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Meertalige weergave van Wet van 12/03/2012
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Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1953 houdende oprichting van een Instituut van de bedrijfsrevisoren en organisatie van het publiek toezicht op het beroep van bedrijfsrevisor, gecoördineerd op 30 april 2007. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 22 juillet 1953 créant un Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30 avril 2007. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 MAART 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1953 12 MARS 2012. - Loi modifiant la loi du 22 juillet 1953 créant un
houdende oprichting van een Instituut van de bedrijfsrevisoren en Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision
organisatie van het publiek toezicht op het beroep van
bedrijfsrevisor, gecoördineerd op 30 april 2007. - Duitse vertaling publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30
avril 2007. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 maart Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2012 tot wijziging van de wet van 22 juli 1953 houdende oprichting van loi du 12 mars 2012 modifiant la loi du 22 juillet 1953 créant un
een Instituut van de bedrijfsrevisoren en organisatie van het publiek Institut des réviseurs d'entreprises et organisant la supervision
toezicht op het beroep van bedrijfsrevisor, gecoördineerd op 30 april publique de la profession de réviseur d'entreprises, coordonnée le 30
2007 (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2012). avril 2007 (Moniteur belge du 22 mars 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 12. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953
zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur
Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des
Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007 Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 84/253/EWG des Rates. Richtlinie 84/253/EWG des Rates.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines
Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen
Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April
2007, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch 2007, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch
Nummern 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummern 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 23. Bank: die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des « 23. Bank: die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische
Nationalbank, Nationalbank,
24. Organen der öffentlichen Aufsicht: die in Artikel 43 § 1 24. Organen der öffentlichen Aufsicht: die in Artikel 43 § 1
aufgezählten Organe, aufgezählten Organe,
25. zuständigen Behörden: durch Gesetz bestimmte Behörden oder 25. zuständigen Behörden: durch Gesetz bestimmte Behörden oder
Einrichtungen, die für die Regulierung und/oder Aufsicht von Einrichtungen, die für die Regulierung und/oder Aufsicht von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder spezifischen Aspekten Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder spezifischen Aspekten
davon verantwortlich sind, davon verantwortlich sind,
26. Richtlinie 2006/43: die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen 26. Richtlinie 2006/43: die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 84/253/EWG des Rates. » Richtlinie 84/253/EWG des Rates. »
Art. 3 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 3 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 1. Sie ist Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union « 1. Sie ist Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, und verfügt über eine Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, und verfügt über eine
Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, oder hat eine Niederlassung in Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, oder hat eine Niederlassung in
Belgien. » Belgien. »
Art. 4 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch Königlichen Art. 4 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch Königlichen
Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. In § 1 werden die Wörter « in Artikel 77 des vorliegenden Gesetzes 2. In § 1 werden die Wörter « in Artikel 77 des vorliegenden Gesetzes
» durch die Wörter « in § 2 und § 4/1 » ersetzt. » durch die Wörter « in § 2 und § 4/1 » ersetzt.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Das Institut teilt den Organen der öffentlichen Aufsicht alle « § 2 - Das Institut teilt den Organen der öffentlichen Aufsicht alle
Informationen, einschliesslich vertraulicher Informationen, die diese Informationen, einschliesslich vertraulicher Informationen, die diese
Organe im Rahmen ihrer Aufträge wie durch oder aufgrund des Organe im Rahmen ihrer Aufträge wie durch oder aufgrund des
vorliegenden Gesetzes vorgesehen anfragen, mit. vorliegenden Gesetzes vorgesehen anfragen, mit.
Die Organe der öffentlichen Aufsicht dürfen erhaltene Informationen Die Organe der öffentlichen Aufsicht dürfen erhaltene Informationen
nur für die Ausführung der Aufträge verwenden, die ihnen durch oder nur für die Ausführung der Aufträge verwenden, die ihnen durch oder
aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertraut sind. » aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertraut sind. »
4. In § 4 werden zwischen den Wörtern « in § 2 » und den Wörtern « 4. In § 4 werden zwischen den Wörtern « in § 2 » und den Wörtern «
erwähnten Bestimmungen » die Wörter « und § 4/1 » eingefügt. erwähnten Bestimmungen » die Wörter « und § 4/1 » eingefügt.
5. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4/1 - Das Institut teilt der Autorität Finanzielle Dienste und « § 4/1 - Das Institut teilt der Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte oder der Bank jede Information mit, die der Ausübung ihrer Märkte oder der Bank jede Information mit, die der Ausübung ihrer
Befugnisse dienlich ist. » Befugnisse dienlich ist. »
Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 3 und 4 Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 3 und 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Der Generalprokurator, die Verweisungs- und « § 3 - Der Generalprokurator, die Verweisungs- und
Vorbereitungskammer und die Disziplinarinstanzen sind Organe, die mit Vorbereitungskammer und die Disziplinarinstanzen sind Organe, die mit
Einzelbeschlüssen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht beauftragt Einzelbeschlüssen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht beauftragt
sind. Sie unterliegen Artikel 458 des Strafgesetzbuches; gleiches gilt sind. Sie unterliegen Artikel 458 des Strafgesetzbuches; gleiches gilt
für Personen, die von ihnen für die Ausführung der ihnen durch oder für Personen, die von ihnen für die Ausführung der ihnen durch oder
aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten Aufträge beschäftigt aufgrund des vorliegenden Gesetzes anvertrauten Aufträge beschäftigt
werden oder wurden. werden oder wurden.
Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe unterliegt in Bezug auf seinen Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe unterliegt in Bezug auf seinen
Auftrag hinsichtlich der Zusammenarbeit wie in Kapitel IX erwähnt und Auftrag hinsichtlich der Zusammenarbeit wie in Kapitel IX erwähnt und
im Rahmen von Artikel 135 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ebenfalls im Rahmen von Artikel 135 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ebenfalls
Artikel 458 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt auch für Personen, Artikel 458 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt auch für Personen,
die von ihm beschäftigt werden oder wurden, insofern sie Tätigkeiten die von ihm beschäftigt werden oder wurden, insofern sie Tätigkeiten
im Rahmen der vorerwähnten Aufträge ausüben. im Rahmen der vorerwähnten Aufträge ausüben.
§ 4 - Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen von § 4 - Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen von
den Organen der öffentlichen Aufsicht keiner anderen Person oder den Organen der öffentlichen Aufsicht keiner anderen Person oder
Behörde offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetz geregelt. Behörde offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetz geregelt.
In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches tauschen In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches tauschen
die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäss den in Kapitel IX die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäss den in Kapitel IX
festgelegten Bedingungen und den zur Ausführung dieses Kapitels festgelegten Bedingungen und den zur Ausführung dieses Kapitels
getroffenen Massnahmen vertrauliche Informationen untereinander und getroffenen Massnahmen vertrauliche Informationen untereinander und
mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder von Drittländern aus. Europäischen Union oder von Drittländern aus.
In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches dürfen die In Abweichung von § 3 und Artikel 458 des Strafgesetzbuches dürfen die
Organe der öffentlichen Aufsicht vertrauliche Informationen, die sie Organe der öffentlichen Aufsicht vertrauliche Informationen, die sie
im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes
anvertrauten Aufträge erhalten haben, dem Institut mitteilen, insofern anvertrauten Aufträge erhalten haben, dem Institut mitteilen, insofern
diese Informationen für die Ausführung der Aufträge des Instituts diese Informationen für die Ausführung der Aufträge des Instituts
notwendig sind. » notwendig sind. »
Art. 6 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1 mit Art. 6 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
« Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen ». « Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen ».
Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird Artikel 77 Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird Artikel 77
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Art. 77 - § 1 - Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe wird als Organ « Art. 77 - § 1 - Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe wird als Organ
bestimmt, das einerseits mit der nationalen Zusammenarbeit zwischen bestimmt, das einerseits mit der nationalen Zusammenarbeit zwischen
den Organen der öffentlichen Aufsicht und andererseits mit der den Organen der öffentlichen Aufsicht und andererseits mit der
Zusammenarbeit zwischen den Systemen der öffentlichen Aufsicht der Zusammenarbeit zwischen den Systemen der öffentlichen Aufsicht der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittländern beauftragt Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittländern beauftragt
ist. ist.
§ 2 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zusammenarbeit und die zur § 2 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zusammenarbeit und die zur
Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen betreffen nicht Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen betreffen nicht
gerichtliche Strafakten im Stadium der Ermittlung oder Untersuchung. » gerichtliche Strafakten im Stadium der Ermittlung oder Untersuchung. »
Art. 8 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2 mit Art. 8 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
« Abschnitt 2 - Nationale Zusammenarbeit ». « Abschnitt 2 - Nationale Zusammenarbeit ».
Art. 9 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel Art. 9 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel
77bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 77bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77bis - § 1 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten « Art. 77bis - § 1 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten
zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufträge
wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegt wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegt
erforderlich ist. Sie leisten einander Amtshilfe. erforderlich ist. Sie leisten einander Amtshilfe.
Insbesondere und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen des Insbesondere und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen des
Strafprozessgesetzbuches tauschen sie Informationen aus und arbeiten Strafprozessgesetzbuches tauschen sie Informationen aus und arbeiten
bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Durchführung von bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Durchführung von
Abschlussprüfungen zusammen. Abschlussprüfungen zusammen.
§ 2 - Der König kann zusätzliche Modalitäten für die nationale § 2 - Der König kann zusätzliche Modalitäten für die nationale
Zusammenarbeit bestimmen. » Zusammenarbeit bestimmen. »
Art. 10 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit Art. 10 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
« Abschnitt 3 - Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der « Abschnitt 3 - Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ». Europäischen Union ».
Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel Art. 11 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel
77ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 77ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77ter - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten mit den « Art. 77ter - Die Organe der öffentlichen Aufsicht arbeiten mit den
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen Union zusammen, wann immer dies für die Ausführung ihrer jeweiligen
Aufträge in Bezug auf die öffentliche Aufsicht erforderlich ist. Diese Aufträge in Bezug auf die öffentliche Aufsicht erforderlich ist. Diese
Behörden leisten einander Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie Behörden leisten einander Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie
Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen in Zusammenhang mit Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen in Zusammenhang mit
der Durchführung von Abschlussprüfungen zusammen. der Durchführung von Abschlussprüfungen zusammen.
Diese Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet der von der Europäischen Diese Zusammenarbeit erfolgt unbeschadet der von der Europäischen
Kommission erlassenen Massnahmen in Bezug auf Modalitäten für Kommission erlassenen Massnahmen in Bezug auf Modalitäten für
Informationsaustausch und grenzüberschreitende Untersuchungen. » Informationsaustausch und grenzüberschreitende Untersuchungen. »
Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quater mit Art. 12 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77quater - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies teilen die « Art. 77quater - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies teilen die
Organe der öffentlichen Aufsicht auf Anfrage einer zuständigen Behörde Organe der öffentlichen Aufsicht auf Anfrage einer zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Informationen, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Informationen,
die sie im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden die sie im Rahmen der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden
Gesetzes anvertrauten Aufträge besitzen oder erhalten, der zuständigen Gesetzes anvertrauten Aufträge besitzen oder erhalten, der zuständigen
Behörde dieses anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit. Falls Behörde dieses anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit. Falls
notwendig, leitet das Organ der öffentlichen Aufsicht, das eine solche notwendig, leitet das Organ der öffentlichen Aufsicht, das eine solche
Anfrage erhält, unverzüglich die zur Sammlung der gewünschten Anfrage erhält, unverzüglich die zur Sammlung der gewünschten
Informationen notwendigen Massnahmen ein. Informationen notwendigen Massnahmen ein.
Auf diese Weise mitgeteilte Informationen dürfen einer anderen Behörde Auf diese Weise mitgeteilte Informationen dürfen einer anderen Behörde
oder Person nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Organs der oder Person nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Organs der
öffentlichen Aufsicht, das diese Informationen mitgeteilt hat, öffentlichen Aufsicht, das diese Informationen mitgeteilt hat,
offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetze, Verordnungen offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetze, Verordnungen
oder Verwaltungsverfahren eines anderen Mitgliedstaates geregelt. » oder Verwaltungsverfahren eines anderen Mitgliedstaates geregelt. »
Art. 13 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quinquies mit Art. 13 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77quinquies - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies führen die « Art. 77quinquies - Vorbehaltlich des Artikels 77sexies führen die
Organe der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen einer zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen einer zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Untersuchungen in Belgien durch oder veranlassen sie oder erlauben Untersuchungen in Belgien durch oder veranlassen sie oder erlauben
Personalmitgliedern dieser Behörde, an einer Untersuchung Personalmitgliedern dieser Behörde, an einer Untersuchung
teilzunehmen. teilzunehmen.
Die Untersuchung unterliegt durchgehend der umfassenden Aufsicht der Die Untersuchung unterliegt durchgehend der umfassenden Aufsicht der
belgischen zuständigen Behörden. » belgischen zuständigen Behörden. »
Art. 14 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77sexies mit Art. 14 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77sexies - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können sich « Art. 77sexies - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können sich
weigern, einer im Rahmen einer Untersuchung erfolgenden Aufforderung weigern, einer im Rahmen einer Untersuchung erfolgenden Aufforderung
zur Mitteilung von Informationen oder zur Zusammenarbeit, die von zur Mitteilung von Informationen oder zur Zusammenarbeit, die von
einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union ausgeht, nachzukommen, wenn Europäischen Union ausgeht, nachzukommen, wenn
1. eine solche Aufforderung die Souveränität, die nationale Sicherheit 1. eine solche Aufforderung die Souveränität, die nationale Sicherheit
oder die öffentliche Ordnung Belgiens beeinträchtigen könnte, oder die öffentliche Ordnung Belgiens beeinträchtigen könnte,
2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in
der Aufforderung erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein der Aufforderung erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein
Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist, Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist,
3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die 3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die
in der Aufforderung erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der in der Aufforderung erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der
belgischen zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist, belgischen zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist,
4. die Behörde und die Personen, die von ihr beschäftigt werden oder 4. die Behörde und die Personen, die von ihr beschäftigt werden oder
wurden, keinen Garantien in Bezug auf das Berufsgeheimnis unterliegen, wurden, keinen Garantien in Bezug auf das Berufsgeheimnis unterliegen,
die denen gleichwertig sind, die auf das Organ der öffentlichen die denen gleichwertig sind, die auf das Organ der öffentlichen
Aufsicht Anwendung finden, oder Aufsicht Anwendung finden, oder
5. die Informationen für die Ausführung eines Auftrags der 5. die Informationen für die Ausführung eines Auftrags der
öffentlichen Aufsicht nicht erforderlich sind. » öffentlichen Aufsicht nicht erforderlich sind. »
Art. 15 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77septies mit Art. 15 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77septies - Ein Organ der öffentlichen Aufsicht kann eine « Art. 77septies - Ein Organ der öffentlichen Aufsicht kann eine
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union auffordern, ihm Informationen mitzuteilen oder es an einer Union auffordern, ihm Informationen mitzuteilen oder es an einer
Untersuchung auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Untersuchung auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
teilnehmen zu lassen. teilnehmen zu lassen.
Unbeschadet seiner Pflichten in Gerichtsverfahren darf ein Organ der Unbeschadet seiner Pflichten in Gerichtsverfahren darf ein Organ der
öffentlichen Aufsicht: öffentlichen Aufsicht:
1. die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates 1. die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
erhaltenen Informationen nur zur Ausführung seiner Aufträge und bei erhaltenen Informationen nur zur Ausführung seiner Aufträge und bei
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell die Ausführung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell die Ausführung
dieser Aufträge wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes dieser Aufträge wie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes
vorgesehen betreffen, verwenden, vorgesehen betreffen, verwenden,
2. diese Informationen einer anderen Behörde nur mit Zustimmung der 2. diese Informationen einer anderen Behörde nur mit Zustimmung der
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitteilen. » zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitteilen. »
Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77octies mit Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77octies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77octies - § 1 - Kommt ein Organ der öffentlichen Aufsicht zu « Art. 77octies - § 1 - Kommt ein Organ der öffentlichen Aufsicht zu
der Überzeugung, dass im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der der Überzeugung, dass im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Europäischen Union gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
verstossen wurde, so teilt es dies der zuständigen Behörde des anderen verstossen wurde, so teilt es dies der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaates mit. Mitgliedstaates mit.
§ 2 - Wird ein Organ der öffentlichen Aufsicht von einem anderen § 2 - Wird ein Organ der öffentlichen Aufsicht von einem anderen
Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die für Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die für
Abschlussprüfer geltenden Regelungen oder die für die Abschlussprüfung Abschlussprüfer geltenden Regelungen oder die für die Abschlussprüfung
geltenden Regeln verstossen wurde, trifft es die notwendigen geltenden Regeln verstossen wurde, trifft es die notwendigen
Massnahmen. Das Organ informiert den notifizierenden Staat über das Massnahmen. Das Organ informiert den notifizierenden Staat über das
Endergebnis und so weit wie möglich über wesentliche Endergebnis und so weit wie möglich über wesentliche
Zwischenergebnisse. » Zwischenergebnisse. »
Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77novies mit Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77novies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77novies - Der König kann besondere Modalitäten für die « Art. 77novies - Der König kann besondere Modalitäten für die
Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gemäss der Richtlinie 2006/43 bestimmen. » gemäss der Richtlinie 2006/43 bestimmen. »
Art. 18 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit Art. 18 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
« Abschnitt 4 - Zusammenarbeit mit Drittländern ». « Abschnitt 4 - Zusammenarbeit mit Drittländern ».
Art. 19 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel Art. 19 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel
77decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 77decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77decies - § 1 - Vorbehaltlich des Paragraphen 2 gibt ein vom « Art. 77decies - § 1 - Vorbehaltlich des Paragraphen 2 gibt ein vom
König bestimmtes zuständiges Organ der öffentlichen Aufsicht auf König bestimmtes zuständiges Organ der öffentlichen Aufsicht auf
Anfrage einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Arbeitspapiere und Anfrage einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Arbeitspapiere und
andere Dokumente im Besitz von Betriebsrevisoren weiter, wenn folgende andere Dokumente im Besitz von Betriebsrevisoren weiter, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
1. Diese Arbeitspapiere und anderen Dokumente beziehen sich auf 1. Diese Arbeitspapiere und anderen Dokumente beziehen sich auf
Abschlussprüfungen von Unternehmen, die Wertpapiere in dem Abschlussprüfungen von Unternehmen, die Wertpapiere in dem
betreffenden Drittland ausgegeben haben, oder von Unternehmen, die betreffenden Drittland ausgegeben haben, oder von Unternehmen, die
Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittland einer Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittland einer
Abschlussprüfung der konsolidierten Abschlüsse unterliegt. Abschlussprüfung der konsolidierten Abschlüsse unterliegt.
2. Diese Weitergabe ist notwendig, damit die zuständige Behörde des 2. Diese Weitergabe ist notwendig, damit die zuständige Behörde des
Drittlandes den gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43 für Drittlandes den gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43 für
gleichwertig erklärten Auftrag der öffentlichen Aufsicht, der gleichwertig erklärten Auftrag der öffentlichen Aufsicht, der
Untersuchung oder der Qualitätsprüfung erfüllen kann. Untersuchung oder der Qualitätsprüfung erfüllen kann.
3. Diese Behörde erfüllt die Anforderungen, die nach Artikel 47 Absatz 3. Diese Behörde erfüllt die Anforderungen, die nach Artikel 47 Absatz
3 der Richtlinie 2006/43 von der Europäischen Kommission als 3 der Richtlinie 2006/43 von der Europäischen Kommission als
angemessen erklärt wurden. angemessen erklärt wurden.
4. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten steht in 4. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten steht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten. Daten.
5. Die Behörde oder die Personen, die die Informationen in 5. Die Behörde oder die Personen, die die Informationen in
Drittländern erhalten, unterliegen Garantien in Bezug auf das Drittländern erhalten, unterliegen Garantien in Bezug auf das
Berufsgeheimnis, die denen gleichwertig sind, die auf das zuständige Berufsgeheimnis, die denen gleichwertig sind, die auf das zuständige
Organ der öffentlichen Aufsicht Anwendung finden. Organ der öffentlichen Aufsicht Anwendung finden.
6. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wurden Vereinbarungen zur 6. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wurden Vereinbarungen zur
Zusammenarbeit zwischen den vom König bestimmten Organen und dieser Zusammenarbeit zwischen den vom König bestimmten Organen und dieser
Behörde getroffen. Behörde getroffen.
§ 2 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die von einer § 2 - Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die von einer
zuständigen Behörde eines Drittlandes an sie gerichtete Anfrage zuständigen Behörde eines Drittlandes an sie gerichtete Anfrage
verweigern, falls: verweigern, falls:
1. die Bereitstellung der in § 1 erwähnten Arbeitspapiere die 1. die Bereitstellung der in § 1 erwähnten Arbeitspapiere die
Souveränität, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Souveränität, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
Belgiens oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Belgiens oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beeinträchtigen würde, beeinträchtigen würde,
2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in 2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen, die in
der Anfrage erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein der Anfrage erwähnt sind, bereits ein Gerichtsverfahren, ein
Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist, Strafverfahren eingeschlossen, in Belgien eingeleitet worden ist,
3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die 3. gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen, die
in der Anfrage erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der belgischen in der Anfrage erwähnt sind, bereits eine Entscheidung der belgischen
zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist, zuständigen Behörden formell rechtskräftig geworden ist,
4. die vorhergehenden in § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind. 4. die vorhergehenden in § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind.
§ 3 - Der König bestimmt besondere Modalitäten für die Zusammenarbeit § 3 - Der König bestimmt besondere Modalitäten für die Zusammenarbeit
mit Drittländern. » mit Drittländern. »
Art. 20 - Artikel 79 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch einen Art. 20 - Artikel 79 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch einen
Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« f) Mitteilung von Informationen, einschliesslich vertraulicher « f) Mitteilung von Informationen, einschliesslich vertraulicher
Informationen, die gemäss den in Kapitel IX festgelegten Bedingungen Informationen, die gemäss den in Kapitel IX festgelegten Bedingungen
und den zur Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen von und den zur Ausführung dieses Kapitels getroffenen Massnahmen von
einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Rahmen seiner Aufträge und einem Organ der öffentlichen Aufsicht im Rahmen seiner Aufträge und
der nationalen und internationalen Zusammenarbeit angefragt werden. » der nationalen und internationalen Zusammenarbeit angefragt werden. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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