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Meertalige weergave van Wet van 12/07/1931
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Wet betrekking hebbende op zekere akten van den burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 1931. - Wet betrekking hebbende op zekere akten van den burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 1931. - Loi relative à certains actes de l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière d'état civil. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 12 juli 1931 betrekking hebbende op zekere akten van den allemande de la loi du 12 juillet 1931 relative à certains actes de
burgerlijken stand, alsmede op de bevoegdheid der diplomatieke en l'état civil et à la compétence des agents diplomatiques et
consulaire ambtenaren in zake burgerlijken stand (Belgisch Staatsblad
van 31 juli 1931), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : consulaires en matière d'état civil (Moniteur belge du 31 juillet
1931), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 31 maart 1987 tot wijziging van een aantal bepalingen - la loi du 31 mars 1987 modifiant diverses dispositions légales
betreffende de afstamming (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1987); relatives à la filiation (Moniteur belge du 27 mai 1987);
- de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van een aantaal bepalingen - la loi du 4 mai 1999 modifiant certaines dispositions relatives au
betreffende het huwelijk (Belgisch Staatsblad van 1 juli 1999). mariage (Moniteur belge du 1er juillet 1999).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die 12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die
Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in
Sachen Personenstand Sachen Personenstand
Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind,
üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, von Rechts wegen in üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, von Rechts wegen in
allen Ländern die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen allen Ländern die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen
in diesem Bereich aus. in diesem Bereich aus.
Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer
Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, die Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, die
Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich
aus, und zwar: aus, und zwar:
A. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind, A. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind,
B. in jedem anderen Land, wenn diese Funktionen ihnen vom Minister der B. in jedem anderen Land, wenn diese Funktionen ihnen vom Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden sind. Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden sind.
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beeinträchtigen Art. 3 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beeinträchtigen
nicht die Befugnisse, die allen Vertretern des diplomatischen oder nicht die Befugnisse, die allen Vertretern des diplomatischen oder
konsularischen Korps, die Leiter einer Vertretung sind, durch [Artikel konsularischen Korps, die Leiter einer Vertretung sind, durch [Artikel
153 des Zivilgesetzbuches] zuerkannt werden, da ihr Tätigwerden sich 153 des Zivilgesetzbuches] zuerkannt werden, da ihr Tätigwerden sich
auf den Fall beschränkt, wo es um die Eheschliessung eines belgischen auf den Fall beschränkt, wo es um die Eheschliessung eines belgischen
Staatsbürgers geht. Staatsbürgers geht.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 [Art. 3 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987
(B.S. vom 27. Mai 1987)] (B.S. vom 27. Mai 1987)]
Art. 4 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die Art. 4 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die
Standesamtsfunktionen: Standesamtsfunktionen:
A. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen A. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen
Beauftragten ausgeübt, Beauftragten ausgeübt,
B. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter B. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter
ausgeübt. ausgeübt.
§ 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen: § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen:
A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der
Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat,
-sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat
oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt
oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person, oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person,
die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell
dazu beauftragt worden ist, dazu beauftragt worden ist,
B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der
Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten
Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten
Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters
des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der
Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt
worden ist. worden ist.
Art. 5 - Personen, die dazu berufen sind, Standesamtsfunktionen Art. 5 - Personen, die dazu berufen sind, Standesamtsfunktionen
gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des
Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den
durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die
konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben,
leisten folgenden Eid: "Ich schwöre, die mir zugewiesenen leisten folgenden Eid: "Ich schwöre, die mir zugewiesenen
Amtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben." Amtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben."
Dieselben Personen leisten, wenn sie damit beauftragt sind, Dieselben Personen leisten, wenn sie damit beauftragt sind,
gelegentlich Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung gelegentlich Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung
aufzunehmen, folgenden Eid: "Ich schwöre, die Amtsfunktionen, die mir aufzunehmen, folgenden Eid: "Ich schwöre, die Amtsfunktionen, die mir
für die Aufnahme von Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung für die Aufnahme von Urkunden über die Staatsangehörigkeitserklärung
zugewiesen werden, getreu und gemäss den belgischen Gesetzen zugewiesen werden, getreu und gemäss den belgischen Gesetzen
auszuüben." auszuüben."
Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht,
die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen
konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid
befreit. befreit.
Art. 6 - Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern können aufgenommen Art. 6 - Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern können aufgenommen
werden von diplomatischen Vertretern, die Leiter einer Vertretung werden von diplomatischen Vertretern, die Leiter einer Vertretung
sind, sowie von Vertretern des konsularischen Korps, denen aufgrund sind, sowie von Vertretern des konsularischen Korps, denen aufgrund
von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen
zugewiesen worden sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom zugewiesen worden sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom
Alter der Kinder, unter der Bedingung, dass diese Urkunden von Alter der Kinder, unter der Bedingung, dass diese Urkunden von
belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet werden. belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet werden.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 [Art. 6 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987
(B.S. vom 27. Mai 1987)] (B.S. vom 27. Mai 1987)]
Art. 7 - [Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, Art. 7 - [Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind,
sowie Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund von Artikel 2 sowie Vertreter des konsularischen Korps, denen aufgrund von Artikel 2
des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden des vorliegenden Gesetzes die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden
sind, sind dazu befugt, Ehen zu schliessen, unter der Bedingung, dass sind, sind dazu befugt, Ehen zu schliessen, unter der Bedingung, dass
einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit einer der zukünftigen Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit
hat.] hat.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Juli [Art. 7 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 1. Juli
1999)] 1999)]
Art. 8 - Von jeder Personenstandsurkunde, die von diplomatischen und Art. 8 - Von jeder Personenstandsurkunde, die von diplomatischen und
konsularischen Vertretern ausgefertigt worden ist, wird auf konsularischen Vertretern ausgefertigt worden ist, wird auf
Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten eine Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten eine
beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister der belgischen beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister der belgischen
Gemeinde übertragen, in der die Person, auf die die Urkunde sich Gemeinde übertragen, in der die Person, auf die die Urkunde sich
bezieht, ihren letzten Wohnsitz im Königreich gehabt hat. bezieht, ihren letzten Wohnsitz im Königreich gehabt hat.
Wenn es sich um eine Eheschliessungsurkunde mit Bezug auf eine Wenn es sich um eine Eheschliessungsurkunde mit Bezug auf eine
zwischen zwei belgischen Staatsbürgern geschlossene Ehe handelt, wird zwischen zwei belgischen Staatsbürgern geschlossene Ehe handelt, wird
auf Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten von auf Veranlassung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten von
dieser Urkunde eine beglaubigte Abschrift in die dieser Urkunde eine beglaubigte Abschrift in die
Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes jedes der beiden Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes jedes der beiden
Ehegatten im Königreich übertragen. Ehegatten im Königreich übertragen.
Die Urkunde wird am Rand der laufenden Personenstandsregister zum Die Urkunde wird am Rand der laufenden Personenstandsregister zum
Datum des Ereignisses, das in der Urkunde festgestellt wird, vermerkt. Datum des Ereignisses, das in der Urkunde festgestellt wird, vermerkt.
Wenn die Urkunde in einer fremden Sprache ausgestellt wurde, wird der Wenn die Urkunde in einer fremden Sprache ausgestellt wurde, wird der
beglaubigten Abschrift eine beglaubigte Übersetzung in einer der beglaubigten Abschrift eine beglaubigte Übersetzung in einer der
beiden Landessprachen beigefügt. beiden Landessprachen beigefügt.
Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 9 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 10 - Diplomatische Vertreter sowie Vertreter des konsularischen Art. 10 - Diplomatische Vertreter sowie Vertreter des konsularischen
Korps, denen die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, können Korps, denen die Standesamtsfunktionen zugewiesen worden sind, können
Geburtsanmeldungen oder Todeserklärungen aufnehmen und sie beurkunden, Geburtsanmeldungen oder Todeserklärungen aufnehmen und sie beurkunden,
und zwar in Europa binnen zehn Tagen und ausserhalb Europas binnen und zwar in Europa binnen zehn Tagen und ausserhalb Europas binnen
dreissig Tagen nach der Entbindung beziehungsweise nach dem Tod. Nach dreissig Tagen nach der Entbindung beziehungsweise nach dem Tod. Nach
der vorgesehenen Frist wird für das Fehlen einer Urkunde auf die in der vorgesehenen Frist wird für das Fehlen einer Urkunde auf die in
Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes angegebene Weise für Ersatz Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes angegebene Weise für Ersatz
gesorgt. gesorgt.
Sie vergewissern sich persönlich, ob die Geburt beziehungsweise der Sie vergewissern sich persönlich, ob die Geburt beziehungsweise der
Tod wirklich erfolgt sind. Falls es ihnen praktisch unmöglich ist, Tod wirklich erfolgt sind. Falls es ihnen praktisch unmöglich ist,
sich das Kind zeigen zu lassen oder sich zum Sterbeort zu begeben, sich das Kind zeigen zu lassen oder sich zum Sterbeort zu begeben,
fügen sie der Urkunde die Bescheinigung eines Arztes oder zweier fügen sie der Urkunde die Bescheinigung eines Arztes oder zweier
Zeugen bei. Zeugen bei.
Art. 11 - Wenn eine Geburts- oder Sterbeurkunde nicht innerhalb der in Art. 11 - Wenn eine Geburts- oder Sterbeurkunde nicht innerhalb der in
Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen ausgefertigt Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen ausgefertigt
werden konnte, wird für das Fehlen einer solchen Urkunde für Ersatz werden konnte, wird für das Fehlen einer solchen Urkunde für Ersatz
gesorgt durch ein Urteil, das vom Gericht Erster Instanz von Brüssel gesorgt durch ein Urteil, das vom Gericht Erster Instanz von Brüssel
gesprochen wird, das gemäss den in Artikel 99 des Zivilgesetzbuches gesprochen wird, das gemäss den in Artikel 99 des Zivilgesetzbuches
vorgesehenen Regeln entscheidet. vorgesehenen Regeln entscheidet.
Wenn eine Personenstandsurkunde, die von einem diplomatischen Wenn eine Personenstandsurkunde, die von einem diplomatischen
Vertreter oder von einem konsularischen Vertreter, der die Vertreter oder von einem konsularischen Vertreter, der die
Standesamtsfunktionen ausübt, berichtigt werden muss, entscheidet Standesamtsfunktionen ausübt, berichtigt werden muss, entscheidet
darüber das Gericht Erster Instanz von Brüssel auf die in Absatz 1 des darüber das Gericht Erster Instanz von Brüssel auf die in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels angegebene Weise. vorliegenden Artikels angegebene Weise.
Art. 12 - 16 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 12 - 16 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen]
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 17 - Von allen Personenstandsurkunden, die zwischen dem 1. August Art. 17 - Von allen Personenstandsurkunden, die zwischen dem 1. August
1914 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von 1914 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von
den diplomatischen und konsularischen Vertretern ausgefertigt worden den diplomatischen und konsularischen Vertretern ausgefertigt worden
sind, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 des vorliegenden sind, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 des vorliegenden
Gesetzes eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister des Gesetzes eine beglaubigte Abschrift in die Personenstandsregister des
Königreichs übertragen. Königreichs übertragen.
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