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Meertalige weergave van Wet van 12/07/2022
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Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw, veiligheid van de voedselketen, volksgezondheid en leefmilieu. - Duitse vertaling Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture, de sécurité de la chaîne alimentaire, de santé publique et d'environnement. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 12 JULI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw, veiligheid van de voedselketen, volksgezondheid en leefmilieu. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli 2022 houdende diverse bepalingen inzake landbouw, veiligheid van de voedselketen, volksgezondheid en leefmilieu (Belgisch Staatsblad van SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 12 JUILLET 2022. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture, de sécurité de la chaîne alimentaire, de santé publique et d'environnement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 juillet 2022 portant dispositions diverses en matière d'agriculture, de sécurité de la chaîne alimentaire, de santé publique
22 september 2022). et d'environnement (Moniteur belge du 22 septembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. JULI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 12. JULI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Landwirtschaft, Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Bereich Landwirtschaft, Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
Volksgesundheit und Umwelt Volksgesundheit und Umwelt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die
Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft
und die Viehzucht und die Viehzucht
Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die
Haushaltsvorschläge 1976-1977 Haushaltsvorschläge 1976-1977
Art. 4 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 4 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren anderer Waren
Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Waren wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 22 erwähnten Beirats "Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 22 erwähnten Beirats
für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern
den Handel mit bestimmten Lebensmitteln vom Besitz von Diplomen oder den Handel mit bestimmten Lebensmitteln vom Besitz von Diplomen oder
Bescheinigungen, die Er bestimmt, abhängig machen. Bescheinigungen, die Er bestimmt, abhängig machen.
Der König kann im Interesse der Volksgesundheit die Meldung von Der König kann im Interesse der Volksgesundheit die Meldung von
Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Lebensmitteln Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Lebensmitteln
vorschreiben. Er bestimmt die Modalitäten dieser Meldung nach vorschreiben. Er bestimmt die Modalitäten dieser Meldung nach
Stellungnahme des in Artikel 22 erwähnten Beirats für Stellungnahme des in Artikel 22 erwähnten Beirats für
Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern." Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern."
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. März 1989, 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt vom 22. März 1989, 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Etikett" durch die Wörter "in der 1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Etikett" durch die Wörter "in der
Etikettierung" ersetzt. Etikettierung" ersetzt.
2. In demselben Paragraphen 1 werden zwischen den Wörtern "des 2. In demselben Paragraphen 1 werden zwischen den Wörtern "des
vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "vorgeschrieben sind" die vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "vorgeschrieben sind" die
Wörter "oder durch europäische Verordnungen und Beschlüsse in diesem Wörter "oder durch europäische Verordnungen und Beschlüsse in diesem
Bereich" eingefügt. Bereich" eingefügt.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Vermerke, die für " § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Vermerke, die für
Tabakerzeugnisse in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder durch Tabakerzeugnisse in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder durch
europäische Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich europäische Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich
vorgeschrieben sind, in jedem Fall in Niederländisch, Französisch und vorgeschrieben sind, in jedem Fall in Niederländisch, Französisch und
Deutsch abgefasst, unabhängig vom Sprachgebiet, in dem die Erzeugnisse Deutsch abgefasst, unabhängig vom Sprachgebiet, in dem die Erzeugnisse
auf den Markt gebracht werden." auf den Markt gebracht werden."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22quater mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 22quater - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, "Art. 22quater - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine
Lebensmittelüberwachungskommission eingerichtet, die für die Lebensmittelüberwachungskommission eingerichtet, die für die
Beurteilung von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Beurteilung von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von
Lebensmitteln zuständig ist. Der König legt die Modalitäten in Bezug Lebensmitteln zuständig ist. Der König legt die Modalitäten in Bezug
auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der
Mitglieder der vorerwähnten Kommission fest." Mitglieder der vorerwähnten Kommission fest."
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit Tiergesundheit
Art. 8 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Art. 8 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, "Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes,
vorbehaltlich des Paragraphen 2, gelten folgende Begriffsbestimmungen: vorbehaltlich des Paragraphen 2, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige 1. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister beziehungsweise der für die Volksgesundheit zuständige Minister beziehungsweise der für die Volksgesundheit zuständige
Minister, Minister,
2. FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der 2. FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
4. Dienst: je nach Fall der Veterinärdienst des FÖD oder die Agentur, 4. Dienst: je nach Fall der Veterinärdienst des FÖD oder die Agentur,
5. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und 5. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse, geschaffen durch das Gesetz vom 23. März 1998 tierischen Erzeugnisse, geschaffen durch das Gesetz vom 23. März 1998
über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität
der Tiere und tierischen Erzeugnisse, der Tiere und tierischen Erzeugnisse,
6. Labor: Labor, das im Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über 6. Labor: Labor, das im Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über
die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnt ist, Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnt ist,
7. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im 7. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten
lassen kann, erwähnt ist, lassen kann, erwähnt ist,
8. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen 8. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur
Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der
Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"). Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht").
§ 2 - Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für § 2 - Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die in den die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen." Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen."
Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Bekämpfung von "Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Bekämpfung von
Tierkrankheiten, einschließlich der Bekämpfung antimikrobieller Tierkrankheiten, einschließlich der Bekämpfung antimikrobieller
Resistenz, und somit die Förderung der Volksgesundheit und des Resistenz, und somit die Förderung der Volksgesundheit und des
wirtschaftlichen Wohlstands der Tierhalter." wirtschaftlichen Wohlstands der Tierhalter."
Art. 10 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird das Wort "Minister" Art. 10 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird das Wort "Minister"
durch das Wort "König" ersetzt. durch das Wort "König" ersetzt.
Art. 11 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel III wie Art. 11 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel III wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Kapitel III - Besondere Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und "Kapitel III - Besondere Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und
Tilgung bestimmter Tierkrankheiten". Tilgung bestimmter Tierkrankheiten".
Art. 12 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in der "Art. 6 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in der
Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten
gelisteten Seuchen. gelisteten Seuchen.
§ 2 - Der König kann andere Tierkrankheiten bestimmen, auf die § 2 - Der König kann andere Tierkrankheiten bestimmen, auf die
vorliegendes Kapitel anwendbar ist. vorliegendes Kapitel anwendbar ist.
§ 3 - Bei drohender Ansteckungsgefahr durch eine Tierseuche kann der § 3 - Bei drohender Ansteckungsgefahr durch eine Tierseuche kann der
Dienst Maßnahmen ergreifen, die höchstens dreißig Tage wirksam bleiben Dienst Maßnahmen ergreifen, die höchstens dreißig Tage wirksam bleiben
und über die er den Minister unverzüglich verständigt." und über die er den Minister unverzüglich verständigt."
Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 7. April 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 7. April 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "den Verantwortlichen" 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "den Verantwortlichen"
jeweils durch die Wörter "den Unternehmer oder Heimtierhalter" jeweils durch die Wörter "den Unternehmer oder Heimtierhalter"
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", und bestimmt gegebenenfalls 2. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", und bestimmt gegebenenfalls
den Betrag der Entschädigungen, die ihnen gewährt werden können" den Betrag der Entschädigungen, die ihnen gewährt werden können"
ergänzt. ergänzt.
Art. 14 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "pflanzliche oder tierische a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse" durch die Wörter "pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse" durch die Wörter "pflanzliche Erzeugnisse oder
Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt. Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 3 und 4" durch die Wörter "Nr. b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 3 und 4" durch die Wörter "Nr.
1, 3 und 4" ersetzt. 1, 3 und 4" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. März 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 28. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "den Verantwortlichen" durch die Wörter a) In Nr. 1 werden die Wörter "den Verantwortlichen" durch die Wörter
"den Unternehmer oder Heimtierhalter" ersetzt und in Nr. 2 werden die "den Unternehmer oder Heimtierhalter" ersetzt und in Nr. 2 werden die
Wörter "des Verantwortlichen" durch die Wörter "des Unternehmers oder Wörter "des Verantwortlichen" durch die Wörter "des Unternehmers oder
Heimtierhalters" ersetzt. Heimtierhalters" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "Produkte" durch die Wörter "Reinigungs- und b) In Nr. 2 wird das Wort "Produkte" durch die Wörter "Reinigungs- und
Desinfektionsprodukte" ersetzt. Desinfektionsprodukte" ersetzt.
c) Nummer 5 wird aufgehoben. c) Nummer 5 wird aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - In Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in Kapitel 2.1.1.3 Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in Kapitel 2.1.1.3
des Gesundheitskodex für Landtiere" durch die Wörter "in Kapitel 1.3 des Gesundheitskodex für Landtiere" durch die Wörter "in Kapitel 1.3
des Gesundheitskodex für Landtiere" ersetzt. des Gesundheitskodex für Landtiere" ersetzt.
Art. 17 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie Art. 17 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL IV - Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und "KAPITEL IV - Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und
Tilgung bestimmter Tierkrankheiten und antimikrobieller Resistenz". Tilgung bestimmter Tierkrankheiten und antimikrobieller Resistenz".
Art. 18 - Die Artikel 10 und 11 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 18 - Die Artikel 10 und 11 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 19 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter
"tierische und pflanzliche Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse "tierische und pflanzliche Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse
tierischen Ursprungs und pflanzliche Erzeugnisse" ersetzt. tierischen Ursprungs und pflanzliche Erzeugnisse" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", Art. 20 - In Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ",
mit Ausnahme der Kadaver bestimmter Tierarten, deren Eingrabung nicht mit Ausnahme der Kadaver bestimmter Tierarten, deren Eingrabung nicht
in Anwendung von Artikel 11 verboten ist" aufgehoben. in Anwendung von Artikel 11 verboten ist" aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 21 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 1. März 2007 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 1. März 2007 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird durch die Wörter "oder antimikrobieller Resistenz" a) Absatz 1 wird durch die Wörter "oder antimikrobieller Resistenz"
ergänzt. ergänzt.
b) In Nr. 1 werden die Wörter "tierische Erzeugnisse" durch die Wörter b) In Nr. 1 werden die Wörter "tierische Erzeugnisse" durch die Wörter
"Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt und wird zwischen dem Wort "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt und wird zwischen dem Wort
"Nebenprodukte," und dem Wort "Pflanzen" das Wort "Zuchtmaterial," "Nebenprodukte," und dem Wort "Pflanzen" das Wort "Zuchtmaterial,"
eingefügt. eingefügt.
c) In Nr. 2 werden die Wörter "tierischen Erzeugnissen" durch die c) In Nr. 2 werden die Wörter "tierischen Erzeugnissen" durch die
Wörter "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ersetzt und wird zwischen Wörter "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ersetzt und wird zwischen
dem Wort "Nebenprodukten," und dem Wort "Pflanzen" das Wort dem Wort "Nebenprodukten," und dem Wort "Pflanzen" das Wort
"Zuchtmaterial," eingefügt. "Zuchtmaterial," eingefügt.
d) Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: d) Nr. 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmer bezahlen müssen, um "5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmer bezahlen müssen, um
eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen
Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder von Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder von
Zuchtmaterial zu erhalten." Zuchtmaterial zu erhalten."
Art. 22 - In Artikel 16 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 22 - In Artikel 16 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Einrichtungen und Betriebe, die in den Bereichen der künstlichen "Einrichtungen und Betriebe, die in den Bereichen der künstlichen
Besamung oder des Embryotransfers spezialisiert sind" durch die Wörter Besamung oder des Embryotransfers spezialisiert sind" durch die Wörter
"geschlossene Betriebe und Betriebe, in denen Zuchtmaterial gewonnen, "geschlossene Betriebe und Betriebe, in denen Zuchtmaterial gewonnen,
gesammelt, verarbeitet, vermarktet oder gelagert wird" ersetzt. gesammelt, verarbeitet, vermarktet oder gelagert wird" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 23 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 23. Dezember 2005 und 20. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 23. Dezember 2005 und 20. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Regeln" durch das Wort "Bedingungen" 1. In Absatz 1 wird das Wort "Regeln" durch das Wort "Bedingungen"
ersetzt und wird das Wort "Tierbestände" durch das Wort "Betriebe" ersetzt und wird das Wort "Tierbestände" durch das Wort "Betriebe"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Eigentümer beziehungsweise 2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Eigentümer beziehungsweise
Verantwortlichen für das Tier" durch die Wörter "vom Unternehmer" Verantwortlichen für das Tier" durch die Wörter "vom Unternehmer"
ersetzt. ersetzt.
3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Er bestimmt zu Lasten des Herstellers oder Vertreibers des Mittels "Er bestimmt zu Lasten des Herstellers oder Vertreibers des Mittels
zur Identifizierung den Betrag der einmaligen Abgabe, die bei der zur Identifizierung den Betrag der einmaligen Abgabe, die bei der
Beantragung der Zulassung eines Mittels zur Identifizierung zu zahlen Beantragung der Zulassung eines Mittels zur Identifizierung zu zahlen
ist, und den Tarif der jährlichen Gebühr je zugelassenes Mittel zur ist, und den Tarif der jährlichen Gebühr je zugelassenes Mittel zur
Identifizierung, die für dessen Verwaltung und dessen Bereitstellung Identifizierung, die für dessen Verwaltung und dessen Bereitstellung
für die Unternehmer erforderlich ist." für die Unternehmer erforderlich ist."
Art. 24 - In Artikel 18bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 24 - In Artikel 18bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz
vom 1. März 2007, werden die Wörter "tierischen Erzeugnissen" durch vom 1. März 2007, werden die Wörter "tierischen Erzeugnissen" durch
die Wörter "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ersetzt und werden die Wörter "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ersetzt und werden
zwischen den Wörtern "Bekämpfung von Tierkrankheiten" und den Wörtern zwischen den Wörtern "Bekämpfung von Tierkrankheiten" und den Wörtern
"erfüllen müssen" die Wörter "oder auf die Verhütung und Bekämpfung "erfüllen müssen" die Wörter "oder auf die Verhütung und Bekämpfung
antimikrobieller Resistenz" eingefügt. antimikrobieller Resistenz" eingefügt.
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18ter mit folgendem Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 18ter - § 1 - Der König kann alle Maßnahmen für die Verhütung "Art. 18ter - § 1 - Der König kann alle Maßnahmen für die Verhütung
und/oder Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bestimmen. und/oder Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bestimmen.
§ 2 - Der König kann Betriebe oder einen Teil eines Betriebs auf der § 2 - Der König kann Betriebe oder einen Teil eines Betriebs auf der
Grundlage der Verwendung antimikrobieller Mittel in Kategorien Grundlage der Verwendung antimikrobieller Mittel in Kategorien
einteilen. Er kann die Parameter und die Grenzwerte für diese einteilen. Er kann die Parameter und die Grenzwerte für diese
Einteilung bestimmen. Einteilung bestimmen.
Der König kann alle Maßnahmen für die Verhütung und/oder Bekämpfung Der König kann alle Maßnahmen für die Verhütung und/oder Bekämpfung
antimikrobieller Resistenz auf der Grundlage dieser Einteilung antimikrobieller Resistenz auf der Grundlage dieser Einteilung
bestimmen." bestimmen."
Art. 26 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 26 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "tierischen Erzeugnisse" Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "tierischen Erzeugnisse"
durch die Wörter "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt. durch die Wörter "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 27 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 1. März 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 1. März 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 20 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der "Art. 20 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen vorliegendes Gesetz, Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen vorliegendes Gesetz,
seine Ausführungserlasse und die Verordnungen und Beschlüsse der seine Ausführungserlasse und die Verordnungen und Beschlüsse der
Europäischen Union in diesem Bereich ermittelt und festgestellt von: Europäischen Union in diesem Bereich ermittelt und festgestellt von:
- den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten - den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten
des FÖD, des FÖD,
- den anderen vom König bestimmten statutarischen und - den anderen vom König bestimmten statutarischen und
Vertragsbediensteten, Vertragsbediensteten,
- den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der
Agentur, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind." Agentur, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind."
§ 2 - Die Personalmitglieder des FÖD leisten vor Ausübung ihres Amtes § 2 - Die Personalmitglieder des FÖD leisten vor Ausübung ihres Amtes
den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten. den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde stellen Verstöße § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde stellen Verstöße
gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und die gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und die
Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union in diesem Bereich Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union in diesem Bereich
in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft
haben. Eine Kopie davon wird dem Urheber des Verstoßes innerhalb acht haben. Eine Kopie davon wird dem Urheber des Verstoßes innerhalb acht
Tagen nach der Feststellung notifiziert. Tagen nach der Feststellung notifiziert.
§ 4 - Bei der Ausübung ihrer Aufgaben dürfen die in § 1 erwähnten § 4 - Bei der Ausübung ihrer Aufgaben dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten der Behörde jederzeit jeglichen Ort betreten und Bediensteten der Behörde jederzeit jeglichen Ort betreten und
durchsuchen, der mit einer beliebigen Phase der Kette tierischer durchsuchen, der mit einer beliebigen Phase der Kette tierischer
Nebenprodukte und deren Folgeprodukte in Zusammenhang steht, wie in Nebenprodukte und deren Folgeprodukte in Zusammenhang steht, wie in
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(Verordnung über tierische Nebenprodukte) erwähnt. (Verordnung über tierische Nebenprodukte) erwähnt.
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am
Polizeigericht durchsuchen. Polizeigericht durchsuchen.
Sie können den Zuwiderhandelnden vernehmen und jede andere Sie können den Zuwiderhandelnden vernehmen und jede andere
zweckdienliche Vernehmung vornehmen. zweckdienliche Vernehmung vornehmen.
Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der Polizeikräfte Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der Polizeikräfte
anfordern. anfordern.
§ 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt
werden." werden."
Art. 28 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 28 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 5. Februar 1999, wird aufgehoben. vom 5. Februar 1999, wird aufgehoben.
Art. 29 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 29 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden die Wörter "den das Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden die Wörter "den
Verantwortlichen" durch die Wörter "den Unternehmer oder Verantwortlichen" durch die Wörter "den Unternehmer oder
Heimtierhalter" ersetzt. Heimtierhalter" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 30 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - Die in Artikel 20 erwähnten Bediensteten der Behörde können "Art. 22 - Die in Artikel 20 erwähnten Bediensteten der Behörde können
durch administrative Maßnahme die Zulassung/Genehmigung entziehen oder durch administrative Maßnahme die Zulassung/Genehmigung entziehen oder
aussetzen oder die Tätigkeiten eines Unternehmers verbieten. aussetzen oder die Tätigkeiten eines Unternehmers verbieten.
Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden.
Art. 31 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 31 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Februar 1999, wird wie folgt ersetzt: vom 5. Februar 1999, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im "Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im
Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird: Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird:
1. mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und 1. mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und
einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen bestraft: Strafen bestraft:
a) wer es unterlässt, ein Tier, dessen Schlachtung oder Tötung gemäß a) wer es unterlässt, ein Tier, dessen Schlachtung oder Tötung gemäß
Artikel 8 vorgeschrieben worden ist, binnen der auferlegten Frist und Artikel 8 vorgeschrieben worden ist, binnen der auferlegten Frist und
am bestimmten Ort zu schlachten oder zu töten, oder dies verhindert, am bestimmten Ort zu schlachten oder zu töten, oder dies verhindert,
b) wer die Anwendung eines vorgeschriebenen Heilverfahrens unterlässt b) wer die Anwendung eines vorgeschriebenen Heilverfahrens unterlässt
oder verhindert, ein nicht erlaubtes beziehungsweise ein verbotenes oder verhindert, ein nicht erlaubtes beziehungsweise ein verbotenes
Heilverfahren anwendet oder gegen Artikel 9 Nr. 6 verstößt, Heilverfahren anwendet oder gegen Artikel 9 Nr. 6 verstößt,
c) wer Tiere transportiert oder zu einem Sammelplatz bringt, wenn der c) wer Tiere transportiert oder zu einem Sammelplatz bringt, wenn der
Transport, der Verkehr oder das Ansammeln von Tieren gemäß Artikel 9 Transport, der Verkehr oder das Ansammeln von Tieren gemäß Artikel 9
verboten sind, verboten sind,
d) wer eine zu vernichtende Materie einsammelt, transportiert, ein- d) wer eine zu vernichtende Materie einsammelt, transportiert, ein-
oder ausführt oder verarbeitet, ohne gemäß Artikel 14 die oder ausführt oder verarbeitet, ohne gemäß Artikel 14 die
entsprechende Zulassung zu haben, entsprechende Zulassung zu haben,
e) wer es unterlässt, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes e) wer es unterlässt, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes
ergangenen Erlasse einzuhalten, und dadurch die Verseuchung anderer ergangenen Erlasse einzuhalten, und dadurch die Verseuchung anderer
Tiere verursacht, Tiere verursacht,
2. mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft: 2. mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft:
a) der Unternehmer oder Heimtierhalter oder der Tierarzt, der die a) der Unternehmer oder Heimtierhalter oder der Tierarzt, der die
bestimmte Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn das bestimmte Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn das
Vorhandensein oder der Verdacht einer Tierkrankheit gemäß Artikel 7 Vorhandensein oder der Verdacht einer Tierkrankheit gemäß Artikel 7
meldepflichtig ist, meldepflichtig ist,
b) der Unternehmer, der für seine Tiere die Registrierung und die b) der Unternehmer, der für seine Tiere die Registrierung und die
Identifizierung nicht ausführt oder aufrechterhält und die durch die Identifizierung nicht ausführt oder aufrechterhält und die durch die
Artikel 17 und 18 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorlegt, Artikel 17 und 18 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorlegt,
c) wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 15 c) wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 15
ergangenen Erlasse verstößt, ergangenen Erlasse verstößt,
d) wer die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung der Gebäude, d) wer die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung der Gebäude,
Fahrzeuge und Utensilien, die gemäß Artikel 9 Nr. 2 vorgeschrieben Fahrzeuge und Utensilien, die gemäß Artikel 9 Nr. 2 vorgeschrieben
sind, nicht ausführt, sind, nicht ausführt,
e) wer es unterlässt, die Schilder, Zeichen und andere Gegenstände, e) wer es unterlässt, die Schilder, Zeichen und andere Gegenstände,
die gemäß Artikel 18 vorgeschrieben sind, anzubringen, sie beschädigt, die gemäß Artikel 18 vorgeschrieben sind, anzubringen, sie beschädigt,
verwahrlosen lässt, vernichtet oder entfernt, verwahrlosen lässt, vernichtet oder entfernt,
f) wer gegen die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 4, von Artikel 9 Nr. 1 f) wer gegen die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 4, von Artikel 9 Nr. 1
und 4, von Artikel 12 und von Artikel 13 verstößt, und 4, von Artikel 12 und von Artikel 13 verstößt,
3. mit einer Geldbuße von 26 bis zu 1.000 EUR bestraft: wer sich den 3. mit einer Geldbuße von 26 bis zu 1.000 EUR bestraft: wer sich den
Durchsuchungen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Kontrollen, Blut- und Durchsuchungen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Kontrollen, Blut- und
Harnentnahmen, diagnostischen und anderen Probeentnahmen Harnentnahmen, diagnostischen und anderen Probeentnahmen
beziehungsweise den Anfragen um Auskunft oder um Mitteilung von beziehungsweise den Anfragen um Auskunft oder um Mitteilung von
Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 20 erwähnten Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 20 erwähnten
Bediensteten der Behörde ausgehen, oder wer wissentlich falsche Bediensteten der Behörde ausgehen, oder wer wissentlich falsche
Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt.
§ 2 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen § 2 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen
Verurteilung wegen einer der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verurteilung wegen einer der im vorliegenden Artikel vorgesehenen
Straftaten werden die festgelegten Strafen verdoppelt." Straftaten werden die festgelegten Strafen verdoppelt."
Art. 32 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 32 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes "Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
oder gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen oder gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Erlasse oder gegen die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Erlasse oder gegen die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen
Union in diesem Bereich, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel Union in diesem Bereich, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel
23 fallen, werden mit einer Geldbuße von 10 bis zu 25 EUR bestraft. 23 fallen, werden mit einer Geldbuße von 10 bis zu 25 EUR bestraft.
Bei Rückfälligkeit binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Bei Rückfälligkeit binnen zwei Jahren nach einer vorherigen
Verurteilung wegen eines im ersten Absatz vorgesehenen Verstoßes sind Verurteilung wegen eines im ersten Absatz vorgesehenen Verstoßes sind
die in Artikel 23 § 1 Nr. 3 festgelegten Strafen anwendbar." die in Artikel 23 § 1 Nr. 3 festgelegten Strafen anwendbar."
Art. 33 - In Artikel 26 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: Art. 33 - In Artikel 26 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Das Gericht kann zu Lasten des Verurteilten das zeitweilige " § 2 - Das Gericht kann zu Lasten des Verurteilten das zeitweilige
oder endgültige Verbot des Rechtes, die in vorliegendem Gesetz oder endgültige Verbot des Rechtes, die in vorliegendem Gesetz
erwähnten Tätigkeiten auszuüben, oder des Rechtes, einen Betrieb zu erwähnten Tätigkeiten auszuüben, oder des Rechtes, einen Betrieb zu
betreiben, aussprechen. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird mit einer betreiben, aussprechen. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird mit einer
Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße
von 100 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." von 100 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft."
Art. 34 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 34 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Februar 2001, werden in § 1 die Wörter "der Gesetz vom 22. Februar 2001, werden in § 1 die Wörter "der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der
Europäischen Union" ersetzt. Europäischen Union" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen sozialer und sonstiger Bestimmungen
Art. 35 - Artikel 132quater des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Art. 35 - Artikel 132quater des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur
Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das
Gesetz vom 1. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März Gesetz vom 1. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März
2012, wird wie folgt abgeändert: 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 wird der Satz "Die in § 3 erwähnte Entscheidung wird dem 1. In § 5 wird der Satz "Die in § 3 erwähnte Entscheidung wird dem
Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der
vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben
notifiziert." durch folgenden Satz ersetzt: "Die in § 3 des notifiziert." durch folgenden Satz ersetzt: "Die in § 3 des
vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden
zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König
festgelegten Frist zu begleichen, übermittelt." festgelegten Frist zu begleichen, übermittelt."
2. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des "Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des
vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung."
3. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "auf ein dazu vorgesehenes 3. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "auf ein dazu vorgesehenes
Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt" durch die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt" durch die
Wörter "dem Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt" Wörter "dem Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt"
ersetzt. ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse und tierischen Erzeugnisse
Art. 36 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Art. 36 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse wird Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom und tierischen Erzeugnisse wird Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom
7. April 2017, wie folgt ergänzt: 7. April 2017, wie folgt ergänzt:
"einschließlich der Unterstützung für Forschungs- und "einschließlich der Unterstützung für Forschungs- und
Entwicklungsprojekte, die die in Artikel 3/1 erwähnten Bedingungen und Entwicklungsprojekte, die die in Artikel 3/1 erwähnten Bedingungen und
Kriterien erfüllen,". Kriterien erfüllen,".
Abschnitt 8 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 Abschnitt 8 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012
Art. 37 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird Art. 37 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird
durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von "9. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von
Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten
Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf 0 EUR den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf 0 EUR
festgelegt." festgelegt."
Abschnitt 9 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 2020 Abschnitt 9 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 2020
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für
den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für
Tiergesundheit und tierische Erzeugung Tiergesundheit und tierische Erzeugung
Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 19. Mai 2020 zur Abänderung des Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 19. Mai 2020 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor
festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und
tierische Erzeugung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 bestätigt. tierische Erzeugung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 bestätigt.
Abschnitt 10 - Bestätigung der Artikel 2 und 3 des Königlichen Abschnitt 10 - Bestätigung der Artikel 2 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 6. August 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Erlasses vom 6. August 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten
zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von
Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen
Art. 39 - Die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 6. August Art. 39 - Die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 6. August
2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur
Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden
zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten
infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem
6. September 2021, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt. 6. September 2021, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt.
Abschnitt 11 - Inkrafttreten Abschnitt 11 - Inkrafttreten
Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Abschnitt 8, der mit Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Abschnitt 8, der mit
1. Januar 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. 1. Januar 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31.
Dezember 2021 wirksam wird. Dezember 2021 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2022 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Umwelt Die Ministerin der Umwelt
Z. KHATTABI Z. KHATTABI
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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