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Meertalige weergave van Wet van 12/07/2021
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Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van Richtlijn 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la transposition de la directive 2019/1151 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits
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12 JULI 2021. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen 12 JUILLET 2021. - Loi modifiant le Code des sociétés et des
en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du
notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la
Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 transposition de la directive (UE) 2019/1151 du Parlement européen et
juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce
tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en
van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 25 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 29 van de wet van 12 juli 2021 tot wijziging van het Wetboek van articles 25 à 29 de la loi du 12 juillet 2021 modifiant le Code des
vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803 contenant
regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la
de omzetting van Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees Parlement suite de la transposition de la directive (UE) 2019/1151 du Parlement
en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE)
met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus
in het kader van het vennootschapsrecht (Belgisch Staatsblad van 15 numériques en droit des sociétés (Moniteur belge du 15 juillet 2021).
juli 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der 12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16. März 1803 Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16. März 1803
zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung
der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler
Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats Organisierung des Notariats
Art. 25 - Artikel 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung Art. 25 - Artikel 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung
des Notariats, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt des Notariats, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte "Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte
auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die
Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. Ist der Bevollmächtigte ein Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. Ist der Bevollmächtigte ein
Mitarbeiter einer Notariatsstube, der in dieser Eigenschaft bestellt Mitarbeiter einer Notariatsstube, der in dieser Eigenschaft bestellt
wurde, kann der Vermerk des Wohnsitzes des Bevollmächtigten durch eine wurde, kann der Vermerk des Wohnsitzes des Bevollmächtigten durch eine
Wohnsitzwahl am Sitz der Notariatsstube ersetzt werden." Wohnsitzwahl am Sitz der Notariatsstube ersetzt werden."
2. In Absatz 2 wird der Satz "Für die Erschienenen, die nur als 2. In Absatz 2 wird der Satz "Für die Erschienenen, die nur als
Vertreter oder Bevollmächtigte auftreten oder nur Beistand leisten, Vertreter oder Bevollmächtigte auftreten oder nur Beistand leisten,
müssen nur die Namen, die Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden." müssen nur die Namen, die Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden."
durch folgenden Satz ersetzt: durch folgenden Satz ersetzt:
"Für die in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunden ist das "Für die in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunden ist das
Datum der Beurkundung das in der elektronischen Signatur des Notars Datum der Beurkundung das in der elektronischen Signatur des Notars
enthaltene Datum und der Ort der Beurkundung der Ort, an dem die enthaltene Datum und der Ort der Beurkundung der Ort, an dem die
Urkunde von diesem Notar unterzeichnet wird." Urkunde von diesem Notar unterzeichnet wird."
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Das Datum, an dem die Urkunde vom 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Das Datum, an dem die Urkunde vom
Notar unterzeichnet wird, und die einer Zahlungspflicht unterliegenden Notar unterzeichnet wird, und die einer Zahlungspflicht unterliegenden
Beträge" durch die Wörter "Einer Zahlungspflicht unterliegende Beträge" durch die Wörter "Einer Zahlungspflicht unterliegende
Beträge" ersetzt. Beträge" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 19 Art. 26 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 6. des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 6.
Juli 2017, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird wie folgt Juli 2017, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und Er kann zusätzliche Modalitäten 1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und Er kann zusätzliche Modalitäten
für die Erstellung der Urkunden festlegen, die in entmaterialisierter für die Erstellung der Urkunden festlegen, die in entmaterialisierter
Form aufgenommen werden dürfen." ergänzt. Form aufgenommen werden dürfen." ergänzt.
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Mit Ausnahme der Gründung einer Stiftung durch Testament " § 2 - Mit Ausnahme der Gründung einer Stiftung durch Testament
können authentische Urkunden über die Gründung juristischer Personen können authentische Urkunden über die Gründung juristischer Personen
in entmaterialisierter Form aufgenommen werden. Die Bestimmungen von in entmaterialisierter Form aufgenommen werden. Die Bestimmungen von
Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 bis 6 sind auf diese Urkunden anwendbar Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 bis 6 sind auf diese Urkunden anwendbar
und der König kann zusätzliche Modalitäten für die Erstellung und und der König kann zusätzliche Modalitäten für die Erstellung und
Aufbewahrung festlegen. Aufbewahrung festlegen.
In Abweichung von Artikel 9 § 3 und ungeachtet des Rechts der In Abweichung von Artikel 9 § 3 und ungeachtet des Rechts der
Parteien, persönlich zu erscheinen, können in Absatz 1 erwähnte Parteien, persönlich zu erscheinen, können in Absatz 1 erwähnte
Urkunden auch im Fernabsatz aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen Urkunden auch im Fernabsatz aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen
von Artikel 18quinquies § 2 Nr. 1 bis 6, sofern diese Urkunden nicht von Artikel 18quinquies § 2 Nr. 1 bis 6, sofern diese Urkunden nicht
mit einer Sacheinlage einhergehen. Die elektronische Plattform, die zu mit einer Sacheinlage einhergehen. Die elektronische Plattform, die zu
diesem Zweck zur Verfügung gestellt wird, wird vom Königlichen Verband diesem Zweck zur Verfügung gestellt wird, wird vom Königlichen Verband
des Belgischen Notariatswesens verwaltet. des Belgischen Notariatswesens verwaltet.
Die Parteien einer Gründungsurkunde, die Bürger eines Mitgliedstaates Die Parteien einer Gründungsurkunde, die Bürger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union sind, können darüber hinaus jedes andere der Europäischen Union sind, können darüber hinaus jedes andere
elektronische Identifizierungsmittel verwenden, das entweder im Rahmen elektronische Identifizierungsmittel verwenden, das entweder im Rahmen
eines von Belgien genehmigten elektronischen Identifizierungssystems eines von Belgien genehmigten elektronischen Identifizierungssystems
ausgestellt wurde oder das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt ausgestellt wurde oder das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG anerkannt im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG anerkannt
wird, sofern dieses Identifizierungsmittel ein gleichwertiges wird, sofern dieses Identifizierungsmittel ein gleichwertiges
Identifizierungs- und Authentifizierungsniveau ermöglicht wie die in Identifizierungs- und Authentifizierungsniveau ermöglicht wie die in
Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 erwähnten Identifizierungsmittel. In Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 erwähnten Identifizierungsmittel. In
diesem Fall unterzeichnen sie die Urkunde anhand einer qualifizierten diesem Fall unterzeichnen sie die Urkunde anhand einer qualifizierten
elektronischen Signatur, die über die in Absatz 2 erwähnte elektronischen Signatur, die über die in Absatz 2 erwähnte
elektronische Plattform erzeugt wird. Vorliegender Absatz ist auch auf elektronische Plattform erzeugt wird. Vorliegender Absatz ist auch auf
Vollmachten in entmaterialisierter Form anwendbar, die von denselben Vollmachten in entmaterialisierter Form anwendbar, die von denselben
Personen im Hinblick auf die Unterzeichnung der Gründungsurkunde Personen im Hinblick auf die Unterzeichnung der Gründungsurkunde
erteilt werden, wenn es sich bei diesen Vollmachten um Vollmachten in erteilt werden, wenn es sich bei diesen Vollmachten um Vollmachten in
authentischer Form handelt. authentischer Form handelt.
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen kann der Notar das In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen kann der Notar das
persönliche Erscheinen einer Partei verlangen: persönliche Erscheinen einer Partei verlangen:
1. wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Identitätsbetrug 1. wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Identitätsbetrug
vorliegt, vorliegt,
2. wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der Regeln über die 2. wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der Regeln über die
Handlungsfähigkeit der Partei oder ihre Befugnis zur Vertretung der Handlungsfähigkeit der Partei oder ihre Befugnis zur Vertretung der
juristischen Person, für deren Rechnung sie auftritt, erforderlich juristischen Person, für deren Rechnung sie auftritt, erforderlich
ist. ist.
§ 3 - Wird eine entmaterialisierte Urschrift mit späteren Fuß- oder § 3 - Wird eine entmaterialisierte Urschrift mit späteren Fuß- oder
Randvermerken, Ergänzungen oder Anhängen ergänzt, erfolgt dies in Form Randvermerken, Ergänzungen oder Anhängen ergänzt, erfolgt dies in Form
einer separaten Hinzufügung des Vermerks oder Dokuments unter der einer separaten Hinzufügung des Vermerks oder Dokuments unter der
NABAN-Nummer der Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden. Betrifft NABAN-Nummer der Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden. Betrifft
die Hinzufügung die Verzeichnisnummer der Urkunde, reicht die die Hinzufügung die Verzeichnisnummer der Urkunde, reicht die
Hinzufügung der Verzeichnisnummer im Rahmen der Metadaten der Urkunde Hinzufügung der Verzeichnisnummer im Rahmen der Metadaten der Urkunde
aus." aus."
Art. 27 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 27 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch
Artikel 20 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch Artikel 20 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch
das Gesetz vom 6. Juli 2017 und selbst abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 6. Juli 2017 und selbst abgeändert durch das Gesetz vom
5. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel 13 Absatz 1" durch die Wörter 5. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel 13 Absatz 1" durch die Wörter
"Artikel 13 § 1 Absatz 1" ersetzt. "Artikel 13 § 1 Absatz 1" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 18quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 28 - Artikel 18quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. April 2020, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 30. April 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "13 und 20" durch die Wörter "13 § 1 und 1. In § 1 werden die Wörter "13 und 20" durch die Wörter "13 § 1 und
20" und die Wörter "im Fernabsatz auf elektronischem Wege" durch die 20" und die Wörter "im Fernabsatz auf elektronischem Wege" durch die
Wörter "in entmaterialisierter Form, ob im Fernabsatz oder nicht," Wörter "in entmaterialisierter Form, ob im Fernabsatz oder nicht,"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 2 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "erscheinen" und den Wörtern 2. In § 2 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "erscheinen" und den Wörtern
"über Videokonferenzschaltung" die Wörter "persönlich und/oder" "über Videokonferenzschaltung" die Wörter "persönlich und/oder"
eingefügt. eingefügt.
Art. 29 - In Artikel 18sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 29 - In Artikel 18sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird Absatz 2 durch die Wörter "sowie Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird Absatz 2 durch die Wörter "sowie
gegebenenfalls aus den offiziellen Registern der anderen Länder, gegebenenfalls aus den offiziellen Registern der anderen Länder,
sofern die Rechtsvorschriften dieser Länder dies zulassen." ergänzt. sofern die Rechtsvorschriften dieser Länder dies zulassen." ergänzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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