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Meertalige weergave van Wet van 13/06/1999
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Wet betreffende de controlegeneeskunde Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la médecine de contrôle Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 JUNI 1999. - Wet betreffende de controlegeneeskunde Officieuze 13 JUIN 1999. - Loi relative à la médecine de contrôle Coordination
coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 13 juni 1999 betreffende de controlegeneeskunde (Belgisch allemande de la loi du 13 juin 1999 relative à la médecine de contrôle
Staatsblad van 13 juli 1999), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van (Moniteur belge du 13 juillet 1999), telle qu'elle a été modifiée par
26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
13. JUNI 1999 - Gesetz über die Kontrollmedizin 13. JUNI 1999 - Gesetz über die Kontrollmedizin
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Kontrollmedizin: die medizinische Tätigkeit, die von einem Arzt im 1. Kontrollmedizin: die medizinische Tätigkeit, die von einem Arzt im
Auftrag eines Arbeitgebers ausgeübt wird, um die infolge einer Auftrag eines Arbeitgebers ausgeübt wird, um die infolge einer
Krankheit oder eines Unfalls bestehende Unmöglichkeit für einen Krankheit oder eines Unfalls bestehende Unmöglichkeit für einen
Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, zu kontrollieren, Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, zu kontrollieren,
2. Kontrollarzt: eine Person, die die in Nr. 1 erwähnte 2. Kontrollarzt: eine Person, die die in Nr. 1 erwähnte
Kontrollmedizin ausübt, Kontrollmedizin ausübt,
3. Schiedsarzt: eine Person, die als Schiedsrichter in dem in Artikel 3. Schiedsarzt: eine Person, die als Schiedsrichter in dem in Artikel
31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten
Schiedsverfahren auftritt. Schiedsverfahren auftritt.
KAPITEL III - Regelung der Kontrollmedizin KAPITEL III - Regelung der Kontrollmedizin
Art. 3 - § 1 - Die Kontrollmedizin darf nur durch einen Arzt ausgeübt Art. 3 - § 1 - Die Kontrollmedizin darf nur durch einen Arzt ausgeübt
werden, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und der fünf werden, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und der fünf
Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige
Erfahrung hat. Erfahrung hat.
§ 2 - Bei jedem Auftrag muss der Kontrollarzt eine Erklärung zur § 2 - Bei jedem Auftrag muss der Kontrollarzt eine Erklärung zur
Unabhängigkeit unterzeichnen, die als Garantie für die völlige Unabhängigkeit unterzeichnen, die als Garantie für die völlige
Unabhängigkeit des Kontrollarztes von dem Arbeitgeber und dem Unabhängigkeit des Kontrollarztes von dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer dient, denen gegenüber er die Kontrollmedizin ausübt. Er Arbeitnehmer dient, denen gegenüber er die Kontrollmedizin ausübt. Er
darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des
Unternehmens sein. Unternehmens sein.
Der König kann die Modalitäten in Bezug auf diese Erklärung zur Der König kann die Modalitäten in Bezug auf diese Erklärung zur
Unabhängigkeit bestimmen. Unabhängigkeit bestimmen.
Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird
eine Überwachungskommission eingerichtet. Sie ist damit beauftragt, eine Überwachungskommission eingerichtet. Sie ist damit beauftragt,
eine Stellungnahme über die Arbeit der Kontrollmedizin abzugeben. eine Stellungnahme über die Arbeit der Kontrollmedizin abzugeben.
§ 2 - Die Überwachungskommission hat insbesondere als Auftrag: § 2 - Die Überwachungskommission hat insbesondere als Auftrag:
1. Stellungnahmen über die Eintragung in die in Kapitel IV des 1. Stellungnahmen über die Eintragung in die in Kapitel IV des
vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste der Schiedsärzte, über die vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste der Schiedsärzte, über die
Streichung aus dieser Liste und die Aussetzung der Eintragung Streichung aus dieser Liste und die Aussetzung der Eintragung
abzugeben, abzugeben,
2. die Beschwerden in Bezug auf die Organisation der Kontrolle, die 2. die Beschwerden in Bezug auf die Organisation der Kontrolle, die
Befugnis oder einen Mangel an Unabhängigkeit des Kontrollarztes oder Befugnis oder einen Mangel an Unabhängigkeit des Kontrollarztes oder
des Schiedsarztes zu bearbeiten. des Schiedsarztes zu bearbeiten.
§ 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der
Überwachungskommission. Überwachungskommission.
Art. 5 - Alle Beschwerden in Bezug auf Verletzungen der Art. 5 - Alle Beschwerden in Bezug auf Verletzungen der
Berufspflichten, die den Kontrollärzten oder Schiedsärzten vorgeworfen Berufspflichten, die den Kontrollärzten oder Schiedsärzten vorgeworfen
werden, können dem vom König bestimmten Amtsarzt mitgeteilt werden; werden, können dem vom König bestimmten Amtsarzt mitgeteilt werden;
dieser legt sie nach einer Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die dieser legt sie nach einer Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die
Beschwerden begründet sind, der Ärztekammer vor. Beschwerden begründet sind, der Ärztekammer vor.
Der König kann die Modalitäten hierfür bestimmen. Der König kann die Modalitäten hierfür bestimmen.
KAPITEL IV - Sonderbedingungen für den Schiedsarzt KAPITEL IV - Sonderbedingungen für den Schiedsarzt
Art. 6 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird Art. 6 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird
eine Liste der Schiedsärzte geführt. eine Liste der Schiedsärzte geführt.
§ 2 - Dem Antrag eines Arztes, in die Liste der Schiedsärzte § 2 - Dem Antrag eines Arztes, in die Liste der Schiedsärzte
aufgenommen zu werden, wird nach gleich lautender Stellungnahme der in aufgenommen zu werden, wird nach gleich lautender Stellungnahme der in
Artikel 4 erwähnten Überwachungskommission stattgegeben, wenn der Arzt Artikel 4 erwähnten Überwachungskommission stattgegeben, wenn der Arzt
folgende Bedingungen erfüllt: folgende Bedingungen erfüllt:
1. ermächtigt sein, die Heilkunst auszuüben, und fünf Jahre Erfahrung 1. ermächtigt sein, die Heilkunst auszuüben, und fünf Jahre Erfahrung
als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung haben, als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung haben,
2. sich dazu verpflichten, völlig unabhängig vom Arbeitgeber, 2. sich dazu verpflichten, völlig unabhängig vom Arbeitgeber,
Arbeitnehmer, Kontrollarzt und behandelnden Arzt, denen gegenüber er Arbeitnehmer, Kontrollarzt und behandelnden Arzt, denen gegenüber er
auftritt, zu sein. auftritt, zu sein.
Insbesondere darf der Schiedsarzt weder der Arzt, der dem betreffenden Insbesondere darf der Schiedsarzt weder der Arzt, der dem betreffenden
Arbeitnehmer das ärztliche Attest ausgestellt hat, noch der Arbeitnehmer das ärztliche Attest ausgestellt hat, noch der
Kontrollarzt, der ihn untersucht hat, sein. Kontrollarzt, der ihn untersucht hat, sein.
Er darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Er darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des
Unternehmens sein. Unternehmens sein.
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Eintragung in die Liste § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Eintragung in die Liste
und der Führung dieser Liste. und der Führung dieser Liste.
Art. 7 - § 1 - Wenn ein Schiedsarzt die in Artikel 6 aufgenommenen Art. 7 - § 1 - Wenn ein Schiedsarzt die in Artikel 6 aufgenommenen
Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Beschäftigung Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Beschäftigung
und der Arbeit nach gleich lautender Stellungnahme der in Artikel 4 und der Arbeit nach gleich lautender Stellungnahme der in Artikel 4
erwähnten Überwachungskommission ihn aus der Liste der Schiedsärzte erwähnten Überwachungskommission ihn aus der Liste der Schiedsärzte
streichen oder seine Eintragung aussetzen. streichen oder seine Eintragung aussetzen.
§ 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Arzt aus der § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Arzt aus der
Liste der Schiedsärzte gestrichen oder seine Eintragung ausgesetzt Liste der Schiedsärzte gestrichen oder seine Eintragung ausgesetzt
werden kann. werden kann.
KAPITEL V - Beilegung von Streitsachen KAPITEL V - Beilegung von Streitsachen
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL VI - Überwachung und Strafbestimmungen KAPITEL VI - Überwachung und Strafbestimmungen
Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 10 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches Art. 10 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches
wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und
einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen belegt, wer die Kontrollmedizin unter Verstoss gegen dieser Strafen belegt, wer die Kontrollmedizin unter Verstoss gegen
Artikel 3 ausübt. Artikel 3 ausübt.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches [Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches
Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] Staatsblatt vom 29. Juli 2000)]
Art. 11 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen Art. 11 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht
werden. werden.
Art. 12 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 12 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz
erwähnten Straftaten anwendbar. erwähnten Straftaten anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der
Betrag der Geldbusse 40% der im vorliegenden Gesetz erwähnten Betrag der Geldbusse 40% der im vorliegenden Gesetz erwähnten
Mindestbeträge unterschreiten darf. Mindestbeträge unterschreiten darf.
KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 - Der König ergreift die in den Kapiteln III und IV erwähnten Art. 13 - Der König ergreift die in den Kapiteln III und IV erwähnten
Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen
Arbeitsrates. Arbeitsrates.
Der Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie Der Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie
beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen
werden. werden.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem
Datum in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5, die am Tag seiner Datum in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5, die am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
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