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Meertalige weergave van Wet van 12/08/2000
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Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 AUGUSTUS 2000. - Wet houdende sociale, budgettaire en andere 12 AOUT 2000. - Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et
bepalingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen diverses. - Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van artikel 53 van de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een - de l'article 53 de la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement
duurzame financiering van de pensioenen van de vastbenoemde pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif
personeelsleden van de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten des administrations provinciales et locales et des zones de police
en van de lokale politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 locale et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des
tot oprichting van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde pensions de la police intégrée et portant des dispositions
politie en houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses
houdende diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011);
november 2011);
- van artikel 2 van de programmawet (I) van 29 maart 2012 (Belgisch - de l'article 2 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur
Staatsblad van 6 april 2012); belge du 6 avril 2012);
- van de artikelen 18 en 19 van de programmawet van 27 december 2012 - des articles 18 et 19 de la loi-programme du 27 décembre 2012
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2012). (Moniteur belge du 31 décembre 2012).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. OKTOBER 2011 - Gesetz zur Gewährleistung einer dauerhaften 24. OKTOBER 2011 - Gesetz zur Gewährleistung einer dauerhaften
Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder
der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen
Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur
Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur
Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und
zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen TITEL 4 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Art. 53 - Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Art. 53 - Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur
Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2002, wird durch einen abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2002, wird durch einen
Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"f) der solidarische Pensionsfonds des LASSPLV." "f) der solidarische Pensionsfonds des LASSPLV."
TITEL 5 - Schlussbestimmungen TITEL 5 - Schlussbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 56 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Art. 56 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011 Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen und der Großstädte Der Minister der Pensionen und der Großstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Volksgesundheit TITEL 2 - Volksgesundheit
KAPITEL 1 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL 1 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
Art. 2 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung Art. 2 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung
von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, abgeändert durch von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, abgeändert durch
die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 27. Dezember 2006, 21. Dezember die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 27. Dezember 2006, 21. Dezember
2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Um die Aufträge der Verwaltung zu finanzieren, die sich aus der "Um die Aufträge der Verwaltung zu finanzieren, die sich aus der
Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in
seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende Abgaben seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende Abgaben
geschuldet: geschuldet:
1. zu Lasten der Person, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die 1. zu Lasten der Person, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die
Öffentlichkeit ermächtigt ist, und zu Lasten der Person, die zur Öffentlichkeit ermächtigt ist, und zu Lasten der Person, die zur
Abgabe von Arzneimitteln an die für Tiere verantwortlichen Personen Abgabe von Arzneimitteln an die für Tiere verantwortlichen Personen
ermächtigt ist: eine Abgabe von 0,00596 EUR für jede Verpackung eines ermächtigt ist: eine Abgabe von 0,00596 EUR für jede Verpackung eines
genehmigten Arzneimittels, mit dem sie sich eindeckt, ob entgeltlich genehmigten Arzneimittels, mit dem sie sich eindeckt, ob entgeltlich
oder unentgeltlich, oder unentgeltlich,
2. zu Lasten der Person, die ermächtigt ist, ein Arzneimittel in den 2. zu Lasten der Person, die ermächtigt ist, ein Arzneimittel in den
Verkehr zu bringen: eine Abgabe von 0,01118 EUR für jede Verpackung Verkehr zu bringen: eine Abgabe von 0,01118 EUR für jede Verpackung
dieses Arzneimittels, die sie auf den Markt bringt, ob entgeltlich dieses Arzneimittels, die sie auf den Markt bringt, ob entgeltlich
oder unentgeltlich. Diese Abgabe wird jedoch nicht geschuldet von oder unentgeltlich. Diese Abgabe wird jedoch nicht geschuldet von
Personen, die über eine in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Personen, die über eine in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Uberwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Uberwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur erwähnte Europäischen Arzneimittel-Agentur erwähnte
Inverkehrbringungsgenehmigung verfügen, Inverkehrbringungsgenehmigung verfügen,
3. zu Lasten des Arzneimittelgroßhändlers und des 3. zu Lasten des Arzneimittelgroßhändlers und des
Großhandelsverteilers von Arzneimitteln: eine Abgabe von 0,00014 EUR Großhandelsverteilers von Arzneimitteln: eine Abgabe von 0,00014 EUR
für jede Verpackung eines Arzneimittels, die er vertreibt, ob für jede Verpackung eines Arzneimittels, die er vertreibt, ob
entgeltlich oder unentgeltlich. Personen, die die in Nr. 2 erwähnten entgeltlich oder unentgeltlich. Personen, die die in Nr. 2 erwähnten
Abgaben entrichten müssen, sind von dieser Abgabe befreit, Abgaben entrichten müssen, sind von dieser Abgabe befreit,
4. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00 4. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00
EUR pro Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringung der für die EUR pro Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringung der für die
Volksgesundheit zuständige Minister genehmigt hat, Volksgesundheit zuständige Minister genehmigt hat,
5. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00 5. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00
EUR pro Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringung die Europäische EUR pro Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringung die Europäische
Kommission genehmigt hat und für das der für die Kommission genehmigt hat und für das der für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister einen Preis festgelegt Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister einen Preis festgelegt
hat, hat,
6. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00 6. zu Lasten des Ermächtigungsinhabers: eine Pauschalabgabe von 58,00
EUR pro Humanarzneimittel, das für den Parallelimport zugelassen ist." EUR pro Humanarzneimittel, das für den Parallelimport zugelassen ist."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2
erwähnten Abgaben" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 erwähnten Abgaben" durch die Wörter "Die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5
und 6 erwähnten Abgaben" ersetzt. und 6 erwähnten Abgaben" ersetzt.
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
4. [Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes]
5. [Abänderung des niederländischen Textes]. 5. [Abänderung des niederländischen Textes].
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL O. CHASTEL
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und
Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Volksgesundheit TITEL 2 - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 zur KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 zur
Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen
Abschnitt 1 - Abgabe zur Finanzierung der Kontrolle medizinischer Abschnitt 1 - Abgabe zur Finanzierung der Kontrolle medizinischer
Geräte Geräte
Art. 18 - § 1 - In Artikel 224 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Art. 18 - § 1 - In Artikel 224 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12.
August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen
Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001 und 22. Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 2. Januar 2001 und 22.
Dezember 2008, wird das Wort "0,05 %" durch die Wörter "0,18417 Dezember 2008, wird das Wort "0,05 %" durch die Wörter "0,18417
Prozent - mit einem Mindestbetrag von 500 EUR -" ersetzt. Prozent - mit einem Mindestbetrag von 500 EUR -" ersetzt.
§ 2 - Artikel 224 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit § 2 - Artikel 224 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 500 EUR wird jährlich auf der "Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 500 EUR wird jährlich auf der
Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex
ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 im Belgischen Staatsblatt. Die Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 im Belgischen Staatsblatt. Die
indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
und sind ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung und sind ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung
der Anpassung fällig. der Anpassung fällig.
Abschnitt 2 - Sonderabgabe Abschnitt 2 - Sonderabgabe
Art. 19 - In Artikel 224 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit Art. 19 - In Artikel 224 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Für das Jahr 2013 wird eine Ausgleichsabgabe zu Lasten der " § 1/1 - Für das Jahr 2013 wird eine Ausgleichsabgabe zu Lasten der
in § 1 erwähnten Vertreiber eingeführt. in § 1 erwähnten Vertreiber eingeführt.
Diese Abgabe beläuft sich auf 0,13 Prozent des Umsatzes, der, wie für Diese Abgabe beläuft sich auf 0,13 Prozent des Umsatzes, der, wie für
die Anwendung von § 1 berücksichtigt, im Jahr 2013 erzielt worden ist, die Anwendung von § 1 berücksichtigt, im Jahr 2013 erzielt worden ist,
und wird per Vorschuss, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2012 und wird per Vorschuss, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2012
erzielten Umsatzes festgelegt ist, und per Saldo entrichtet. Letzterer erzielten Umsatzes festgelegt ist, und per Saldo entrichtet. Letzterer
entspricht der Differenz zwischen der Abgabe selbst und dem gezahlten entspricht der Differenz zwischen der Abgabe selbst und dem gezahlten
Vorschuss. Vorschuss.
Die in Absatz 1 erwähnte Abgabe wird von der Föderalagentur für Die in Absatz 1 erwähnte Abgabe wird von der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte für Rechnung des Landesinstituts Arzneimittel und Gesundheitsprodukte für Rechnung des Landesinstituts
für Kranken- und Invalidenversicherung eingenommen. für Kranken- und Invalidenversicherung eingenommen.
Die Regeln mit Bezug auf die Erklärung des Umsatzes und die Die Regeln mit Bezug auf die Erklärung des Umsatzes und die
Einforderung bleiben dieselben wie diejenigen, die in § 1 vorgesehen Einforderung bleiben dieselben wie diejenigen, die in § 1 vorgesehen
sind." sind."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung, abwesend: Steuerhinterziehung, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
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