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Meertalige weergave van Wet van 13/01/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2014 tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 janvier 2014 modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant
van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 23 la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 23 janvier 2014,
januari 2014, erratum Belgisch Staatsblad van 27 maart 2014). erratum Moniteur belge du 27 mars 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das privaten und besonderen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt:
"Der Bürgermeister einer Gemeinde, in der sich ein Tanzlokal befindet, "Der Bürgermeister einer Gemeinde, in der sich ein Tanzlokal befindet,
kann bestimmen, dass in Tanzlokalen auf dem Gebiet seiner Gemeinde kann bestimmen, dass in Tanzlokalen auf dem Gebiet seiner Gemeinde
eine Bewachung organisiert werden muss. Er kann, aus Gründen der eine Bewachung organisiert werden muss. Er kann, aus Gründen der
Sicherheit und nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, Sicherheit und nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei,
zudem bestimmen, dass diese Bewachung aus einer Mindestanzahl Personen zudem bestimmen, dass diese Bewachung aus einer Mindestanzahl Personen
bestehen muss. Diese Anzahl wird vom König durch einen im Ministerrat bestehen muss. Diese Anzahl wird vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass bestimmt, mit dem eine Mindest- und eine Höchstanzahl beratenen Erlass bestimmt, mit dem eine Mindest- und eine Höchstanzahl
festgelegt wird." festgelegt wird."
2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Als interner Wachdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jeder "Als interner Wachdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jeder
Dienst, der durch eine natürliche oder juristische Person für den Dienst, der durch eine natürliche oder juristische Person für den
Eigenbedarf in Form einer in § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder 3 Buchstabe d) Eigenbedarf in Form einer in § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder 3 Buchstabe d)
aufgeführten Tätigkeit oder, sofern er an öffentlich zugänglichen aufgeführten Tätigkeit oder, sofern er an öffentlich zugänglichen
Orten ausgeführt wird, in Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 Orten ausgeführt wird, in Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3
Buchstabe a) oder b), 4 und 6 bis 8 aufgeführten Tätigkeiten Buchstabe a) oder b), 4 und 6 bis 8 aufgeführten Tätigkeiten
organisiert wird." organisiert wird."
3. In § 2 Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: 3. In § 2 Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Tätigkeit "1. die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Tätigkeit
"Transport von Geld": "Transport von Geld":
a)wenn der Transport von den Kreditinstituten selbst durchgeführt a)wenn der Transport von den Kreditinstituten selbst durchgeführt
wird, von oder zu Kunden, sofern ausschließlich Privatleute davon wird, von oder zu Kunden, sofern ausschließlich Privatleute davon
betroffen sind und der Betrag des transportierten Gelds 3.000 EUR betroffen sind und der Betrag des transportierten Gelds 3.000 EUR
nicht übersteigt, nicht übersteigt,
b) wenn der Transport keinen Transport von oder zu Kunden betrifft und b) wenn der Transport keinen Transport von oder zu Kunden betrifft und
das transportierte Geld die Summe von 30.000 EUR nicht übersteigt, das transportierte Geld die Summe von 30.000 EUR nicht übersteigt,
sofern ausschließlich juristische Personen davon betroffen sind." sofern ausschließlich juristische Personen davon betroffen sind."
4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Interne Wachdienste, mit Ausnahme von Sicherheitsdiensten, können die "Interne Wachdienste, mit Ausnahme von Sicherheitsdiensten, können die
in § 1 erwähnten Tätigkeiten nur dann für Dritte ausüben, wenn diese in § 1 erwähnten Tätigkeiten nur dann für Dritte ausüben, wenn diese
Tätigkeiten ausschließlich auf dem Gelände stattfinden, das von dem Tätigkeiten ausschließlich auf dem Gelände stattfinden, das von dem
Unternehmen, das den Dienst organisiert, verwaltet wird, und zwar nur Unternehmen, das den Dienst organisiert, verwaltet wird, und zwar nur
in den Fällen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen in den Fällen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass festgelegt sind." Erlass festgelegt sind."
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 12 - Vorliegendes Gesetz ist zwingenden Rechts." " § 12 - Vorliegendes Gesetz ist zwingenden Rechts."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1bis wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1bis wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von § 1 unterliegen die internen Wachdienste, wie in "In Abweichung von § 1 unterliegen die internen Wachdienste, wie in
Artikel 1 § 2 erwähnt, nicht der in Artikel 2 § 1 erwähnten Artikel 1 § 2 erwähnt, nicht der in Artikel 2 § 1 erwähnten
Genehmigungspflicht, wenn sie die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder Genehmigungspflicht, wenn sie die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder
7 erwähnten Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben und dafür 7 erwähnten Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben und dafür
ausschließlich auf natürliche Personen zurückgreifen, die diese ausschließlich auf natürliche Personen zurückgreifen, die diese
Tätigkeiten gelegentlich und unentgeltlich ausüben. Tätigkeiten gelegentlich und unentgeltlich ausüben.
Diese internen Wachdienste unterliegen nicht den Bestimmungen der Diese internen Wachdienste unterliegen nicht den Bestimmungen der
Artikel 2 § 2, 3, 8 §§ 3 und 7, 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b), 13, 14 Artikel 2 § 2, 3, 8 §§ 3 und 7, 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b), 13, 14
und 20. und 20.
Die natürlichen Personen, die von diesen internen Wachdiensten Die natürlichen Personen, die von diesen internen Wachdiensten
eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 5 eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 5
Absatz 1 Nr. 2 und 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2, sofern sie ihren Absatz 1 Nr. 2 und 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2, sofern sie ihren
gesetzlichen Hauptwohnort seit mindestens drei Jahren in Belgien gesetzlichen Hauptwohnort seit mindestens drei Jahren in Belgien
haben, und Nr. 5. haben, und Nr. 5.
Sie können die Tätigkeiten ausüben nach Erlangung der Genehmigung des Sie können die Tätigkeiten ausüben nach Erlangung der Genehmigung des
Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten stattfinden, Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten stattfinden,
oder, falls sie auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, des oder, falls sie auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, des
Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten beginnen. Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten beginnen.
In beiden Fällen wird die Genehmigung des Bürgermeisters nach In beiden Fällen wird die Genehmigung des Bürgermeisters nach
Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei erteilt." Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei erteilt."
2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Wachunternehmen, die eine Genehmigung für die Ausübung der in Artikel "Wachunternehmen, die eine Genehmigung für die Ausübung der in Artikel
1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeit haben, können alle 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeit haben, können alle
Tätigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Meldungen aller Art Tätigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Meldungen aller Art
ausüben." ausüben."
3. Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3bis - Die Bewachungsaufträge können weder an ein anderes " § 3bis - Die Bewachungsaufträge können weder an ein anderes
Unternehmen vergeben noch als Subunternehmer angenommen oder Unternehmen vergeben noch als Subunternehmer angenommen oder
ausgeführt werden, außer wenn: ausgeführt werden, außer wenn:
1. sowohl der Hauptunternehmer als auch der Subunternehmer eine 1. sowohl der Hauptunternehmer als auch der Subunternehmer eine
Genehmigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten haben, Genehmigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten haben,
2. in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Hauptunternehmer und 2. in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Hauptunternehmer und
Auftraggeber der Name des Subunternehmers, seine Kontaktdaten sowie Auftraggeber der Name des Subunternehmers, seine Kontaktdaten sowie
Zeitraum, Uhrzeiten und Orte, wo die Tätigkeiten stattfinden werden, Zeitraum, Uhrzeiten und Orte, wo die Tätigkeiten stattfinden werden,
bestimmt sind. bestimmt sind.
Der Hauptunternehmer muss in jedem Fall alle Vorsichtsmaßnahmen Der Hauptunternehmer muss in jedem Fall alle Vorsichtsmaßnahmen
treffen und die erforderlichen Kontrollen durchführen, damit der treffen und die erforderlichen Kontrollen durchführen, damit der
Subunternehmer und die für dessen Rechnung arbeitenden Personen die Subunternehmer und die für dessen Rechnung arbeitenden Personen die
Gesetze im Allgemeinen und das vorliegende Gesetz und seine Gesetze im Allgemeinen und das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse im Besonderen einhalten und die mit dem Ausführungserlasse im Besonderen einhalten und die mit dem
Auftraggeber getroffene Vereinbarung korrekt ausführen." Auftraggeber getroffene Vereinbarung korrekt ausführen."
Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit 1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Unternehmen können eine Erneuerung der Genehmigung oder Zulassung "Die Unternehmen können eine Erneuerung der Genehmigung oder Zulassung
nur für die Tätigkeiten erlangen, die sie im Laufe der beiden Jahre nur für die Tätigkeiten erlangen, die sie im Laufe der beiden Jahre
vor dem Verfalltag der Genehmigung beziehungsweise Zulassung vor dem Verfalltag der Genehmigung beziehungsweise Zulassung
tatsächlich ausgeübt haben. tatsächlich ausgeübt haben.
Die Unternehmen oder Einrichtungen können die Erneuerung der Die Unternehmen oder Einrichtungen können die Erneuerung der
Genehmigung beziehungsweise Zulassung nicht erhalten, wenn sie Steuer- Genehmigung beziehungsweise Zulassung nicht erhalten, wenn sie Steuer-
oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden aufgrund der Anwendung oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden aufgrund der Anwendung
des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse haben." des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse haben."
2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Genehmigung oder Zulassung wird in folgenden Fällen entzogen: "Die Genehmigung oder Zulassung wird in folgenden Fällen entzogen:
1. wenn sich das Unternehmen, die Einrichtung oder das Unternehmen, 1. wenn sich das Unternehmen, die Einrichtung oder das Unternehmen,
das einen Dienst organisiert, in Konkurs befindet, das einen Dienst organisiert, in Konkurs befindet,
2. wenn die natürliche Person, die zugleich ein Unternehmen oder eine 2. wenn die natürliche Person, die zugleich ein Unternehmen oder eine
Einrichtung ist, aus dem Nationalregister der natürlichen Personen Einrichtung ist, aus dem Nationalregister der natürlichen Personen
gestrichen worden ist, weil sie verstorben ist oder ins Ausland gestrichen worden ist, weil sie verstorben ist oder ins Ausland
verzogen ist, ohne eine Adresse zu hinterlassen, oder wenn sie von verzogen ist, ohne eine Adresse zu hinterlassen, oder wenn sie von
Amts wegen gestrichen worden ist, Amts wegen gestrichen worden ist,
3. wenn die Eintragung der juristischen Person, die zugleich ein 3. wenn die Eintragung der juristischen Person, die zugleich ein
Unternehmen oder ein Unternehmen, dem ein Dienst oder eine Einrichtung Unternehmen oder ein Unternehmen, dem ein Dienst oder eine Einrichtung
gehört, ist, aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen gehört, ist, aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen
oder darin gelöscht worden ist, oder darin gelöscht worden ist,
4. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder die 4. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder die
Einrichtung nicht der in Artikel 4quater § 1 Absatz 1 vorgesehenen Einrichtung nicht der in Artikel 4quater § 1 Absatz 1 vorgesehenen
Bedingung genügt, Bedingung genügt,
5. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder 5. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder
die Einrichtung die Genehmigung oder Zulassung auf der Grundlage die Einrichtung die Genehmigung oder Zulassung auf der Grundlage
wissentlich falscher oder unrichtiger Erklärungen erhalten hat, wissentlich falscher oder unrichtiger Erklärungen erhalten hat,
6. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder 6. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder
die Einrichtung nicht mehr den vom König in Anwendung von Artikel 4bis die Einrichtung nicht mehr den vom König in Anwendung von Artikel 4bis
§ 1 Absatz 1 festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl § 1 Absatz 1 festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl
Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und
infrastrukturellen Mittel, über die das Unternehmen, der Dienst oder infrastrukturellen Mittel, über die das Unternehmen, der Dienst oder
die Einrichtung verfügen muss, genügt, die Einrichtung verfügen muss, genügt,
7. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder der Dienst 7. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder der Dienst
nicht mehr den in Artikel 3 aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der nicht mehr den in Artikel 3 aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der
Versicherung genügt. Versicherung genügt.
In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17 In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17
vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Das Unternehmen, der Dienst vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Das Unternehmen, der Dienst
oder die Einrichtung wird per Einschreiben über den Entzug informiert. oder die Einrichtung wird per Einschreiben über den Entzug informiert.
In den in Absatz 7 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Fällen erfolgt dieser In den in Absatz 7 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Fällen erfolgt dieser
Entzug, nachdem das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung über Entzug, nachdem das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung über
den erwogenen Entzug der Genehmigung oder Zulassung, über die Gründe den erwogenen Entzug der Genehmigung oder Zulassung, über die Gründe
für diesen Entzug und darüber informiert worden ist, dass sie über für diesen Entzug und darüber informiert worden ist, dass sie über
eine Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung dieses Schreibens eine Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung dieses Schreibens
verfügen, um die Feststellung zu beanstanden." verfügen, um die Feststellung zu beanstanden."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Aus dringenden Gründen und unter unvorhergesehenen Umständen " § 2 - Aus dringenden Gründen und unter unvorhergesehenen Umständen
kann der Minister des Innern in Abweichung von den Artikeln 2 § 1 kann der Minister des Innern in Abweichung von den Artikeln 2 § 1
Absatz 1 und 4 §§ 1 bis 3 und unter den von ihm bestimmten Bedingungen Absatz 1 und 4 §§ 1 bis 3 und unter den von ihm bestimmten Bedingungen
beschließen, dass ein Dritter während des Zeitraums vor der beschließen, dass ein Dritter während des Zeitraums vor der
Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf seinen Genehmigungs- oder Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf seinen Genehmigungs- oder
Zulassungsantrag zeitweilig die in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten Zulassungsantrag zeitweilig die in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten
fortführen kann, die er von einer natürlichen oder juristischen fortführen kann, die er von einer natürlichen oder juristischen
Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten hat, übernommen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten hat, übernommen
hat. hat.
Der König bestimmt die Bedingungen, denen dieser Dritte und die in den Der König bestimmt die Bedingungen, denen dieser Dritte und die in den
Artikeln 5 und 6 erwähnten Personen genügen müssen, sowie das Artikeln 5 und 6 erwähnten Personen genügen müssen, sowie das
Beantragungsverfahren und die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den Beantragungsverfahren und die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den
in Absatz 1 erwähnten Beschluss. in Absatz 1 erwähnten Beschluss.
Das Recht, die übertragenen Tätigkeiten auszuüben, verfällt von Rechts Das Recht, die übertragenen Tätigkeiten auszuüben, verfällt von Rechts
wegen für die natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung wegen für die natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung
oder Zulassung erhalten hat und die die Tätigkeiten übertragen hat, ab oder Zulassung erhalten hat und die die Tätigkeiten übertragen hat, ab
dem Datum, an dem ihr der in Absatz 1 erwähnte Beschluss notifiziert dem Datum, an dem ihr der in Absatz 1 erwähnte Beschluss notifiziert
worden ist." worden ist."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4quater - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen oder "Art. 4quater - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen oder
Einrichtungen dürfen, um eine Genehmigung oder Zulassung zu erhalten, Einrichtungen dürfen, um eine Genehmigung oder Zulassung zu erhalten,
keine Steuer- oder Sozialschulden haben. keine Steuer- oder Sozialschulden haben.
§ 2 - Unternehmen und Einrichtungen dürfen unter den Verwaltern, § 2 - Unternehmen und Einrichtungen dürfen unter den Verwaltern,
Geschäftsführern, Beauftragten, Personen, die befugt sind, das Geschäftsführern, Beauftragten, Personen, die befugt sind, das
Unternehmen oder die Einrichtung zu verpflichten, oder Personen, die Unternehmen oder die Einrichtung zu verpflichten, oder Personen, die
im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle
über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben, keine natürlichen über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben, keine natürlichen
oder juristischen Personen haben: oder juristischen Personen haben:
1. denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen 1. denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen
Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte
Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot,
bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, verboten worden bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, verboten worden
ist, ist,
2. die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Artikel 213, 2. die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Artikel 213,
229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des
Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden
einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt
worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der
Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
verkündet hat, verkündet hat,
3. die in den vergangenen drei Jahren in einen Konkurs verwickelt 3. die in den vergangenen drei Jahren in einen Konkurs verwickelt
gewesen sind oder Steuer- oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden gewesen sind oder Steuer- oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden
aufgrund der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder seiner aufgrund der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse gehabt haben. Ausführungserlasse gehabt haben.
§ 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen und Einrichtungen müssen § 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen und Einrichtungen müssen
den aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften den aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften
auferlegten Verpflichtungen nachkommen. auferlegten Verpflichtungen nachkommen.
§ 4 - Der Nachweis, dass keinerlei Sozial- oder Steuerschulden durch § 4 - Der Nachweis, dass keinerlei Sozial- oder Steuerschulden durch
oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorliegen, wird durch die oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorliegen, wird durch die
Übermittlung aktueller Bescheinigungen der hierfür zuständigen Übermittlung aktueller Bescheinigungen der hierfür zuständigen
Behörden an den Minister des Innern erbracht." Behörden an den Minister des Innern erbracht."
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden zwischen dem Wort 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden zwischen dem Wort
"sitzen," und den Wörtern "müssen folgende" die Wörter "sowie "sitzen," und den Wörtern "müssen folgende" die Wörter "sowie
Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die
Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben," Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben,"
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den 2. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den
Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines
Vollzugsbediensteten," eingefügt. Vollzugsbediensteten," eingefügt.
3. In Absatz 1 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: 3. In Absatz 1 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt:
"6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines "6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines
Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und
Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung
absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im
Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei-
und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die
Bedrohungsanalyse gewesen sein," Bedrohungsanalyse gewesen sein,"
4. In Absatz 1 Nr. 8 werden zwischen dem Wort "sozialen" und dem Wort 4. In Absatz 1 Nr. 8 werden zwischen dem Wort "sozialen" und dem Wort
"Verpflichtungen" die Wörter "und steuerlichen" eingefügt. "Verpflichtungen" die Wörter "und steuerlichen" eingefügt.
5. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Verwaltungsratsmitglieder" 5. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Verwaltungsratsmitglieder"
und den Wörtern ", sofern sie" die Wörter "und Personen, die im Sinne und den Wörtern ", sofern sie" die Wörter "und Personen, die im Sinne
von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das
Unternehmen oder die Einrichtung ausüben" eingefügt. Unternehmen oder die Einrichtung ausüben" eingefügt.
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert:
2. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den 2. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den
Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines
Vollzugsbediensteten," eingefügt. Vollzugsbediensteten," eingefügt.
2. In Absatz 1 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: 2. In Absatz 1 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt:
"6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines "6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines
Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und
Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung
absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im
Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei-
und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die
Bedrohungsanalyse gewesen sein," Bedrohungsanalyse gewesen sein,"
Art. 8 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 3 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Identifizierungskarte kann gemäß Artikel 17 entzogen werden. "Die Identifizierungskarte kann gemäß Artikel 17 entzogen werden.
Die Identifizierungskarte wird entzogen, wenn der Betreffende: Die Identifizierungskarte wird entzogen, wenn der Betreffende:
1. aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen worden 1. aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen worden
ist, weil er verstorben ist oder ins Ausland verzogen ist, ohne eine ist, weil er verstorben ist oder ins Ausland verzogen ist, ohne eine
Adresse zu hinterlassen, oder wenn er von Amts wegen gestrichen worden Adresse zu hinterlassen, oder wenn er von Amts wegen gestrichen worden
ist, ist,
2. infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr die in den 2. infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr die in den
Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung
erfüllt, erfüllt,
3. nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen 3. nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union ist und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 2 Union ist und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 2
oder 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt, oder 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt,
4. keinen Hauptwohnort mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen 4. keinen Hauptwohnort mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 3 Union hat und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 3
oder 6 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt. oder 6 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt.
In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17 In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17
vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Der Betreffende und das vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Der Betreffende und das
Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung, dem/der er angehört, Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung, dem/der er angehört,
werden per Einschreiben über den Entzug informiert. In den in Absatz 7 werden per Einschreiben über den Entzug informiert. In den in Absatz 7
Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen erfolgt dieser Entzug, nachdem der Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen erfolgt dieser Entzug, nachdem der
Betreffende per Einschreiben über den erwogenen Entzug der Betreffende per Einschreiben über den erwogenen Entzug der
Identifizierungskarte, über die Gründe für diesen Entzug und darüber Identifizierungskarte, über die Gründe für diesen Entzug und darüber
informiert worden ist, dass er über eine Frist von dreißig Tagen ab informiert worden ist, dass er über eine Frist von dreißig Tagen ab
Notifizierung dieses Schreibens verfügt, um die Feststellung zu Notifizierung dieses Schreibens verfügt, um die Feststellung zu
beanstanden." beanstanden."
2. In § 6bis wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit 2. In § 6bis wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 2 Buchstabe f) aufgeführte Bedingung ist nicht "Die in Absatz 2 Buchstabe f) aufgeführte Bedingung ist nicht
anwendbar, wenn die Kontrollen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen im anwendbar, wenn die Kontrollen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen im
Rahmen der Grenzkontrollen oder der Zugangskontrolle zu Orten, die aus Rahmen der Grenzkontrollen oder der Zugangskontrolle zu Orten, die aus
Sicherheitsgründen geschützt werden müssen, gemäß den europäischen Sicherheitsgründen geschützt werden müssen, gemäß den europäischen
Vorschriften oder besonderer Rechtsvorschriften stattfinden." Vorschriften oder besonderer Rechtsvorschriften stattfinden."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 12 - Das Unternehmen schließt vor Ausübung der in Artikel 1 § 1 " § 12 - Das Unternehmen schließt vor Ausübung der in Artikel 1 § 1
Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten eine schriftliche Vereinbarung mit dem
Auftraggeber ab. Der Minister des Innern kann die Regeln festlegen, Auftraggeber ab. Der Minister des Innern kann die Regeln festlegen,
die in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen." die in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen."
Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, 18. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das leitende Personal der Unternehmen, Dienste und Einrichtungen "Das leitende Personal der Unternehmen, Dienste und Einrichtungen
teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, sobald es davon teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, sobald es davon
Kenntnis hat, alle Straftaten oder Verbrechen mit, die von den Kenntnis hat, alle Straftaten oder Verbrechen mit, die von den
Personen, die eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Funktion ausüben, Personen, die eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Funktion ausüben,
bei der Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Funktion verübt bei der Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Funktion verübt
worden sind." worden sind."
Art. 10 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 10 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird § 3 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird § 3 wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Orte sind Folgende: " § 3 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Orte sind Folgende:
1. der Öffentlichkeit zugängliche Orte, die zur Infrastruktur der 1. der Öffentlichkeit zugängliche Orte, die zur Infrastruktur der
öffentlichen Verkehrsgesellschaften und Flughäfen gehören, öffentlichen Verkehrsgesellschaften und Flughäfen gehören,
2. Orte, an denen eine Veranstaltung rein kultureller, 2. Orte, an denen eine Veranstaltung rein kultureller,
folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert wird, folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert wird,
während der Dauer dieser Veranstaltung, während der Dauer dieser Veranstaltung,
3. folgende Orte, die der Öffentlichkeit zeitweise oder periodisch 3. folgende Orte, die der Öffentlichkeit zeitweise oder periodisch
unzugänglich sind, während der Dauer dieser Sperrung: unzugänglich sind, während der Dauer dieser Sperrung:
a. unbewohnte Orte, a. unbewohnte Orte,
b. Industriezonen, in denen sich keine anderen bewohnten Bauten b. Industriezonen, in denen sich keine anderen bewohnten Bauten
befinden als diejenigen, die im Rahmen von Tätigkeiten in Verbindung befinden als diejenigen, die im Rahmen von Tätigkeiten in Verbindung
mit den dort ansässigen Unternehmen bewohnt sind, mit den dort ansässigen Unternehmen bewohnt sind,
4. der abgegrenzte Perimeter aus Teilen der öffentlichen Straße, die 4. der abgegrenzte Perimeter aus Teilen der öffentlichen Straße, die
an die vom Minister des Innern bestimmten Gebäude von internationalen an die vom Minister des Innern bestimmten Gebäude von internationalen
Einrichtungen oder Botschaften angrenzen und die der Öffentlichkeit Einrichtungen oder Botschaften angrenzen und die der Öffentlichkeit
zeitweise begrenzt zugänglich sind, während der Dauer dieser zeitweise begrenzt zugänglich sind, während der Dauer dieser
Begrenzung. Begrenzung.
In den in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen können die Tätigkeiten In den in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen können die Tätigkeiten
nur dann ausgeübt werden, wenn die Verwaltungsbehörde nicht über nur dann ausgeübt werden, wenn die Verwaltungsbehörde nicht über
Hinweise verfügt, dass die öffentliche Ordnung gestört sein wird. Hinweise verfügt, dass die öffentliche Ordnung gestört sein wird.
In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Fällen werden in einer In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Fällen werden in einer
Polizeiverordnung die Grenzen der Zone oder des Perimeters, in der/dem Polizeiverordnung die Grenzen der Zone oder des Perimeters, in der/dem
die Wachtätigkeiten ausgeübt werden können, die Dauer oder die Wachtätigkeiten ausgeübt werden können, die Dauer oder
gegebenenfalls die Periodizität, während deren die Maßnahme gilt, und gegebenenfalls die Periodizität, während deren die Maßnahme gilt, und
das Wachunternehmen, das den Auftrag ausführen wird, festgelegt. das Wachunternehmen, das den Auftrag ausführen wird, festgelegt.
In den in vorliegendem Paragraph erwähnten Fällen sind der Beginn und In den in vorliegendem Paragraph erwähnten Fällen sind der Beginn und
das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, sichtbar das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, sichtbar
und auf eine vom Minister des Innern bestimmte Weise angegeben." und auf eine vom Minister des Innern bestimmte Weise angegeben."
Art. 11 - Artikel 13.15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 13.15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. August vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. August
2012, wird wie folgt abgeändert: 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5, 13.5 und 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5, 13.5 und
13.11 bis 13.14" durch die Wörter "in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.11 bis 13.14" durch die Wörter "in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis
13.14" ersetzt. 13.14" ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Personen, die die in vorliegendem Kapitel erwähnten Befugnisse "Personen, die die in vorliegendem Kapitel erwähnten Befugnisse
ausüben, tragen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf deutlich ausüben, tragen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf deutlich
lesbare Weise die Identifizierungskarte oder ein lesbare Weise die Identifizierungskarte oder ein
Identifikationsabzeichen mit Angabe ihres Namens, des Namens der Identifikationsabzeichen mit Angabe ihres Namens, des Namens der
öffentlichen Verkehrsgesellschaft und der Adresse des Betriebssitzes. öffentlichen Verkehrsgesellschaft und der Adresse des Betriebssitzes.
Bei der Ausführung der in Artikel 13.11 erwähnten Kontrolle weisen sie Bei der Ausführung der in Artikel 13.11 erwähnten Kontrolle weisen sie
sich aus, indem sie der betroffenen Person diese Karte beziehungsweise sich aus, indem sie der betroffenen Person diese Karte beziehungsweise
dieses Abzeichen vorzeigen." dieses Abzeichen vorzeigen."
Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert am 28. Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert am 28.
April 2010, wird wie folgt abgeändert: April 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Sie haben das Recht, Protokolle 1. In Absatz 1 wird der Satz "Sie haben das Recht, Protokolle
anzufertigen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben." anzufertigen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben."
aufgehoben. aufgehoben.
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 erwähnten Personen können bei der Ausübung ihres "Die in Absatz 1 erwähnten Personen können bei der Ausübung ihres
Amtes: Amtes:
1. sich während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten Zugang zum 1. sich während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten Zugang zum
Unternehmen, zum Dienst oder zur Einrichtung verschaffen, Unternehmen, zum Dienst oder zur Einrichtung verschaffen,
2. jede Untersuchung, jede Kontrolle und jede Vernehmung vornehmen 2. jede Untersuchung, jede Kontrolle und jede Vernehmung vornehmen
sowie sämtliche Auskünfte einholen, die sie als notwendig erachten, um sowie sämtliche Auskünfte einholen, die sie als notwendig erachten, um
sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
seiner Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: seiner Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere:
a) falls sie es als notwendig erachten, die Identität sämtlicher a) falls sie es als notwendig erachten, die Identität sämtlicher
Personen kontrollieren, die Kenntnis von Fakten haben, die für den Personen kontrollieren, die Kenntnis von Fakten haben, die für den
guten Verlauf der Kontrolle nützlich sein können, und sie befragen, guten Verlauf der Kontrolle nützlich sein können, und sie befragen,
b) sich vor Ort Unterlagen, Schriftstücke, Register, Bücher, b) sich vor Ort Unterlagen, Schriftstücke, Register, Bücher,
Festplatten, Aufzeichnungen, Datenträger oder Aufzeichnungen von Festplatten, Aufzeichnungen, Datenträger oder Aufzeichnungen von
Kamerabildern, die sie für ihre Ermittlungen und Feststellungen Kamerabildern, die sie für ihre Ermittlungen und Feststellungen
benötigen, vorlegen lassen und Auszüge daraus beziehungsweise benötigen, vorlegen lassen und Auszüge daraus beziehungsweise
Abschriften oder Kopien davon anfertigen, Abschriften oder Kopien davon anfertigen,
c) die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente, die zum Nachweis eines c) die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente, die zum Nachweis eines
Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse
notwendig sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, notwendig sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen,
d) falls sie einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines d) falls sie einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines
Verstoßes haben, die bewohnten Räumlichkeiten mit der vorherigen Verstoßes haben, die bewohnten Räumlichkeiten mit der vorherigen
Erlaubnis des Bewohners oder mit Ermächtigung des Erlaubnis des Bewohners oder mit Ermächtigung des
Untersuchungsrichters betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten Untersuchungsrichters betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten
ohne Erlaubnis des Bewohners werden zwischen acht und achtzehn Uhr und ohne Erlaubnis des Bewohners werden zwischen acht und achtzehn Uhr und
von mindestens zwei Beamten oder Bediensteten gemeinsam vorgenommen. von mindestens zwei Beamten oder Bediensteten gemeinsam vorgenommen.
Sie haben das Recht, Protokolle anzufertigen, die bis zum Beweis des Sie haben das Recht, Protokolle anzufertigen, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben. Gegenteils Beweiskraft haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen ergreifen die nötigen Maßnahmen, Die in Absatz 1 erwähnten Personen ergreifen die nötigen Maßnahmen,
damit die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie damit die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie
bei der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben, bei der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben,
berücksichtigt wird und gewährleistet wird, dass diese Daten berücksichtigt wird und gewährleistet wird, dass diese Daten
ausschließlich für die Ausübung ihres Auftrags benutzt werden." ausschließlich für die Ausübung ihres Auftrags benutzt werden."
Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch
folgenden Wortlaut ersetzt: folgenden Wortlaut ersetzt:
"KAPITEL V - Maßnahmen und Sanktionen" "KAPITEL V - Maßnahmen und Sanktionen"
Art. 14 - Im einleitenden Satz von Artikel 17 Absatz 1 desselben Art. 14 - Im einleitenden Satz von Artikel 17 Absatz 1 desselben
Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, werden Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, werden
die Wörter "Unbeschadet der Artikel 18 und 19" durch die Wörter die Wörter "Unbeschadet der Artikel 18 und 19" durch die Wörter
"Unbeschadet der Artikel 4bis § 1 Absatz 7, 8 § 3 Absatz 6 und 19" "Unbeschadet der Artikel 4bis § 1 Absatz 7, 8 § 3 Absatz 6 und 19"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde "1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde
aufgefordert wird, die ihm angelasteten Taten zu beenden oder nicht aufgefordert wird, die ihm angelasteten Taten zu beenden oder nicht
mehr zu wiederholen,". mehr zu wiederholen,".
2. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: 2. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. oder eine administrative Geldbuße von 100 EUR bis 25.000 EUR "3. oder eine administrative Geldbuße von 100 EUR bis 25.000 EUR
auferlegt werden, wobei der Betrag der administrativen Geldbuße auferlegt werden, wobei der Betrag der administrativen Geldbuße
entsprechend den Spannen bestimmt wird, die bei Verstoß gegen die in entsprechend den Spannen bestimmt wird, die bei Verstoß gegen die in
dem Bußgeldkatalog in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten dem Bußgeldkatalog in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten
Bestimmungen anwendbar sind." Bestimmungen anwendbar sind."
3. In § 4 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: 3. In § 4 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. die Folge, die der Verwarnung geleistet werden muss,". "2. die Folge, die der Verwarnung geleistet werden muss,".
4. In § 5 Absatz 5 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 4. In § 5 Absatz 5 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Die Wachunternehmen sowie, sofern sie keinen Betriebssitz in Belgien "Die Wachunternehmen sowie, sofern sie keinen Betriebssitz in Belgien
haben, die Unternehmen, die Einrichtungen und die Unternehmen, die haben, die Unternehmen, die Einrichtungen und die Unternehmen, die
einen Dienst organisieren, leisten eine auf erstes Verlangen einen Dienst organisieren, leisten eine auf erstes Verlangen
realisierbare Bankgarantie in Höhe von 12.500 EUR als Sicherheit für realisierbare Bankgarantie in Höhe von 12.500 EUR als Sicherheit für
die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldsbußen." die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldsbußen."
Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung bei der Ausübung "Art. 21 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung bei der Ausübung
der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten, selbst wenn europäische der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten, selbst wenn europäische
Vorschriften oder besondere Rechtsvorschriften die Verpflichtung Vorschriften oder besondere Rechtsvorschriften die Verpflichtung
vorsehen, derartige Tätigkeiten auszuüben oder zu organisieren. vorsehen, derartige Tätigkeiten auszuüben oder zu organisieren.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste
der Berufe oder Tätigkeiten festlegen, die nicht als eine in Artikel 1 der Berufe oder Tätigkeiten festlegen, die nicht als eine in Artikel 1
erwähnte Tätigkeit angesehen werden, weil die Funktion und die erwähnte Tätigkeit angesehen werden, weil die Funktion und die
Kompetenzen der sie ausübenden Fachkräfte durch ein Gesetz geregelt Kompetenzen der sie ausübenden Fachkräfte durch ein Gesetz geregelt
sind, in dem die zum Schutz der von diesen Tätigkeiten betroffenen sind, in dem die zum Schutz der von diesen Tätigkeiten betroffenen
Personen erforderlichen Regeln vorgesehen sind. Personen erforderlichen Regeln vorgesehen sind.
§ 2 - Die Mittel, Methoden und Verfahren, die von den Unternehmen und § 2 - Die Mittel, Methoden und Verfahren, die von den Unternehmen und
Diensten bei der Ausübung von in Artikel 1 § 1 erwähnten Tätigkeiten Diensten bei der Ausübung von in Artikel 1 § 1 erwähnten Tätigkeiten
angewandt werden, werden unbeschadet der europäischen Vorschriften angewandt werden, werden unbeschadet der europäischen Vorschriften
oder besonderen Rechtsvorschriften ausgeführt, die spezifischere oder besonderen Rechtsvorschriften ausgeführt, die spezifischere
Modalitäten umfassen als diejenigen, die im vorliegenden Gesetz oder Modalitäten umfassen als diejenigen, die im vorliegenden Gesetz oder
aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind." aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind."
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit der Überschrift Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit der Überschrift
"Bußgeldkatalog" eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage "Bußgeldkatalog" eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage
beigefügt ist. beigefügt ist.
KAPITEL 3 - Ermächtigung zur Koordinierung KAPITEL 3 - Ermächtigung zur Koordinierung
Art. 18 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April Art. 18 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit mit den 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit mit den
Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung
explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren. explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetz zur Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetz zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, koordiniert am ...". Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, koordiniert am ...".
Sie tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft. Sie tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 19 - Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 19 - Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage - Bußgeldkatalog Anlage - Bußgeldkatalog
Die administrative Geldbuße beträgt zwischen: Die administrative Geldbuße beträgt zwischen:
Im Fall von Verstößen erwähnt in oder aufgrund von: Im Fall von Verstößen erwähnt in oder aufgrund von:
15.000 EUR und 25.000 EUR 15.000 EUR und 25.000 EUR
Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18 Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18
jedes Mal, wenn die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden sind jedes Mal, wenn die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden sind
12.500 EUR und 15.000 EUR 12.500 EUR und 15.000 EUR
Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18 Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18
jedes Mal, wenn die Tätigkeiten nicht ausgeübt worden sind, die jedes Mal, wenn die Tätigkeiten nicht ausgeübt worden sind, die
betreffende Person sich jedoch als solche zu erkennen gegeben hat, betreffende Person sich jedoch als solche zu erkennen gegeben hat,
Art. 8 § 5 Absatz 3 Art. 8 § 5 Absatz 3
10.000 EUR und 12.500 EUR 10.000 EUR und 12.500 EUR
Art. 2 § 3bis, Art. 3, Art. 15 § 3 Art. 2 § 3bis, Art. 3, Art. 15 § 3
7.500 EUR und 10.000 EUR 7.500 EUR und 10.000 EUR
Art. 1 § 1 Absatz 2 und 5, Art. 2 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3bis, Art. Art. 1 § 1 Absatz 2 und 5, Art. 2 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3bis, Art.
8 § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 4 und § 12, Art. 11 § 1 und § 3, Art. 13.5 8 § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 4 und § 12, Art. 11 § 1 und § 3, Art. 13.5
bis 13.7, Art. 13.21, Art. 13.22 Absatz 2 und 3, Art. 13.23, Art. bis 13.7, Art. 13.21, Art. 13.22 Absatz 2 und 3, Art. 13.23, Art.
13.29, Art. 13.30 bis 13.32, Art. 15 § 1 13.29, Art. 13.30 bis 13.32, Art. 15 § 1
5.000 EUR und 7.500 EUR 5.000 EUR und 7.500 EUR
Art. 5 Absatz 1 Nr. 1 und 8, Art. 8 § 2 Absatz 1, 3 und 5, § 3bis Art. 5 Absatz 1 Nr. 1 und 8, Art. 8 § 2 Absatz 1, 3 und 5, § 3bis
Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 2, § 7 und § 11, Art. 9 § 4, Art. 10, Art. Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 2, § 7 und § 11, Art. 9 § 4, Art. 10, Art.
11 § 2, Art. 13.9, Art. 13.11 bis 13.15, Art. 13.24 bis 13.28, Art. 16 11 § 2, Art. 13.9, Art. 13.11 bis 13.15, Art. 13.24 bis 13.28, Art. 16
Absatz 2, Art. 20 Absatz 2, Art. 20
2.500 EUR und 5.000 EUR 2.500 EUR und 5.000 EUR
Art. 1 § 11 Absatz 2, Art. 2 § 1bis, Art. 4 § 3 Absatz 2, Art. 4bis § Art. 1 § 11 Absatz 2, Art. 2 § 1bis, Art. 4 § 3 Absatz 2, Art. 4bis §
1, Art. 4ter Absatz 4, Art. 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 12, 1, Art. 4ter Absatz 4, Art. 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 12,
Art. 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 8, Art. 7, Art. 8 § 1, § 2 Absatz 4, § 3 Art. 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 8, Art. 7, Art. 8 § 1, § 2 Absatz 4, § 3
Absatz 1 und 4, § 3bis Absatz 2, § 5 Absatz 1, § 6 bis § 6quater, § 8 Absatz 1 und 4, § 3bis Absatz 2, § 5 Absatz 1, § 6 bis § 6quater, § 8
und § 9, Art. 12 § 2, Art. 13, Art. 13.4, Art. 13.10, Art. 13.22 und § 9, Art. 12 § 2, Art. 13, Art. 13.4, Art. 13.10, Art. 13.22
Absatz 1, Art. 14 Absatz 1, Art. 14
1.000 EUR und 2.500 EUR 1.000 EUR und 2.500 EUR
Art. 6 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 11, Art. 8 § 3 Absatz 1, Art. 6 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 11, Art. 8 § 3 Absatz 1,
Art. 9 § 1 bis § 3 Art. 9 § 1 bis § 3
500 EUR und 1.000 EUR 500 EUR und 1.000 EUR
Art. 8 § 3 Absatz 3 und 4, Art. 12 § 1 Art. 8 § 3 Absatz 3 und 4, Art. 12 § 1
Gesehen, um dem Gesetz vom 13. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes Gesehen, um dem Gesetz vom 13. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes
vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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