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Meertalige weergave van Wet van 12/08/2000
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Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 AUGUSTUS 2000. - Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 AOUT 2000. - Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 224 tot 225/1 van de wet van 12 augustus 2000 houdende allemande des articles 224 à 225/1 de la loi du 12 août 2000 portant
sociale, budgettaire en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 des dispositions sociales, budgétaires et diverses (Moniteur belge du
augustus 2000, err. van 25 januari 2001), zoals ze achtereenvolgens 31 août 2000, err. du 25 janvier 2001), tels qu'ils ont été modifiés
werden gewijzigd bij : successivement par :
- de programmawet van 2 januari 2001 (Belgisch Staatsblad van 3 - la loi-programme du 2 janvier 2001 (Moniteur belge du 3 janvier
januari 2001, err. van 13 januari 2001); 2001, err. du 13 janvier 2001);
- de wet van 13 december 2006 houdende diverse bepalingen betreffende - la loi du 13 décembre 2006 portant dispositions diverses en matière
gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006); de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006);
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12
12 februari 2007); février 2007);
- de wet van 21 december 2007 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 21 décembre 2007 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2007, err. van 15 januari 2008); (Moniteur belge du 31 décembre 2007, err. du 15 janvier 2008);
- de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 - la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre
december 2008, err. van 14 januari 2009). 2008, err. du 14 janvier 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und
sonstigen Bestimmungen sonstigen Bestimmungen
(...) (...)
TITEL XII - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt TITEL XII - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt
(...) (...)
KAPITEL II - Grundlagenfonds für Arzneimittel KAPITEL II - Grundlagenfonds für Arzneimittel
(...) (...)
Art. 224 - § 1 - [Um die Aufträge der Verwaltung in Sachen Art. 224 - § 1 - [Um die Aufträge der Verwaltung in Sachen
Medizinprodukte, ihr Zubehör und aktive implantierbare medizinische Medizinprodukte, ihr Zubehör und aktive implantierbare medizinische
Geräte zu finanzieren, wird eine Gebühr geschuldet von 0,05% des Geräte zu finanzieren, wird eine Gebühr geschuldet von 0,05% des
Umsatzes, der auf dem belgischen Markt mit Bezug auf die in Artikel 1 Umsatzes, der auf dem belgischen Markt mit Bezug auf die in Artikel 1
des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte
erwähnten Medizinprodukte und die in Artikel 1 des Königlichen erwähnten Medizinprodukte und die in Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive implantierbare medizinische Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive implantierbare medizinische
Geräte erwähnten aktiven implantierbaren Geräte erzielt wurde, und Geräte erwähnten aktiven implantierbaren Geräte erzielt wurde, und
zwar von den Vertreibern, die diese Produkte und Mittel an den zwar von den Vertreibern, die diese Produkte und Mittel an den
Endnutzer oder an den für die Abgabe Verantwortlichen geliefert Endnutzer oder an den für die Abgabe Verantwortlichen geliefert
haben.] Diese Gebühr wird auf der Grundlage des Umsatzes berechnet, haben.] Diese Gebühr wird auf der Grundlage des Umsatzes berechnet,
der erzielt wurde während des Jahres vor dem Jahr, für das die Gebühr der erzielt wurde während des Jahres vor dem Jahr, für das die Gebühr
geschuldet wird. Der Betrag des Umsatzes muss in einer Erklärung geschuldet wird. Der Betrag des Umsatzes muss in einer Erklärung
angegeben werden, die datiert, unterzeichnet und für aufrichtig und angegeben werden, die datiert, unterzeichnet und für aufrichtig und
richtig bescheinigt werden muss. Diese Erklärung muss per Einschreiben richtig bescheinigt werden muss. Diese Erklärung muss per Einschreiben
an die Generalinspektion der Pharmazie geschickt werden, und zwar an die Generalinspektion der Pharmazie geschickt werden, und zwar
gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr, die spätestens am [30. Juni] gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr, die spätestens am [30. Juni]
des Jahres nach demjenigen, in dem der Umsatz erzielt wurde, getätigt des Jahres nach demjenigen, in dem der Umsatz erzielt wurde, getätigt
werden muss. werden muss.
[Diese Gebühr wird auf das Konto der Föderalagentur für Arzneimittel [Diese Gebühr wird auf das Konto der Föderalagentur für Arzneimittel
und Gesundheitsprodukte überwiesen.] und Gesundheitsprodukte überwiesen.]
Der König kann den Betrag dieser Gebühr durch einen im Ministerrat Der König kann den Betrag dieser Gebühr durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass anpassen und die in Absatz 1 festgelegten Modalitäten beratenen Erlass anpassen und die in Absatz 1 festgelegten Modalitäten
für ihre Berechnung und Zahlung abändern. für ihre Berechnung und Zahlung abändern.
Die in Ausführung der oben erwähnten Bestimmungen ergangenen Die in Ausführung der oben erwähnten Bestimmungen ergangenen
Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft
zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom
Gesetzgeber bestätigt worden sind. Gesetzgeber bestätigt worden sind.
Der König kann die Modalitäten, nach denen diese Gebühr zu zahlen ist, Der König kann die Modalitäten, nach denen diese Gebühr zu zahlen ist,
näher bestimmen. näher bestimmen.
[Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Gebühr wird nicht geschuldet [Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Gebühr wird nicht geschuldet
auf den Teil des Umsatzes mit Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten auf den Teil des Umsatzes mit Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten
Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die exportiert oder Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die exportiert oder
einem anderen Staat der Europäischen Union oder einem anderen einem anderen Staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertreiber übertragen werden. Vertreiber übertragen werden.
Die Vertreiber führen jährlich ein Register, in dem die in Absatz 1 Die Vertreiber führen jährlich ein Register, in dem die in Absatz 1
erwähnten Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die sie erwähnten Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die sie
besitzen, die natürliche oder juristische Person, der diese Produkte besitzen, die natürliche oder juristische Person, der diese Produkte
und Hilfsmittel übertragen werden, und die Konsequenzen dieser und Hilfsmittel übertragen werden, und die Konsequenzen dieser
Übertragung, was die Anwendung des vorhergehenden Absatzes betrifft, Übertragung, was die Anwendung des vorhergehenden Absatzes betrifft,
angegeben sind. angegeben sind.
Vor dem 30. Juni des Jahres nach demjenigen, während dessen der Umsatz Vor dem 30. Juni des Jahres nach demjenigen, während dessen der Umsatz
erzielt wurde, übermittelt jeder Vertreiber der Föderalagentur für erzielt wurde, übermittelt jeder Vertreiber der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Bescheinigung, in der der Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Bescheinigung, in der der
Betriebsrevisor oder Buchprüfer folgende Angaben bestätigt und Betriebsrevisor oder Buchprüfer folgende Angaben bestätigt und
bescheinigt: bescheinigt:
1. den Namen des Vertreibers als natürliche oder juristische Person, 1. den Namen des Vertreibers als natürliche oder juristische Person,
unter Angabe der Rechtsform und seiner Unternehmensnummer, unter Angabe der Rechtsform und seiner Unternehmensnummer,
2. den Gesamtumsatz, 2. den Gesamtumsatz,
3. den in Absatz 1 erwähnten Umsatz, 3. den in Absatz 1 erwähnten Umsatz,
4. den Umsatz, auf dessen Grundlage die im vorliegenden Paragraphen 4. den Umsatz, auf dessen Grundlage die im vorliegenden Paragraphen
erwähnte Abgabe überwiesen werden muss.] erwähnte Abgabe überwiesen werden muss.]
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 muss die § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 muss die
Gebühr, was das Jahr 1999 betrifft, spätestens 3 Monate nach Gebühr, was das Jahr 1999 betrifft, spätestens 3 Monate nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Höhe eines Betrags von 8/12 Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Höhe eines Betrags von 8/12
des im Jahr 1999 erzielten Umsatzes gezahlt werden. Die in Artikel 224 des im Jahr 1999 erzielten Umsatzes gezahlt werden. Die in Artikel 224
§ 1 Absatz 1 erwähnte Erklärung muss gleichzeitig erfolgen. § 1 Absatz 1 erwähnte Erklärung muss gleichzeitig erfolgen.
§ 3 - Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen ihre § 3 - Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen ihre
Ausführungserlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom Ausführungserlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet.
[Die in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über [Die in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über
Arzneimittel erwähnten Beamten haben, was den vorliegenden Artikel Arzneimittel erwähnten Beamten haben, was den vorliegenden Artikel
betrifft, dieselbe Befugnis wie die, die in den Artikeln 14 und 14bis betrifft, dieselbe Befugnis wie die, die in den Artikeln 14 und 14bis
erwähnt ist. erwähnt ist.
Die Artikel 17 §§ 1 und 3, 18 und 19 desselben Gesetzes sind Die Artikel 17 §§ 1 und 3, 18 und 19 desselben Gesetzes sind
entsprechend anwendbar auf diesen Artikel, sofern die in Artikel 17 § entsprechend anwendbar auf diesen Artikel, sofern die in Artikel 17 §
1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Summe wie folgt festgelegt 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Summe wie folgt festgelegt
wird: wird:
1. in dem Fall, wo der Verstoss lediglich aus der Nichtzahlung oder 1. in dem Fall, wo der Verstoss lediglich aus der Nichtzahlung oder
teilweisen Nichtzahlung der Abgabe aufgrund der in Paragraph 1 teilweisen Nichtzahlung der Abgabe aufgrund der in Paragraph 1
erwähnten Bescheinigung eines Betriebsrevisors oder Buchprüfers erwähnten Bescheinigung eines Betriebsrevisors oder Buchprüfers
besteht: auf einen Betrag zwischen dem Doppelten und dem Fünffachen besteht: auf einen Betrag zwischen dem Doppelten und dem Fünffachen
der geschuldeten Abgabe, der geschuldeten Abgabe,
2. in den anderen Fällen als dem in Nr. 1 erwähnten Fall: auf einen 2. in den anderen Fällen als dem in Nr. 1 erwähnten Fall: auf einen
Betrag zwischen 2.500,00 EUR und 1% des Gesamtbetrags des Betrag zwischen 2.500,00 EUR und 1% des Gesamtbetrags des
Ertragskontos der Klasse 7 in der Buchführung des Unternehmens, bei Ertragskontos der Klasse 7 in der Buchführung des Unternehmens, bei
dem es sich um den betreffenden Vertreiber handelt, so wie er dem es sich um den betreffenden Vertreiber handelt, so wie er
hervorgeht aus der Buchführung dieses Unternehmens für das Jahr, in hervorgeht aus der Buchführung dieses Unternehmens für das Jahr, in
dem der Umsatz erzielt wurde und auf das der Verstoss sich bezieht.] dem der Umsatz erzielt wurde und auf das der Verstoss sich bezieht.]
[Art. 224 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 2. Januar [Art. 224 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 2. Januar
2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und Art. 175 2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und Art. 175
Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1
Abs. 2 ersetzt durch Art. 175 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. Abs. 2 ersetzt durch Art. 175 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S.
vom 29. Dezember 2008); § 1 früherer Absatz 6 umgegliedert zu § 3 vom 29. Dezember 2008); § 1 früherer Absatz 6 umgegliedert zu § 3
durch Art. 175 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. durch Art. 175 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.
Dezember 2008); § 1 Abs. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 175 Nr. 4 des G. Dezember 2008); § 1 Abs. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 175 Nr. 4 des G.
vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 ( § 1 früherer vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 ( § 1 früherer
Absatz 6) umgegliedert durch Art. 175 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember Absatz 6) umgegliedert durch Art. 175 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember
2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch
Art. 175 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember Art. 175 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember
2008)] 2008)]
Art. 225 - Um die Aufträge der Verwaltung zu finanzieren, die sich aus Art. 225 - Um die Aufträge der Verwaltung zu finanzieren, die sich aus
der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der
in seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende in seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende
[Abgaben] geschuldet: [Abgaben] geschuldet:
1. zu Lasten der Offizinapotheker und [der Tierärzte, Inhaber eines 1. zu Lasten der Offizinapotheker und [der Tierärzte, Inhaber eines
Arzneimitteldepots,]: [eine Abgabe von 0,0052 EUR] für jede Verpackung Arzneimitteldepots,]: [eine Abgabe von 0,0052 EUR] für jede Verpackung
einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, [mit denen sie einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, [mit denen sie
sich eindecken], ob entgeltlich oder unentgeltlich, sich eindecken], ob entgeltlich oder unentgeltlich,
2. zu Lasten der Personen, die ermächtigt sind, eine Arzneispezialität 2. zu Lasten der Personen, die ermächtigt sind, eine Arzneispezialität
oder ein Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen: [eine Abgabe oder ein Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen: [eine Abgabe
von 0,0103 EUR] für jede Verpackung dieser Arzneimittel, die sie auf von 0,0103 EUR] für jede Verpackung dieser Arzneimittel, die sie auf
den Markt bringen, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Diese Abgabe den Markt bringen, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Diese Abgabe
wird jedoch nicht geschuldet von Personen, die über eine in Artikel 3 wird jedoch nicht geschuldet von Personen, die über eine in Artikel 3
der [Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des der [Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für
die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und
zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur] erwähnte zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur] erwähnte
Inverkehrbringungsgenehmigung verfügen. Inverkehrbringungsgenehmigung verfügen.
[...] [...]
Die in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten [Abgaben] sind bestimmt zur Die in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten [Abgaben] sind bestimmt zur
Finanzierung der Aufträge [der Föderalagentur für Arzneimittel und Finanzierung der Aufträge [der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte], die auf das Gesetz vom 25. März 1964 über Gesundheitsprodukte], die auf das Gesetz vom 25. März 1964 über
Arzneimittel und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse Arzneimittel und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse
zurückgehen [...]. zurückgehen [...].
[Die oben erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für [Die oben erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.] Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.]
[Die in Absatz 1 erwähnten [Abgaben] werden jährlich auf der Grundlage [Die in Absatz 1 erwähnten [Abgaben] werden jährlich auf der Grundlage
des Indexes des Monats September an die Entwicklung des des Indexes des Monats September an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Basisindex ist Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Basisindex ist
der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des
Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der [Abgabe] im Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der [Abgabe] im
Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht und sind einforderbar ab dem 1. Januar des Staatsblatt veröffentlicht und sind einforderbar ab dem 1. Januar des
Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Anpassung vorgenommen wurde.] Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Anpassung vorgenommen wurde.]
[Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in
Absatz 1 erwähnten [Abgaben] anpassen.] Absatz 1 erwähnten [Abgaben] anpassen.]
Die in Ausführung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen Die in Ausführung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen
ergangenen Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit ergangenen Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit
rückwirkender Kraft zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn rückwirkender Kraft zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.
Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung
ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels
fest. fest.
[Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im [Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im
vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die
Informationen, die den Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren Informationen, die den Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren
Kontrolle zu ermöglichen.] Kontrolle zu ermöglichen.]
[Art. 225 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 248 Nr. [Art. 225 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 248 Nr.
1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 1 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 1
Nr. 1 abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 Nr. 1 abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006
(B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 40 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. (B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 40 Nr. 1 und 2 des G. vom 21.
Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 176 Nr. 1 des G. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 176 Nr. 1 des G.
vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 1 Nr. 2 vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 1 Nr. 2
abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom
28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008
(B.S. vom 29. Dezember 2008); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. (B.S. vom 29. Dezember 2008); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art.
176 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); 176 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008);
Abs. 2 abgeändert durch Art. 248 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2006 Abs. 2 abgeändert durch Art. 248 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2006
(B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 4 des G. vom 22. (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 4 des G. vom 22.
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 3 ersetzt durch Art. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 3 ersetzt durch Art.
248 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); 248 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006);
Abs. 4 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom Abs. 4 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom
22. Dezember 2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 5 des G. vom 27. 22. Dezember 2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 5 des G. vom 27.
Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); neuer Absatz 5 eingefügt Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); neuer Absatz 5 eingefügt
durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember
2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 6 des G. vom 27. Dezember 2006 2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 6 des G. vom 27. Dezember 2006
(B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 9 eingefügt durch Art. 176 Nr. 5 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 9 eingefügt durch Art. 176 Nr. 5
des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
[Art. 225/1 - Alle Kosten mit Bezug auf die Qualitäts- und [Art. 225/1 - Alle Kosten mit Bezug auf die Qualitäts- und
Konformitätskontrolle der Arzneimittel durch in Anwendung von Artikel Konformitätskontrolle der Arzneimittel durch in Anwendung von Artikel
13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel oder in 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel oder in
Anwendung der Ausführungserlasse dieses Gesetzes zugelassene Labore Anwendung der Ausführungserlasse dieses Gesetzes zugelassene Labore
werden durch Zahlung einer Abgabe gedeckt. werden durch Zahlung einer Abgabe gedeckt.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Abgabe geht zu Lasten eines Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Abgabe geht zu Lasten eines
jeden Offizinapothekers und eines jeden Tierarztes, Inhaber eines jeden Offizinapothekers und eines jeden Tierarztes, Inhaber eines
Arzneimitteldepots, und beläuft sich auf 0,0150 EUR für jede Arzneimitteldepots, und beläuft sich auf 0,0150 EUR für jede
Verpackung einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, mit Verpackung einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, mit
denen sie sich eindecken, ob entgeltlich oder unentgeltlich. denen sie sich eindecken, ob entgeltlich oder unentgeltlich.
Die erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel Die erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel
und Gesundheitsprodukte überwiesen. und Gesundheitsprodukte überwiesen.
Die jährliche Anpassung des im vorliegenden Artikel erwähnten Betrags Die jährliche Anpassung des im vorliegenden Artikel erwähnten Betrags
an den Verbraucherpreisindex erfolgt gemäss dem in Artikel 225 Absatz an den Verbraucherpreisindex erfolgt gemäss dem in Artikel 225 Absatz
4 erwähnten Mechanismus. 4 erwähnten Mechanismus.
Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung
ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet.
Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im vorliegenden Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im vorliegenden
Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die Informationen, die den Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die Informationen, die den
Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren Kontrolle zu Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren Kontrolle zu
ermöglichen.] ermöglichen.]
[Art. 225/1 eingefügt durch Art. 177 des G. vom 22. Dezember 2008 [Art. 225/1 eingefügt durch Art. 177 des G. vom 22. Dezember 2008
(B.S. vom 29. Dezember 2008)] (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
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