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Wet tot wijziging van de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 12 juillet 1973 sur la conservation de la nature. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 12 juli 1973 op het | 12 JUILLET 2012. - Loi modifiant la loi du 12 juillet 1973 sur la |
natuurbehoud. - Duitse vertaling | conservation de la nature. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2012 tot wijziging van de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud | loi du 12 juillet 2012 modifiant la loi du 12 juillet 1973 sur la |
(Belgisch Staatsblad van 12 september 2012). | conservation de la nature (Moniteur belge du 12 septembre 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
12. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 | 12. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 |
über die Erhaltung der Natur | über die Erhaltung der Natur |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung | Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung |
der Natur wird wie folgt ersetzt: | der Natur wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über | « Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über |
die Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den | die Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den |
Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus | Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus |
internationalen Abkommen ergeben, kann der König Massnahmen ergreifen, | internationalen Abkommen ergeben, kann der König Massnahmen ergreifen, |
um: | um: |
1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten | 1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten |
sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste zu | sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste zu |
reglementieren, auszusetzen oder zu verbieten, | reglementieren, auszusetzen oder zu verbieten, |
2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten | 2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten |
sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste von einer | sowie der nicht einheimischen Tierarten und deren Überreste von einer |
vorherigen Zulassung, Erlaubnis, Registrierung oder Meldung abhängig | vorherigen Zulassung, Erlaubnis, Registrierung oder Meldung abhängig |
zu machen und Bedingungen festzulegen, unter denen eine Erlaubnis oder | zu machen und Bedingungen festzulegen, unter denen eine Erlaubnis oder |
Registrierung erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden kann, | Registrierung erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden kann, |
3. die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und ihre | 3. die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und ihre |
Unterbringung in Wildparks reglementieren. » | Unterbringung in Wildparks reglementieren. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 5bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 5bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass einen föderalen Beirat schaffen, der Stellungnahmen über alle | Erlass einen föderalen Beirat schaffen, der Stellungnahmen über alle |
Fragen in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht | Fragen in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr der nicht |
einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht einheimischen Tierarten | einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht einheimischen Tierarten |
und deren Überreste abgibt. » | und deren Überreste abgibt. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 5ter - § 1 - Hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von | « Art. 5ter - § 1 - Hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von |
nicht einheimischen invasiven Tier- oder Pflanzenarten können zwischen | nicht einheimischen invasiven Tier- oder Pflanzenarten können zwischen |
dem Staat und Betrieben, die an der Verbreitung dieser Arten beteiligt | dem Staat und Betrieben, die an der Verbreitung dieser Arten beteiligt |
sind, oder Organisationen, in denen solche Betriebe | sind, oder Organisationen, in denen solche Betriebe |
zusammengeschlossen sind, Sektorenabkommen geschlossen werden. | zusammengeschlossen sind, Sektorenabkommen geschlossen werden. |
In Absatz 1 erwähnte Organisationen müssen nachweisen, dass sie: | In Absatz 1 erwähnte Organisationen müssen nachweisen, dass sie: |
1. repräsentativ sind für Betriebe, die der gleichen Branche angehören | 1. repräsentativ sind für Betriebe, die der gleichen Branche angehören |
und | und |
2. statutarisch befugt sind, solche Abkommen zu schliessen, oder von | 2. statutarisch befugt sind, solche Abkommen zu schliessen, oder von |
mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder bevollmächtigt sind, mit dem | mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder bevollmächtigt sind, mit dem |
Staat ein Sektorenabkommen abzuschliessen, das sie gemäss § 4 Nr. 1 | Staat ein Sektorenabkommen abzuschliessen, das sie gemäss § 4 Nr. 1 |
binden wird. | binden wird. |
§ 2 - Insofern ein Betrieb oder eine Organisation die in § 1 | § 2 - Insofern ein Betrieb oder eine Organisation die in § 1 |
festgelegten Bedingungen erfüllt, kann er/sie mit Zustimmung des | festgelegten Bedingungen erfüllt, kann er/sie mit Zustimmung des |
Staates einem bereits bestehenden Sektorenabkommen beitreten. | Staates einem bereits bestehenden Sektorenabkommen beitreten. |
§ 3 - Ein Sektorenabkommen kann geltende Rechtsvorschriften oder | § 3 - Ein Sektorenabkommen kann geltende Rechtsvorschriften oder |
Regelungen weder ersetzen noch abschwächen, | Regelungen weder ersetzen noch abschwächen, |
§ 4 - Sektorenabkommen müssen folgenden Mindestbedingungen | § 4 - Sektorenabkommen müssen folgenden Mindestbedingungen |
entsprechen: | entsprechen: |
1. Ein Sektorenabkommen bindet die Parteien, sobald es von allen | 1. Ein Sektorenabkommen bindet die Parteien, sobald es von allen |
betroffenen Parteien unterzeichnet worden ist. | betroffenen Parteien unterzeichnet worden ist. |
Je nach Bestimmungen des Sektorenabkommens ist es ebenfalls für alle | Je nach Bestimmungen des Sektorenabkommens ist es ebenfalls für alle |
Mitglieder oder eine allgemein beschriebene Gruppe von Mitgliedern der | Mitglieder oder eine allgemein beschriebene Gruppe von Mitgliedern der |
Organisation verbindlich. | Organisation verbindlich. |
Das Sektorenabkommen ist von Rechts wegen verbindlich für Betriebe, | Das Sektorenabkommen ist von Rechts wegen verbindlich für Betriebe, |
die der Organisation nach der Abkommensunterzeichnung beitreten und | die der Organisation nach der Abkommensunterzeichnung beitreten und |
die gegebenenfalls einer in dem Sektorenabkommen allgemein | die gegebenenfalls einer in dem Sektorenabkommen allgemein |
beschriebenen Gruppe von Mitgliedern angehören. | beschriebenen Gruppe von Mitgliedern angehören. |
Mitglieder einer durch das Sektorenabkommen gebundenen Organisation | Mitglieder einer durch das Sektorenabkommen gebundenen Organisation |
können sich den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht | können sich den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht |
entziehen, indem sie die Organisation verlassen. | entziehen, indem sie die Organisation verlassen. |
2. Ein Sektorenabkommen wird für befristete Dauer geschlossen und darf | 2. Ein Sektorenabkommen wird für befristete Dauer geschlossen und darf |
auf keinen Fall länger als zehn Jahre dauern. Jeder darüber | auf keinen Fall länger als zehn Jahre dauern. Jeder darüber |
hinausgehende Zeitraum wird von Rechts wegen auf zehn Jahre | hinausgehende Zeitraum wird von Rechts wegen auf zehn Jahre |
zurückgesetzt. | zurückgesetzt. |
Ein Sektorenabkommen kann nicht stillschweigend erneuert werden. Der | Ein Sektorenabkommen kann nicht stillschweigend erneuert werden. Der |
Staat und eine oder mehrere angeschlossene Organisationen können | Staat und eine oder mehrere angeschlossene Organisationen können |
vereinbaren, Sektorenabkommen ohne Abänderungen zu verlängern. | vereinbaren, Sektorenabkommen ohne Abänderungen zu verlängern. |
3. Sektorenabkommen können beendet werden: | 3. Sektorenabkommen können beendet werden: |
a) bei Ablauf des Gültigkeitsdauer, | a) bei Ablauf des Gültigkeitsdauer, |
b) durch Kündigung einer der Parteien; ausser gegenteiliger Bestimmung | b) durch Kündigung einer der Parteien; ausser gegenteiliger Bestimmung |
im Abkommen ist die Kündigungsfrist auf sechs Monate festgesetzt, | im Abkommen ist die Kündigungsfrist auf sechs Monate festgesetzt, |
c) durch Vereinbarung zwischen den Parteien. | c) durch Vereinbarung zwischen den Parteien. |
§ 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind Bestimmungen der | § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind Bestimmungen der |
öffentlichen Ordnung. Sie sind anwendbar auf Sektorenabkommen, die | öffentlichen Ordnung. Sie sind anwendbar auf Sektorenabkommen, die |
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 12. | nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 12. |
Juli 1973 über die Erhaltung der Natur geschlossen werden. | Juli 1973 über die Erhaltung der Natur geschlossen werden. |
§ 6 - Sektorenabkommen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | § 6 - Sektorenabkommen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
geschlossen werden, und Abänderungen, Verlängerungen, Kündigungen oder | geschlossen werden, und Abänderungen, Verlängerungen, Kündigungen oder |
Beitrittserklärungen in Bezug auf Sektorenabkommen, die in Ausführung | Beitrittserklärungen in Bezug auf Sektorenabkommen, die in Ausführung |
des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden, müssen im Belgischen | des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden, müssen im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht werden. Dies gilt auch bei vorzeitiger | Staatsblatt veröffentlicht werden. Dies gilt auch bei vorzeitiger |
Beendigung des Sektorenabkommens durch Vereinbarung zwischen den | Beendigung des Sektorenabkommens durch Vereinbarung zwischen den |
Parteien. » | Parteien. » |
Art. 5 - In Artikel 44 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: | Art. 5 - In Artikel 44 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei | « § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei |
Monaten und einer Geldbusse von 25 EUR bis zu 2.000 EUR oder mit nur | Monaten und einer Geldbusse von 25 EUR bis zu 2.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von | einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von |
Artikel 5 ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr | Artikel 5 ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr |
von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen | von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen |
Tierarten und deren Überresten verstösst. » | Tierarten und deren Überresten verstösst. » |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44bis mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 44bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 44bis - § 1 - Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 | « Art. 44bis - § 1 - Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 |
des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- | des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- |
und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht | und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht |
einheimischen Tierarten und deren Überresten sind entweder Gegenstand | einheimischen Tierarten und deren Überresten sind entweder Gegenstand |
einer Strafverfolgung oder einer administrativen Geldbusse, wie in | einer Strafverfolgung oder einer administrativen Geldbusse, wie in |
vorliegendem Artikel erwähnt. | vorliegendem Artikel erwähnt. |
§ 2 - Die in Artikel 47 Absatz 1 erwähnten protokollierenden Personen | § 2 - Die in Artikel 47 Absatz 1 erwähnten protokollierenden Personen |
schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat an den Prokurator | schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat an den Prokurator |
des Königs und eine Abschrift davon an den vom König bestellten | des Königs und eine Abschrift davon an den vom König bestellten |
Beamten, der Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder eines Masters | Beamten, der Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder eines Masters |
der Rechte ist. | der Rechte ist. |
§ 3 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob strafrechtlich | § 3 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob strafrechtlich |
verfolgt werden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schliesst die | verfolgt werden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schliesst die |
Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die | Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die |
Verfolgung zu einem Freispruch führt. | Verfolgung zu einem Freispruch führt. |
Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine | Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine |
dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine | dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine |
Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine | Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine |
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen | Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen |
der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König | der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König |
bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und | bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und |
Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse | Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse |
vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten | vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten |
hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. | hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. |
Die Strafverfolgung erlischt, wenn der Prokurator des Königs auf eine | Die Strafverfolgung erlischt, wenn der Prokurator des Königs auf eine |
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen | Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen |
der festgelegten Frist zu notifizieren. | der festgelegten Frist zu notifizieren. |
§ 4 - Der Betrag der administrativen Geldbusse darf weder niedriger | § 4 - Der Betrag der administrativen Geldbusse darf weder niedriger |
sein als die Hälfte des Minimums der Geldbusse, die in der | sein als die Hälfte des Minimums der Geldbusse, die in der |
gesetzlichen Bestimmung, gegen die verstossen worden ist, vorgesehen | gesetzlichen Bestimmung, gegen die verstossen worden ist, vorgesehen |
ist, noch höher sein als ein Zwanzigstel des Maximums dieser | ist, noch höher sein als ein Zwanzigstel des Maximums dieser |
Geldbusse. | Geldbusse. |
Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für | Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für |
strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. | strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. |
§ 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der | § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der |
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in | administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in |
Artikel 44 § 1 vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen. | Artikel 44 § 1 vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen. |
§ 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der administrativen | § 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der administrativen |
Geldbusse. | Geldbusse. |
§ 7 - Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte | § 7 - Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte |
administrative Geldbusse binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, | administrative Geldbusse binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, |
fordert der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen | fordert der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen |
Gericht. | Gericht. |
Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbusse innerhalb der in § 3 | Bei Nichtzahlung der administrativen Geldbusse innerhalb der in § 3 |
festgelegten Fristen, macht der vom König bestellte Beamte die Sache | festgelegten Fristen, macht der vom König bestellte Beamte die Sache |
bei dem Gericht anhängig, das dafür zuständig ist, über die | bei dem Gericht anhängig, das dafür zuständig ist, über die |
aufzuerlegende Geldbusse zu entscheiden. » | aufzuerlegende Geldbusse zu entscheiden. » |
Art. 7 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt | Art. 7 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 des vorliegenden | Verstösse gegen die in Ausführung von Artikel 5 des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr | Gesetzes ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr |
von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen | von nicht einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen |
Tierarten und deren Überresten von den Mitgliedern der föderalen und | Tierarten und deren Überresten von den Mitgliedern der föderalen und |
lokalen Polizei, den Zollbediensteten und den zu diesem Zweck vom | lokalen Polizei, den Zollbediensteten und den zu diesem Zweck vom |
König bestellten statutarischen oder Vertragspersonalmitgliedern des | König bestellten statutarischen oder Vertragspersonalmitgliedern des |
FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
ermittelt und festgestellt. » | ermittelt und festgestellt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, | Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität, |
der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet | der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit beigeordnet |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |