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Meertalige weergave van Wet van 12/11/2009
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Wet houdende wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling Loi visant à modifier la loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 NOVEMBER 2009. - Wet houdende wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 november 2009 houdende wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 NOVEMBRE 2009. - Loi visant à modifier la loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 novembre 2009 visant à modifier la loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance
(Belgisch Staatsblad van 18 december 2009). (Moniteur belge du 18 décembre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. NOVEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 12. NOVEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März
2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von
Überwachungskameras Überwachungskameras
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der
Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras wird wie folgt Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 4 wird vor dem Wort « Ordnung » das Wort « öffentliche » 1. In Nr. 4 wird vor dem Wort « Ordnung » das Wort « öffentliche »
eingefügt. eingefügt.
2. In Nr. 4 wird hinter den Wörtern « aufbewahrt werden » folgender 2. In Nr. 4 wird hinter den Wörtern « aufbewahrt werden » folgender
Satz eingefügt: Satz eingefügt:
« ; die Überwachungskamera, die während der Beobachtung bewegt wird, « ; die Überwachungskamera, die während der Beobachtung bewegt wird,
um von verschiedenen Orten oder Positionen aus zu filmen, gilt als um von verschiedenen Orten oder Positionen aus zu filmen, gilt als
mobil ». mobil ».
Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Installation und « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Installation und
den Einsatz von: den Einsatz von:
1. Überwachungskameras, die durch oder aufgrund besonderer 1. Überwachungskameras, die durch oder aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften geregelt sind, Rechtsvorschriften geregelt sind,
2. Überwachungskameras am Arbeitsplatz, die dazu bestimmt sind, die 2. Überwachungskameras am Arbeitsplatz, die dazu bestimmt sind, die
Sicherheit und die Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, Sicherheit und die Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens,
die Kontrolle des Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit die Kontrolle des Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit
des Arbeitnehmers zu gewährleisten. » des Arbeitnehmers zu gewährleisten. »
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der « KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der
Einsatz von ortsfesten Überwachungskameras erlaubt sind ». Einsatz von ortsfesten Überwachungskameras erlaubt sind ».
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der « § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der
Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, eine positive Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, eine positive
Stellungnahme abgegeben hat. Stellungnahme abgegeben hat.
Der Gemeinderat gibt seine Stellungnahme ab, nachdem er vorher den Der Gemeinderat gibt seine Stellungnahme ab, nachdem er vorher den
Korpschef der betreffenden Polizeizone zu Rate gezogen hat. » Korpschef der betreffenden Polizeizone zu Rate gezogen hat. »
2. In § 3 Absatz 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « Schutz 2. In § 3 Absatz 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « Schutz
des Privatlebens » und den Wörtern « den in § 1 erwähnten Beschluss » des Privatlebens » und den Wörtern « den in § 1 erwähnten Beschluss »
die Wörter « und dem Korpschef der betreffenden Polizeizone » die Wörter « und dem Korpschef der betreffenden Polizeizone »
eingefügt. eingefügt.
3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz « Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das
bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie
dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem
Korpschef der Polizeizone, in der sich der nicht geschlossene Ort Korpschef der Polizeizone, in der sich der nicht geschlossene Ort
befindet, übermittelt wird. In diesem Formular bescheinigt der befindet, übermittelt wird. In diesem Formular bescheinigt der
Verantwortliche für die Verarbeitung, dass die Installation und der Verantwortliche für die Verarbeitung, dass die Installation und der
geplante Einsatz der Kamera(s) den Grundsätzen des Gesetzes vom 8. geplante Einsatz der Kamera(s) den Grundsätzen des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 entsprechen. » Dezember 1992 entsprechen. »
4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit ist ausschliesslich unter der « Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit ist ausschliesslich unter der
Kontrolle der Polizeidienste zugelassen, damit die zuständigen Dienste Kontrolle der Polizeidienste zugelassen, damit die zuständigen Dienste
bei Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der bei Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen
optimal gelenkt werden können. » optimal gelenkt werden können. »
5. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für « Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für
Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder
einen Schaden begründen, zu sammeln und um Täter, Störer der einen Schaden begründen, zu sammeln und um Täter, Störer der
öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu
identifizieren. » identifizieren. »
6. Paragraph 4 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 4 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
« Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen « Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen
Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen
Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu
identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt
werden. » werden. »
Art. 6 - Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich zugelassen, « Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich zugelassen,
damit bei Verstössen, Belästigungen, Schäden oder Beeinträchtigung der damit bei Verstössen, Belästigungen, Schäden oder Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. » öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. »
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für « Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für
Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder
einen Schaden begründen, zu sammeln, und um Täter, Störer der einen Schaden begründen, zu sammeln, und um Täter, Störer der
öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu
identifizieren. » identifizieren. »
3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen « Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen
Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen
Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu
identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt
werden. » werden. »
Art. 7 - Artikel 7 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 7 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für « § 3 - Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für
einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder
einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu
identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt
werden. » werden. »
Art. 8 - Im selben Gesetz wird nach Artikel 7 ein Kapitel III/1 mit Art. 8 - Im selben Gesetz wird nach Artikel 7 ein Kapitel III/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
« KAPITEL III/1 - Bedingungen, unter denen der Einsatz von mobilen « KAPITEL III/1 - Bedingungen, unter denen der Einsatz von mobilen
Überwachungskameras erlaubt ist ». Überwachungskameras erlaubt ist ».
Art. 9 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch Art. 9 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch
Artikel 8, ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 8, ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 7/1 - Die Polizeidienste können im Rahmen der in Artikel 22 des « Art. 7/1 - Die Polizeidienste können im Rahmen der in Artikel 22 des
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten grösseren Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten grösseren
Menschenansammlungen auf mobile Überwachungskameras zurückgreifen. Es Menschenansammlungen auf mobile Überwachungskameras zurückgreifen. Es
handelt sich ausschliesslich um nicht permanente Aufträge mit handelt sich ausschliesslich um nicht permanente Aufträge mit
begrenzter Ausführungsdauer. begrenzter Ausführungsdauer.
Mobile Überwachungskameras können an nicht geschlossenen Orten oder an Mobile Überwachungskameras können an nicht geschlossenen Orten oder an
der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten eingesetzt werden. der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten eingesetzt werden.
» »
Art. 10 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch Art. 10 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch
Artikel 8, ein Artikel 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 8, ein Artikel 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 7/2 § 1 - Der Beschluss, an einem nicht geschlossenen Ort, auf « Art. 7/2 § 1 - Der Beschluss, an einem nicht geschlossenen Ort, auf
mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird vom mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird vom
Verwaltungspolizeioffizier gefasst, dem die Verantwortung für den Verwaltungspolizeioffizier gefasst, dem die Verantwortung für den
Einsatz gemäss den Artikeln 7/1 bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August Einsatz gemäss den Artikeln 7/1 bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August
1992 über das Polizeiamt anvertraut worden ist. Er setzt den 1992 über das Polizeiamt anvertraut worden ist. Er setzt den
beziehungsweise die betroffenen Bürgermeister schnellstmöglich hiervon beziehungsweise die betroffenen Bürgermeister schnellstmöglich hiervon
in Kenntnis. in Kenntnis.
§ 2 - Der Beschluss, an einem der Öffentlichkeit zugänglichen § 2 - Der Beschluss, an einem der Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Ort auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird geschlossenen Ort auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird
vom Bürgermeister gefasst. vom Bürgermeister gefasst.
Die Verantwortung für den Einsatz wird von dem gemäss den Artikeln 7/1 Die Verantwortung für den Einsatz wird von dem gemäss den Artikeln 7/1
bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten
Verwaltungspolizeioffizier übernommen. Verwaltungspolizeioffizier übernommen.
Nur bei äusserster Dringlichkeit kann Letzterer selber beschliessen, Nur bei äusserster Dringlichkeit kann Letzterer selber beschliessen,
mobile Überwachungskameras einzusetzen. Er setzt den betreffenden mobile Überwachungskameras einzusetzen. Er setzt den betreffenden
Bürgermeister sofort hiervon in Kenntnis. Bürgermeister sofort hiervon in Kenntnis.
§ 3 - Der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte § 3 - Der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte
Verwaltungspolizeioffizier sorgt zudem dafür, dass der Einsatz der Verwaltungspolizeioffizier sorgt zudem dafür, dass der Einsatz der
Überwachungskameras gezielt und effizient ist und den im Gesetz vom 8. Überwachungskameras gezielt und effizient ist und den im Gesetz vom 8.
Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.
Wenn der Verwaltungspolizeioffizier beschliesst, auf mobile Wenn der Verwaltungspolizeioffizier beschliesst, auf mobile
Überwachungskameras zurückzugreifen, notifiziert er dem Ausschuss für Überwachungskameras zurückzugreifen, notifiziert er dem Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens den Beschluss spätestens am Tag vor der den Schutz des Privatlebens den Beschluss spätestens am Tag vor der
besagten Menschenansammlung, ausser in Dringlichkeitsfällen. In besagten Menschenansammlung, ausser in Dringlichkeitsfällen. In
letzterem Fall ist er verpflichtet, dem Ausschuss für den Schutz des letzterem Fall ist er verpflichtet, dem Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens spätestens innerhalb sieben Tagen eine Notifizierung zu Privatlebens spätestens innerhalb sieben Tagen eine Notifizierung zu
übermitteln. übermitteln.
§ 4 - Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit durch die Polizeidienste § 4 - Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit durch die Polizeidienste
ist ausschliesslich zugelassen, damit die zuständigen Dienste bei ist ausschliesslich zugelassen, damit die zuständigen Dienste bei
Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung präventiv handeln und sofort eingreifen können öffentlichen Ordnung präventiv handeln und sofort eingreifen können
und damit diese Dienste beim Eingreifen optimal gelenkt werden können. und damit diese Dienste beim Eingreifen optimal gelenkt werden können.
§ 5 - Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um: § 5 - Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um:
- präventive Massnahmen zu ergreifen und somit eine Beeinträchtigung - präventive Massnahmen zu ergreifen und somit eine Beeinträchtigung
der öffentlichen Ordnung zu vermeiden, der öffentlichen Ordnung zu vermeiden,
- Beweise für Handlungen zu sammeln, die eine Straftat oder eine - Beweise für Handlungen zu sammeln, die eine Straftat oder eine
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen, Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen,
- Beweise für Handlungen zu sammeln, die einen Schaden oder eine - Beweise für Handlungen zu sammeln, die einen Schaden oder eine
Belästigung darstellen, Belästigung darstellen,
- einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer - einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer
aufzuspüren und zu identifizieren. aufzuspüren und zu identifizieren.
§ 6 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für § 6 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für
einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder
einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu
identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt
werden. » werden. »
Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Das 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Das
Betreten » beginnt und mit den Wörtern « vorherige Erlaubnis » endet, Betreten » beginnt und mit den Wörtern « vorherige Erlaubnis » endet,
aufgehoben. aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Als vorherige Erlaubnis gilt: « Als vorherige Erlaubnis gilt:
1. das Betreten eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die 1. das Betreten eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die
Kameraüberwachung hinweist, Kameraüberwachung hinweist,
2. die Anwesenheit an einem nicht geschlossenen Ort oder an einem der 2. die Anwesenheit an einem nicht geschlossenen Ort oder an einem der
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort, in dem, wie in Artikel Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort, in dem, wie in Artikel
7/1 erwähnt, mobile Überwachungskameras gut sichtbar eingesetzt 7/1 erwähnt, mobile Überwachungskameras gut sichtbar eingesetzt
werden. werden.
Es wird davon ausgegangen, dass mobile Überwachungskameras, die auf Es wird davon ausgegangen, dass mobile Überwachungskameras, die auf
erkennbaren Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen montiert erkennbaren Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen montiert
sind, gut sichtbar eingesetzt werden. » sind, gut sichtbar eingesetzt werden. »
Art. 12 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 12 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « eine Straftat » und dem Wort 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « eine Straftat » und dem Wort
« darstellen » die Wörter « oder Belästigungen » eingefügt. « darstellen » die Wörter « oder Belästigungen » eingefügt.
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « festgestellten Verstoss » 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « festgestellten Verstoss »
und dem Wort « betreffen » die Wörter « oder die festgestellten und dem Wort « betreffen » die Wörter « oder die festgestellten
Belästigungen » eingefügt und werden die Wörter « privaten Ort » durch Belästigungen » eingefügt und werden die Wörter « privaten Ort » durch
die Wörter « der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort » die Wörter « der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort »
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 13 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern « die Artikel 5, 6, 7 » und den Wörtern « und 8 » die den Wörtern « die Artikel 5, 6, 7 » und den Wörtern « und 8 » die
Ziffern «,7/1, 7/2 » eingefügt. Ziffern «,7/1, 7/2 » eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2009 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Innern Die Ministerin der Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCQ S. DE CLERCQ
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