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Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2014 tot wijziging van de wet van 10 april 1990 tot regeling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 janvier 2014 modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant |
van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 23 | la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 23 janvier 2014, |
januari 2014, erratum Belgisch Staatsblad van 27 maart 2014). | erratum Moniteur belge du 27 mars 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April | 13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April |
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung |
der privaten und besonderen Sicherheit | der privaten und besonderen Sicherheit |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der |
privaten und besonderen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das | privaten und besonderen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: |
"Der Bürgermeister einer Gemeinde, in der sich ein Tanzlokal befindet, | "Der Bürgermeister einer Gemeinde, in der sich ein Tanzlokal befindet, |
kann bestimmen, dass in Tanzlokalen auf dem Gebiet seiner Gemeinde | kann bestimmen, dass in Tanzlokalen auf dem Gebiet seiner Gemeinde |
eine Bewachung organisiert werden muss. Er kann, aus Gründen der | eine Bewachung organisiert werden muss. Er kann, aus Gründen der |
Sicherheit und nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, | Sicherheit und nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, |
zudem bestimmen, dass diese Bewachung aus einer Mindestanzahl Personen | zudem bestimmen, dass diese Bewachung aus einer Mindestanzahl Personen |
bestehen muss. Diese Anzahl wird vom König durch einen im Ministerrat | bestehen muss. Diese Anzahl wird vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass bestimmt, mit dem eine Mindest- und eine Höchstanzahl | beratenen Erlass bestimmt, mit dem eine Mindest- und eine Höchstanzahl |
festgelegt wird." | festgelegt wird." |
2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Als interner Wachdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jeder | "Als interner Wachdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jeder |
Dienst, der durch eine natürliche oder juristische Person für den | Dienst, der durch eine natürliche oder juristische Person für den |
Eigenbedarf in Form einer in § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder 3 Buchstabe d) | Eigenbedarf in Form einer in § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder 3 Buchstabe d) |
aufgeführten Tätigkeit oder, sofern er an öffentlich zugänglichen | aufgeführten Tätigkeit oder, sofern er an öffentlich zugänglichen |
Orten ausgeführt wird, in Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 | Orten ausgeführt wird, in Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 |
Buchstabe a) oder b), 4 und 6 bis 8 aufgeführten Tätigkeiten | Buchstabe a) oder b), 4 und 6 bis 8 aufgeführten Tätigkeiten |
organisiert wird." | organisiert wird." |
3. In § 2 Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | 3. In § 2 Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Tätigkeit | "1. die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Tätigkeit |
"Transport von Geld": | "Transport von Geld": |
a)wenn der Transport von den Kreditinstituten selbst durchgeführt | a)wenn der Transport von den Kreditinstituten selbst durchgeführt |
wird, von oder zu Kunden, sofern ausschließlich Privatleute davon | wird, von oder zu Kunden, sofern ausschließlich Privatleute davon |
betroffen sind und der Betrag des transportierten Gelds 3.000 EUR | betroffen sind und der Betrag des transportierten Gelds 3.000 EUR |
nicht übersteigt, | nicht übersteigt, |
b) wenn der Transport keinen Transport von oder zu Kunden betrifft und | b) wenn der Transport keinen Transport von oder zu Kunden betrifft und |
das transportierte Geld die Summe von 30.000 EUR nicht übersteigt, | das transportierte Geld die Summe von 30.000 EUR nicht übersteigt, |
sofern ausschließlich juristische Personen davon betroffen sind." | sofern ausschließlich juristische Personen davon betroffen sind." |
4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Interne Wachdienste, mit Ausnahme von Sicherheitsdiensten, können die | "Interne Wachdienste, mit Ausnahme von Sicherheitsdiensten, können die |
in § 1 erwähnten Tätigkeiten nur dann für Dritte ausüben, wenn diese | in § 1 erwähnten Tätigkeiten nur dann für Dritte ausüben, wenn diese |
Tätigkeiten ausschließlich auf dem Gelände stattfinden, das von dem | Tätigkeiten ausschließlich auf dem Gelände stattfinden, das von dem |
Unternehmen, das den Dienst organisiert, verwaltet wird, und zwar nur | Unternehmen, das den Dienst organisiert, verwaltet wird, und zwar nur |
in den Fällen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen | in den Fällen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass festgelegt sind." | Erlass festgelegt sind." |
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut | 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 12 - Vorliegendes Gesetz ist zwingenden Rechts." | " § 12 - Vorliegendes Gesetz ist zwingenden Rechts." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1bis wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1bis wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von § 1 unterliegen die internen Wachdienste, wie in | "In Abweichung von § 1 unterliegen die internen Wachdienste, wie in |
Artikel 1 § 2 erwähnt, nicht der in Artikel 2 § 1 erwähnten | Artikel 1 § 2 erwähnt, nicht der in Artikel 2 § 1 erwähnten |
Genehmigungspflicht, wenn sie die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder | Genehmigungspflicht, wenn sie die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder |
7 erwähnten Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben und dafür | 7 erwähnten Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben und dafür |
ausschließlich auf natürliche Personen zurückgreifen, die diese | ausschließlich auf natürliche Personen zurückgreifen, die diese |
Tätigkeiten gelegentlich und unentgeltlich ausüben. | Tätigkeiten gelegentlich und unentgeltlich ausüben. |
Diese internen Wachdienste unterliegen nicht den Bestimmungen der | Diese internen Wachdienste unterliegen nicht den Bestimmungen der |
Artikel 2 § 2, 3, 8 §§ 3 und 7, 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b), 13, 14 | Artikel 2 § 2, 3, 8 §§ 3 und 7, 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b), 13, 14 |
und 20. | und 20. |
Die natürlichen Personen, die von diesen internen Wachdiensten | Die natürlichen Personen, die von diesen internen Wachdiensten |
eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 5 | eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 5 |
Absatz 1 Nr. 2 und 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2, sofern sie ihren | Absatz 1 Nr. 2 und 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2, sofern sie ihren |
gesetzlichen Hauptwohnort seit mindestens drei Jahren in Belgien | gesetzlichen Hauptwohnort seit mindestens drei Jahren in Belgien |
haben, und Nr. 5. | haben, und Nr. 5. |
Sie können die Tätigkeiten ausüben nach Erlangung der Genehmigung des | Sie können die Tätigkeiten ausüben nach Erlangung der Genehmigung des |
Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten stattfinden, | Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten stattfinden, |
oder, falls sie auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, des | oder, falls sie auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, des |
Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten beginnen. | Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Tätigkeiten beginnen. |
In beiden Fällen wird die Genehmigung des Bürgermeisters nach | In beiden Fällen wird die Genehmigung des Bürgermeisters nach |
Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei erteilt." | Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei erteilt." |
2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Wachunternehmen, die eine Genehmigung für die Ausübung der in Artikel | "Wachunternehmen, die eine Genehmigung für die Ausübung der in Artikel |
1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeit haben, können alle | 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeit haben, können alle |
Tätigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Meldungen aller Art | Tätigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Meldungen aller Art |
ausüben." | ausüben." |
3. Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3bis - Die Bewachungsaufträge können weder an ein anderes | " § 3bis - Die Bewachungsaufträge können weder an ein anderes |
Unternehmen vergeben noch als Subunternehmer angenommen oder | Unternehmen vergeben noch als Subunternehmer angenommen oder |
ausgeführt werden, außer wenn: | ausgeführt werden, außer wenn: |
1. sowohl der Hauptunternehmer als auch der Subunternehmer eine | 1. sowohl der Hauptunternehmer als auch der Subunternehmer eine |
Genehmigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten haben, | Genehmigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten haben, |
2. in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Hauptunternehmer und | 2. in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Hauptunternehmer und |
Auftraggeber der Name des Subunternehmers, seine Kontaktdaten sowie | Auftraggeber der Name des Subunternehmers, seine Kontaktdaten sowie |
Zeitraum, Uhrzeiten und Orte, wo die Tätigkeiten stattfinden werden, | Zeitraum, Uhrzeiten und Orte, wo die Tätigkeiten stattfinden werden, |
bestimmt sind. | bestimmt sind. |
Der Hauptunternehmer muss in jedem Fall alle Vorsichtsmaßnahmen | Der Hauptunternehmer muss in jedem Fall alle Vorsichtsmaßnahmen |
treffen und die erforderlichen Kontrollen durchführen, damit der | treffen und die erforderlichen Kontrollen durchführen, damit der |
Subunternehmer und die für dessen Rechnung arbeitenden Personen die | Subunternehmer und die für dessen Rechnung arbeitenden Personen die |
Gesetze im Allgemeinen und das vorliegende Gesetz und seine | Gesetze im Allgemeinen und das vorliegende Gesetz und seine |
Ausführungserlasse im Besonderen einhalten und die mit dem | Ausführungserlasse im Besonderen einhalten und die mit dem |
Auftraggeber getroffene Vereinbarung korrekt ausführen." | Auftraggeber getroffene Vereinbarung korrekt ausführen." |
Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, | vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit | 1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Unternehmen können eine Erneuerung der Genehmigung oder Zulassung | "Die Unternehmen können eine Erneuerung der Genehmigung oder Zulassung |
nur für die Tätigkeiten erlangen, die sie im Laufe der beiden Jahre | nur für die Tätigkeiten erlangen, die sie im Laufe der beiden Jahre |
vor dem Verfalltag der Genehmigung beziehungsweise Zulassung | vor dem Verfalltag der Genehmigung beziehungsweise Zulassung |
tatsächlich ausgeübt haben. | tatsächlich ausgeübt haben. |
Die Unternehmen oder Einrichtungen können die Erneuerung der | Die Unternehmen oder Einrichtungen können die Erneuerung der |
Genehmigung beziehungsweise Zulassung nicht erhalten, wenn sie Steuer- | Genehmigung beziehungsweise Zulassung nicht erhalten, wenn sie Steuer- |
oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden aufgrund der Anwendung | oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden aufgrund der Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse haben." | des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse haben." |
2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Genehmigung oder Zulassung wird in folgenden Fällen entzogen: | "Die Genehmigung oder Zulassung wird in folgenden Fällen entzogen: |
1. wenn sich das Unternehmen, die Einrichtung oder das Unternehmen, | 1. wenn sich das Unternehmen, die Einrichtung oder das Unternehmen, |
das einen Dienst organisiert, in Konkurs befindet, | das einen Dienst organisiert, in Konkurs befindet, |
2. wenn die natürliche Person, die zugleich ein Unternehmen oder eine | 2. wenn die natürliche Person, die zugleich ein Unternehmen oder eine |
Einrichtung ist, aus dem Nationalregister der natürlichen Personen | Einrichtung ist, aus dem Nationalregister der natürlichen Personen |
gestrichen worden ist, weil sie verstorben ist oder ins Ausland | gestrichen worden ist, weil sie verstorben ist oder ins Ausland |
verzogen ist, ohne eine Adresse zu hinterlassen, oder wenn sie von | verzogen ist, ohne eine Adresse zu hinterlassen, oder wenn sie von |
Amts wegen gestrichen worden ist, | Amts wegen gestrichen worden ist, |
3. wenn die Eintragung der juristischen Person, die zugleich ein | 3. wenn die Eintragung der juristischen Person, die zugleich ein |
Unternehmen oder ein Unternehmen, dem ein Dienst oder eine Einrichtung | Unternehmen oder ein Unternehmen, dem ein Dienst oder eine Einrichtung |
gehört, ist, aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen | gehört, ist, aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen |
oder darin gelöscht worden ist, | oder darin gelöscht worden ist, |
4. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder die | 4. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder die |
Einrichtung nicht der in Artikel 4quater § 1 Absatz 1 vorgesehenen | Einrichtung nicht der in Artikel 4quater § 1 Absatz 1 vorgesehenen |
Bedingung genügt, | Bedingung genügt, |
5. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder | 5. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder |
die Einrichtung die Genehmigung oder Zulassung auf der Grundlage | die Einrichtung die Genehmigung oder Zulassung auf der Grundlage |
wissentlich falscher oder unrichtiger Erklärungen erhalten hat, | wissentlich falscher oder unrichtiger Erklärungen erhalten hat, |
6. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder | 6. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen, der Dienst oder |
die Einrichtung nicht mehr den vom König in Anwendung von Artikel 4bis | die Einrichtung nicht mehr den vom König in Anwendung von Artikel 4bis |
§ 1 Absatz 1 festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl | § 1 Absatz 1 festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl |
Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und | Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und |
infrastrukturellen Mittel, über die das Unternehmen, der Dienst oder | infrastrukturellen Mittel, über die das Unternehmen, der Dienst oder |
die Einrichtung verfügen muss, genügt, | die Einrichtung verfügen muss, genügt, |
7. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder der Dienst | 7. wenn der Minister feststellt, dass das Unternehmen oder der Dienst |
nicht mehr den in Artikel 3 aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der | nicht mehr den in Artikel 3 aufgeführten Bedingungen hinsichtlich der |
Versicherung genügt. | Versicherung genügt. |
In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17 | In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17 |
vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Das Unternehmen, der Dienst | vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Das Unternehmen, der Dienst |
oder die Einrichtung wird per Einschreiben über den Entzug informiert. | oder die Einrichtung wird per Einschreiben über den Entzug informiert. |
In den in Absatz 7 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Fällen erfolgt dieser | In den in Absatz 7 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Fällen erfolgt dieser |
Entzug, nachdem das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung über | Entzug, nachdem das Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung über |
den erwogenen Entzug der Genehmigung oder Zulassung, über die Gründe | den erwogenen Entzug der Genehmigung oder Zulassung, über die Gründe |
für diesen Entzug und darüber informiert worden ist, dass sie über | für diesen Entzug und darüber informiert worden ist, dass sie über |
eine Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung dieses Schreibens | eine Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung dieses Schreibens |
verfügen, um die Feststellung zu beanstanden." | verfügen, um die Feststellung zu beanstanden." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Aus dringenden Gründen und unter unvorhergesehenen Umständen | " § 2 - Aus dringenden Gründen und unter unvorhergesehenen Umständen |
kann der Minister des Innern in Abweichung von den Artikeln 2 § 1 | kann der Minister des Innern in Abweichung von den Artikeln 2 § 1 |
Absatz 1 und 4 §§ 1 bis 3 und unter den von ihm bestimmten Bedingungen | Absatz 1 und 4 §§ 1 bis 3 und unter den von ihm bestimmten Bedingungen |
beschließen, dass ein Dritter während des Zeitraums vor der | beschließen, dass ein Dritter während des Zeitraums vor der |
Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf seinen Genehmigungs- oder | Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf seinen Genehmigungs- oder |
Zulassungsantrag zeitweilig die in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten | Zulassungsantrag zeitweilig die in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten |
fortführen kann, die er von einer natürlichen oder juristischen | fortführen kann, die er von einer natürlichen oder juristischen |
Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten hat, übernommen | Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten hat, übernommen |
hat. | hat. |
Der König bestimmt die Bedingungen, denen dieser Dritte und die in den | Der König bestimmt die Bedingungen, denen dieser Dritte und die in den |
Artikeln 5 und 6 erwähnten Personen genügen müssen, sowie das | Artikeln 5 und 6 erwähnten Personen genügen müssen, sowie das |
Beantragungsverfahren und die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den | Beantragungsverfahren und die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den |
in Absatz 1 erwähnten Beschluss. | in Absatz 1 erwähnten Beschluss. |
Das Recht, die übertragenen Tätigkeiten auszuüben, verfällt von Rechts | Das Recht, die übertragenen Tätigkeiten auszuüben, verfällt von Rechts |
wegen für die natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung | wegen für die natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung |
oder Zulassung erhalten hat und die die Tätigkeiten übertragen hat, ab | oder Zulassung erhalten hat und die die Tätigkeiten übertragen hat, ab |
dem Datum, an dem ihr der in Absatz 1 erwähnte Beschluss notifiziert | dem Datum, an dem ihr der in Absatz 1 erwähnte Beschluss notifiziert |
worden ist." | worden ist." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4quater - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen oder | "Art. 4quater - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen oder |
Einrichtungen dürfen, um eine Genehmigung oder Zulassung zu erhalten, | Einrichtungen dürfen, um eine Genehmigung oder Zulassung zu erhalten, |
keine Steuer- oder Sozialschulden haben. | keine Steuer- oder Sozialschulden haben. |
§ 2 - Unternehmen und Einrichtungen dürfen unter den Verwaltern, | § 2 - Unternehmen und Einrichtungen dürfen unter den Verwaltern, |
Geschäftsführern, Beauftragten, Personen, die befugt sind, das | Geschäftsführern, Beauftragten, Personen, die befugt sind, das |
Unternehmen oder die Einrichtung zu verpflichten, oder Personen, die | Unternehmen oder die Einrichtung zu verpflichten, oder Personen, die |
im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle | im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle |
über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben, keine natürlichen | über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben, keine natürlichen |
oder juristischen Personen haben: | oder juristischen Personen haben: |
1. denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen | 1. denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen |
Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte | Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte |
Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, | Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, |
bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, verboten worden | bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, verboten worden |
ist, | ist, |
2. die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Artikel 213, | 2. die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Artikel 213, |
229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des | 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des |
Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden | Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden |
einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt | einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt |
worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der | worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der |
Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
verkündet hat, | verkündet hat, |
3. die in den vergangenen drei Jahren in einen Konkurs verwickelt | 3. die in den vergangenen drei Jahren in einen Konkurs verwickelt |
gewesen sind oder Steuer- oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden | gewesen sind oder Steuer- oder Sozialschulden beziehungsweise Schulden |
aufgrund der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder seiner | aufgrund der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse gehabt haben. | Ausführungserlasse gehabt haben. |
§ 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen und Einrichtungen müssen | § 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen und Einrichtungen müssen |
den aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften | den aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften |
auferlegten Verpflichtungen nachkommen. | auferlegten Verpflichtungen nachkommen. |
§ 4 - Der Nachweis, dass keinerlei Sozial- oder Steuerschulden durch | § 4 - Der Nachweis, dass keinerlei Sozial- oder Steuerschulden durch |
oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorliegen, wird durch die | oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorliegen, wird durch die |
Übermittlung aktueller Bescheinigungen der hierfür zuständigen | Übermittlung aktueller Bescheinigungen der hierfür zuständigen |
Behörden an den Minister des Innern erbracht." | Behörden an den Minister des Innern erbracht." |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden zwischen dem Wort | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden zwischen dem Wort |
"sitzen," und den Wörtern "müssen folgende" die Wörter "sowie | "sitzen," und den Wörtern "müssen folgende" die Wörter "sowie |
Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die | Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die |
Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben," | Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben," |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den | 2. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den |
Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines | Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines |
Vollzugsbediensteten," eingefügt. | Vollzugsbediensteten," eingefügt. |
3. In Absatz 1 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: | 3. In Absatz 1 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: |
"6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines | "6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines |
Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und | definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und |
Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung | Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung |
absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im | absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im |
Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- | Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- |
und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die | und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die |
Bedrohungsanalyse gewesen sein," | Bedrohungsanalyse gewesen sein," |
4. In Absatz 1 Nr. 8 werden zwischen dem Wort "sozialen" und dem Wort | 4. In Absatz 1 Nr. 8 werden zwischen dem Wort "sozialen" und dem Wort |
"Verpflichtungen" die Wörter "und steuerlichen" eingefügt. | "Verpflichtungen" die Wörter "und steuerlichen" eingefügt. |
5. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Verwaltungsratsmitglieder" | 5. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Verwaltungsratsmitglieder" |
und den Wörtern ", sofern sie" die Wörter "und Personen, die im Sinne | und den Wörtern ", sofern sie" die Wörter "und Personen, die im Sinne |
von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das | von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das |
Unternehmen oder die Einrichtung ausüben" eingefügt. | Unternehmen oder die Einrichtung ausüben" eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: |
2. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den | 2. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den |
Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines | Wörtern "eines Privatdetektivs" die Wörter "eines |
Vollzugsbediensteten," eingefügt. | Vollzugsbediensteten," eingefügt. |
2. In Absatz 1 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: | 2. In Absatz 1 wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: |
"6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines | "6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines |
Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Polizeidienstes, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und | definiert, mit Ausnahme der Polizeibediensteter-Anwärter und |
Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung | Polizeihauptinspektor-Anwärter, die höchstens vier Monate Ausbildung |
absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im | absolviert haben, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie im |
Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- | Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- |
und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die | und Nachrichtendienste definiert, und des Koordinierungsorgans für die |
Bedrohungsanalyse gewesen sein," | Bedrohungsanalyse gewesen sein," |
Art. 8 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 3 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Identifizierungskarte kann gemäß Artikel 17 entzogen werden. | "Die Identifizierungskarte kann gemäß Artikel 17 entzogen werden. |
Die Identifizierungskarte wird entzogen, wenn der Betreffende: | Die Identifizierungskarte wird entzogen, wenn der Betreffende: |
1. aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen worden | 1. aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen worden |
ist, weil er verstorben ist oder ins Ausland verzogen ist, ohne eine | ist, weil er verstorben ist oder ins Ausland verzogen ist, ohne eine |
Adresse zu hinterlassen, oder wenn er von Amts wegen gestrichen worden | Adresse zu hinterlassen, oder wenn er von Amts wegen gestrichen worden |
ist, | ist, |
2. infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr die in den | 2. infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr die in den |
Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung | Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung |
erfüllt, | erfüllt, |
3. nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen | 3. nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen |
Union ist und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 2 | Union ist und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 2 |
oder 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt, | oder 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt, |
4. keinen Hauptwohnort mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen | 4. keinen Hauptwohnort mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen |
Union hat und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 3 | Union hat und somit nicht mehr die in den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 3 |
oder 6 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt. | oder 6 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt. |
In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17 | In den in Absatz 7 erwähnten Fällen findet das in Artikel 17 |
vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Der Betreffende und das | vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Der Betreffende und das |
Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung, dem/der er angehört, | Unternehmen, der Dienst oder die Einrichtung, dem/der er angehört, |
werden per Einschreiben über den Entzug informiert. In den in Absatz 7 | werden per Einschreiben über den Entzug informiert. In den in Absatz 7 |
Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen erfolgt dieser Entzug, nachdem der | Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Fällen erfolgt dieser Entzug, nachdem der |
Betreffende per Einschreiben über den erwogenen Entzug der | Betreffende per Einschreiben über den erwogenen Entzug der |
Identifizierungskarte, über die Gründe für diesen Entzug und darüber | Identifizierungskarte, über die Gründe für diesen Entzug und darüber |
informiert worden ist, dass er über eine Frist von dreißig Tagen ab | informiert worden ist, dass er über eine Frist von dreißig Tagen ab |
Notifizierung dieses Schreibens verfügt, um die Feststellung zu | Notifizierung dieses Schreibens verfügt, um die Feststellung zu |
beanstanden." | beanstanden." |
2. In § 6bis wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit | 2. In § 6bis wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 2 Buchstabe f) aufgeführte Bedingung ist nicht | "Die in Absatz 2 Buchstabe f) aufgeführte Bedingung ist nicht |
anwendbar, wenn die Kontrollen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen im | anwendbar, wenn die Kontrollen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen im |
Rahmen der Grenzkontrollen oder der Zugangskontrolle zu Orten, die aus | Rahmen der Grenzkontrollen oder der Zugangskontrolle zu Orten, die aus |
Sicherheitsgründen geschützt werden müssen, gemäß den europäischen | Sicherheitsgründen geschützt werden müssen, gemäß den europäischen |
Vorschriften oder besonderer Rechtsvorschriften stattfinden." | Vorschriften oder besonderer Rechtsvorschriften stattfinden." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 12 - Das Unternehmen schließt vor Ausübung der in Artikel 1 § 1 | " § 12 - Das Unternehmen schließt vor Ausübung der in Artikel 1 § 1 |
Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten eine schriftliche Vereinbarung mit dem | Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten eine schriftliche Vereinbarung mit dem |
Auftraggeber ab. Der Minister des Innern kann die Regeln festlegen, | Auftraggeber ab. Der Minister des Innern kann die Regeln festlegen, |
die in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen." | die in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen." |
Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, | 18. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das leitende Personal der Unternehmen, Dienste und Einrichtungen | "Das leitende Personal der Unternehmen, Dienste und Einrichtungen |
teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, sobald es davon | teilt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, sobald es davon |
Kenntnis hat, alle Straftaten oder Verbrechen mit, die von den | Kenntnis hat, alle Straftaten oder Verbrechen mit, die von den |
Personen, die eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Funktion ausüben, | Personen, die eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Funktion ausüben, |
bei der Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Funktion verübt | bei der Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Funktion verübt |
worden sind." | worden sind." |
Art. 10 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 10 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird § 3 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 7. Mai 2004, wird § 3 wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Orte sind Folgende: | " § 3 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten Orte sind Folgende: |
1. der Öffentlichkeit zugängliche Orte, die zur Infrastruktur der | 1. der Öffentlichkeit zugängliche Orte, die zur Infrastruktur der |
öffentlichen Verkehrsgesellschaften und Flughäfen gehören, | öffentlichen Verkehrsgesellschaften und Flughäfen gehören, |
2. Orte, an denen eine Veranstaltung rein kultureller, | 2. Orte, an denen eine Veranstaltung rein kultureller, |
folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert wird, | folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert wird, |
während der Dauer dieser Veranstaltung, | während der Dauer dieser Veranstaltung, |
3. folgende Orte, die der Öffentlichkeit zeitweise oder periodisch | 3. folgende Orte, die der Öffentlichkeit zeitweise oder periodisch |
unzugänglich sind, während der Dauer dieser Sperrung: | unzugänglich sind, während der Dauer dieser Sperrung: |
a. unbewohnte Orte, | a. unbewohnte Orte, |
b. Industriezonen, in denen sich keine anderen bewohnten Bauten | b. Industriezonen, in denen sich keine anderen bewohnten Bauten |
befinden als diejenigen, die im Rahmen von Tätigkeiten in Verbindung | befinden als diejenigen, die im Rahmen von Tätigkeiten in Verbindung |
mit den dort ansässigen Unternehmen bewohnt sind, | mit den dort ansässigen Unternehmen bewohnt sind, |
4. der abgegrenzte Perimeter aus Teilen der öffentlichen Straße, die | 4. der abgegrenzte Perimeter aus Teilen der öffentlichen Straße, die |
an die vom Minister des Innern bestimmten Gebäude von internationalen | an die vom Minister des Innern bestimmten Gebäude von internationalen |
Einrichtungen oder Botschaften angrenzen und die der Öffentlichkeit | Einrichtungen oder Botschaften angrenzen und die der Öffentlichkeit |
zeitweise begrenzt zugänglich sind, während der Dauer dieser | zeitweise begrenzt zugänglich sind, während der Dauer dieser |
Begrenzung. | Begrenzung. |
In den in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen können die Tätigkeiten | In den in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen können die Tätigkeiten |
nur dann ausgeübt werden, wenn die Verwaltungsbehörde nicht über | nur dann ausgeübt werden, wenn die Verwaltungsbehörde nicht über |
Hinweise verfügt, dass die öffentliche Ordnung gestört sein wird. | Hinweise verfügt, dass die öffentliche Ordnung gestört sein wird. |
In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Fällen werden in einer | In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Fällen werden in einer |
Polizeiverordnung die Grenzen der Zone oder des Perimeters, in der/dem | Polizeiverordnung die Grenzen der Zone oder des Perimeters, in der/dem |
die Wachtätigkeiten ausgeübt werden können, die Dauer oder | die Wachtätigkeiten ausgeübt werden können, die Dauer oder |
gegebenenfalls die Periodizität, während deren die Maßnahme gilt, und | gegebenenfalls die Periodizität, während deren die Maßnahme gilt, und |
das Wachunternehmen, das den Auftrag ausführen wird, festgelegt. | das Wachunternehmen, das den Auftrag ausführen wird, festgelegt. |
In den in vorliegendem Paragraph erwähnten Fällen sind der Beginn und | In den in vorliegendem Paragraph erwähnten Fällen sind der Beginn und |
das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, sichtbar | das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, sichtbar |
und auf eine vom Minister des Innern bestimmte Weise angegeben." | und auf eine vom Minister des Innern bestimmte Weise angegeben." |
Art. 11 - Artikel 13.15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 13.15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. August | vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. August |
2012, wird wie folgt abgeändert: | 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5, 13.5 und | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 13.1 § 5, 13.5 und |
13.11 bis 13.14" durch die Wörter "in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis | 13.11 bis 13.14" durch die Wörter "in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis |
13.14" ersetzt. | 13.14" ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Personen, die die in vorliegendem Kapitel erwähnten Befugnisse | "Personen, die die in vorliegendem Kapitel erwähnten Befugnisse |
ausüben, tragen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf deutlich | ausüben, tragen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf deutlich |
lesbare Weise die Identifizierungskarte oder ein | lesbare Weise die Identifizierungskarte oder ein |
Identifikationsabzeichen mit Angabe ihres Namens, des Namens der | Identifikationsabzeichen mit Angabe ihres Namens, des Namens der |
öffentlichen Verkehrsgesellschaft und der Adresse des Betriebssitzes. | öffentlichen Verkehrsgesellschaft und der Adresse des Betriebssitzes. |
Bei der Ausführung der in Artikel 13.11 erwähnten Kontrolle weisen sie | Bei der Ausführung der in Artikel 13.11 erwähnten Kontrolle weisen sie |
sich aus, indem sie der betroffenen Person diese Karte beziehungsweise | sich aus, indem sie der betroffenen Person diese Karte beziehungsweise |
dieses Abzeichen vorzeigen." | dieses Abzeichen vorzeigen." |
Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert am 28. | Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert am 28. |
April 2010, wird wie folgt abgeändert: | April 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Satz "Sie haben das Recht, Protokolle | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Sie haben das Recht, Protokolle |
anzufertigen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben." | anzufertigen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben." |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 erwähnten Personen können bei der Ausübung ihres | "Die in Absatz 1 erwähnten Personen können bei der Ausübung ihres |
Amtes: | Amtes: |
1. sich während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten Zugang zum | 1. sich während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten Zugang zum |
Unternehmen, zum Dienst oder zur Einrichtung verschaffen, | Unternehmen, zum Dienst oder zur Einrichtung verschaffen, |
2. jede Untersuchung, jede Kontrolle und jede Vernehmung vornehmen | 2. jede Untersuchung, jede Kontrolle und jede Vernehmung vornehmen |
sowie sämtliche Auskünfte einholen, die sie als notwendig erachten, um | sowie sämtliche Auskünfte einholen, die sie als notwendig erachten, um |
sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und | sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und |
seiner Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: | seiner Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: |
a) falls sie es als notwendig erachten, die Identität sämtlicher | a) falls sie es als notwendig erachten, die Identität sämtlicher |
Personen kontrollieren, die Kenntnis von Fakten haben, die für den | Personen kontrollieren, die Kenntnis von Fakten haben, die für den |
guten Verlauf der Kontrolle nützlich sein können, und sie befragen, | guten Verlauf der Kontrolle nützlich sein können, und sie befragen, |
b) sich vor Ort Unterlagen, Schriftstücke, Register, Bücher, | b) sich vor Ort Unterlagen, Schriftstücke, Register, Bücher, |
Festplatten, Aufzeichnungen, Datenträger oder Aufzeichnungen von | Festplatten, Aufzeichnungen, Datenträger oder Aufzeichnungen von |
Kamerabildern, die sie für ihre Ermittlungen und Feststellungen | Kamerabildern, die sie für ihre Ermittlungen und Feststellungen |
benötigen, vorlegen lassen und Auszüge daraus beziehungsweise | benötigen, vorlegen lassen und Auszüge daraus beziehungsweise |
Abschriften oder Kopien davon anfertigen, | Abschriften oder Kopien davon anfertigen, |
c) die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente, die zum Nachweis eines | c) die unter Buchstabe b) erwähnten Dokumente, die zum Nachweis eines |
Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse | Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse |
notwendig sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, | notwendig sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, |
d) falls sie einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines | d) falls sie einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines |
Verstoßes haben, die bewohnten Räumlichkeiten mit der vorherigen | Verstoßes haben, die bewohnten Räumlichkeiten mit der vorherigen |
Erlaubnis des Bewohners oder mit Ermächtigung des | Erlaubnis des Bewohners oder mit Ermächtigung des |
Untersuchungsrichters betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten | Untersuchungsrichters betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten |
ohne Erlaubnis des Bewohners werden zwischen acht und achtzehn Uhr und | ohne Erlaubnis des Bewohners werden zwischen acht und achtzehn Uhr und |
von mindestens zwei Beamten oder Bediensteten gemeinsam vorgenommen. | von mindestens zwei Beamten oder Bediensteten gemeinsam vorgenommen. |
Sie haben das Recht, Protokolle anzufertigen, die bis zum Beweis des | Sie haben das Recht, Protokolle anzufertigen, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben. | Gegenteils Beweiskraft haben. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen ergreifen die nötigen Maßnahmen, | Die in Absatz 1 erwähnten Personen ergreifen die nötigen Maßnahmen, |
damit die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie | damit die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie |
bei der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben, | bei der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben, |
berücksichtigt wird und gewährleistet wird, dass diese Daten | berücksichtigt wird und gewährleistet wird, dass diese Daten |
ausschließlich für die Ausübung ihres Auftrags benutzt werden." | ausschließlich für die Ausübung ihres Auftrags benutzt werden." |
Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch | Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch |
folgenden Wortlaut ersetzt: | folgenden Wortlaut ersetzt: |
"KAPITEL V - Maßnahmen und Sanktionen" | "KAPITEL V - Maßnahmen und Sanktionen" |
Art. 14 - Im einleitenden Satz von Artikel 17 Absatz 1 desselben | Art. 14 - Im einleitenden Satz von Artikel 17 Absatz 1 desselben |
Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, werden | Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, werden |
die Wörter "Unbeschadet der Artikel 18 und 19" durch die Wörter | die Wörter "Unbeschadet der Artikel 18 und 19" durch die Wörter |
"Unbeschadet der Artikel 4bis § 1 Absatz 7, 8 § 3 Absatz 6 und 19" | "Unbeschadet der Artikel 4bis § 1 Absatz 7, 8 § 3 Absatz 6 und 19" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde | "1. eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde |
aufgefordert wird, die ihm angelasteten Taten zu beenden oder nicht | aufgefordert wird, die ihm angelasteten Taten zu beenden oder nicht |
mehr zu wiederholen,". | mehr zu wiederholen,". |
2. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | 2. In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
"3. oder eine administrative Geldbuße von 100 EUR bis 25.000 EUR | "3. oder eine administrative Geldbuße von 100 EUR bis 25.000 EUR |
auferlegt werden, wobei der Betrag der administrativen Geldbuße | auferlegt werden, wobei der Betrag der administrativen Geldbuße |
entsprechend den Spannen bestimmt wird, die bei Verstoß gegen die in | entsprechend den Spannen bestimmt wird, die bei Verstoß gegen die in |
dem Bußgeldkatalog in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten | dem Bußgeldkatalog in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten |
Bestimmungen anwendbar sind." | Bestimmungen anwendbar sind." |
3. In § 4 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 3. In § 4 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. die Folge, die der Verwarnung geleistet werden muss,". | "2. die Folge, die der Verwarnung geleistet werden muss,". |
4. In § 5 Absatz 5 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | 4. In § 5 Absatz 5 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
"Die Wachunternehmen sowie, sofern sie keinen Betriebssitz in Belgien | "Die Wachunternehmen sowie, sofern sie keinen Betriebssitz in Belgien |
haben, die Unternehmen, die Einrichtungen und die Unternehmen, die | haben, die Unternehmen, die Einrichtungen und die Unternehmen, die |
einen Dienst organisieren, leisten eine auf erstes Verlangen | einen Dienst organisieren, leisten eine auf erstes Verlangen |
realisierbare Bankgarantie in Höhe von 12.500 EUR als Sicherheit für | realisierbare Bankgarantie in Höhe von 12.500 EUR als Sicherheit für |
die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldsbußen." | die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldsbußen." |
Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: | 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 21 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung bei der Ausübung | "Art. 21 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung bei der Ausübung |
der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten, selbst wenn europäische | der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten, selbst wenn europäische |
Vorschriften oder besondere Rechtsvorschriften die Verpflichtung | Vorschriften oder besondere Rechtsvorschriften die Verpflichtung |
vorsehen, derartige Tätigkeiten auszuüben oder zu organisieren. | vorsehen, derartige Tätigkeiten auszuüben oder zu organisieren. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste |
der Berufe oder Tätigkeiten festlegen, die nicht als eine in Artikel 1 | der Berufe oder Tätigkeiten festlegen, die nicht als eine in Artikel 1 |
erwähnte Tätigkeit angesehen werden, weil die Funktion und die | erwähnte Tätigkeit angesehen werden, weil die Funktion und die |
Kompetenzen der sie ausübenden Fachkräfte durch ein Gesetz geregelt | Kompetenzen der sie ausübenden Fachkräfte durch ein Gesetz geregelt |
sind, in dem die zum Schutz der von diesen Tätigkeiten betroffenen | sind, in dem die zum Schutz der von diesen Tätigkeiten betroffenen |
Personen erforderlichen Regeln vorgesehen sind. | Personen erforderlichen Regeln vorgesehen sind. |
§ 2 - Die Mittel, Methoden und Verfahren, die von den Unternehmen und | § 2 - Die Mittel, Methoden und Verfahren, die von den Unternehmen und |
Diensten bei der Ausübung von in Artikel 1 § 1 erwähnten Tätigkeiten | Diensten bei der Ausübung von in Artikel 1 § 1 erwähnten Tätigkeiten |
angewandt werden, werden unbeschadet der europäischen Vorschriften | angewandt werden, werden unbeschadet der europäischen Vorschriften |
oder besonderen Rechtsvorschriften ausgeführt, die spezifischere | oder besonderen Rechtsvorschriften ausgeführt, die spezifischere |
Modalitäten umfassen als diejenigen, die im vorliegenden Gesetz oder | Modalitäten umfassen als diejenigen, die im vorliegenden Gesetz oder |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind." | aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind." |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit der Überschrift | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit der Überschrift |
"Bußgeldkatalog" eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage | "Bußgeldkatalog" eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
KAPITEL 3 - Ermächtigung zur Koordinierung | KAPITEL 3 - Ermächtigung zur Koordinierung |
Art. 18 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April | Art. 18 - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April |
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit mit den | 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit mit den |
Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung | Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung |
explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren. | explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetz zur | Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetz zur |
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, koordiniert am ...". | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, koordiniert am ...". |
Sie tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft. | Sie tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 19 - Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 19 - Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage - Bußgeldkatalog | Anlage - Bußgeldkatalog |
Die administrative Geldbuße beträgt zwischen: | Die administrative Geldbuße beträgt zwischen: |
Im Fall von Verstößen erwähnt in oder aufgrund von: | Im Fall von Verstößen erwähnt in oder aufgrund von: |
15.000 EUR und 25.000 EUR | 15.000 EUR und 25.000 EUR |
Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18 | Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18 |
jedes Mal, wenn die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden sind | jedes Mal, wenn die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt worden sind |
12.500 EUR und 15.000 EUR | 12.500 EUR und 15.000 EUR |
Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18 | Art. 2 § 1, Art. 4 § 1, Art. 4 § 2, Art. 4 § 3 Absatz 1 und Art. 13.18 |
jedes Mal, wenn die Tätigkeiten nicht ausgeübt worden sind, die | jedes Mal, wenn die Tätigkeiten nicht ausgeübt worden sind, die |
betreffende Person sich jedoch als solche zu erkennen gegeben hat, | betreffende Person sich jedoch als solche zu erkennen gegeben hat, |
Art. 8 § 5 Absatz 3 | Art. 8 § 5 Absatz 3 |
10.000 EUR und 12.500 EUR | 10.000 EUR und 12.500 EUR |
Art. 2 § 3bis, Art. 3, Art. 15 § 3 | Art. 2 § 3bis, Art. 3, Art. 15 § 3 |
7.500 EUR und 10.000 EUR | 7.500 EUR und 10.000 EUR |
Art. 1 § 1 Absatz 2 und 5, Art. 2 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3bis, Art. | Art. 1 § 1 Absatz 2 und 5, Art. 2 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3bis, Art. |
8 § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 4 und § 12, Art. 11 § 1 und § 3, Art. 13.5 | 8 § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 4 und § 12, Art. 11 § 1 und § 3, Art. 13.5 |
bis 13.7, Art. 13.21, Art. 13.22 Absatz 2 und 3, Art. 13.23, Art. | bis 13.7, Art. 13.21, Art. 13.22 Absatz 2 und 3, Art. 13.23, Art. |
13.29, Art. 13.30 bis 13.32, Art. 15 § 1 | 13.29, Art. 13.30 bis 13.32, Art. 15 § 1 |
5.000 EUR und 7.500 EUR | 5.000 EUR und 7.500 EUR |
Art. 5 Absatz 1 Nr. 1 und 8, Art. 8 § 2 Absatz 1, 3 und 5, § 3bis | Art. 5 Absatz 1 Nr. 1 und 8, Art. 8 § 2 Absatz 1, 3 und 5, § 3bis |
Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 2, § 7 und § 11, Art. 9 § 4, Art. 10, Art. | Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 2, § 7 und § 11, Art. 9 § 4, Art. 10, Art. |
11 § 2, Art. 13.9, Art. 13.11 bis 13.15, Art. 13.24 bis 13.28, Art. 16 | 11 § 2, Art. 13.9, Art. 13.11 bis 13.15, Art. 13.24 bis 13.28, Art. 16 |
Absatz 2, Art. 20 | Absatz 2, Art. 20 |
2.500 EUR und 5.000 EUR | 2.500 EUR und 5.000 EUR |
Art. 1 § 11 Absatz 2, Art. 2 § 1bis, Art. 4 § 3 Absatz 2, Art. 4bis § | Art. 1 § 11 Absatz 2, Art. 2 § 1bis, Art. 4 § 3 Absatz 2, Art. 4bis § |
1, Art. 4ter Absatz 4, Art. 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 12, | 1, Art. 4ter Absatz 4, Art. 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 12, |
Art. 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 8, Art. 7, Art. 8 § 1, § 2 Absatz 4, § 3 | Art. 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 8, Art. 7, Art. 8 § 1, § 2 Absatz 4, § 3 |
Absatz 1 und 4, § 3bis Absatz 2, § 5 Absatz 1, § 6 bis § 6quater, § 8 | Absatz 1 und 4, § 3bis Absatz 2, § 5 Absatz 1, § 6 bis § 6quater, § 8 |
und § 9, Art. 12 § 2, Art. 13, Art. 13.4, Art. 13.10, Art. 13.22 | und § 9, Art. 12 § 2, Art. 13, Art. 13.4, Art. 13.10, Art. 13.22 |
Absatz 1, Art. 14 | Absatz 1, Art. 14 |
1.000 EUR und 2.500 EUR | 1.000 EUR und 2.500 EUR |
Art. 6 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 11, Art. 8 § 3 Absatz 1, | Art. 6 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 bis 11, Art. 8 § 3 Absatz 1, |
Art. 9 § 1 bis § 3 | Art. 9 § 1 bis § 3 |
500 EUR und 1.000 EUR | 500 EUR und 1.000 EUR |
Art. 8 § 3 Absatz 3 und 4, Art. 12 § 1 | Art. 8 § 3 Absatz 3 und 4, Art. 12 § 1 |
Gesehen, um dem Gesetz vom 13. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes | Gesehen, um dem Gesetz vom 13. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |