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Meertalige weergave van Wet van 12/05/2014
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Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie . - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice . - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 MEI 2014. - Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse 12 MAI 2014. - Loi portant modification et coordination de diverses
wetten inzake Justitie (II). - Duitse vertaling van uittreksels lois en matière de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
6, 23 tot 38, 40 en 41 van de wet van 12 mei 2014 houdende wijziging articles 1 à 6, 23 à 38, 40 et 41 de la loi du 12 mai 2014 portant
en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie (II) (Belgisch modification et coordination de diverses lois en matière de Justice
Staatsblad van 19 mei 2014). (II) (Moniteur belge du 19 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. Mai 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener 12. Mai 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener
Gesetze im Bereich der Justiz (II) Gesetze im Bereich der Justiz (II)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 45 § 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 45 § 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 21. März 1969, 23. Juni 1980 und 31. März 1987, wird wie Gesetze vom 21. März 1969, 23. Juni 1980 und 31. März 1987, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "Der Präsident des Gerichts Erster 1. In Absatz 3 werden die Wörter "Der Präsident des Gerichts Erster
Instanz" durch die Wörter "Das Familiengericht" ersetzt. Instanz" durch die Wörter "Das Familiengericht" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "an den Präsidenten des Gerichts" 2. In Absatz 4 werden die Wörter "an den Präsidenten des Gerichts"
jedes Mal durch die Wörter "an das Familiengericht" ersetzt. jedes Mal durch die Wörter "an das Familiengericht" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 63 § 4 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, wieder Art. 3 - In Artikel 63 § 4 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter
"Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 784 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - In Artikel 784 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25 April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25 April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Wenn sie vor einem Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf "Wenn sie vor einem Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf
Tagen nach der Ausschlagungserklärung eine Abschrift davon an die Tagen nach der Ausschlagungserklärung eine Abschrift davon an die
Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall
eingetreten ist, damit diese Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte eingetreten ist, damit diese Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte
Register eingetragen wird." Register eingetragen wird."
Art. 5 - Artikel 793 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 793 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 793 - Die Erklärung eines Erben, dass er diese Eigenschaft nur "Art. 793 - Die Erklärung eines Erben, dass er diese Eigenschaft nur
unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, muss bei der Kanzlei unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, muss bei der Kanzlei
des Gerichts in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, oder des Gerichts in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, oder
vor einem Notar gemacht werden; sie muss in das in Artikel 784 vor einem Notar gemacht werden; sie muss in das in Artikel 784
erwähnte Register eingetragen werden, in dem die Ausschlagungsurkunden erwähnte Register eingetragen werden, in dem die Ausschlagungsurkunden
aufgenommen werden. aufgenommen werden.
Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der
Kanzlei erfolgt, muss die Erklärung innerhalb der darauffolgenden Kanzlei erfolgt, muss die Erklärung innerhalb der darauffolgenden
fünfzehn Tage durch den Greffier und auf Kosten des Erben, der die fünfzehn Tage durch den Greffier und auf Kosten des Erben, der die
Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, im Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, mit der Aufforderung an Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, mit der Aufforderung an
die Gläubiger und Vermächtnisnehmer, ihre Rechte innerhalb einer Frist die Gläubiger und Vermächtnisnehmer, ihre Rechte innerhalb einer Frist
von drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung per Einschreiben von drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung per Einschreiben
mitzuteilen. mitzuteilen.
Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vor einem Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vor einem
Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf Tagen nach der Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf Tagen nach der
Erklärung eine Abschrift davon an die Kanzlei des Gerichts Erster Erklärung eine Abschrift davon an die Kanzlei des Gerichts Erster
Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, damit diese Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, damit diese
Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte Register eingetragen wird. Der Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte Register eingetragen wird. Der
Greffier trägt die Erklärung in das vorerwähnte Register ein und teilt Greffier trägt die Erklärung in das vorerwähnte Register ein und teilt
dem Notar binnen fünf Tagen nach Erhalt der Abschrift der Erklärung dem Notar binnen fünf Tagen nach Erhalt der Abschrift der Erklärung
das Datum und die Nummer dieser Erklärung mit. Die Erklärung wird das Datum und die Nummer dieser Erklärung mit. Die Erklärung wird
binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Notar diese Mitteilung erhalten binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Notar diese Mitteilung erhalten
hat, auf Veranlassung dieses Notars und auf Kosten des Erben, der die hat, auf Veranlassung dieses Notars und auf Kosten des Erben, der die
Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, mit der in Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, mit der in
Absatz 2 erwähnten Aufforderung im Belgischen Staatsblatt Absatz 2 erwähnten Aufforderung im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Bei einer Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung wegen Bei einer Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung wegen
Handlungsunfähigkeit des Erben wird die Erklärung von den Eltern oder Handlungsunfähigkeit des Erben wird die Erklärung von den Eltern oder
vom Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, von dem für vom Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, von dem für
mündig erklärten Minderjährigen oder vom Vormund gemacht. Erfolgt die mündig erklärten Minderjährigen oder vom Vormund gemacht. Erfolgt die
Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der Kanzlei, wird Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der Kanzlei, wird
anschließend gemäß Absatz 2 vorgegangen; erfolgt die Annahme unter anschließend gemäß Absatz 2 vorgegangen; erfolgt die Annahme unter
Vorbehalt der Inventarerrichtung vor dem Notar, wird anschließend Vorbehalt der Inventarerrichtung vor dem Notar, wird anschließend
gemäß Absatz 3 vorgegangen. Der Friedensrichter sorgt für die gemäß Absatz 3 vorgegangen. Der Friedensrichter sorgt für die
Einhaltung dieser Formalitäten. Bei widerstreitenden Interessen Einhaltung dieser Formalitäten. Bei widerstreitenden Interessen
zwischen dem Handlungsunfähigen und seinem gesetzlichen Vertreter zwischen dem Handlungsunfähigen und seinem gesetzlichen Vertreter
bestimmt der Friedensrichter entweder auf Antrag eines bestimmt der Friedensrichter entweder auf Antrag eines
Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund. Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund.
Unter Vorbehalt eines späteren Nachweises der tatsächlichen Existenz Unter Vorbehalt eines späteren Nachweises der tatsächlichen Existenz
ihrer Schuldforderungen machen sich die Gläubiger und ihrer Schuldforderungen machen sich die Gläubiger und
Vermächtnisnehmer durch einfachen Einschreibebrief bekannt, der an den Vermächtnisnehmer durch einfachen Einschreibebrief bekannt, der an den
in der Bekanntmachung angegebenen gewählten Wohnsitz des Erben zu in der Bekanntmachung angegebenen gewählten Wohnsitz des Erben zu
richten ist." richten ist."
Art. 6 - In Artikel 1476quater Absatz 5 desselben Gesetzbuches, Art. 6 - In Artikel 1476quater Absatz 5 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, werden die Wörter
"Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung
Art. 23 - In Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über Art. 23 - In Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über
die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch das die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. März 1999, werden zwischen dem Wort "Kommissionen" und Gesetz vom 22. März 1999, werden zwischen dem Wort "Kommissionen" und
den Wörtern "in mehrere Kammern" die Wörter "in einer oder mehreren den Wörtern "in mehrere Kammern" die Wörter "in einer oder mehreren
Abteilungen des Gerichts" eingefügt. Abteilungen des Gerichts" eingefügt.
KAPITEL 6 - Abänderungen einiger Bestimmungen im Hinblick auf die KAPITEL 6 - Abänderungen einiger Bestimmungen im Hinblick auf die
elektronische Verfahrensführung elektronische Verfahrensführung
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. August 2005 zur
Einrichtung des Phönix-Informationssystems Einrichtung des Phönix-Informationssystems
Art. 24 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Art. 24 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur
Einrichtung des Phönix-Informationssystems wird wie folgt ersetzt: Einrichtung des Phönix-Informationssystems wird wie folgt ersetzt:
"Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss geleitet, "Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss geleitet,
der von einem Benutzerausschuss beraten wird. Zusammensetzung, der von einem Benutzerausschuss beraten wird. Zusammensetzung,
Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse werden in vorliegendem Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse werden in vorliegendem
Gesetz festgelegt." Gesetz festgelegt."
Art. 25 - In den Artikeln 4 Absatz 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 8 Art. 25 - In den Artikeln 4 Absatz 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 8
Absatz 4, 9 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Absatz 4, 9 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Wörter "auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach
Stellungnahme des Kontrollausschusses" jedes Mal durch die Wörter Stellungnahme des Kontrollausschusses" jedes Mal durch die Wörter
"nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens"
ersetzt. ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 26 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"vom Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt. "vom Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 27 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme "auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme
des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach Stellungnahme des des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 17 Absatz 9 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 28 - In Artikel 17 Absatz 9 desselben Gesetzes werden die Wörter
"des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den "des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens" ersetzt. Schutz des Privatlebens" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den "des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens" ersetzt. Schutz des Privatlebens" ersetzt.
Art. 30 - Die Artikel 22 bis 26, 28 Absatz 3 und 29 § 2 desselben Art. 30 - Die Artikel 22 bis 26, 28 Absatz 3 und 29 § 2 desselben
Gesetzes, einschließlich ihrer Überschriften, werden aufgehoben. Gesetzes, einschließlich ihrer Überschriften, werden aufgehoben.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die
elektronische Verfahrensführung elektronische Verfahrensführung
Art. 31 - In den Artikeln 2 Nr. 4, 10 § 1 Absatz 2, 34 § 3 und 36 § 2 Art. 31 - In den Artikeln 2 Nr. 4, 10 § 1 Absatz 2, 34 § 3 und 36 § 2
des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische
Verfahrensführung werden die Wörter "nach Stellungnahme des Verfahrensführung werden die Wörter "nach Stellungnahme des
Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses" jedes Mal Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses" jedes Mal
durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens" ersetzt. des Privatlebens" ersetzt.
Art. 32 - In den Artikeln 4 Absatz 2 und 37 desselben Gesetzes werden Art. 32 - In den Artikeln 4 Absatz 2 und 37 desselben Gesetzes werden
die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 33 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 33 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"nach Stellungnahme des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach "nach Stellungnahme des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens"
ersetzt. ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter "und nach Art. 34 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter "und nach
Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" aufgehoben. Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" aufgehoben.
Art. 35 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom Art. 35 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom
Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt. Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt.
Art. 36 - In den Artikeln 13 und 38 desselben Gesetzes werden die Art. 36 - In den Artikeln 13 und 38 desselben Gesetzes werden die
Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des
Kontrollausschusses, die in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes Kontrollausschusses, die in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes
vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems
erwähnt sind" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für erwähnt sind" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens" ersetzt. den Schutz des Privatlebens" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "nach Art. 37 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "nach
Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses erstellten" aufgehoben. Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses erstellten" aufgehoben.
Art. 38 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 38 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung
Art. 40 - Bewährungskommissionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Art. 40 - Bewährungskommissionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung
des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der
Mitglieder des gerichtlichen Standes bei einem Gericht Erster Instanz Mitglieder des gerichtlichen Standes bei einem Gericht Erster Instanz
eingerichtet waren, das durch vorerwähntes Gesetz in ein neues Gericht eingerichtet waren, das durch vorerwähntes Gesetz in ein neues Gericht
aufgeht, bleiben bis zu dem Zeitpunkt, wo die Bewährungskommission aufgeht, bleiben bis zu dem Zeitpunkt, wo die Bewährungskommission
erneuert wird, zuständig für die Abteilung, die Nachfolger des erneuert wird, zuständig für die Abteilung, die Nachfolger des
Gerichts Erster Instanz geworden ist. Rechtsgültig verrichtete Gerichts Erster Instanz geworden ist. Rechtsgültig verrichtete
Rechtshandlungen bleiben in der neuen Gerichtsstruktur gültig. Rechtshandlungen bleiben in der neuen Gerichtsstruktur gültig.
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 41 - Vorliegender Artikel und die Artikel 1 und 22 treten am Tag Art. 41 - Vorliegender Artikel und die Artikel 1 und 22 treten am Tag
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 23 und 40 werden wirksam mit 1. April 2014. Die Artikel 23 und 40 werden wirksam mit 1. April 2014.
Die Artikel 2, 3, 6, 7 und 11 bis 21 treten am 1. September 2014 in Die Artikel 2, 3, 6, 7 und 11 bis 21 treten am 1. September 2014 in
Kraft. Kraft.
Artikel 39 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 39 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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