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| Wet houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen. - Duitse vertaling | Loi portant certaines dispositions en matière de cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 NOVEMBER 1987. - Wet houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 NOVEMBRE 1987. - Loi portant certaines dispositions en matière de cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| november 1987 houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- | loi du 12 novembre 1987 portant certaines dispositions en matière de |
| en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen (Belgisch | cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de |
| cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants (Moniteur | |
| Staatsblad van 25 november 1987). | belge du 25 novembre 1987). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
| 12. NOVEMBER 1987 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Bestimmungen in | 12. NOVEMBER 1987 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Bestimmungen in |
| Sachen Solidaritäts-, Mässigungs- und Sonderbeiträge zu Lasten der | Sachen Solidaritäts-, Mässigungs- und Sonderbeiträge zu Lasten der |
| Selbständigen | Selbständigen |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das |
| Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf die Beiträge, die | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf die Beiträge, die |
| geschuldet sind aufgrund: | geschuldet sind aufgrund: |
| 1. a) des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den | 1. a) des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den |
| sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den | sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den |
| Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte, | Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte, |
| b) des Königlichen Erlasses Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den | b) des Königlichen Erlasses Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den |
| sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der | sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der |
| Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener | Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener |
| Berufseinkünfte, | Berufseinkünfte, |
| c) des Königlichen Erlasses Nr. 289 vom 31. März 1984 zur Festlegung | c) des Königlichen Erlasses Nr. 289 vom 31. März 1984 zur Festlegung |
| bestimmter zeitweiliger Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der | bestimmter zeitweiliger Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der |
| Einkünfte der Selbständigen im Hinblick auf die Senkung der | Einkünfte der Selbständigen im Hinblick auf die Senkung der |
| öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht des | öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht des |
| Sozialstatuts der Selbständigen, | Sozialstatuts der Selbständigen, |
| 2. a) des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 30. März 1982 zur Festlegung | 2. a) des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 30. März 1982 zur Festlegung |
| eines zeitweiligen Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der | eines zeitweiligen Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der |
| Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, | Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, |
| b) des Königlichen Erlasses Nr. 160 vom 30. Dezember 1982 zur | b) des Königlichen Erlasses Nr. 160 vom 30. Dezember 1982 zur |
| Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der | Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der |
| Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, | Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, |
| c) des Königlichen Erlasses Nr. 218 vom 7. November 1983 zur | c) des Königlichen Erlasses Nr. 218 vom 7. November 1983 zur |
| Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor für das Jahr | Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor für das Jahr |
| 1984 zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, | 1984 zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, |
| d) des Königlichen Erlasses Nr. 290 vom 31. März 1984 zur Festlegung | d) des Königlichen Erlasses Nr. 290 vom 31. März 1984 zur Festlegung |
| eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der | eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der |
| Alleinstehenden und der kinderlosen Familien. | Alleinstehenden und der kinderlosen Familien. |
| Art. 2 - § 1 - Die Beitreibung der in Artikel 1 erwähnten Beiträge | Art. 2 - § 1 - Die Beitreibung der in Artikel 1 erwähnten Beiträge |
| verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem | verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem |
| Jahr, für das die Beiträge geschuldet sind. | Jahr, für das die Beiträge geschuldet sind. |
| Die Verjährung wird unterbrochen: | Die Verjährung wird unterbrochen: |
| 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches | 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches |
| vorgesehenen Weise, | vorgesehenen Weise, |
| 2. durch einen Einschreibebrief, in dem die mit der Einziehung | 2. durch einen Einschreibebrief, in dem die mit der Einziehung |
| beauftragte Einrichtung die vom Betreffenden geschuldeten Beiträge | beauftragte Einrichtung die vom Betreffenden geschuldeten Beiträge |
| einfordert. | einfordert. |
| § 2 - Die Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge | § 2 - Die Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge |
| verjähren in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem | verjähren in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem |
| Jahr, im Laufe dessen die nicht geschuldeten Beiträge gezahlt worden | Jahr, im Laufe dessen die nicht geschuldeten Beiträge gezahlt worden |
| sind. | sind. |
| Die Verjährung wird unterbrochen: | Die Verjährung wird unterbrochen: |
| 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches | 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches |
| vorgesehenen Weise, | vorgesehenen Weise, |
| 2. durch einen Einschreibebrief, den der Betreffende an die mit der | 2. durch einen Einschreibebrief, den der Betreffende an die mit der |
| Einziehung beauftragte Einrichtung richtet und in dem er die | Einziehung beauftragte Einrichtung richtet und in dem er die |
| Rückzahlung der unrechtmässig gezahlten Beiträge einfordert. | Rückzahlung der unrechtmässig gezahlten Beiträge einfordert. |
| Art. 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen das Landesinstitut der | Art. 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen das Landesinstitut der |
| Sozialversicherungen für Selbständige auf die Zahlung der | Sozialversicherungen für Selbständige auf die Zahlung der |
| Verzugszinsen, was die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Beiträge betrifft, | Verzugszinsen, was die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Beiträge betrifft, |
| und auf die Zahlung der Erhöhungen, was die in Artikel 1 Nr. 2 | und auf die Zahlung der Erhöhungen, was die in Artikel 1 Nr. 2 |
| erwähnten Beiträge betrifft, verzichten kann. | erwähnten Beiträge betrifft, verzichten kann. |
| Er bestimmt auch die Fälle, in denen dieses Landesinstitut die Zahlung | Er bestimmt auch die Fälle, in denen dieses Landesinstitut die Zahlung |
| von Aufschubzinsen nicht tätigen muss, wenn deren geringer Betrag es | von Aufschubzinsen nicht tätigen muss, wenn deren geringer Betrag es |
| nicht rechtfertigt, dass im Hinblick auf deren Auszahlung Unkosten | nicht rechtfertigt, dass im Hinblick auf deren Auszahlung Unkosten |
| entstehen. | entstehen. |
| Die Bestimmungen von Artikel 44 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen | Die Bestimmungen von Artikel 44 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen |
| Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen |
| Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli | Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli |
| 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sind, was die | 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sind, was die |
| in Artikel 1 erwähnten Beiträge betrifft, entsprechend anwendbar. | in Artikel 1 erwähnten Beiträge betrifft, entsprechend anwendbar. |
| Verschiedene Bestimmungen | Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 4 - Wenn infolge der Fahrlässigkeit einer | Art. 4 - Wenn infolge der Fahrlässigkeit einer |
| Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte | Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte |
| Beiträge nicht rechtzeitig eingetrieben werden konnten, wird die Kasse | Beiträge nicht rechtzeitig eingetrieben werden konnten, wird die Kasse |
| durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich | durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich |
| erklärt und werden die betreffenden Beträge zu Lasten des Ertrags der | erklärt und werden die betreffenden Beträge zu Lasten des Ertrags der |
| Beiträge gelegt, die zur Deckung der Einziehungskosten der | Beiträge gelegt, die zur Deckung der Einziehungskosten der |
| betreffenden Kasse bestimmt sind. | betreffenden Kasse bestimmt sind. |
| Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] |
| Art. 6 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 6 - [Aufhebungsbestimmung] |
| Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1987 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1987 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
| J. BUCHMANN | J. BUCHMANN |
| Der Staatssekretär für Mittelstand | Der Staatssekretär für Mittelstand |
| G. MUNDELEER | G. MUNDELEER |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. GOL | J. GOL |