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Meertalige weergave van Wet van 13/04/2019
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Wet tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en het gebruik van de openbare weg teneinde de regeling "alle fietsers tegelijk groen" in te voeren. - Duitse vertaling Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en vue d'instaurer le dispositif de "vert intégral pour les cyclistes". - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en het gebruik van de openbare weg teneinde de regeling "alle fietsers tegelijk groen" in te voeren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 april 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en het gebruik van de openbare weg teneinde de regeling "alle fietsers SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en vue d'instaurer le dispositif de "vert intégral pour les cyclistes". - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 avril 2019 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en vue d'instaurer le dispositif de
tegelijk groen" in te voeren (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019). "vert intégral pour les cyclistes" (Moniteur belge du 21 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße hinsichtlich Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße hinsichtlich
der Einführung des Systems "gleichzeitig Grün für alle Radfahrer" der Einführung des Systems "gleichzeitig Grün für alle Radfahrer"
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2.15.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch Art. 2 - Artikel 2.15.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Drei- und vierrädrige Räder mit einer maximalen Breite von einem "Drei- und vierrädrige Räder mit einer maximalen Breite von einem
Meter werden Rädern gleichgesetzt." Meter werden Rädern gleichgesetzt."
Art. 3 - In Artikel 2.15.2 desselben Königlichen Erlasses wird Nr. 2 Art. 3 - In Artikel 2.15.2 desselben Königlichen Erlasses wird Nr. 2
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"2. oder ein "motorisiertes Fortbewegungsgerät", das heißt jedes "2. oder ein "motorisiertes Fortbewegungsgerät", das heißt jedes
Motorfahrzeug mit einem oder mehr Rädern, dessen Höchstgeschwindigkeit Motorfahrzeug mit einem oder mehr Rädern, dessen Höchstgeschwindigkeit
bedingt durch Bauart und Motorleistung auf horizontaler Straße 25 km/h bedingt durch Bauart und Motorleistung auf horizontaler Straße 25 km/h
nicht überschreitet, darunter: nicht überschreitet, darunter:
a) Elektrorollstühle, a) Elektrorollstühle,
b) Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, b) Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit,
c) motorisierte Tretroller, c) motorisierte Tretroller,
d) ein- oder zweirädrige elektrische Geräte, die sich selbständig d) ein- oder zweirädrige elektrische Geräte, die sich selbständig
ausbalancieren." ausbalancieren."
Art. 4 - In Artikel 9.1.2 desselben Königlichen Erlasses wird Nr. 5 Art. 4 - In Artikel 9.1.2 desselben Königlichen Erlasses wird Nr. 5
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"5. Radfahrer unter 10 Jahren dürfen Bürgersteige und erhöhte "5. Radfahrer unter 10 Jahren dürfen Bürgersteige und erhöhte
Seitenstreifen immer benutzen." Seitenstreifen immer benutzen."
Art. 5 - In Artikel 40.7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Art. 5 - In Artikel 40.7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße werden zwischen dem Wort "gehen" und Benutzung der öffentlichen Straße werden zwischen dem Wort "gehen" und
dem Wort "Wenn" die Wörter "Außerhalb geschlossener Ortschaften dem Wort "Wenn" die Wörter "Außerhalb geschlossener Ortschaften
beträgt der seitliche Abstand mindestens eineinhalb Meter." eingefügt. beträgt der seitliche Abstand mindestens eineinhalb Meter." eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 40ter desselben Königlichen Erlasses werden Art. 6 - In Artikel 40ter desselben Königlichen Erlasses werden
zwischen dem Wort "einhalten" und den Wörtern "Er darf sich" die zwischen dem Wort "einhalten" und den Wörtern "Er darf sich" die
Wörter "Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der seitliche Wörter "Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der seitliche
Abstand mindestens eineinhalb Meter." eingefügt. Abstand mindestens eineinhalb Meter." eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 42.4.1 desselben Königlichen Erlasses werden die Art. 7 - In Artikel 42.4.1 desselben Königlichen Erlasses werden die
Wörter "30 Metern" durch die Wörter "20 Metern" ersetzt. Wörter "30 Metern" durch die Wörter "20 Metern" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 43.2. desselben Königlichen Erlasses werden Art. 8 - In Artikel 43.2. desselben Königlichen Erlasses werden
zwischen dem Wort "Radfahrer" und den Wörtern "dürfen auf der zwischen dem Wort "Radfahrer" und den Wörtern "dürfen auf der
Fahrbahn" die Wörter "und Fahrer von Speed Pedelecs" eingefügt. Fahrbahn" die Wörter "und Fahrer von Speed Pedelecs" eingefügt.
Art. 9 - Artikel 61.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine Art. 9 - Artikel 61.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine
Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. Leuchten ein zusätzliches gelbes Blinklicht, das die Silhouette "9. Leuchten ein zusätzliches gelbes Blinklicht, das die Silhouette
eines Fahrrads zeigt, und ein blinkender gelber Pfeil gleichzeitig mit eines Fahrrads zeigt, und ein blinkender gelber Pfeil gleichzeitig mit
einem roten oder gelben Licht auf, bedeutet dies, dass Fahrer von einem roten oder gelben Licht auf, bedeutet dies, dass Fahrer von
Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern nur in der durch den Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern nur in der durch den
Pfeil angezeigten Richtung weiterfahren dürfen, unter der Bedingung, Pfeil angezeigten Richtung weiterfahren dürfen, unter der Bedingung,
Führern, die ordnungsgemäß aus anderen Richtungen kommen, sowie Führern, die ordnungsgemäß aus anderen Richtungen kommen, sowie
Fußgängern, die Vorfahrt zu gewähren." Fußgängern, die Vorfahrt zu gewähren."
Art. 10 - Artikel 61.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine Art. 10 - Artikel 61.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine
Nr. 7 und eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nr. 7 und eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. Zeigt das grüne, gelbe oder rote Licht die Silhouette eines von "7. Zeigt das grüne, gelbe oder rote Licht die Silhouette eines von
Pfeilen umgebenen Fahrrads, bedeutet dies, dass es in der Querrichtung Pfeilen umgebenen Fahrrads, bedeutet dies, dass es in der Querrichtung
gleichzeitig grün, gelb beziehungsweise rot ist. Diese Lichter gelten gleichzeitig grün, gelb beziehungsweise rot ist. Diese Lichter gelten
nur für Radfahrer. nur für Radfahrer.
8. Zeigt das Licht die beleuchtete Silhouette eines Radfahrers und 8. Zeigt das Licht die beleuchtete Silhouette eines Radfahrers und
eines Fußgängers, gilt dieses Licht nur für Radfahrer und Fußgänger." eines Fußgängers, gilt dieses Licht nur für Radfahrer und Fußgänger."
Art. 11 - Artikel 63 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine Art. 11 - Artikel 63 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine
Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Die von Pfeilen umgebene Silhouette eines Fußgängers bedeutet, "5. Die von Pfeilen umgebene Silhouette eines Fußgängers bedeutet,
dass das Licht in der Querrichtung gleichzeitig grün beziehungsweise dass das Licht in der Querrichtung gleichzeitig grün beziehungsweise
rot ist. Diese Lichter gelten nur für Fußgänger." rot ist. Diese Lichter gelten nur für Fußgänger."
Art. 12 - Der König kann die durch die Artikel 2 bis 11 abgeänderten Art. 12 - Der König kann die durch die Artikel 2 bis 11 abgeänderten
Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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