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Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt met het oog op het invoeren van een concurrerende inschrijvingsprocedure voor de bouw en exploitatie van productie-installaties in de zeegebieden onder de rechtsbevoegdheid van België en tot bekrachtiging van het koninklijk besluit van 11 februari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité en vue d'introduire une procédure de mise en concurrence pour la construction et l'exploitation d'installations de production dans les espaces marins sous la juridiction de la Belgique et ratifiant l'arrêté royal du 11 février 2019, modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité produite à partir de sources d'énergie renouvelables. - Traduction allemande |
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12 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 | 12 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à |
betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt met het oog op | l'organisation du marché de l'électricité en vue d'introduire une |
het invoeren van een concurrerende inschrijvingsprocedure voor de bouw | procédure de mise en concurrence pour la construction et |
en exploitatie van productie-installaties in de zeegebieden onder de | l'exploitation d'installations de production dans les espaces marins |
rechtsbevoegdheid van België en tot bekrachtiging van het koninklijk | |
besluit van 11 februari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit | sous la juridiction de la Belgique et ratifiant l'arrêté royal du 11 |
van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de | février 2019, modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à |
bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare | l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité |
energiebronnen. - Duitse vertaling | produite à partir de sources d'énergie renouvelables. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2019 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de | loi du 12 mai 2019 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à |
organisatie van de elektriciteitsmarkt met het oog op het invoeren van | l'organisation du marché de l'électricité en vue d'introduire une |
een concurrerende inschrijvingsprocedure voor de bouw en exploitatie | procédure de mise en concurrence pour la construction et |
van productie-installaties in de zeegebieden onder de | l'exploitation d'installations de production dans les espaces marins |
rechtsbevoegdheid van België en tot bekrachtiging van het koninklijk | |
besluit van 11 februari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit | sous la juridiction de la Belgique et ratifiant l'arrêté royal du 11 |
van 16 juli 2002 betreffende de instelling van mechanismen voor de | février 2019, modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à |
l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité | |
bevordering van elektriciteit opgewekt uit hernieuwbare energiebronnen | produite à partir de sources d'énergie renouvelables (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 24 mei 2019). | du 24 mai 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 | 12. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die |
Einführung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb für Bau und | Einführung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb für Bau und |
Betrieb von Erzeugungsanlagen in Meeresgebieten unter der | Betrieb von Erzeugungsanlagen in Meeresgebieten unter der |
Hoheitsgewalt Belgiens und zur Bestätigung des Königlichen Erlasses | Hoheitsgewalt Belgiens und zur Bestätigung des Königlichen Erlasses |
vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. | vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. |
Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung | Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung |
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen | der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "über die Belgien seine | 1. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "über die Belgien seine |
Hoheitsgewalt ausüben kann," und den Wörtern "und zur Verbindung" die | Hoheitsgewalt ausüben kann," und den Wörtern "und zur Verbindung" die |
Wörter "einschließlich des Modular Offshore Grid," eingefügt. | Wörter "einschließlich des Modular Offshore Grid," eingefügt. |
2. Nummer 7ter, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, wird | 2. Nummer 7ter, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, wird |
durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"f) sonstige Offshore-Anlagen zur Übertragung von Elektrizität, | "f) sonstige Offshore-Anlagen zur Übertragung von Elektrizität, |
einschließlich Transformatoren, die im Rahmen einer gemäß Artikel 6/3 | einschließlich Transformatoren, die im Rahmen einer gemäß Artikel 6/3 |
erteilten staatlichen Konzession gebaut werden, sowie unterseeische | erteilten staatlichen Konzession gebaut werden, sowie unterseeische |
Kabel, die diese Anlagen miteinander und mit dem | Kabel, die diese Anlagen miteinander und mit dem |
Onshore-Übertragungsnetz über die entsprechenden Anlandepunkte auf der | Onshore-Übertragungsnetz über die entsprechenden Anlandepunkte auf der |
belgischen mittleren Niedrigwasserlinie verbinden, mit Ausnahme von | belgischen mittleren Niedrigwasserlinie verbinden, mit Ausnahme von |
Ausrüstungen, die Teil einer Offshore-Verbindungsleitung sind,". | Ausrüstungen, die Teil einer Offshore-Verbindungsleitung sind,". |
3. Der Artikel wird durch eine Nr. 71 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 71 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"71. "Parzelle": gemäß Artikel 6/4 festgelegter Standort, der sich in | "71. "Parzelle": gemäß Artikel 6/4 festgelegter Standort, der sich in |
der gemäß dem Gesetz vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt | der gemäß dem Gesetz vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt |
und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter | und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter |
der Hoheitsgewalt Belgiens abgegrenzten Zone befindet und der für eine | der Hoheitsgewalt Belgiens abgegrenzten Zone befindet und der für eine |
Offshore-Anlage zur Erzeugung von Elektrizität bestimmt ist, für die | Offshore-Anlage zur Erzeugung von Elektrizität bestimmt ist, für die |
eine staatliche Konzession gemäß Artikel 6/3 erteilt worden ist,". | eine staatliche Konzession gemäß Artikel 6/3 erteilt worden ist,". |
Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "zum Schutz der Meeresumwelt" und den Wörtern | 1. Zwischen den Wörtern "zum Schutz der Meeresumwelt" und den Wörtern |
"in Meeresgebieten" werden die Wörter "und zur Organisation der | "in Meeresgebieten" werden die Wörter "und zur Organisation der |
maritimen Raumplanung" eingefügt. | maritimen Raumplanung" eingefügt. |
2. Zwischen den Wörtern "kann der Minister" und den Wörtern "nach | 2. Zwischen den Wörtern "kann der Minister" und den Wörtern "nach |
Stellungnahme der Kommission" werden die Wörter "bis zum Inkrafttreten | Stellungnahme der Kommission" werden die Wörter "bis zum Inkrafttreten |
von Artikel 6/3" eingefügt. | von Artikel 6/3" eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 6/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 6/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 13. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "jeder Teil des" und den | 1. In § 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "jeder Teil des" und den |
Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in Artikel 2 Nr. 7ter | Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in Artikel 2 Nr. 7ter |
Buchstabe a) bis e) erwähnten" eingefügt. | Buchstabe a) bis e) erwähnten" eingefügt. |
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "der Ausfall des" und den | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "der Ausfall des" und den |
Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in Artikel 2 Nr. 7ter | Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in Artikel 2 Nr. 7ter |
Buchstabe a) bis e) erwähnten" und zwischen den Wörtern "die | Buchstabe a) bis e) erwähnten" und zwischen den Wörtern "die |
Verwaltung des" und den Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in | Verwaltung des" und den Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in |
Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe a) bis e) erwähnten" eingefügt. | Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe a) bis e) erwähnten" eingefügt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/3 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/3 - § 1 - Unbeschadet der gemäß Artikel 6 erteilten | "Art. 6/3 - § 1 - Unbeschadet der gemäß Artikel 6 erteilten |
staatlichen Konzessionen sind Bau und Betrieb einer Anlage zur | staatlichen Konzessionen sind Bau und Betrieb einer Anlage zur |
Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in | Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in |
Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens in den zu diesem Zweck | Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens in den zu diesem Zweck |
vorgesehenen Parzellen nur nach vorheriger Erteilung einer staatlichen | vorgesehenen Parzellen nur nach vorheriger Erteilung einer staatlichen |
Konzession gemäß vorliegendem Artikel erlaubt. | Konzession gemäß vorliegendem Artikel erlaubt. |
§ 2 - Unter Berücksichtigung der aufgrund der Paragraphen 3 bis 6 | § 2 - Unter Berücksichtigung der aufgrund der Paragraphen 3 bis 6 |
festgelegten Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des | festgelegten Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des |
Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur | Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur |
Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der | Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der |
Hoheitsgewalt Belgiens können der Minister und der für Meeresumwelt | Hoheitsgewalt Belgiens können der Minister und der für Meeresumwelt |
und maritime Raumplanung zuständige Minister nach Durchführung eines | und maritime Raumplanung zuständige Minister nach Durchführung eines |
Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb dem erfolgreichen Bieter des | Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb dem erfolgreichen Bieter des |
vorerwähnten Verfahrens eine in § 1 erwähnte staatliche Konzession für | vorerwähnten Verfahrens eine in § 1 erwähnte staatliche Konzession für |
eine Dauer von höchstens dreißig Jahren erteilen, in der Bau-, | eine Dauer von höchstens dreißig Jahren erteilen, in der Bau-, |
Betriebs- und Abbauphase enthalten sind. | Betriebs- und Abbauphase enthalten sind. |
§ 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der Kommission durch einen | § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der Kommission durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass den Ablauf des Verfahrens mit Aufruf | im Ministerrat beratenen Erlass den Ablauf des Verfahrens mit Aufruf |
zum Wettbewerb, die Bedingungen und das Verfahren für die | zum Wettbewerb, die Bedingungen und das Verfahren für die |
Ausschreibung der staatlichen Konzessionen und die allgemeinen | Ausschreibung der staatlichen Konzessionen und die allgemeinen |
Bedingungen für die Nutzung der Parzellen und insbesondere: | Bedingungen für die Nutzung der Parzellen und insbesondere: |
1. zusätzliche Modalitäten des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb | 1. zusätzliche Modalitäten des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb |
und Inhalt des Lastenhefts, wobei auf die Gewährleistung einer | und Inhalt des Lastenhefts, wobei auf die Gewährleistung einer |
angemessenen Bekanntmachung, eines wirksamen Wettbewerbs und einer | angemessenen Bekanntmachung, eines wirksamen Wettbewerbs und einer |
Gleichbehandlung aller teilnehmenden Bewerber zu achten ist. Die | Gleichbehandlung aller teilnehmenden Bewerber zu achten ist. Die |
Regeln für die Durchführung des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb | Regeln für die Durchführung des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb |
gewährleisten insbesondere, dass die Wahl des erfolgreichen Bieters | gewährleisten insbesondere, dass die Wahl des erfolgreichen Bieters |
mit dem besten Angebot gleichzeitig mit der Erteilung der | mit dem besten Angebot gleichzeitig mit der Erteilung der |
Genehmigungen und Zulassungen erfolgt, die aufgrund des Gesetzes vom | Genehmigungen und Zulassungen erfolgt, die aufgrund des Gesetzes vom |
13. Juni 1969 über die Erforschung und die Ausbeutung nicht lebender | 13. Juni 1969 über die Erforschung und die Ausbeutung nicht lebender |
Ressourcen des Küstengewässers und des Festlandsockels und des | Ressourcen des Küstengewässers und des Festlandsockels und des |
Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur | Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur |
Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der | Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der |
Hoheitsgewalt Belgiens erforderlich sind, | Hoheitsgewalt Belgiens erforderlich sind, |
2. Zulässigkeitskriterien, die Bewerber für Verfahren mit Aufruf zum | 2. Zulässigkeitskriterien, die Bewerber für Verfahren mit Aufruf zum |
Wettbewerb erfüllen müssen und die sich unter anderem auf die | Wettbewerb erfüllen müssen und die sich unter anderem auf die |
technische, organisatorische, finanzielle und berufliche | technische, organisatorische, finanzielle und berufliche |
Leistungsfähigkeit des Bieters beziehen können, | Leistungsfähigkeit des Bieters beziehen können, |
3. objektive, diskriminierungsfreie und transparente Vergabekriterien, | 3. objektive, diskriminierungsfreie und transparente Vergabekriterien, |
anhand derer eine Rangliste erstellt und der erfolgreiche Bieter des | anhand derer eine Rangliste erstellt und der erfolgreiche Bieter des |
Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb bestimmt wird, | Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb bestimmt wird, |
4. Regeln in Bezug auf das Knüpfen der vertraglichen Bindung zwischen | 4. Regeln in Bezug auf das Knüpfen der vertraglichen Bindung zwischen |
dem Belgischen Staat und dem erfolgreichen Bieter des Verfahrens mit | dem Belgischen Staat und dem erfolgreichen Bieter des Verfahrens mit |
Aufruf zum Wettbewerb, Rechte und Pflichten der Parteien sowie Regeln | Aufruf zum Wettbewerb, Rechte und Pflichten der Parteien sowie Regeln |
bei Änderung der Kontrolle, Fusion oder Spaltung des Inhabers einer | bei Änderung der Kontrolle, Fusion oder Spaltung des Inhabers einer |
staatlichen Konzession, | staatlichen Konzession, |
5. Regeln in Bezug auf Übertragung, vollständige Aussetzung, | 5. Regeln in Bezug auf Übertragung, vollständige Aussetzung, |
Teilaussetzung und Entzug einer staatlichen Konzession, | Teilaussetzung und Entzug einer staatlichen Konzession, |
6. Regeln in Bezug auf Beginn und Dauer der staatlichen Konzession, | 6. Regeln in Bezug auf Beginn und Dauer der staatlichen Konzession, |
der Bauphase, der Betriebsphase und der Abbauphase, | der Bauphase, der Betriebsphase und der Abbauphase, |
7. Tätigkeiten, die der Inhaber einer staatlichen Konzession neben der | 7. Tätigkeiten, die der Inhaber einer staatlichen Konzession neben der |
Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den | Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den |
betreffenden Parzellen entwickeln darf, | betreffenden Parzellen entwickeln darf, |
8. finanzielle Sicherheiten, die der Inhaber einer staatlichen | 8. finanzielle Sicherheiten, die der Inhaber einer staatlichen |
Konzession leisten muss, | Konzession leisten muss, |
9. Ausmaß, in dem der Inhaber einer staatlichen Konzession eine | 9. Ausmaß, in dem der Inhaber einer staatlichen Konzession eine |
Bürgerbeteiligung vorsehen kann, und diesbezügliche Modalitäten, | Bürgerbeteiligung vorsehen kann, und diesbezügliche Modalitäten, |
10. gegebenenfalls die Unterstützung für eine Dauer von höchstens | 10. gegebenenfalls die Unterstützung für eine Dauer von höchstens |
fünfzehn Jahren gemäß Artikel 7, | fünfzehn Jahren gemäß Artikel 7, |
11. Regeln in Bezug auf den Verzicht auf die staatliche Konzession | 11. Regeln in Bezug auf den Verzicht auf die staatliche Konzession |
durch den Inhaber der staatlichen Konzession und die in diesem | durch den Inhaber der staatlichen Konzession und die in diesem |
Zusammenhang zu zahlende Vertragsstrafe. | Zusammenhang zu zahlende Vertragsstrafe. |
§ 4 - In Absprache mit dem Minister, dem für Meeresumwelt und maritime | § 4 - In Absprache mit dem Minister, dem für Meeresumwelt und maritime |
Raumplanung zuständigen Minister und der Kommission führt der | Raumplanung zuständigen Minister und der Kommission führt der |
Netzbetreiber alle Studien durch, die für die Erweiterung des Modular | Netzbetreiber alle Studien durch, die für die Erweiterung des Modular |
Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt | Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt |
erforderlich sind. Die Kosten, die dem Netzbetreiber bei der | erforderlich sind. Die Kosten, die dem Netzbetreiber bei der |
Durchführung dieser Studien entstehen, werden durch die Tarife des | Durchführung dieser Studien entstehen, werden durch die Tarife des |
Netzbetreibers wie in Artikel 12 erwähnt gedeckt. | Netzbetreibers wie in Artikel 12 erwähnt gedeckt. |
§ 5 - Vor Einleitung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb führen | § 5 - Vor Einleitung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb führen |
der Minister und der für Meeresumwelt und maritime Raumplanung | der Minister und der für Meeresumwelt und maritime Raumplanung |
zuständige Minister in Absprache mit der Kommission und dem | zuständige Minister in Absprache mit der Kommission und dem |
Netzbetreiber alle erforderlichen Studien im Zusammenhang mit dem | Netzbetreiber alle erforderlichen Studien im Zusammenhang mit dem |
Standort der in § 1 erwähnten Anlagen durch und lassen sie die | Standort der in § 1 erwähnten Anlagen durch und lassen sie die |
Ergebnisse dieser Studien zertifizieren. | Ergebnisse dieser Studien zertifizieren. |
§ 6 - Das Lastenheft für die Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb wird | § 6 - Das Lastenheft für die Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb wird |
mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Einreichung von | mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Einreichung von |
Angeboten im Belgischen Staatsblatt und im Amtsblatt der Europäischen | Angeboten im Belgischen Staatsblatt und im Amtsblatt der Europäischen |
Union veröffentlicht. | Union veröffentlicht. |
§ 7 - Artikel 4 ist nicht auf die in § 1 erwähnten Anlagen anwendbar." | § 7 - Artikel 4 ist nicht auf die in § 1 erwähnten Anlagen anwendbar." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/4 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/4 - § 1 - Der Minister und der für Meeresumwelt und maritime | "Art. 6/4 - § 1 - Der Minister und der für Meeresumwelt und maritime |
Raumplanung zuständige Minister bestimmen nach Stellungnahme der | Raumplanung zuständige Minister bestimmen nach Stellungnahme der |
Kommission und nach Konsultierung des Netzbetreibers durch einen im | Kommission und nach Konsultierung des Netzbetreibers durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass unter anderem den Standort, die Größe und | Ministerrat beratenen Erlass unter anderem den Standort, die Größe und |
die Anzahl der Parzellen, die Gegenstand einer staatlichen Konzession | die Anzahl der Parzellen, die Gegenstand einer staatlichen Konzession |
gemäß Artikel 6/3 sind. In denselben Erlass werden auch die Ergebnisse | gemäß Artikel 6/3 sind. In denselben Erlass werden auch die Ergebnisse |
der in Artikel 6/3 §§ 4 und 5 erwähnten Studien sowie der Standort der | der in Artikel 6/3 §§ 4 und 5 erwähnten Studien sowie der Standort der |
in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Komponenten des | in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Komponenten des |
Übertragungsnetzes aufgenommen. Diese letzten Informationen werden im | Übertragungsnetzes aufgenommen. Diese letzten Informationen werden im |
Lastenheft für das Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb aufgenommen. | Lastenheft für das Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb aufgenommen. |
Im Hinblick auf die Identifizierung der in Absatz 1 erwähnten | Im Hinblick auf die Identifizierung der in Absatz 1 erwähnten |
Parzellen wird Folgendes berücksichtigt: | Parzellen wird Folgendes berücksichtigt: |
1. Erfüllung der gesellschaftlichen Funktionen des Meeres, | 1. Erfüllung der gesellschaftlichen Funktionen des Meeres, |
einschließlich der Bedeutung einer effizienten Nutzung des | einschließlich der Bedeutung einer effizienten Nutzung des |
Meeresraums, | Meeresraums, |
2. Folgen einer Bestimmung für Dritte, | 2. Folgen einer Bestimmung für Dritte, |
3. Umweltinteresse, | 3. Umweltinteresse, |
4. Kosten für die Errichtung einer Elektrizitätserzeugungsanlage auf | 4. Kosten für die Errichtung einer Elektrizitätserzeugungsanlage auf |
der Parzelle, | der Parzelle, |
5. Interesse am bestmöglichen und kosteneffizientesten Anschluss der | 5. Interesse am bestmöglichen und kosteneffizientesten Anschluss der |
Erzeugungsanlage an das Modular Offshore Grid. | Erzeugungsanlage an das Modular Offshore Grid. |
§ 2 - Der Netzbetreiber erstellt ein Projekt zur Erweiterung des | § 2 - Der Netzbetreiber erstellt ein Projekt zur Erweiterung des |
Modular Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt. | Modular Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt. |
Dieses Projekt wird der Kommission zur Stellungnahme und dem Minister | Dieses Projekt wird der Kommission zur Stellungnahme und dem Minister |
und dem für Meeresumwelt und maritime Raumplanung zuständigen Minister | und dem für Meeresumwelt und maritime Raumplanung zuständigen Minister |
zur Billigung vorgelegt." | zur Billigung vorgelegt." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/5 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/5 - § 1 - Elektrizitätserzeugungsanlagen, für die eine in | "Art. 6/5 - § 1 - Elektrizitätserzeugungsanlagen, für die eine in |
Artikel 6/3 erwähnte staatliche Konzession erteilt worden ist, werden | Artikel 6/3 erwähnte staatliche Konzession erteilt worden ist, werden |
an das Modular Offshore Grid angeschlossen. Der Netzbetreiber bestimmt | an das Modular Offshore Grid angeschlossen. Der Netzbetreiber bestimmt |
den Punkt des Anschlusses an das Modular Offshore Grid sowie die | den Punkt des Anschlusses an das Modular Offshore Grid sowie die |
technischen Vorschriften, die der Inhaber einer staatlichen Konzession | technischen Vorschriften, die der Inhaber einer staatlichen Konzession |
im Hinblick auf den Anschluss seiner Anlage erfüllen muss. Sowohl der | im Hinblick auf den Anschluss seiner Anlage erfüllen muss. Sowohl der |
Standort des Anschlusspunktes als auch die technischen Anforderungen | Standort des Anschlusspunktes als auch die technischen Anforderungen |
werden im Lastenheft für das Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb | werden im Lastenheft für das Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb |
aufgenommen. | aufgenommen. |
§ 2 - Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im | § 2 - Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber | Ministerrat beratenen Erlass nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber |
das äußerste Datum, an dem jeder Teil der Erweiterung des Modular | das äußerste Datum, an dem jeder Teil der Erweiterung des Modular |
Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt in | Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt in |
Betrieb sein muss. | Betrieb sein muss. |
§ 3 - Der König führt auf Vorschlag der Kommission durch einen im | § 3 - Der König führt auf Vorschlag der Kommission durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass für die betreffenden Inhaber einer in | Ministerrat beratenen Erlass für die betreffenden Inhaber einer in |
Artikel 6/3 erwähnten staatlichen Konzession eine | Artikel 6/3 erwähnten staatlichen Konzession eine |
Entschädigungsregelung ein, falls die Erweiterung des Modular Offshore | Entschädigungsregelung ein, falls die Erweiterung des Modular Offshore |
Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt oder ein Teil | Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt oder ein Teil |
davon an dem aufgrund von § 2 bestimmten Datum nicht in Betrieb ist | davon an dem aufgrund von § 2 bestimmten Datum nicht in Betrieb ist |
oder bei Gesamt- oder Teilausfall des Modular Offshore Grid nach | oder bei Gesamt- oder Teilausfall des Modular Offshore Grid nach |
seiner Inbetriebnahme. | seiner Inbetriebnahme. |
§ 4 - Werden in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Erlasse nicht binnen | § 4 - Werden in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Erlasse nicht binnen |
zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, | zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, |
wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind. | wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind. |
§ 5 - Die Kosten einer Entschädigung auf der Grundlage von § 3 werden | § 5 - Die Kosten einer Entschädigung auf der Grundlage von § 3 werden |
in Anwendung der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode auf | in Anwendung der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode auf |
die Tarife des Netzbetreibers abgewälzt. Falls der Gesamt- oder | die Tarife des Netzbetreibers abgewälzt. Falls der Gesamt- oder |
Teilausfall des in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Modular | Teilausfall des in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Modular |
Offshore Grid jedoch auf grobes oder vorsätzliches Verschulden des | Offshore Grid jedoch auf grobes oder vorsätzliches Verschulden des |
Netzbetreibers zurückzuführen ist, erlegt ihm die Kommission die | Netzbetreibers zurückzuführen ist, erlegt ihm die Kommission die |
Entschädigungskosten im Verhältnis zu seinem Verschulden auf; diese | Entschädigungskosten im Verhältnis zu seinem Verschulden auf; diese |
Kosten dürfen für die gesamten Ereignisse innerhalb eines bestimmten | Kosten dürfen für die gesamten Ereignisse innerhalb eines bestimmten |
Jahres die auf der Tariffestsetzungsmethode beruhende Vergütung, die | Jahres die auf der Tariffestsetzungsmethode beruhende Vergütung, die |
ihm in demselben Jahr für die Realisierung und die Verwaltung des in | ihm in demselben Jahr für die Realisierung und die Verwaltung des in |
Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Modular Offshore Grid | Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Modular Offshore Grid |
zuerkannt wird, nicht überschreiten." | zuerkannt wird, nicht überschreiten." |
Art. 8 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 8 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter |
"gemäß Artikel 6" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 6 und 6/3" | "gemäß Artikel 6" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 6 und 6/3" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 13/1 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes, | Art. 9 - In Artikel 13/1 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, werden zwischen | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, werden zwischen |
den Wörtern "einer auf der Grundlage von Artikel 6 erteilten | den Wörtern "einer auf der Grundlage von Artikel 6 erteilten |
staatlichen Konzession" und den Wörtern "oder die Verwendung" die | staatlichen Konzession" und den Wörtern "oder die Verwendung" die |
Wörter "oder einer auf der Grundlage von Artikel 6/3 erteilten | Wörter "oder einer auf der Grundlage von Artikel 6/3 erteilten |
staatlichen Konzession" eingefügt und werden die Wörter "einer solchen | staatlichen Konzession" eingefügt und werden die Wörter "einer solchen |
Konzession" durch die Wörter "solcher Konzessionen" ersetzt. | Konzession" durch die Wörter "solcher Konzessionen" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 10 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter |
"in Artikel 6" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 6 und 6/3" | "in Artikel 6" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 6 und 6/3" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 | KAPITEL 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf |
die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus | die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus |
erneuerbaren Energiequellen | erneuerbaren Energiequellen |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 11. Februar 2019 zur Abänderung | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 11. Februar 2019 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die | des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die |
Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus | Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus |
erneuerbaren Energiequellen wird mit Wirkung ab dem 3. März 2019, dem | erneuerbaren Energiequellen wird mit Wirkung ab dem 3. März 2019, dem |
Datum seines Inkrafttretens, bestätigt. | Datum seines Inkrafttretens, bestätigt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |