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Meertalige weergave van Wet van 13/04/2011
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Wet tot wijziging, wat betreft de meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2011. - Wet tot wijziging, wat betreft de meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 4 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2011. - Loi modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
en 5 van de wet van 13 april 2011 tot wijziging, wat betreft de articles 1er, 4 et 5 de la loi du 13 avril 2011 modifiant, en ce qui
meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof (Belgisch concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité
Staatsblad van 10 mei 2011). (Moniteur belge du 10 mai 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den 13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den
Vaterschaftsurlaub Vaterschaftsurlaub
hinsichtlich der Miteltern hinsichtlich der Miteltern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
Art. 4 - Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 4 - Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit wird wie folgt ersetzt: Arbeit wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, "Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates,
für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen
Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten,
die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Urlaub für den die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Urlaub für den
Arbeitnehmer, der die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes Arbeitnehmer, der die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel
25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die 25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die
Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnten Bedingungen erfüllt, Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnten Bedingungen erfüllt,
umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den
Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer
Anrecht haben, und dessen Dauer." Anrecht haben, und dessen Dauer."
Art. 5 - In Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 5 - In Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2008, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 fünf neue Absätze mit 2008, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 fünf neue Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Ermangelung eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmers "In Ermangelung eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmers
gilt das gleiche Recht für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der gilt das gleiche Recht für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der
Geburt: Geburt:
1. mit der Person verheiratet ist, der gegenüber die Abstammung 1. mit der Person verheiratet ist, der gegenüber die Abstammung
feststeht, feststeht,
2. mit der Person, der gegenüber die Abstammung feststeht und bei der 2. mit der Person, der gegenüber die Abstammung feststeht und bei der
das Kind seinen Hauptwohnort hat, gesetzlich zusammenwohnt und nicht das Kind seinen Hauptwohnort hat, gesetzlich zusammenwohnt und nicht
durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem
Eheverbot führt, von dem der König keine Befreiung gewähren kann, Eheverbot führt, von dem der König keine Befreiung gewähren kann,
3. seit einem ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren vor der Geburt 3. seit einem ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren vor der Geburt
auf beständige und affektive Weise mit der Person zusammenwohnt, der auf beständige und affektive Weise mit der Person zusammenwohnt, der
gegenüber die Abstammung feststeht und bei der das Kind seinen gegenüber die Abstammung feststeht und bei der das Kind seinen
Hauptwohnort hat, und mit ihr nicht durch ein Hauptwohnort hat, und mit ihr nicht durch ein
Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem Eheverbot führt, Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem Eheverbot führt,
von dem der König keine Befreiung gewähren kann. Der Nachweis des von dem der König keine Befreiung gewähren kann. Der Nachweis des
Zusammenwohnens und des Hauptwohnortes wird anhand eines Auszugs aus Zusammenwohnens und des Hauptwohnortes wird anhand eines Auszugs aus
dem Bevölkerungsregister erbracht. dem Bevölkerungsregister erbracht.
Anlässlich der Geburt ein und desselben Kindes hat nur ein einziger Anlässlich der Geburt ein und desselben Kindes hat nur ein einziger
Arbeitnehmer Anrecht auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer Anrecht auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten
Urlaub. Die Arbeitnehmer, die das Recht auf Urlaub aufgrund von Absatz Urlaub. Die Arbeitnehmer, die das Recht auf Urlaub aufgrund von Absatz
2 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 eröffnen, haben in dieser 2 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 eröffnen, haben in dieser
Reihenfolge Vorrang voreinander. Reihenfolge Vorrang voreinander.
Das in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Das in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
erwähnte Recht auf Mutterschaftsurlaub schliesst gegebenenfalls für erwähnte Recht auf Mutterschaftsurlaub schliesst gegebenenfalls für
ein und denselben Elternteil das durch die vorhergehenden Absätze ein und denselben Elternteil das durch die vorhergehenden Absätze
eröffnete Recht auf Urlaub aus. eröffnete Recht auf Urlaub aus.
Das durch Absatz 2 eröffnete Recht auf Urlaub wird gegebenenfalls von Das durch Absatz 2 eröffnete Recht auf Urlaub wird gegebenenfalls von
dem in Artikel 30ter erwähnten Recht auf Adoptionsurlaub abgezogen. Es dem in Artikel 30ter erwähnten Recht auf Adoptionsurlaub abgezogen. Es
eröffnet gegebenenfalls auch keine anderen zivilen, sozialen und eröffnet gegebenenfalls auch keine anderen zivilen, sozialen und
wirtschaftlichen Rechte. wirtschaftlichen Rechte.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Gewährung des Urlaubs, wenn die in Absatz 2 Modalitäten für die Gewährung des Urlaubs, wenn die in Absatz 2
erwähnten Bedingungen erfüllt sind." erwähnten Bedingungen erfüllt sind."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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