Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 12/05/2014
← Terug naar "Wet houdende wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een effectieve invordering van onderhoudsschulden. - Duitse vertaling "
Wet houdende wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een effectieve invordering van onderhoudsschulden. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances alimentaires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2014. - Wet houdende wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een effectieve invordering van onderhoudsschulden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2014 houdende wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een effectieve SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances alimentaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2014 modifiant la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances et le Code judiciaire, en vue d'assurer le recouvrement effectif des créances
invordering van onderhoudsschulden (Belgisch Staatsblad van 30 mei alimentaires (Moniteur belge du 30 mai 2014).
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2003
zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD
Finanzen und des Gerichtsgesetzbuches zum Zweck der effektiven Finanzen und des Gerichtsgesetzbuches zum Zweck der effektiven
Beitreibung der Unterhaltsforderungen Beitreibung der Unterhaltsforderungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003
zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD
Finanzen Finanzen
Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD
Finanzen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie Finanzen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Wörter "nicht über dem in Artikel 1409 § 1 Absatz 1 des 1. Die Wörter "nicht über dem in Artikel 1409 § 1 Absatz 1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Betrag liegen" werden durch die Wörter Gerichtsgesetzbuches erwähnten Betrag liegen" werden durch die Wörter
"nicht über 1.800 EUR (Basisbetrag) liegen" ersetzt. "nicht über 1.800 EUR (Basisbetrag) liegen" ersetzt.
2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Betrag der 2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Betrag der
Erhöhung wird für jedes Kind mit Behinderung, das Anspruch auf erhöhte Erhöhung wird für jedes Kind mit Behinderung, das Anspruch auf erhöhte
Kinderzulagen eröffnet, oder für jedes Kind, das Beihilfe für Kinder Kinderzulagen eröffnet, oder für jedes Kind, das Beihilfe für Kinder
mit Behinderung erhält, verdoppelt." mit Behinderung erhält, verdoppelt."
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 22. Dezember 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: "Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt:
zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 13 % der einzufordernden oder zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 13 % der einzufordernden oder
beizutreibenden Hauptsummen." beizutreibenden Hauptsummen."
Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Ersucht der Unterhaltsberechtigte um die Gewährung von Vorschüssen: "Ersucht der Unterhaltsberechtigte um die Gewährung von Vorschüssen:
1. gibt er in seinem Ersuchen den Betrag seiner monatlichen Einkünfte 1. gibt er in seinem Ersuchen den Betrag seiner monatlichen Einkünfte
an und fügt dem die materiellen Beweismittel der letzten drei Monate an und fügt dem die materiellen Beweismittel der letzten drei Monate
vor dem Ersuchen bei, vor dem Ersuchen bei,
2. fügt er seinem Ersuchen gegebenenfalls die materiellen Beweismittel 2. fügt er seinem Ersuchen gegebenenfalls die materiellen Beweismittel
bei, die belegen, dass er ein Kind hat, das den Anspruch auf erhöhte bei, die belegen, dass er ein Kind hat, das den Anspruch auf erhöhte
Kinderzulagen eröffnet oder eine Beihilfe für Kinder mit Behinderung Kinderzulagen eröffnet oder eine Beihilfe für Kinder mit Behinderung
erhält, erhält,
3. fügt er seinem Ersuchen für jedes volljährige Kind eine 3. fügt er seinem Ersuchen für jedes volljährige Kind eine
Schulbescheinigung bei oder jegliches materielle Beweismittel, das Schulbescheinigung bei oder jegliches materielle Beweismittel, das
belegt, dass das Kind ein Praktikum zur beruflichen Eingliederung belegt, dass das Kind ein Praktikum zur beruflichen Eingliederung
ablegt." ablegt."
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Hat der Unterhaltspflichtige weder in Belgien noch im Ausland einen "Hat der Unterhaltspflichtige weder in Belgien noch im Ausland einen
bekannten Wohnsitz, wird die Notifizierung an den Prokurator des bekannten Wohnsitz, wird die Notifizierung an den Prokurator des
Königs von Brüssel gerichtet." Königs von Brüssel gerichtet."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung " § 2 - Gegebenenfalls gilt diese Notifizierung als Inverzugsetzung
für die darin angegebenen Summen und bewirkt, dass die Verzugszinsen für die darin angegebenen Summen und bewirkt, dass die Verzugszinsen
laufen, die ab dem Tag nach der Hinterlegung der Notifizierung bei der laufen, die ab dem Tag nach der Hinterlegung der Notifizierung bei der
Post fällig werden. Die Verzugszinsen werden auf der Grundlage des Post fällig werden. Die Verzugszinsen werden auf der Grundlage des
gesetzlichen Zinssatzes in Zivilsachen berechnet. Unbeschadet der gesetzlichen Zinssatzes in Zivilsachen berechnet. Unbeschadet der
Verjährungsunterbrechung in der Weise und unter den Bedingungen, die Verjährungsunterbrechung in der Weise und unter den Bedingungen, die
in Artikel 2244 und folgende des Zivilgesetzbuchs vorgesehen sind, in Artikel 2244 und folgende des Zivilgesetzbuchs vorgesehen sind,
wird die Verjährung durch diese Notifizierung unterbrochen. Die wird die Verjährung durch diese Notifizierung unterbrochen. Die
Verjährungsunterbrechung tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Verjährungsunterbrechung tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der
Notifizierung bei der Post ein. Die Unterbrechung späterer Notifizierung bei der Post ein. Die Unterbrechung späterer
Verjährungen tritt bei der Notifizierung per Einschreibebrief an den Verjährungen tritt bei der Notifizierung per Einschreibebrief an den
Unterhaltspflichtigen ein. Dieser Brief enthält die in § 1 Absatz 2 Unterhaltspflichtigen ein. Dieser Brief enthält die in § 1 Absatz 2
angegebenen Informationen." angegebenen Informationen."
Art. 6 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Art. 6 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "von
Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung" durch die Wörter "von Artikel 3 des Staatsbuchführung" durch die Wörter "von Artikel 3 des
Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt. Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Zum Zweck der Einforderung und Beitreibung des Unterhaltsgelds " § 2 - Zum Zweck der Einforderung und Beitreibung des Unterhaltsgelds
verfügt der Dienst für Unterhaltsforderungen über dieselben Rechte, verfügt der Dienst für Unterhaltsforderungen über dieselben Rechte,
Forderungen und Sicherheiten wie der Unterhaltsberechtigte." Forderungen und Sicherheiten wie der Unterhaltsberechtigte."
Art. 8 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "gemäß Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten 1. Die Wörter "gemäß Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten
Gesetze über die Staatsbuchführung" werden durch die Wörter "gemäß Gesetze über die Staatsbuchführung" werden durch die Wörter "gemäß
Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt. Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Außerdem kann der Dienst für Unterhaltsforderungen die dem "Außerdem kann der Dienst für Unterhaltsforderungen die dem
Unterhaltsberechtigten unrechtmäßig ausgezahlten Summen von Amts wegen Unterhaltsberechtigten unrechtmäßig ausgezahlten Summen von Amts wegen
zurückfordern: zurückfordern:
- zu 10 % aller späteren Zahlungen zugunsten des - zu 10 % aller späteren Zahlungen zugunsten des
Unterhaltsberechtigten, Unterhaltsberechtigten,
- zu 100 % aller späteren Zahlungen zugunsten des - zu 100 % aller späteren Zahlungen zugunsten des
Unterhaltsberechtigten, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Summen Unterhaltsberechtigten, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Summen
aufgrund einer betrügerischen Erklärung oder Handlung des aufgrund einer betrügerischen Erklärung oder Handlung des
Unterhaltsberechtigten gezahlt wurden." Unterhaltsberechtigten gezahlt wurden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Abschnitt I - Schaffung einer zentralen Datei der Urteile, Entscheide Abschnitt I - Schaffung einer zentralen Datei der Urteile, Entscheide
und Akte zur Gewährung von Unterhalt und Akte zur Gewährung von Unterhalt
Art. 9 - Im Gerichtsgesetzbuch wird in Teil V Titel I ein Kapitel Art. 9 - Im Gerichtsgesetzbuch wird in Teil V Titel I ein Kapitel
Iquater, das die Artikel 1394/1 bis 1394/19 umfasst, mit folgendem Iquater, das die Artikel 1394/1 bis 1394/19 umfasst, mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Kapitel Iquater - Zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur "Kapitel Iquater - Zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur
Gewährung von Unterhalt Gewährung von Unterhalt
Art. 1394/1 - Beim FÖD Justiz wird ein Register mit der Bezeichnung Art. 1394/1 - Beim FÖD Justiz wird ein Register mit der Bezeichnung
"zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von "zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von
Unterhalt" eingerichtet. Unterhalt" eingerichtet.
Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von
Unterhalt ist die computergestützte Datenbank, die alle Urteile, Unterhalt ist die computergestützte Datenbank, die alle Urteile,
Entscheide und Akte mit Bezug auf die Modalitäten für die Gewährung Entscheide und Akte mit Bezug auf die Modalitäten für die Gewährung
von Unterhalt, der auf der Grundlage der Artikel 203 § 1, 2003 § 3, von Unterhalt, der auf der Grundlage der Artikel 203 § 1, 2003 § 3,
205, 205bis, 206, 301, 336 und 353-14 des Zivilgesetzbuches gewährt 205, 205bis, 206, 301, 336 und 353-14 des Zivilgesetzbuches gewährt
wird, zentralisiert. wird, zentralisiert.
Zweck dieses Registers ist es, auf elektronischem Weg alle in Absatz 2 Zweck dieses Registers ist es, auf elektronischem Weg alle in Absatz 2
erwähnten Urteile, Entscheide und Akte zu zentralisieren, um eine erwähnten Urteile, Entscheide und Akte zu zentralisieren, um eine
bessere Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern durch die bessere Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern durch die
Gerichtsvollzieher, die durch einen Unterhaltsberechtigten oder durch Gerichtsvollzieher, die durch einen Unterhaltsberechtigten oder durch
den im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für den im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Dienst für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Dienst für
Unterhaltsforderungen des FÖD Finanzen beauftragt sind, zu Unterhaltsforderungen des FÖD Finanzen beauftragt sind, zu
gewährleisten. gewährleisten.
Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von
Unterhalt ist beauftragt, auf elektronischem Weg die in Absatz 2 Unterhalt ist beauftragt, auf elektronischem Weg die in Absatz 2
erwähnten Urteile, Entscheide und Akte unter Einhaltung der erwähnten Urteile, Entscheide und Akte unter Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse
zu registrieren, aufzubewahren, zu verwalten und zur Verfügung zu zu registrieren, aufzubewahren, zu verwalten und zur Verfügung zu
stellen. stellen.
Art. 1394/2 - Die natürlichen Personen, die die Daten der zentralen Art. 1394/2 - Die natürlichen Personen, die die Daten der zentralen
Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt
unmittelbar registrieren, einsehen, ändern, verarbeiten oder unmittelbar registrieren, einsehen, ändern, verarbeiten oder
vernichten können, werden namentlich in einem computergestützten vernichten können, werden namentlich in einem computergestützten
Register bestimmt, das ständig durch die zentrale Datenbank Register bestimmt, das ständig durch die zentrale Datenbank
fortgeschrieben wird. fortgeschrieben wird.
Art. 1394/3 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Art. 1394/3 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung,
Verarbeitung oder Übermittlung von in der zentralen Datei der Urteile, Verarbeitung oder Übermittlung von in der zentralen Datei der Urteile,
Entscheide und Akte registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis Entscheide und Akte registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis
solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar.
Art. 1394/4 - Um die Richtigkeit der in der zentralen Datei der Art. 1394/4 - Um die Richtigkeit der in der zentralen Datei der
Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingegebenen Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingegebenen
Daten zu überprüfen und die Datei ständig fortzuschreiben, haben die Daten zu überprüfen und die Datei ständig fortzuschreiben, haben die
mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Bediensteten des FÖD mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Bediensteten des FÖD
Justiz Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und Justiz Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und
13 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines 13 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen und Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen und
können die Erkennungsnummer dieses Registers benutzen. Sie dürfen die können die Erkennungsnummer dieses Registers benutzen. Sie dürfen die
Nummer jedoch in keinerlei Form Dritten mitteilen. Nummer jedoch in keinerlei Form Dritten mitteilen.
Der König legt die Modalitäten für die Übermittlung der elektronischen Der König legt die Modalitäten für die Übermittlung der elektronischen
Informationen des Nationalregisters an die vom FÖD Justiz für die Informationen des Nationalregisters an die vom FÖD Justiz für die
Datenverarbeitung bestimmten Beamten fest. Datenverarbeitung bestimmten Beamten fest.
Art. 1394/5 - Die Registrierung von Urteilen, Entscheiden, Akten und Art. 1394/5 - Die Registrierung von Urteilen, Entscheiden, Akten und
personenbezogenen Daten in die zentrale Datei ist kostenlos. personenbezogenen Daten in die zentrale Datei ist kostenlos.
Art. 1394/6 - Auf Antrag des Ministers der Justiz, der für die Art. 1394/6 - Auf Antrag des Ministers der Justiz, der für die
Wirtschaft zuständigen Minister, der Gesetzgebenden Kammern, der Wirtschaft zuständigen Minister, der Gesetzgebenden Kammern, der
Gemeinschafts- und Regionalparlamente und des Planbüros sowie - nach Gemeinschafts- und Regionalparlamente und des Planbüros sowie - nach
gleichlautender Stellungnahme des Geschäftsführungs- und gleichlautender Stellungnahme des Geschäftsführungs- und
Kontrollausschusses - jeder interessehabenden Person oder Einrichtung Kontrollausschusses - jeder interessehabenden Person oder Einrichtung
übermittelt die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur übermittelt die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur
Gewährung von Unterhalt ihnen die anonymen Daten, die für Gewährung von Unterhalt ihnen die anonymen Daten, die für
Untersuchungen in Bezug auf das Gerichtswesen, die Gewährung und die Untersuchungen in Bezug auf das Gerichtswesen, die Gewährung und die
Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern dienlich sind. Beitreibung von rückständigen Unterhaltsgeldern dienlich sind.
Verschlüsselte Daten können nur gemäß den Regeln übermittelt werden, Verschlüsselte Daten können nur gemäß den Regeln übermittelt werden,
die in Bezug auf den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der die in Bezug auf den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind. Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind.
Art. 1394/7 - Beim FÖD Justiz wird ein Geschäftsführungs- und Art. 1394/7 - Beim FÖD Justiz wird ein Geschäftsführungs- und
Kontrollausschuss der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte Kontrollausschuss der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte
zur Gewährung von Unterhalt, nachstehend Geschäftsführungs- und zur Gewährung von Unterhalt, nachstehend Geschäftsführungs- und
Kontrollausschuss genannt, eingesetzt. Kontrollausschuss genannt, eingesetzt.
Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein
Richter des Gerichts Erster Instanz oder ein Magistrat oder ein Richter des Gerichts Erster Instanz oder ein Magistrat oder ein
emeritierter Magistrat, der eine effektive Erfahrung von mindestens emeritierter Magistrat, der eine effektive Erfahrung von mindestens
zwei Jahren in Familienrecht nachweisen kann und vom Minister der zwei Jahren in Familienrecht nachweisen kann und vom Minister der
Justiz bestimmt wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen Justiz bestimmt wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen
aus einem Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz aus einem Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz
vertreten und von ihm bestimmt werden, aus einem vom Minister der vertreten und von ihm bestimmt werden, aus einem vom Minister der
Justiz bestimmten Greffier eines Gerichts Erster Instanz, aus einem Justiz bestimmten Greffier eines Gerichts Erster Instanz, aus einem
Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von
diesem Ausschuss bestimmt wird, aus einem Vertreter des Dienstes für diesem Ausschuss bestimmt wird, aus einem Vertreter des Dienstes für
Unterhaltsforderungen, der vom Minister der Finanzen bestimmt wird, Unterhaltsforderungen, der vom Minister der Finanzen bestimmt wird,
aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der von ihrem aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der von ihrem
Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der flämischen Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer
der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften
bestimmten Rechtsanwalt, aus einem vom Kollegium der Vorsitzenden der bestimmten Rechtsanwalt, aus einem vom Kollegium der Vorsitzenden der
Bezirkskammern der Notare bestimmten Notar, aus einem von der Bezirkskammern der Notare bestimmten Notar, aus einem von der
Nationalen Kammer der Gerichtsvollzieher bestimmten Gerichtsvollzieher Nationalen Kammer der Gerichtsvollzieher bestimmten Gerichtsvollzieher
und aus einem vom Rat des Instituts der Betriebsrevisoren bestimmten und aus einem vom Rat des Instituts der Betriebsrevisoren bestimmten
Betriebsrevisor. Betriebsrevisor.
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses werden Die Beschlüsse des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses werden
mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Präsidenten ausschlaggebend. Präsidenten ausschlaggebend.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen erneuerbaren Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen erneuerbaren
Zeitraum von vier Jahren ernannt. Zeitraum von vier Jahren ernannt.
Für jedes Mitglied des Ausschusses wird gemäß denselben Modalitäten Für jedes Mitglied des Ausschusses wird gemäß denselben Modalitäten
wie denen für die ordentlichen Mitglieder ein stellvertretendes wie denen für die ordentlichen Mitglieder ein stellvertretendes
Mitglied bestimmt. Mitglied bestimmt.
Wenn das Mandat eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Wenn das Mandat eines ordentlichen oder eines stellvertretenden
Mitglieds vor dem festgelegten Datum endet, wird das Mitglied ersetzt. Mitglieds vor dem festgelegten Datum endet, wird das Mitglied ersetzt.
Der Nachfolger beendet das Mandat seines Vorgängers. Der Nachfolger beendet das Mandat seines Vorgängers.
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss erstellt seine Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss erstellt seine
Geschäftsordnung, die vom Minister der Justiz gebilligt und im Geschäftsordnung, die vom Minister der Justiz gebilligt und im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Art. 1394/8 - Der Minister der Justiz legt für den Präsidenten und die Art. 1394/8 - Der Minister der Justiz legt für den Präsidenten und die
Mitglieder des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses den Betrag Mitglieder des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses den Betrag
und die Bedingungen für die Gewährung der Anwesenheitsgelder und der und die Bedingungen für die Gewährung der Anwesenheitsgelder und der
Aufenthaltskostenentschädigungen sowie die Bedingungen für die Aufenthaltskostenentschädigungen sowie die Bedingungen für die
Erstattung ihrer Fahrtkosten fest. Alle Kosten des Ausschusses gehen Erstattung ihrer Fahrtkosten fest. Alle Kosten des Ausschusses gehen
zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz.
Art. 1394/9 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss hat Art. 1394/9 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss hat
folgende Aufgaben: folgende Aufgaben:
1. gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für ein 1. gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für ein
effizientes und sicheres Funktionieren der zentralen Datei zu sorgen effizientes und sicheres Funktionieren der zentralen Datei zu sorgen
und dazu beizutragen, und dazu beizutragen,
2. zu den in den Artikeln 1394/1 und 1394/4 erwähnten 2. zu den in den Artikeln 1394/1 und 1394/4 erwähnten
Ausführungserlassen und den in Artikel 1394/6 erwähnten Anträgen Ausführungserlassen und den in Artikel 1394/6 erwähnten Anträgen
Stellungnahmen abzugeben, Stellungnahmen abzugeben,
3. dem Minister der Justiz auf seinen Antrag hin eine Stellungnahme zu 3. dem Minister der Justiz auf seinen Antrag hin eine Stellungnahme zu
allen Fragen mit Bezug auf die zentrale Datei der Urteile, Entscheide allen Fragen mit Bezug auf die zentrale Datei der Urteile, Entscheide
und Akte zur Gewährung von Unterhalt abzugeben, und Akte zur Gewährung von Unterhalt abzugeben,
4. von Amts wegen oder infolge eines gemäß Artikel 1394/12 gestellten 4. von Amts wegen oder infolge eines gemäß Artikel 1394/12 gestellten
Antrags eine Stellungnahme zu allen Schwierigkeiten oder Streitfällen Antrags eine Stellungnahme zu allen Schwierigkeiten oder Streitfällen
abzugeben, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels und abzugeben, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Kapitels und
seiner Ausführungsmaßnahmen ergeben können, seiner Ausführungsmaßnahmen ergeben können,
5. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung 5. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung
von Unterhalt anzuweisen, die individuellen Codes für den Zugriff auf von Unterhalt anzuweisen, die individuellen Codes für den Zugriff auf
die zentrale Datei gemäß Artikel 1394/13 unwirksam zu machen. die zentrale Datei gemäß Artikel 1394/13 unwirksam zu machen.
§ 2 - Das Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens hat § 2 - Das Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens hat
dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Mitglieder des
Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses, sorgt jedoch darüber Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses, sorgt jedoch darüber
hinaus auch für die Koordinierung der Tätigkeiten des Ausschusses und hinaus auch für die Koordinierung der Tätigkeiten des Ausschusses und
derjenigen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, sofern sie derjenigen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, sofern sie
sich überschneiden. sich überschneiden.
Jedes Mal, wenn das im ersten Absatz erwähnte Mitglied im Hinblick auf Jedes Mal, wenn das im ersten Absatz erwähnte Mitglied im Hinblick auf
die Koordinierung, mit der es betraut ist, es für nützlich erachtet, die Koordinierung, mit der es betraut ist, es für nützlich erachtet,
kann es den Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ersuchen, eine kann es den Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ersuchen, eine
Stellungnahme, einen Beschluss oder eine Empfehlung zu vertagen und Stellungnahme, einen Beschluss oder eine Empfehlung zu vertagen und
die jeweilige Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die jeweilige Frage erst dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens
zu unterbreiten. zu unterbreiten.
Bei einem solchen Ersuchen wird die Besprechung der Akte im Bei einem solchen Ersuchen wird die Besprechung der Akte im
Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ausgesetzt und wird die Akte Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ausgesetzt und wird die Akte
unverzüglich dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens
übermittelt. Dieser verfügt über eine Frist von dreißig vollen Tagen übermittelt. Dieser verfügt über eine Frist von dreißig vollen Tagen
ab Empfang der Akte, um dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss ab Empfang der Akte, um dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss
seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, seine Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten,
kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss seine Stellungnahme kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss seine Stellungnahme
abgeben oder seinen Beschluss fassen, ohne die Stellungnahme des abgeben oder seinen Beschluss fassen, ohne die Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten. Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten.
Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird
ausdrücklich in der Stellungnahme, dem Beschluss oder der Empfehlung ausdrücklich in der Stellungnahme, dem Beschluss oder der Empfehlung
des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses angegeben. des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses angegeben.
Art. 1394/10 - Jedes Jahr erstellt der Geschäftsführungs- und Art. 1394/10 - Jedes Jahr erstellt der Geschäftsführungs- und
Kontrollausschuss einen Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben Kontrollausschuss einen Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben
während des abgelaufenen Jahres. Dieser Bericht enthält Vorschläge mit während des abgelaufenen Jahres. Dieser Bericht enthält Vorschläge mit
Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Veränderung des Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Veränderung des
Bekanntmachungsverfahrens, das im Rahmen der zentralen Datei der Bekanntmachungsverfahrens, das im Rahmen der zentralen Datei der
Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingerichtet Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt eingerichtet
worden ist. worden ist.
Der Bericht umfasst ebenfalls eine Analyse der mit der zentralen Datei Der Bericht umfasst ebenfalls eine Analyse der mit der zentralen Datei
der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt
verbundenen Einkünfte und Ausgaben. verbundenen Einkünfte und Ausgaben.
Der Bericht wird den Gesetzgebenden Kammern und dem Minister der Der Bericht wird den Gesetzgebenden Kammern und dem Minister der
Justiz übermittelt. Justiz übermittelt.
Art. 1394/11 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss kann Art. 1394/11 - § 1 - Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss kann
alle Informationen einholen, die für die Ausführung seiner in Artikel alle Informationen einholen, die für die Ausführung seiner in Artikel
1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann 1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann
er Personen anhören und die Vorlegung relevanter Unterlagen verlangen; er Personen anhören und die Vorlegung relevanter Unterlagen verlangen;
er hat darüber hinaus Zugriff auf die zentrale Datei der Urteile, er hat darüber hinaus Zugriff auf die zentrale Datei der Urteile,
Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt und auf alle Daten mit Entscheide und Akte zur Gewährung von Unterhalt und auf alle Daten mit
Bezug auf deren Funktionsweise. Die Personen, die angehört werden oder Bezug auf deren Funktionsweise. Die Personen, die angehört werden oder
verpflichtet sind, Unterlagen vorzulegen, sind befugt, Daten verpflichtet sind, Unterlagen vorzulegen, sind befugt, Daten
mitzuteilen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. mitzuteilen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.
§ 2 - Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss es für die § 2 - Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss es für die
Ausführung seiner in Artikel 1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben für Ausführung seiner in Artikel 1394/9 § 1 erwähnten Aufgaben für
zweckmäßig erachtet, kann er die Disziplinarbehörde oder den zweckmäßig erachtet, kann er die Disziplinarbehörde oder den
hierarchischen Vorgesetzten von den zu Lasten der in Artikel 1394/2 hierarchischen Vorgesetzten von den zu Lasten der in Artikel 1394/2
erwähnten Personen festgestellten Nachlässigkeiten und erwähnten Personen festgestellten Nachlässigkeiten und
Unzulänglichkeiten in Kenntnis setzen. Er kann Letztere ebenfalls Unzulänglichkeiten in Kenntnis setzen. Er kann Letztere ebenfalls
beauftragen, eine diesbezügliche Untersuchung anzustellen und binnen beauftragen, eine diesbezügliche Untersuchung anzustellen und binnen
der vorgegebenen Frist einen schriftlichen Bericht abzugeben. der vorgegebenen Frist einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss im Rahmen der Wenn der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss im Rahmen der
Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis eines Verstoßes gegen die Artikel Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis eines Verstoßes gegen die Artikel
1394/14 und 1394/15 oder einer anderen Straftat hat, setzt er den 1394/14 und 1394/15 oder einer anderen Straftat hat, setzt er den
zuständigen Pokurator des Königs davon in Kenntnis. zuständigen Pokurator des Königs davon in Kenntnis.
§ 3 - Artikel 1394/3 ist anwendbar auf die Mitglieder des § 3 - Artikel 1394/3 ist anwendbar auf die Mitglieder des
Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses für alle Daten, von denen Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses für alle Daten, von denen
sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, sowie auf die sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, sowie auf die
Personen, denen der Ausschuss diese Daten im Rahmen der Ausführung Personen, denen der Ausschuss diese Daten im Rahmen der Ausführung
seiner Aufgaben übermittelt. seiner Aufgaben übermittelt.
Art. 1394/12 - Jeder kann sich schriftlich an den Geschäftsführungs- Art. 1394/12 - Jeder kann sich schriftlich an den Geschäftsführungs-
und Kontrollausschuss wenden, um ihn von Taten oder Zuständen in und Kontrollausschuss wenden, um ihn von Taten oder Zuständen in
Kenntnis zu setzen, die seiner Meinung nach ein Eingreifen des Kenntnis zu setzen, die seiner Meinung nach ein Eingreifen des
Ausschusses erfordern, oder um ihm nützliche Vorschläge zu Ausschusses erfordern, oder um ihm nützliche Vorschläge zu
unterbreiten. unterbreiten.
Der Ausschuss darf weder die Identität der Person, die sich an ihn Der Ausschuss darf weder die Identität der Person, die sich an ihn
gewandt hat, noch die Weise, wie er hinzugezogen worden ist, gewandt hat, noch die Weise, wie er hinzugezogen worden ist,
preisgeben, es sei denn, diese Person hat ihre ausdrückliche preisgeben, es sei denn, diese Person hat ihre ausdrückliche
Zustimmung dazu gegeben. Zustimmung dazu gegeben.
Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss teilt dem in Absatz 1 Der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss teilt dem in Absatz 1
erwähnten Antragsteller die Daten mit, die er für nützlich erachtet. erwähnten Antragsteller die Daten mit, die er für nützlich erachtet.
Art. 1394/13 - In Erwartung der Ergebnisse der in Artikel 1394/11 Art. 1394/13 - In Erwartung der Ergebnisse der in Artikel 1394/11
erwähnten Maßnahmen kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss erwähnten Maßnahmen kann der Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss
die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von
Unterhalt anweisen, den in Artikel 1391 § 4 erwähnten individuellen Unterhalt anweisen, den in Artikel 1391 § 4 erwähnten individuellen
Code für den Zugriff auf die zentrale Datei für die einmal erneuerbare Code für den Zugriff auf die zentrale Datei für die einmal erneuerbare
Dauer von höchstens einem Jahr unwirksam zu machen, wenn berechtigte Dauer von höchstens einem Jahr unwirksam zu machen, wenn berechtigte
Hinweise vorliegen, dass der Inhaber die Bestimmungen von Artikel Hinweise vorliegen, dass der Inhaber die Bestimmungen von Artikel
1394/3 und 1394/19 §§ 2 und 3 nicht eingehalten hat. Außer bei 1394/3 und 1394/19 §§ 2 und 3 nicht eingehalten hat. Außer bei
absoluter Notwendigkeit wird der Betreffende vorerst angehört. absoluter Notwendigkeit wird der Betreffende vorerst angehört.
Art. 1394/14 - Mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR werden die Art. 1394/14 - Mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR werden die
Organe oder Angestellten der zentralen Datei der Urteile, Entscheide Organe oder Angestellten der zentralen Datei der Urteile, Entscheide
und Akte zur Gewährung von Unterhalt bestraft, die: und Akte zur Gewährung von Unterhalt bestraft, die:
1. nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, durch die die Sicherheit und 1. nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, durch die die Sicherheit und
die Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten
gewährleistet werden, gewährleistet werden,
2. das in Artikel 1394/2 erwähnte individuelle Register nicht 2. das in Artikel 1394/2 erwähnte individuelle Register nicht
fortgeschrieben haben. fortgeschrieben haben.
Art. 1394/15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Art. 1394/15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs
Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR oder mit nur Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR oder mit nur
einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die: einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die:
1. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/19 § 2 und außer in den 1. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/19 § 2 und außer in den
durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen ihren durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen ihren
individuellen Zugriffscode bewusst verbreitet haben, individuellen Zugriffscode bewusst verbreitet haben,
2. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/3 und außer in den durch 2. entgegen den Bestimmungen von Artikel 1394/3 und außer in den durch
oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen den vertraulichen oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen den vertraulichen
Charakter der in der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte Charakter der in der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte
zur Gewährung von Unterhalt registrierten Daten nicht eingehalten zur Gewährung von Unterhalt registrierten Daten nicht eingehalten
haben, haben,
3. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung 3. die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung
von Unterhalt konsultiert haben, ohne in einem der in Artikel 1394/19 von Unterhalt konsultiert haben, ohne in einem der in Artikel 1394/19
§ 1 erwähnten Fälle zu sein, oder die Daten dieser Datei zu einem § 1 erwähnten Fälle zu sein, oder die Daten dieser Datei zu einem
anderen Zweck als demjenigen, der den Zugriff auf die Datei anderen Zweck als demjenigen, der den Zugriff auf die Datei
rechtfertigen konnte, verwendet haben, rechtfertigen konnte, verwendet haben,
4. den Verpflichtungen, die sie aufgrund der Bestimmungen von Artikel 4. den Verpflichtungen, die sie aufgrund der Bestimmungen von Artikel
1394/18 haben, nicht nachkommen. 1394/18 haben, nicht nachkommen.
Art. 1394/16 - Der Richter kann entscheiden, dass der verurteilten Art. 1394/16 - Der Richter kann entscheiden, dass der verurteilten
Person das Recht, ihren individuellen Zugriffscode zu verwenden, für Person das Recht, ihren individuellen Zugriffscode zu verwenden, für
eine Höchstdauer von fünf Jahren aberkannt wird. eine Höchstdauer von fünf Jahren aberkannt wird.
Art. 1394/17 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 1394/17 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, Kapitel V jedoch einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, Kapitel V jedoch
ausgenommen, finden Anwendung auf die in den Artikeln 1394/14 und ausgenommen, finden Anwendung auf die in den Artikeln 1394/14 und
1394/15 erwähnten Verstöße. 1394/15 erwähnten Verstöße.
Art. 1394/18 - Binnen dreißig Kalendertagen nach Ausfertigung der Art. 1394/18 - Binnen dreißig Kalendertagen nach Ausfertigung der
Urkunde übermitteln die Notare, wie erwähnt in Artikel 1394/1, über Urkunde übermitteln die Notare, wie erwähnt in Artikel 1394/1, über
den Königlichen Notarverband Belgiens eine beglaubigte Abschrift den Königlichen Notarverband Belgiens eine beglaubigte Abschrift
dieser Urkunde an die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte dieser Urkunde an die zentrale Datei der Urteile, Entscheide und Akte
zur Gewährung von Unterhalt. zur Gewährung von Unterhalt.
Binnen dreißig Kalendertagen nach Ergehen des in Artikel 1394/1 Binnen dreißig Kalendertagen nach Ergehen des in Artikel 1394/1
vorgesehenen Urteils oder Entscheids lassen die Greffiers der vorgesehenen Urteils oder Entscheids lassen die Greffiers der
Friedensgerichte, der Gerichte Erster Instanz und der Appellationshöfe Friedensgerichte, der Gerichte Erster Instanz und der Appellationshöfe
der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von der zentralen Datei der Urteile, Entscheide und Akte zur Gewährung von
Unterhalt eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils oder dieses Unterhalt eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils oder dieses
Entscheids zukommen. Entscheids zukommen.
Art. 1394/19 - § 1 - Die Richter und die Greffiers können die in Art. 1394/19 - § 1 - Die Richter und die Greffiers können die in
Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte für die Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen. Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen.
Die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Die im Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Angestellten des Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Angestellten des
Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen können die in Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen können die in
Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte im Rahmen der Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Entscheide und Akte im Rahmen der
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen. Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge einsehen.
Die in Artikel 509 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Die in Artikel 509 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Gerichtsvollzieher können die in Artikel 1394/1 erwähnten Urteile, Gerichtsvollzieher können die in Artikel 1394/1 erwähnten Urteile,
Entscheide und Akte im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Entscheide und Akte im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufträge einsehen. Aufträge einsehen.
§ 2 - Der Zugriff auf die in der Datei registrierten Daten erfolgt § 2 - Der Zugriff auf die in der Datei registrierten Daten erfolgt
mittels individueller Zugriffscodes. Die Inhaber dieser Codes dürfen mittels individueller Zugriffscodes. Die Inhaber dieser Codes dürfen
Dritten diese Codes nicht mitteilen und sind persönlich haftbar für Dritten diese Codes nicht mitteilen und sind persönlich haftbar für
den Gebrauch, der davon gemacht wird. den Gebrauch, der davon gemacht wird.
§ 3 - Anträge auf Einsichtnahme in die Datei sind nur zulässig, wenn § 3 - Anträge auf Einsichtnahme in die Datei sind nur zulässig, wenn
sie folgende Informationen enthalten: sie folgende Informationen enthalten:
1. neben dem Zugriffscode: Name, Vornamen und Berufsadresse des in § 1 1. neben dem Zugriffscode: Name, Vornamen und Berufsadresse des in § 1
erwähnten Antragstellers, erwähnten Antragstellers,
2. gegebenenfalls Name, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers oder sein 2. gegebenenfalls Name, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers oder sein
Gesellschaftsname, seine Rechtsform und sein Sitz, Gesellschaftsname, seine Rechtsform und sein Sitz,
3. den Gegenstand des Antrags, begründet gemäß § 1. 3. den Gegenstand des Antrags, begründet gemäß § 1.
§ 4 - Alle in der Datei registrierten Personen verfügen gemäß den § 4 - Alle in der Datei registrierten Personen verfügen gemäß den
Artikeln 10 bis 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Artikeln 10 bis 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
über ein Recht auf Zugang zu den registrierten personenbezogenen Daten über ein Recht auf Zugang zu den registrierten personenbezogenen Daten
und auf Berichtigung dieser Daten, ohne dass dieses Recht sich auf den und auf Berichtigung dieser Daten, ohne dass dieses Recht sich auf den
Inhalt eines Urteils, eines Entscheids oder eines Aktes im Sinne von Inhalt eines Urteils, eines Entscheids oder eines Aktes im Sinne von
Artikel 1394/1 beziehen darf." Artikel 1394/1 beziehen darf."
Abschnitt 2 - Kollektive Schuldenregelung Abschnitt 2 - Kollektive Schuldenregelung
Art. 10 - In Artikel 1675/13 § 3 erster Gedankenstrich desselben Art. 10 - In Artikel 1675/13 § 3 erster Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches werden die Wörter "die am Tag der Entscheidung, durch die Gesetzbuches werden die Wörter "die am Tag der Entscheidung, durch die
der gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht der gerichtliche Schuldenregelungsplan erlassen wird, noch nicht
fällig sind," aufgehoben. fällig sind," aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Hypothekengesetzes KAPITEL 4 - Abänderung des Hypothekengesetzes
Art. 11 - Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, Art. 11 - Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Eine neue Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Eine neue Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"3bis. die Unterhaltsforderungen, deren Betrag 15.000 EUR nicht "3bis. die Unterhaltsforderungen, deren Betrag 15.000 EUR nicht
übersteigen darf." übersteigen darf."
b) Die heutige Nr. 3bis wird zu Nr. 3ter umnummeriert. b) Die heutige Nr. 3bis wird zu Nr. 3ter umnummeriert.
KAPITEL 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 12 - Artikel 391bis des Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 12 - Artikel 391bis des Strafgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Fall einer Verurteilung wegen eines im vorliegenden Artikel "Im Fall einer Verurteilung wegen eines im vorliegenden Artikel
erwähnten Verstoßes kann der Richter gemäß den Artikeln 38 bis 41 des erwähnten Verstoßes kann der Richter gemäß den Artikeln 38 bis 41 des
Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei auch die Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei auch die
Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs aussprechen." Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs aussprechen."
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und
9, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner 9, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 2 bis 8 sind anwendbar auf die in Artikel 7 des Gesetzes Die Artikel 2 bis 8 sind anwendbar auf die in Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für
Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Anträge, die der Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen erwähnten Anträge, die der
Dienst für Unterhaltsforderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Dienst für Unterhaltsforderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der
Artikel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes erhalten wird. Artikel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes erhalten wird.
Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar nach dem Tag der Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar nach dem Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Artikel 9 tritt an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens Artikel 9 tritt an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens
am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 1394/18 des Gerichtsgesetzbuches, wie eingefügt durch Artikel Artikel 1394/18 des Gerichtsgesetzbuches, wie eingefügt durch Artikel
9, ist anwendbar auf die Akte, Urteile und Entscheide, die ab dem 9, ist anwendbar auf die Akte, Urteile und Entscheide, die ab dem
Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes
erlassen oder verkündet werden. erlassen oder verkündet werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^