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Meertalige weergave van Wet van 12/05/2014
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Wet betreffende de gereglementeerde vastgoedvennootschappen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative aux sociétés immobilières réglementées
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2014. - Wet betreffende de gereglementeerde vastgoedvennootschappen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 83 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2014. - Loi relative aux sociétés immobilières réglementées Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 98 van de wet van 12 mei 2014 betreffende de gereglementeerde articles 83 à 98 de la loi du 12 mai 2014 relative aux sociétés
vastgoedvennootschappen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2014, err. immobilières réglementées (Moniteur belge du 30 juin 2014, err. du 26
van 26 mei 2015). mai 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND
ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
12. MAI 2014 - Gesetz über die beaufsichtigten 12. MAI 2014 - Gesetz über die beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Abänderungsbestimmungen TITEL VI - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 83 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 83 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008 und 21. Dezember Gesetze vom 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008 und 21. Dezember
2013, wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2013, wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"g) beaufsichtigten Immobiliengesellschaften: öffentliche oder "g) beaufsichtigten Immobiliengesellschaften: öffentliche oder
institutionelle beaufsichtigte Immobiliengesellschaften wie in Artikel institutionelle beaufsichtigte Immobiliengesellschaften wie in Artikel
2 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften erwähnt." Immobiliengesellschaften erwähnt."
Art. 84 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 84 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die
Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden
zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und dem Wort "ist" zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und dem Wort "ist"
die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft"
eingefügt. eingefügt.
Art. 85 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 85 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3quater wie folgt durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3quater wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"3quater. zum Steuersatz von 15 Prozent Dividenden, die ausgeschüttet "3quater. zum Steuersatz von 15 Prozent Dividenden, die ausgeschüttet
werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in
den Artikeln 20 Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 den Artikeln 20 Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012
über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als
ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1
Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat,
von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des
vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten
Immobiliengesellschaft erwähnt in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Immobiliengesellschaft erwähnt in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des
Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften, ungeachtet dessen, ob diese Immobiliengesellschaften, ungeachtet dessen, ob diese
Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre
Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von
Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein
Informationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert Informationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert
wird, in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne wird, in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne
von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010
über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder -
hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch
diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche
Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt
werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung
dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung
als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein
Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,". Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,".
Art. 86 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 86 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - In Abweichung von Artikel 185 sind in den Artikeln 15, 20, 26, " § 1 - In Abweichung von Artikel 185 sind in den Artikeln 15, 20, 26,
119, 122, 126 und 140 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte 119, 122, 126 und 140 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte
Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte
Investmentgesellschaften, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Investmentgesellschaften, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und
in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen
für die Finanzierung von Pensionen nur in Bezug auf den Gesamtbetrag für die Finanzierung von Pensionen nur in Bezug auf den Gesamtbetrag
der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht
als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine
Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind,
steuerpflichtig, unbeschadet jedoch der Tatsache, dass sie der in steuerpflichtig, unbeschadet jedoch der Tatsache, dass sie der in
Artikel 219 vorgesehenen getrennten Steuer unterliegen." Artikel 219 vorgesehenen getrennten Steuer unterliegen."
b) In § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, b) In § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013,
werden zwischen den Wörtern "In Bezug auf die in § 1 erwähnten werden zwischen den Wörtern "In Bezug auf die in § 1 erwähnten
Investmentgesellschaften" und dem Wort "sind" die Wörter "und Investmentgesellschaften" und dem Wort "sind" die Wörter "und
beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt. beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt.
Art. 87 - In Artikel 202 § 2 Absatz 3 Nr. 1 und 3 desselben Art. 87 - In Artikel 202 § 2 Absatz 3 Nr. 1 und 3 desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden
nach den Wörtern "die von Investmentgesellschaften" die Wörter "und nach den Wörtern "die von Investmentgesellschaften" die Wörter "und
beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt. beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt.
Art. 88 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 88 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 3.
März 2011, wird wie folgt abgeändert: März 2011, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 1 wird zwischen Nr. 2 und Nr. 3 eine Nr. 2bis mit a) In § 1 Absatz 1 wird zwischen Nr. 2 und Nr. 3 eine Nr. 2bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"2bis. einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer "2bis. einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer
ausländischen Gesellschaft: ausländischen Gesellschaft:
- deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im - deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im
Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder
indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen
Gesellschaftszweck haben, besteht, Gesellschaftszweck haben, besteht,
- die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung - die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung
zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört, zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört,
- die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten - die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten
Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom
allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird,". allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird,".
b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 ist nicht auf b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 ist nicht auf
Investmentgesellschaften anwendbar, deren Satzung die jährliche Investmentgesellschaften anwendbar, deren Satzung die jährliche
Verteilung von mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt Verteilung von mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt
haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsehen" haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsehen"
durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf
Dividenden anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise Dividenden anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise
von den in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften von den in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften
ausgeschüttet werden, deren Satzung die jährliche Ausschüttung von ausgeschüttet werden, deren Satzung die jährliche Ausschüttung von
mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt haben, nach Abzug mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt haben, nach Abzug
der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsieht" ersetzt. der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsieht" ersetzt.
c) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2 des c) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 20. Juli 2004" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2004" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 6 des
Gesetzes vom 3. August 2012" und die Wörter "Artikel 119" durch die Gesetzes vom 3. August 2012" und die Wörter "Artikel 119" durch die
Wörter "Artikel 140" ersetzt. Wörter "Artikel 140" ersetzt.
Art. 89 - Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 89 - Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird durch die Wörter ", und durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird durch die Wörter ", und
beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" ergänzt. beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" ergänzt.
Art. 90 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, so wie er durch das Art. 90 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, so wie er durch das
Gesetz vom 16. Juli 2001 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 Gesetz vom 16. Juli 2001 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011
über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor
abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem "5. im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem
Kapital für Immobilien durch die Autorität Finanzielle Dienste und Kapital für Immobilien durch die Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte, mit Ausnahme der Zulassung als Investmentgesellschaft mit Märkte, mit Ausnahme der Zulassung als Investmentgesellschaft mit
fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien einer fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien einer
Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als
beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen war,". beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen war,".
b) Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. im Falle der Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft "6. im Falle der Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft
durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, mit Ausnahme der durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, mit Ausnahme der
Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft einer Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft einer
Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als
Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht
notierte Aktien zugelassen war." notierte Aktien zugelassen war."
Art. 91 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 91 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die
Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden
zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und den Wörtern ", zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und den Wörtern ",
die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist"
die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft"
eingefügt. eingefügt.
Art. 92 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, Art. 92 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den
Wörtern "erwähnt sind," und den Wörtern "und auf Organismen für die Wörtern "erwähnt sind," und den Wörtern "und auf Organismen für die
Finanzierung von Pensionen" die Wörter "oder auf beaufsichtigte Finanzierung von Pensionen" die Wörter "oder auf beaufsichtigte
Immobiliengesellschaften" eingefügt. Immobiliengesellschaften" eingefügt.
Art. 93 - In Artikel 217 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 93 - In Artikel 217 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern "bei einem das Gesetz vom 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern "bei einem
in den Artikeln 210 § 1 Nr. 5" und den Wörtern "und 211 § 1 Absatz 6 in den Artikeln 210 § 1 Nr. 5" und den Wörtern "und 211 § 1 Absatz 6
erwähnten Vorgang" die Wörter "und 6" eingefügt. erwähnten Vorgang" die Wörter "und 6" eingefügt.
Art. 94 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 94 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und den Königlichen abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und den Königlichen
Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für
den Finanzsektor, werden zwischen den Wörtern "oder nicht notierte den Finanzsektor, werden zwischen den Wörtern "oder nicht notierte
Aktien" und den Wörtern ", die von der Autorität Finanzielle Dienste Aktien" und den Wörtern ", die von der Autorität Finanzielle Dienste
und Märkte zugelassen ist" die Wörter "oder eine beaufsichtigte und Märkte zugelassen ist" die Wörter "oder eine beaufsichtigte
Immobiliengesellschaft" eingefügt. Immobiliengesellschaft" eingefügt.
Art. 95 - Artikel 266 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 95 - Artikel 266 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. Juli 2004, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem das Gesetz vom 4. Juli 2004, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"4. aus Aktien oder Anteilen einer beaufsichtigten "4. aus Aktien oder Anteilen einer beaufsichtigten
Immobiliengesellschaft, mit Ausnahme der Einkünfte, die von einer in Immobiliengesellschaft, mit Ausnahme der Einkünfte, die von einer in
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften erwähnten institutionellen beaufsichtigten Immobiliengesellschaften erwähnten institutionellen beaufsichtigten
Immobiliengesellschaft ausgeschüttet werden, wenn sie Immobiliengesellschaft ausgeschüttet werden, wenn sie
- entweder in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 23. - entweder in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 23.
Juli 1990 (90/435/EWG) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- Juli 1990 (90/435/EWG) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert
durch die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 2003 (2003/123/EG), durch die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 2003 (2003/123/EG),
fallen fallen
- oder von einer in Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten - oder von einer in Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten
öffentlichen beaufsichtigten Immobiliengesellschaft bezogen werden und öffentlichen beaufsichtigten Immobiliengesellschaft bezogen werden und
sich auf eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der sich auf eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der
Gesellschaft, die sie ausschüttet, beziehen, die während eines Gesellschaft, die sie ausschüttet, beziehen, die während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wird." ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wird."
Art. 96 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 96 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3 wie folgt durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"3. auf 15 Prozent für Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer "3. auf 15 Prozent für Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer
Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 20 Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 20
Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte
Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als ausschließlichen Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als ausschließlichen
Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des
vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer
ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des vorerwähnten ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des vorerwähnten
Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft,
ungeachtet dessen, ob diese Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte ungeachtet dessen, ob diese Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte
Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich
anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer
entsprechenden Regelung ein Informationsaustausch durch den entsprechenden Regelung ein Informationsaustausch durch den
betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie
mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des
Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über
Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder -
hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch
diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche
Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt
werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung
dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung
als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein
Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,". Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,".
Art. 97 - Artikel 95 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 bleibt Art. 97 - Artikel 95 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 bleibt
auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften anwendbar, die aus der auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften anwendbar, die aus der
Zulassung einer Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital als Zulassung einer Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital als
beaufsichtigte Immobiliengesellschaft wie in Kapitel 5 erwähnt beaufsichtigte Immobiliengesellschaft wie in Kapitel 5 erwähnt
hervorgehen. hervorgehen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 98 - In Artikel 44 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird Nr. 11 Art. 98 - In Artikel 44 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird Nr. 11
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"11. Verwaltung der im Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen "11. Verwaltung der im Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen
der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Organismen für der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Organismen für
gemeinsame Anlagen, der in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom gemeinsame Anlagen, der in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom
12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften
erwähnten öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten erwähnten öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften und der in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Immobiliengesellschaften und der in Artikel 8 des Gesetzes vom 27.
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung erwähnten Organismen für die Finanzierung von Altersversorgung erwähnten Organismen für die Finanzierung von
Pensionen,". Pensionen,".
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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