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Meertalige weergave van Wet van 12/07/2012
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Wet tot wijziging van de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 12 juillet 1973 sur la conservation de la nature. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 12 juli 1973 op het 12 JUILLET 2012. - Loi modifiant la loi du 12 juillet 1973 sur la
natuurbehoud. - Duitse vertaling conservation de la nature. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2012 tot wijziging van de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud loi du 12 juillet 2012 modifiant la loi du 12 juillet 1973 sur la
(Belgisch Staatsblad van 12 september 2012). conservation de la nature (Moniteur belge du 12 septembre 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 12. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973
über die Erhaltung der Natur über die Erhaltung der Natur
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung
der Natur wird wie folgt ersetzt: der Natur wird wie folgt ersetzt:
« Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über « Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über
die Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den die Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den
Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus
internationalen Abkommen ergeben, kann der König Massnahmen ergreifen, internationalen Abkommen ergeben, kann der König Massnahmen ergreifen,
um: um:
1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten 1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten
sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste zu sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste zu
reglementieren, auszusetzen oder zu verbieten, reglementieren, auszusetzen oder zu verbieten,
2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten 2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten
sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste von einer sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste von einer
vorherigen Zulassung, Erlaubnis, Registrierung oder Meldung abhängig vorherigen Zulassung, Erlaubnis, Registrierung oder Meldung abhängig
zu machen und Bedingungen festzulegen, unter denen eine Erlaubnis oder zu machen und Bedingungen festzulegen, unter denen eine Erlaubnis oder
Registrierung erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden kann, Registrierung erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden kann,
3. die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und ihre 3. die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und ihre
Unterbringung in Wildparks reglementieren. » Unterbringung in Wildparks reglementieren. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 5bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass einen föderalen Beirat schaffen, der Stellungnahmen über alle Erlass einen föderalen Beirat schaffen, der Stellungnahmen über alle
Fragen in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht Fragen in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht
einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht einheimischen Tierarten einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht einheimischen Tierarten
und deren Überreste abgibt. » und deren Überreste abgibt. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5ter - § 1 - Hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von « Art. 5ter - § 1 - Hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von
nicht einheimischen invasiven Tier- oder Pflanzenarten können zwischen nicht einheimischen invasiven Tier- oder Pflanzenarten können zwischen
dem Staat und Betrieben, die an der Verbreitung dieser Arten beteiligt dem Staat und Betrieben, die an der Verbreitung dieser Arten beteiligt
sind, oder Organisationen, in denen solche Betriebe sind, oder Organisationen, in denen solche Betriebe
zusammengeschlossen sind, Sektorenabkommen geschlossen werden. zusammengeschlossen sind, Sektorenabkommen geschlossen werden.
In Absatz 1 erwähnte Organisationen müssen nachweisen, dass sie: In Absatz 1 erwähnte Organisationen müssen nachweisen, dass sie:
1. repräsentativ sind für Betriebe, die der gleichen Branche angehören 1. repräsentativ sind für Betriebe, die der gleichen Branche angehören
und und
2. statutarisch befugt sind, solche Abkommen zu schliessen, oder von 2. statutarisch befugt sind, solche Abkommen zu schliessen, oder von
mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder bevollmächtigt sind, mit dem mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder bevollmächtigt sind, mit dem
Staat ein Sektorenabkommen abzuschliessen, das sie gemäss § 4 Nr. 1 Staat ein Sektorenabkommen abzuschliessen, das sie gemäss § 4 Nr. 1
binden wird. binden wird.
§ 2 - Insofern ein Betrieb oder eine Organisation die in § 1 § 2 - Insofern ein Betrieb oder eine Organisation die in § 1
festgelegten Bedingungen erfüllt, kann er/sie mit Zustimmung des festgelegten Bedingungen erfüllt, kann er/sie mit Zustimmung des
Staates einem bereits bestehenden Sektorenabkommen beitreten. Staates einem bereits bestehenden Sektorenabkommen beitreten.
§ 3 - Ein Sektorenabkommen kann geltende Rechtsvorschriften oder § 3 - Ein Sektorenabkommen kann geltende Rechtsvorschriften oder
Regelungen weder ersetzen noch abschwächen, Regelungen weder ersetzen noch abschwächen,
§ 4 - Sektorenabkommen müssen folgenden Mindestbedingungen § 4 - Sektorenabkommen müssen folgenden Mindestbedingungen
entsprechen: entsprechen:
1. Ein Sektorenabkommen bindet die Parteien, sobald es von allen 1. Ein Sektorenabkommen bindet die Parteien, sobald es von allen
betroffenen Parteien unterzeichnet worden ist. betroffenen Parteien unterzeichnet worden ist.
Je nach Bestimmungen des Sektorenabkommens ist es ebenfalls für alle Je nach Bestimmungen des Sektorenabkommens ist es ebenfalls für alle
Mitglieder oder eine allgemein beschriebene Gruppe von Mitgliedern der Mitglieder oder eine allgemein beschriebene Gruppe von Mitgliedern der
Organisation verbindlich. Organisation verbindlich.
Das Sektorenabkommen ist von Rechts wegen verbindlich für Betriebe, Das Sektorenabkommen ist von Rechts wegen verbindlich für Betriebe,
die der Organisation nach der Abkommensunterzeichnung beitreten und die der Organisation nach der Abkommensunterzeichnung beitreten und
die gegebenenfalls einer in dem Sektorenabkommen allgemein die gegebenenfalls einer in dem Sektorenabkommen allgemein
beschriebenen Gruppe von Mitgliedern angehören. beschriebenen Gruppe von Mitgliedern angehören.
Mitglieder einer durch das Sektorenabkommen gebundenen Organisation Mitglieder einer durch das Sektorenabkommen gebundenen Organisation
können sich den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht können sich den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht
entziehen, indem sie die Organisation verlassen. entziehen, indem sie die Organisation verlassen.
2. Ein Sektorenabkommen wird für befristete Dauer geschlossen und darf 2. Ein Sektorenabkommen wird für befristete Dauer geschlossen und darf
auf keinen Fall länger als zehn Jahre dauern. Jeder darüber auf keinen Fall länger als zehn Jahre dauern. Jeder darüber
hinausgehende Zeitraum wird von Rechts wegen auf zehn Jahre hinausgehende Zeitraum wird von Rechts wegen auf zehn Jahre
zurückgesetzt. zurückgesetzt.
Ein Sektorenabkommen kann nicht stillschweigend erneuert werden. Der Ein Sektorenabkommen kann nicht stillschweigend erneuert werden. Der
Staat und eine oder mehrere angeschlossene Organisationen können Staat und eine oder mehrere angeschlossene Organisationen können
vereinbaren, Sektorenabkommen ohne Abänderungen zu verlängern. vereinbaren, Sektorenabkommen ohne Abänderungen zu verlängern.
3. Sektorenabkommen können beendet werden: 3. Sektorenabkommen können beendet werden:
a) bei Ablauf des Gültigkeitsdauer, a) bei Ablauf des Gültigkeitsdauer,
b) durch Kündigung einer der Parteien; ausser gegenteiliger Bestimmung b) durch Kündigung einer der Parteien; ausser gegenteiliger Bestimmung
im Abkommen ist die Kündigungsfrist auf sechs Monate festgesetzt, im Abkommen ist die Kündigungsfrist auf sechs Monate festgesetzt,
c) durch Vereinbarung zwischen den Parteien. c) durch Vereinbarung zwischen den Parteien.
§ 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind Bestimmungen der § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind Bestimmungen der
öffentlichen Ordnung. Sie sind anwendbar auf Sektorenabkommen, die öffentlichen Ordnung. Sie sind anwendbar auf Sektorenabkommen, die
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 12. nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 12.
Juli 1973 über die Erhaltung der Natur geschlossen werden. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur geschlossen werden.
§ 6 - Sektorenabkommen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes § 6 - Sektorenabkommen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes
geschlossen werden, und Abänderungen, Verlängerungen, Kündigungen oder geschlossen werden, und Abänderungen, Verlängerungen, Kündigungen oder
Beitrittserklärungen in Bezug auf Sektorenabkommen, die in Ausführung Beitrittserklärungen in Bezug auf Sektorenabkommen, die in Ausführung
des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden, müssen im Belgischen des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden, müssen im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht werden. Dies gilt auch bei vorzeitiger Staatsblatt veröffentlicht werden. Dies gilt auch bei vorzeitiger
Beendigung des Sektorenabkommens durch Vereinbarung zwischen den Beendigung des Sektorenabkommens durch Vereinbarung zwischen den
Parteien. » Parteien. »
Art. 5 - In Artikel 44 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: Art. 5 - In Artikel 44 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt:
« § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei « § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei
Monaten und einer Geldbusse von 25 EUR bis zu 2.000 EUR oder mit nur Monaten und einer Geldbusse von 25 EUR bis zu 2.000 EUR oder mit nur
einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von
Artikel 5 ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr Artikel 5 ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr
von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen
Tierarten und deren Überresten verstösst. » Tierarten und deren Überresten verstösst. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44bis mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 44bis - § 1 - Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 « Art. 44bis - § 1 - Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5
des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus-
und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht
einheimischen Tierarten und deren Überresten sind entweder Gegenstand einheimischen Tierarten und deren Überresten sind entweder Gegenstand
einer Strafverfolgung oder einer administrativen Geldbusse, wie in einer Strafverfolgung oder einer administrativen Geldbusse, wie in
vorliegendem Artikel erwähnt. vorliegendem Artikel erwähnt.
§ 2 - Die in Artikel 47 Absatz 1 erwähnten protokollierenden Personen § 2 - Die in Artikel 47 Absatz 1 erwähnten protokollierenden Personen
schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat an den Prokurator schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat an den Prokurator
des Königs und eine Abschrift davon an den vom König bestellten des Königs und eine Abschrift davon an den vom König bestellten
Beamten, der Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder eines Masters Beamten, der Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder eines Masters
der Rechte ist. der Rechte ist.
§ 3 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob strafrechtlich § 3 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob strafrechtlich
verfolgt werden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schliesst die verfolgt werden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schliesst die
Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die
Verfolgung zu einem Freispruch führt. Verfolgung zu einem Freispruch führt.
Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine
dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine
Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen
der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König
bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und
Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse
vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten
hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Die Strafverfolgung erlischt, wenn der Prokurator des Königs auf eine Die Strafverfolgung erlischt, wenn der Prokurator des Königs auf eine
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen
der festgelegten Frist zu notifizieren. der festgelegten Frist zu notifizieren.
§ 4 - Der Betrag der administrativen Geldbusse darf weder niedriger § 4 - Der Betrag der administrativen Geldbusse darf weder niedriger
sein als die Hälfte des Minimums der Geldbusse, die in der sein als die Hälfte des Minimums der Geldbusse, die in der
gesetzlichen Bestimmung, gegen die verstossen worden ist, vorgesehen gesetzlichen Bestimmung, gegen die verstossen worden ist, vorgesehen
ist, noch höher sein als ein Zwanzigstel des Maximums dieser ist, noch höher sein als ein Zwanzigstel des Maximums dieser
Geldbusse. Geldbusse.
Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für
strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind.
§ 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in
Artikel 44 § 1 vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen. Artikel 44 § 1 vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen.
§ 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der administrativen § 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der administrativen
Geldbusse. Geldbusse.
§ 7 - Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte § 7 - Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte
administrative Geldbusse binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, administrative Geldbusse binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen,
fordert der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen fordert der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen
Gericht. Gericht.
Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbusse innerhalb der in § 3 Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbusse innerhalb der in § 3
festgelegten Fristen, macht der vom König bestellte Beamte die Sache festgelegten Fristen, macht der vom König bestellte Beamte die Sache
bei dem Gericht anhängig, das dafür zuständig ist, über die bei dem Gericht anhängig, das dafür zuständig ist, über die
aufzuerlegende Geldbusse zu entscheiden. » aufzuerlegende Geldbusse zu entscheiden. »
Art. 7 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt Art. 7 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden
Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 des vorliegenden Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr
von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen
Tierarten und deren Überresten von den Mitgliedern der föderalen und Tierarten und deren Überresten von den Mitgliedern der föderalen und
lokalen Polizei, den Zollbediensteten und den zu diesem Zweck vom lokalen Polizei, den Zollbediensteten und den zu diesem Zweck vom
König bestellten statutarischen oder Vertragspersonalmitgliedern des König bestellten statutarischen oder Vertragspersonalmitgliedern des
FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
ermittelt und festgestellt. » ermittelt und festgestellt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität,
der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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