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Meertalige weergave van Wet van 13/12/2017
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Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle. - Duitse vertaling Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 13 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 15 avril
1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement
tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à
betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle. - Duitse vertaling l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2017 houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 loi du 13 décembre 2017 portant modification de la loi du 15 avril
betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement
tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à
betreffende het federaal agentschap voor Nucleaire Controle (Belgisch l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 29 décembre
Staatsblad van 29 december 2017, err. van 15 januari 2018). 2017, err. du 15 janvier 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 13. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April
1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle Nuklearkontrolle
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19. abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19.
März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In der Definition des Begriffs "radioaktiven Stoffen" werden 1. In der Definition des Begriffs "radioaktiven Stoffen" werden
zwischen dem Wort "Stoffe" und den Wörtern ", die ein oder mehrere zwischen dem Wort "Stoffe" und den Wörtern ", die ein oder mehrere
Radionuklide enthalten" die Wörter "oder Materialien" eingefügt. Radionuklide enthalten" die Wörter "oder Materialien" eingefügt.
2. Nach der Definition des Begriffs "physische Schutzmaßnahmen" wird 2. Nach der Definition des Begriffs "physische Schutzmaßnahmen" wird
eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe" eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe"
und eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für Geräte oder und eine Definition des Begriffs "Schutzmaßnahmen für Geräte oder
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende
Strahlungen emittieren" mit folgendem Wortlaut eingefügt: Strahlungen emittieren" mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe: administrative, "- Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe: administrative,
organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel: organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel:
a) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der a) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der
Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung gegen die Risiken Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung gegen die Risiken
des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen, des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen,
b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher
böswilligen Verwendung zu schützen: böswilligen Verwendung zu schützen:
1) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der 1) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der
Herstellung, Verwendung oder Lagerung, Herstellung, Verwendung oder Lagerung,
2) Betriebe, wo diese Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten 2) Betriebe, wo diese Stoffe erzeugt, hergestellt, in Besitz gehalten
oder verwendet werden, sowie deren Beförderung, oder verwendet werden, sowie deren Beförderung,
- Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven - Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven
Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren: administrative, Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren: administrative,
organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel: organisatorische und technische Maßnahmen mit folgendem Ziel:
a) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen gegen die Risiken des a) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen gegen die Risiken des
unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen, unerlaubten Besitzes und des Diebstahls zu schützen,
b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher b) Folgendes gegen die Risiken eines Sabotageakts oder jeglicher
böswilligen Verwendung zu schützen: böswilligen Verwendung zu schützen:
1) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen, sowie die Beförderung 1) oben erwähnte Geräte beziehungsweise Anlagen, sowie die Beförderung
dieser Geräte beziehungsweise Anlagen, dieser Geräte beziehungsweise Anlagen,
2) Betriebe und Orte, wo sich diese Geräte und Anlagen befinden.", 2) Betriebe und Orte, wo sich diese Geräte und Anlagen befinden.",
3. die Definition des Begriffs "Sabotageakt" wird wie folgt ersetzt: 3. die Definition des Begriffs "Sabotageakt" wird wie folgt ersetzt:
"Sabotageakt: vorsätzliche Handlung: "Sabotageakt: vorsätzliche Handlung:
a) die gerichtet ist gegen: a) die gerichtet ist gegen:
1) Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder 1) Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder
Beförderung, Beförderung,
2) kerntechnische Anlagen, 2) kerntechnische Anlagen,
3) inländische oder internationale Atomtransporte, 3) inländische oder internationale Atomtransporte,
4) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der 4) radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, während der
Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung, Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung,
5) Betriebe oder Teile von Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt, 5) Betriebe oder Teile von Betrieben, wo radioaktive Stoffe erzeugt,
hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden, hergestellt, in Besitz gehalten oder verwendet werden,
6) Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende 6) Geräte oder Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende
ionisierende Strahlungen emittieren, ionisierende Strahlungen emittieren,
7) die Beförderung von Geräten oder Anlagen, die nicht von 7) die Beförderung von Geräten oder Anlagen, die nicht von
radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren,
8) Betriebe, Teile von Betrieben und Orte, wo sich Geräte oder Anlagen 8) Betriebe, Teile von Betrieben und Orte, wo sich Geräte oder Anlagen
befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende befinden, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende
Strahlungen emittieren, Strahlungen emittieren,
und und
b) die die Gesundheit und Sicherheit des Personals, der Öffentlichkeit b) die die Gesundheit und Sicherheit des Personals, der Öffentlichkeit
und der Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver und der Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver
Stoffe direkt oder indirekt gefährden könnte,". Stoffe direkt oder indirekt gefährden könnte,".
Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
19. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 19. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Nichtverbreitung von 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Nichtverbreitung von
Kernwaffen" und dem Wort ", beauftragt" die Wörter "und gemäß Artikel Kernwaffen" und dem Wort ", beauftragt" die Wörter "und gemäß Artikel
12 § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des 12 § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über die Anwendung des
Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum internationalen Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum internationalen
Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze
1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen" eingefügt. Kernwaffen" eingefügt.
2. In § 4 werden zwischen dem Wort "488bis" und den Wörtern "des 2. In § 4 werden zwischen dem Wort "488bis" und den Wörtern "des
Strafgesetzbuches" die Wörter "bis 488quinquies" eingefügt. Strafgesetzbuches" die Wörter "bis 488quinquies" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 10quater § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 10quater § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. März 2014, werden die Wörter "Artikel 10bis § 1" das Gesetz vom 19. März 2014, werden die Wörter "Artikel 10bis § 1"
durch die Wörter "Artikel 10 § 1" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 10 § 1" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird der letzte Satz Art. 5 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird der letzte Satz
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 14quater Art. 6 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 14quater
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 14quater - Unbeschadet des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur "Artikel 14quater - Unbeschadet des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur
Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen
Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet
Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung
des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von des internationalen Übereinkommens vom 5. April 1973 in Ausführung von
Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen und des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über Nichtverbreitung von Kernwaffen und des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über
die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum
internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von internationalen Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von
Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen ist die Agentur im Rahmen der Nichtverbreitung von Kernwaffen ist die Agentur im Rahmen der
Verpflichtungen, die Belgien aufgrund der durch Kapitel VII des Verpflichtungen, die Belgien aufgrund der durch Kapitel VII des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingeführten Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingeführten
Überwachung der Sicherheit und aufgrund der Sicherungsmaßnahmen im Überwachung der Sicherheit und aufgrund der Sicherungsmaßnahmen im
Sinne von Artikel III Absätze 1 und 4 des oben erwähnten Vertrags vom Sinne von Artikel III Absätze 1 und 4 des oben erwähnten Vertrags vom
1. Juli 1968 obliegen, beauftragt: 1. Juli 1968 obliegen, beauftragt:
1. sich mit der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen 1. sich mit der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über die mit dem Inkrafttreten des Atomenergie-Organisation über die mit dem Inkrafttreten des
internationalen Sicherungssystems auf belgischem Staatsgebiet internationalen Sicherungssystems auf belgischem Staatsgebiet
verbundenen praktischen Modalitäten zu einigen, verbundenen praktischen Modalitäten zu einigen,
2. die Begleitung der internationalen Inspektoren gemäß Artikel 10 2. die Begleitung der internationalen Inspektoren gemäß Artikel 10
Absatz 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1978 und Artikel 12 Absatz 2 des oben erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1978 und Artikel 12
§ 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 1. Juni 2005 zu gewährleisten." § 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 1. Juni 2005 zu gewährleisten."
Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: vom 2. April 2003 und 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Kernmaterial verwendet oder in 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Kernmaterial verwendet oder in
Besitz gehalten wird" durch die Wörter "Kernmaterial oder radioaktive Besitz gehalten wird" durch die Wörter "Kernmaterial oder radioaktive
Stoffe verwendet oder in Besitz gehalten werden" ersetzt. Stoffe verwendet oder in Besitz gehalten werden" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Kontrolle der physischen 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Kontrolle der physischen
Schutzmaßnahmen" und dem Wort "beauftragt" die Wörter ", der aufgrund Schutzmaßnahmen" und dem Wort "beauftragt" die Wörter ", der aufgrund
von Artikel 17quater festgelegten Schutzmaßnahmen für radioaktive von Artikel 17quater festgelegten Schutzmaßnahmen für radioaktive
Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, und der aufgrund von Artikel Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, und der aufgrund von Artikel
17quinquies festgelegten Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die 17quinquies festgelegten Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die
nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen
emittieren," eingefügt. emittieren," eingefügt.
Art. 8 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Nach dem zweiten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit 1. Nach dem zweiten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"- legt der König das Verfahren für die Zulassung der physischen "- legt der König das Verfahren für die Zulassung der physischen
Schutzmaßnahmen der kerntechnischen Anlagen, der Schutzmaßnahmen der kerntechnischen Anlagen, der
Atomtransportunternehmen und der Atomtransporte fest,". Atomtransportunternehmen und der Atomtransporte fest,".
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Agentur kann die in Absatz 1 erwähnten Zulassungen von "Die Agentur kann die in Absatz 1 erwähnten Zulassungen von
Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und
die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise
von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn:
a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die
Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen
Anforderungen in Sachen physischer Schutz zu gewährleisten, Anforderungen in Sachen physischer Schutz zu gewährleisten,
b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich
angemessen, verhältnismäßig und billig sind." angemessen, verhältnismäßig und billig sind."
Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3bis, Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3bis,
der einen Artikel 17quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: der einen Artikel 17quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 3bis - Zuständigkeit in Sachen Schutz von radioaktiven "Abschnitt 3bis - Zuständigkeit in Sachen Schutz von radioaktiven
Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial
Artikel 17quater - Auf Vorschlag der Agentur: Artikel 17quater - Auf Vorschlag der Agentur:
1. teilt der König die radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme von 1. teilt der König die radioaktiven Stoffe, mit Ausnahme von
Kernmaterial, nach ihrer Aktivität und nach dem von ihnen ausgehenden Kernmaterial, nach ihrer Aktivität und nach dem von ihnen ausgehenden
Risiko in Kategorien ein, Risiko in Kategorien ein,
2. legt der König das Schutzniveau der radioaktiven Stoffe, mit 2. legt der König das Schutzniveau der radioaktiven Stoffe, mit
Ausnahme von Kernmaterial, für jede dieser Kategorien fest, Ausnahme von Kernmaterial, für jede dieser Kategorien fest,
3. legt der König die Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit 3. legt der König die Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, mit
Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in Bezug auf die Einrichtung, Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in Bezug auf die Einrichtung,
Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Stoffe der dem höchsten Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Stoffe der dem höchsten
Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und in Bezug auf die Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und in Bezug auf die
Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen,
4. legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen 4. legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen
für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme von Kernmaterial, fest, die in
Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte, wo sich
Stoffe der dem höchsten Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und Stoffe der dem höchsten Risiko entsprechenden Kategorien befinden, und
in Bezug auf die Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen, in Bezug auf die Beförderung dieser Stoffe getroffen werden müssen,
5. kann der König Ausbildungsanforderungen zur Verbesserung der 5. kann der König Ausbildungsanforderungen zur Verbesserung der
Kenntnisse in Sachen Schutz gegen die Gefahren ionisierender Kenntnisse in Sachen Schutz gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen bestimmen. Strahlungen bestimmen.
Die Agentur bestimmt die Grundsätze für die Maßnahmen in Bezug auf Die Agentur bestimmt die Grundsätze für die Maßnahmen in Bezug auf
eine umsichtige Verwaltung für die Kategorien von radioaktiven eine umsichtige Verwaltung für die Kategorien von radioaktiven
Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial, die dem geringsten Risiko Stoffen, mit Ausnahme von Kernmaterial, die dem geringsten Risiko
entsprechen. entsprechen.
Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Zulassungen von Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Zulassungen von
Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und
die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise
von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn:
a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die
Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen
Anforderungen in Sachen Schutz für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme Anforderungen in Sachen Schutz für radioaktive Stoffe, mit Ausnahme
von Kernmaterial, zu gewährleisten, von Kernmaterial, zu gewährleisten,
b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich
angemessen, verhältnismäßig und billig sind." angemessen, verhältnismäßig und billig sind."
Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3ter, Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3ter,
der Artikel 17quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: der Artikel 17quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 3ter - Zuständigkeit in Sachen Schutz von Geräten oder "Abschnitt 3ter - Zuständigkeit in Sachen Schutz von Geräten oder
Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Anlagen, die nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende
Strahlungen emittieren, Strahlungen emittieren,
Artikel 17quinquies - Auf Vorschlag der Agentur: Artikel 17quinquies - Auf Vorschlag der Agentur:
1. bestimmt der König die Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die 1. bestimmt der König die Schutzmaßnahmen für Geräte oder Anlagen, die
nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen nicht von radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen
emittieren, emittieren,
2. legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen 2. legt der König das Verfahren für die Zulassung der Schutzmaßnahmen
für Geräte oder Anlagen fest, die nicht von radioaktiven Stoffen für Geräte oder Anlagen fest, die nicht von radioaktiven Stoffen
stammende ionisierende Strahlungen emittieren. stammende ionisierende Strahlungen emittieren.
Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zulassungen von Die Agentur kann die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zulassungen von
Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und Bedingungen abhängig machen. Die Agentur kann diese Zulassungen und
die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise die Bedingungen, denen sie unterliegen, jederzeit auf begründete Weise
von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn: von Amts wegen ändern oder ergänzen, wenn:
a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die a) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen dazu dienen, die
Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen
Anforderungen in Sachen Schutz für Geräte oder Anlagen, die nicht von Anforderungen in Sachen Schutz für Geräte oder Anlagen, die nicht von
radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, zu radioaktiven Stoffen stammende ionisierende Strahlungen emittieren, zu
gewährleisten, gewährleisten,
b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich b) diese Änderungen beziehungsweise Ergänzungen offensichtlich
angemessen, verhältnismäßig und billig sind." angemessen, verhältnismäßig und billig sind."
Art. 11 - In Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 11 - In Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, werden in der Kopfzeile in der fünften Spalte Gesetz vom 15. Mai 2014, werden in der Kopfzeile in der fünften Spalte
die Wörter "Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag" durch die die Wörter "Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag" durch die
Wörter "Jahr 2016" ersetzt. Wörter "Jahr 2016" ersetzt.
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis/4 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Artikel 30bis/4 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten "Artikel 30bis/4 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten
der Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und der Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und
Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie
folgt festgelegt: folgt festgelegt:
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten, registrierten Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten, registrierten
oder zugelassenen Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder oder zugelassenen Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder
Dienste Dienste
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 anwendbarer Betrag Ab dem Veranlagungsjahr 2017 anwendbarer Betrag
Leistungsreaktor Doel 1 Leistungsreaktor Doel 1
1.669.673 1.669.673
Leistungsreaktor Doel 2 Leistungsreaktor Doel 2
1.669.673 1.669.673
Leistungsreaktor Doel 3 Leistungsreaktor Doel 3
3.339.346 3.339.346
Leistungsreaktor Doel 4 Leistungsreaktor Doel 4
3.339.346 3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 1 Leistungsreaktor Tihange 1
3.339.346 3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 2 Leistungsreaktor Tihange 2
3.339.346 3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 3 Leistungsreaktor Tihange 3
3.339.346 3.339.346
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von
höchstens fünf Megawatt höchstens fünf Megawatt
6.600 6.600
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von
über fünf Megawatt über fünf Megawatt
33.801 33.801
Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung
396.022 396.022
Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen
Leistung von über fünf Megawatt Leistung von über fünf Megawatt
16.901 16.901
Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen
Leistung von höchstens fünf Megawatt Leistung von höchstens fünf Megawatt
3.301 3.301
Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die
Stromerzeugung und für Forschungszwecke Stromerzeugung und für Forschungszwecke
33.801 33.801
Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für
die Stromerzeugung und für Forschungszwecke die Stromerzeugung und für Forschungszwecke
16.901 16.901
Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten
spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt
werden werden
12.350 12.350
Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus
bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf
verpackt werden verpackt werden
6.175 6.175
Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu
Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete
Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen)
befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger
hergestellt und/oder getestet werden hergestellt und/oder getestet werden
6.175 6.175
Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern
für die direkte Behandlung von Patienten für die direkte Behandlung von Patienten
1.977 1.977
Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren
Teilchenbeschleunigern Teilchenbeschleunigern
6.175 6.175
Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren
Teilchenbeschleunigern Teilchenbeschleunigern
3.087 3.087
Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer
Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist,
befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung
von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen
Umständen in der Abschirmung bleiben Umständen in der Abschirmung bleiben
6.175 6.175
Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen
Mengen zum Verkauf verpackt werden Mengen zum Verkauf verpackt werden
6.175 6.175
Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle
erwähnten Betriebe erwähnten Betriebe
1.977 1.977
Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten
116 116
Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder
mehreren Röntgenapparaten mehreren Röntgenapparaten
232 232
Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb
39.529 39.529
Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit
Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin
benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung
von höchstens 200 kV von höchstens 200 kV
247 247
Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte
mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von
höchstens 200 kV höchstens 200 kV
247 247
Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt
werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind
791 791
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den
Eigengebrauch einführen Eigengebrauch einführen
593 593
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren
Vertrieb einführen Vertrieb einführen
1.186 1.186
Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer
allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen
Beförderung von abgebauten Blitzableitern) Beförderung von abgebauten Blitzableitern)
2.371 2.371
Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere
Transportgenehmigung Transportgenehmigung
1.582 1.582
Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße
655 655
Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße
655 655
Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße - mit Subunternehmern Transporteure UN-Gruppe 1 - Straße - mit Subunternehmern
1.435 1.435
Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern Transporteure UN-Gruppe 1 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern
1.435 1.435
Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße
4.395 4.395
Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße
2.135 2.135
Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße - mit Subunternehmern Transporteure UN-Gruppe 2 - Straße - mit Subunternehmern
7.405 7.405
Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern Transporteure UN-Gruppe 2 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern
3.990 3.990
Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße
12.220 12.220
Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße
4.410 4.410
Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße - mit Subunternehmern Transporteure UN-Gruppe 3 - Straße - mit Subunternehmern
17.252 17.252
Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern Transporteure UN-Gruppe 3 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern
6.615 6.615
Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße
13.212 13.212
Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße
5.215 5.215
Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße - mit Subunternehmern Transporteure UN-Gruppe 4 - Straße - mit Subunternehmern
17.777 17.777
Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern Transporteure UN-Gruppe 4 - nicht auf Straße - mit Subunternehmern
6.615 6.615
Betreiber einer Stelle für Beförderungsunterbrechungen Betreiber einer Stelle für Beförderungsunterbrechungen
11.027 11.027
Abfertigungsunternehmen Flughafen Abfertigungsunternehmen Flughafen
2.345 2.345
Umschlagunternehmen Hafen Umschlagunternehmen Hafen
2.345 2.345
Inhaber von Beförderungsgenehmigungen, wobei die Gültigkeitsdauer der Inhaber von Beförderungsgenehmigungen, wobei die Gültigkeitsdauer der
Genehmigung beziehungsweise Genehmigungen mehr als ein Jahr beträgt. Genehmigung beziehungsweise Genehmigungen mehr als ein Jahr beträgt.
2.450 2.450
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven
Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human- Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human-
oder Veterinärmedizin oder Veterinärmedizin
3.953 3.953
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven
Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder
Veterinärmedizin Veterinärmedizin
1.317 1.317
Ab 2018 werden die in Euro angegebenen Beträge, die in Absatz 1 Ab 2018 werden die in Euro angegebenen Beträge, die in Absatz 1
festgelegt sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren jährlich um 2 festgelegt sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren jährlich um 2
Prozent indexiert. Prozent indexiert.
Jedes Jahr veröffentlicht die Agentur im Belgischen Staatsblatt eine Jedes Jahr veröffentlicht die Agentur im Belgischen Staatsblatt eine
Bekanntmachung mit den indexierten Beträgen der jährlichen Abgaben für Bekanntmachung mit den indexierten Beträgen der jährlichen Abgaben für
das laufende Veranlagungsjahr. das laufende Veranlagungsjahr.
Die Agentur bewertet den Pauschalindex nach fünf Jahren." Die Agentur bewertet den Pauschalindex nach fünf Jahren."
Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den
Wörtern "und 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, Wörtern "und 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt,
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den Wörtern ", 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "30bis/3" und den Wörtern ",
30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt, 30ter" die Wörter ", 30bis/4" eingefügt,
Art. 14 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 14 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "1. November" durch Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "1. November" durch
die Wörter "15. Oktober" ersetzt. die Wörter "15. Oktober" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 15 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. August 1995, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 7. August 1995, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "gemeinsamen" aufgehoben. 1. In Absatz 1 wird das Wort "gemeinsamen" aufgehoben.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Minister" aufgehoben. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Minister" aufgehoben.
4. [Abänderung des französischen Textes] 4. [Abänderung des französischen Textes]
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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