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Meertalige weergave van Wet van 12/07/1973
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Wet op het natuurbehoud Duitse vertaling van de federale versie Loi sur la conservation de la nature Traduction en langue allemande de la version fédérale
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JULI 1973. - Wet op het natuurbehoud Duitse vertaling van de 12 JUILLET 1973. - Loi sur la conservation de la nature Traduction en
federale versie langue allemande de la version fédérale
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
van de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud (Belgisch Staatsblad version fédérale de la loi du 12 juillet 1973 sur la conservation de
van 11 september 1973). la nature (Moniteur belge du 11 septembre 1973).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN
ARBEITEN ARBEITEN
12. JULI 1973 - Gesetz über die Erhaltung der Natur 12. JULI 1973 - Gesetz über die Erhaltung der Natur
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz hat die Erhaltung der Eigenart, der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz hat die Erhaltung der Eigenart, der
Vielfalt und der Unversehrtheit der natürlichen Umwelt zum Ziel, durch Vielfalt und der Unversehrtheit der natürlichen Umwelt zum Ziel, durch
Massnahmen zum Schutz der Flora und der Fauna, ihrer Massnahmen zum Schutz der Flora und der Fauna, ihrer
Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie des Bodens, des Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie des Bodens, des
Untergrundes, des Wassers und der Luft. Untergrundes, des Wassers und der Luft.
Vorliegendes Gesetz hat nicht zum Ziel, die Land- oder Forstwirtschaft Vorliegendes Gesetz hat nicht zum Ziel, die Land- oder Forstwirtschaft
zu reglementieren. zu reglementieren.
KAPITEL II - Schutz der Pflanzen- und Tierarten KAPITEL II - Schutz der Pflanzen- und Tierarten
Art. 2 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Flora Art. 2 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Flora
trifft der König Massnahmen zum Schutz von wildwachsenden Pflanzen. Er trifft der König Massnahmen zum Schutz von wildwachsenden Pflanzen. Er
bestimmt, ob der Schutz auf die gesamte Pflanze oder bestimmte Organe bestimmt, ob der Schutz auf die gesamte Pflanze oder bestimmte Organe
davon bezogen ist. davon bezogen ist.
Art. 3 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Fauna Art. 3 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Fauna
trifft der König Massnahmen zum Schutz von freilebenden Tieren; dieser trifft der König Massnahmen zum Schutz von freilebenden Tieren; dieser
Schutz wird ebenfalls den Überresten, Eiern und Eierschalen dieser Schutz wird ebenfalls den Überresten, Eiern und Eierschalen dieser
Tiere gewährt. Tiere gewährt.
Art. 4 - Die Anwendung der Massnahmen zum Schutz von Tier- und Art. 4 - Die Anwendung der Massnahmen zum Schutz von Tier- und
Pflanzenarten kann auf bestimmte Regionen, Gebiete oder Biotope Pflanzenarten kann auf bestimmte Regionen, Gebiete oder Biotope
begrenzt werden. Diese Massnahmen können dauerhaft, zeitweilig oder begrenzt werden. Diese Massnahmen können dauerhaft, zeitweilig oder
periodisch anwendbar sein. periodisch anwendbar sein.
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die
Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den
Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus
internationalen Abkommen ergeben, kann der König die Ein-, Aus- und internationalen Abkommen ergeben, kann der König die Ein-, Aus- und
Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht
einheimischen Tierarten und deren Überreste reglementieren. einheimischen Tierarten und deren Überreste reglementieren.
Er kann zudem die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und Er kann zudem die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und
ihre Unterbringung in Wildparks reglementieren. ihre Unterbringung in Wildparks reglementieren.
KAPITEL III - Schutz der natürlichen Milieus KAPITEL III - Schutz der natürlichen Milieus
Art. 6 - Gebiete, die für den Schutz der Flora, der Fauna, der Art. 6 - Gebiete, die für den Schutz der Flora, der Fauna, der
ökologischen Milieus und der natürlichen Umwelt bedeutsam sind, können ökologischen Milieus und der natürlichen Umwelt bedeutsam sind, können
im Hinblick auf ihren Schutz entweder als integrale oder gelenkte im Hinblick auf ihren Schutz entweder als integrale oder gelenkte
Naturreservate, als Waldreservate oder als Naturparks ausgewiesen Naturreservate, als Waldreservate oder als Naturparks ausgewiesen
werden; Naturreservate können entweder domaniale Naturreservate oder werden; Naturreservate können entweder domaniale Naturreservate oder
anerkannte Naturreservate sein. anerkannte Naturreservate sein.
Nach Konsultierung der Bürgermeister- und Schöffenkollegien der Nach Konsultierung der Bürgermeister- und Schöffenkollegien der
Gemeinden, auf deren Gebiet sich die geplanten Reservate und Parks Gemeinden, auf deren Gebiet sich die geplanten Reservate und Parks
befinden, geben die ständigen Ausschüsse der zuständigen befinden, geben die ständigen Ausschüsse der zuständigen
Provinzialräte dem Minister der Landwirtschaft binnen sechzig Tagen Provinzialräte dem Minister der Landwirtschaft binnen sechzig Tagen
nach Eingang seiner Anforderung eine Stellungnahme über die Ausweisung nach Eingang seiner Anforderung eine Stellungnahme über die Ausweisung
der in Absatz 1 erwähnten Reservate und Parks ab. Falls das der in Absatz 1 erwähnten Reservate und Parks ab. Falls das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der ständige Ausschuss des Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der ständige Ausschuss des
Provinzialrates ihre Stellungnahme nicht binnen den vorgeschriebenen Provinzialrates ihre Stellungnahme nicht binnen den vorgeschriebenen
Fristen notifizieren, gilt die Stellungnahme als günstig. Fristen notifizieren, gilt die Stellungnahme als günstig.
Für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, des Unterrichts oder Für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, des Unterrichts oder
der Volksbildung kann der König in bestimmten natürlichen Milieus der Volksbildung kann der König in bestimmten natürlichen Milieus
Schutzmassnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Pflanzen- und Schutzmassnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Pflanzen- und
Tierarten, deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume treffen. Tierarten, deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume treffen.
Im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 3 Im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 3
erwähnten Ziele können unbewegliche Güter durch Enteignung zum Nutzen erwähnten Ziele können unbewegliche Güter durch Enteignung zum Nutzen
der Allgemeinheit erworben werden. der Allgemeinheit erworben werden.
Abschnitt 1 - Naturreservate Abschnitt 1 - Naturreservate
Art. 7 - Das integrale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das Art. 7 - Das integrale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das
ausgewiesen wird mit dem Ziel, dort den natürlichen Vorgängen ihren ausgewiesen wird mit dem Ziel, dort den natürlichen Vorgängen ihren
eigenen Lauf zu lassen. eigenen Lauf zu lassen.
Art. 8 - Das gelenkte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, in dem Art. 8 - Das gelenkte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, in dem
der bestehende Zustand durch eine angemessene Verwaltung erhalten der bestehende Zustand durch eine angemessene Verwaltung erhalten
werden soll. Zu diesem Zweck können Massnahmen getroffen werden, um werden soll. Zu diesem Zweck können Massnahmen getroffen werden, um
bestimmte Pflanzen- oder Tierarten zu erhalten, zu kontrollieren oder bestimmte Pflanzen- oder Tierarten zu erhalten, zu kontrollieren oder
wieder anzusiedeln, bestimmte Erscheinungsformen der Pflanzendecke wieder anzusiedeln, bestimmte Erscheinungsformen der Pflanzendecke
aufrechtzuerhalten oder geschädigte Milieus wieder herzustellen. aufrechtzuerhalten oder geschädigte Milieus wieder herzustellen.
Art. 9 - Das domaniale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das Art. 9 - Das domaniale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das
auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft vom König auf auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft vom König auf
Grundstücken ausgewiesen wird, die Eigentum des Staates sind, von ihm Grundstücken ausgewiesen wird, die Eigentum des Staates sind, von ihm
gemietet werden oder ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt gemietet werden oder ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt
werden. werden.
Art. 10 - Das anerkannte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das Art. 10 - Das anerkannte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das
von einer natürlichen oder juristischen Person, ausgenommen dem Staat, von einer natürlichen oder juristischen Person, ausgenommen dem Staat,
verwaltet wird und das auf Antrag des Eigentümers der Grundstücke und verwaltet wird und das auf Antrag des Eigentümers der Grundstücke und
mit dem Einverständnis des Benutzers vom König anerkannt wird. mit dem Einverständnis des Benutzers vom König anerkannt wird.
Art. 11 - In Naturreservaten ist es verboten : Art. 11 - In Naturreservaten ist es verboten :
- Tiere in irgendeiner Weise zu töten, zu jagen oder zu fangen, ihre - Tiere in irgendeiner Weise zu töten, zu jagen oder zu fangen, ihre
Jungen, Gelege, Nester oder Unterschlupfe zu stören oder zu Jungen, Gelege, Nester oder Unterschlupfe zu stören oder zu
vernichten, vernichten,
- Bäume und Sträucher zu entfernen, abzuholzen, zu entwurzeln oder zu - Bäume und Sträucher zu entfernen, abzuholzen, zu entwurzeln oder zu
verletzen und die Pflanzendecke zu vernichten oder zu beschädigen, verletzen und die Pflanzendecke zu vernichten oder zu beschädigen,
- Ausgrabungen, Bohrungen, Erdarbeiten vorzunehmen, Material zu - Ausgrabungen, Bohrungen, Erdarbeiten vorzunehmen, Material zu
gewinnen, irgendwelche Arbeiten auszuführen, die den Boden, das gewinnen, irgendwelche Arbeiten auszuführen, die den Boden, das
Erscheinungsbild des Geländes, die Quellen und das hydrographische Erscheinungsbild des Geländes, die Quellen und das hydrographische
Netz verändern könnten, ober- oder unterirdische Leitungen zu Netz verändern könnten, ober- oder unterirdische Leitungen zu
verlegen, Gebäude oder Unterstände zu errichten sowie Werbetafeln und verlegen, Gebäude oder Unterstände zu errichten sowie Werbetafeln und
Werbeplakate anzubringen, Werbeplakate anzubringen,
- Feuer zu machen und Abfälle zu entsorgen. - Feuer zu machen und Abfälle zu entsorgen.
Der König kann in Sonderfällen bestimmte Verbote, die im vorliegenden Der König kann in Sonderfällen bestimmte Verbote, die im vorliegenden
Artikel vorgesehen sind, aufheben. Artikel vorgesehen sind, aufheben.
Der König trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die in Der König trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die in
Artikel 6 bestimmten Ziele zu verwirklichen. Artikel 6 bestimmten Ziele zu verwirklichen.
Art. 12 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen in Bezug Art. 12 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen in Bezug
auf den Verkehr in Naturreservaten ausserhalb der für den öffentlichen auf den Verkehr in Naturreservaten ausserhalb der für den öffentlichen
Verkehr zugänglichen Strassen und Wege. Verkehr zugänglichen Strassen und Wege.
Art. 13 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen Art. 13 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen
hinsichtlich der Überwachung und der Polizeigewalt in Naturreservaten. hinsichtlich der Überwachung und der Polizeigewalt in Naturreservaten.
Art. 14 - Für jedes domaniale Naturreservat erstellt der Minister der Art. 14 - Für jedes domaniale Naturreservat erstellt der Minister der
Landwirtschaft einen besonderen Verwaltungsplan und einen Plan der für Landwirtschaft einen besonderen Verwaltungsplan und einen Plan der für
diese Verwaltung nötigen Wege. diese Verwaltung nötigen Wege.
Art. 15 - Für jedes domaniale Naturreservat bestellt der Minister der Art. 15 - Für jedes domaniale Naturreservat bestellt der Minister der
Landwirtschaft den Wasserwirtschafts- und Forstingenieur, der mit der Landwirtschaft den Wasserwirtschafts- und Forstingenieur, der mit der
Verwaltung beauftragt ist. Verwaltung beauftragt ist.
Art. 16 - Für jedes domaniale Naturreservat oder jede Gruppe von Art. 16 - Für jedes domaniale Naturreservat oder jede Gruppe von
domanialen Naturreservaten bestimmt der Minister der Landwirtschaft domanialen Naturreservaten bestimmt der Minister der Landwirtschaft
einen Beratungsausschuss, dessen Vorsitz von einem Mitglied des in einen Beratungsausschuss, dessen Vorsitz von einem Mitglied des in
Artikel 32 erwähnten Hohen Rates für die Erhaltung der Natur geführt Artikel 32 erwähnten Hohen Rates für die Erhaltung der Natur geführt
wird, das aus einer von diesem Rat vorgelegten Liste mit je zwei wird, das aus einer von diesem Rat vorgelegten Liste mit je zwei
Kandidaten ernannt wird. Dieser Ausschuss gibt dem in Artikel 15 Kandidaten ernannt wird. Dieser Ausschuss gibt dem in Artikel 15
erwähnten Wasserwirtschafts- und Forstingenieur Stellungnahmen über erwähnten Wasserwirtschafts- und Forstingenieur Stellungnahmen über
alle Fragen ab, die Letzterer ihm unterbreitet. alle Fragen ab, die Letzterer ihm unterbreitet.
Art. 17 - Der in Artikel 15 erwähnte Wasserwirtschafts- und Art. 17 - Der in Artikel 15 erwähnte Wasserwirtschafts- und
Forstingenieur kann Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den Forstingenieur kann Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen
Ausführungsmassnahmen abweichen. In diesem Fall setzt er den Ausführungsmassnahmen abweichen. In diesem Fall setzt er den
betreffenden Beratungsausschuss sofort davon in Kenntnis und erstattet betreffenden Beratungsausschuss sofort davon in Kenntnis und erstattet
er dem Minister der Landwirtschaft Bericht. Der Vorsitzende dieses er dem Minister der Landwirtschaft Bericht. Der Vorsitzende dieses
Ausschusses erstattet seinerseits je nach Fall dem Hohen Rat für die Ausschusses erstattet seinerseits je nach Fall dem Hohen Rat für die
Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer Bericht. Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer Bericht.
Art. 18 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen Naturreservate in Art. 18 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen Naturreservate in
puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung entsprechen müssen, um puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung entsprechen müssen, um
anerkannt zu werden. anerkannt zu werden.
Der König legt die Kontrollmassnahmen fest und bestimmt die Beamten, Der König legt die Kontrollmassnahmen fest und bestimmt die Beamten,
die beauftragt sind, die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten die beauftragt sind, die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten
Bedingungen zu überwachen. Bedingungen zu überwachen.
Der König entzieht die Anerkennung, wenn der Verantwortliche für das Der König entzieht die Anerkennung, wenn der Verantwortliche für das
anerkannte Naturreservat es trotz Aufforderung durch den aufgrund von anerkannte Naturreservat es trotz Aufforderung durch den aufgrund von
Absatz 2 bestimmten Beamten versäumt, den in Absatz 1 erwähnten Absatz 2 bestimmten Beamten versäumt, den in Absatz 1 erwähnten
Bedingungen in puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung nachzukommen. Bedingungen in puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung nachzukommen.
Die Anerkennung eines Naturreservats ist für eine Dauer von mindestens Die Anerkennung eines Naturreservats ist für eine Dauer von mindestens
zehn Jahren gültig. Sie kann bei jedem Verfalldatum für eine Dauer von zehn Jahren gültig. Sie kann bei jedem Verfalldatum für eine Dauer von
zehn Jahren erneuert werden. zehn Jahren erneuert werden.
Art. 19 - Der König legt die Formen des Antrags, der Gewährung, der Art. 19 - Der König legt die Formen des Antrags, der Gewährung, der
Erneuerung und des Entzugs der Anerkennung fest. Erneuerung und des Entzugs der Anerkennung fest.
Abschnitt 2 - Waldreservate Abschnitt 2 - Waldreservate
Art. 20 - Das Waldreservat ist ein Wald oder ein Teil davon, der Art. 20 - Das Waldreservat ist ein Wald oder ein Teil davon, der
gemäss dem vorliegenden Gesetz unter Schutz gestellt wird mit dem gemäss dem vorliegenden Gesetz unter Schutz gestellt wird mit dem
Ziel, charakteristische oder bemerkenswerte Erscheinungsformen von Ziel, charakteristische oder bemerkenswerte Erscheinungsformen von
Beständen einheimischer Baumarten zu schützen und dort die Beständen einheimischer Baumarten zu schützen und dort die
Unversehrtheit des Bodens und des Milieus sicherzustellen. Unversehrtheit des Bodens und des Milieus sicherzustellen.
Art. 21 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Art. 21 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der
Landwirtschaft Wälder oder Teile davon, die Eigentum des Staates sind, Landwirtschaft Wälder oder Teile davon, die Eigentum des Staates sind,
als Waldreservate ausweisen. Er kann ebenso Wälder oder Teile davon, als Waldreservate ausweisen. Er kann ebenso Wälder oder Teile davon,
die nicht Eigentum des Staates sind, mit dem Einverständnis ihres die nicht Eigentum des Staates sind, mit dem Einverständnis ihres
Eigentümers als Waldreservate ausweisen. Eigentümers als Waldreservate ausweisen.
Art. 22 - Die als Waldreservate ausgewiesenen Wälder und Teile davon, Art. 22 - Die als Waldreservate ausgewiesenen Wälder und Teile davon,
die Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Verwaltungen und die Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Verwaltungen und
Einrichtungen sind, unterliegen weiterhin dem Forstrecht. Einrichtungen sind, unterliegen weiterhin dem Forstrecht.
Für jedes Waldreservat im Sinne von Absatz 1 legt der Minister der Für jedes Waldreservat im Sinne von Absatz 1 legt der Minister der
Landwirtschaft eine neue Einteilung fest. Landwirtschaft eine neue Einteilung fest.
Art. 23 - Im Hinblick auf den in Artikel 20 erwähnten Schutz erlässt Art. 23 - Im Hinblick auf den in Artikel 20 erwähnten Schutz erlässt
der König die auf Waldreservate anwendbare Verwaltungsordnung. der König die auf Waldreservate anwendbare Verwaltungsordnung.
Art. 24 - Mit dem Einverständnis des Eigentümers und des Benutzers Art. 24 - Mit dem Einverständnis des Eigentümers und des Benutzers
kann der Minister der Landwirtschaft Regelungen in Bezug auf die kann der Minister der Landwirtschaft Regelungen in Bezug auf die
Überwachung und die Polizeigewalt in Waldreservaten, die auf dem Überwachung und die Polizeigewalt in Waldreservaten, die auf dem
Eigentum von Privatpersonen ausgewiesen sind, erlassen. Eigentum von Privatpersonen ausgewiesen sind, erlassen.
Abschnitt 3 - Naturparks Abschnitt 3 - Naturparks
Art. 25 - Ein Naturpark ist ein Gebiet, das gemäss dem vorliegenden Art. 25 - Ein Naturpark ist ein Gebiet, das gemäss dem vorliegenden
Gesetz Massnahmen unterworfen ist, die zum Ziel haben, die Eigenart, Gesetz Massnahmen unterworfen ist, die zum Ziel haben, die Eigenart,
die Vielfalt und die wissenschaftlichen Werte der Umwelt, die die Vielfalt und die wissenschaftlichen Werte der Umwelt, die
einheimische Flora und Fauna sowie die Reinheit von Luft und Wasser zu einheimische Flora und Fauna sowie die Reinheit von Luft und Wasser zu
erhalten und die Erhaltung der Qualität der Böden sicherzustellen. erhalten und die Erhaltung der Qualität der Böden sicherzustellen.
Art. 26 - Ein auf Initiative des Staates ausgewiesener Naturpark ist Art. 26 - Ein auf Initiative des Staates ausgewiesener Naturpark ist
ein nationaler Naturpark. Ein auf Initiative einer anderen ein nationaler Naturpark. Ein auf Initiative einer anderen
öffentlichen Behörde ausgewiesener Naturpark ist ein regionaler öffentlichen Behörde ausgewiesener Naturpark ist ein regionaler
Naturpark. Naturpark.
Art. 27 - Der Minister der Landwirtschaft und der Minister, zu dessen Art. 27 - Der Minister der Landwirtschaft und der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, können durch einen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, können durch einen
gemeinsamen Erlass einen nationalen Naturpark für die Gebiete, die sie gemeinsamen Erlass einen nationalen Naturpark für die Gebiete, die sie
den in Artikel 25 erwähnten Massnahmen unterwerfen, ausweisen. den in Artikel 25 erwähnten Massnahmen unterwerfen, ausweisen.
Dieser Ministerielle Erlass hat die gleiche verbindliche Kraft wie Dieser Ministerielle Erlass hat die gleiche verbindliche Kraft wie
die, die den Entwürfen von Sektorenplänen in Artikel 2 § 2 des die, die den Entwürfen von Sektorenplänen in Artikel 2 § 2 des
Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den
Städtebau verliehen wird. Städtebau verliehen wird.
Er gilt nur für drei Jahre, es sei denn, er ist in der Zwischenzeit Er gilt nur für drei Jahre, es sei denn, er ist in der Zwischenzeit
durch einen auf Vorschlag der vorerwähnten Minister ergangenen durch einen auf Vorschlag der vorerwähnten Minister ergangenen
Königlichen Erlass bestätigt worden. Königlichen Erlass bestätigt worden.
Dieser Königliche Erlass ergeht gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 Dieser Königliche Erlass ergeht gemäss den Bestimmungen von Artikel 9
Absatz 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1962, wobei die durch Absatz 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1962, wobei die durch
diese Bestimmungen vorgesehenen Fristen auf neunzig Tage festgelegt diese Bestimmungen vorgesehenen Fristen auf neunzig Tage festgelegt
sind. sind.
Der Königliche Erlass zur Bestätigung der Ausweisung eines regionalen Der Königliche Erlass zur Bestätigung der Ausweisung eines regionalen
Naturparks hat die gleiche verbindliche Kraft wie die, die den in Naturparks hat die gleiche verbindliche Kraft wie die, die den in
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. März 1962 erwähnten Sektorenplänen Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. März 1962 erwähnten Sektorenplänen
verliehen wird. verliehen wird.
Der Königliche Erlass kann nur gemäss Artikel 43 desselben Gesetzes Der Königliche Erlass kann nur gemäss Artikel 43 desselben Gesetzes
auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, aufgehoben dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, aufgehoben
werden. werden.
Art. 28 - Ein regionaler Naturpark kann nach gleich lautender Art. 28 - Ein regionaler Naturpark kann nach gleich lautender
Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft durch einen gemäss dem Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft durch einen gemäss dem
Gesetz vom 29. März 1962 festgelegten Sektorenplan oder kommunalen Gesetz vom 29. März 1962 festgelegten Sektorenplan oder kommunalen
Plan ausgewiesen, abgeschafft oder in seinen Grenzen geändert werden. Plan ausgewiesen, abgeschafft oder in seinen Grenzen geändert werden.
Art. 29 - Für jeden nationalen Naturpark erlässt der König auf Art. 29 - Für jeden nationalen Naturpark erlässt der König auf
Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, eine dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, eine
Verwaltungsordnung, setzt Er eine Kontrollkommission ein und ernennt Verwaltungsordnung, setzt Er eine Kontrollkommission ein und ernennt
Er deren Mitglieder, darunter einen Konservator, der den Vorsitz Er deren Mitglieder, darunter einen Konservator, der den Vorsitz
führt. führt.
In der Kontrollkommission des nationalen Naturparks sitzt mindestens In der Kontrollkommission des nationalen Naturparks sitzt mindestens
ein Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. ein Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur.
Art. 30 - Für jeden regionalen Naturpark legt der öffentliche Träger Art. 30 - Für jeden regionalen Naturpark legt der öffentliche Träger
dem Minister der Landwirtschaft, dem Minister, zu dessen dem Minister der Landwirtschaft, dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, und dem Minister, zu Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, und dem Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über diesen Träger gehört, dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über diesen Träger gehört,
eine Verwaltungsordnung, die Zusammensetzung des Kontrollorgans und eine Verwaltungsordnung, die Zusammensetzung des Kontrollorgans und
die Ernennung eines Konservators zur Billigung vor. die Ernennung eines Konservators zur Billigung vor.
Im Kontrollorgan des regionalen Naturparks sitzt mindestens ein Im Kontrollorgan des regionalen Naturparks sitzt mindestens ein
Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur.
Art. 31 - Die Naturreservate und die unter Forstrecht stehenden Wälder Art. 31 - Die Naturreservate und die unter Forstrecht stehenden Wälder
werden dem Zuständigkeitsbereich der Behörden des Naturparks entzogen werden dem Zuständigkeitsbereich der Behörden des Naturparks entzogen
und unterliegen weiterhin ihrem eigenen Statut. und unterliegen weiterhin ihrem eigenen Statut.
KAPITEL IV - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur KAPITEL IV - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur
Art. 32 - Der König setzt beim Minister der Landwirtschaft einen Hohen Art. 32 - Der König setzt beim Minister der Landwirtschaft einen Hohen
Rat für die Erhaltung der Natur ein. Rat für die Erhaltung der Natur ein.
Dieser besteht aus zwei Kammern, von denen eine für die flämische Dieser besteht aus zwei Kammern, von denen eine für die flämische
Region und eine für die wallonische Region, die in Artikel 107quater Region und eine für die wallonische Region, die in Artikel 107quater
der Verfassung erwähnt sind, zuständig ist. der Verfassung erwähnt sind, zuständig ist.
Der Rat ist für die in Artikel 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Der Rat ist für die in Artikel 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Angelegenheiten gemeinsamen Interesses und für die in Artikel Angelegenheiten gemeinsamen Interesses und für die in Artikel
107quater der Verfassung erwähnte Brüsseler Region zuständig. 107quater der Verfassung erwähnte Brüsseler Region zuständig.
Der König bestimmt die Zusammensetzung des Rates und dessen Der König bestimmt die Zusammensetzung des Rates und dessen
Arbeitsweise. Arbeitsweise.
Der König ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der beiden Der König ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der beiden
Kammern; der Vorsitz des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur wird Kammern; der Vorsitz des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur wird
abwechselnd, jeweils für ein Jahr, vom Vorsitzenden jeder der Kammern abwechselnd, jeweils für ein Jahr, vom Vorsitzenden jeder der Kammern
geführt. geführt.
Art. 33 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur und jede der Art. 33 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur und jede der
Kammern ist beauftragt, Stellungnahmen über alle Fragen abzugeben, die Kammern ist beauftragt, Stellungnahmen über alle Fragen abzugeben, die
der Minister der Landwirtschaft ihm beziehungsweise ihr im der Minister der Landwirtschaft ihm beziehungsweise ihr im
Zusammenhang mit der Erhaltung der Natur und insbesondere mit dem Zusammenhang mit der Erhaltung der Natur und insbesondere mit dem
Schutz der Flora und der Fauna, der Ausweisung, der Pflege und der Schutz der Flora und der Fauna, der Ausweisung, der Pflege und der
Verwaltung der domanialen Naturreservate und der Waldreservate, der Verwaltung der domanialen Naturreservate und der Waldreservate, der
Gewährung und dem Entzug der Anerkennung von Reservaten, der Gewährung und dem Entzug der Anerkennung von Reservaten, der
Ausweisung und der Verwaltung von Naturparks unterbreitet. Ausweisung und der Verwaltung von Naturparks unterbreitet.
Der Rat und jede der Kammern geben dem Minister der Landwirtschaft in Der Rat und jede der Kammern geben dem Minister der Landwirtschaft in
Bezug auf die in Absatz 1 bestimmten Angelegenheiten Stellungnahmen Bezug auf die in Absatz 1 bestimmten Angelegenheiten Stellungnahmen
über die Vorschläge ab, die ihm beziehungsweise ihr von mindestens über die Vorschläge ab, die ihm beziehungsweise ihr von mindestens
fünf seiner Mitglieder unterbreitet werden. fünf seiner Mitglieder unterbreitet werden.
Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme
des Hohen Rates über die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 11, des Hohen Rates über die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 11,
12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 36, 37, 38, 39 und 41 erwähnten 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 36, 37, 38, 39 und 41 erwähnten
Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen von gemeinsamem Interesse Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen von gemeinsamem Interesse
sind oder die Brüsseler Region betreffen. sind oder die Brüsseler Region betreffen.
Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme
der zuständigen Kammer über die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 Absatz 2, der zuständigen Kammer über die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 Absatz 2,
12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 36, 37, 38, 39 und 41 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 36, 37, 38, 39 und 41
erwähnten Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen insbesondere erwähnten Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen insbesondere
die flämische Region oder die wallonische Region betreffen. die flämische Region oder die wallonische Region betreffen.
Wenn eine Schutzmassnahme jedoch Wild oder Raubwild betrifft, muss der Wenn eine Schutzmassnahme jedoch Wild oder Raubwild betrifft, muss der
Minister der Landwirtschaft zudem die Stellungnahme des Hohen Rates Minister der Landwirtschaft zudem die Stellungnahme des Hohen Rates
für das Jagdwesen einholen. für das Jagdwesen einholen.
Für die in den Artikeln 21, 22, 23, 24, 27, 28 und 36 vorgesehenen Für die in den Artikeln 21, 22, 23, 24, 27, 28 und 36 vorgesehenen
Massnahmen muss der Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Massnahmen muss der Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des
Hohen Rates für das Forstwesen einholen. Hohen Rates für das Forstwesen einholen.
Für die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Massnahmen muss der Für die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Massnahmen muss der
Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Hohen Rates für die Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Hohen Rates für die
Landwirtschaft einholen. Landwirtschaft einholen.
Die Entwürfe für die Ausweisung von Naturreservaten oder Naturparks Die Entwürfe für die Ausweisung von Naturreservaten oder Naturparks
müssen dem zuständigen Regionalen Wirtschaftsrat vorgelegt werden. müssen dem zuständigen Regionalen Wirtschaftsrat vorgelegt werden.
Wird die Stellungnahme dieses Rates nicht binnen sechzig Tagen nach Wird die Stellungnahme dieses Rates nicht binnen sechzig Tagen nach
Anforderung des Ministers der Landwirtschaft mitgeteilt, gilt sie als Anforderung des Ministers der Landwirtschaft mitgeteilt, gilt sie als
günstig. günstig.
Art. 34 - § 1 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Art. 34 - § 1 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom
Minister der Landwirtschaft gebilligt werden muss. Minister der Landwirtschaft gebilligt werden muss.
§ 2 - Für die Untersuchung von Problemen, die für jedes domaniale § 2 - Für die Untersuchung von Problemen, die für jedes domaniale
Naturreservat oder jede Gruppe dieser Reservate spezifisch sind, kann Naturreservat oder jede Gruppe dieser Reservate spezifisch sind, kann
der Hohe Rat auf die Unterstützung des betreffenden der Hohe Rat auf die Unterstützung des betreffenden
Beratungsausschusses zurückgreifen und ihn bitten, ihm in Bezug auf Beratungsausschusses zurückgreifen und ihn bitten, ihm in Bezug auf
jede Frage, die er ihm unterbreitet, Bericht zu erstatten. jede Frage, die er ihm unterbreitet, Bericht zu erstatten.
Art. 35 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur wird bei seinem Art. 35 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur wird bei seinem
Auftrag von einem Institut für die Erhaltung der Natur unterstützt, Auftrag von einem Institut für die Erhaltung der Natur unterstützt,
das durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König geschaffen das durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König geschaffen
wird. wird.
Dieses Institut wird beauftragt, Studien und Forschungen in Bezug auf Dieses Institut wird beauftragt, Studien und Forschungen in Bezug auf
Angelegenheiten, die die Erhaltung der Natur und den Umweltschutz Angelegenheiten, die die Erhaltung der Natur und den Umweltschutz
betreffen, zu fördern. betreffen, zu fördern.
KAPITEL V - Schutz der Wälder und des ländlichen Raumes KAPITEL V - Schutz der Wälder und des ländlichen Raumes
Art. 36 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit Art. 36 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der
Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter
den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene
Massnahmen treffen, um in öffentlichen oder privaten Wäldern Folgendes Massnahmen treffen, um in öffentlichen oder privaten Wäldern Folgendes
zu fördern : zu fördern :
- die Wiederherstellung der geschädigten Bestände, - die Wiederherstellung der geschädigten Bestände,
- die Erhaltung der Laubwälder, - die Erhaltung der Laubwälder,
- die Wiedereinführung von Laubhölzern in Nadelwäldern, - die Wiedereinführung von Laubhölzern in Nadelwäldern,
- den Zugang zu den Wäldern für die Öffentlichkeit. - den Zugang zu den Wäldern für die Öffentlichkeit.
Art. 37 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit Art. 37 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der
Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter
den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene
Massnahmen treffen, um im ländlichen Raum insbesondere Folgendes zu Massnahmen treffen, um im ländlichen Raum insbesondere Folgendes zu
fördern : fördern :
- die Aufforstung oder Neuaufforstung von Grenzertragsflächen oder von - die Aufforstung oder Neuaufforstung von Grenzertragsflächen oder von
Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden,
- den Schutz oder die Wiederherstellung von Wiesentälern in - den Schutz oder die Wiederherstellung von Wiesentälern in
Waldgebieten oder auf dem Land, Waldgebieten oder auf dem Land,
- den Schutz von Holzungen oder anderem Pflanzenbewuchs an felsigen - den Schutz von Holzungen oder anderem Pflanzenbewuchs an felsigen
Standorten, Steilhängen, Böschungen und Hängen, Standorten, Steilhängen, Böschungen und Hängen,
- den Schutz des Pflanzenbewuchses an Ufern und der Torfgebiete, - den Schutz des Pflanzenbewuchses an Ufern und der Torfgebiete,
- die Pflege und die Verwaltung der anerkannten Naturreservate, - die Pflege und die Verwaltung der anerkannten Naturreservate,
- den Schutz der Ufer der von einer Fliessquelle gespeisten - den Schutz der Ufer der von einer Fliessquelle gespeisten
Wasserläufe, von der Quelle bis zum Punkt des Ursprungs des Wasserläufe, von der Quelle bis zum Punkt des Ursprungs des
Wasserlaufs, Wasserlaufs,
- die Erhaltung und die Pflanzung von Hecken und Baumgruppen, - die Erhaltung und die Pflanzung von Hecken und Baumgruppen,
- die Pflege und die Verwaltung der Waldreservate, die ausserhalb der - die Pflege und die Verwaltung der Waldreservate, die ausserhalb der
Staatsdomäne ausgewiesen worden sind. Staatsdomäne ausgewiesen worden sind.
Art. 38 - Der König kann den Gebrauch von giftigen Stoffen oder Art. 38 - Der König kann den Gebrauch von giftigen Stoffen oder
anderen Produkten, die eine Gefahr für wildlebende Tiere und Pflanzen anderen Produkten, die eine Gefahr für wildlebende Tiere und Pflanzen
oder für die biologische Reinheit des Bodens und des Wassers oder für die biologische Reinheit des Bodens und des Wassers
darstellen, verbieten oder reglementieren. darstellen, verbieten oder reglementieren.
Art. 39 - Der König trifft auf Vorschlag des Ministers der Art. 39 - Der König trifft auf Vorschlag des Ministers der
Landwirtschaft und nach Konsultierung der zuständigen Minister Landwirtschaft und nach Konsultierung der zuständigen Minister
Massnahmen, damit in fliessenden Gewässern jede Ursache von Massnahmen, damit in fliessenden Gewässern jede Ursache von
Verschmutzung, die der biologischen Kapazität und den Fischbeständen Verschmutzung, die der biologischen Kapazität und den Fischbeständen
sowie ihrer Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche sowie ihrer Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche
Zwecke schaden könnte, vermieden oder beseitigt wird. Zwecke schaden könnte, vermieden oder beseitigt wird.
KAPITEL VI - Allgemeine Massnahmen KAPITEL VI - Allgemeine Massnahmen
Art. 40 - Es ist verboten, Nadelbäume weniger als sechs Meter von den Art. 40 - Es ist verboten, Nadelbäume weniger als sechs Meter von den
Ufern der Wasserläufe entfernt zu pflanzen oder neu zu pflanzen oder Ufern der Wasserläufe entfernt zu pflanzen oder neu zu pflanzen oder
ihre Saat dort wachsen zu lassen. ihre Saat dort wachsen zu lassen.
Bäume, die gepflanzt werden oder die man hat wachsen lassen unter Bäume, die gepflanzt werden oder die man hat wachsen lassen unter
Verstoss gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen binnen einem Verstoss gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen binnen einem
Jahr, nachdem ihr Vorhandensein durch ein Protokoll festgestellt Jahr, nachdem ihr Vorhandensein durch ein Protokoll festgestellt
worden ist, beseitigt werden. worden ist, beseitigt werden.
Unter Wasserläufen versteht man nichtschiffbare Wasserläufe, so wie Unter Wasserläufen versteht man nichtschiffbare Wasserläufe, so wie
sie im Gesetz vom 28. Dezember 1967 definiert worden sind, und sie im Gesetz vom 28. Dezember 1967 definiert worden sind, und
schiffbare Wasserläufe, die als solche von der Regierung eingestuft schiffbare Wasserläufe, die als solche von der Regierung eingestuft
worden sind. worden sind.
Art. 41 - Der König kann zu wissenschaftlichen Zwecken und aus Gründen Art. 41 - Der König kann zu wissenschaftlichen Zwecken und aus Gründen
der Volksgesundheit oder des regionalen oder lokalen Interesses der Volksgesundheit oder des regionalen oder lokalen Interesses
Abweichungen von den Schutzmassnahmen gewähren. Abweichungen von den Schutzmassnahmen gewähren.
Wenn diese Abweichungen Angelegenheiten betreffen, die durch die Wenn diese Abweichungen Angelegenheiten betreffen, die durch die
grundlegenden Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den grundlegenden Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den
Städtebau geregelt werden, können sie nur nach gleich lautender Städtebau geregelt werden, können sie nur nach gleich lautender
Stellungnahme des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungnahme des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Raumordnung gehört, gewährt werden. Raumordnung gehört, gewährt werden.
Art. 42 - Die Ausweisung von domanialen Naturreservaten und von Art. 42 - Die Ausweisung von domanialen Naturreservaten und von
Waldreservaten sowie die Anerkennung der in Artikel 10 des Waldreservaten sowie die Anerkennung der in Artikel 10 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Naturreservate müssen mit den vorliegenden Gesetzes erwähnten Naturreservate müssen mit den
Bestimmungen der Raumordnungspläne und den Entwürfen von Regional- und Bestimmungen der Raumordnungspläne und den Entwürfen von Regional- und
Sektorenplänen vereinbar sein. Sektorenplänen vereinbar sein.
Art. 43 - Wenn innerhalb eines auszuweisenden oder bestehenden Natur- Art. 43 - Wenn innerhalb eines auszuweisenden oder bestehenden Natur-
oder Waldreservats ein Grundwasservorkommen vorhanden ist, das zur oder Waldreservats ein Grundwasservorkommen vorhanden ist, das zur
öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird oder genutzt werden öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird oder genutzt werden
kann, wird das Reservat erst ausgewiesen oder werden Schutzmassnamen kann, wird das Reservat erst ausgewiesen oder werden Schutzmassnamen
erst getroffen, nachdem der Minister der Volksgesundheit konsultiert erst getroffen, nachdem der Minister der Volksgesundheit konsultiert
worden ist. worden ist.
KAPITEL VII - Strafbestimmungen KAPITEL VII - Strafbestimmungen
Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im
Strafgesetzbuch, im Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und im Strafgesetzbuch, im Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und im
Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehenen strengeren Strafen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehenen strengeren Strafen
werden Verstösse gegen die Artikel 5, 11 und 38 oder die in Anwendung werden Verstösse gegen die Artikel 5, 11 und 38 oder die in Anwendung
dieser Artikel ergangenen Erlasse mit einer Gefängnisstrafe von dieser Artikel ergangenen Erlasse mit einer Gefängnisstrafe von
fünfzehn Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis fünfzehn Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis
2000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. 2000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in Anwendung dieses Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in Anwendung dieses
Gesetzes ergangenen Erlasse werden, sofern sie nicht in Anwendung der Gesetzes ergangenen Erlasse werden, sofern sie nicht in Anwendung der
Bestimmungen von Absatz 1 strafbar sind, mit einer Gefängnisstrafe von Bestimmungen von Absatz 1 strafbar sind, mit einer Gefängnisstrafe von
einem bis sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 10 bis 25 Franken einem bis sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 10 bis 25 Franken
oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb von oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb von
drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen
dieselbe Bestimmung sind die in Absatz 1 festgelegten Strafen dieselbe Bestimmung sind die in Absatz 1 festgelegten Strafen
anwendbar. anwendbar.
§ 2 - Verstösse gegen die in Anwendung der Artikel 27 und 28 § 2 - Verstösse gegen die in Anwendung der Artikel 27 und 28
ergangenen Erlasse werden mit den Strafen belegt, die im ergangenen Erlasse werden mit den Strafen belegt, die im
Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den
Städtebau, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1970, Städtebau, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1970,
festgelegt sind. festgelegt sind.
§ 3 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85 des § 3 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85 des
Strafgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Strafgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen
Verstösse anwendbar. Verstösse anwendbar.
Art. 45 - Sachen, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen Art. 45 - Sachen, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen
oder die daraus resultieren, können beschlagnahmt werden. oder die daraus resultieren, können beschlagnahmt werden.
Beschlagnahmte Sachen, die essbar und verderblich sind, werden sofort Beschlagnahmte Sachen, die essbar und verderblich sind, werden sofort
bei der nächstgelegenen Wohlfahrtseinrichtung abgegeben. bei der nächstgelegenen Wohlfahrtseinrichtung abgegeben.
Art. 46 - Das Gericht ordnet die Beseitigung der unter Verstoss gegen Art. 46 - Das Gericht ordnet die Beseitigung der unter Verstoss gegen
die Artikel 40 und 48 vorgenommenen oder belassenen Pflanzungen binnen die Artikel 40 und 48 vorgenommenen oder belassenen Pflanzungen binnen
der von ihm festgelegten Frist an und beschliesst, dass bei der von ihm festgelegten Frist an und beschliesst, dass bei
Nichtvollstreckung des Urteils der Wasserwirtschafts- und Nichtvollstreckung des Urteils der Wasserwirtschafts- und
Forstingenieur auf Kosten des Betreffenden dafür sorgen wird. Forstingenieur auf Kosten des Betreffenden dafür sorgen wird.
Art. 47 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 47 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse von den Mitgliedern der Gendarmerie und den Ausführungserlasse von den Mitgliedern der Gendarmerie und den
Bediensteten der Gemeindepolizei sowie, je nach Fall, von den Bediensteten der Gemeindepolizei sowie, je nach Fall, von den
Ingenieuren und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung, den Ingenieuren und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung, den
Beamten der Verwaltung des Städtebaus und der Raumordnung, den Beamten der Verwaltung des Städtebaus und der Raumordnung, den
vereidigten Aufsehern der anerkannten Naturreservate und den anderen vereidigten Aufsehern der anerkannten Naturreservate und den anderen
vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Bediensteten ermittelt und vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Bediensteten ermittelt und
festgestellt. festgestellt.
Die von diesen Vertretern der Behörden erstellten Protokolle haben bis Die von diesen Vertretern der Behörden erstellten Protokolle haben bis
zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den
Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung
zugestellt. zugestellt.
Diese Vertreter der Behörden haben in Ausführung ihres Auftrags freien Diese Vertreter der Behörden haben in Ausführung ihres Auftrags freien
Zugang zu Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Schiffen, Zugang zu Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Schiffen,
Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons,
Fahrzeugen und zu Betrieben, die sich im Freien befinden. Fahrzeugen und zu Betrieben, die sich im Freien befinden.
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am
Polizeigericht und allein von fünf Uhr morgens bis neun Uhr abends Polizeigericht und allein von fünf Uhr morgens bis neun Uhr abends
besichtigen. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung der besichtigen. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung der
für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Orte vor fünf Uhr morgens für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Orte vor fünf Uhr morgens
und nach neun Uhr abends erforderlich. und nach neun Uhr abends erforderlich.
KAPITEL VIII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL VIII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 48 - [Abänderungsbestimmung] Art. 48 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] Art. 49 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 50 - Der König kann nach Konsultierung der untergeordneten Art. 50 - Der König kann nach Konsultierung der untergeordneten
Behörden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Befreiung vom Behörden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Befreiung vom
Immobiliensteuervorabzug für Grundstücke, die Teil von anerkannten Immobiliensteuervorabzug für Grundstücke, die Teil von anerkannten
Naturreservaten sind, gewähren. Naturreservaten sind, gewähren.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 1973 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 1973
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
W. DE CLERCQ W. DE CLERCQ
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
A. LAVENS A. LAVENS
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt
J. DE SAEGER J. DE SAEGER
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
A. CALIFICE A. CALIFICE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
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