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Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1953 houdende oprichting van een Instituut van de bedrijfsrevisoren en organisatie van het publiek toezicht op het beroep van bedrijfsrevisor, gecoördineerd op 30 april 2007. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 22 juillet 1953 créant un Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 avril 2007. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 MAART 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1953 | 12 MARS 2012. - Loi modifiant la loi du 22 juillet 1953 créant un |
houdende oprichting van een Instituut van de bedrijfsrevisoren en | Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision |
organisatie van het publiek toezicht op het beroep van | |
bedrijfsrevisor, gecoördineerd op 30 april 2007. - Duitse vertaling | publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 |
avril 2007. - Traduction allemande | |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 maart | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2012 tot wijziging van de wet van 22 juli 1953 houdende oprichting van | loi du 12 mars 2012 modifiant la loi du 22 juillet 1953 créant un |
een Instituut van de bedrijfsrevisoren en organisatie van het publiek | Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision |
toezicht op het beroep van bedrijfsrevisor, gecoördineerd op 30 april | publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 |
2007 (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2012). | avril 2007 (Moniteur belge du 22 mars 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 | 12. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 |
zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur | zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur |
Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des | Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des |
Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007 | Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen | Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von |
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der | Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der |
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der |
Richtlinie 84/253/EWG des Rates. | Richtlinie 84/253/EWG des Rates. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines |
Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen | Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen |
Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April | Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April |
2007, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch | 2007, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch |
Nummern 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummern 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 23. Bank: die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | « 23. Bank: die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
Nationalbank, | Nationalbank, |
24. Organen der öffentlichen Aufsicht: die in Artikel 43 § 1 | 24. Organen der öffentlichen Aufsicht: die in Artikel 43 § 1 |
aufgezählten Organe, | aufgezählten Organe, |
25. zuständigen Behörden: durch Gesetz bestimmte Behörden oder | 25. zuständigen Behörden: durch Gesetz bestimmte Behörden oder |
Einrichtungen, die für die Regulierung und/oder Aufsicht von | Einrichtungen, die für die Regulierung und/oder Aufsicht von |
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder spezifischen Aspekten | Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder spezifischen Aspekten |
davon verantwortlich sind, | davon verantwortlich sind, |
26. Richtlinie 2006/43: die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen | 26. Richtlinie 2006/43: die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von |
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der | Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der |
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der |
Richtlinie 84/253/EWG des Rates. » | Richtlinie 84/253/EWG des Rates. » |
Art. 3 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 1. Sie ist Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | « 1. Sie ist Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen | oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen |
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, und verfügt über eine | Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, und verfügt über eine |
Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in | Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in |
einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen | einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen |
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, oder hat eine Niederlassung in | Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, oder hat eine Niederlassung in |
Belgien. » | Belgien. » |
Art. 4 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch Königlichen | Art. 4 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch Königlichen |
Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. In § 1 werden die Wörter « in Artikel 77 des vorliegenden Gesetzes | 2. In § 1 werden die Wörter « in Artikel 77 des vorliegenden Gesetzes |
» durch die Wörter « in § 2 und § 4/1 » ersetzt. | » durch die Wörter « in § 2 und § 4/1 » ersetzt. |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Das Institut teilt den Organen der öffentlichen Aufsicht alle | « § 2 - Das Institut teilt den Organen der öffentlichen Aufsicht alle |
Informationen, einschliesslich vertraulicher Informationen, die diese | Informationen, einschliesslich vertraulicher Informationen, die diese |
Organe im Rahmen ihrer Aufträge wie durch oder aufgrund des | Organe im Rahmen ihrer Aufträge wie durch oder aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehen anfragen, mit. | vorliegenden Gesetzes vorgesehen anfragen, mit. |
Die Organe der öffentlichen Aufsicht dürfen erhaltene Informationen | Die Organe der öffentlichen Aufsicht dürfen erhaltene Informationen |
nur für die Ausführung der Aufträge verwenden, die ihnen durch oder | nur für die Ausführung der Aufträge verwenden, die ihnen durch oder |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertraut sind. » | aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertraut sind. » |
4. In § 4 werden zwischen den Wörtern « in § 2 » und den Wörtern « | 4. In § 4 werden zwischen den Wörtern « in § 2 » und den Wörtern « |
erwähnten Bestimmungen » die Wörter « und § 4/1 » eingefügt. | erwähnten Bestimmungen » die Wörter « und § 4/1 » eingefügt. |
5. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 4/1 - Das Institut teilt der Autorität Finanzielle Dienste und | « § 4/1 - Das Institut teilt der Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte oder der Bank jede Information mit, die der Ausübung ihrer | Märkte oder der Bank jede Information mit, die der Ausübung ihrer |
Befugnisse dienlich ist. » | Befugnisse dienlich ist. » |
Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 3 und 4 | Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 3 und 4 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 3 - Der Generalprokurator, die Verweisungs- und | « § 3 - Der Generalprokurator, die Verweisungs- und |
Vorbereitungskammer und die Disziplinarinstanzen sind Organe, die mit | Vorbereitungskammer und die Disziplinarinstanzen sind Organe, die mit |
Einzelbeschlüssen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht beauftragt | Einzelbeschlüssen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht beauftragt |
sind. Sie unterliegen Artikel 458 des Strafgesetzbuches; gleiches gilt | sind. Sie unterliegen Artikel 458 des Strafgesetzbuches; gleiches gilt |
für Personen, die von ihnen für die Ausführung der ihnen durch oder | für Personen, die von ihnen für die Ausführung der ihnen durch oder |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten Aufträge beschäftigt | aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten Aufträge beschäftigt |
werden oder wurden. | werden oder wurden. |
Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe unterliegt in Bezug auf seinen | Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe unterliegt in Bezug auf seinen |
Auftrag hinsichtlich der Zusammenarbeit wie in Kapitel IX erwähnt und | Auftrag hinsichtlich der Zusammenarbeit wie in Kapitel IX erwähnt und |
im Rahmen von Artikel 135 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ebenfalls | im Rahmen von Artikel 135 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ebenfalls |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt auch für Personen, | Artikel 458 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt auch für Personen, |
die von ihm beschäftigt werden oder wurden, insofern sie Tätigkeiten | die von ihm beschäftigt werden oder wurden, insofern sie Tätigkeiten |
im Rahmen der vorerwähnten Aufträge ausüben. | im Rahmen der vorerwähnten Aufträge ausüben. |
§ 4 - Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen von | § 4 - Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen von |
den Organen der öffentlichen Aufsicht keiner anderen Person oder | den Organen der öffentlichen Aufsicht keiner anderen Person oder |
Behörde offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetz geregelt. | Behörde offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetz geregelt. |
In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches tauschen | In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches tauschen |
die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäss den in Kapitel IX | die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäss den in Kapitel IX |
festgelegten Bedingungen und den zur Ausführung dieses Kapitels | festgelegten Bedingungen und den zur Ausführung dieses Kapitels |
getroffenen Massnahmen vertrauliche Informationen untereinander und | getroffenen Massnahmen vertrauliche Informationen untereinander und |
mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der | mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union oder von Drittländern aus. | Europäischen Union oder von Drittländern aus. |
In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches dürfen die | In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches dürfen die |
Organe der öffentlichen Aufsicht vertrauliche Informationen, die sie | Organe der öffentlichen Aufsicht vertrauliche Informationen, die sie |
im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
anvertrauten Aufträge erhalten haben, dem Institut mitteilen, insofern | anvertrauten Aufträge erhalten haben, dem Institut mitteilen, insofern |
diese Informationen für die Ausführung der Aufträge des Instituts | diese Informationen für die Ausführung der Aufträge des Instituts |
notwendig sind. » | notwendig sind. » |
Art. 6 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1 mit | Art. 6 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
« Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen ». | « Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen ». |
Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird Artikel 77 | Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird Artikel 77 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Art. 77 - § 1 - Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe wird als Organ | « Art. 77 - § 1 - Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe wird als Organ |
bestimmt, das einerseits mit der nationalen Zusammenarbeit zwischen | bestimmt, das einerseits mit der nationalen Zusammenarbeit zwischen |
den Organen der öffentlichen Aufsicht und andererseits mit der | den Organen der öffentlichen Aufsicht und andererseits mit der |
Zusammenarbeit zwischen den Systemen der öffentlichen Aufsicht der | Zusammenarbeit zwischen den Systemen der öffentlichen Aufsicht der |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittländern beauftragt | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittländern beauftragt |
ist. | ist. |
§ 2 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zusammenarbeit und die zur | § 2 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zusammenarbeit und die zur |
Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen betreffen nicht | Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen betreffen nicht |
gerichtliche Strafakten im Stadium der Ermittlung oder Untersuchung. » | gerichtliche Strafakten im Stadium der Ermittlung oder Untersuchung. » |
Art. 8 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2 mit | Art. 8 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
« Abschnitt 2 - Nationale Zusammenarbeit ». | « Abschnitt 2 - Nationale Zusammenarbeit ». |
Art. 9 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel | Art. 9 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel |
77bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 77bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77bis - § 1 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten | « Art. 77bis - § 1 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten |
zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge | zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge |
wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegt | wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegt |
erforderlich ist. Sie leisten einander Amtshilfe. | erforderlich ist. Sie leisten einander Amtshilfe. |
Insbesondere und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen des | Insbesondere und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen des |
Strafprozessgesetzbuches tauschen sie Informationen aus und arbeiten | Strafprozessgesetzbuches tauschen sie Informationen aus und arbeiten |
bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Durchführung von | bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Durchführung von |
Abschlussprüfungen zusammen. | Abschlussprüfungen zusammen. |
§ 2 - Der König kann zusätzliche Modalitäten für die nationale | § 2 - Der König kann zusätzliche Modalitäten für die nationale |
Zusammenarbeit bestimmen. » | Zusammenarbeit bestimmen. » |
Art. 10 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit | Art. 10 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
« Abschnitt 3 - Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der | « Abschnitt 3 - Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union ». | Europäischen Union ». |
Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel | Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel |
77ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 77ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77ter - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten mit den | « Art. 77ter - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten mit den |
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen | Union zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen |
Aufträge in Bezug auf die öffentliche Aufsicht erforderlich ist. Diese | Aufträge in Bezug auf die öffentliche Aufsicht erforderlich ist. Diese |
Behörden leisten einander Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie | Behörden leisten einander Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie |
Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen in Zusammenhang mit | Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen in Zusammenhang mit |
der Durchführung von Abschlussprüfungen zusammen. | der Durchführung von Abschlussprüfungen zusammen. |
Diese Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet der von der Europäischen | Diese Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet der von der Europäischen |
Kommission erlassenen Massnahmen in Bezug auf Modalitäten für | Kommission erlassenen Massnahmen in Bezug auf Modalitäten für |
Informationsaustausch und grenzüberschreitende Untersuchungen. » | Informationsaustausch und grenzüberschreitende Untersuchungen. » |
Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quater mit | Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77quater - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies teilen die | « Art. 77quater - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies teilen die |
Organe der öffentlichen Aufsicht auf Anfrage einer zuständigen Behörde | Organe der öffentlichen Aufsicht auf Anfrage einer zuständigen Behörde |
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Informationen, | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Informationen, |
die sie im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden | die sie im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes anvertrauten Aufträge besitzen oder erhalten, der zuständigen | Gesetzes anvertrauten Aufträge besitzen oder erhalten, der zuständigen |
Behörde dieses anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit. Falls | Behörde dieses anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit. Falls |
notwendig, leitet das Organ der öffentlichen Aufsicht, das eine solche | notwendig, leitet das Organ der öffentlichen Aufsicht, das eine solche |
Anfrage erhält, unverzüglich die zur Sammlung der gewünschten | Anfrage erhält, unverzüglich die zur Sammlung der gewünschten |
Informationen notwendigen Massnahmen ein. | Informationen notwendigen Massnahmen ein. |
Auf diese Weise mitgeteilte Informationen dürfen einer anderen Behörde | Auf diese Weise mitgeteilte Informationen dürfen einer anderen Behörde |
oder Person nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Organs der | oder Person nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Organs der |
öffentlichen Aufsicht, das diese Informationen mitgeteilt hat, | öffentlichen Aufsicht, das diese Informationen mitgeteilt hat, |
offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetze, Verordnungen | offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetze, Verordnungen |
oder Verwaltungsverfahren eines anderen Mitgliedstaates geregelt. » | oder Verwaltungsverfahren eines anderen Mitgliedstaates geregelt. » |
Art. 13 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quinquies mit | Art. 13 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77quinquies - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies führen die | « Art. 77quinquies - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies führen die |
Organe der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen einer zuständigen | Organe der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen einer zuständigen |
Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union | Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
Untersuchungen in Belgien durch oder veranlassen sie oder erlauben | Untersuchungen in Belgien durch oder veranlassen sie oder erlauben |
Personalmitgliedern dieser Behörde, an einer Untersuchung | Personalmitgliedern dieser Behörde, an einer Untersuchung |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Die Untersuchung unterliegt durchgehend der umfassenden Aufsicht der | Die Untersuchung unterliegt durchgehend der umfassenden Aufsicht der |
belgischen zuständigen Behörden. » | belgischen zuständigen Behörden. » |
Art. 14 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77sexies mit | Art. 14 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77sexies - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können sich | « Art. 77sexies - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können sich |
weigern, einer im Rahmen einer Untersuchung erfolgenden Aufforderung | weigern, einer im Rahmen einer Untersuchung erfolgenden Aufforderung |
zur Mitteilung von Informationen oder zur Zusammenarbeit, die von | zur Mitteilung von Informationen oder zur Zusammenarbeit, die von |
einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der | einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union ausgeht, nachzukommen, wenn | Europäischen Union ausgeht, nachzukommen, wenn |
1. eine solche Aufforderung die Souveränität, die nationale Sicherheit | 1. eine solche Aufforderung die Souveränität, die nationale Sicherheit |
oder die öffentliche Ordnung Belgiens beeinträchtigen könnte, | oder die öffentliche Ordnung Belgiens beeinträchtigen könnte, |
2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in | 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in |
der Aufforderung erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein | der Aufforderung erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein |
Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist, | Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist, |
3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die | 3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die |
in der Aufforderung erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der | in der Aufforderung erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der |
belgischen zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist, | belgischen zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist, |
4. die Behörde und die Personen, die von ihr beschäftigt werden oder | 4. die Behörde und die Personen, die von ihr beschäftigt werden oder |
wurden, keinen Garantien in Bezug auf das Berufsgeheimnis unterliegen, | wurden, keinen Garantien in Bezug auf das Berufsgeheimnis unterliegen, |
die denen gleichwertig sind, die auf das Organ der öffentlichen | die denen gleichwertig sind, die auf das Organ der öffentlichen |
Aufsicht Anwendung finden, oder | Aufsicht Anwendung finden, oder |
5. die Informationen für die Ausführung eines Auftrags der | 5. die Informationen für die Ausführung eines Auftrags der |
öffentlichen Aufsicht nicht erforderlich sind. » | öffentlichen Aufsicht nicht erforderlich sind. » |
Art. 15 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77septies mit | Art. 15 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77septies - Ein Organ der öffentlichen Aufsicht kann eine | « Art. 77septies - Ein Organ der öffentlichen Aufsicht kann eine |
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen |
Union auffordern, ihm Informationen mitzuteilen oder es an einer | Union auffordern, ihm Informationen mitzuteilen oder es an einer |
Untersuchung auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates | Untersuchung auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates |
teilnehmen zu lassen. | teilnehmen zu lassen. |
Unbeschadet seiner Pflichten in Gerichtsverfahren darf ein Organ der | Unbeschadet seiner Pflichten in Gerichtsverfahren darf ein Organ der |
öffentlichen Aufsicht: | öffentlichen Aufsicht: |
1. die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates | 1. die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates |
erhaltenen Informationen nur zur Ausführung seiner Aufträge und bei | erhaltenen Informationen nur zur Ausführung seiner Aufträge und bei |
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell die Ausführung | Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell die Ausführung |
dieser Aufträge wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | dieser Aufträge wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehen betreffen, verwenden, | vorgesehen betreffen, verwenden, |
2. diese Informationen einer anderen Behörde nur mit Zustimmung der | 2. diese Informationen einer anderen Behörde nur mit Zustimmung der |
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitteilen. » | zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitteilen. » |
Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77octies mit | Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77octies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77octies - § 1 - Kommt ein Organ der öffentlichen Aufsicht zu | « Art. 77octies - § 1 - Kommt ein Organ der öffentlichen Aufsicht zu |
der Überzeugung, dass im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der | der Überzeugung, dass im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Europäischen Union gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
verstossen wurde, so teilt es dies der zuständigen Behörde des anderen | verstossen wurde, so teilt es dies der zuständigen Behörde des anderen |
Mitgliedstaates mit. | Mitgliedstaates mit. |
§ 2 - Wird ein Organ der öffentlichen Aufsicht von einem anderen | § 2 - Wird ein Organ der öffentlichen Aufsicht von einem anderen |
Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die für | Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die für |
Abschlussprüfer geltenden Regelungen oder die für die Abschlussprüfung | Abschlussprüfer geltenden Regelungen oder die für die Abschlussprüfung |
geltenden Regeln verstossen wurde, trifft es die notwendigen | geltenden Regeln verstossen wurde, trifft es die notwendigen |
Massnahmen. Das Organ informiert den notifizierenden Staat über das | Massnahmen. Das Organ informiert den notifizierenden Staat über das |
Endergebnis und so weit wie möglich über wesentliche | Endergebnis und so weit wie möglich über wesentliche |
Zwischenergebnisse. » | Zwischenergebnisse. » |
Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77novies mit | Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77novies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77novies - Der König kann besondere Modalitäten für die | « Art. 77novies - Der König kann besondere Modalitäten für die |
Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
gemäss der Richtlinie 2006/43 bestimmen. » | gemäss der Richtlinie 2006/43 bestimmen. » |
Art. 18 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit | Art. 18 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
« Abschnitt 4 - Zusammenarbeit mit Drittländern ». | « Abschnitt 4 - Zusammenarbeit mit Drittländern ». |
Art. 19 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel | Art. 19 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel |
77decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 77decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 77decies - § 1 - Vorbehaltlich des Paragraphen 2 gibt ein vom | « Art. 77decies - § 1 - Vorbehaltlich des Paragraphen 2 gibt ein vom |
König bestimmtes zuständiges Organ der öffentlichen Aufsicht auf | König bestimmtes zuständiges Organ der öffentlichen Aufsicht auf |
Anfrage einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Arbeitspapiere und | Anfrage einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Arbeitspapiere und |
andere Dokumente im Besitz von Betriebsrevisoren weiter, wenn folgende | andere Dokumente im Besitz von Betriebsrevisoren weiter, wenn folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
1. Diese Arbeitspapiere und anderen Dokumente beziehen sich auf | 1. Diese Arbeitspapiere und anderen Dokumente beziehen sich auf |
Abschlussprüfungen von Unternehmen, die Wertpapiere in dem | Abschlussprüfungen von Unternehmen, die Wertpapiere in dem |
betreffenden Drittland ausgegeben haben, oder von Unternehmen, die | betreffenden Drittland ausgegeben haben, oder von Unternehmen, die |
Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittland einer | Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittland einer |
Abschlussprüfung der konsolidierten Abschlüsse unterliegt. | Abschlussprüfung der konsolidierten Abschlüsse unterliegt. |
2. Diese Weitergabe ist notwendig, damit die zuständige Behörde des | 2. Diese Weitergabe ist notwendig, damit die zuständige Behörde des |
Drittlandes den gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43 für | Drittlandes den gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43 für |
gleichwertig erklärten Auftrag der öffentlichen Aufsicht, der | gleichwertig erklärten Auftrag der öffentlichen Aufsicht, der |
Untersuchung oder der Qualitätsprüfung erfüllen kann. | Untersuchung oder der Qualitätsprüfung erfüllen kann. |
3. Diese Behörde erfüllt die Anforderungen, die nach Artikel 47 Absatz | 3. Diese Behörde erfüllt die Anforderungen, die nach Artikel 47 Absatz |
3 der Richtlinie 2006/43 von der Europäischen Kommission als | 3 der Richtlinie 2006/43 von der Europäischen Kommission als |
angemessen erklärt wurden. | angemessen erklärt wurden. |
4. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten steht in | 4. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten steht in |
Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener |
Daten. | Daten. |
5. Die Behörde oder die Personen, die die Informationen in | 5. Die Behörde oder die Personen, die die Informationen in |
Drittländern erhalten, unterliegen Garantien in Bezug auf das | Drittländern erhalten, unterliegen Garantien in Bezug auf das |
Berufsgeheimnis, die denen gleichwertig sind, die auf das zuständige | Berufsgeheimnis, die denen gleichwertig sind, die auf das zuständige |
Organ der öffentlichen Aufsicht Anwendung finden. | Organ der öffentlichen Aufsicht Anwendung finden. |
6. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wurden Vereinbarungen zur | 6. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wurden Vereinbarungen zur |
Zusammenarbeit zwischen den vom König bestimmten Organen und dieser | Zusammenarbeit zwischen den vom König bestimmten Organen und dieser |
Behörde getroffen. | Behörde getroffen. |
§ 2 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die von einer | § 2 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die von einer |
zuständigen Behörde eines Drittlandes an sie gerichtete Anfrage | zuständigen Behörde eines Drittlandes an sie gerichtete Anfrage |
verweigern, falls: | verweigern, falls: |
1. die Bereitstellung der in § 1 erwähnten Arbeitspapiere die | 1. die Bereitstellung der in § 1 erwähnten Arbeitspapiere die |
Souveränität, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung | Souveränität, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung |
Belgiens oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Belgiens oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
beeinträchtigen würde, | beeinträchtigen würde, |
2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in | 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in |
der Anfrage erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein | der Anfrage erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein |
Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist, | Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist, |
3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die | 3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die |
in der Anfrage erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der belgischen | in der Anfrage erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der belgischen |
zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist, | zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist, |
4. die vorhergehenden in § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind. | 4. die vorhergehenden in § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind. |
§ 3 - Der König bestimmt besondere Modalitäten für die Zusammenarbeit | § 3 - Der König bestimmt besondere Modalitäten für die Zusammenarbeit |
mit Drittländern. » | mit Drittländern. » |
Art. 20 - Artikel 79 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch einen | Art. 20 - Artikel 79 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch einen |
Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« f) Mitteilung von Informationen, einschliesslich vertraulicher | « f) Mitteilung von Informationen, einschliesslich vertraulicher |
Informationen, die gemäss den in Kapitel IX festgelegten Bedingungen | Informationen, die gemäss den in Kapitel IX festgelegten Bedingungen |
und den zur Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen von | und den zur Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen von |
einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Rahmen seiner Aufträge und | einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Rahmen seiner Aufträge und |
der nationalen und internationalen Zusammenarbeit angefragt werden. » | der nationalen und internationalen Zusammenarbeit angefragt werden. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |