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| Wet tot oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » | Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public » |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2006. - Wet tot oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2006. - Loi portant création du « Service des Pensions du Secteur public » Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 30, 46, 54, 55 en 67 tot 69 van de wet van 12 januari 2006 tot | articles 1er à 30, 46, 54, 55 et 67 à 69 de la loi du 12 janvier 2006 |
| oprichting van de « Pensioendienst voor de Overheidssector » (Belgisch | portant création du « Service des Pensions du Secteur public » |
| Staatsblad van 3 februari 2006). | (Moniteur belge du 3 février 2006). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 12. JANUAR 2006 - Gesetz zur Schaffung des « Pensionsdienstes für den | 12. JANUAR 2006 - Gesetz zur Schaffung des « Pensionsdienstes für den |
| öffentlichen Sektor » | öffentlichen Sektor » |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. « Dienst »: der in Artikel 3 erwähnte Pensionsdienst für den | 1. « Dienst »: der in Artikel 3 erwähnte Pensionsdienst für den |
| öffentlichen Sektor, | öffentlichen Sektor, |
| 2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 2. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Pensionen des öffentlichen Sektors gehören, | Pensionen des öffentlichen Sektors gehören, |
| 3. « Pensionen des öffentlichen Sektors »: | 3. « Pensionen des öffentlichen Sektors »: |
| a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der |
| Staatskasse, | Staatskasse, |
| b) die zusätzlichen Vorteile in Sachen Ruhestandspension zugunsten der | b) die zusätzlichen Vorteile in Sachen Ruhestandspension zugunsten der |
| Personen, die bestimmt worden sind, um eine Management- oder | Personen, die bestimmt worden sind, um eine Management- oder |
| Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst auszuüben, | Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst auszuüben, |
| c) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die als solche | c) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und die als solche |
| geltenden Vorteile zugunsten der Personalmitglieder und der vom König | geltenden Vorteile zugunsten der Personalmitglieder und der vom König |
| oder von der die Ernennungsbefugnis ausübenden Versammlung ernannten | oder von der die Ernennungsbefugnis ausübenden Versammlung ernannten |
| Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane: | Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Leitungsorgane: |
| -der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen, der | -der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen, der |
| Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen und der | Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen und der |
| Gemeinschaftskommissionen, | Gemeinschaftskommissionen, |
| - der integrierten Polizei, | - der integrierten Polizei, |
| - der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | - der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. |
| Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der |
| autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten |
| Regien anwendbar ist, | Regien anwendbar ist, |
| - der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom | - der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom |
| 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses anwendbar ist, | Interesses anwendbar ist, |
| - der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | - der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die |
| Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses und ihrer Berechtigten anwendbar ist, | Interesses und ihrer Berechtigten anwendbar ist, |
| - der weiter oben noch nicht erwähnten autonomen öffentlichen | - der weiter oben noch nicht erwähnten autonomen öffentlichen |
| Unternehmen, | Unternehmen, |
| - der anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine | - der anderen Einrichtungen, bei denen die öffentlichen Behörden eine |
| ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der | ausschlaggebende Rolle spielen, ungeachtet der Rechtsform, unter der |
| sie eingerichtet worden sind, | sie eingerichtet worden sind, |
| - der weiter oben noch nicht erwähnten juristischen Personen des | - der weiter oben noch nicht erwähnten juristischen Personen des |
| öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen | öffentlichen Rechts, die von den Gemeinschaften oder Regionen |
| abhängen, | abhängen, |
| d) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten der | d) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten der |
| Mitglieder des ständigen Ausschusses, der Bürgermeister und Schöffen | Mitglieder des ständigen Ausschusses, der Bürgermeister und Schöffen |
| und der Mandatsträger der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen, | und der Mandatsträger der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen, |
| der Gemeindevereinigungen, der Gemeinschaftskommissionen, der | der Gemeindevereinigungen, der Gemeinschaftskommissionen, der |
| öffentlichen Sozialhilfezentren und der anderen Einrichtungen, bei | öffentlichen Sozialhilfezentren und der anderen Einrichtungen, bei |
| denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, | denen die öffentlichen Behörden eine ausschlaggebende Rolle spielen, |
| ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind. | ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingerichtet worden sind. |
| Alle Vorteile, die eine Ergänzung einer in den Buchstaben a) bis d) | Alle Vorteile, die eine Ergänzung einer in den Buchstaben a) bis d) |
| erwähnten Pension darstellen, werden ebenfalls als « Pensionen des | erwähnten Pension darstellen, werden ebenfalls als « Pensionen des |
| öffentlichen Sektors » betrachtet, | öffentlichen Sektors » betrachtet, |
| 4. « Entschädigungspensionen und Kriegsrenten »: | 4. « Entschädigungspensionen und Kriegsrenten »: |
| a) Entschädigungspensionen zugunsten der militärischen Kriegsopfer und | a) Entschädigungspensionen zugunsten der militärischen Kriegsopfer und |
| der ihnen gleichgestellten Opfer und Entschädigungspensionen aus | der ihnen gleichgestellten Opfer und Entschädigungspensionen aus |
| Friedenszeiten, | Friedenszeiten, |
| b) Frontstreifen- und Gefangenenrenten mit Bezug auf den Krieg | b) Frontstreifen- und Gefangenenrenten mit Bezug auf den Krieg |
| 1914-1918, Kriegsteilnehmer- und Gefangenenrenten, Renten für | 1914-1918, Kriegsteilnehmer- und Gefangenenrenten, Renten für |
| Einberufene und Renten für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, | Einberufene und Renten für Zwangseingezogene in die deutsche Armee, |
| c) Renten mit Bezug auf die nationalen Orden, | c) Renten mit Bezug auf die nationalen Orden, |
| d) Pensionen und Renten zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer | d) Pensionen und Renten zugunsten der Berechtigten der Empfänger einer |
| in den Buchstaben a) und b) erwähnten Pension oder Rente. | in den Buchstaben a) und b) erwähnten Pension oder Rente. |
| KAPITEL III - Schaffung des Pensionsdienstes für den öffentlichen | KAPITEL III - Schaffung des Pensionsdienstes für den öffentlichen |
| Sektor | Sektor |
| Art. 3 - Unter der Bezeichnung « Pensionsdienst für den öffentlichen | Art. 3 - Unter der Bezeichnung « Pensionsdienst für den öffentlichen |
| Sektor » (PDÖS) wird eine öffentliche Einrichtung mit | Sektor » (PDÖS) wird eine öffentliche Einrichtung mit |
| Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, so wie im Gesetz | Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, so wie im Gesetz |
| vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird. | öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird. |
| Der Dienst hat seinen Sitz in der Brüsseler Region. | Der Dienst hat seinen Sitz in der Brüsseler Region. |
| KAPITEL IV - Aufträge des Dienstes | KAPITEL IV - Aufträge des Dienstes |
| Abschnitt 1 - Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors | Abschnitt 1 - Aufträge in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors |
| Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge | Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge |
| Art. 4 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 4 - Der Dienst hat als Auftrag: |
| 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. | 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. |
| Was Pensionen betrifft, die ehemaligen Personalmitgliedern und | Was Pensionen betrifft, die ehemaligen Personalmitgliedern und |
| ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und | ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und |
| Leitungsorgane der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die | Leitungsorgane der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die |
| von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, gewährt werden, ist | von den Gemeinschaften oder Regionen abhängen, gewährt werden, ist |
| dieser Auftrag jedoch auf die Angelegenheiten beschränkt, die in die | dieser Auftrag jedoch auf die Angelegenheiten beschränkt, die in die |
| Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen. | Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen. |
| Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst | Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst |
| juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, | juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, |
| technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den | technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den |
| Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen | Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen |
| Sektors vornehmen, | Sektors vornehmen, |
| 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen | 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen |
| Erlassen und die Abfassung der Regelungen, einschliesslich der | Erlassen und die Abfassung der Regelungen, einschliesslich der |
| Umsetzung der internationalen Regelungen in belgisches Recht, | Umsetzung der internationalen Regelungen in belgisches Recht, |
| 3. jeden ihm vom Minister anvertrauten Auftrag auszuführen, | 3. jeden ihm vom Minister anvertrauten Auftrag auszuführen, |
| insbesondere um die Einhaltung und die einheitliche Anwendung der | insbesondere um die Einhaltung und die einheitliche Anwendung der |
| Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen | Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Pensionen des öffentlichen |
| Sektors zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Dienst insbesondere | Sektors zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Dienst insbesondere |
| ermächtigt werden, die Rechtmässigkeit und den Betrag der Pensionen | ermächtigt werden, die Rechtmässigkeit und den Betrag der Pensionen |
| des öffentlichen Sektors zu kontrollieren, die von anderen | des öffentlichen Sektors zu kontrollieren, die von anderen |
| Pensionsverwaltungseinrichtungen als dem Dienst gewährt werden, | Pensionsverwaltungseinrichtungen als dem Dienst gewährt werden, |
| 4. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Pensionen des | 4. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die Pensionen des |
| öffentlichen Sektors oder auf eine Kategorie dieser Pensionen | öffentlichen Sektors oder auf eine Kategorie dieser Pensionen |
| abzugeben. | abzugeben. |
| Unterabschnitt 2 - Finanzielle Aufträge | Unterabschnitt 2 - Finanzielle Aufträge |
| Art. 5 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 5 - Der Dienst hat als Auftrag: |
| 1. die Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen einzunehmen, | 1. die Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen einzunehmen, |
| 2. die im Namen jedes Sozialversicherten entrichteten Beiträge | 2. die im Namen jedes Sozialversicherten entrichteten Beiträge |
| individuell zu kontrollieren. | individuell zu kontrollieren. |
| Unterabschnitt 3 - Ausführungsaufträge | Unterabschnitt 3 - Ausführungsaufträge |
| Art. 6 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 6 - Der Dienst hat als Auftrag: |
| 1. das Recht anzuerkennen auf: | 1. das Recht anzuerkennen auf: |
| a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Renten und | a) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Renten und |
| Zulagen zu Lasten der Staatskasse, | Zulagen zu Lasten der Staatskasse, |
| b) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen: | b) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen: |
| - zu Lasten der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension | - zu Lasten der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension |
| der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung, | Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung, |
| - zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe c) des Gesetzes vom 6. | - zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe c) des Gesetzes vom 6. |
| August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen | August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen |
| Verwaltungen erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen | Verwaltungen erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen |
| Behörden und zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe d) desselben | Behörden und zu Lasten der in Artikel 1bis Buchstabe d) desselben |
| Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt, | Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt, |
| - zu Lasten des Pensionsfonds der integrierten Polizei, | - zu Lasten des Pensionsfonds der integrierten Polizei, |
| - zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die dem | - zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die dem |
| Dienst durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Pensionen anvertraut | Dienst durch Vereinbarung die Verwaltung ihrer Pensionen anvertraut |
| haben, und zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die | haben, und zu Lasten der öffentlichen Behörden oder Einrichtungen, die |
| eine Vereinbarung über ihren Pensionsplan mit einer | eine Vereinbarung über ihren Pensionsplan mit einer |
| Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen haben, die die Verwaltung dieser | Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen haben, die die Verwaltung dieser |
| Pensionen an den Dienst weitervergeben hat. Der Dienst legt der | Pensionen an den Dienst weitervergeben hat. Der Dienst legt der |
| betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung den Entwurf eines | betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung den Entwurf eines |
| Beschlusses über die Gewährung dieser Vorteile zur Billigung vor, | Beschlusses über die Gewährung dieser Vorteile zur Billigung vor, |
| 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen | 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen |
| festzulegen, | festzulegen, |
| 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, | 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen, |
| Renten und Zulagen zu gewährleisten, | Renten und Zulagen zu gewährleisten, |
| 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu | 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu |
| erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen | erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen |
| unterworfen ist, erfüllt sind, | unterworfen ist, erfüllt sind, |
| 5. die Zahlungsanweisungen für Renten zu erteilen, die als | 5. die Zahlungsanweisungen für Renten zu erteilen, die als |
| Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten |
| gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen oder deren | gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen oder deren |
| Zahlung vom Staat gewährleistet wird, | Zahlung vom Staat gewährleistet wird, |
| 6. für Rechnung der Föderalbehörde die Subrogations- oder | 6. für Rechnung der Föderalbehörde die Subrogations- oder |
| Haftpflichtklagen gegenüber den Personen zu erheben, die für den | Haftpflichtklagen gegenüber den Personen zu erheben, die für den |
| Unfall oder die Berufskrankheit verantwortlich sind, wenn es sich um | Unfall oder die Berufskrankheit verantwortlich sind, wenn es sich um |
| Renten zu Lasten der Staatskasse handelt, die Personalmitgliedern, | Renten zu Lasten der Staatskasse handelt, die Personalmitgliedern, |
| deren Entlohnung nicht zu Lasten der Staatskasse geht, oder ihren | deren Entlohnung nicht zu Lasten der Staatskasse geht, oder ihren |
| Berechtigten gewährt werden. | Berechtigten gewährt werden. |
| Art. 7 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Art. 7 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
| dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Pensionen des öffentlichen | dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Pensionen des öffentlichen |
| Sektors anvertrauen. | Sektors anvertrauen. |
| Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und | Abschnitt 2 - Aufträge in Sachen Entschädigungspensionen und |
| Kriegsrenten | Kriegsrenten |
| Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge | Unterabschnitt 1 - Planungs- und Untersuchungsaufträge |
| Art. 8 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 8 - Der Dienst hat als Auftrag: |
| 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. | 1. die Planung, die Vorbereitung und die Unterstützung der Politik. |
| Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst | Auf Antrag des Ministers oder aus eigener Initiative kann der Dienst |
| gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister, zu dessen | gegebenenfalls in Absprache mit dem Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, insbesondere | Zuständigkeitsbereich die Kriegsopfer gehören, insbesondere |
| juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, | juristische, statistische, versicherungsmathematische, budgetäre, |
| technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den | technische und EDV-Untersuchungen in Zusammenhang mit den |
| Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen | Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen Entschädigungspensionen |
| und Kriegsrenten vornehmen, | und Kriegsrenten vornehmen, |
| 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen | 2. die Abfassung von Vorentwürfen von Gesetzen oder Königlichen |
| Erlassen und die Abfassung der Regelungen, | Erlassen und die Abfassung der Regelungen, |
| 3. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die | 3. Stellungnahmen über jegliche Frage in Bezug auf die |
| Entschädigungspensionen und Kriegsrenten abzugeben. | Entschädigungspensionen und Kriegsrenten abzugeben. |
| Unterabschnitt 2 - Ausführungsaufträge | Unterabschnitt 2 - Ausführungsaufträge |
| Art. 9 - Der Dienst hat als Auftrag: | Art. 9 - Der Dienst hat als Auftrag: |
| 1. das Recht auf Entschädigungspensionen und Kriegsrenten | 1. das Recht auf Entschädigungspensionen und Kriegsrenten |
| anzuerkennen, | anzuerkennen, |
| 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, | 2. den Betrag der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und Renten festzulegen, |
| 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und | 3. die Verwaltung und Überwachung der in Nr. 1 erwähnten Pensionen und |
| Renten zu gewährleisten, | Renten zu gewährleisten, |
| 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu | 4. die Zahlungsanweisungen für die in Nr. 1 erwähnten Leistungen zu |
| erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen | erteilen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen |
| unterworfen ist, erfüllt sind. | unterworfen ist, erfüllt sind. |
| Art. 10 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Art. 10 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
| dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Entschädigungspensionen und | dem Dienst jeden anderen Auftrag in Sachen Entschädigungspensionen und |
| Kriegsrenten anvertrauen. | Kriegsrenten anvertrauen. |
| Abschnitt 3 - Informationsaufträge | Abschnitt 3 - Informationsaufträge |
| Art. 11 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die | Art. 11 - Der Dienst informiert die Öffentlichkeit und die |
| betreffenden sozioökonomischen und Berufskreise über: | betreffenden sozioökonomischen und Berufskreise über: |
| 1. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen | 1. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen |
| Pensionen des öffentlichen Sektors, | Pensionen des öffentlichen Sektors, |
| 2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen | 2. den Inhalt der Rechtsvorschriften und Regelungen in Sachen |
| Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, | Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, |
| 3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen | 3. die statistischen und versicherungsmathematischen Daten in Sachen |
| Pensionen des öffentlichen Sektors, insbesondere durch einen | Pensionen des öffentlichen Sektors, insbesondere durch einen |
| Jahresbericht. | Jahresbericht. |
| Der Dienst besorgt jedem Pensionierten eine individuelle Information | Der Dienst besorgt jedem Pensionierten eine individuelle Information |
| über seine Pension, gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer | über seine Pension, gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer |
| Vorteile, die der Pensionierte erhält. | Vorteile, die der Pensionierte erhält. |
| Der Dienst bietet jedem Mitglied des Personals des öffentlichen | Der Dienst bietet jedem Mitglied des Personals des öffentlichen |
| Sektors, das seiner Zuständigkeit unterliegt, gegebenenfalls in | Sektors, das seiner Zuständigkeit unterliegt, gegebenenfalls in |
| Zusammenarbeit mit den anderen Pensionsdiensten die Möglichkeit, eine | Zusammenarbeit mit den anderen Pensionsdiensten die Möglichkeit, eine |
| individuelle Information über seine zukünftige Pension zu erhalten. | individuelle Information über seine zukünftige Pension zu erhalten. |
| Art. 12 - Jedes Jahr legt der Dienst dem Minister einen Jahresbericht | Art. 12 - Jedes Jahr legt der Dienst dem Minister einen Jahresbericht |
| über seine Tätigkeiten im Laufe des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. | über seine Tätigkeiten im Laufe des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. |
| KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen | KAPITEL V - Haushaltsbestimmungen |
| Art. 13 - Der Haushalt des « Pensionsdienstes für den öffentlichen | Art. 13 - Der Haushalt des « Pensionsdienstes für den öffentlichen |
| Sektor » umfasst zwei verschiedene Teile: | Sektor » umfasst zwei verschiedene Teile: |
| 1. den Auftragshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang | 1. den Auftragshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang |
| mit den gesetzlichen Aufträgen des Dienstes, | mit den gesetzlichen Aufträgen des Dienstes, |
| 2. den Verwaltungshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in | 2. den Verwaltungshaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben in |
| Zusammenhang mit der Verwaltung des Dienstes. | Zusammenhang mit der Verwaltung des Dienstes. |
| Art. 14 - Der Dienst wird finanziert durch: | Art. 14 - Der Dienst wird finanziert durch: |
| 1. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | 1. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
| eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in | eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in |
| Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, | Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors, |
| 2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | 2. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
| eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in | eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in |
| Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, | Sachen Entschädigungspensionen und Kriegsrenten, |
| 3. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | 3. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
| eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in | eingetragene Dotation für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufträge in |
| Sachen Renten wegen Arbeitsunfall, | Sachen Renten wegen Arbeitsunfall, |
| 4. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde | 4. eine im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
| eingetragene Dotation für die Verwaltung des Dienstes, | eingetragene Dotation für die Verwaltung des Dienstes, |
| 5. alle anderen Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen und | 5. alle anderen Einnahmen in Zusammenhang mit seinen Aufträgen und |
| seiner Verwaltung. | seiner Verwaltung. |
| KAPITEL VI - Fachausschuss für die Pensionen des öffentlichen Sektors | KAPITEL VI - Fachausschuss für die Pensionen des öffentlichen Sektors |
| Art. 15 - Beim Dienst wird ein Fachausschuss für die Pensionen des | Art. 15 - Beim Dienst wird ein Fachausschuss für die Pensionen des |
| öffentlichen Sektors geschaffen. Dieser Ausschuss ist ausschliesslich | öffentlichen Sektors geschaffen. Dieser Ausschuss ist ausschliesslich |
| zuständig für die Pensionen des öffentlichen Sektors. | zuständig für die Pensionen des öffentlichen Sektors. |
| Art. 16 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König | Art. 16 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König |
| die Zusammensetzung dieses Ausschusses, die Modalitäten für die | die Zusammensetzung dieses Ausschusses, die Modalitäten für die |
| Bestimmung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Arbeitsweise | Bestimmung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Arbeitsweise |
| des Ausschusses fest. | des Ausschusses fest. |
| KAPITEL VII - Tägliche Geschäftsführung des Dienstes | KAPITEL VII - Tägliche Geschäftsführung des Dienstes |
| Art. 17 - Der Dienst unterliegt der hierarchischen Gewalt des | Art. 17 - Der Dienst unterliegt der hierarchischen Gewalt des |
| Ministers. | Ministers. |
| Der Minister kann dem Generalverwalter und dem beigeordneten | Der Minister kann dem Generalverwalter und dem beigeordneten |
| Generalverwalter einige seiner Befugnisse übertragen. | Generalverwalter einige seiner Befugnisse übertragen. |
| Art. 18 - § 1 - Die tägliche Geschäftsführung des Dienstes wird einem | Art. 18 - § 1 - Die tägliche Geschäftsführung des Dienstes wird einem |
| Generalverwalter anvertraut. | Generalverwalter anvertraut. |
| Unter der Gewalt und Kontrolle des Ministers sorgt der | Unter der Gewalt und Kontrolle des Ministers sorgt der |
| Generalverwalter für das Funktionieren des Dienstes. | Generalverwalter für das Funktionieren des Dienstes. |
| Der Generalverwalter ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des | Der Generalverwalter ist ermächtigt, mit dem Einverständnis des |
| Ministers einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse und die | Ministers einen Teil der ihm zugewiesenen Befugnisse und die |
| Zeichnungsbefugnis für bestimmte Schriftstücke und Briefe zu | Zeichnungsbefugnis für bestimmte Schriftstücke und Briefe zu |
| übertragen. | übertragen. |
| § 2 - Der Generalverwalter vertritt den Dienst bei gerichtlichen und | § 2 - Der Generalverwalter vertritt den Dienst bei gerichtlichen und |
| aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig in seinem Namen | aussergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig in seinem Namen |
| und für seine Rechnung auf, ohne dass er dies durch einen spezifischen | und für seine Rechnung auf, ohne dass er dies durch einen spezifischen |
| Auftrag nachweisen muss. | Auftrag nachweisen muss. |
| Art. 19 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner | Art. 19 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner |
| Aufträge ein beigeordneter Generalverwalter bei. Der beigeordnete | Aufträge ein beigeordneter Generalverwalter bei. Der beigeordnete |
| Generalverwalter gehört der anderen Sprachrolle an als der | Generalverwalter gehört der anderen Sprachrolle an als der |
| Generalverwalter. | Generalverwalter. |
| Art. 20 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König | Art. 20 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König |
| das Statut und das Verfahren zur Bestimmung des Generalverwalters und | das Statut und das Verfahren zur Bestimmung des Generalverwalters und |
| des beigeordneten Generalverwalters fest. | des beigeordneten Generalverwalters fest. |
| Art. 21 - § 1 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner | Art. 21 - § 1 - Dem Generalverwalter steht bei der Ausführung seiner |
| Aufträge ein Direktionsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. | Aufträge ein Direktionsausschuss bei, dessen Vorsitz er führt. |
| Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Generalverwalter, | Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Generalverwalter, |
| dem beigeordneten Generalverwalter und mindestens vier anderen | dem beigeordneten Generalverwalter und mindestens vier anderen |
| Mitgliedern, die vom Minister unter den leitenden Beamten des Dienstes | Mitgliedern, die vom Minister unter den leitenden Beamten des Dienstes |
| bestimmt werden. Diese Bestimmungen erfolgen so, dass die sprachliche | bestimmt werden. Diese Bestimmungen erfolgen so, dass die sprachliche |
| Parität innerhalb des Ausschusses gewährleistet wird. | Parität innerhalb des Ausschusses gewährleistet wird. |
| Der Direktionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. | Der Direktionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| § 2 - Bis zur Bestimmung der Mitglieder des in § 1 erwähnten | § 2 - Bis zur Bestimmung der Mitglieder des in § 1 erwähnten |
| Direktionsausschusses werden seine Befugnisse vom Direktionsrat der | Direktionsausschusses werden seine Befugnisse vom Direktionsrat der |
| Verwaltung der Pensionen ausgeübt. | Verwaltung der Pensionen ausgeübt. |
| Bis zu diesem Datum bleibt die Geschäftsordnung des Direktionsrates | Bis zu diesem Datum bleibt die Geschäftsordnung des Direktionsrates |
| der Verwaltung der Pensionen anwendbar. | der Verwaltung der Pensionen anwendbar. |
| Art. 22 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalverwalters | Art. 22 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalverwalters |
| werden seine Befugnisse vom beigeordneten Generalverwalter ausgeübt. | werden seine Befugnisse vom beigeordneten Generalverwalter ausgeübt. |
| Bei Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Generalverwalters als | Bei Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Generalverwalters als |
| auch des beigeordneten Generalverwalters werden ihre Befugnisse vom | auch des beigeordneten Generalverwalters werden ihre Befugnisse vom |
| ältesten Mitglied des Direktionsausschusses ausgeübt. | ältesten Mitglied des Direktionsausschusses ausgeübt. |
| KAPITEL VIII - Personal des Dienstes | KAPITEL VIII - Personal des Dienstes |
| Art. 23 - Die anderen als die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten | Art. 23 - Die anderen als die in den Artikeln 18 und 19 erwähnten |
| Personalmitglieder des Dienstes werden gemäss den Regeln des | Personalmitglieder des Dienstes werden gemäss den Regeln des |
| Personalstatuts vom Minister ernannt, befördert und entlassen. | Personalstatuts vom Minister ernannt, befördert und entlassen. |
| Art. 24 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2005 ihre | Art. 24 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2005 ihre |
| Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums | Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung der Pensionen des Ministeriums |
| der Finanzen ausüben, werden durch einen im Ministerrat beratenen | der Finanzen ausüben, werden durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass am 1. Januar 2006 von Amts wegen dem Dienst | Königlichen Erlass am 1. Januar 2006 von Amts wegen dem Dienst |
| übertragen. Gleiches gilt für die Bediensteten der Verwaltung der | übertragen. Gleiches gilt für die Bediensteten der Verwaltung der |
| Pensionen, die am 31. Dezember 2005 zeitweilig abwesend sind. | Pensionen, die am 31. Dezember 2005 zeitweilig abwesend sind. |
| Die Liste der übertragenen Personalmitglieder wird als Anlage zu dem | Die Liste der übertragenen Personalmitglieder wird als Anlage zu dem |
| in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt | in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| § 2 - Die übertragenen Personen behalten ihre Eigenschaft als | § 2 - Die übertragenen Personen behalten ihre Eigenschaft als |
| Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder | Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder |
| Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung | Vertragspersonalmitglieder, die sie am Tag vor ihrer Übertragung |
| besassen. | besassen. |
| Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des | Es wird davon ausgegangen, dass Bedienstete auf Probe Inhaber des |
| Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie | Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie |
| kandidiert haben. | kandidiert haben. |
| § 3 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, | § 3 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, |
| ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr | ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr |
| Klassendienstalter und ihre Sprachrolle. | Klassendienstalter und ihre Sprachrolle. |
| § 4 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten die letzte | § 4 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten die letzte |
| Bewertung, die ihnen innerhalb des Ministeriums der Finanzen erteilt | Bewertung, die ihnen innerhalb des Ministeriums der Finanzen erteilt |
| worden ist. Diese Bewertung bleibt bis zur Erteilung einer neuen | worden ist. Diese Bewertung bleibt bis zur Erteilung einer neuen |
| Bewertung innerhalb des Dienstes gültig. | Bewertung innerhalb des Dienstes gültig. |
| § 5 - Personalmitglieder, die erfolgreich an einer Prüfung oder einer | § 5 - Personalmitglieder, die erfolgreich an einer Prüfung oder einer |
| vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an | vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an |
| einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an | einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an |
| einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, deren Organisation | einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, deren Organisation |
| innerhalb des Ministeriums der Finanzen stattgefunden hat, | innerhalb des Ministeriums der Finanzen stattgefunden hat, |
| teilgenommen haben, behalten die mit dieser Absolvierung verbundenen | teilgenommen haben, behalten die mit dieser Absolvierung verbundenen |
| Vorteile. | Vorteile. |
| § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft | § 6 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem im Dienst neue Bestimmungen in Kraft |
| treten, unterliegen die Personalmitglieder des Dienstes weiterhin den | treten, unterliegen die Personalmitglieder des Dienstes weiterhin den |
| Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und | Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und |
| andere Vorteile innerhalb des Ministeriums der Finanzen auf sie | andere Vorteile innerhalb des Ministeriums der Finanzen auf sie |
| anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen | anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen |
| ordnungsgemäss gewährt worden sind und sofern die Empfänger die | ordnungsgemäss gewährt worden sind und sofern die Empfänger die |
| Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin | Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin |
| erfüllen. | erfüllen. |
| § 7 - Alle Personalmitglieder werden unter Beibehaltung des Gehalts | § 7 - Alle Personalmitglieder werden unter Beibehaltung des Gehalts |
| und des finanziellen Dienstalters, das sie am Tag vor ihrer | und des finanziellen Dienstalters, das sie am Tag vor ihrer |
| Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- | Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- |
| und Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. | und Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. |
| Art. 25 - Die am Datum der Übertragung laufenden Widerspruchsverfahren | Art. 25 - Die am Datum der Übertragung laufenden Widerspruchsverfahren |
| werden vom Dienst weitergeführt. | werden vom Dienst weitergeführt. |
| Art. 26 - § 1 - Unter den gleichen Bedingungen und gemäss den gleichen | Art. 26 - § 1 - Unter den gleichen Bedingungen und gemäss den gleichen |
| Modalitäten wie denen, die auf endgültig ernannte Bedienstete der | Modalitäten wie denen, die auf endgültig ernannte Bedienstete der |
| Föderalbehörde anwendbar sind, erhalten endgültig ernannte | Föderalbehörde anwendbar sind, erhalten endgültig ernannte |
| Personalmitglieder des Dienstes eine Ruhestandspension zu Lasten der | Personalmitglieder des Dienstes eine Ruhestandspension zu Lasten der |
| Staatskasse. | Staatskasse. |
| § 2 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | § 2 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in |
| Sachen Pensionen werden die bei der Verwaltung der Pensionen des | Sachen Pensionen werden die bei der Verwaltung der Pensionen des |
| Ministeriums der Finanzen geleisteten Dienste als beim Dienst | Ministeriums der Finanzen geleisteten Dienste als beim Dienst |
| geleistete Dienste betrachtet. | geleistete Dienste betrachtet. |
| KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 27 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen | Art. 27 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen |
| Verpflichtungen in Zusammenhang mit den von der Verwaltung der | Verpflichtungen in Zusammenhang mit den von der Verwaltung der |
| Pensionen des Ministeriums der Finanzen ausgeübten Aufträgen werden | Pensionen des Ministeriums der Finanzen ausgeübten Aufträgen werden |
| vom König dem Dienst übertragen. | vom König dem Dienst übertragen. |
| Die Liste der übertragenen Güter, Rechte und Verpflichtungen wird als | Die Liste der übertragenen Güter, Rechte und Verpflichtungen wird als |
| Anlage zu dem in Absatz 1 erwähnten Erlass im Belgischen Staatsblatt | Anlage zu dem in Absatz 1 erwähnten Erlass im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| Art. 28 - Der Dienst wird für die Anwendung der Gesetze und der | Art. 28 - Der Dienst wird für die Anwendung der Gesetze und der |
| Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern | Regelungen über die zugunsten des Staates erhobenen direkten Steuern |
| und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern | und über die zugunsten der Provinzen und Gemeinden erhobenen Steuern |
| dem Staat gleichgesetzt. | dem Staat gleichgesetzt. |
| Art. 29 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Art. 29 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
| Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
| Sicherheit gilt der Dienst als öffentliche Einrichtung für soziale | Sicherheit gilt der Dienst als öffentliche Einrichtung für soziale |
| Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes. | Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes. |
| Art. 30 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass regelt der König | Art. 30 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass regelt der König |
| die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes für alles, was | die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes für alles, was |
| nicht im vorliegenden Gesetz oder im Gesetz vom 16. März 1954 über die | nicht im vorliegenden Gesetz oder im Gesetz vom 16. März 1954 über die |
| Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt | Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt |
| ist. | ist. |
| KAPITEL X - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL X - Abänderungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| Art. 46 - In Artikel 161 Absatz 8 des neuen Gemeindegesetzes, | Art. 46 - In Artikel 161 Absatz 8 des neuen Gemeindegesetzes, |
| abgeändert durch das Programmgesetz vom 6. Juli 1989, den Königlichen | abgeändert durch das Programmgesetz vom 6. Juli 1989, den Königlichen |
| Erlass vom 8. März 1990 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 25. | Erlass vom 8. März 1990 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 25. |
| Januar 1999 werden die Wörter « die Staatskasse » durch die Wörter « | Januar 1999 werden die Wörter « die Staatskasse » durch die Wörter « |
| den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » ersetzt. | den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Art. 55 - In Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | Art. 55 - In Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
| Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die Wörter « | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden die Wörter « |
| vom Fonds für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « von der | vom Fonds für Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « von der |
| Staatskasse » ersetzt. | Staatskasse » ersetzt. |
| Art. 56 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 56 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 3. Dezember 1997, werden die Wörter « dem Fonds für | Gesetz vom 3. Dezember 1997, werden die Wörter « dem Fonds für |
| Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « dem Pensionsdienst für | Hinterbliebenenpensionen » durch die Wörter « dem Pensionsdienst für |
| den öffentlichen Sektor » ersetzt. | den öffentlichen Sektor » ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Art. 67 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder | Art. 67 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmung die Verwaltung der Pensionen oder die Verwaltung | Verordnungsbestimmung die Verwaltung der Pensionen oder die Verwaltung |
| der Pensionen des Ministeriums der Finanzen angegeben oder erwähnt | der Pensionen des Ministeriums der Finanzen angegeben oder erwähnt |
| ist, muss diese Bestimmung so gelesen werden, als sei « der | ist, muss diese Bestimmung so gelesen werden, als sei « der |
| Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » angegeben oder erwähnt. | Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor » angegeben oder erwähnt. |
| Art. 68 - Wenn nötig kann der König Gesetzes- und | Art. 68 - Wenn nötig kann der König Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen abändern, um sie im Hinblick auf die | Verordnungsbestimmungen abändern, um sie im Hinblick auf die |
| Gewährleistung einer einheitlichen Terminologie mit vorliegendem | Gewährleistung einer einheitlichen Terminologie mit vorliegendem |
| Gesetz in Einklang zu bringen. | Gesetz in Einklang zu bringen. |
| KAPITEL XI - Inkrafttreten | KAPITEL XI - Inkrafttreten |
| Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. | Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Umwelt und der Pensionen | Der Minister der Umwelt und der Pensionen |
| B. TOBBACK | B. TOBBACK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |