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Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel ten gunste van audiovisueel werk. - Duitse vertaling | Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de tax shelter pour la production audiovisuelle. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 MEI 2014. - Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek | 12 MAI 2014. - Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur |
van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel | les revenus 1992 relatif au régime de tax shelter pour la production |
ten gunste van audiovisueel werk. - Duitse vertaling | audiovisuelle. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2014 tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de | loi du 12 mai 2014 modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur |
inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel ten | les revenus 1992 relatif au régime de tax shelter pour la production |
gunste van audiovisueel werk (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2014). | audiovisuelle (Moniteur belge du 27 mai 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des | 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung |
zugunsten der audiovisuellen Produktion | zugunsten der audiovisuellen Produktion |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Überschrift von Teil I Titel III [sic, zu lesen ist: von | Art. 2 - Die Überschrift von Teil I Titel III [sic, zu lesen ist: von |
Titel III] Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des | Titel III] Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 2. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 2. |
August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und | August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. | abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. |
Dezember 2009 und 17. Juni 2013 [sic, zu lesen ist: eingefügt durch | Dezember 2009 und 17. Juni 2013 [sic, zu lesen ist: eingefügt durch |
das Gesetz vom 2. August 2002], wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 2. August 2002], wird wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in | "Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in |
Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen | Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen |
Produktion investieren". | Produktion investieren". |
Art. 3 - Artikel 194ter § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 194ter § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. | Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. |
Dezember 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt | Dezember 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a)In Absatz 1 wird vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, eine neue Nr. 1 mit | a)In Absatz 1 wird vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, eine neue Nr. 1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"1. in Betracht kommendem Anleger: | "1. in Betracht kommendem Anleger: |
- eine inländische Gesellschaft oder | - eine inländische Gesellschaft oder |
- die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten | - die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten |
Steuerpflichtigen, | Steuerpflichtigen, |
die: | die: |
- keine in Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende | - keine in Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende |
Produktionsgesellschaft, | Produktionsgesellschaft, |
- keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit ihr | - keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit ihr |
verbundene Gesellschaft oder | verbundene Gesellschaft oder |
- keine Fernsehanstalt ist | - keine Fernsehanstalt ist |
und die ein Rahmenübereinkommen wie in Nr. 5 erwähnt unterzeichnet, in | und die ein Rahmenübereinkommen wie in Nr. 5 erwähnt unterzeichnet, in |
dem sie sich verpflichtet, Summen zuzahlen, um eine | dem sie sich verpflichtet, Summen zuzahlen, um eine |
Tax-Shelter-Bescheinigung wie in Nr. 10 erwähnt zu erhalten,". | Tax-Shelter-Bescheinigung wie in Nr. 10 erwähnt zu erhalten,". |
b) In Absatz 1 werden im französischen Text von Nr. 1, die Nr. 2 wird, | b) In Absatz 1 werden im französischen Text von Nr. 1, die Nr. 2 wird, |
die Wörter "des entreprises belges ou étrangères de télédiffusion" | die Wörter "des entreprises belges ou étrangères de télédiffusion" |
durch die Wörter "des entreprises de télédiffusion belges ou | durch die Wörter "des entreprises de télédiffusion belges ou |
étrangères" ersetzt und wird Nr. 1, die Nr. 2 wird, durch die Wörter | étrangères" ersetzt und wird Nr. 1, die Nr. 2 wird, durch die Wörter |
"und die gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Bedingungen und | "und die gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Bedingungen und |
Modalitäten vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen | Modalitäten vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen |
zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist," ergänzt. | zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist," ergänzt. |
c) In Absatz 1 wird zwischen Nr. 1, die Nr. 2 wird, und Nr. 3, die Nr. | c) In Absatz 1 wird zwischen Nr. 1, die Nr. 2 wird, und Nr. 3, die Nr. |
4 wird, eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4 wird, eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"3. in Betracht kommendem Vermittler: | "3. in Betracht kommendem Vermittler: |
eine natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf die | eine natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf die |
Ausstellung einer Tax-Shelter-Bescheinigung gegen Vergütung oder einen | Ausstellung einer Tax-Shelter-Bescheinigung gegen Vergütung oder einen |
Vorteil an der Verhandlung und dem Abschluss eines | Vorteil an der Verhandlung und dem Abschluss eines |
Rahmenübereinkommens beteiligt ist, | Rahmenübereinkommens beteiligt ist, |
die selber keine in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder | die selber keine in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder |
kein in Betracht kommender Anleger ist | kein in Betracht kommender Anleger ist |
und gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Modalitäten und | und gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Modalitäten und |
Bedingungen vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen | Bedingungen vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen |
zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist,". | zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist,". |
d) In Absatz 1 wird Nr. 2, die Nr. 5 wird, wie folgt ersetzt: | d) In Absatz 1 wird Nr. 2, die Nr. 5 wird, wie folgt ersetzt: |
"5. Rahmenübereinkommen: ein Übereinkommen, das im Monat nach seiner | "5. Rahmenübereinkommen: ein Übereinkommen, das im Monat nach seiner |
Unterschrift von einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft | Unterschrift von einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft |
oder einem in Betracht kommenden Vermittler dem Föderalen Öffentlichen | oder einem in Betracht kommenden Vermittler dem Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen angezeigt wird, durch das ein in Betracht kommender | Dienst Finanzen angezeigt wird, durch das ein in Betracht kommender |
Anleger sich gegenüber einer in Betracht kommenden | Anleger sich gegenüber einer in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft verpflichtet, eine Summe zu zahlen, um eine | Produktionsgesellschaft verpflichtet, eine Summe zu zahlen, um eine |
Tax-Shelter-Bescheinigung zu erhalten,". | Tax-Shelter-Bescheinigung zu erhalten,". |
e) In Absatz 1 wird Nr. 3, die Nr. 4 wird, wie folgt abgeändert: | e) In Absatz 1 wird Nr. 3, die Nr. 4 wird, wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "ein belgisches | 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "ein belgisches |
audiovisuelles Werk" durch die Wörter "ein europäisches audiovisuelles | audiovisuelles Werk" durch die Wörter "ein europäisches audiovisuelles |
Werk" ersetzt, zwischen den Wörtern "für Kinoaufführungen," und "einen | Werk" ersetzt, zwischen den Wörtern "für Kinoaufführungen," und "einen |
langen Fernsehspielfilm" die Wörter "einen Kurzfilm mit Ausnahme von | langen Fernsehspielfilm" die Wörter "einen Kurzfilm mit Ausnahme von |
Werbekurzfilmen," eingefügt und die Wörter "eine Animationsserie" | Werbekurzfilmen," eingefügt und die Wörter "eine Animationsserie" |
durch die Wörter "eine Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls | durch die Wörter "eine Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls |
in Episoden aufgeteilt" ersetzt. | in Episoden aufgeteilt" ersetzt. |
2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: | 2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: |
"Internationale Produktionen in der Kategorie Spiel-, Dokumentar- oder | "Internationale Produktionen in der Kategorie Spiel-, Dokumentar- oder |
Animationsfilm für Kinoaufführungen kommen in Betracht unter der | Animationsfilm für Kinoaufführungen kommen in Betracht unter der |
Bedingung, dass sie: | Bedingung, dass sie: |
- entweder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU des | - entweder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste |
(Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) fallen | (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) fallen |
- oder in den Geltungsbereich eines bilateralen Koproduktionsabkommens | - oder in den Geltungsbereich eines bilateralen Koproduktionsabkommens |
zwischen Belgien und einem anderen Staat fallen. Unter Staat sind | zwischen Belgien und einem anderen Staat fallen. Unter Staat sind |
sowohl die föderale Ebene als auch alle gebietsmäßigen | sowohl die föderale Ebene als auch alle gebietsmäßigen |
Gliederungseinheiten gemeint; dies gilt ebenfalls für Belgien,". | Gliederungseinheiten gemeint; dies gilt ebenfalls für Belgien,". |
3. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 3. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
- "für das der Steuerwert der für die betreffende Produktion | - "für das der Steuerwert der für die betreffende Produktion |
ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung auf höchstens zehn Neuntel der | ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung auf höchstens zehn Neuntel der |
in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung festgelegt | in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung festgelegt |
ist, die in Belgien innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn | ist, die in Belgien innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn |
Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum | Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum |
Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. | Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. |
5 erwähnten Werks getätigt werden. Für Animationsfilme wird diese | 5 erwähnten Werks getätigt werden. Für Animationsfilme wird diese |
Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert,". | Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert,". |
f) In Absatz 1 wird zwischen Nr. 2, die Nr. 5 wird, und Nr. 4, die Nr. | f) In Absatz 1 wird zwischen Nr. 2, die Nr. 5 wird, und Nr. 4, die Nr. |
7 wird, eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 7 wird, eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im | "6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im |
Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben in Zusammenhang mit der | Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben in Zusammenhang mit der |
Produktion, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit | Produktion, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit |
der Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks | der Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks |
getätigt werden,". | getätigt werden,". |
g) In Absatz 1 werden in Nr. 4, die Nr. 7 wird, zwischen den Wörtern | g) In Absatz 1 werden in Nr. 4, die Nr. 7 wird, zwischen den Wörtern |
"der Steuer der Gebietsfremden" und dem Wort "unterliegen" die Wörter | "der Steuer der Gebietsfremden" und dem Wort "unterliegen" die Wörter |
"im gewöhnlichen Besteuerungssystem" eingefügt und zwischen den | "im gewöhnlichen Besteuerungssystem" eingefügt und zwischen den |
Wörtern "der in Artikel 53 Nr. 9 und 10 erwähnten Kosten" und "und | Wörtern "der in Artikel 53 Nr. 9 und 10 erwähnten Kosten" und "und |
aller anderen Kosten" die Wörter ", der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten | aller anderen Kosten" die Wörter ", der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten |
Ausgaben oder Vorteile" eingefügt. | Ausgaben oder Vorteile" eingefügt. |
h) In Absatz 6, der Absatz 1 Nr. 8 wird, wird der einleitende Satz wie | h) In Absatz 6, der Absatz 1 Nr. 8 wird, wird der einleitende Satz wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"8. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion: Ausgaben in | "8. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion: Ausgaben in |
Zusammenhang mit der kreativen und technischen Produktion des in | Zusammenhang mit der kreativen und technischen Produktion des in |
Betracht kommenden Werks, wie:". | Betracht kommenden Werks, wie:". |
i) Absatz 2 wird aufgehoben. | i) Absatz 2 wird aufgehoben. |
j) Absatz 7 [sic, zu lesen ist: Absatz 8], der Absatz 1 Nr. 9 wird, | j) Absatz 7 [sic, zu lesen ist: Absatz 8], der Absatz 1 Nr. 9 wird, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: |
"9. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion | "9. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
stehen: | stehen: |
insbesondere folgende Ausgaben: | insbesondere folgende Ausgaben: |
- Ausgaben in Bezug auf administrative und finanzielle Organisation | - Ausgaben in Bezug auf administrative und finanzielle Organisation |
und Begleitung der audiovisuellen Produktion,". | und Begleitung der audiovisuellen Produktion,". |
2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "die in ein | 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "die in ein |
Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks | Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks |
investieren" durch die Wörter "die ein Rahmenübereinkommen zur | investieren" durch die Wörter "die ein Rahmenübereinkommen zur |
Produktion eines audiovisuellen Werks abschließen" ersetzt. | Produktion eines audiovisuellen Werks abschließen" ersetzt. |
3. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter ", ausschließlich der | 3. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter ", ausschließlich der |
Zinsen, die tatsächlich auf geliehene Summen gezahlt werden, jedoch" | Zinsen, die tatsächlich auf geliehene Summen gezahlt werden, jedoch" |
durch die Wörter "oder auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten | durch die Wörter "oder auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten |
Rahmenübereinkommens gezahlte Summen" ersetzt. | Rahmenübereinkommens gezahlte Summen" ersetzt. |
4. Im fünften Gedankenstrich werden die Wörter "Gesellschaften für | 4. Im fünften Gedankenstrich werden die Wörter "Gesellschaften für |
audiovisuelle Anlagen" durch die Wörter "Unternehmen für technische | audiovisuelle Anlagen" durch die Wörter "Unternehmen für technische |
audiovisuelle Dienstleistungen" ersetzt. | audiovisuelle Dienstleistungen" ersetzt. |
k) Absatz 1 wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | k) Absatz 1 wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"10. Tax-Shelter-Bescheinigung : eine Steuerbescheinigung oder einen | "10. Tax-Shelter-Bescheinigung : eine Steuerbescheinigung oder einen |
Teil dieser Steuerbescheinigung, die/der vom Föderalen Öffentlichen | Teil dieser Steuerbescheinigung, die/der vom Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen ausschließlich auf Antrag einer in Betracht kommenden | Dienst Finanzen ausschließlich auf Antrag einer in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft gemäß den in § 7 vorgesehenen Modalitäten und | Produktionsgesellschaft gemäß den in § 7 vorgesehenen Modalitäten und |
Bedingungen wie vom König ergänzt dieser Gesellschaft ausgestellt wird | Bedingungen wie vom König ergänzt dieser Gesellschaft ausgestellt wird |
auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens und | auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens und |
der Ausgaben, die für die Durchführung der Produktion und die | der Ausgaben, die für die Durchführung der Produktion und die |
Verwertung eines in Nr. 4 bestimmten in Betracht kommenden Werks | Verwertung eines in Nr. 4 bestimmten in Betracht kommenden Werks |
getätigt worden sind. Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung | getätigt worden sind. Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung |
muss im Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden | muss im Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem | Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden |
Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die | Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die |
Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden. Die | Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden. Die |
Tax-Shelter-Bescheinigung wird von dem in Betracht kommenden Anleger | Tax-Shelter-Bescheinigung wird von dem in Betracht kommenden Anleger |
aufbewahrt. Eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz | aufbewahrt. Eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz |
der Produktionsgesellschaft aufbewahrt." | der Produktionsgesellschaft aufbewahrt." |
l) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 4" | l) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 4" |
durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. | durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. |
m) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3 | m) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3 |
vorgesehenen" durch die Wörter "in Absatz 2 vorgesehenen" ersetzt. | vorgesehenen" durch die Wörter "in Absatz 2 vorgesehenen" ersetzt. |
n) In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "der in Absatz 1 | n) In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "der in Absatz 1 |
Nr. 4 erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 7 | Nr. 4 erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 7 |
erwähnten Ausgaben" ersetzt und zwischen den Wörtern "der Produktion" | erwähnten Ausgaben" ersetzt und zwischen den Wörtern "der Produktion" |
und dem Wort "sein" werden die Wörter "wie in Absatz 1 Nr. 8 erwähnt" | und dem Wort "sein" werden die Wörter "wie in Absatz 1 Nr. 8 erwähnt" |
eingefügt. | eingefügt. |
o) Absatz 7 wird aufgehoben. | o) Absatz 7 wird aufgehoben. |
p) Absatz 9 wird aufgehoben. | p) Absatz 9 wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch die Gesetze vom 22. | das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch die Gesetze vom 22. |
Dezember 2003 und 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Dezember 2003 und 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Für einen in Betracht kommenden Anleger wird der | " § 2 - Für einen in Betracht kommenden Anleger wird der |
steuerpflichtige Gewinn für den Besteuerungszeitraum, in dem das | steuerpflichtige Gewinn für den Besteuerungszeitraum, in dem das |
Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird, in Grenzen und unter | Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird, in Grenzen und unter |
Bedingungen, die nachstehend festgelegt werden, vorläufig von der | Bedingungen, die nachstehend festgelegt werden, vorläufig von der |
Steuer befreit zu 310 Prozent der Summen, zu deren Zahlung der Anleger | Steuer befreit zu 310 Prozent der Summen, zu deren Zahlung der Anleger |
sich in Ausführung des in diesem Besteuerungszeitraum unterzeichneten | sich in Ausführung des in diesem Besteuerungszeitraum unterzeichneten |
Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, sofern sie tatsächlich von | Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, sofern sie tatsächlich von |
diesem Anleger binnen drei Monaten nach der Unterschrift dieses | diesem Anleger binnen drei Monaten nach der Unterschrift dieses |
Rahmenübereinkommens gezahlt worden sind." | Rahmenübereinkommens gezahlt worden sind." |
Art. 5 - In Artikel 194ter § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 5 - In Artikel 194ter § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004 und | Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004 und |
21. Dezember 2009, wird Absatz 3 aufgehoben. | 21. Dezember 2009, wird Absatz 3 aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 6 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 21. | Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 21. |
Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Die Steuerbefreiung, die aufgrund der in Ausführung eines | " § 4 - Die Steuerbefreiung, die aufgrund der in Ausführung eines |
Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der | Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der |
Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlten Summen bewilligt wird, wird nur | Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlten Summen bewilligt wird, wird nur |
gewährt und beibehalten, wenn:". | gewährt und beibehalten, wenn:". |
b) In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter | b) In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter |
"steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die | "steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die |
Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten | Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten |
Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die | Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die |
Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden | Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden | Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden |
Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" | Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" |
ersetzt. | ersetzt. |
c) In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter | c) In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter |
"steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die | "steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die |
Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten | Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten |
Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die | Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die |
Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden | Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden | Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden |
Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" | Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" |
ersetzt. | ersetzt. |
d) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 5 bis 9 aufgehoben. | d) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 5 bis 9 aufgehoben. |
e) In Absatz 1 werden in Nr. 4, die Nr. 3 wird, die Wörter | e) In Absatz 1 werden in Nr. 4, die Nr. 3 wird, die Wörter |
"inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen der in | "inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen der in |
Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die das | Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die das |
Rahmenübereinkommen abgeschlossen haben," durch die Wörter "in | Rahmenübereinkommen abgeschlossen haben," durch die Wörter "in |
Betracht kommenden Anlegern" ersetzt. | Betracht kommenden Anlegern" ersetzt. |
f) Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | f) Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. die in § 2 erwähnten steuerfreien Gewinne auf 150 Prozent des | "4. die in § 2 erwähnten steuerfreien Gewinne auf 150 Prozent des |
Betrags der definitiven Schätzung des Steuerwertes der | Betrags der definitiven Schätzung des Steuerwertes der |
Tax-Shelter-Bescheinigung wie im Rahmenübereinkommen angegeben | Tax-Shelter-Bescheinigung wie im Rahmenübereinkommen angegeben |
begrenzt sind." | begrenzt sind." |
g) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. | g) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 194ter § 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 194ter § 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2009, wird aufgehoben. | Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember | Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember | 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember |
2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, werden die Paragraphen 5 | 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, werden die Paragraphen 5 |
und 6 durch zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und 6 durch zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Die Steuerbefreiung wird nur definitiv, wenn die in § 1 Absatz | " § 5 - Die Steuerbefreiung wird nur definitiv, wenn die in § 1 Absatz |
1 Nr. 10 erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember | 1 Nr. 10 erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember |
des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des | des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des |
Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird. | Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird. |
Die Steuerbefreiung, die entweder aufgrund der Summen, die auf der | Die Steuerbefreiung, die entweder aufgrund der Summen, die auf der |
Grundlage des Rahmenübereinkommens in dem in § 2 erwähnten Zeitraum | Grundlage des Rahmenübereinkommens in dem in § 2 erwähnten Zeitraum |
tatsächlich gezahlt worden sind, oder aufgrund des Steuerwertes der | tatsächlich gezahlt worden sind, oder aufgrund des Steuerwertes der |
Tax-Shelter-Bescheinigung und aufgrund der in § 3 Absatz 2 erwähnten | Tax-Shelter-Bescheinigung und aufgrund der in § 3 Absatz 2 erwähnten |
Übertragung beansprucht wird, kann spätestens für das Steuerjahr | Übertragung beansprucht wird, kann spätestens für das Steuerjahr |
bewilligt werden, das sich auf den dritten Besteuerungszeitraum nach | bewilligt werden, das sich auf den dritten Besteuerungszeitraum nach |
dem Kalenderjahr bezieht, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung der in | dem Kalenderjahr bezieht, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung der in |
Betracht kommenden Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist. | Betracht kommenden Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist. |
Die definitive Steuerbefreiung, die aufgrund der Summen, die aufgrund | Die definitive Steuerbefreiung, die aufgrund der Summen, die aufgrund |
eines Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der | eines Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der |
Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlt worden sind, bewilligt wird, wird | Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlt worden sind, bewilligt wird, wird |
nur gewährt, wenn der Anleger für den Besteuerungszeitraum, in dem er | nur gewährt, wenn der Anleger für den Besteuerungszeitraum, in dem er |
die definitive Steuerbefreiung beansprucht, der | die definitive Steuerbefreiung beansprucht, der |
Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung, | Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung, |
die er gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 10 erhalten hat, beilegt und in dem | die er gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 10 erhalten hat, beilegt und in dem |
Maße, wie pro Besteuerungszeitraum die Grenze und der Höchstbetrag | Maße, wie pro Besteuerungszeitraum die Grenze und der Höchstbetrag |
erwähnt in § 3 eingehalten werden. | erwähnt in § 3 eingehalten werden. |
§ 6 - Für den Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Zahlung auf der | § 6 - Für den Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Zahlung auf der |
Grundlage eines Rahmenübereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem die | Grundlage eines Rahmenübereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem die |
Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden | Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt | Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt |
wird, jedoch für höchstens achtzehn Monate kann die in Betracht | wird, jedoch für höchstens achtzehn Monate kann die in Betracht |
kommende Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger | kommende Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger |
eine Summe zahlen, die auf die im Rahmen des Rahmenübereinkommens im | eine Summe zahlen, die auf die im Rahmen des Rahmenübereinkommens im |
Hinblick auf den Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung tatsächlich | Hinblick auf den Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung tatsächlich |
getätigten Zahlungen berechnet wird im Verhältnis zu den abgelaufenen | getätigten Zahlungen berechnet wird im Verhältnis zu den abgelaufenen |
Tagen und aufgrund eines Höchstsatzes, der dem Durchschnitt des um | Tagen und aufgrund eines Höchstsatzes, der dem Durchschnitt des um |
vierhundertfünfzig Basispunkte erhöhten EURIBOR-Satzes für zwölf | vierhundertfünfzig Basispunkte erhöhten EURIBOR-Satzes für zwölf |
Monate des letzten Tages jedes Monats für das Kalenderhalbjahr vor der | Monate des letzten Tages jedes Monats für das Kalenderhalbjahr vor der |
Zahlung entspricht." | Zahlung entspricht." |
Art. 9 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember | Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember | 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember |
2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird durch sechs | 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird durch sechs |
Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird nur vom Föderalen | " § 7 - Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird nur vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen ausgestellt und der in Betracht kommenden | Öffentlichen Dienst Finanzen ausgestellt und der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft übermittelt, sofern gemäß den nachstehenden | Produktionsgesellschaft übermittelt, sofern gemäß den nachstehenden |
Modalitäten und Bedingungen und den Modalitäten, die vom König | Modalitäten und Bedingungen und den Modalitäten, die vom König |
bestimmt werden: | bestimmt werden: |
1. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in | 1. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in |
Betracht kommende Vermittler gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 [sic, zu lesen | Betracht kommende Vermittler gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 [sic, zu lesen |
ist: Nr. 5] dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen das | ist: Nr. 5] dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen das |
Rahmenübereinkommen angezeigt hat, | Rahmenübereinkommen angezeigt hat, |
2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die | 2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die |
Tax-Shelter-Bescheinigung auf der Grundlage des angezeigten | Tax-Shelter-Bescheinigung auf der Grundlage des angezeigten |
Rahmenübereinkommens und der Ausgaben, die für die Durchführung der | Rahmenübereinkommens und der Ausgaben, die für die Durchführung der |
Produktion und die Verwertung eines Betracht kommenden Werks wie in § | Produktion und die Verwertung eines Betracht kommenden Werks wie in § |
1 Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt getätigt worden sind, beantragt hat, | 1 Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt getätigt worden sind, beantragt hat, |
3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in | 3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in |
Betracht kommende Vermittler dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Betracht kommende Vermittler dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Finanzen zusammen mit dem Antrag auf Tax-Shelter-Bescheinigung | Finanzen zusammen mit dem Antrag auf Tax-Shelter-Bescheinigung |
folgende Unterlagen vorgelegt hat: | folgende Unterlagen vorgelegt hat: |
- eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt, | - eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt, |
dass das Werk der Bestimmung eines in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten in | dass das Werk der Bestimmung eines in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten in |
Betracht kommenden Werks entspricht, | Betracht kommenden Werks entspricht, |
- eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt, | - eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt, |
dass die Realisierung dieses Werks abgeschlossen ist und dass bei der | dass die Realisierung dieses Werks abgeschlossen ist und dass bei der |
in Anwendung des vorliegenden Artikels getätigten globalen | in Anwendung des vorliegenden Artikels getätigten globalen |
Finanzierung des Werks die Bedingung und die Höchstgrenze erwähnt in § | Finanzierung des Werks die Bedingung und die Höchstgrenze erwähnt in § |
4 Nr. 3 eingehalten wurden, | 4 Nr. 3 eingehalten wurden, |
4. mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Ausgaben | 4. mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Ausgaben |
Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 | Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 |
Absatz 1 Nr. 8 sind, | Absatz 1 Nr. 8 sind, |
5. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft zum Zeitpunkt des | 5. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft zum Zeitpunkt des |
Abschlusses des Rahmenübereinkommens beim Landesamt für soziale | Abschlusses des Rahmenübereinkommens beim Landesamt für soziale |
Sicherheit keine ausstehenden Beträge zu entrichten hat, | Sicherheit keine ausstehenden Beträge zu entrichten hat, |
6. die in § 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen ununterbrochen erfüllt | 6. die in § 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen ununterbrochen erfüllt |
werden, | werden, |
7. alle in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen in Bezug auf | 7. alle in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen in Bezug auf |
Eigenschaft, Grenze, Höchstbetrag, Frist und Territorialität | Eigenschaft, Grenze, Höchstbetrag, Frist und Territorialität |
eingehalten wurden. | eingehalten wurden. |
Wird festgestellt, dass eine dieser Bedingungen während eines | Wird festgestellt, dass eine dieser Bedingungen während eines |
Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die | Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die |
vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum | vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum |
erzielte Gewinne. | erzielte Gewinne. |
Hat der in Betracht kommende Anleger am 31. Dezember des vierten | Hat der in Betracht kommende Anleger am 31. Dezember des vierten |
Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens die | Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens die |
Tax-Shelter-Bescheinigung nicht erhalten, gilt der zuvor vorläufig von | Tax-Shelter-Bescheinigung nicht erhalten, gilt der zuvor vorläufig von |
der Steuer befreite Gewinn als Gewinn des letzten | der Steuer befreite Gewinn als Gewinn des letzten |
Besteuerungszeitraums, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung | Besteuerungszeitraums, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung |
rechtsgültig ausgestellt werden konnte. | rechtsgültig ausgestellt werden konnte. |
Die definitive Steuerbefreiung ist in allen Fällen auf 150 Prozent des | Die definitive Steuerbefreiung ist in allen Fällen auf 150 Prozent des |
Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung begrenzt. Der eventuelle | Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung begrenzt. Der eventuelle |
Restbetrag der Summen, die gezahlt und gemäß den Paragraphen 2 und 3 | Restbetrag der Summen, die gezahlt und gemäß den Paragraphen 2 und 3 |
als vorläufig von der Steuer befreite Gewinne berücksichtigt worden | als vorläufig von der Steuer befreite Gewinne berücksichtigt worden |
sind, gilt als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die | sind, gilt als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die |
Tax-Shelter-Bescheinigung ausgestellt worden ist. | Tax-Shelter-Bescheinigung ausgestellt worden ist. |
In Abweichung von Artikel 416 werden in den Fällen, die in den drei | In Abweichung von Artikel 416 werden in den Fällen, die in den drei |
vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, Verzugszinsen auf die Steuer | vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, Verzugszinsen auf die Steuer |
geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr | geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr |
geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden | geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden |
ist. | ist. |
§ 8 - Der Steuerwert der in § 1 Absatz 1 Nr. 10 erwähnten | § 8 - Der Steuerwert der in § 1 Absatz 1 Nr. 10 erwähnten |
Tax-Shelter-Bescheinigung wird gemäß Modalitäten, die vom König | Tax-Shelter-Bescheinigung wird gemäß Modalitäten, die vom König |
bestimmt werden, festgelegt auf: | bestimmt werden, festgelegt auf: |
- 70 Prozent des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten in | - 70 Prozent des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten in |
Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im | Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im |
Europäischen Wirtschaftsraum, die für die Produktion des in § 1 Absatz | Europäischen Wirtschaftsraum, die für die Produktion des in § 1 Absatz |
1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden und Ausgaben in direktem | 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden und Ausgaben in direktem |
Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 8 sind, | Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 8 sind, |
- höchstens zehn Neuntel des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 | - höchstens zehn Neuntel des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 |
erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien | erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien |
innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der | innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der |
Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der | Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der |
Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in § 1 Absatz 1 | Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in § 1 Absatz 1 |
Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden. | Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden. |
Für Animationsfilme wird diese Frist von achtzehn Monaten um sechs | Für Animationsfilme wird diese Frist von achtzehn Monaten um sechs |
Monate verlängert. | Monate verlängert. |
Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in | Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in |
direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen wie in § 1 Absatz 1 | direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen wie in § 1 Absatz 1 |
Nr. 8 erwähnt jedoch niedriger als 70 Prozent der in Belgien | Nr. 8 erwähnt jedoch niedriger als 70 Prozent der in Belgien |
getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung wie in § 1 Absatz 1 | getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung wie in § 1 Absatz 1 |
Nr. 7 erwähnt, wird der Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigung im | Nr. 7 erwähnt, wird der Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigung im |
Verhältnis zu der prozentualen Abweichung der tatsächlichen Ausgaben | Verhältnis zu der prozentualen Abweichung der tatsächlichen Ausgaben |
in direktem Zusammenhang mit der Produktion von den verlangten 70 | in direktem Zusammenhang mit der Produktion von den verlangten 70 |
Prozent verringert. | Prozent verringert. |
Der gesamte Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft sich | Der gesamte Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft sich |
pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR. | pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR. |
Eine Tax-Shelter-Bescheinigung kann nur einmal von einer in Betracht | Eine Tax-Shelter-Bescheinigung kann nur einmal von einer in Betracht |
kommenden Produktionsgesellschaft einem in Betracht kommenden Anleger | kommenden Produktionsgesellschaft einem in Betracht kommenden Anleger |
oder mehreren in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Bescheinigung | oder mehreren in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Bescheinigung |
in Teilen ausgestellt wird, übertragen werden. | in Teilen ausgestellt wird, übertragen werden. |
§ 9 - Im Rahmenübereinkommen vereinbarte Zahlungen müssen spätestens | § 9 - Im Rahmenübereinkommen vereinbarte Zahlungen müssen spätestens |
drei Monate vor Ausstellung der Tax-Shelter-Bescheinigung in ihrer | drei Monate vor Ausstellung der Tax-Shelter-Bescheinigung in ihrer |
Gesamtheit getätigt worden sein. | Gesamtheit getätigt worden sein. |
§ 10 - Das Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht | § 10 - Das Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht |
kommenden Werks enthält folgende Pflichtangaben: | kommenden Werks enthält folgende Pflichtangaben: |
1. Namen, Unternehmensnummer, Gesellschaftszweck und Datum der | 1. Namen, Unternehmensnummer, Gesellschaftszweck und Datum der |
Zulassung der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft, | Zulassung der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft, |
2. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck der in Betracht | 2. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck der in Betracht |
kommenden Anleger, | kommenden Anleger, |
3. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck oder Identität und | 3. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck oder Identität und |
nationale Nummer und Datum der Zulassung der in Betracht kommenden | nationale Nummer und Datum der Zulassung der in Betracht kommenden |
Vermittler, | Vermittler, |
4. Identifizierung und Beschreibung des in Betracht kommenden Werks, | 4. Identifizierung und Beschreibung des in Betracht kommenden Werks, |
auf das das Rahmenübereinkommen sich bezieht, | auf das das Rahmenübereinkommen sich bezieht, |
5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein | 5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein |
Unterschied gemacht wird zwischen: | Unterschied gemacht wird zwischen: |
- dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, | - dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, |
- dem Teil, der von jedem der in Betracht kommenden Anleger, der sich | - dem Teil, der von jedem der in Betracht kommenden Anleger, der sich |
bereits verpflichtet hat, finanziert wird, | bereits verpflichtet hat, finanziert wird, |
6. vereinbarte Weise, wie die zur Ausführung des Rahmenübereinkommens | 6. vereinbarte Weise, wie die zur Ausführung des Rahmenübereinkommens |
verwendeten Summen vergütet werden, | verwendeten Summen vergütet werden, |
7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder | 7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder |
Produktionsgesellschaften noch Fernsehanstalten sind, | Produktionsgesellschaften noch Fernsehanstalten sind, |
8. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft: | 8. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft: |
- gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 Ausgaben in Belgien in Höhe von 90 Prozent | - gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 Ausgaben in Belgien in Höhe von 90 Prozent |
zu tätigen, | zu tätigen, |
- den definitiven Betrag der Summen, die im Prinzip zur Ausführung des | - den definitiven Betrag der Summen, die im Prinzip zur Ausführung des |
Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer | Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer |
verwendet werden, für sämtliche in Betracht kommenden Anleger auf | verwendet werden, für sämtliche in Betracht kommenden Anleger auf |
höchstens 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben für das in | höchstens 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben für das in |
Betracht kommende Werk zu begrenzen und die Gesamtheit der gemäß § 2 | Betracht kommende Werk zu begrenzen und die Gesamtheit der gemäß § 2 |
gezahlten Summen tatsächlich zur Ausführung dieses Budgets zu | gezahlten Summen tatsächlich zur Ausführung dieses Budgets zu |
verwenden, | verwenden, |
- mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ausgaben | - mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ausgaben |
als in § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Ausgaben in direktem Zusammenhang | als in § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Ausgaben in direktem Zusammenhang |
mit der Produktion zu tätigen, | mit der Produktion zu tätigen, |
- im Nachspann des Werks die durch die belgischen Rechtsvorschriften | - im Nachspann des Werks die durch die belgischen Rechtsvorschriften |
über die Tax-Shelter-Regelung gewährte Unterstützung anzugeben, | über die Tax-Shelter-Regelung gewährte Unterstützung anzugeben, |
9. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft und der Vermittler, die | 9. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft und der Vermittler, die |
Rechtsvorschriften über die Tax-Shelter-Regelung und insbesondere § 12 | Rechtsvorschriften über die Tax-Shelter-Regelung und insbesondere § 12 |
des vorliegenden Artikels einzuhalten. | des vorliegenden Artikels einzuhalten. |
Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt | Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt |
und Form des Rahmenübereinkommens. | und Form des Rahmenübereinkommens. |
§ 11 - Keine wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile können dem in | § 11 - Keine wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile können dem in |
Betracht kommenden Anleger gewährt werden, mit Ausnahme von | Betracht kommenden Anleger gewährt werden, mit Ausnahme von |
Werbegeschenken von geringem Wert im Sinne von Artikel 12 § 1 Absatz 1 | Werbegeschenken von geringem Wert im Sinne von Artikel 12 § 1 Absatz 1 |
Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches. Die Garantie für die Vollendung | Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches. Die Garantie für die Vollendung |
des in Betracht kommenden Werks und für die Ausstellung der | des in Betracht kommenden Werks und für die Ausstellung der |
Tax-Shelter-Bescheinigung gilt nicht als wirtschaftlicher oder | Tax-Shelter-Bescheinigung gilt nicht als wirtschaftlicher oder |
finanzieller Vorteil, sofern der in Betracht kommende Anleger bei | finanzieller Vorteil, sofern der in Betracht kommende Anleger bei |
Inanspruchnahme dieser Garantie nicht mehr als den Betrag der Steuern | Inanspruchnahme dieser Garantie nicht mehr als den Betrag der Steuern |
und Verzugszinsen erhält, die Letzterer bei Nichteinhaltung dieser | und Verzugszinsen erhält, die Letzterer bei Nichteinhaltung dieser |
Befreiungsbedingung schuldet. | Befreiungsbedingung schuldet. |
Der in Betracht kommende Anleger darf direkt oder indirekt keine | Der in Betracht kommende Anleger darf direkt oder indirekt keine |
Rechte an dem in Betracht kommenden Werk besitzen oder besitzt haben. | Rechte an dem in Betracht kommenden Werk besitzen oder besitzt haben. |
Vorhergehende Bestimmungen beeinträchtigen nicht das Recht des in | Vorhergehende Bestimmungen beeinträchtigen nicht das Recht des in |
Betracht kommenden Anlegers, unter den in den Artikeln 49 und | Betracht kommenden Anlegers, unter den in den Artikeln 49 und |
folgenden angegebenen Bedingungen den eventuellen Abzug als | folgenden angegebenen Bedingungen den eventuellen Abzug als |
Werbungskosten anderer Beträge als derjenigen, die im Rahmen des | Werbungskosten anderer Beträge als derjenigen, die im Rahmen des |
Rahmenübereinkommens gezahlt wurden, und die ebenfalls zur Produktion | Rahmenübereinkommens gezahlt wurden, und die ebenfalls zur Produktion |
eines in Betracht kommenden Werks verwendet worden sind, zu | eines in Betracht kommenden Werks verwendet worden sind, zu |
beanspruchen. | beanspruchen. |
In Abweichung von den Artikeln 23, 48, 49 und 61 sind Kosten und | In Abweichung von den Artikeln 23, 48, 49 und 61 sind Kosten und |
Verluste und Minderwerte, Rückstellungen und Abschreibungen, die sich | Verluste und Minderwerte, Rückstellungen und Abschreibungen, die sich |
auf den Erwerb einer Tax-Shelter-Bescheinigung beziehen, nicht als | auf den Erwerb einer Tax-Shelter-Bescheinigung beziehen, nicht als |
Werbungskosten oder berufliche Verluste abzugsfähig und werden sie | Werbungskosten oder berufliche Verluste abzugsfähig und werden sie |
nicht von der Steuer befreit. | nicht von der Steuer befreit. |
§ 12 - Das Anbieten einer Tax-Shelter-Bescheinigung durch die in | § 12 - Das Anbieten einer Tax-Shelter-Bescheinigung durch die in |
Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder den in Betracht | Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder den in Betracht |
kommenden Vermittler und die Vermittlung in den Rahmenübereinkommen | kommenden Vermittler und die Vermittlung in den Rahmenübereinkommen |
erfolgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. | erfolgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. |
Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die | Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die |
Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten." | Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten." |
Art. 10 - Das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird vom König | Art. 10 - Das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird vom König |
auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der vorherigen Billigung | auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der vorherigen Billigung |
durch die Europäische Kommission festgelegt und ist auf die ab diesem | durch die Europäische Kommission festgelegt und ist auf die ab diesem |
Datum unterzeichneten Rahmenübereinkommen anwendbar. | Datum unterzeichneten Rahmenübereinkommen anwendbar. |
Für Rahmenübereinkommen, die vor diesem Datum unterzeichnet werden, | Für Rahmenübereinkommen, die vor diesem Datum unterzeichnet werden, |
kann Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er | kann Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er |
vor seiner Abänderung durch das vorliegende Gesetz bestand, weiterhin | vor seiner Abänderung durch das vorliegende Gesetz bestand, weiterhin |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |