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Wet tot vaststelling van het statuut der autosnelwegen | Loi établissant le statut des autoroutes |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JULI 1956. - Wet tot vaststelling van het statuut der autosnelwegen | 12 JUILLET 1956. - Loi établissant le statut des autoroutes |
Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie | Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de federale versie van de wet van 12 juli 1956 tot vaststelling van | allemande de la version fédérale de la loi du 12 juillet 1956 |
het statuut der autosnelwegen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus | établissant le statut des autoroutes (Moniteur belge du 5 août 1956), |
1956), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 29 maart 1962 houdende organisatie van de ruimtelijke | - la loi du 29 mars 1962 organique de l'aménagement du territoire et |
ordening en van de stedenbouw (Belgisch Staatsblad van 12 april 1962); | de l'urbanisme (Moniteur belge du 12 avril 1962); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS | MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS |
12. JULI 1956 - Gesetz zur Festlegung des Autobahnstatuts | 12. JULI 1956 - Gesetz zur Festlegung des Autobahnstatuts |
Artikel 1 - Die durch das vorliegende Gesetz eingeführte Regelung ist | Artikel 1 - Die durch das vorliegende Gesetz eingeführte Regelung ist |
auf die öffentlichen Strassen anwendbar, die vom König in die | auf die öffentlichen Strassen anwendbar, die vom König in die |
Kategorie der Autobahnen eingestuft sind. | Kategorie der Autobahnen eingestuft sind. |
Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 4 § 2 sind Autobahnen | Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 4 § 2 sind Autobahnen |
ausschliesslich dem Verkehr mit vom König bestimmten Kraftfahrzeugen | ausschliesslich dem Verkehr mit vom König bestimmten Kraftfahrzeugen |
vorbehalten, die nur an den Stellen auf die Autobahn auffahren | vorbehalten, die nur an den Stellen auf die Autobahn auffahren |
beziehungsweise von der Autobahn abfahren dürfen, die speziell dafür | beziehungsweise von der Autobahn abfahren dürfen, die speziell dafür |
bestimmt sind. | bestimmt sind. |
Die Parkflächen entlang der Autobahnen sowie die vom König bestimmten | Die Parkflächen entlang der Autobahnen sowie die vom König bestimmten |
Zufahrten unterliegen derselben Regelung. | Zufahrten unterliegen derselben Regelung. |
Art. 2 - Wird eine Autobahn für den Verkehr freigegeben, ohne | Art. 2 - Wird eine Autobahn für den Verkehr freigegeben, ohne |
vollständig eingerichtet zu sein, ist sie nur im Rahmen der vom König | vollständig eingerichtet zu sein, ist sie nur im Rahmen der vom König |
bestimmten Bedingungen und nur an den Stellen, die von dem für die | bestimmten Bedingungen und nur an den Stellen, die von dem für die |
öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister bestimmt wurden, zugänglich | öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister bestimmt wurden, zugänglich |
und überquerbar. | und überquerbar. |
Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch Artikel 1 des | Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch Artikel 1 des |
durch die Gesetze vom 1. August 1924 und 16. Dezember 1935 | durch die Gesetze vom 1. August 1924 und 16. Dezember 1935 |
abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der | abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der |
Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei erteilt | Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei erteilt |
wurden, erlässt Er die Verordnungen, mit denen die Sicherheit und der | wurden, erlässt Er die Verordnungen, mit denen die Sicherheit und der |
Komfort im Autobahnverkehr sowie die Instandhaltung der Autobahnen zu | Komfort im Autobahnverkehr sowie die Instandhaltung der Autobahnen zu |
gewährleisten sind. | gewährleisten sind. |
Er bestimmt insbesondere die Bedingungen, denen Sportwettbewerbe | Er bestimmt insbesondere die Bedingungen, denen Sportwettbewerbe |
unterliegen. | unterliegen. |
Die Provinzial- und Gemeinderäte dürfen keine zusätzlichen | Die Provinzial- und Gemeinderäte dürfen keine zusätzlichen |
Verordnungen über die Autobahnverkehrspolizei erlassen. | Verordnungen über die Autobahnverkehrspolizei erlassen. |
Art. 4 - § 1 - Niemand darf auf dem Autobahngelände Anlagen oder | Art. 4 - § 1 - Niemand darf auf dem Autobahngelände Anlagen oder |
Bauwerke errichten. | Bauwerke errichten. |
§ 2 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann | § 2 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann |
entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zur Errichtung von | entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zur Errichtung von |
Anlagen und Bauwerken in Verbindung mit dem Autobahndienst | Anlagen und Bauwerken in Verbindung mit dem Autobahndienst |
ausnahmsweise von diesem Verbot abweichen. | ausnahmsweise von diesem Verbot abweichen. |
Art. 5 - Die Autobahnanlieger besitzen nicht die Rechte, die den | Art. 5 - Die Autobahnanlieger besitzen nicht die Rechte, die den |
Anliegern der gewöhnlichen öffentlichen Strassen zuerkannt sind, | Anliegern der gewöhnlichen öffentlichen Strassen zuerkannt sind, |
insbesondere nicht das Zugangsrecht. | insbesondere nicht das Zugangsrecht. |
Art. 6 - § 1 - In vom König gebilligten Parzellenplänen sind Zonen mit | Art. 6 - § 1 - In vom König gebilligten Parzellenplänen sind Zonen mit |
einer Breite von höchstens 150 Metern festgelegt, in denen die | einer Breite von höchstens 150 Metern festgelegt, in denen die |
Autobahnen und die Umleitungen der bestehenden Strassen und Wege | Autobahnen und die Umleitungen der bestehenden Strassen und Wege |
angelegt werden. | angelegt werden. |
[...] | [...] |
[Art. 6 § 1 frühere Absätze 2 und 3 und §§ 2 bis 4 aufgehoben durch | [Art. 6 § 1 frühere Absätze 2 und 3 und §§ 2 bis 4 aufgehoben durch |
Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. vom 12. April 1962)] | Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. vom 12. April 1962)] |
Art. 7 - [...] | Art. 7 - [...] |
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. | [Art. 7 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. |
vom 12. April 1962)] | vom 12. April 1962)] |
Art. 8 - Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden, auf | Art. 8 - Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden, auf |
deren Gebiet sich betroffene Güter befinden, wird eine Kopie des in | deren Gebiet sich betroffene Güter befinden, wird eine Kopie des in |
Artikel 6 § 1 vorgesehenen Erlasses sowie der Parzellenpläne der | Artikel 6 § 1 vorgesehenen Erlasses sowie der Parzellenpläne der |
betroffenen Güter zugesandt. | betroffenen Güter zugesandt. |
Vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Unterlagen | Vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Unterlagen |
stellt das Kollegium diese Schriftstücke einen Monat lang der | stellt das Kollegium diese Schriftstücke einen Monat lang der |
Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Öffentlichkeit wird während des | Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Öffentlichkeit wird während des |
ganzen Monats in der für offizielle Bekanntmachungen gebräuchlichen | ganzen Monats in der für offizielle Bekanntmachungen gebräuchlichen |
Form darüber informiert. | Form darüber informiert. |
Die Einhaltung dieser Formalitäten und die Daten ihrer Erfüllung | Die Einhaltung dieser Formalitäten und die Daten ihrer Erfüllung |
müssen durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeister- und | müssen durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums nachgewiesen werden. | Schöffenkollegiums nachgewiesen werden. |
Art. 9 - Der Mehrwert der enteigneten Güter, der sich aus Änderungen | Art. 9 - Der Mehrwert der enteigneten Güter, der sich aus Änderungen |
ergibt, die nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel erwähnten Frist | ergibt, die nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel erwähnten Frist |
von einem Monat an diesen Gütern vorgenommen wurden, wird bei der | von einem Monat an diesen Gütern vorgenommen wurden, wird bei der |
Enteignung nicht berücksichtigt, es sei denn, diese Änderungen wurden | Enteignung nicht berücksichtigt, es sei denn, diese Änderungen wurden |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 genehmigt. | gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 genehmigt. |
Art. 10 - Im Hinblick auf die Erhaltung, Ansehnlichkeit und | Art. 10 - Im Hinblick auf die Erhaltung, Ansehnlichkeit und |
Befahrbarkeit der Fahrbahn sowie im Hinblick auf die Möglichkeit sie | Befahrbarkeit der Fahrbahn sowie im Hinblick auf die Möglichkeit sie |
zu verbreitern kann der König für die Freiraumzonen, die er bestimmt | zu verbreitern kann der König für die Freiraumzonen, die er bestimmt |
und deren Breite 30 Meter ab der Autobahnabgrenzung nicht | und deren Breite 30 Meter ab der Autobahnabgrenzung nicht |
überschreiten darf, Verordnungen erlassen bezüglich der Bauwerke, | überschreiten darf, Verordnungen erlassen bezüglich der Bauwerke, |
Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft | Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft |
sowie bezüglich jeglicher Änderungen des Bodenreliefs durch | sowie bezüglich jeglicher Änderungen des Bodenreliefs durch |
Abtragungs- oder Aufschüttungsarbeiten. | Abtragungs- oder Aufschüttungsarbeiten. |
Es ist untersagt, in diesen Zonen Plakate anzubringen, Schilder | Es ist untersagt, in diesen Zonen Plakate anzubringen, Schilder |
aufzustellen oder andere Reklame- oder Werbemittel einzusetzen. Der | aufzustellen oder andere Reklame- oder Werbemittel einzusetzen. Der |
Minister kann von diesem Verbot jedoch abweichen, und zwar entweder | Minister kann von diesem Verbot jedoch abweichen, und zwar entweder |
zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zugunsten der Betriebe, | zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zugunsten der Betriebe, |
deren Anlagen und Bauwerke in Übereinstimmung mit der in Artikel 4 § 2 | deren Anlagen und Bauwerke in Übereinstimmung mit der in Artikel 4 § 2 |
vorgesehenen Abweichung errichtet wurden. In letzterem Fall dürfen die | vorgesehenen Abweichung errichtet wurden. In letzterem Fall dürfen die |
Plakate, Schilder und anderen Reklame- oder Werbemittel nur an den | Plakate, Schilder und anderen Reklame- oder Werbemittel nur an den |
Bauwerken oder innerhalb der Grenzen der genehmigten Anlagen | Bauwerken oder innerhalb der Grenzen der genehmigten Anlagen |
angebracht werden. | angebracht werden. |
Art. 11 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann | Art. 11 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann |
in den in Artikel 10 vorgesehenen Freiraumzonen gegen vorherige | in den in Artikel 10 vorgesehenen Freiraumzonen gegen vorherige |
Entschädigung die in diesen Zonen gesetzlich angelegten Bauwerke, | Entschädigung die in diesen Zonen gesetzlich angelegten Bauwerke, |
Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft | Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft |
sowie Abtragungen oder Aufschüttungen entfernen oder verändern lassen. | sowie Abtragungen oder Aufschüttungen entfernen oder verändern lassen. |
Die Beamten der Registrierungs- und Domänenverwaltung sind befugt, in | Die Beamten der Registrierungs- und Domänenverwaltung sind befugt, in |
gegenseitigem Einvernehmen mit den Betreffenden die Entschädigung | gegenseitigem Einvernehmen mit den Betreffenden die Entschädigung |
festzulegen. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird wie in Sachen | festzulegen. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird wie in Sachen |
Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit verfahren. | Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit verfahren. |
Art. 12 - Die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 1. August 1924 | Art. 12 - Die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 1. August 1924 |
abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der | abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der |
Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei sind bei | Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei sind bei |
Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden | Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden |
Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 3 erlassenen | Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 3 erlassenen |
Verordnungen anwendbar. | Verordnungen anwendbar. |
Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 6 und | Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 6 und |
10 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von | 10 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von |
Artikel 10 Absatz 1 erlassenen Verordnungen werden mit einer | Artikel 10 Absatz 1 erlassenen Verordnungen werden mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu vierzehn Tagen und einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu vierzehn Tagen und einer |
Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 200 [EUR] oder mit nur einer dieser | Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 200 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen geahndet. | Strafen geahndet. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von |
Kapitel VII und Artikel 85, sind darauf anwendbar. | Kapitel VII und Artikel 85, sind darauf anwendbar. |
§ 2 - Ungeachtet der Strafe ordnet das Gericht im Falle eines Antrags | § 2 - Ungeachtet der Strafe ordnet das Gericht im Falle eines Antrags |
seitens des für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Ministers oder | seitens des für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Ministers oder |
seines Vertreters an, dass der ursprüngliche Zustand der Orte | seines Vertreters an, dass der ursprüngliche Zustand der Orte |
wiederhergestellt wird, und zwar im Rahmen des Antrags. Das Gericht | wiederhergestellt wird, und zwar im Rahmen des Antrags. Das Gericht |
legt eine Frist für diese Wiederherstellung fest und beschliesst, dass | legt eine Frist für diese Wiederherstellung fest und beschliesst, dass |
der Minister oder sein Vertreter bei Nichtvollstreckung des | der Minister oder sein Vertreter bei Nichtvollstreckung des |
Urteilsspruchs auf Kosten des Betreffenden für die Wiederherstellung | Urteilsspruchs auf Kosten des Betreffenden für die Wiederherstellung |
sorgen wird. Letzterer wird zur Erstattung der Ausgabe gezwungen, und | sorgen wird. Letzterer wird zur Erstattung der Ausgabe gezwungen, und |
zwar auf Vorlage einer Aufstellung zu seinen Lasten, die vom | zwar auf Vorlage einer Aufstellung zu seinen Lasten, die vom |
Präsidenten des Gerichts für vollstreckbar erklärt wird; dieser wird | Präsidenten des Gerichts für vollstreckbar erklärt wird; dieser wird |
per Antrag und ohne Bemühung eines amtlichen Sachwalters damit | per Antrag und ohne Bemühung eines amtlichen Sachwalters damit |
befasst. | befasst. |
§ 3 - Ungeachtet der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die mit der | § 3 - Ungeachtet der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die mit der |
Verwaltung und dem grossen Strassen- und Wegenetz beauftragten | Verwaltung und dem grossen Strassen- und Wegenetz beauftragten |
vereidigten Beamten und Bediensteten sowie die von dem für die | vereidigten Beamten und Bediensteten sowie die von dem für die |
öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister in Anwendung der | öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister in Anwendung der |
Rechtsvorschriften über den Städtebau beauftragten Bediensteten die in | Rechtsvorschriften über den Städtebau beauftragten Bediensteten die in |
§ 1 bestimmten Verstösse und stellen diese durch Protokolle fest. | § 1 bestimmten Verstösse und stellen diese durch Protokolle fest. |
[Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |