finanziell am vorteilhaftesten ist." |
Art. 40 - In Artikel 45/1 Absatz 5 der Anlage zum selben Gesetz, | Art. 40 - In Artikel 45/1 Absatz 5 der Anlage zum selben Gesetz, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "vom | eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "vom |
König auf Vorschlag des Instituts" durch die Wörter "vom Institut" | König auf Vorschlag des Instituts" durch die Wörter "vom Institut" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2007 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2007 |
zur Festlegung des Verwaltungsstatuts des Personals des Belgischen | zur Festlegung des Verwaltungsstatuts des Personals des Belgischen |
Instituts für Post- und Fernmeldewesen | Instituts für Post- und Fernmeldewesen |
Art. 41 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 41 - [Aufhebungsbestimmung] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung bestimmter | 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung bestimmter |
Zielsetzungen in Bezug auf die Dienstqualität, die durch das Gesetz | Zielsetzungen in Bezug auf die Dienstqualität, die durch das Gesetz |
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation dem Anbieter | vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation dem Anbieter |
der geografischen Komponente des Universaldienstes auferlegt werden | der geografischen Komponente des Universaldienstes auferlegt werden |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni | Artikel 1 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni |
2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ersetzt: | 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ersetzt: |
"Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen | "Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen |
Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des berücksichtigten | Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des berücksichtigten |
Beobachtungszeitraums errechnet. | Beobachtungszeitraums errechnet. |
Folgende Fälle werden nicht berücksichtigt: | Folgende Fälle werden nicht berücksichtigt: |
- Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen | - Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen |
Anbieter und Teilnehmer abhängt, | Anbieter und Teilnehmer abhängt, |
- Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert | - Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert |
hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch | hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch |
nicht gewährt hat, | nicht gewährt hat, |
- andere Fälle, die vom Institut festgelegt werden, über die der | - andere Fälle, die vom Institut festgelegt werden, über die der |
Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht auf einen Fehler | Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht auf einen Fehler |
seinerseits zurückzuführen sind. | seinerseits zurückzuführen sind. |
Die Modalitäten der Mitteilung und Billigung der Ursachen, die vom | Die Modalitäten der Mitteilung und Billigung der Ursachen, die vom |
Anbieter geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung seiner | Anbieter geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung seiner |
Verpflichtungen zu rechtfertigen, werden vom Institut festgelegt." | Verpflichtungen zu rechtfertigen, werden vom Institut festgelegt." |
(...) | (...) |