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Wet betreffende de controlegeneeskunde Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la médecine de contrôle Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 JUNI 1999. - Wet betreffende de controlegeneeskunde Officieuze | 13 JUIN 1999. - Loi relative à la médecine de contrôle Coordination |
coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 13 juni 1999 betreffende de controlegeneeskunde (Belgisch | allemande de la loi du 13 juin 1999 relative à la médecine de contrôle |
Staatsblad van 13 juli 1999), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van | (Moniteur belge du 13 juillet 1999), telle qu'elle a été modifiée par |
26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die | la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
13. JUNI 1999 - Gesetz über die Kontrollmedizin | 13. JUNI 1999 - Gesetz über die Kontrollmedizin |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Kontrollmedizin: die medizinische Tätigkeit, die von einem Arzt im | 1. Kontrollmedizin: die medizinische Tätigkeit, die von einem Arzt im |
Auftrag eines Arbeitgebers ausgeübt wird, um die infolge einer | Auftrag eines Arbeitgebers ausgeübt wird, um die infolge einer |
Krankheit oder eines Unfalls bestehende Unmöglichkeit für einen | Krankheit oder eines Unfalls bestehende Unmöglichkeit für einen |
Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, zu kontrollieren, | Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, zu kontrollieren, |
2. Kontrollarzt: eine Person, die die in Nr. 1 erwähnte | 2. Kontrollarzt: eine Person, die die in Nr. 1 erwähnte |
Kontrollmedizin ausübt, | Kontrollmedizin ausübt, |
3. Schiedsarzt: eine Person, die als Schiedsrichter in dem in Artikel | 3. Schiedsarzt: eine Person, die als Schiedsrichter in dem in Artikel |
31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten | 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten |
Schiedsverfahren auftritt. | Schiedsverfahren auftritt. |
KAPITEL III - Regelung der Kontrollmedizin | KAPITEL III - Regelung der Kontrollmedizin |
Art. 3 - § 1 - Die Kontrollmedizin darf nur durch einen Arzt ausgeübt | Art. 3 - § 1 - Die Kontrollmedizin darf nur durch einen Arzt ausgeübt |
werden, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und der fünf | werden, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und der fünf |
Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige | Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige |
Erfahrung hat. | Erfahrung hat. |
§ 2 - Bei jedem Auftrag muss der Kontrollarzt eine Erklärung zur | § 2 - Bei jedem Auftrag muss der Kontrollarzt eine Erklärung zur |
Unabhängigkeit unterzeichnen, die als Garantie für die völlige | Unabhängigkeit unterzeichnen, die als Garantie für die völlige |
Unabhängigkeit des Kontrollarztes von dem Arbeitgeber und dem | Unabhängigkeit des Kontrollarztes von dem Arbeitgeber und dem |
Arbeitnehmer dient, denen gegenüber er die Kontrollmedizin ausübt. Er | Arbeitnehmer dient, denen gegenüber er die Kontrollmedizin ausübt. Er |
darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des | darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des |
Unternehmens sein. | Unternehmens sein. |
Der König kann die Modalitäten in Bezug auf diese Erklärung zur | Der König kann die Modalitäten in Bezug auf diese Erklärung zur |
Unabhängigkeit bestimmen. | Unabhängigkeit bestimmen. |
Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird | Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird |
eine Überwachungskommission eingerichtet. Sie ist damit beauftragt, | eine Überwachungskommission eingerichtet. Sie ist damit beauftragt, |
eine Stellungnahme über die Arbeit der Kontrollmedizin abzugeben. | eine Stellungnahme über die Arbeit der Kontrollmedizin abzugeben. |
§ 2 - Die Überwachungskommission hat insbesondere als Auftrag: | § 2 - Die Überwachungskommission hat insbesondere als Auftrag: |
1. Stellungnahmen über die Eintragung in die in Kapitel IV des | 1. Stellungnahmen über die Eintragung in die in Kapitel IV des |
vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste der Schiedsärzte, über die | vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste der Schiedsärzte, über die |
Streichung aus dieser Liste und die Aussetzung der Eintragung | Streichung aus dieser Liste und die Aussetzung der Eintragung |
abzugeben, | abzugeben, |
2. die Beschwerden in Bezug auf die Organisation der Kontrolle, die | 2. die Beschwerden in Bezug auf die Organisation der Kontrolle, die |
Befugnis oder einen Mangel an Unabhängigkeit des Kontrollarztes oder | Befugnis oder einen Mangel an Unabhängigkeit des Kontrollarztes oder |
des Schiedsarztes zu bearbeiten. | des Schiedsarztes zu bearbeiten. |
§ 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der | § 3 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der |
Überwachungskommission. | Überwachungskommission. |
Art. 5 - Alle Beschwerden in Bezug auf Verletzungen der | Art. 5 - Alle Beschwerden in Bezug auf Verletzungen der |
Berufspflichten, die den Kontrollärzten oder Schiedsärzten vorgeworfen | Berufspflichten, die den Kontrollärzten oder Schiedsärzten vorgeworfen |
werden, können dem vom König bestimmten Amtsarzt mitgeteilt werden; | werden, können dem vom König bestimmten Amtsarzt mitgeteilt werden; |
dieser legt sie nach einer Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die | dieser legt sie nach einer Untersuchung, aus der hervorgeht, dass die |
Beschwerden begründet sind, der Ärztekammer vor. | Beschwerden begründet sind, der Ärztekammer vor. |
Der König kann die Modalitäten hierfür bestimmen. | Der König kann die Modalitäten hierfür bestimmen. |
KAPITEL IV - Sonderbedingungen für den Schiedsarzt | KAPITEL IV - Sonderbedingungen für den Schiedsarzt |
Art. 6 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird | Art. 6 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird |
eine Liste der Schiedsärzte geführt. | eine Liste der Schiedsärzte geführt. |
§ 2 - Dem Antrag eines Arztes, in die Liste der Schiedsärzte | § 2 - Dem Antrag eines Arztes, in die Liste der Schiedsärzte |
aufgenommen zu werden, wird nach gleich lautender Stellungnahme der in | aufgenommen zu werden, wird nach gleich lautender Stellungnahme der in |
Artikel 4 erwähnten Überwachungskommission stattgegeben, wenn der Arzt | Artikel 4 erwähnten Überwachungskommission stattgegeben, wenn der Arzt |
folgende Bedingungen erfüllt: | folgende Bedingungen erfüllt: |
1. ermächtigt sein, die Heilkunst auszuüben, und fünf Jahre Erfahrung | 1. ermächtigt sein, die Heilkunst auszuüben, und fünf Jahre Erfahrung |
als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung haben, | als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung haben, |
2. sich dazu verpflichten, völlig unabhängig vom Arbeitgeber, | 2. sich dazu verpflichten, völlig unabhängig vom Arbeitgeber, |
Arbeitnehmer, Kontrollarzt und behandelnden Arzt, denen gegenüber er | Arbeitnehmer, Kontrollarzt und behandelnden Arzt, denen gegenüber er |
auftritt, zu sein. | auftritt, zu sein. |
Insbesondere darf der Schiedsarzt weder der Arzt, der dem betreffenden | Insbesondere darf der Schiedsarzt weder der Arzt, der dem betreffenden |
Arbeitnehmer das ärztliche Attest ausgestellt hat, noch der | Arbeitnehmer das ärztliche Attest ausgestellt hat, noch der |
Kontrollarzt, der ihn untersucht hat, sein. | Kontrollarzt, der ihn untersucht hat, sein. |
Er darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des | Er darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des |
Unternehmens sein. | Unternehmens sein. |
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Eintragung in die Liste | § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Eintragung in die Liste |
und der Führung dieser Liste. | und der Führung dieser Liste. |
Art. 7 - § 1 - Wenn ein Schiedsarzt die in Artikel 6 aufgenommenen | Art. 7 - § 1 - Wenn ein Schiedsarzt die in Artikel 6 aufgenommenen |
Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Beschäftigung | Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Beschäftigung |
und der Arbeit nach gleich lautender Stellungnahme der in Artikel 4 | und der Arbeit nach gleich lautender Stellungnahme der in Artikel 4 |
erwähnten Überwachungskommission ihn aus der Liste der Schiedsärzte | erwähnten Überwachungskommission ihn aus der Liste der Schiedsärzte |
streichen oder seine Eintragung aussetzen. | streichen oder seine Eintragung aussetzen. |
§ 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Arzt aus der | § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Arzt aus der |
Liste der Schiedsärzte gestrichen oder seine Eintragung ausgesetzt | Liste der Schiedsärzte gestrichen oder seine Eintragung ausgesetzt |
werden kann. | werden kann. |
KAPITEL V - Beilegung von Streitsachen | KAPITEL V - Beilegung von Streitsachen |
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL VI - Überwachung und Strafbestimmungen | KAPITEL VI - Überwachung und Strafbestimmungen |
Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 10 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches | Art. 10 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches |
wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und | wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und |
einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer | einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen belegt, wer die Kontrollmedizin unter Verstoss gegen | dieser Strafen belegt, wer die Kontrollmedizin unter Verstoss gegen |
Artikel 3 ausübt. | Artikel 3 ausübt. |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches | [Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( Belgisches |
Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] | Staatsblatt vom 29. Juli 2000)] |
Art. 11 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen | Art. 11 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen |
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht | Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht |
werden. | werden. |
Art. 12 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 12 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz | einschliesslich Kapitel VII sind auf die im vorliegenden Gesetz |
erwähnten Straftaten anwendbar. | erwähnten Straftaten anwendbar. |
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der | vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der |
Betrag der Geldbusse 40% der im vorliegenden Gesetz erwähnten | Betrag der Geldbusse 40% der im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Mindestbeträge unterschreiten darf. | Mindestbeträge unterschreiten darf. |
KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Der König ergreift die in den Kapiteln III und IV erwähnten | Art. 13 - Der König ergreift die in den Kapiteln III und IV erwähnten |
Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen | Massnahmen nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen |
Arbeitsrates. | Arbeitsrates. |
Der Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie | Der Rat gibt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie |
beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen | beantragt worden ist, ab. Nach Ablauf dieser Frist darf sie übergangen |
werden. | werden. |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegendem |
Datum in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5, die am Tag seiner | Datum in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 4 und 5, die am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. |