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Meertalige weergave van Wet van 12/03/2009
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Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm inzake officiële mededelingen van de overheid. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement de la Région wallonne, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MAART 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm inzake officiële mededelingen van de overheid. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MARS 2009. - Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement de la Région wallonne, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2009 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van loi du 12 mars 2009 modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la
de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des
verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement de la
Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Région wallonne, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de
Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et
de toetsingsnorm inzake officiële mededelingen van de overheid fixant le critère de contrôle des communications officielles des
(Belgisch Staatsblad van 7 april 2009). autorités publiques (Moniteur belge du 7 avril 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994
zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung
der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt
und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur
Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der
öffentlichen Behörden öffentlichen Behörden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der
Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben
für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments,
des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien
für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, abgeändert für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, abgeändert
durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 22. Januar 2002, durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 22. Januar 2002,
2. März 2004, 25. April 2004 und 27. März 2006 und den Königlichen 2. März 2004, 25. April 2004 und 27. März 2006 und den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Absatz 5 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: 1. In Paragraph 1 Absatz 5 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
"In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von "In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von
ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im
Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen." Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen."
2. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren)
Liste(n)" ersetzt. Liste(n)" ersetzt.
b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern
"zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der
vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt. vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.
3. In § 2 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 3. In § 2 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf
der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein
Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten
ist." ist."
4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ]
5. Paragraph 3 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: 5. Paragraph 3 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren)
Liste(n)" ersetzt. Liste(n)" ersetzt.
b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern
"zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der
vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt. vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.
6. In § 3 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 6. In § 3 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf
der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein
Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten
ist." ist."
7. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 7. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ]
8. Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: 8. Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren)
Liste(n)" ersetzt. Liste(n)" ersetzt.
b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern
"zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der
vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt. vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.
9. In § 5 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 9. In § 5 Nr. 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf
der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein
Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten
ist." ist."
10. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem 10. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Übergangsbestimmung "Übergangsbestimmung
Für die Festlegung der in den Paragraphen 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 und 5 Nr. 1 Für die Festlegung der in den Paragraphen 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 und 5 Nr. 1
erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahlen der erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahlen der
Gemeinschafts- und Regionalparlamente vom 7. Juni 2009 gilt für den Gemeinschafts- und Regionalparlamente vom 7. Juni 2009 gilt für den
Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 aus Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 aus
Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren
politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese Parteien politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese Parteien
für die Wahlen vom 7. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen, das für die Wahlen vom 7. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen, das
Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 13. Juni 2004 der an diesem Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 13. Juni 2004 der an diesem
Datum für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente Datum für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente
gewählten Kandidaten." gewählten Kandidaten."
Art. 3 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 3 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 25. Juni 1998 und 25. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt Gesetze vom 25. Juni 1998 und 25. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in "5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in
Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das
Internet machen." Internet machen."
Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. April 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, 25. April 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006,
werden die Wörter "die den in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen werden die Wörter "die den in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen
Höchstbetrag überschreitet" durch die Wörter "die gegen Artikel 2 § 1 Höchstbetrag überschreitet" durch die Wörter "die gegen Artikel 2 § 1
verstösst" ersetzt. verstösst" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 26. Juni 2000, 25. April 2004 und vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 26. Juni 2000, 25. April 2004 und
27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderungsbestimmung des französischen und niederländischen a) [Abänderungsbestimmung des französischen und niederländischen
Textes ] Textes ]
b) Zwischen den Wörtern "des betreffenden Gemeinschaft- oder b) Zwischen den Wörtern "des betreffenden Gemeinschaft- oder
Regionalparlaments beziehungsweise" und den Wörtern "jeder anderen Regionalparlaments beziehungsweise" und den Wörtern "jeder anderen
Person" werden die Wörter "einer Beschwerde" eingefügt. Person" werden die Wörter "einer Beschwerde" eingefügt.
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des "§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des
Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und für das Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und für das
Einreichen von Beschwerden in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse Einreichen von Beschwerden in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse
läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab. läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab.
In Bezug auf die von dem betreffenden Gemeinschafts- oder In Bezug auf die von dem betreffenden Gemeinschafts- oder
Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ
erstatteten Anzeigen verfügt der Prokurator des Königs für die erstatteten Anzeigen verfügt der Prokurator des Königs für die
Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von
dreissig Tagen ab Empfang einer Anzeige. dreissig Tagen ab Empfang einer Anzeige.
Der Prokurator des Königs übermittelt dem betreffenden Gemeinschafts- Der Prokurator des Königs übermittelt dem betreffenden Gemeinschafts-
oder Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ oder Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ
eine Abschrift der Beschwerden, die nicht von dem betreffenden eine Abschrift der Beschwerden, die nicht von dem betreffenden
Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise von dem von ihm Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise von dem von ihm
bestimmten Organ ausgehen, in den acht Tagen nach ihrem Erhalt. bestimmten Organ ausgehen, in den acht Tagen nach ihrem Erhalt.
Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs das Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs das
betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das
von ihm bestimmte Organ von seinem Beschluss in Kenntnis, eine von ihm bestimmte Organ von seinem Beschluss in Kenntnis, eine
Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse einzuleiten. Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse einzuleiten.
Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten
Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt das betreffende Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt das betreffende
Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das von ihm Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das von ihm
bestimmte Organ dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene bestimmte Organ dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene
Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise Verfolgungen, von Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise Verfolgungen, von
denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem vorhergehenden Absatz denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem vorhergehenden Absatz
in Kenntnis gesetzt hat. in Kenntnis gesetzt hat.
Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus.
§ 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die § 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die
sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der
Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis
500 EUR belegt." 500 EUR belegt."
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009 Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Mit dem Staatssiegel versehen : Mit dem Staatssiegel versehen :
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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