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Wet houdende wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling | Loi visant à modifier la loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 NOVEMBER 2009. - Wet houdende wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 november 2009 houdende wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 NOVEMBRE 2009. - Loi visant à modifier la loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 novembre 2009 visant à modifier la loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance |
(Belgisch Staatsblad van 18 december 2009). | (Moniteur belge du 18 décembre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. NOVEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März | 12. NOVEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März |
2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von | 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von |
Überwachungskameras | Überwachungskameras |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der |
Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras wird wie folgt | Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 4 wird vor dem Wort « Ordnung » das Wort « öffentliche » | 1. In Nr. 4 wird vor dem Wort « Ordnung » das Wort « öffentliche » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Nr. 4 wird hinter den Wörtern « aufbewahrt werden » folgender | 2. In Nr. 4 wird hinter den Wörtern « aufbewahrt werden » folgender |
Satz eingefügt: | Satz eingefügt: |
« ; die Überwachungskamera, die während der Beobachtung bewegt wird, | « ; die Überwachungskamera, die während der Beobachtung bewegt wird, |
um von verschiedenen Orten oder Positionen aus zu filmen, gilt als | um von verschiedenen Orten oder Positionen aus zu filmen, gilt als |
mobil ». | mobil ». |
Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Installation und | « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Installation und |
den Einsatz von: | den Einsatz von: |
1. Überwachungskameras, die durch oder aufgrund besonderer | 1. Überwachungskameras, die durch oder aufgrund besonderer |
Rechtsvorschriften geregelt sind, | Rechtsvorschriften geregelt sind, |
2. Überwachungskameras am Arbeitsplatz, die dazu bestimmt sind, die | 2. Überwachungskameras am Arbeitsplatz, die dazu bestimmt sind, die |
Sicherheit und die Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, | Sicherheit und die Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, |
die Kontrolle des Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit | die Kontrolle des Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit |
des Arbeitnehmers zu gewährleisten. » | des Arbeitnehmers zu gewährleisten. » |
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie | Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der | « KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der |
Einsatz von ortsfesten Überwachungskameras erlaubt sind ». | Einsatz von ortsfesten Überwachungskameras erlaubt sind ». |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der | « § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der |
Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, eine positive | Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, eine positive |
Stellungnahme abgegeben hat. | Stellungnahme abgegeben hat. |
Der Gemeinderat gibt seine Stellungnahme ab, nachdem er vorher den | Der Gemeinderat gibt seine Stellungnahme ab, nachdem er vorher den |
Korpschef der betreffenden Polizeizone zu Rate gezogen hat. » | Korpschef der betreffenden Polizeizone zu Rate gezogen hat. » |
2. In § 3 Absatz 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « Schutz | 2. In § 3 Absatz 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « Schutz |
des Privatlebens » und den Wörtern « den in § 1 erwähnten Beschluss » | des Privatlebens » und den Wörtern « den in § 1 erwähnten Beschluss » |
die Wörter « und dem Korpschef der betreffenden Polizeizone » | die Wörter « und dem Korpschef der betreffenden Polizeizone » |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | « Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das | des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das |
bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie | bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie |
dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem | dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem |
Korpschef der Polizeizone, in der sich der nicht geschlossene Ort | Korpschef der Polizeizone, in der sich der nicht geschlossene Ort |
befindet, übermittelt wird. In diesem Formular bescheinigt der | befindet, übermittelt wird. In diesem Formular bescheinigt der |
Verantwortliche für die Verarbeitung, dass die Installation und der | Verantwortliche für die Verarbeitung, dass die Installation und der |
geplante Einsatz der Kamera(s) den Grundsätzen des Gesetzes vom 8. | geplante Einsatz der Kamera(s) den Grundsätzen des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 entsprechen. » | Dezember 1992 entsprechen. » |
4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit ist ausschliesslich unter der | « Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit ist ausschliesslich unter der |
Kontrolle der Polizeidienste zugelassen, damit die zuständigen Dienste | Kontrolle der Polizeidienste zugelassen, damit die zuständigen Dienste |
bei Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der | bei Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der |
öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen | öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen |
optimal gelenkt werden können. » | optimal gelenkt werden können. » |
5. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für | « Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für |
Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder | Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder |
einen Schaden begründen, zu sammeln und um Täter, Störer der | einen Schaden begründen, zu sammeln und um Täter, Störer der |
öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu | öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu |
identifizieren. » | identifizieren. » |
6. Paragraph 4 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 4 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
« Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen | « Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen |
Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen | Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen |
Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu | Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu |
identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt | identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt |
werden. » | werden. » |
Art. 6 - Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich zugelassen, | « Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich zugelassen, |
damit bei Verstössen, Belästigungen, Schäden oder Beeinträchtigung der | damit bei Verstössen, Belästigungen, Schäden oder Beeinträchtigung der |
öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. » | öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. » |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für | « Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für |
Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder | Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder |
einen Schaden begründen, zu sammeln, und um Täter, Störer der | einen Schaden begründen, zu sammeln, und um Täter, Störer der |
öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu | öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu |
identifizieren. » | identifizieren. » |
3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen | « Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen |
Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen | Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen |
Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu | Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu |
identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt | identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt |
werden. » | werden. » |
Art. 7 - Artikel 7 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 7 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für | « § 3 - Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für |
einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder | einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder |
einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu | einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu |
identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt | identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt |
werden. » | werden. » |
Art. 8 - Im selben Gesetz wird nach Artikel 7 ein Kapitel III/1 mit | Art. 8 - Im selben Gesetz wird nach Artikel 7 ein Kapitel III/1 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
« KAPITEL III/1 - Bedingungen, unter denen der Einsatz von mobilen | « KAPITEL III/1 - Bedingungen, unter denen der Einsatz von mobilen |
Überwachungskameras erlaubt ist ». | Überwachungskameras erlaubt ist ». |
Art. 9 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch | Art. 9 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch |
Artikel 8, ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 8, ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7/1 - Die Polizeidienste können im Rahmen der in Artikel 22 des | « Art. 7/1 - Die Polizeidienste können im Rahmen der in Artikel 22 des |
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten grösseren | Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten grösseren |
Menschenansammlungen auf mobile Überwachungskameras zurückgreifen. Es | Menschenansammlungen auf mobile Überwachungskameras zurückgreifen. Es |
handelt sich ausschliesslich um nicht permanente Aufträge mit | handelt sich ausschliesslich um nicht permanente Aufträge mit |
begrenzter Ausführungsdauer. | begrenzter Ausführungsdauer. |
Mobile Überwachungskameras können an nicht geschlossenen Orten oder an | Mobile Überwachungskameras können an nicht geschlossenen Orten oder an |
der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten eingesetzt werden. | der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten eingesetzt werden. |
» | » |
Art. 10 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch | Art. 10 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch |
Artikel 8, ein Artikel 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 8, ein Artikel 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7/2 § 1 - Der Beschluss, an einem nicht geschlossenen Ort, auf | « Art. 7/2 § 1 - Der Beschluss, an einem nicht geschlossenen Ort, auf |
mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird vom | mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird vom |
Verwaltungspolizeioffizier gefasst, dem die Verantwortung für den | Verwaltungspolizeioffizier gefasst, dem die Verantwortung für den |
Einsatz gemäss den Artikeln 7/1 bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August | Einsatz gemäss den Artikeln 7/1 bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August |
1992 über das Polizeiamt anvertraut worden ist. Er setzt den | 1992 über das Polizeiamt anvertraut worden ist. Er setzt den |
beziehungsweise die betroffenen Bürgermeister schnellstmöglich hiervon | beziehungsweise die betroffenen Bürgermeister schnellstmöglich hiervon |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
§ 2 - Der Beschluss, an einem der Öffentlichkeit zugänglichen | § 2 - Der Beschluss, an einem der Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Ort auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird | geschlossenen Ort auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird |
vom Bürgermeister gefasst. | vom Bürgermeister gefasst. |
Die Verantwortung für den Einsatz wird von dem gemäss den Artikeln 7/1 | Die Verantwortung für den Einsatz wird von dem gemäss den Artikeln 7/1 |
bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten | bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten |
Verwaltungspolizeioffizier übernommen. | Verwaltungspolizeioffizier übernommen. |
Nur bei äusserster Dringlichkeit kann Letzterer selber beschliessen, | Nur bei äusserster Dringlichkeit kann Letzterer selber beschliessen, |
mobile Überwachungskameras einzusetzen. Er setzt den betreffenden | mobile Überwachungskameras einzusetzen. Er setzt den betreffenden |
Bürgermeister sofort hiervon in Kenntnis. | Bürgermeister sofort hiervon in Kenntnis. |
§ 3 - Der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte | § 3 - Der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte |
Verwaltungspolizeioffizier sorgt zudem dafür, dass der Einsatz der | Verwaltungspolizeioffizier sorgt zudem dafür, dass der Einsatz der |
Überwachungskameras gezielt und effizient ist und den im Gesetz vom 8. | Überwachungskameras gezielt und effizient ist und den im Gesetz vom 8. |
Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. | Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. |
Wenn der Verwaltungspolizeioffizier beschliesst, auf mobile | Wenn der Verwaltungspolizeioffizier beschliesst, auf mobile |
Überwachungskameras zurückzugreifen, notifiziert er dem Ausschuss für | Überwachungskameras zurückzugreifen, notifiziert er dem Ausschuss für |
den Schutz des Privatlebens den Beschluss spätestens am Tag vor der | den Schutz des Privatlebens den Beschluss spätestens am Tag vor der |
besagten Menschenansammlung, ausser in Dringlichkeitsfällen. In | besagten Menschenansammlung, ausser in Dringlichkeitsfällen. In |
letzterem Fall ist er verpflichtet, dem Ausschuss für den Schutz des | letzterem Fall ist er verpflichtet, dem Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens spätestens innerhalb sieben Tagen eine Notifizierung zu | Privatlebens spätestens innerhalb sieben Tagen eine Notifizierung zu |
übermitteln. | übermitteln. |
§ 4 - Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit durch die Polizeidienste | § 4 - Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit durch die Polizeidienste |
ist ausschliesslich zugelassen, damit die zuständigen Dienste bei | ist ausschliesslich zugelassen, damit die zuständigen Dienste bei |
Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der | Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der |
öffentlichen Ordnung präventiv handeln und sofort eingreifen können | öffentlichen Ordnung präventiv handeln und sofort eingreifen können |
und damit diese Dienste beim Eingreifen optimal gelenkt werden können. | und damit diese Dienste beim Eingreifen optimal gelenkt werden können. |
§ 5 - Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um: | § 5 - Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um: |
- präventive Massnahmen zu ergreifen und somit eine Beeinträchtigung | - präventive Massnahmen zu ergreifen und somit eine Beeinträchtigung |
der öffentlichen Ordnung zu vermeiden, | der öffentlichen Ordnung zu vermeiden, |
- Beweise für Handlungen zu sammeln, die eine Straftat oder eine | - Beweise für Handlungen zu sammeln, die eine Straftat oder eine |
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen, | Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen, |
- Beweise für Handlungen zu sammeln, die einen Schaden oder eine | - Beweise für Handlungen zu sammeln, die einen Schaden oder eine |
Belästigung darstellen, | Belästigung darstellen, |
- einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer | - einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer |
aufzuspüren und zu identifizieren. | aufzuspüren und zu identifizieren. |
§ 6 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für | § 6 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für |
einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder | einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder |
einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu | einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu |
identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt | identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt |
werden. » | werden. » |
Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Das | 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Das |
Betreten » beginnt und mit den Wörtern « vorherige Erlaubnis » endet, | Betreten » beginnt und mit den Wörtern « vorherige Erlaubnis » endet, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Als vorherige Erlaubnis gilt: | « Als vorherige Erlaubnis gilt: |
1. das Betreten eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die | 1. das Betreten eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die |
Kameraüberwachung hinweist, | Kameraüberwachung hinweist, |
2. die Anwesenheit an einem nicht geschlossenen Ort oder an einem der | 2. die Anwesenheit an einem nicht geschlossenen Ort oder an einem der |
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort, in dem, wie in Artikel | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort, in dem, wie in Artikel |
7/1 erwähnt, mobile Überwachungskameras gut sichtbar eingesetzt | 7/1 erwähnt, mobile Überwachungskameras gut sichtbar eingesetzt |
werden. | werden. |
Es wird davon ausgegangen, dass mobile Überwachungskameras, die auf | Es wird davon ausgegangen, dass mobile Überwachungskameras, die auf |
erkennbaren Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen montiert | erkennbaren Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen montiert |
sind, gut sichtbar eingesetzt werden. » | sind, gut sichtbar eingesetzt werden. » |
Art. 12 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 12 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « eine Straftat » und dem Wort | 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « eine Straftat » und dem Wort |
« darstellen » die Wörter « oder Belästigungen » eingefügt. | « darstellen » die Wörter « oder Belästigungen » eingefügt. |
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « festgestellten Verstoss » | 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « festgestellten Verstoss » |
und dem Wort « betreffen » die Wörter « oder die festgestellten | und dem Wort « betreffen » die Wörter « oder die festgestellten |
Belästigungen » eingefügt und werden die Wörter « privaten Ort » durch | Belästigungen » eingefügt und werden die Wörter « privaten Ort » durch |
die Wörter « der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort » | die Wörter « der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 13 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern « die Artikel 5, 6, 7 » und den Wörtern « und 8 » die | den Wörtern « die Artikel 5, 6, 7 » und den Wörtern « und 8 » die |
Ziffern «,7/1, 7/2 » eingefügt. | Ziffern «,7/1, 7/2 » eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Innern | Die Ministerin der Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCQ | S. DE CLERCQ |