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Wet betrekking hebbende op zekere akten van den burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 1931. - Wet betrekking hebbende op zekere akten van den burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 1931. - Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 12 juli 1931 betrekking hebbende op zekere akten van den | allemande de la loi du 12 juillet 1931 relative à certains actes de |
burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en | l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et |
consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand (Belgisch Staatsblad | |
van 31 juli 1931), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | consulaires en matière d'état civil (Moniteur belge du 31 juillet |
1931), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | |
- de wet van 31 maart 1987 tot wijziging van een aantal bepalingen | - la loi du 31 mars 1987 modifiant diverses dispositions légales |
betreffende de afstamming (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1987); | relatives à la filiation (Moniteur belge du 27 mai 1987); |
- de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantaal bepalingen | - la loi du 4 mai 1999 modifiant certaines dispositions relatives au |
betreffende het huwelijk (Belgisch Staatsblad van 1 juli 1999). | mariage (Moniteur belge du 1er juillet 1999). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die | 12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die |
Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in | Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in |
Sachen Personenstand | Sachen Personenstand |
Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, | Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, |
üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, von Rechts wegen in | üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, von Rechts wegen in |
allen Ländern die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen | allen Ländern die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen |
in diesem Bereich aus. | in diesem Bereich aus. |
Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer | Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer |
Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, die | Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, die |
Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich | Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich |
aus, und zwar: | aus, und zwar: |
A. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind, | A. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind, |
B. in jedem anderen Land, wenn diese Funktionen ihnen vom Minister der | B. in jedem anderen Land, wenn diese Funktionen ihnen vom Minister der |
Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden sind. | Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden sind. |
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beeinträchtigen | Art. 3 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beeinträchtigen |
nicht die Befugnisse, die allen Vertretern des diplomatischen oder | nicht die Befugnisse, die allen Vertretern des diplomatischen oder |
konsularischen Korps, die Leiter einer Vertretung sind, durch [Artikel | konsularischen Korps, die Leiter einer Vertretung sind, durch [Artikel |
153 des Zivilgesetzbuches] zuerkannt werden, da ihr Tätigwerden sich | 153 des Zivilgesetzbuches] zuerkannt werden, da ihr Tätigwerden sich |
auf den Fall beschränkt, wo es um die Eheschliessung eines belgischen | auf den Fall beschränkt, wo es um die Eheschliessung eines belgischen |
Staatsbürgers geht. | Staatsbürgers geht. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 | [Art. 3 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 |
(B.S. vom 27. Mai 1987)] | (B.S. vom 27. Mai 1987)] |
Art. 4 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die | Art. 4 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die |
Standesamtsfunktionen: | Standesamtsfunktionen: |
A. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen | A. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen |
Beauftragten ausgeübt, | Beauftragten ausgeübt, |
B. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter | B. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter |
ausgeübt. | ausgeübt. |
§ 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen: | § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen: |
A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der | A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der |
Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, | Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, |
-sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat | -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat |
oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt | oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt |
oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person, | oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person, |
die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell | die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell |
dazu beauftragt worden ist, | dazu beauftragt worden ist, |
B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der | B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der |
Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten | Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten |
Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten | Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten |
Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters | Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters |
des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der | des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der |
Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt | Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt |
worden ist. | worden ist. |
Art. 5 - Personen, die dazu berufen sind, Standesamtsfunktionen | Art. 5 - Personen, die dazu berufen sind, Standesamtsfunktionen |
gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des | gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des |
Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den | Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den |
durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die | durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die |
konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, | konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, |
leisten folgenden Eid: "Ich schwöre, die mir zugewiesenen | leisten folgenden Eid: "Ich schwöre, die mir zugewiesenen |
Amtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben." | Amtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben." |
Dieselben Personen leisten, wenn sie damit beauftragt sind, | Dieselben Personen leisten, wenn sie damit beauftragt sind, |
gelegentlich Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung | gelegentlich Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung |
aufzunehmen, folgenden Eid: "Ich schwöre, die Amtsfunktionen, die mir | aufzunehmen, folgenden Eid: "Ich schwöre, die Amtsfunktionen, die mir |
für die Aufnahme von Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung | für die Aufnahme von Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung |
zugewiesen werden, getreu und gemäss den belgischen Gesetzen | zugewiesen werden, getreu und gemäss den belgischen Gesetzen |
auszuüben." | auszuüben." |
Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, | Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, |
die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen | die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen |
konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid | konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid |
befreit. | befreit. |
Art. 6 - Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern können aufgenommen | Art. 6 - Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern können aufgenommen |
werden von diplomatischen Vertretern, die Leiter einer Vertretung | werden von diplomatischen Vertretern, die Leiter einer Vertretung |
sind, sowie von Vertretern des konsularischen Korps, denen aufgrund | sind, sowie von Vertretern des konsularischen Korps, denen aufgrund |
von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen | von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen |
zugewiesen worden sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom | zugewiesen worden sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom |
Alter der Kinder, unter der Bedingung, dass diese Urkunden von | Alter der Kinder, unter der Bedingung, dass diese Urkunden von |
belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet werden. | belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet werden. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 | [Art. 6 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 |
(B.S. vom 27. Mai 1987)] | (B.S. vom 27. Mai 1987)] |
Art. 7 - [Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, | Art. 7 - [Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, |
sowie Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund von Artikel 2 | sowie Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund von Artikel 2 |
des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden | des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden |
sind, sind dazu befugt, Ehen zu schliessen, unter der Bedingung, dass | sind, sind dazu befugt, Ehen zu schliessen, unter der Bedingung, dass |
einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit | einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit |
hat.] | hat.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Juli | [Art. 7 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Juli |
1999)] | 1999)] |
Art. 8 - Von jeder Personenstandsurkunde, die von diplomatischen und | Art. 8 - Von jeder Personenstandsurkunde, die von diplomatischen und |
konsularischen Vertretern ausgefertigt worden ist, wird auf | konsularischen Vertretern ausgefertigt worden ist, wird auf |
Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten eine | Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten eine |
beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister der belgischen | beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister der belgischen |
Gemeinde übertragen, in der die Person, auf die die Urkunde sich | Gemeinde übertragen, in der die Person, auf die die Urkunde sich |
bezieht, ihren letzten Wohnsitz im Königreich gehabt hat. | bezieht, ihren letzten Wohnsitz im Königreich gehabt hat. |
Wenn es sich um eine Eheschliessungsurkunde mit Bezug auf eine | Wenn es sich um eine Eheschliessungsurkunde mit Bezug auf eine |
zwischen zwei belgischen Staatsbürgern geschlossene Ehe handelt, wird | zwischen zwei belgischen Staatsbürgern geschlossene Ehe handelt, wird |
auf Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten von | auf Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten von |
dieser Urkunde eine beglaubigte Abschrift in die | dieser Urkunde eine beglaubigte Abschrift in die |
Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes jedes der beiden | Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes jedes der beiden |
Ehegatten im Königreich übertragen. | Ehegatten im Königreich übertragen. |
Die Urkunde wird am Rand der laufenden Personenstandsregister zum | Die Urkunde wird am Rand der laufenden Personenstandsregister zum |
Datum des Ereignisses, das in der Urkunde festgestellt wird, vermerkt. | Datum des Ereignisses, das in der Urkunde festgestellt wird, vermerkt. |
Wenn die Urkunde in einer fremden Sprache ausgestellt wurde, wird der | Wenn die Urkunde in einer fremden Sprache ausgestellt wurde, wird der |
beglaubigten Abschrift eine beglaubigte Übersetzung in einer der | beglaubigten Abschrift eine beglaubigte Übersetzung in einer der |
beiden Landessprachen beigefügt. | beiden Landessprachen beigefügt. |
Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 10 - Diplomatische Vertreter sowie Vertreter des konsularischen | Art. 10 - Diplomatische Vertreter sowie Vertreter des konsularischen |
Korps, denen die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, können | Korps, denen die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, können |
Geburtsanmeldungen oder Todeserklärungen aufnehmen und sie beurkunden, | Geburtsanmeldungen oder Todeserklärungen aufnehmen und sie beurkunden, |
und zwar in Europa binnen zehn Tagen und ausserhalb Europas binnen | und zwar in Europa binnen zehn Tagen und ausserhalb Europas binnen |
dreissig Tagen nach der Entbindung beziehungsweise nach dem Tod. Nach | dreissig Tagen nach der Entbindung beziehungsweise nach dem Tod. Nach |
der vorgesehenen Frist wird für das Fehlen einer Urkunde auf die in | der vorgesehenen Frist wird für das Fehlen einer Urkunde auf die in |
Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes angegebene Weise für Ersatz | Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes angegebene Weise für Ersatz |
gesorgt. | gesorgt. |
Sie vergewissern sich persönlich, ob die Geburt beziehungsweise der | Sie vergewissern sich persönlich, ob die Geburt beziehungsweise der |
Tod wirklich erfolgt sind. Falls es ihnen praktisch unmöglich ist, | Tod wirklich erfolgt sind. Falls es ihnen praktisch unmöglich ist, |
sich das Kind zeigen zu lassen oder sich zum Sterbeort zu begeben, | sich das Kind zeigen zu lassen oder sich zum Sterbeort zu begeben, |
fügen sie der Urkunde die Bescheinigung eines Arztes oder zweier | fügen sie der Urkunde die Bescheinigung eines Arztes oder zweier |
Zeugen bei. | Zeugen bei. |
Art. 11 - Wenn eine Geburts- oder Sterbeurkunde nicht innerhalb der in | Art. 11 - Wenn eine Geburts- oder Sterbeurkunde nicht innerhalb der in |
Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen ausgefertigt | Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen ausgefertigt |
werden konnte, wird für das Fehlen einer solchen Urkunde für Ersatz | werden konnte, wird für das Fehlen einer solchen Urkunde für Ersatz |
gesorgt durch ein Urteil, das vom Gericht Erster Instanz von Brüssel | gesorgt durch ein Urteil, das vom Gericht Erster Instanz von Brüssel |
gesprochen wird, das gemäss den in Artikel 99 des Zivilgesetzbuches | gesprochen wird, das gemäss den in Artikel 99 des Zivilgesetzbuches |
vorgesehenen Regeln entscheidet. | vorgesehenen Regeln entscheidet. |
Wenn eine Personenstandsurkunde, die von einem diplomatischen | Wenn eine Personenstandsurkunde, die von einem diplomatischen |
Vertreter oder von einem konsularischen Vertreter, der die | Vertreter oder von einem konsularischen Vertreter, der die |
Standesamtsfunktionen ausübt, berichtigt werden muss, entscheidet | Standesamtsfunktionen ausübt, berichtigt werden muss, entscheidet |
darüber das Gericht Erster Instanz von Brüssel auf die in Absatz 1 des | darüber das Gericht Erster Instanz von Brüssel auf die in Absatz 1 des |
vorliegenden Artikels angegebene Weise. | vorliegenden Artikels angegebene Weise. |
Art. 12 - 16 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] | Art. 12 - 16 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 17 - Von allen Personenstandsurkunden, die zwischen dem 1. August | Art. 17 - Von allen Personenstandsurkunden, die zwischen dem 1. August |
1914 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von | 1914 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von |
den diplomatischen und konsularischen Vertretern ausgefertigt worden | den diplomatischen und konsularischen Vertretern ausgefertigt worden |
sind, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 des vorliegenden | sind, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 des vorliegenden |
Gesetzes eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister des | Gesetzes eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister des |
Königreichs übertragen. | Königreichs übertragen. |