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Meertalige weergave van Wet van 12/06/2020
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Wet tot wijziging van de periodes die plaatsvinden tijdens de voorbevallingsrust en in aanmerking kunnen worden genomen voor de verlenging van de nabevallingsrust. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant les périodes survenues durant le repos prénatal et pouvant être prises en compte pour la prolongation du repos postnatal. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JUNI 2020. - Wet tot wijziging van de periodes die plaatsvinden tijdens de voorbevallingsrust en in aanmerking kunnen worden genomen voor de verlenging van de nabevallingsrust. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 en 6 tot 8 van de wet van 12 juni 2020 tot wijziging van de periodes SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUIN 2020. - Loi modifiant les périodes survenues durant le repos prénatal et pouvant être prises en compte pour la prolongation du repos postnatal. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 et 6 à 8 de la loi du 12 juin 2020 modifiant les
die plaatsvinden tijdens de voorbevallingsrust en in aanmerking kunnen périodes survenues durant le repos prénatal et pouvant être prises en
worden genomen voor de verlenging van de nabevallingsrust (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2020). compte pour la prolongation du repos postnatal (Moniteur belge du 18 juin 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
12. JUIN 2020 - Gesetz zur Abänderung der Zeiträume, die sich 12. JUIN 2020 - Gesetz zur Abänderung der Zeiträume, die sich
innerhalb der pränatalen Ruhezeit befinden und für die Verlängerung innerhalb der pränatalen Ruhezeit befinden und für die Verlängerung
der postnatalen Ruhezeit berücksichtigt werden können der postnatalen Ruhezeit berücksichtigt werden können
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
Art. 3 - In Artikel 39 des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971, Art. 3 - In Artikel 39 des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2018, wird Absatz zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2018, wird Absatz
4 aufgehoben. 4 aufgehoben.
(...) (...)
Art. 6 - In Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 6 - In Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 20.
Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2018, wird Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2018, wird
der Satz "Auf Antrag der Berechtigten kann die postnatale Ruhezeit von der Satz "Auf Antrag der Berechtigten kann die postnatale Ruhezeit von
neun Wochen um eine Woche verlängert werden, wenn die Berechtigte neun Wochen um eine Woche verlängert werden, wenn die Berechtigte
während des gesamten Zeitraums von sechs Wochen vor dem tatsächlichen während des gesamten Zeitraums von sechs Wochen vor dem tatsächlichen
Entbindungsdatum arbeitsunfähig gewesen ist, oder um acht Wochen, wenn Entbindungsdatum arbeitsunfähig gewesen ist, oder um acht Wochen, wenn
eine Mehrlingsgeburt zu erwarten ist." aufgehoben. eine Mehrlingsgeburt zu erwarten ist." aufgehoben.
Art. 7 - Der König kann die durch die Artikel 2, 4 und 5 abgeänderten Art. 7 - Der König kann die durch die Artikel 2, 4 und 5 abgeänderten
Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. März 2020. Art. 8 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. März 2020.
Das Recht auf Verlängerung des Zeitraums der Arbeitsunterbrechung nach Das Recht auf Verlängerung des Zeitraums der Arbeitsunterbrechung nach
der neunten Woche um eine weitere Woche gemäß Artikel 39 Absatz 4 des der neunten Woche um eine weitere Woche gemäß Artikel 39 Absatz 4 des
Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971, wie vor dem Inkrafttreten Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971, wie vor dem Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes festgelegt, bleibt für Arbeitnehmerinnen des vorliegenden Gesetzes festgelegt, bleibt für Arbeitnehmerinnen
anwendbar, die auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen anwendbar, die auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 11 des Königlichen
Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur Gleichstellung bestimmter Zeiträume Erlasses vom 11. Oktober 1991 zur Gleichstellung bestimmter Zeiträume
mit Arbeitszeiträumen im Hinblick auf die Verlängerung der mit Arbeitszeiträumen im Hinblick auf die Verlängerung der
Arbeitsunterbrechung über die achte Woche nach der Entbindung hinaus, Arbeitsunterbrechung über die achte Woche nach der Entbindung hinaus,
wie nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes festgelegt, die wie nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes festgelegt, die
Verlängerung der postnatalen Ruhezeit um mehr als vier Wochen Verlängerung der postnatalen Ruhezeit um mehr als vier Wochen
beziehungsweise um mehr als sechs Wochen bei Mehrlingsgeburten nicht beziehungsweise um mehr als sechs Wochen bei Mehrlingsgeburten nicht
in Anspruch nehmen können. in Anspruch nehmen können.
Das Recht auf Verlängerung der postnatalen Ruhezeit von neun Wochen um Das Recht auf Verlängerung der postnatalen Ruhezeit von neun Wochen um
eine weitere Woche gemäß Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 eine weitere Woche gemäß Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, wie vor dem Inkrafttreten des Entschädigungspflichtversicherung, wie vor dem Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes festgelegt, bleibt für Berechtigte anwendbar, vorliegenden Gesetzes festgelegt, bleibt für Berechtigte anwendbar,
die auf der Grundlage von Artikel 220 Nr. 13 des Königlichen Erlasses die auf der Grundlage von Artikel 220 Nr. 13 des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, wie nach dem Inkrafttreten des Entschädigungspflichtversicherung, wie nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes festgelegt, die Verlängerung der postnatalen vorliegenden Gesetzes festgelegt, die Verlängerung der postnatalen
Ruhezeit um mehr als vier Wochen beziehungsweise um mehr als sechs Ruhezeit um mehr als vier Wochen beziehungsweise um mehr als sechs
Wochen bei Mehrlingsgeburten nicht in Anspruch nehmen können. Wochen bei Mehrlingsgeburten nicht in Anspruch nehmen können.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
N. MUYLLE N. MUYLLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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