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Meertalige weergave van Wet van 12/12/2021
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Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 DECEMBER 2021. - Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 DECEMBRE 2021. - Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
5, 13, 14 en 23 tot 25 van de wet van 12 december 2021 tot uitvoering articles 1 à 5, 13, 14 et 23 à 25 de la loi du 12 décembre 2021
van het sociaal akkoord in het kader van de inter-professionele exécutant l'accord social dans le cadre des négociations
onderhandelingen voor de periode 2021-2022 (Belgisch Staatsblad van 31 interprofessionnelles pour la période 2021-2022 (Moniteur belge du 31
december 2021). décembre 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im
Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum
2021-2022 2021-2022
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung TITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Arbeit TITEL 2 - Arbeit
KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl freiwilliger Überstunden für alle KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl freiwilliger Überstunden für alle
Sektoren für 2021 und 2022 Sektoren für 2021 und 2022
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit erwähnten 100 Stunden werden in allen März 1971 über die Arbeit erwähnten 100 Stunden werden in allen
Sektoren für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 Sektoren für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31.
Dezember 2022 einschließlich auf 220 Stunden erhöht. Diese Dezember 2022 einschließlich auf 220 Stunden erhöht. Diese
zusätzlichen Überstunden werden Wirtschaftsbelebungsstunden genannt zusätzlichen Überstunden werden Wirtschaftsbelebungsstunden genannt
und müssen während des Zeitraums geleistet werden, auf den sie sich und müssen während des Zeitraums geleistet werden, auf den sie sich
beziehen. beziehen.
Die zusätzlichen Überstunden, die in Anwendung von Artikel 52 des Die zusätzlichen Überstunden, die in Anwendung von Artikel 52 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen
Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021
bei Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, bereits bei Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, bereits
geleistet wurden, werden von den zusätzlichen Überstunden abgezogen, geleistet wurden, werden von den zusätzlichen Überstunden abgezogen,
die in Anwendung von Absatz 1 während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 die in Anwendung von Absatz 1 während des Zeitraums vom 1. Januar 2021
bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden können. bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden können.
§ 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden § 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden
genannt, die in Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes genannt, die in Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes
vom 16. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom 1. Januar vom 16. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom 1. Januar
2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des
Zeitraums vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich Zeitraums vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich
geleistet werden, werden bei der Berechnung des in Artikel 26bis § 1 geleistet werden, werden bei der Berechnung des in Artikel 26bis § 1
desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der
in Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes erwähnten Grenze nicht in Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes erwähnten Grenze nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 3 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die § 3 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden, Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden,
Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1 Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1
des vorliegenden Artikels während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis des vorliegenden Artikels während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des Zeitraums vom 1.
Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden.
§ 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die § 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die
Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von
sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss
ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden. ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden.
Sofern der Arbeitnehmer sein Einverständnis, wie in Artikel 25bis § 2 Sofern der Arbeitnehmer sein Einverständnis, wie in Artikel 25bis § 2
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt, für die in § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt, für die in § 1
Absatz 2 erwähnten Überstunden gegeben hat, kann dieses Einverständnis Absatz 2 erwähnten Überstunden gegeben hat, kann dieses Einverständnis
auch ab dem 1. Juli 2021 für die restliche Dauer von sechs Monaten auch ab dem 1. Juli 2021 für die restliche Dauer von sechs Monaten
weiterhin gelten. weiterhin gelten.
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur
Förderung der Beschäftigung Förderung der Beschäftigung
Art. 4 - In Artikel 33bis § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Art. 4 - In Artikel 33bis § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur
Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März
2018, werden die Absätze 4 und 5 durch einen einzigen Absatz, der 2018, werden die Absätze 4 und 5 durch einen einzigen Absatz, der
Absatz 4 wird, mit folgendem Wortlaut ersetzt: Absatz 4 wird, mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Die Anwendung von Absatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein "Die Anwendung von Absatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein
Arbeitnehmer eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, die unter der in Arbeitnehmer eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, die unter der in
Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen
Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten Entlohnung liegt." Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten Entlohnung liegt."
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft. Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten
EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Kapitel 7 - Harmonisierung und EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Kapitel 7 - Harmonisierung und
Vereinfachung der Regelungen in Sachen Ermäßigung der Vereinfachung der Regelungen in Sachen Ermäßigung der
Sozialversicherungsbeiträge - Titel IV des Programmgesetzes (I) vom Sozialversicherungsbeiträge - Titel IV des Programmgesetzes (I) vom
24. Dezember 2002 24. Dezember 2002
Art. 13 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 13 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1.Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1.Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Bei einem Referenzquartalslohn, der unter einer bestimmten Lohngrenze "Bei einem Referenzquartalslohn, der unter einer bestimmten Lohngrenze
S2 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der S2 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der
Differenz zwischen der Lohngrenze und dem Referenzquartalslohn gemäß Differenz zwischen der Lohngrenze und dem Referenzquartalslohn gemäß
einem Steigungskoeffizienten ? steigt." einem Steigungskoeffizienten ? steigt."
2. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was
unter Koeffizient ?, wobei dieser Koeffizient je nach unter Koeffizient ?, wobei dieser Koeffizient je nach
Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, und unter Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, und unter
Lohngrenze S2, wobei diese Lohngrenze je nach Beschäftigungskategorie Lohngrenze S2, wobei diese Lohngrenze je nach Beschäftigungskategorie
unterschiedlich sein kann, zu verstehen ist." unterschiedlich sein kann, zu verstehen ist."
3. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die
Mechanismen, gemäß denen die Lohngrenze S2 automatisch an die Mechanismen, gemäß denen die Lohngrenze S2 automatisch an die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst wird." Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst wird."
Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft. Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Art. 23 - In Artikel 14/2 § 1 Absatz 1 und Artikel 14/3 § 1 Absätze 1 Art. 23 - In Artikel 14/2 § 1 Absatz 1 und Artikel 14/3 § 1 Absätze 1
und 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und und 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und
das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte
Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Pensionsbereich, werden die Wörter "1. verschiedener Bestimmungen im Pensionsbereich, werden die Wörter "1.
Januar 2025" jeweils durch die Wörter "1. Januar 2030" ersetzt. Januar 2025" jeweils durch die Wörter "1. Januar 2030" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 14/4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 14/4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter
"1. Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1. "1. Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1.
Januar 2030" ersetzt. Januar 2030" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und am 1. Januar 2022" durch die 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und am 1. Januar 2022" durch die
Wörter ", am 1. Januar 2022, am 1. Januar 2024 und am 1. Januar 2026" Wörter ", am 1. Januar 2022, am 1. Januar 2024 und am 1. Januar 2026"
ersetzt. ersetzt.
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "und am 1. Juli 2020" durch die 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "und am 1. Juli 2020" durch die
Wörter ", am 1. Juli 2020, am 1. Juli 2022 und am 1. Juli 2024" Wörter ", am 1. Juli 2020, am 1. Juli 2022 und am 1. Juli 2024"
ersetzt. ersetzt.
4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "1. Juli 2022" durch die Wörter 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "1. Juli 2022" durch die Wörter
"1. Juli 2026" ersetzt. "1. Juli 2026" ersetzt.
5. In § 3 werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter "1. 5. In § 3 werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter "1.
Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1. Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1.
Januar 2030" ersetzt. Januar 2030" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter
"1. Januar 2030" ersetzt. "1. Januar 2030" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter "1. Januar 2032" durch die Wörter 2. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter "1. Januar 2032" durch die Wörter
"1. Januar 2037" ersetzt. "1. Januar 2037" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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