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Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle. - Duitse vertaling | Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging van de wet van 15 april | 13 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 15 avril |
1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu | 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement |
tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en | contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à |
betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle. - Duitse vertaling | l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2017 houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 | loi du 13 décembre 2017 portant modification de la loi du 15 avril |
betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu | 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement |
tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en | contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à |
betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle (Belgisch | l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 29 décembre |
Staatsblad van 29 december 2017, err. van 15 januari 2018). | 2017, err. du 15 janvier 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April | 13. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April |
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle | Nuklearkontrolle |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19. | abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19. |
März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In der Definition des Begriffs "radioaktiven Stoffen" werden | 1. In der Definition des Begriffs "radioaktiven Stoffen" werden |
zwischen dem Wort "Stoffe" und den Wörtern ", die ein oder mehrere | zwischen dem Wort "Stoffe" und den Wörtern ", die ein oder mehrere |
Radionuklide enthalten" die Wörter "oder Materialien" eingefügt. | Radionuklide enthalten" die Wörter "oder Materialien" eingefügt. |
2. Nach der Definition des Begriffs "physische Schutzmaßnahmen" wird | 2. Nach der Definition des Begriffs "physische Schutzmaßnahmen" wird |
eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe" | eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe" |
und eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für Geräte oder | und eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für Geräte oder |
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende | Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende |
Strahlungen emittieren" mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Strahlungen emittieren" mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe: administrative, | "- Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe: administrative, |
organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel: | organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel: |
a) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der | a) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der |
Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung gegen die Risiken | Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung gegen die Risiken |
des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen, | des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen, |
b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher | b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher |
böswilligen Verwendung zu schützen: | böswilligen Verwendung zu schützen: |
1) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der | 1) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der |
Herstellung, Verwendung oder Lagerung, | Herstellung, Verwendung oder Lagerung, |
2) Betriebe, wo diese Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten | 2) Betriebe, wo diese Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten |
oder verwendet werden, sowie deren Beförderung, | oder verwendet werden, sowie deren Beförderung, |
- Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven | - Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven |
Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren: administrative, | Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren: administrative, |
organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel: | organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel: |
a) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen gegen die Risiken des | a) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen gegen die Risiken des |
unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen, | unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen, |
b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher | b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher |
böswilligen Verwendung zu schützen: | böswilligen Verwendung zu schützen: |
1) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen, sowie die Beförderung | 1) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen, sowie die Beförderung |
dieser Geräte beziehungsweise Anlagen, | dieser Geräte beziehungsweise Anlagen, |
2) Betriebe und Orte, wo sich diese Geräte und Anlagen befinden.", | 2) Betriebe und Orte, wo sich diese Geräte und Anlagen befinden.", |
3. die Definition des Begriffs "Sabotageakt" wird wie folgt ersetzt: | 3. die Definition des Begriffs "Sabotageakt" wird wie folgt ersetzt: |
"Sabotageakt: vorsätzliche Handlung: | "Sabotageakt: vorsätzliche Handlung: |
a) die gerichtet ist gegen: | a) die gerichtet ist gegen: |
1) Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder | 1) Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder |
Beförderung, | Beförderung, |
2) kerntechnische Anlagen, | 2) kerntechnische Anlagen, |
3) inländische oder internationale Atomtransporte, | 3) inländische oder internationale Atomtransporte, |
4) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der | 4) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der |
Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung, | Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung, |
5) Betriebe oder Teile von Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, | 5) Betriebe oder Teile von Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, |
hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, | hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, |
6) Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende | 6) Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende |
ionisierende Strahlungen emittieren, | ionisierende Strahlungen emittieren, |
7) die Beförderung von Geräten oder Anlagen, die nicht von | 7) die Beförderung von Geräten oder Anlagen, die nicht von |
radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, | radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, |
8) Betriebe, Teile von Betrieben und Orte, wo sich Geräte oder Anlagen | 8) Betriebe, Teile von Betrieben und Orte, wo sich Geräte oder Anlagen |
befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende | befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende |
Strahlungen emittieren, | Strahlungen emittieren, |
und | und |
b) die die Gesundheit und Sicherheit des Personals, der Öffentlichkeit | b) die die Gesundheit und Sicherheit des Personals, der Öffentlichkeit |
und der Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver | und der Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver |
Stoffe direkt oder indirekt gefährden könnte,". | Stoffe direkt oder indirekt gefährden könnte,". |
Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
19. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | 19. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Nichtverbreitung von | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Nichtverbreitung von |
Kernwaffen" und dem Wort ", beauftragt" die Wörter "und gemäß Artikel | Kernwaffen" und dem Wort ", beauftragt" die Wörter "und gemäß Artikel |
12 § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des | 12 § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des |
Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum internationalen | Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum internationalen |
Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze | Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze |
1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von | 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von |
Kernwaffen" eingefügt. | Kernwaffen" eingefügt. |
2. In § 4 werden zwischen dem Wort "488bis" und den Wörtern "des | 2. In § 4 werden zwischen dem Wort "488bis" und den Wörtern "des |
Strafgesetzbuches" die Wörter "bis 488quinquies" eingefügt. | Strafgesetzbuches" die Wörter "bis 488quinquies" eingefügt. |
Art. 4 - In Artikel 10quater § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 10quater § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. März 2014, werden die Wörter "Artikel 10bis § 1" | das Gesetz vom 19. März 2014, werden die Wörter "Artikel 10bis § 1" |
durch die Wörter "Artikel 10 § 1" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 10 § 1" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird der letzte Satz | Art. 5 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird der letzte Satz |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 14quater | Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 14quater |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Artikel 14quater - Unbeschadet des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur | "Artikel 14quater - Unbeschadet des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur |
Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen | Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen |
Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet | Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet |
Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung | Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung |
des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von | des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von |
Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die | Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die |
Nichtverbreitung von Kernwaffen und des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über | Nichtverbreitung von Kernwaffen und des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über |
die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum | die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum |
internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von | internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von |
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die | Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die |
Nichtverbreitung von Kernwaffen ist die Agentur im Rahmen der | Nichtverbreitung von Kernwaffen ist die Agentur im Rahmen der |
Verpflichtungen, die Belgien aufgrund der durch Kapitel VII des | Verpflichtungen, die Belgien aufgrund der durch Kapitel VII des |
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingeführten | Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingeführten |
Überwachung der Sicherheit und aufgrund der Sicherungsmaßnahmen im | Überwachung der Sicherheit und aufgrund der Sicherungsmaßnahmen im |
Sinne von Artikel III Absätze 1 und 4 des oben erwähnten Vertrags vom | Sinne von Artikel III Absätze 1 und 4 des oben erwähnten Vertrags vom |
1. Juli 1968 obliegen, beauftragt: | 1. Juli 1968 obliegen, beauftragt: |
1. sich mit der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen | 1. sich mit der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen |
Atomenergie-Organisation über die mit dem Inkrafttreten des | Atomenergie-Organisation über die mit dem Inkrafttreten des |
internationalen Sicherungssystems auf belgischem Staatsgebiet | internationalen Sicherungssystems auf belgischem Staatsgebiet |
verbundenen praktischen Modalitäten zu einigen, | verbundenen praktischen Modalitäten zu einigen, |
2. die Begleitung der internationalen Inspektoren gemäß Artikel 10 | 2. die Begleitung der internationalen Inspektoren gemäß Artikel 10 |
Absatz 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1978 und Artikel 12 | Absatz 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1978 und Artikel 12 |
§ 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 1. Juni 2005 zu gewährleisten." | § 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 1. Juni 2005 zu gewährleisten." |
Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Kernmaterial verwendet oder in | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Kernmaterial verwendet oder in |
Besitz gehalten wird" durch die Wörter "Kernmaterial oder radioaktive | Besitz gehalten wird" durch die Wörter "Kernmaterial oder radioaktive |
Stoffe verwendet oder in Besitz gehalten werden" ersetzt. | Stoffe verwendet oder in Besitz gehalten werden" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Kontrolle der physischen | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Kontrolle der physischen |
Schutzmaßnahmen" und dem Wort "beauftragt" die Wörter ", der aufgrund | Schutzmaßnahmen" und dem Wort "beauftragt" die Wörter ", der aufgrund |
von Artikel 17quater festgelegten Schutzmaßnahmen für radioaktive | von Artikel 17quater festgelegten Schutzmaßnahmen für radioaktive |
Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, und der aufgrund von Artikel | Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, und der aufgrund von Artikel |
17quinquies festgelegten Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die | 17quinquies festgelegten Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die |
nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen | nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen |
emittieren," eingefügt. | emittieren," eingefügt. |
Art. 8 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, | vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Nach dem zweiten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit | 1. Nach dem zweiten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- legt der König das Verfahren für die Zulassung der physischen | "- legt der König das Verfahren für die Zulassung der physischen |
Schutzmaßnahmen der kerntechnischen Anlagen, der | Schutzmaßnahmen der kerntechnischen Anlagen, der |
Atomtransportunternehmen und der Atomtransporte fest,". | Atomtransportunternehmen und der Atomtransporte fest,". |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Agentur kann die in Absatz 1 erwähnten Zulassungen von | "Die Agentur kann die in Absatz 1 erwähnten Zulassungen von |
Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und | Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und |
die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise | die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise |
von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: | von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: |
a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die | a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die |
Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen | Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen |
Anforderungen in Sachen physischer Schutz zu gewährleisten, | Anforderungen in Sachen physischer Schutz zu gewährleisten, |
b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich | b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich |
angemessen, verhältnismäßig und billig sind." | angemessen, verhältnismäßig und billig sind." |
Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3bis, | Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3bis, |
der einen Artikel 17quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der einen Artikel 17quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 3bis - Zuständigkeit in Sachen Schutz von radioaktiven | "Abschnitt 3bis - Zuständigkeit in Sachen Schutz von radioaktiven |
Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial | Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial |
Artikel 17quater - Auf Vorschlag der Agentur: | Artikel 17quater - Auf Vorschlag der Agentur: |
1. teilt der König die radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme von | 1. teilt der König die radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme von |
Kernmaterial, nach ihrer Aktivität und nach dem von ihnen ausgehenden | Kernmaterial, nach ihrer Aktivität und nach dem von ihnen ausgehenden |
Risiko in Kategorien ein, | Risiko in Kategorien ein, |
2. legt der König das Schutzniveau der radioaktiven Stoffe, mit | 2. legt der König das Schutzniveau der radioaktiven Stoffe, mit |
Ausnahme von Kernmaterial, für jede dieser Kategorien fest, | Ausnahme von Kernmaterial, für jede dieser Kategorien fest, |
3. legt der König die Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit | 3. legt der König die Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit |
Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in Bezug auf die Einrichtung, | Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in Bezug auf die Einrichtung, |
Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Stoffe der dem höchsten | Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Stoffe der dem höchsten |
Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und in Bezug auf die | Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und in Bezug auf die |
Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, | Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, |
4. legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen | 4. legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen |
für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in | für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in |
Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich | Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich |
Stoffe der dem höchsten Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und | Stoffe der dem höchsten Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und |
in Bezug auf die Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, | in Bezug auf die Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, |
5. kann der König Ausbildungsanforderungen zur Verbesserung der | 5. kann der König Ausbildungsanforderungen zur Verbesserung der |
Kenntnisse in Sachen Schutz gegen die Gefahren ionisierender | Kenntnisse in Sachen Schutz gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen bestimmen. | Strahlungen bestimmen. |
Die Agentur bestimmt die Grundsätze für die Maßnahmen in Bezug auf | Die Agentur bestimmt die Grundsätze für die Maßnahmen in Bezug auf |
eine umsichtige Verwaltung für die Kategorien von radioaktiven | eine umsichtige Verwaltung für die Kategorien von radioaktiven |
Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial, die dem geringsten Risiko | Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial, die dem geringsten Risiko |
entsprechen. | entsprechen. |
Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Zulassungen von | Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Zulassungen von |
Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und | Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und |
die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise | die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise |
von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: | von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: |
a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die | a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die |
Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen | Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen |
Anforderungen in Sachen Schutz für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme | Anforderungen in Sachen Schutz für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme |
von Kernmaterial, zu gewährleisten, | von Kernmaterial, zu gewährleisten, |
b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich | b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich |
angemessen, verhältnismäßig und billig sind." | angemessen, verhältnismäßig und billig sind." |
Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3ter, | Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3ter, |
der Artikel 17quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der Artikel 17quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 3ter - Zuständigkeit in Sachen Schutz von Geräten oder | "Abschnitt 3ter - Zuständigkeit in Sachen Schutz von Geräten oder |
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende | Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende |
Strahlungen emittieren, | Strahlungen emittieren, |
Artikel 17quinquies - Auf Vorschlag der Agentur: | Artikel 17quinquies - Auf Vorschlag der Agentur: |
1. bestimmt der König die Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die | 1. bestimmt der König die Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die |
nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen | nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen |
emittieren, | emittieren, |
2. legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen | 2. legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen |
für Geräte oder Anlagen fest, die nicht von radioaktiven Stoffen | für Geräte oder Anlagen fest, die nicht von radioaktiven Stoffen |
stammende ionisierende Strahlungen emittieren. | stammende ionisierende Strahlungen emittieren. |
Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zulassungen von | Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zulassungen von |
Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und | Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und |
die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise | die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise |
von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: | von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: |
a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die | a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die |
Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen | Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen |
Anforderungen in Sachen Schutz für Geräte oder Anlagen, die nicht von | Anforderungen in Sachen Schutz für Geräte oder Anlagen, die nicht von |
radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, zu | radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich | b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich |
angemessen, verhältnismäßig und billig sind." | angemessen, verhältnismäßig und billig sind." |
Art. 11 - In Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 11 - In Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, werden in der Kopfzeile in der fünften Spalte | Gesetz vom 15. Mai 2014, werden in der Kopfzeile in der fünften Spalte |
die Wörter "Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag" durch die | die Wörter "Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag" durch die |
Wörter "Jahr 2016" ersetzt. | Wörter "Jahr 2016" ersetzt. |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis/4 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Artikel 30bis/4 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten | "Artikel 30bis/4 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten |
der Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und | der Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und |
Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie | Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie |
folgt festgelegt: | folgt festgelegt: |
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten, registrierten | Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten, registrierten |
oder zugelassenen Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder | oder zugelassenen Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder |
Dienste | Dienste |
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 anwendbarer Betrag | Ab dem Veranlagungsjahr 2017 anwendbarer Betrag |
Leistungsreaktor Doel 1 | Leistungsreaktor Doel 1 |
1.669.673 | 1.669.673 |
Leistungsreaktor Doel 2 | Leistungsreaktor Doel 2 |
1.669.673 | 1.669.673 |
Leistungsreaktor Doel 3 | Leistungsreaktor Doel 3 |
3.339.346 | 3.339.346 |
Leistungsreaktor Doel 4 | Leistungsreaktor Doel 4 |
3.339.346 | 3.339.346 |
Leistungsreaktor Tihange 1 | Leistungsreaktor Tihange 1 |
3.339.346 | 3.339.346 |
Leistungsreaktor Tihange 2 | Leistungsreaktor Tihange 2 |
3.339.346 | 3.339.346 |
Leistungsreaktor Tihange 3 | Leistungsreaktor Tihange 3 |
3.339.346 | 3.339.346 |
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von | Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von |
höchstens fünf Megawatt | höchstens fünf Megawatt |
6.600 | 6.600 |
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von | Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von |
über fünf Megawatt | über fünf Megawatt |
33.801 | 33.801 |
Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung | Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung |
396.022 | 396.022 |
Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen | Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen |
Leistung von über fünf Megawatt | Leistung von über fünf Megawatt |
16.901 | 16.901 |
Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen | Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen |
Leistung von höchstens fünf Megawatt | Leistung von höchstens fünf Megawatt |
3.301 | 3.301 |
Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die | Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die |
Stromerzeugung und für Forschungszwecke | Stromerzeugung und für Forschungszwecke |
33.801 | 33.801 |
Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für | Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für |
die Stromerzeugung und für Forschungszwecke | die Stromerzeugung und für Forschungszwecke |
16.901 | 16.901 |
Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten | Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten |
spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt | spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt |
werden | werden |
12.350 | 12.350 |
Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus | Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus |
bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf | bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf |
verpackt werden | verpackt werden |
6.175 | 6.175 |
Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu | Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu |
Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete | Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete |
Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) | Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) |
befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger | befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger |
hergestellt und/oder getestet werden | hergestellt und/oder getestet werden |
6.175 | 6.175 |
Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern | Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern |
für die direkte Behandlung von Patienten | für die direkte Behandlung von Patienten |
1.977 | 1.977 |
Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren | Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren |
Teilchenbeschleunigern | Teilchenbeschleunigern |
6.175 | 6.175 |
Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren | Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren |
Teilchenbeschleunigern | Teilchenbeschleunigern |
3.087 | 3.087 |
Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer | Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer |
Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, | Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, |
befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung | befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung |
von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen | von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen |
Umständen in der Abschirmung bleiben | Umständen in der Abschirmung bleiben |
6.175 | 6.175 |
Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen | Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen |
Mengen zum Verkauf verpackt werden | Mengen zum Verkauf verpackt werden |
6.175 | 6.175 |
Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle | Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle |
erwähnten Betriebe | erwähnten Betriebe |
1.977 | 1.977 |
Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten | Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten |
116 | 116 |
Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder | Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder |
mehreren Röntgenapparaten | mehreren Röntgenapparaten |
232 | 232 |
Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb | Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb |
39.529 | 39.529 |
Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit | Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit |
Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin | Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin |
benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung | benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung |
von höchstens 200 kV | von höchstens 200 kV |
247 | 247 |
Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte | Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte |
mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von | mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von |
höchstens 200 kV | höchstens 200 kV |
247 | 247 |
Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt | Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt |
werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind | werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind |
791 | 791 |
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den | Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den |
Eigengebrauch einführen | Eigengebrauch einführen |
593 | 593 |
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren | Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren |
Vertrieb einführen | Vertrieb einführen |
1.186 | 1.186 |
Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer | Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer |
allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen | allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen |
Beförderung von abgebauten Blitzableitern) | Beförderung von abgebauten Blitzableitern) |
2.371 | 2.371 |
Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere | Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere |
Transportgenehmigung | Transportgenehmigung |
1.582 | 1.582 |
Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße | Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße |
655 | 655 |
Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße | Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße |
655 | 655 |
Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße - mit Subunternehmern | Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße - mit Subunternehmern |
1.435 | 1.435 |
Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern | Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern |
1.435 | 1.435 |
Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße | Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße |
4.395 | 4.395 |
Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße | Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße |
2.135 | 2.135 |
Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße - mit Subunternehmern | Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße - mit Subunternehmern |
7.405 | 7.405 |
Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern | Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern |
3.990 | 3.990 |
Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße | Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße |
12.220 | 12.220 |
Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße | Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße |
4.410 | 4.410 |
Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße - mit Subunternehmern | Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße - mit Subunternehmern |
17.252 | 17.252 |
Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern | Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern |
6.615 | 6.615 |
Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße | Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße |
13.212 | 13.212 |
Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße | Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße |
5.215 | 5.215 |
Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße - mit Subunternehmern | Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße - mit Subunternehmern |
17.777 | 17.777 |
Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern | Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern |
6.615 | 6.615 |
Betreiber einer Stelle für Beförderungsunterbrechungen | Betreiber einer Stelle für Beförderungsunterbrechungen |
11.027 | 11.027 |
Abfertigungsunternehmen Flughafen | Abfertigungsunternehmen Flughafen |
2.345 | 2.345 |
Umschlagunternehmen Hafen | Umschlagunternehmen Hafen |
2.345 | 2.345 |
Inhaber von Beförderungsgenehmigungen, wobei die Gültigkeitsdauer der | Inhaber von Beförderungsgenehmigungen, wobei die Gültigkeitsdauer der |
Genehmigung beziehungsweise Genehmigungen mehr als ein Jahr beträgt. | Genehmigung beziehungsweise Genehmigungen mehr als ein Jahr beträgt. |
2.450 | 2.450 |
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven | Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven |
Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human- | Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human- |
oder Veterinärmedizin | oder Veterinärmedizin |
3.953 | 3.953 |
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven | Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven |
Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder | Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder |
Veterinärmedizin | Veterinärmedizin |
1.317 | 1.317 |
Ab 2018 werden die in Euro angegebenen Beträge, die in Absatz 1 | Ab 2018 werden die in Euro angegebenen Beträge, die in Absatz 1 |
festgelegt sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren jährlich um 2 | festgelegt sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren jährlich um 2 |
Prozent indexiert. | Prozent indexiert. |
Jedes Jahr veröffentlicht die Agentur im Belgischen Staatsblatt eine | Jedes Jahr veröffentlicht die Agentur im Belgischen Staatsblatt eine |
Bekanntmachung mit den indexierten Beträgen der jährlichen Abgaben für | Bekanntmachung mit den indexierten Beträgen der jährlichen Abgaben für |
das laufende Veranlagungsjahr. | das laufende Veranlagungsjahr. |
Die Agentur bewertet den Pauschalindex nach fünf Jahren." | Die Agentur bewertet den Pauschalindex nach fünf Jahren." |
Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, | 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den |
Wörtern "und 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, | Wörtern "und 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, |
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den Wörtern ", | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den Wörtern ", |
30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, | 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, |
Art. 14 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 14 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "1. November" durch | Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "1. November" durch |
die Wörter "15. Oktober" ersetzt. | die Wörter "15. Oktober" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 15 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. August 1995, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 7. August 1995, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "gemeinsamen" aufgehoben. | 1. In Absatz 1 wird das Wort "gemeinsamen" aufgehoben. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Minister" aufgehoben. | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Minister" aufgehoben. |
4. [Abänderung des französischen Textes] | 4. [Abänderung des französischen Textes] |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |