← Terug naar "Wet op het natuurbehoud Duitse vertaling van de federale versie "
Wet op het natuurbehoud Duitse vertaling van de federale versie | Loi sur la conservation de la nature Traduction en langue allemande de la version fédérale |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JULI 1973. - Wet op het natuurbehoud Duitse vertaling van de | 12 JUILLET 1973. - Loi sur la conservation de la nature Traduction en |
federale versie | langue allemande de la version fédérale |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
van de wet van 12 juli 1973 op het natuurbehoud (Belgisch Staatsblad | version fédérale de la loi du 12 juillet 1973 sur la conservation de |
van 11 september 1973). | la nature (Moniteur belge du 11 septembre 1973). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM |
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN |
ARBEITEN | ARBEITEN |
12. JULI 1973 - Gesetz über die Erhaltung der Natur | 12. JULI 1973 - Gesetz über die Erhaltung der Natur |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz hat die Erhaltung der Eigenart, der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz hat die Erhaltung der Eigenart, der |
Vielfalt und der Unversehrtheit der natürlichen Umwelt zum Ziel, durch | Vielfalt und der Unversehrtheit der natürlichen Umwelt zum Ziel, durch |
Massnahmen zum Schutz der Flora und der Fauna, ihrer | Massnahmen zum Schutz der Flora und der Fauna, ihrer |
Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie des Bodens, des | Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie des Bodens, des |
Untergrundes, des Wassers und der Luft. | Untergrundes, des Wassers und der Luft. |
Vorliegendes Gesetz hat nicht zum Ziel, die Land- oder Forstwirtschaft | Vorliegendes Gesetz hat nicht zum Ziel, die Land- oder Forstwirtschaft |
zu reglementieren. | zu reglementieren. |
KAPITEL II - Schutz der Pflanzen- und Tierarten | KAPITEL II - Schutz der Pflanzen- und Tierarten |
Art. 2 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Flora | Art. 2 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Flora |
trifft der König Massnahmen zum Schutz von wildwachsenden Pflanzen. Er | trifft der König Massnahmen zum Schutz von wildwachsenden Pflanzen. Er |
bestimmt, ob der Schutz auf die gesamte Pflanze oder bestimmte Organe | bestimmt, ob der Schutz auf die gesamte Pflanze oder bestimmte Organe |
davon bezogen ist. | davon bezogen ist. |
Art. 3 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Fauna | Art. 3 - Im Hinblick auf den Schutz der Arten der einheimischen Fauna |
trifft der König Massnahmen zum Schutz von freilebenden Tieren; dieser | trifft der König Massnahmen zum Schutz von freilebenden Tieren; dieser |
Schutz wird ebenfalls den Überresten, Eiern und Eierschalen dieser | Schutz wird ebenfalls den Überresten, Eiern und Eierschalen dieser |
Tiere gewährt. | Tiere gewährt. |
Art. 4 - Die Anwendung der Massnahmen zum Schutz von Tier- und | Art. 4 - Die Anwendung der Massnahmen zum Schutz von Tier- und |
Pflanzenarten kann auf bestimmte Regionen, Gebiete oder Biotope | Pflanzenarten kann auf bestimmte Regionen, Gebiete oder Biotope |
begrenzt werden. Diese Massnahmen können dauerhaft, zeitweilig oder | begrenzt werden. Diese Massnahmen können dauerhaft, zeitweilig oder |
periodisch anwendbar sein. | periodisch anwendbar sein. |
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die |
Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den | Jagd, über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über den |
Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus | Pflanzenschutz und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus |
internationalen Abkommen ergeben, kann der König die Ein-, Aus- und | internationalen Abkommen ergeben, kann der König die Ein-, Aus- und |
Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht | Durchfuhr der nicht einheimischen Pflanzenarten sowie der nicht |
einheimischen Tierarten und deren Überreste reglementieren. | einheimischen Tierarten und deren Überreste reglementieren. |
Er kann zudem die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und | Er kann zudem die Freilassung der nicht einheimischen Tierarten und |
ihre Unterbringung in Wildparks reglementieren. | ihre Unterbringung in Wildparks reglementieren. |
KAPITEL III - Schutz der natürlichen Milieus | KAPITEL III - Schutz der natürlichen Milieus |
Art. 6 - Gebiete, die für den Schutz der Flora, der Fauna, der | Art. 6 - Gebiete, die für den Schutz der Flora, der Fauna, der |
ökologischen Milieus und der natürlichen Umwelt bedeutsam sind, können | ökologischen Milieus und der natürlichen Umwelt bedeutsam sind, können |
im Hinblick auf ihren Schutz entweder als integrale oder gelenkte | im Hinblick auf ihren Schutz entweder als integrale oder gelenkte |
Naturreservate, als Waldreservate oder als Naturparks ausgewiesen | Naturreservate, als Waldreservate oder als Naturparks ausgewiesen |
werden; Naturreservate können entweder domaniale Naturreservate oder | werden; Naturreservate können entweder domaniale Naturreservate oder |
anerkannte Naturreservate sein. | anerkannte Naturreservate sein. |
Nach Konsultierung der Bürgermeister- und Schöffenkollegien der | Nach Konsultierung der Bürgermeister- und Schöffenkollegien der |
Gemeinden, auf deren Gebiet sich die geplanten Reservate und Parks | Gemeinden, auf deren Gebiet sich die geplanten Reservate und Parks |
befinden, geben die ständigen Ausschüsse der zuständigen | befinden, geben die ständigen Ausschüsse der zuständigen |
Provinzialräte dem Minister der Landwirtschaft binnen sechzig Tagen | Provinzialräte dem Minister der Landwirtschaft binnen sechzig Tagen |
nach Eingang seiner Anforderung eine Stellungnahme über die Ausweisung | nach Eingang seiner Anforderung eine Stellungnahme über die Ausweisung |
der in Absatz 1 erwähnten Reservate und Parks ab. Falls das | der in Absatz 1 erwähnten Reservate und Parks ab. Falls das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der ständige Ausschuss des | Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der ständige Ausschuss des |
Provinzialrates ihre Stellungnahme nicht binnen den vorgeschriebenen | Provinzialrates ihre Stellungnahme nicht binnen den vorgeschriebenen |
Fristen notifizieren, gilt die Stellungnahme als günstig. | Fristen notifizieren, gilt die Stellungnahme als günstig. |
Für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, des Unterrichts oder | Für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, des Unterrichts oder |
der Volksbildung kann der König in bestimmten natürlichen Milieus | der Volksbildung kann der König in bestimmten natürlichen Milieus |
Schutzmassnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Pflanzen- und | Schutzmassnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Pflanzen- und |
Tierarten, deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume treffen. | Tierarten, deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume treffen. |
Im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 3 | Im Hinblick auf die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 3 |
erwähnten Ziele können unbewegliche Güter durch Enteignung zum Nutzen | erwähnten Ziele können unbewegliche Güter durch Enteignung zum Nutzen |
der Allgemeinheit erworben werden. | der Allgemeinheit erworben werden. |
Abschnitt 1 - Naturreservate | Abschnitt 1 - Naturreservate |
Art. 7 - Das integrale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | Art. 7 - Das integrale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das |
ausgewiesen wird mit dem Ziel, dort den natürlichen Vorgängen ihren | ausgewiesen wird mit dem Ziel, dort den natürlichen Vorgängen ihren |
eigenen Lauf zu lassen. | eigenen Lauf zu lassen. |
Art. 8 - Das gelenkte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, in dem | Art. 8 - Das gelenkte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, in dem |
der bestehende Zustand durch eine angemessene Verwaltung erhalten | der bestehende Zustand durch eine angemessene Verwaltung erhalten |
werden soll. Zu diesem Zweck können Massnahmen getroffen werden, um | werden soll. Zu diesem Zweck können Massnahmen getroffen werden, um |
bestimmte Pflanzen- oder Tierarten zu erhalten, zu kontrollieren oder | bestimmte Pflanzen- oder Tierarten zu erhalten, zu kontrollieren oder |
wieder anzusiedeln, bestimmte Erscheinungsformen der Pflanzendecke | wieder anzusiedeln, bestimmte Erscheinungsformen der Pflanzendecke |
aufrechtzuerhalten oder geschädigte Milieus wieder herzustellen. | aufrechtzuerhalten oder geschädigte Milieus wieder herzustellen. |
Art. 9 - Das domaniale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | Art. 9 - Das domaniale Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das |
auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft vom König auf | auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft vom König auf |
Grundstücken ausgewiesen wird, die Eigentum des Staates sind, von ihm | Grundstücken ausgewiesen wird, die Eigentum des Staates sind, von ihm |
gemietet werden oder ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt | gemietet werden oder ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Art. 10 - Das anerkannte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das | Art. 10 - Das anerkannte Naturreservat ist ein geschütztes Areal, das |
von einer natürlichen oder juristischen Person, ausgenommen dem Staat, | von einer natürlichen oder juristischen Person, ausgenommen dem Staat, |
verwaltet wird und das auf Antrag des Eigentümers der Grundstücke und | verwaltet wird und das auf Antrag des Eigentümers der Grundstücke und |
mit dem Einverständnis des Benutzers vom König anerkannt wird. | mit dem Einverständnis des Benutzers vom König anerkannt wird. |
Art. 11 - In Naturreservaten ist es verboten : | Art. 11 - In Naturreservaten ist es verboten : |
- Tiere in irgendeiner Weise zu töten, zu jagen oder zu fangen, ihre | - Tiere in irgendeiner Weise zu töten, zu jagen oder zu fangen, ihre |
Jungen, Gelege, Nester oder Unterschlupfe zu stören oder zu | Jungen, Gelege, Nester oder Unterschlupfe zu stören oder zu |
vernichten, | vernichten, |
- Bäume und Sträucher zu entfernen, abzuholzen, zu entwurzeln oder zu | - Bäume und Sträucher zu entfernen, abzuholzen, zu entwurzeln oder zu |
verletzen und die Pflanzendecke zu vernichten oder zu beschädigen, | verletzen und die Pflanzendecke zu vernichten oder zu beschädigen, |
- Ausgrabungen, Bohrungen, Erdarbeiten vorzunehmen, Material zu | - Ausgrabungen, Bohrungen, Erdarbeiten vorzunehmen, Material zu |
gewinnen, irgendwelche Arbeiten auszuführen, die den Boden, das | gewinnen, irgendwelche Arbeiten auszuführen, die den Boden, das |
Erscheinungsbild des Geländes, die Quellen und das hydrographische | Erscheinungsbild des Geländes, die Quellen und das hydrographische |
Netz verändern könnten, ober- oder unterirdische Leitungen zu | Netz verändern könnten, ober- oder unterirdische Leitungen zu |
verlegen, Gebäude oder Unterstände zu errichten sowie Werbetafeln und | verlegen, Gebäude oder Unterstände zu errichten sowie Werbetafeln und |
Werbeplakate anzubringen, | Werbeplakate anzubringen, |
- Feuer zu machen und Abfälle zu entsorgen. | - Feuer zu machen und Abfälle zu entsorgen. |
Der König kann in Sonderfällen bestimmte Verbote, die im vorliegenden | Der König kann in Sonderfällen bestimmte Verbote, die im vorliegenden |
Artikel vorgesehen sind, aufheben. | Artikel vorgesehen sind, aufheben. |
Der König trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die in | Der König trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, um die in |
Artikel 6 bestimmten Ziele zu verwirklichen. | Artikel 6 bestimmten Ziele zu verwirklichen. |
Art. 12 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen in Bezug | Art. 12 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen in Bezug |
auf den Verkehr in Naturreservaten ausserhalb der für den öffentlichen | auf den Verkehr in Naturreservaten ausserhalb der für den öffentlichen |
Verkehr zugänglichen Strassen und Wege. | Verkehr zugänglichen Strassen und Wege. |
Art. 13 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen | Art. 13 - Der Minister der Landwirtschaft erstellt Regelungen |
hinsichtlich der Überwachung und der Polizeigewalt in Naturreservaten. | hinsichtlich der Überwachung und der Polizeigewalt in Naturreservaten. |
Art. 14 - Für jedes domaniale Naturreservat erstellt der Minister der | Art. 14 - Für jedes domaniale Naturreservat erstellt der Minister der |
Landwirtschaft einen besonderen Verwaltungsplan und einen Plan der für | Landwirtschaft einen besonderen Verwaltungsplan und einen Plan der für |
diese Verwaltung nötigen Wege. | diese Verwaltung nötigen Wege. |
Art. 15 - Für jedes domaniale Naturreservat bestellt der Minister der | Art. 15 - Für jedes domaniale Naturreservat bestellt der Minister der |
Landwirtschaft den Wasserwirtschafts- und Forstingenieur, der mit der | Landwirtschaft den Wasserwirtschafts- und Forstingenieur, der mit der |
Verwaltung beauftragt ist. | Verwaltung beauftragt ist. |
Art. 16 - Für jedes domaniale Naturreservat oder jede Gruppe von | Art. 16 - Für jedes domaniale Naturreservat oder jede Gruppe von |
domanialen Naturreservaten bestimmt der Minister der Landwirtschaft | domanialen Naturreservaten bestimmt der Minister der Landwirtschaft |
einen Beratungsausschuss, dessen Vorsitz von einem Mitglied des in | einen Beratungsausschuss, dessen Vorsitz von einem Mitglied des in |
Artikel 32 erwähnten Hohen Rates für die Erhaltung der Natur geführt | Artikel 32 erwähnten Hohen Rates für die Erhaltung der Natur geführt |
wird, das aus einer von diesem Rat vorgelegten Liste mit je zwei | wird, das aus einer von diesem Rat vorgelegten Liste mit je zwei |
Kandidaten ernannt wird. Dieser Ausschuss gibt dem in Artikel 15 | Kandidaten ernannt wird. Dieser Ausschuss gibt dem in Artikel 15 |
erwähnten Wasserwirtschafts- und Forstingenieur Stellungnahmen über | erwähnten Wasserwirtschafts- und Forstingenieur Stellungnahmen über |
alle Fragen ab, die Letzterer ihm unterbreitet. | alle Fragen ab, die Letzterer ihm unterbreitet. |
Art. 17 - Der in Artikel 15 erwähnte Wasserwirtschafts- und | Art. 17 - Der in Artikel 15 erwähnte Wasserwirtschafts- und |
Forstingenieur kann Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den | Forstingenieur kann Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen |
Ausführungsmassnahmen abweichen. In diesem Fall setzt er den | Ausführungsmassnahmen abweichen. In diesem Fall setzt er den |
betreffenden Beratungsausschuss sofort davon in Kenntnis und erstattet | betreffenden Beratungsausschuss sofort davon in Kenntnis und erstattet |
er dem Minister der Landwirtschaft Bericht. Der Vorsitzende dieses | er dem Minister der Landwirtschaft Bericht. Der Vorsitzende dieses |
Ausschusses erstattet seinerseits je nach Fall dem Hohen Rat für die | Ausschusses erstattet seinerseits je nach Fall dem Hohen Rat für die |
Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer Bericht. | Erhaltung der Natur oder der zuständigen Kammer Bericht. |
Art. 18 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen Naturreservate in | Art. 18 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen Naturreservate in |
puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung entsprechen müssen, um | puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung entsprechen müssen, um |
anerkannt zu werden. | anerkannt zu werden. |
Der König legt die Kontrollmassnahmen fest und bestimmt die Beamten, | Der König legt die Kontrollmassnahmen fest und bestimmt die Beamten, |
die beauftragt sind, die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten | die beauftragt sind, die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten |
Bedingungen zu überwachen. | Bedingungen zu überwachen. |
Der König entzieht die Anerkennung, wenn der Verantwortliche für das | Der König entzieht die Anerkennung, wenn der Verantwortliche für das |
anerkannte Naturreservat es trotz Aufforderung durch den aufgrund von | anerkannte Naturreservat es trotz Aufforderung durch den aufgrund von |
Absatz 2 bestimmten Beamten versäumt, den in Absatz 1 erwähnten | Absatz 2 bestimmten Beamten versäumt, den in Absatz 1 erwähnten |
Bedingungen in puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung nachzukommen. | Bedingungen in puncto Überwachung, Schutz und Verwaltung nachzukommen. |
Die Anerkennung eines Naturreservats ist für eine Dauer von mindestens | Die Anerkennung eines Naturreservats ist für eine Dauer von mindestens |
zehn Jahren gültig. Sie kann bei jedem Verfalldatum für eine Dauer von | zehn Jahren gültig. Sie kann bei jedem Verfalldatum für eine Dauer von |
zehn Jahren erneuert werden. | zehn Jahren erneuert werden. |
Art. 19 - Der König legt die Formen des Antrags, der Gewährung, der | Art. 19 - Der König legt die Formen des Antrags, der Gewährung, der |
Erneuerung und des Entzugs der Anerkennung fest. | Erneuerung und des Entzugs der Anerkennung fest. |
Abschnitt 2 - Waldreservate | Abschnitt 2 - Waldreservate |
Art. 20 - Das Waldreservat ist ein Wald oder ein Teil davon, der | Art. 20 - Das Waldreservat ist ein Wald oder ein Teil davon, der |
gemäss dem vorliegenden Gesetz unter Schutz gestellt wird mit dem | gemäss dem vorliegenden Gesetz unter Schutz gestellt wird mit dem |
Ziel, charakteristische oder bemerkenswerte Erscheinungsformen von | Ziel, charakteristische oder bemerkenswerte Erscheinungsformen von |
Beständen einheimischer Baumarten zu schützen und dort die | Beständen einheimischer Baumarten zu schützen und dort die |
Unversehrtheit des Bodens und des Milieus sicherzustellen. | Unversehrtheit des Bodens und des Milieus sicherzustellen. |
Art. 21 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der | Art. 21 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der |
Landwirtschaft Wälder oder Teile davon, die Eigentum des Staates sind, | Landwirtschaft Wälder oder Teile davon, die Eigentum des Staates sind, |
als Waldreservate ausweisen. Er kann ebenso Wälder oder Teile davon, | als Waldreservate ausweisen. Er kann ebenso Wälder oder Teile davon, |
die nicht Eigentum des Staates sind, mit dem Einverständnis ihres | die nicht Eigentum des Staates sind, mit dem Einverständnis ihres |
Eigentümers als Waldreservate ausweisen. | Eigentümers als Waldreservate ausweisen. |
Art. 22 - Die als Waldreservate ausgewiesenen Wälder und Teile davon, | Art. 22 - Die als Waldreservate ausgewiesenen Wälder und Teile davon, |
die Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Verwaltungen und | die Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Verwaltungen und |
Einrichtungen sind, unterliegen weiterhin dem Forstrecht. | Einrichtungen sind, unterliegen weiterhin dem Forstrecht. |
Für jedes Waldreservat im Sinne von Absatz 1 legt der Minister der | Für jedes Waldreservat im Sinne von Absatz 1 legt der Minister der |
Landwirtschaft eine neue Einteilung fest. | Landwirtschaft eine neue Einteilung fest. |
Art. 23 - Im Hinblick auf den in Artikel 20 erwähnten Schutz erlässt | Art. 23 - Im Hinblick auf den in Artikel 20 erwähnten Schutz erlässt |
der König die auf Waldreservate anwendbare Verwaltungsordnung. | der König die auf Waldreservate anwendbare Verwaltungsordnung. |
Art. 24 - Mit dem Einverständnis des Eigentümers und des Benutzers | Art. 24 - Mit dem Einverständnis des Eigentümers und des Benutzers |
kann der Minister der Landwirtschaft Regelungen in Bezug auf die | kann der Minister der Landwirtschaft Regelungen in Bezug auf die |
Überwachung und die Polizeigewalt in Waldreservaten, die auf dem | Überwachung und die Polizeigewalt in Waldreservaten, die auf dem |
Eigentum von Privatpersonen ausgewiesen sind, erlassen. | Eigentum von Privatpersonen ausgewiesen sind, erlassen. |
Abschnitt 3 - Naturparks | Abschnitt 3 - Naturparks |
Art. 25 - Ein Naturpark ist ein Gebiet, das gemäss dem vorliegenden | Art. 25 - Ein Naturpark ist ein Gebiet, das gemäss dem vorliegenden |
Gesetz Massnahmen unterworfen ist, die zum Ziel haben, die Eigenart, | Gesetz Massnahmen unterworfen ist, die zum Ziel haben, die Eigenart, |
die Vielfalt und die wissenschaftlichen Werte der Umwelt, die | die Vielfalt und die wissenschaftlichen Werte der Umwelt, die |
einheimische Flora und Fauna sowie die Reinheit von Luft und Wasser zu | einheimische Flora und Fauna sowie die Reinheit von Luft und Wasser zu |
erhalten und die Erhaltung der Qualität der Böden sicherzustellen. | erhalten und die Erhaltung der Qualität der Böden sicherzustellen. |
Art. 26 - Ein auf Initiative des Staates ausgewiesener Naturpark ist | Art. 26 - Ein auf Initiative des Staates ausgewiesener Naturpark ist |
ein nationaler Naturpark. Ein auf Initiative einer anderen | ein nationaler Naturpark. Ein auf Initiative einer anderen |
öffentlichen Behörde ausgewiesener Naturpark ist ein regionaler | öffentlichen Behörde ausgewiesener Naturpark ist ein regionaler |
Naturpark. | Naturpark. |
Art. 27 - Der Minister der Landwirtschaft und der Minister, zu dessen | Art. 27 - Der Minister der Landwirtschaft und der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, können durch einen | Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, können durch einen |
gemeinsamen Erlass einen nationalen Naturpark für die Gebiete, die sie | gemeinsamen Erlass einen nationalen Naturpark für die Gebiete, die sie |
den in Artikel 25 erwähnten Massnahmen unterwerfen, ausweisen. | den in Artikel 25 erwähnten Massnahmen unterwerfen, ausweisen. |
Dieser Ministerielle Erlass hat die gleiche verbindliche Kraft wie | Dieser Ministerielle Erlass hat die gleiche verbindliche Kraft wie |
die, die den Entwürfen von Sektorenplänen in Artikel 2 § 2 des | die, die den Entwürfen von Sektorenplänen in Artikel 2 § 2 des |
Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den | Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den |
Städtebau verliehen wird. | Städtebau verliehen wird. |
Er gilt nur für drei Jahre, es sei denn, er ist in der Zwischenzeit | Er gilt nur für drei Jahre, es sei denn, er ist in der Zwischenzeit |
durch einen auf Vorschlag der vorerwähnten Minister ergangenen | durch einen auf Vorschlag der vorerwähnten Minister ergangenen |
Königlichen Erlass bestätigt worden. | Königlichen Erlass bestätigt worden. |
Dieser Königliche Erlass ergeht gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 | Dieser Königliche Erlass ergeht gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 |
Absatz 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1962, wobei die durch | Absatz 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1962, wobei die durch |
diese Bestimmungen vorgesehenen Fristen auf neunzig Tage festgelegt | diese Bestimmungen vorgesehenen Fristen auf neunzig Tage festgelegt |
sind. | sind. |
Der Königliche Erlass zur Bestätigung der Ausweisung eines regionalen | Der Königliche Erlass zur Bestätigung der Ausweisung eines regionalen |
Naturparks hat die gleiche verbindliche Kraft wie die, die den in | Naturparks hat die gleiche verbindliche Kraft wie die, die den in |
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. März 1962 erwähnten Sektorenplänen | Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. März 1962 erwähnten Sektorenplänen |
verliehen wird. | verliehen wird. |
Der Königliche Erlass kann nur gemäss Artikel 43 desselben Gesetzes | Der Königliche Erlass kann nur gemäss Artikel 43 desselben Gesetzes |
auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu | auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, aufgehoben | dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, aufgehoben |
werden. | werden. |
Art. 28 - Ein regionaler Naturpark kann nach gleich lautender | Art. 28 - Ein regionaler Naturpark kann nach gleich lautender |
Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft durch einen gemäss dem | Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft durch einen gemäss dem |
Gesetz vom 29. März 1962 festgelegten Sektorenplan oder kommunalen | Gesetz vom 29. März 1962 festgelegten Sektorenplan oder kommunalen |
Plan ausgewiesen, abgeschafft oder in seinen Grenzen geändert werden. | Plan ausgewiesen, abgeschafft oder in seinen Grenzen geändert werden. |
Art. 29 - Für jeden nationalen Naturpark erlässt der König auf | Art. 29 - Für jeden nationalen Naturpark erlässt der König auf |
Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu | Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, eine | dessen Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, eine |
Verwaltungsordnung, setzt Er eine Kontrollkommission ein und ernennt | Verwaltungsordnung, setzt Er eine Kontrollkommission ein und ernennt |
Er deren Mitglieder, darunter einen Konservator, der den Vorsitz | Er deren Mitglieder, darunter einen Konservator, der den Vorsitz |
führt. | führt. |
In der Kontrollkommission des nationalen Naturparks sitzt mindestens | In der Kontrollkommission des nationalen Naturparks sitzt mindestens |
ein Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. | ein Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. |
Art. 30 - Für jeden regionalen Naturpark legt der öffentliche Träger | Art. 30 - Für jeden regionalen Naturpark legt der öffentliche Träger |
dem Minister der Landwirtschaft, dem Minister, zu dessen | dem Minister der Landwirtschaft, dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, und dem Minister, zu | Zuständigkeitsbereich die Raumordnung gehört, und dem Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über diesen Träger gehört, | dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über diesen Träger gehört, |
eine Verwaltungsordnung, die Zusammensetzung des Kontrollorgans und | eine Verwaltungsordnung, die Zusammensetzung des Kontrollorgans und |
die Ernennung eines Konservators zur Billigung vor. | die Ernennung eines Konservators zur Billigung vor. |
Im Kontrollorgan des regionalen Naturparks sitzt mindestens ein | Im Kontrollorgan des regionalen Naturparks sitzt mindestens ein |
Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. | Mitglied des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur. |
Art. 31 - Die Naturreservate und die unter Forstrecht stehenden Wälder | Art. 31 - Die Naturreservate und die unter Forstrecht stehenden Wälder |
werden dem Zuständigkeitsbereich der Behörden des Naturparks entzogen | werden dem Zuständigkeitsbereich der Behörden des Naturparks entzogen |
und unterliegen weiterhin ihrem eigenen Statut. | und unterliegen weiterhin ihrem eigenen Statut. |
KAPITEL IV - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur | KAPITEL IV - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur |
Art. 32 - Der König setzt beim Minister der Landwirtschaft einen Hohen | Art. 32 - Der König setzt beim Minister der Landwirtschaft einen Hohen |
Rat für die Erhaltung der Natur ein. | Rat für die Erhaltung der Natur ein. |
Dieser besteht aus zwei Kammern, von denen eine für die flämische | Dieser besteht aus zwei Kammern, von denen eine für die flämische |
Region und eine für die wallonische Region, die in Artikel 107quater | Region und eine für die wallonische Region, die in Artikel 107quater |
der Verfassung erwähnt sind, zuständig ist. | der Verfassung erwähnt sind, zuständig ist. |
Der Rat ist für die in Artikel 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | Der Rat ist für die in Artikel 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Angelegenheiten gemeinsamen Interesses und für die in Artikel | Angelegenheiten gemeinsamen Interesses und für die in Artikel |
107quater der Verfassung erwähnte Brüsseler Region zuständig. | 107quater der Verfassung erwähnte Brüsseler Region zuständig. |
Der König bestimmt die Zusammensetzung des Rates und dessen | Der König bestimmt die Zusammensetzung des Rates und dessen |
Arbeitsweise. | Arbeitsweise. |
Der König ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der beiden | Der König ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der beiden |
Kammern; der Vorsitz des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur wird | Kammern; der Vorsitz des Hohen Rates für die Erhaltung der Natur wird |
abwechselnd, jeweils für ein Jahr, vom Vorsitzenden jeder der Kammern | abwechselnd, jeweils für ein Jahr, vom Vorsitzenden jeder der Kammern |
geführt. | geführt. |
Art. 33 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur und jede der | Art. 33 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur und jede der |
Kammern ist beauftragt, Stellungnahmen über alle Fragen abzugeben, die | Kammern ist beauftragt, Stellungnahmen über alle Fragen abzugeben, die |
der Minister der Landwirtschaft ihm beziehungsweise ihr im | der Minister der Landwirtschaft ihm beziehungsweise ihr im |
Zusammenhang mit der Erhaltung der Natur und insbesondere mit dem | Zusammenhang mit der Erhaltung der Natur und insbesondere mit dem |
Schutz der Flora und der Fauna, der Ausweisung, der Pflege und der | Schutz der Flora und der Fauna, der Ausweisung, der Pflege und der |
Verwaltung der domanialen Naturreservate und der Waldreservate, der | Verwaltung der domanialen Naturreservate und der Waldreservate, der |
Gewährung und dem Entzug der Anerkennung von Reservaten, der | Gewährung und dem Entzug der Anerkennung von Reservaten, der |
Ausweisung und der Verwaltung von Naturparks unterbreitet. | Ausweisung und der Verwaltung von Naturparks unterbreitet. |
Der Rat und jede der Kammern geben dem Minister der Landwirtschaft in | Der Rat und jede der Kammern geben dem Minister der Landwirtschaft in |
Bezug auf die in Absatz 1 bestimmten Angelegenheiten Stellungnahmen | Bezug auf die in Absatz 1 bestimmten Angelegenheiten Stellungnahmen |
über die Vorschläge ab, die ihm beziehungsweise ihr von mindestens | über die Vorschläge ab, die ihm beziehungsweise ihr von mindestens |
fünf seiner Mitglieder unterbreitet werden. | fünf seiner Mitglieder unterbreitet werden. |
Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme | Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme |
des Hohen Rates über die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 11, | des Hohen Rates über die in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 11, |
12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 36, 37, 38, 39 und 41 erwähnten | 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 36, 37, 38, 39 und 41 erwähnten |
Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen von gemeinsamem Interesse | Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen von gemeinsamem Interesse |
sind oder die Brüsseler Region betreffen. | sind oder die Brüsseler Region betreffen. |
Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme | Der Minister der Landwirtschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme |
der zuständigen Kammer über die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 Absatz 2, | der zuständigen Kammer über die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 Absatz 2, |
12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 36, 37, 38, 39 und 41 | 12, 13, 14, 18, 21, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 36, 37, 38, 39 und 41 |
erwähnten Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen insbesondere | erwähnten Massnahmen einzuholen, wenn diese Massnahmen insbesondere |
die flämische Region oder die wallonische Region betreffen. | die flämische Region oder die wallonische Region betreffen. |
Wenn eine Schutzmassnahme jedoch Wild oder Raubwild betrifft, muss der | Wenn eine Schutzmassnahme jedoch Wild oder Raubwild betrifft, muss der |
Minister der Landwirtschaft zudem die Stellungnahme des Hohen Rates | Minister der Landwirtschaft zudem die Stellungnahme des Hohen Rates |
für das Jagdwesen einholen. | für das Jagdwesen einholen. |
Für die in den Artikeln 21, 22, 23, 24, 27, 28 und 36 vorgesehenen | Für die in den Artikeln 21, 22, 23, 24, 27, 28 und 36 vorgesehenen |
Massnahmen muss der Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des | Massnahmen muss der Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des |
Hohen Rates für das Forstwesen einholen. | Hohen Rates für das Forstwesen einholen. |
Für die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Massnahmen muss der | Für die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Massnahmen muss der |
Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Hohen Rates für die | Minister der Landwirtschaft die Stellungnahme des Hohen Rates für die |
Landwirtschaft einholen. | Landwirtschaft einholen. |
Die Entwürfe für die Ausweisung von Naturreservaten oder Naturparks | Die Entwürfe für die Ausweisung von Naturreservaten oder Naturparks |
müssen dem zuständigen Regionalen Wirtschaftsrat vorgelegt werden. | müssen dem zuständigen Regionalen Wirtschaftsrat vorgelegt werden. |
Wird die Stellungnahme dieses Rates nicht binnen sechzig Tagen nach | Wird die Stellungnahme dieses Rates nicht binnen sechzig Tagen nach |
Anforderung des Ministers der Landwirtschaft mitgeteilt, gilt sie als | Anforderung des Ministers der Landwirtschaft mitgeteilt, gilt sie als |
günstig. | günstig. |
Art. 34 - § 1 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom | Art. 34 - § 1 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom |
Minister der Landwirtschaft gebilligt werden muss. | Minister der Landwirtschaft gebilligt werden muss. |
§ 2 - Für die Untersuchung von Problemen, die für jedes domaniale | § 2 - Für die Untersuchung von Problemen, die für jedes domaniale |
Naturreservat oder jede Gruppe dieser Reservate spezifisch sind, kann | Naturreservat oder jede Gruppe dieser Reservate spezifisch sind, kann |
der Hohe Rat auf die Unterstützung des betreffenden | der Hohe Rat auf die Unterstützung des betreffenden |
Beratungsausschusses zurückgreifen und ihn bitten, ihm in Bezug auf | Beratungsausschusses zurückgreifen und ihn bitten, ihm in Bezug auf |
jede Frage, die er ihm unterbreitet, Bericht zu erstatten. | jede Frage, die er ihm unterbreitet, Bericht zu erstatten. |
Art. 35 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur wird bei seinem | Art. 35 - Der Hohe Rat für die Erhaltung der Natur wird bei seinem |
Auftrag von einem Institut für die Erhaltung der Natur unterstützt, | Auftrag von einem Institut für die Erhaltung der Natur unterstützt, |
das durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König geschaffen | das durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König geschaffen |
wird. | wird. |
Dieses Institut wird beauftragt, Studien und Forschungen in Bezug auf | Dieses Institut wird beauftragt, Studien und Forschungen in Bezug auf |
Angelegenheiten, die die Erhaltung der Natur und den Umweltschutz | Angelegenheiten, die die Erhaltung der Natur und den Umweltschutz |
betreffen, zu fördern. | betreffen, zu fördern. |
KAPITEL V - Schutz der Wälder und des ländlichen Raumes | KAPITEL V - Schutz der Wälder und des ländlichen Raumes |
Art. 36 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit | Art. 36 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der | Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der |
Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter | Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter |
den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene | den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene |
Massnahmen treffen, um in öffentlichen oder privaten Wäldern Folgendes | Massnahmen treffen, um in öffentlichen oder privaten Wäldern Folgendes |
zu fördern : | zu fördern : |
- die Wiederherstellung der geschädigten Bestände, | - die Wiederherstellung der geschädigten Bestände, |
- die Erhaltung der Laubwälder, | - die Erhaltung der Laubwälder, |
- die Wiedereinführung von Laubhölzern in Nadelwäldern, | - die Wiedereinführung von Laubhölzern in Nadelwäldern, |
- den Zugang zu den Wäldern für die Öffentlichkeit. | - den Zugang zu den Wäldern für die Öffentlichkeit. |
Art. 37 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit | Art. 37 - Aus Gründen der Erhaltung der Natur und nach einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der | Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Rates für die Erhaltung der |
Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter | Natur oder der zuständigen Kammer dieses Rates kann der König unter |
den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene | den von Ihm festgelegten Bedingungen mit Zuschüssen verbundene |
Massnahmen treffen, um im ländlichen Raum insbesondere Folgendes zu | Massnahmen treffen, um im ländlichen Raum insbesondere Folgendes zu |
fördern : | fördern : |
- die Aufforstung oder Neuaufforstung von Grenzertragsflächen oder von | - die Aufforstung oder Neuaufforstung von Grenzertragsflächen oder von |
Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, | Flächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, |
- den Schutz oder die Wiederherstellung von Wiesentälern in | - den Schutz oder die Wiederherstellung von Wiesentälern in |
Waldgebieten oder auf dem Land, | Waldgebieten oder auf dem Land, |
- den Schutz von Holzungen oder anderem Pflanzenbewuchs an felsigen | - den Schutz von Holzungen oder anderem Pflanzenbewuchs an felsigen |
Standorten, Steilhängen, Böschungen und Hängen, | Standorten, Steilhängen, Böschungen und Hängen, |
- den Schutz des Pflanzenbewuchses an Ufern und der Torfgebiete, | - den Schutz des Pflanzenbewuchses an Ufern und der Torfgebiete, |
- die Pflege und die Verwaltung der anerkannten Naturreservate, | - die Pflege und die Verwaltung der anerkannten Naturreservate, |
- den Schutz der Ufer der von einer Fliessquelle gespeisten | - den Schutz der Ufer der von einer Fliessquelle gespeisten |
Wasserläufe, von der Quelle bis zum Punkt des Ursprungs des | Wasserläufe, von der Quelle bis zum Punkt des Ursprungs des |
Wasserlaufs, | Wasserlaufs, |
- die Erhaltung und die Pflanzung von Hecken und Baumgruppen, | - die Erhaltung und die Pflanzung von Hecken und Baumgruppen, |
- die Pflege und die Verwaltung der Waldreservate, die ausserhalb der | - die Pflege und die Verwaltung der Waldreservate, die ausserhalb der |
Staatsdomäne ausgewiesen worden sind. | Staatsdomäne ausgewiesen worden sind. |
Art. 38 - Der König kann den Gebrauch von giftigen Stoffen oder | Art. 38 - Der König kann den Gebrauch von giftigen Stoffen oder |
anderen Produkten, die eine Gefahr für wildlebende Tiere und Pflanzen | anderen Produkten, die eine Gefahr für wildlebende Tiere und Pflanzen |
oder für die biologische Reinheit des Bodens und des Wassers | oder für die biologische Reinheit des Bodens und des Wassers |
darstellen, verbieten oder reglementieren. | darstellen, verbieten oder reglementieren. |
Art. 39 - Der König trifft auf Vorschlag des Ministers der | Art. 39 - Der König trifft auf Vorschlag des Ministers der |
Landwirtschaft und nach Konsultierung der zuständigen Minister | Landwirtschaft und nach Konsultierung der zuständigen Minister |
Massnahmen, damit in fliessenden Gewässern jede Ursache von | Massnahmen, damit in fliessenden Gewässern jede Ursache von |
Verschmutzung, die der biologischen Kapazität und den Fischbeständen | Verschmutzung, die der biologischen Kapazität und den Fischbeständen |
sowie ihrer Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche | sowie ihrer Eignung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche |
Zwecke schaden könnte, vermieden oder beseitigt wird. | Zwecke schaden könnte, vermieden oder beseitigt wird. |
KAPITEL VI - Allgemeine Massnahmen | KAPITEL VI - Allgemeine Massnahmen |
Art. 40 - Es ist verboten, Nadelbäume weniger als sechs Meter von den | Art. 40 - Es ist verboten, Nadelbäume weniger als sechs Meter von den |
Ufern der Wasserläufe entfernt zu pflanzen oder neu zu pflanzen oder | Ufern der Wasserläufe entfernt zu pflanzen oder neu zu pflanzen oder |
ihre Saat dort wachsen zu lassen. | ihre Saat dort wachsen zu lassen. |
Bäume, die gepflanzt werden oder die man hat wachsen lassen unter | Bäume, die gepflanzt werden oder die man hat wachsen lassen unter |
Verstoss gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen binnen einem | Verstoss gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen binnen einem |
Jahr, nachdem ihr Vorhandensein durch ein Protokoll festgestellt | Jahr, nachdem ihr Vorhandensein durch ein Protokoll festgestellt |
worden ist, beseitigt werden. | worden ist, beseitigt werden. |
Unter Wasserläufen versteht man nichtschiffbare Wasserläufe, so wie | Unter Wasserläufen versteht man nichtschiffbare Wasserläufe, so wie |
sie im Gesetz vom 28. Dezember 1967 definiert worden sind, und | sie im Gesetz vom 28. Dezember 1967 definiert worden sind, und |
schiffbare Wasserläufe, die als solche von der Regierung eingestuft | schiffbare Wasserläufe, die als solche von der Regierung eingestuft |
worden sind. | worden sind. |
Art. 41 - Der König kann zu wissenschaftlichen Zwecken und aus Gründen | Art. 41 - Der König kann zu wissenschaftlichen Zwecken und aus Gründen |
der Volksgesundheit oder des regionalen oder lokalen Interesses | der Volksgesundheit oder des regionalen oder lokalen Interesses |
Abweichungen von den Schutzmassnahmen gewähren. | Abweichungen von den Schutzmassnahmen gewähren. |
Wenn diese Abweichungen Angelegenheiten betreffen, die durch die | Wenn diese Abweichungen Angelegenheiten betreffen, die durch die |
grundlegenden Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den | grundlegenden Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den |
Städtebau geregelt werden, können sie nur nach gleich lautender | Städtebau geregelt werden, können sie nur nach gleich lautender |
Stellungnahme des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Stellungnahme des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Raumordnung gehört, gewährt werden. | Raumordnung gehört, gewährt werden. |
Art. 42 - Die Ausweisung von domanialen Naturreservaten und von | Art. 42 - Die Ausweisung von domanialen Naturreservaten und von |
Waldreservaten sowie die Anerkennung der in Artikel 10 des | Waldreservaten sowie die Anerkennung der in Artikel 10 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Naturreservate müssen mit den | vorliegenden Gesetzes erwähnten Naturreservate müssen mit den |
Bestimmungen der Raumordnungspläne und den Entwürfen von Regional- und | Bestimmungen der Raumordnungspläne und den Entwürfen von Regional- und |
Sektorenplänen vereinbar sein. | Sektorenplänen vereinbar sein. |
Art. 43 - Wenn innerhalb eines auszuweisenden oder bestehenden Natur- | Art. 43 - Wenn innerhalb eines auszuweisenden oder bestehenden Natur- |
oder Waldreservats ein Grundwasservorkommen vorhanden ist, das zur | oder Waldreservats ein Grundwasservorkommen vorhanden ist, das zur |
öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird oder genutzt werden | öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt wird oder genutzt werden |
kann, wird das Reservat erst ausgewiesen oder werden Schutzmassnamen | kann, wird das Reservat erst ausgewiesen oder werden Schutzmassnamen |
erst getroffen, nachdem der Minister der Volksgesundheit konsultiert | erst getroffen, nachdem der Minister der Volksgesundheit konsultiert |
worden ist. | worden ist. |
KAPITEL VII - Strafbestimmungen | KAPITEL VII - Strafbestimmungen |
Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im | Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im |
Strafgesetzbuch, im Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und im | Strafgesetzbuch, im Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und im |
Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von | Gesetz vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehenen strengeren Strafen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehenen strengeren Strafen |
werden Verstösse gegen die Artikel 5, 11 und 38 oder die in Anwendung | werden Verstösse gegen die Artikel 5, 11 und 38 oder die in Anwendung |
dieser Artikel ergangenen Erlasse mit einer Gefängnisstrafe von | dieser Artikel ergangenen Erlasse mit einer Gefängnisstrafe von |
fünfzehn Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis | fünfzehn Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis |
2000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | 2000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in Anwendung dieses | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in Anwendung dieses |
Gesetzes ergangenen Erlasse werden, sofern sie nicht in Anwendung der | Gesetzes ergangenen Erlasse werden, sofern sie nicht in Anwendung der |
Bestimmungen von Absatz 1 strafbar sind, mit einer Gefängnisstrafe von | Bestimmungen von Absatz 1 strafbar sind, mit einer Gefängnisstrafe von |
einem bis sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 10 bis 25 Franken | einem bis sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 10 bis 25 Franken |
oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb von | oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb von |
drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen | drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen |
dieselbe Bestimmung sind die in Absatz 1 festgelegten Strafen | dieselbe Bestimmung sind die in Absatz 1 festgelegten Strafen |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 2 - Verstösse gegen die in Anwendung der Artikel 27 und 28 | § 2 - Verstösse gegen die in Anwendung der Artikel 27 und 28 |
ergangenen Erlasse werden mit den Strafen belegt, die im | ergangenen Erlasse werden mit den Strafen belegt, die im |
Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den | Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den |
Städtebau, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1970, | Städtebau, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1970, |
festgelegt sind. | festgelegt sind. |
§ 3 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85 des | § 3 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85 des |
Strafgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen | Strafgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen |
Verstösse anwendbar. | Verstösse anwendbar. |
Art. 45 - Sachen, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen | Art. 45 - Sachen, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen |
oder die daraus resultieren, können beschlagnahmt werden. | oder die daraus resultieren, können beschlagnahmt werden. |
Beschlagnahmte Sachen, die essbar und verderblich sind, werden sofort | Beschlagnahmte Sachen, die essbar und verderblich sind, werden sofort |
bei der nächstgelegenen Wohlfahrtseinrichtung abgegeben. | bei der nächstgelegenen Wohlfahrtseinrichtung abgegeben. |
Art. 46 - Das Gericht ordnet die Beseitigung der unter Verstoss gegen | Art. 46 - Das Gericht ordnet die Beseitigung der unter Verstoss gegen |
die Artikel 40 und 48 vorgenommenen oder belassenen Pflanzungen binnen | die Artikel 40 und 48 vorgenommenen oder belassenen Pflanzungen binnen |
der von ihm festgelegten Frist an und beschliesst, dass bei | der von ihm festgelegten Frist an und beschliesst, dass bei |
Nichtvollstreckung des Urteils der Wasserwirtschafts- und | Nichtvollstreckung des Urteils der Wasserwirtschafts- und |
Forstingenieur auf Kosten des Betreffenden dafür sorgen wird. | Forstingenieur auf Kosten des Betreffenden dafür sorgen wird. |
Art. 47 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 47 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine |
Ausführungserlasse von den Mitgliedern der Gendarmerie und den | Ausführungserlasse von den Mitgliedern der Gendarmerie und den |
Bediensteten der Gemeindepolizei sowie, je nach Fall, von den | Bediensteten der Gemeindepolizei sowie, je nach Fall, von den |
Ingenieuren und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung, den | Ingenieuren und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung, den |
Beamten der Verwaltung des Städtebaus und der Raumordnung, den | Beamten der Verwaltung des Städtebaus und der Raumordnung, den |
vereidigten Aufsehern der anerkannten Naturreservate und den anderen | vereidigten Aufsehern der anerkannten Naturreservate und den anderen |
vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Bediensteten ermittelt und | vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Bediensteten ermittelt und |
festgestellt. | festgestellt. |
Die von diesen Vertretern der Behörden erstellten Protokolle haben bis | Die von diesen Vertretern der Behörden erstellten Protokolle haben bis |
zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den | zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den |
Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung | Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung |
zugestellt. | zugestellt. |
Diese Vertreter der Behörden haben in Ausführung ihres Auftrags freien | Diese Vertreter der Behörden haben in Ausführung ihres Auftrags freien |
Zugang zu Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Schiffen, | Zugang zu Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Schiffen, |
Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, | Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, |
Fahrzeugen und zu Betrieben, die sich im Freien befinden. | Fahrzeugen und zu Betrieben, die sich im Freien befinden. |
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am | Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am |
Polizeigericht und allein von fünf Uhr morgens bis neun Uhr abends | Polizeigericht und allein von fünf Uhr morgens bis neun Uhr abends |
besichtigen. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung der | besichtigen. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung der |
für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Orte vor fünf Uhr morgens | für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Orte vor fünf Uhr morgens |
und nach neun Uhr abends erforderlich. | und nach neun Uhr abends erforderlich. |
KAPITEL VIII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VIII - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 48 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 48 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 50 - Der König kann nach Konsultierung der untergeordneten | Art. 50 - Der König kann nach Konsultierung der untergeordneten |
Behörden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Befreiung vom | Behörden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Befreiung vom |
Immobiliensteuervorabzug für Grundstücke, die Teil von anerkannten | Immobiliensteuervorabzug für Grundstücke, die Teil von anerkannten |
Naturreservaten sind, gewähren. | Naturreservaten sind, gewähren. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 1973 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 1973 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
W. DE CLERCQ | W. DE CLERCQ |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
A. LAVENS | A. LAVENS |
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt | Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt |
J. DE SAEGER | J. DE SAEGER |
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten |
A. CALIFICE | A. CALIFICE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |