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Wet tot wijziging, wat betreft de meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2011. - Wet tot wijziging, wat betreft de meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 4 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2011. - Loi modifiant, en ce qui concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
en 5 van de wet van 13 april 2011 tot wijziging, wat betreft de | articles 1er, 4 et 5 de la loi du 13 avril 2011 modifiant, en ce qui |
meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof (Belgisch | concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité |
Staatsblad van 10 mei 2011). | (Moniteur belge du 10 mai 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den | 13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den |
Vaterschaftsurlaub | Vaterschaftsurlaub |
hinsichtlich der Miteltern | hinsichtlich der Miteltern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
Art. 4 - Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 4 - Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit wird wie folgt ersetzt: | Arbeit wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, | "Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, |
für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen | für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen |
Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die | Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die |
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, |
die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Urlaub für den | die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Urlaub für den |
Arbeitnehmer, der die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | Arbeitnehmer, der die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes |
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel | vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel |
25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die | 25quinquies § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die |
Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnten Bedingungen erfüllt, | Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnten Bedingungen erfüllt, |
umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den | umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den |
Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer | Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer |
Anrecht haben, und dessen Dauer." | Anrecht haben, und dessen Dauer." |
Art. 5 - In Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 5 - In Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2008, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 fünf neue Absätze mit | 2008, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 fünf neue Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"In Ermangelung eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmers | "In Ermangelung eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmers |
gilt das gleiche Recht für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der | gilt das gleiche Recht für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der |
Geburt: | Geburt: |
1. mit der Person verheiratet ist, der gegenüber die Abstammung | 1. mit der Person verheiratet ist, der gegenüber die Abstammung |
feststeht, | feststeht, |
2. mit der Person, der gegenüber die Abstammung feststeht und bei der | 2. mit der Person, der gegenüber die Abstammung feststeht und bei der |
das Kind seinen Hauptwohnort hat, gesetzlich zusammenwohnt und nicht | das Kind seinen Hauptwohnort hat, gesetzlich zusammenwohnt und nicht |
durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem | durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem |
Eheverbot führt, von dem der König keine Befreiung gewähren kann, | Eheverbot führt, von dem der König keine Befreiung gewähren kann, |
3. seit einem ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren vor der Geburt | 3. seit einem ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren vor der Geburt |
auf beständige und affektive Weise mit der Person zusammenwohnt, der | auf beständige und affektive Weise mit der Person zusammenwohnt, der |
gegenüber die Abstammung feststeht und bei der das Kind seinen | gegenüber die Abstammung feststeht und bei der das Kind seinen |
Hauptwohnort hat, und mit ihr nicht durch ein | Hauptwohnort hat, und mit ihr nicht durch ein |
Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem Eheverbot führt, | Verwandtschaftsverhältnis verbunden ist, das zu einem Eheverbot führt, |
von dem der König keine Befreiung gewähren kann. Der Nachweis des | von dem der König keine Befreiung gewähren kann. Der Nachweis des |
Zusammenwohnens und des Hauptwohnortes wird anhand eines Auszugs aus | Zusammenwohnens und des Hauptwohnortes wird anhand eines Auszugs aus |
dem Bevölkerungsregister erbracht. | dem Bevölkerungsregister erbracht. |
Anlässlich der Geburt ein und desselben Kindes hat nur ein einziger | Anlässlich der Geburt ein und desselben Kindes hat nur ein einziger |
Arbeitnehmer Anrecht auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten | Arbeitnehmer Anrecht auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Urlaub. Die Arbeitnehmer, die das Recht auf Urlaub aufgrund von Absatz | Urlaub. Die Arbeitnehmer, die das Recht auf Urlaub aufgrund von Absatz |
2 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 eröffnen, haben in dieser | 2 Nr. 1, Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 eröffnen, haben in dieser |
Reihenfolge Vorrang voreinander. | Reihenfolge Vorrang voreinander. |
Das in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | Das in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
erwähnte Recht auf Mutterschaftsurlaub schliesst gegebenenfalls für | erwähnte Recht auf Mutterschaftsurlaub schliesst gegebenenfalls für |
ein und denselben Elternteil das durch die vorhergehenden Absätze | ein und denselben Elternteil das durch die vorhergehenden Absätze |
eröffnete Recht auf Urlaub aus. | eröffnete Recht auf Urlaub aus. |
Das durch Absatz 2 eröffnete Recht auf Urlaub wird gegebenenfalls von | Das durch Absatz 2 eröffnete Recht auf Urlaub wird gegebenenfalls von |
dem in Artikel 30ter erwähnten Recht auf Adoptionsurlaub abgezogen. Es | dem in Artikel 30ter erwähnten Recht auf Adoptionsurlaub abgezogen. Es |
eröffnet gegebenenfalls auch keine anderen zivilen, sozialen und | eröffnet gegebenenfalls auch keine anderen zivilen, sozialen und |
wirtschaftlichen Rechte. | wirtschaftlichen Rechte. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Gewährung des Urlaubs, wenn die in Absatz 2 | Modalitäten für die Gewährung des Urlaubs, wenn die in Absatz 2 |
erwähnten Bedingungen erfüllt sind." | erwähnten Bedingungen erfüllt sind." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |