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Wet tot modernisering van de btw-ketting en van de inning van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen binnen de FOD Financiën. - Duitse vertaling | Loi visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF Finances. - Traduction allemande |
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12 MAART 2023. - Wet tot modernisering van de btw-ketting en van de | 12 MARS 2023. - Loi visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la |
inning van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen binnen de FOD | perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF |
Financiën. - Duitse vertaling | Finances. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2023 tot modernisering van de btw-ketting en van de inning van | loi du 12 mars 2023 visant à moderniser la chaîne T.V.A. et la |
fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen binnen de FOD Financiën | perception des créances fiscales et non fiscales au sein du SPF |
(Belgisch Staatsblad van 23 maart 2023). | Finances (Moniteur belge du 23 mars 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN1 | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN1 |
2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Modernisierung der Mehrwertsteuerkette und | 2. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Modernisierung der Mehrwertsteuerkette und |
der Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen | der Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen |
innerhalb des FÖD Finanzen | innerhalb des FÖD Finanzen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 47 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 47 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge im Laufe des | "Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge im Laufe des |
Erklärungszeitraums den Betrag der Steuer, die für die vom | Erklärungszeitraums den Betrag der Steuer, die für die vom |
Steuerpflichtigen bewirkten Lieferungen von Gütern und | Steuerpflichtigen bewirkten Lieferungen von Gütern und |
Dienstleistungen geschuldet wird, wird der Überschuss, dessen | Dienstleistungen geschuldet wird, wird der Überschuss, dessen |
Erstattung nicht gemäß Artikel 76 § 1 beantragt wird, auf das | Erstattung nicht gemäß Artikel 76 § 1 beantragt wird, auf das |
Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht." | Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König bestimmt den Mindestbetrag, der auf das | "Der König bestimmt den Mindestbetrag, der auf das |
Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht werden kann." | Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht werden kann." |
Art. 3 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 3 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Januar 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 28. Januar 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2021, wird ein Paragraph 1ter mit folgendem Wortlaut | 27. Dezember 2021, wird ein Paragraph 1ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 1ter - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung | " § 1ter - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung |
notifiziert dem Steuerpflichtigen, der zur Einreichung der in § 1 | notifiziert dem Steuerpflichtigen, der zur Einreichung der in § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung verpflichtet ist, im Falle einer | Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung verpflichtet ist, im Falle einer |
Nichteinreichung der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung | Nichteinreichung der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung |
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Ablauf einer Frist von drei | innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Ablauf einer Frist von drei |
Monaten nach dem Erklärungszeitraum einen Vorschlag einer | Monaten nach dem Erklärungszeitraum einen Vorschlag einer |
Ersatzerklärung, außer in folgenden Fällen: | Ersatzerklärung, außer in folgenden Fällen: |
1. wenn der Steuerpflichtige nicht als solcher gemäß Artikel 50 für | 1. wenn der Steuerpflichtige nicht als solcher gemäß Artikel 50 für |
die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, | die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, |
2. wenn der Steuerpflichtige die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | 2. wenn der Steuerpflichtige die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Erklärung vor Notifizierung dieser Ersatzerklärung eingereicht hat, | Erklärung vor Notifizierung dieser Ersatzerklärung eingereicht hat, |
3. wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind. | 3. wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind. |
Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt enthält | Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt enthält |
den höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in § 1 Absatz 1 Nr. | den höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in § 1 Absatz 1 Nr. |
2 erwähnten Erklärungen für die zwölf Monate angegeben ist, die dem | 2 erwähnten Erklärungen für die zwölf Monate angegeben ist, die dem |
Erklärungszeitraum der nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist | Erklärungszeitraum der nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
eingereichten Erklärung vorangehen. | eingereichten Erklärung vorangehen. |
In Ermangelung einer Einreichung einer früheren Erklärung in Bezug auf | In Ermangelung einer Einreichung einer früheren Erklärung in Bezug auf |
die zwölf Monate vor dem Erklärungszeitraum der nicht eingereichten | die zwölf Monate vor dem Erklärungszeitraum der nicht eingereichten |
Erklärung oder in dem Fall, in dem der in Absatz 2 erwähnte Betrag | Erklärung oder in dem Fall, in dem der in Absatz 2 erwähnte Betrag |
nicht 2.100 EUR erreicht, wird in dem in Absatz 1 erwähnten Vorschlag | nicht 2.100 EUR erreicht, wird in dem in Absatz 1 erwähnten Vorschlag |
einer Ersatzerklärung der geschuldete Steuerbetrag auf 2.100 EUR | einer Ersatzerklärung der geschuldete Steuerbetrag auf 2.100 EUR |
festgelegt. | festgelegt. |
Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt wird dem | Der Vorschlag einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt wird dem |
in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung | in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung |
notifiziert und wird am dritten Werktag nach Aufgabe dieser Sendung | notifiziert und wird am dritten Werktag nach Aufgabe dieser Sendung |
beim Universalpostdiensteanbieter wirksam. Er enthält folgende | beim Universalpostdiensteanbieter wirksam. Er enthält folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. den Vermerk "Vorschlag einer Ersatzerklärung", | 1. den Vermerk "Vorschlag einer Ersatzerklärung", |
2. den Erklärungszeitraum, für den der Steuerpflichtige keine | 2. den Erklärungszeitraum, für den der Steuerpflichtige keine |
Erklärung eingereicht hat, | Erklärung eingereicht hat, |
3. den geschuldeten Steuerbetrag; dieser entspricht je nach Fall: | 3. den geschuldeten Steuerbetrag; dieser entspricht je nach Fall: |
a) dem höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in Absatz 2 | a) dem höchsten geschuldeten Steuerbetrag, der in den in Absatz 2 |
erwähnten Erklärungen angegeben ist, wenn sich dieser Betrag auf | erwähnten Erklärungen angegeben ist, wenn sich dieser Betrag auf |
mindestens 2.100 EUR beläuft, | mindestens 2.100 EUR beläuft, |
b) 2.100 EUR, wenn keine Erklärung wie in Absatz 2 erwähnt eingereicht | b) 2.100 EUR, wenn keine Erklärung wie in Absatz 2 erwähnt eingereicht |
worden ist oder wenn sich der höchste geschuldete Steuerbetrag, der in | worden ist oder wenn sich der höchste geschuldete Steuerbetrag, der in |
den in Absatz 2 erwähnten Erklärungen angegeben ist, auf weniger als | den in Absatz 2 erwähnten Erklärungen angegeben ist, auf weniger als |
2.100 EUR beläuft, | 2.100 EUR beläuft, |
4. die gesetzliche Grundlage, auf die die Verwaltung sich stützt, um | 4. die gesetzliche Grundlage, auf die die Verwaltung sich stützt, um |
den Betrag der geschuldeten Steuer festzulegen. | den Betrag der geschuldeten Steuer festzulegen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige kann die nicht eingereichte | Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige kann die nicht eingereichte |
Erklärung wie in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt innerhalb einer Frist von | Erklärung wie in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt innerhalb einer Frist von |
einem Monat ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung des | einem Monat ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung des |
Vorschlags einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt einreichen, | Vorschlags einer Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt einreichen, |
um den Vorschlag einer Ersatzerklärung zu beanstanden. Die Einreichung | um den Vorschlag einer Ersatzerklärung zu beanstanden. Die Einreichung |
dieser Erklärung beendet das Verfahren des Vorschlags einer | dieser Erklärung beendet das Verfahren des Vorschlags einer |
Ersatzerklärung. | Ersatzerklärung. |
Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die Erklärung wie in | Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die Erklärung wie in |
Absatz 5 erwähnt nicht innerhalb der in diesem Absatz erwähnten Frist | Absatz 5 erwähnt nicht innerhalb der in diesem Absatz erwähnten Frist |
eingereicht, wird die Ersatzerklärung endgültig; diese Erklärung sowie | eingereicht, wird die Ersatzerklärung endgültig; diese Erklärung sowie |
der geschuldete Steuerbetrag, der in dem Vorschlag einer | der geschuldete Steuerbetrag, der in dem Vorschlag einer |
Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt festgelegt worden ist, werden | Ersatzerklärung wie in Absatz 1 erwähnt festgelegt worden ist, werden |
dem in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung mit | dem in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen per Einschreibesendung mit |
den in Absatz 4 erwähnten Angaben notifiziert. Diese Notifizierung | den in Absatz 4 erwähnten Angaben notifiziert. Diese Notifizierung |
wird am dritten Werktag nach Aufgabe der Sendung beim | wird am dritten Werktag nach Aufgabe der Sendung beim |
Universalpostdiensteanbieter wirksam. | Universalpostdiensteanbieter wirksam. |
Der Steuerpflichtige kann unter der E-Mail-Adresse, innerhalb der | Der Steuerpflichtige kann unter der E-Mail-Adresse, innerhalb der |
Frist und gemäß den Modalitäten, die der König bestimmt, Widerspruch | Frist und gemäß den Modalitäten, die der König bestimmt, Widerspruch |
gegen die endgültige Ersatzerklärung wie in Absatz 6 erwähnt einlegen. | gegen die endgültige Ersatzerklärung wie in Absatz 6 erwähnt einlegen. |
Die Notifizierung der endgültigen Ersatzerklärung beeinträchtigt nicht | Die Notifizierung der endgültigen Ersatzerklärung beeinträchtigt nicht |
das Recht der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, die | das Recht der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, die |
korrekte Anwendung der Steuer, die für den Erklärungszeitraum | korrekte Anwendung der Steuer, die für den Erklärungszeitraum |
geschuldet wird, der sich auf die Ersatzerklärung bezieht, zu | geschuldet wird, der sich auf die Ersatzerklärung bezieht, zu |
überprüfen und gegebenenfalls den Betrag dieser Steuer zu berichtigen. | überprüfen und gegebenenfalls den Betrag dieser Steuer zu berichtigen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige entrichtet unverzüglich den | Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige entrichtet unverzüglich den |
geschuldeten Steuerbetrag wie in Absatz 6 erwähnt sowie die gemäß | geschuldeten Steuerbetrag wie in Absatz 6 erwähnt sowie die gemäß |
Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 geschuldeten Verzugszinsen." | Artikel 91 § 1 Absatz 1 Nr. 1 geschuldeten Verzugszinsen." |
Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. | vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. |
Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: | Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 62 - Unbeschadet des Rechts der mit der Mehrwertsteuer | "Art. 62 - Unbeschadet des Rechts der mit der Mehrwertsteuer |
beauftragten Verwaltung, um mündliche Auskünfte zu ersuchen, ist jede | beauftragten Verwaltung, um mündliche Auskünfte zu ersuchen, ist jede |
Person verpflichtet, auf Ersuchen der Bediensteten der vorerwähnten | Person verpflichtet, auf Ersuchen der Bediensteten der vorerwähnten |
Verwaltung innerhalb eines Monats ab dem dritten Werktag nach | Verwaltung innerhalb eines Monats ab dem dritten Werktag nach |
Versendung des Auskunftsersuchens, wobei diese Frist aus rechtmäßigen | Versendung des Auskunftsersuchens, wobei diese Frist aus rechtmäßigen |
Gründen verlängert werden kann, schriftlich alle Auskünfte zu | Gründen verlängert werden kann, schriftlich alle Auskünfte zu |
erteilen, die von ihr eingefordert werden, damit die genaue Erhebung | erteilen, die von ihr eingefordert werden, damit die genaue Erhebung |
der Steuer zu ihren Lasten oder zu Lasten Dritter überprüft werden | der Steuer zu ihren Lasten oder zu Lasten Dritter überprüft werden |
kann. | kann. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf zehn Tage verkürzt, wenn: | Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf zehn Tage verkürzt, wenn: |
1. die Rechte der Staatskasse gefährdet sind, | 1. die Rechte der Staatskasse gefährdet sind, |
2. das Ersuchen im Rahmen der Überprüfung eines Steuerüberschusses wie | 2. das Ersuchen im Rahmen der Überprüfung eines Steuerüberschusses wie |
in Artikel 76 §§ 1 oder 2 erwähnt gestellt wird." | in Artikel 76 §§ 1 oder 2 erwähnt gestellt wird." |
Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. | vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. |
Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn eine Person, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 oder 4 die | "Wenn eine Person, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 oder 4 die |
Steuer schuldet, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 53ter Nr. | Steuer schuldet, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 53ter Nr. |
1 oder 53nonies § 1 erwähnte Erklärung nicht einreicht, die durch | 1 oder 53nonies § 1 erwähnte Erklärung nicht einreicht, die durch |
vorliegendes Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse auferlegten | vorliegendes Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse auferlegten |
Verpflichtungen in Bezug auf die Führung, Ausstellung, Aufbewahrung | Verpflichtungen in Bezug auf die Führung, Ausstellung, Aufbewahrung |
oder Vorlage von Büchern oder Dokumenten nicht oder nur teilweise | oder Vorlage von Büchern oder Dokumenten nicht oder nur teilweise |
erfüllt oder den in Artikel 62 vorgesehenen Auskunftsersuchen nicht | erfüllt oder den in Artikel 62 vorgesehenen Auskunftsersuchen nicht |
nachkommt, kann die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung | nachkommt, kann die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung |
unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 § 1ter die Steuerschuld | unbeschadet der Anwendung von Artikel 53 § 1ter die Steuerschuld |
dieser Person von Amts wegen festlegen nach Verhältnis des | dieser Person von Amts wegen festlegen nach Verhältnis des |
mutmaßlichen Betrags der Umsätze, die sie während des Monats | mutmaßlichen Betrags der Umsätze, die sie während des Monats |
beziehungsweise der Monate, auf die sich die Unregelmäßigkeit bezieht, | beziehungsweise der Monate, auf die sich die Unregelmäßigkeit bezieht, |
bewirkt hat." | bewirkt hat." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Minister der Finanzen oder sein | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Minister der Finanzen oder sein |
Beauftragter ist ebenfalls ermächtigt, die vorerwähnte Person von Amts | Beauftragter ist ebenfalls ermächtigt, die vorerwähnte Person von Amts |
wegen zu besteuern," durch die Wörter "Die Verwaltung kann ebenfalls | wegen zu besteuern," durch die Wörter "Die Verwaltung kann ebenfalls |
die vorerwähnte Person von Amts wegen besteuern," ersetzt. | die vorerwähnte Person von Amts wegen besteuern," ersetzt. |
3. Absatz 4 wird aufgehoben. | 3. Absatz 4 wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 67 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 67 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung übermittelt dem | "Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung übermittelt dem |
Steuerschuldner vorab in der Form und unter den Bedingungen, die der | Steuerschuldner vorab in der Form und unter den Bedingungen, die der |
König bestimmt, den Betrag und die Rechtfertigung der Steuer, die sie | König bestimmt, den Betrag und die Rechtfertigung der Steuer, die sie |
zu erheben beabsichtigt. Der Steuerschuldner kann seine Bemerkungen | zu erheben beabsichtigt. Der Steuerschuldner kann seine Bemerkungen |
mitteilen." | mitteilen." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Verwaltung notifiziert den Beschluss über die Veranlagung von | "Die Verwaltung notifiziert den Beschluss über die Veranlagung von |
Amts wegen per Einschreibesendung. Diese Notifizierung wird am dritten | Amts wegen per Einschreibesendung. Diese Notifizierung wird am dritten |
Werktag nach Aufgabe der Sendung beim Universalpostdiensteanbieter | Werktag nach Aufgabe der Sendung beim Universalpostdiensteanbieter |
wirksam." | wirksam." |
Art. 7 - Artikel 76 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 7 - Artikel 76 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: | vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Übersteigt der Betrag der Steuer, die gemäß den Artikeln 45 | " § 1 - Übersteigt der Betrag der Steuer, die gemäß den Artikeln 45 |
bis 48 während des Erklärungszeitraums der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 | bis 48 während des Erklärungszeitraums der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 |
Nr. 2 erwähnten Erklärung für den Vorsteuerabzug in Betracht kommt, | Nr. 2 erwähnten Erklärung für den Vorsteuerabzug in Betracht kommt, |
während dieses Zeitraums den Betrag der Steuern, die ein | während dieses Zeitraums den Betrag der Steuern, die ein |
Steuerpflichtiger schuldet, der gemäß Artikel 50 für Zwecke der | Steuerpflichtiger schuldet, der gemäß Artikel 50 für Zwecke der |
Mehrwertsteuer erfasst und zur Einreichung dieser Erklärung | Mehrwertsteuer erfasst und zur Einreichung dieser Erklärung |
verpflichtet ist, wird der Überschuss unbeschadet der Anwendung von | verpflichtet ist, wird der Überschuss unbeschadet der Anwendung von |
Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 unter den | Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 unter den |
Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die der König festlegt, auf | Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die der König festlegt, auf |
besondere Antragstellung des Steuerpflichtigen oder seines in Artikel | besondere Antragstellung des Steuerpflichtigen oder seines in Artikel |
55 §§ 1 oder 2 erwähnten Fiskalvertreters spätestens am Ende des | 55 §§ 1 oder 2 erwähnten Fiskalvertreters spätestens am Ende des |
dritten Monats nach dem Erklärungszeitraum der in Artikel 53 § 1 | dritten Monats nach dem Erklärungszeitraum der in Artikel 53 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung erstattet. | Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärung erstattet. |
Der König bestimmt die Fälle, in denen die in Absatz 1 erwähnte Frist | Der König bestimmt die Fälle, in denen die in Absatz 1 erwähnte Frist |
von drei Monaten verkürzt werden kann, sowie die Frist, in der der | von drei Monaten verkürzt werden kann, sowie die Frist, in der der |
Überschuss erstattet wird. | Überschuss erstattet wird. |
Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, | Der in Absatz 1 erwähnte Überschuss wird jedoch nur erstattet, |
insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen | insofern alle in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Erklärungen |
in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der | in Bezug auf die sechs Monate vor dem Erklärungszeitraum der |
Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, innerhalb der in | Erklärung, die zu dem Überschuss geführt hat, innerhalb der in |
Ausführung dieser Bestimmung vorgeschriebenen Fristen eingereicht | Ausführung dieser Bestimmung vorgeschriebenen Fristen eingereicht |
worden sind. | worden sind. |
Sind Steuerpflichtige betroffen, die gemäß Artikel 55 § 3 Absatz 2 | Sind Steuerpflichtige betroffen, die gemäß Artikel 55 § 3 Absatz 2 |
durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, wird der in | durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, wird der in |
Absatz 1 erwähnte Antrag von dieser vorab zugelassenen Person | Absatz 1 erwähnte Antrag von dieser vorab zugelassenen Person |
eingereicht. | eingereicht. |
Wird für den in Absatz 1 erwähnten Überschuss kein Erstattungsantrag | Wird für den in Absatz 1 erwähnten Überschuss kein Erstattungsantrag |
gestellt oder sind die Bedingungen für die Erstattung ganz oder | gestellt oder sind die Bedingungen für die Erstattung ganz oder |
teilweise nicht erfüllt, wird dieser Überschuss auf das | teilweise nicht erfüllt, wird dieser Überschuss auf das |
Mehrwertsteuerrückstellungskonto des Steuerpflichtigen wie in Artikel | Mehrwertsteuerrückstellungskonto des Steuerpflichtigen wie in Artikel |
83bis erwähnt gebucht, sofern er nicht der in Absatz 6 erwähnten | 83bis erwähnt gebucht, sofern er nicht der in Absatz 6 erwähnten |
Einbehaltung unterliegt. | Einbehaltung unterliegt. |
Der erstattungsfähige Überschuss - ob der Steuerpflichtige für die | Der erstattungsfähige Überschuss - ob der Steuerpflichtige für die |
Erstattung optiert hat oder nicht - wird einbehalten: | Erstattung optiert hat oder nicht - wird einbehalten: |
1. nach Verhältnis einer Steuerschuld dieses Steuerpflichtigen, die | 1. nach Verhältnis einer Steuerschuld dieses Steuerpflichtigen, die |
zugunsten der Verwaltung zu begleichen ist, wenn diese Steuerschuld | zugunsten der Verwaltung zu begleichen ist, wenn diese Steuerschuld |
insgesamt oder teilweise keine sichere, feststehende und einforderbare | insgesamt oder teilweise keine sichere, feststehende und einforderbare |
Forderung darstellt, | Forderung darstellt, |
2. wenn ernsthafte Vermutungen oder Beweise bestehen, dass eine oder | 2. wenn ernsthafte Vermutungen oder Beweise bestehen, dass eine oder |
mehrere Erklärungen wie erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in | mehrere Erklärungen wie erwähnt in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in |
Bezug auf vorhergehende Erklärungszeiträume fehlerhafte Daten | Bezug auf vorhergehende Erklärungszeiträume fehlerhafte Daten |
enthalten, und diese Vermutungen oder Beweise auf eine Steuerschuld | enthalten, und diese Vermutungen oder Beweise auf eine Steuerschuld |
schließen lassen, ohne dass diese Schuld jedoch vor dem Zeitpunkt der | schließen lassen, ohne dass diese Schuld jedoch vor dem Zeitpunkt der |
Ausgabenanweisung oder der mit einer Zahlung gleichgesetzten | Ausgabenanweisung oder der mit einer Zahlung gleichgesetzten |
Verrichtung tatsächlich festgelegt werden kann, damit die mit der | Verrichtung tatsächlich festgelegt werden kann, damit die mit der |
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung die Richtigkeit dieser Daten | Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung die Richtigkeit dieser Daten |
nachprüfen kann, | nachprüfen kann, |
3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz | 3. wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der in Artikel 62 Absatz |
2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der | 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist die von den Bediensteten der mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung verlangten Auskünfte erteilt |
hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses | hat, die es ermöglichen, das tatsächliche Vorhandensein dieses |
Überschusses nachzuweisen. | Überschusses nachzuweisen. |
Für die Anwendung der in Absatz 6 erwähnten Einbehaltung gilt die | Für die Anwendung der in Absatz 6 erwähnten Einbehaltung gilt die |
durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches gestellte Bedingung | durch Artikel 1413 des Gerichtsgesetzbuches gestellte Bedingung |
vorbehaltlich des Gegenbeweises als erfüllt. | vorbehaltlich des Gegenbeweises als erfüllt. |
Die in Absatz 6 erwähnte Einbehaltung gilt als Drittsicherungspfändung | Die in Absatz 6 erwähnte Einbehaltung gilt als Drittsicherungspfändung |
im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches. Der König bestimmt | im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches. Der König bestimmt |
die Modalitäten für die Anwendung dieser Einbehaltung." | die Modalitäten für die Anwendung dieser Einbehaltung." |
Art. 8 - In Kapitel 14 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 83bis | Art. 8 - In Kapitel 14 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 83bis |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 83bis - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Mehrwertsteuer | "Art. 83bis - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Mehrwertsteuer |
beauftragte Verwaltung führt für jeden Steuerpflichtigen, der zur | beauftragte Verwaltung führt für jeden Steuerpflichtigen, der zur |
Einreichung von periodischen Erklärungen wie in Artikel 53 § 1 Absatz | Einreichung von periodischen Erklärungen wie in Artikel 53 § 1 Absatz |
1 Nr. 2 erwähnt verpflichtet ist, ein | 1 Nr. 2 erwähnt verpflichtet ist, ein |
Mehrwertsteuerrückstellungskonto, das als Buchhaltungsinstrument dient | Mehrwertsteuerrückstellungskonto, das als Buchhaltungsinstrument dient |
und auf das folgende Beträge gebucht werden: | und auf das folgende Beträge gebucht werden: |
1. der in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnte Überschuss, wenn dessen | 1. der in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnte Überschuss, wenn dessen |
Erstattung nicht gemäß den in vorliegendem Gesetzbuch festgelegten | Erstattung nicht gemäß den in vorliegendem Gesetzbuch festgelegten |
Modalitäten beantragt worden ist oder wenn die Bedingungen für die | Modalitäten beantragt worden ist oder wenn die Bedingungen für die |
Erstattung ganz oder teilweise nicht erfüllt sind und sofern dieser | Erstattung ganz oder teilweise nicht erfüllt sind und sofern dieser |
Überschuss nicht der in Artikel 76 § 1 Absatz 6 erwähnten Einbehaltung | Überschuss nicht der in Artikel 76 § 1 Absatz 6 erwähnten Einbehaltung |
unterliegt, | unterliegt, |
2. jede Summe, die gemäß den vom König bestimmten Modalitäten auf | 2. jede Summe, die gemäß den vom König bestimmten Modalitäten auf |
dieses Mehrwertsteuerrückstellungskonto gezahlt worden ist. | dieses Mehrwertsteuerrückstellungskonto gezahlt worden ist. |
Der Steuerpflichtige kann die Erstattung von Beträgen, die gemäß | Der Steuerpflichtige kann die Erstattung von Beträgen, die gemäß |
Absatz 1 auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht worden sind, | Absatz 1 auf das Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht worden sind, |
beantragen. | beantragen. |
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Erstattung der | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Erstattung der |
Beträge, die auf dem in Absatz 1 erwähnten | Beträge, die auf dem in Absatz 1 erwähnten |
Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht sind, die Fälle, in denen die | Mehrwertsteuerrückstellungskonto gebucht sind, die Fälle, in denen die |
Buchung dieser Beträge beendet wird, die Regeln für die Funktionsweise | Buchung dieser Beträge beendet wird, die Regeln für die Funktionsweise |
des Mehrwertsteuerrückstellungskontos sowie die Bedingungen und | des Mehrwertsteuerrückstellungskontos sowie die Bedingungen und |
Modalitäten, nach denen die auf dem Mehrwertsteuerrückstellungskonto | Modalitäten, nach denen die auf dem Mehrwertsteuerrückstellungskonto |
gebuchten Beträge zur Zahlung von Mehrwertsteuerschulden verwendet | gebuchten Beträge zur Zahlung von Mehrwertsteuerschulden verwendet |
werden, die aus Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten bestehen, | werden, die aus Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten bestehen, |
deren Haupt- oder Mitschuldner der Steuerpflichtige ist, auf dessen | deren Haupt- oder Mitschuldner der Steuerpflichtige ist, auf dessen |
Namen das Mehrwertsteuerrückstellungskonto geführt wird. | Namen das Mehrwertsteuerrückstellungskonto geführt wird. |
Unbeschadet der Fälle, in denen die Buchung der Beträge auf das | Unbeschadet der Fälle, in denen die Buchung der Beträge auf das |
Mehrwertsteuerrückstellungskonto beendet wird, stellen die auf diesem | Mehrwertsteuerrückstellungskonto beendet wird, stellen die auf diesem |
Rückstellungskonto gebuchten Beträge keine zu zahlenden oder zu | Rückstellungskonto gebuchten Beträge keine zu zahlenden oder zu |
erstattenden Summen im Sinne von Artikel 334 des Programmgesetzes vom | erstattenden Summen im Sinne von Artikel 334 des Programmgesetzes vom |
27. Dezember 2004 dar." | 27. Dezember 2004 dar." |
Art. 9 - Artikel 85 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - Artikel 85 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. November 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 26. November 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. November 2022, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. November 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Rechtfertigung der Steuerschuld wird dem Steuerschuldner | "Die Rechtfertigung der Steuerschuld wird dem Steuerschuldner |
spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Steuerschuld in das in | spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Steuerschuld in das in |
Absatz 1 oder 2 erwähnte Einnahme- und Beitreibungsregister zur | Absatz 1 oder 2 erwähnte Einnahme- und Beitreibungsregister zur |
Kenntnis gebracht, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet | Kenntnis gebracht, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet |
sind; in diesem Fall wird sie dem Steuerschuldner spätestens zum | sind; in diesem Fall wird sie dem Steuerschuldner spätestens zum |
Zeitpunkt der Aufnahme der Steuerschuld in ein Einnahme- und | Zeitpunkt der Aufnahme der Steuerschuld in ein Einnahme- und |
Beitreibungsregister zur Kenntnis gebracht." | Beitreibungsregister zur Kenntnis gebracht." |
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für die Steuerschuld, die aus einer Ersatzerklärung wie in Artikel 53 | "Für die Steuerschuld, die aus einer Ersatzerklärung wie in Artikel 53 |
§ 1ter Absatz 6 erwähnt hervorgeht, einschließlich der damit | § 1ter Absatz 6 erwähnt hervorgeht, einschließlich der damit |
verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten | verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten |
steuerrechtlichen Geldbußen, wird davon ausgegangen, dass die | steuerrechtlichen Geldbußen, wird davon ausgegangen, dass die |
Notifizierung der Rechtfertigung zum Datum des Wirksamwerdens der | Notifizierung der Rechtfertigung zum Datum des Wirksamwerdens der |
Notifizierung dieser Ersatzerklärung erfolgt ist." | Notifizierung dieser Ersatzerklärung erfolgt ist." |
3. In Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "und 5" durch die | 3. In Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "und 5" durch die |
Wörter "bis 6" ersetzt. | Wörter "bis 6" ersetzt. |
4. Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 8 | "Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 8 |
erwähnten Verfahrens sowie den Mindestbetrag der in Absatz 1 erwähnten | erwähnten Verfahrens sowie den Mindestbetrag der in Absatz 1 erwähnten |
Steuerschuld, der beigetrieben werden kann." | Steuerschuld, der beigetrieben werden kann." |
5. In Absatz 9, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "bis 8" durch | 5. In Absatz 9, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "bis 8" durch |
die Wörter "bis 9" ersetzt. | die Wörter "bis 9" ersetzt. |
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen | Forderungen |
Art. 10 - Artikel 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Art. 10 - Artikel 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen wird wie folgt abgeändert: | Forderungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Vorliegendes Gesetzbuch regelt bestimmte Aspekte der Einnahme sowie | "Vorliegendes Gesetzbuch regelt bestimmte Aspekte der Einnahme sowie |
die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung der | die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung der |
Steuerforderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 7 bestimmt und der | Steuerforderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 7 bestimmt und der |
nichtsteuerlichen Forderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 8 bestimmt, | nichtsteuerlichen Forderungen wie in Artikel 2 § 1 Nr. 8 bestimmt, |
deren Einnahme und Beitreibung von der mit der Einnahme und | deren Einnahme und Beitreibung von der mit der Einnahme und |
Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen | Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen |
beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
gewährleistet werden." | gewährleistet werden." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Unter bestimmten Aspekten der Einnahme im Sinne von Absatz 1 versteht | "Unter bestimmten Aspekten der Einnahme im Sinne von Absatz 1 versteht |
man die Gesamtheit der Regeln in Bezug auf die Zahlungen von | man die Gesamtheit der Regeln in Bezug auf die Zahlungen von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, unabhängig davon, | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, unabhängig davon, |
in welchem Stadium sie erfolgen." | in welchem Stadium sie erfolgen." |
3. Im einleitenden Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden | 3. Im einleitenden Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden |
zwischen den Wörtern "jedoch nicht" und den Wörtern "die Beitreibung" | zwischen den Wörtern "jedoch nicht" und den Wörtern "die Beitreibung" |
die Wörter "die Einnahme und" eingefügt. | die Wörter "die Einnahme und" eingefügt. |
4. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch | 4. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "Absatz 3" durch |
die Wörter "Absatz 4" ersetzt. | die Wörter "Absatz 4" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"4. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des | "4. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf das in Nr. 1 | Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf das in Nr. 1 |
erwähnte Finanzkonto veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von der | erwähnte Finanzkonto veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von der |
mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und | mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden | Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden |
Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die | Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die |
Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des | Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und |
spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche | spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche |
Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser | Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser |
Lastschrift durch den Schuldner oder Mitschuldner der als | Lastschrift durch den Schuldner oder Mitschuldner der als |
Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen." | Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen." |
2. In § 2 werden die Wörter "und 2" durch die Wörter ", 2 und 4" | 2. In § 2 werden die Wörter "und 2" durch die Wörter ", 2 und 4" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 12 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 12 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 kann der König | "Art. 15/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 kann der König |
bestimmen, dass die spontane Zahlung von Steuerforderungen und | bestimmen, dass die spontane Zahlung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen auf eine der folgenden Arten erfolgt: | nichtsteuerlichen Forderungen auf eine der folgenden Arten erfolgt: |
1. per Einzahlung oder Überweisung auf die Finanzkonten der mit der | 1. per Einzahlung oder Überweisung auf die Finanzkonten der mit der |
Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen wie von Ihm entsprechend der Art der zu zahlenden | Dienstes Finanzen wie von Ihm entsprechend der Art der zu zahlenden |
Forderung bestimmt, | Forderung bestimmt, |
2. über ein vom Minister der Finanzen für die Kategorie der zu | 2. über ein vom Minister der Finanzen für die Kategorie der zu |
zahlenden Forderungen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel, | zahlenden Forderungen zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel, |
durch das direkt oder indirekt eine Gutschrift auf die in Nr. 1 | durch das direkt oder indirekt eine Gutschrift auf die in Nr. 1 |
erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, | erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, |
3. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des | 3. per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 Nr. 13 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf die in Nr. 1 | Wirtschaftsgesetzbuches, durch die eine Gutschrift auf die in Nr. 1 |
erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von | erwähnten Finanzkonten veranlasst wird, wenn diese Zahlungsweise von |
der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und | der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden | Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Kategorie der zu zahlenden |
Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die | Forderungen erlaubt worden ist. Der König bestimmt die |
Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des | Gültigkeitsbedingungen, die von den in Artikel VII.33 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gültigkeitsbedingungen abweichen und |
spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche | spezifisch für die der Lastschrift zugrunde liegende gesetzliche |
Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser | Verpflichtung sind, sowie die Modalitäten der Aktivierung dieser |
Lastschrift durch den Schuldner der als Steuerforderung oder | Lastschrift durch den Schuldner der als Steuerforderung oder |
nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen. | nichtsteuerliche Forderung geschuldeten Summen. |
Der König kann andere Zahlungsweisen erlauben. | Der König kann andere Zahlungsweisen erlauben. |
§ 2 - Bei der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zahlung wird die vom Föderalen | § 2 - Bei der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zahlung wird die vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmte Mitteilung verwendet." | Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmte Mitteilung verwendet." |
Art. 13 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 13 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/2 - Erfolgt die Zahlung von Steuerforderungen und | "Art. 15/2 - Erfolgt die Zahlung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 | nichtsteuerlichen Forderungen per Lastschrift im Sinne von Artikel I.9 |
Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches, ist die vorherige Mitteilung des | Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches, ist die vorherige Mitteilung des |
abzubuchenden Betrags in Abweichung von Artikel VII.33 § 3 desselben | abzubuchenden Betrags in Abweichung von Artikel VII.33 § 3 desselben |
Gesetzbuches nicht Pflicht, wenn die Vollmacht dem Föderalen | Gesetzbuches nicht Pflicht, wenn die Vollmacht dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen in folgenden Fällen erteilt wird: | Öffentlichen Dienst Finanzen in folgenden Fällen erteilt wird: |
a) von dem in Artikel 53 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten | a) von dem in Artikel 53 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten |
Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Zahlung der Beträge, die | Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Zahlung der Beträge, die |
aufgrund der Erklärung wie in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben | aufgrund der Erklärung wie in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben |
Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen, | Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der Verzugszinsen, |
vorausgesetzt, diese Erklärung ist vom Steuerpflichtigen oder von | vorausgesetzt, diese Erklärung ist vom Steuerpflichtigen oder von |
seinem Bevollmächtigten eingereicht worden, | seinem Bevollmächtigten eingereicht worden, |
b) von dem in den Artikeln 261 und 262 des Einkommensteuergesetzbuches | b) von dem in den Artikeln 261 und 262 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs im Hinblick auf | 1992 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs im Hinblick auf |
die Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312 | die Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312 |
desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der | desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der |
Verzugszinsen, | Verzugszinsen, |
c) von dem in den Artikeln 270 und 271 des Einkommensteuergesetzbuches | c) von dem in den Artikeln 270 und 271 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Hinblick auf die | 1992 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Hinblick auf die |
Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312 | Zahlung der Beträge, die aufgrund der Erklärung wie in Artikel 312 |
desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der | desselben Gesetzbuches erwähnt geschuldet werden, sowie der |
Verzugszinsen." | Verzugszinsen." |
Art. 14 - - In Artikel 16 zweiter Gedankenstrich desselben | Art. 14 - - In Artikel 16 zweiter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches werden die Wörter "für Überweisungen und Zahlungen über | Gesetzbuches werden die Wörter "für Überweisungen und Zahlungen über |
ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel" durch die Wörter "für | zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel" durch die Wörter "für |
Überweisungen, Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen | Überweisungen, Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen |
zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel und Lastschriften" ersetzt. | zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel und Lastschriften" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 17 - Die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | "Art. 17 - Die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen wird wirksam: | Forderungen wird wirksam: |
1. für Einzahlungen und für Überweisungen: am Datum der Wertstellung | 1. für Einzahlungen und für Überweisungen: am Datum der Wertstellung |
der Gutschrift auf den in den Artikeln 15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 15/1 | der Gutschrift auf den in den Artikeln 15 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 15/1 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzkonten, | § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Finanzkonten, |
2. für Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen zugelassenes | 2. für Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen zugelassenes |
elektronisches Zahlungsmittel: am tatsächlichen Datum der Verrichtung, | elektronisches Zahlungsmittel: am tatsächlichen Datum der Verrichtung, |
3. für Zahlungen wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt: am | 3. für Zahlungen wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt: am |
Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher, | Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher, |
4. für Lastschriften wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnt: am | 4. für Lastschriften wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnt: am |
Datum der Abbuchung, vorausgesetzt, das Finanzkonto des Schuldners ist | Datum der Abbuchung, vorausgesetzt, das Finanzkonto des Schuldners ist |
zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt. Der König legt das | zum Zeitpunkt der Abbuchung ausreichend gedeckt. Der König legt das |
Datum fest, an dem die in Artikel 15/1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten | Datum fest, an dem die in Artikel 15/1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten |
Lastschriften wirksam werden. | Lastschriften wirksam werden. |
Wenn der König aufgrund der Artikel 15 § 1 Absatz 2 und 15/1 § 1 | Wenn der König aufgrund der Artikel 15 § 1 Absatz 2 und 15/1 § 1 |
Absatz 2 eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt Er das Datum fest, an | Absatz 2 eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt Er das Datum fest, an |
dem die Zahlung wirksam wird." | dem die Zahlung wirksam wird." |
TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung | TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung |
des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen | Forderungen |
Art. 16 - Artikel 138 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung | Art. 16 - Artikel 138 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung |
des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Forderungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 ist Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzbuches | "In Abweichung von Absatz 1 ist Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzbuches |
über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von | über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ab dem 1. Februar | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ab dem 1. Februar |
2024 auf alle Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wie | 2024 auf alle Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wie |
in Artikel 2 § 1 Nr. 7 und 8 desselben Gesetzbuches bestimmt | in Artikel 2 § 1 Nr. 7 und 8 desselben Gesetzbuches bestimmt |
anwendbar." | anwendbar." |
TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die | TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die |
Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen | Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen | Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen |
und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener | und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener |
Steuergesetzbücher und Steuergesetze | Steuergesetzbücher und Steuergesetze |
Art. 17 - Artikel 51 des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die | Art. 17 - Artikel 51 des Gesetzes vom 26. Januar 2021 über die |
Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen | Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen | Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen |
und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener | und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener |
Steuergesetzbücher und Steuergesetze wird aufgehoben. | Steuergesetzbücher und Steuergesetze wird aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 18 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
TITEL 6 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten | TITEL 6 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 19 - Zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 30. Juni 2024 werden | Art. 19 - Zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 30. Juni 2024 werden |
folgende Beträge, die am 31. Dezember 2023 auf der Habenseite der | folgende Beträge, die am 31. Dezember 2023 auf der Habenseite der |
Verrechnungskonten im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. | Verrechnungskonten im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. |
24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie | 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie |
er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht | er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht |
sind, auf die Mehrwertsteuerrückstellungskonten im Sinne von Artikel | sind, auf die Mehrwertsteuerrückstellungskonten im Sinne von Artikel |
83bis des Mehrwertsteuergesetzbuches übertragen: | 83bis des Mehrwertsteuergesetzbuches übertragen: |
1. die Salden des Monats oder des Quartals zugunsten des | 1. die Salden des Monats oder des Quartals zugunsten des |
Steuerpflichtigen, die die von ihm eingereichten Erklärungen | Steuerpflichtigen, die die von ihm eingereichten Erklärungen |
ausweisen, sofern sie nicht erstattet oder auf eine Schuld angerechnet | ausweisen, sofern sie nicht erstattet oder auf eine Schuld angerechnet |
worden sind, | worden sind, |
2. alle Zahlungen auf das Finanzkonto Nr. 679-2003000-47, die auf dem | 2. alle Zahlungen auf das Finanzkonto Nr. 679-2003000-47, die auf dem |
Namen des Steuerpflichtigen gebucht sind, sofern sie nicht erstattet | Namen des Steuerpflichtigen gebucht sind, sofern sie nicht erstattet |
oder auf eine Schuld angerechnet worden sind. | oder auf eine Schuld angerechnet worden sind. |
Art. 20 - Alle Beträge, die auf der Sollseite der Verrechnungskonten | Art. 20 - Alle Beträge, die auf der Sollseite der Verrechnungskonten |
im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. | im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. |
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er vor | Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, so wie er vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht sind, | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, gebucht sind, |
mit Ausnahme der den Steuerpflichtigen erstatteten Beträge, werden ab | mit Ausnahme der den Steuerpflichtigen erstatteten Beträge, werden ab |
dem 1. Februar 2024 gemäß Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches in | dem 1. Februar 2024 gemäß Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches in |
das Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen. | das Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen. |
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. |
Was die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des | Was die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Erklärungen betrifft, deren | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Erklärungen betrifft, deren |
äußerstes Einreichungsdatum vor dem 1. Januar 2024 liegt und die am 1. | äußerstes Einreichungsdatum vor dem 1. Januar 2024 liegt und die am 1. |
Januar 2024 noch nicht endgültig berichtigt worden sind, kann die mit | Januar 2024 noch nicht endgültig berichtigt worden sind, kann die mit |
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung das in Artikel 53 § 1ter | der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung das in Artikel 53 § 1ter |
desselben Gesetzbuches erwähnte Verfahren oder das Verfahren, das | desselben Gesetzbuches erwähnte Verfahren oder das Verfahren, das |
gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden | gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden |
Bestimmungen anwendbar war, anwenden. | Bestimmungen anwendbar war, anwenden. |
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 2, 7 und 8 sowie die | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 2, 7 und 8 sowie die |
Titel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes am 1. Februar 2024 in Kraft. | Titel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes am 1. Februar 2024 in Kraft. |
Art. 22 - Der König kann das Inkrafttreten auf ein späteres als das in | Art. 22 - Der König kann das Inkrafttreten auf ein späteres als das in |
Artikel 21 Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, ohne dass dieses Datum | Artikel 21 Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, ohne dass dieses Datum |
nach dem 1. Januar 2025 liegen darf. | nach dem 1. Januar 2025 liegen darf. |
Bei Anwendung von Absatz 1 werden die Daten, die in Artikel 138 Absatz | Bei Anwendung von Absatz 1 werden die Daten, die in Artikel 138 Absatz |
2 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über | 2 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über |
die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von | die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, wie durch Artikel | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, wie durch Artikel |
16 eingefügt, und in den Artikeln 19, 20 und 21 Absatz 2 und 3 erwähnt | 16 eingefügt, und in den Artikeln 19, 20 und 21 Absatz 2 und 3 erwähnt |
sind, um die Anzahl Monate verlängert, um die das Inkrafttreten des | sind, um die Anzahl Monate verlängert, um die das Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes aufgeschoben wird. | vorliegenden Gesetzes aufgeschoben wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |