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Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 AUGUSTUS 2000. - Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 AOUT 2000. - Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 224 tot 225/1 van de wet van 12 augustus 2000 houdende | allemande des articles 224 à 225/1 de la loi du 12 août 2000 portant |
sociale, budgettaire en andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 | des dispositions sociales, budgétaires et diverses (Moniteur belge du |
augustus 2000, err. van 25 januari 2001), zoals ze achtereenvolgens | 31 août 2000, err. du 25 janvier 2001), tels qu'ils ont été modifiés |
werden gewijzigd bij : | successivement par : |
- de programmawet van 2 januari 2001 (Belgisch Staatsblad van 3 | - la loi-programme du 2 janvier 2001 (Moniteur belge du 3 janvier |
januari 2001, err. van 13 januari 2001); | 2001, err. du 13 janvier 2001); |
- de wet van 13 december 2006 houdende diverse bepalingen betreffende | - la loi du 13 décembre 2006 portant dispositions diverses en matière |
gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006); | de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006); |
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en | (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 |
12 februari 2007); | février 2007); |
- de wet van 21 december 2007 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 21 décembre 2007 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2007, err. van 15 januari 2008); | (Moniteur belge du 31 décembre 2007, err. du 15 janvier 2008); |
- de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 | - la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre |
december 2008, err. van 14 januari 2009). | 2008, err. du 14 janvier 2009). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN |
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und | 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und |
sonstigen Bestimmungen | sonstigen Bestimmungen |
(...) | (...) |
TITEL XII - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt | TITEL XII - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Grundlagenfonds für Arzneimittel | KAPITEL II - Grundlagenfonds für Arzneimittel |
(...) | (...) |
Art. 224 - § 1 - [Um die Aufträge der Verwaltung in Sachen | Art. 224 - § 1 - [Um die Aufträge der Verwaltung in Sachen |
Medizinprodukte, ihr Zubehör und aktive implantierbare medizinische | Medizinprodukte, ihr Zubehör und aktive implantierbare medizinische |
Geräte zu finanzieren, wird eine Gebühr geschuldet von 0,05% des | Geräte zu finanzieren, wird eine Gebühr geschuldet von 0,05% des |
Umsatzes, der auf dem belgischen Markt mit Bezug auf die in Artikel 1 | Umsatzes, der auf dem belgischen Markt mit Bezug auf die in Artikel 1 |
des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte | des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte |
erwähnten Medizinprodukte und die in Artikel 1 des Königlichen | erwähnten Medizinprodukte und die in Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive implantierbare medizinische | Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive implantierbare medizinische |
Geräte erwähnten aktiven implantierbaren Geräte erzielt wurde, und | Geräte erwähnten aktiven implantierbaren Geräte erzielt wurde, und |
zwar von den Vertreibern, die diese Produkte und Mittel an den | zwar von den Vertreibern, die diese Produkte und Mittel an den |
Endnutzer oder an den für die Abgabe Verantwortlichen geliefert | Endnutzer oder an den für die Abgabe Verantwortlichen geliefert |
haben.] Diese Gebühr wird auf der Grundlage des Umsatzes berechnet, | haben.] Diese Gebühr wird auf der Grundlage des Umsatzes berechnet, |
der erzielt wurde während des Jahres vor dem Jahr, für das die Gebühr | der erzielt wurde während des Jahres vor dem Jahr, für das die Gebühr |
geschuldet wird. Der Betrag des Umsatzes muss in einer Erklärung | geschuldet wird. Der Betrag des Umsatzes muss in einer Erklärung |
angegeben werden, die datiert, unterzeichnet und für aufrichtig und | angegeben werden, die datiert, unterzeichnet und für aufrichtig und |
richtig bescheinigt werden muss. Diese Erklärung muss per Einschreiben | richtig bescheinigt werden muss. Diese Erklärung muss per Einschreiben |
an die Generalinspektion der Pharmazie geschickt werden, und zwar | an die Generalinspektion der Pharmazie geschickt werden, und zwar |
gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr, die spätestens am [30. Juni] | gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr, die spätestens am [30. Juni] |
des Jahres nach demjenigen, in dem der Umsatz erzielt wurde, getätigt | des Jahres nach demjenigen, in dem der Umsatz erzielt wurde, getätigt |
werden muss. | werden muss. |
[Diese Gebühr wird auf das Konto der Föderalagentur für Arzneimittel | [Diese Gebühr wird auf das Konto der Föderalagentur für Arzneimittel |
und Gesundheitsprodukte überwiesen.] | und Gesundheitsprodukte überwiesen.] |
Der König kann den Betrag dieser Gebühr durch einen im Ministerrat | Der König kann den Betrag dieser Gebühr durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass anpassen und die in Absatz 1 festgelegten Modalitäten | beratenen Erlass anpassen und die in Absatz 1 festgelegten Modalitäten |
für ihre Berechnung und Zahlung abändern. | für ihre Berechnung und Zahlung abändern. |
Die in Ausführung der oben erwähnten Bestimmungen ergangenen | Die in Ausführung der oben erwähnten Bestimmungen ergangenen |
Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft | Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft |
zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb | zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb |
eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom | eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom |
Gesetzgeber bestätigt worden sind. | Gesetzgeber bestätigt worden sind. |
Der König kann die Modalitäten, nach denen diese Gebühr zu zahlen ist, | Der König kann die Modalitäten, nach denen diese Gebühr zu zahlen ist, |
näher bestimmen. | näher bestimmen. |
[Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Gebühr wird nicht geschuldet | [Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Gebühr wird nicht geschuldet |
auf den Teil des Umsatzes mit Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten | auf den Teil des Umsatzes mit Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten |
Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die exportiert oder | Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die exportiert oder |
einem anderen Staat der Europäischen Union oder einem anderen | einem anderen Staat der Europäischen Union oder einem anderen |
Vertreiber übertragen werden. | Vertreiber übertragen werden. |
Die Vertreiber führen jährlich ein Register, in dem die in Absatz 1 | Die Vertreiber führen jährlich ein Register, in dem die in Absatz 1 |
erwähnten Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die sie | erwähnten Medizinprodukte und medizinischen Hilfsmittel, die sie |
besitzen, die natürliche oder juristische Person, der diese Produkte | besitzen, die natürliche oder juristische Person, der diese Produkte |
und Hilfsmittel übertragen werden, und die Konsequenzen dieser | und Hilfsmittel übertragen werden, und die Konsequenzen dieser |
Übertragung, was die Anwendung des vorhergehenden Absatzes betrifft, | Übertragung, was die Anwendung des vorhergehenden Absatzes betrifft, |
angegeben sind. | angegeben sind. |
Vor dem 30. Juni des Jahres nach demjenigen, während dessen der Umsatz | Vor dem 30. Juni des Jahres nach demjenigen, während dessen der Umsatz |
erzielt wurde, übermittelt jeder Vertreiber der Föderalagentur für | erzielt wurde, übermittelt jeder Vertreiber der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Bescheinigung, in der der | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Bescheinigung, in der der |
Betriebsrevisor oder Buchprüfer folgende Angaben bestätigt und | Betriebsrevisor oder Buchprüfer folgende Angaben bestätigt und |
bescheinigt: | bescheinigt: |
1. den Namen des Vertreibers als natürliche oder juristische Person, | 1. den Namen des Vertreibers als natürliche oder juristische Person, |
unter Angabe der Rechtsform und seiner Unternehmensnummer, | unter Angabe der Rechtsform und seiner Unternehmensnummer, |
2. den Gesamtumsatz, | 2. den Gesamtumsatz, |
3. den in Absatz 1 erwähnten Umsatz, | 3. den in Absatz 1 erwähnten Umsatz, |
4. den Umsatz, auf dessen Grundlage die im vorliegenden Paragraphen | 4. den Umsatz, auf dessen Grundlage die im vorliegenden Paragraphen |
erwähnte Abgabe überwiesen werden muss.] | erwähnte Abgabe überwiesen werden muss.] |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 muss die | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 muss die |
Gebühr, was das Jahr 1999 betrifft, spätestens 3 Monate nach | Gebühr, was das Jahr 1999 betrifft, spätestens 3 Monate nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Höhe eines Betrags von 8/12 | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Höhe eines Betrags von 8/12 |
des im Jahr 1999 erzielten Umsatzes gezahlt werden. Die in Artikel 224 | des im Jahr 1999 erzielten Umsatzes gezahlt werden. Die in Artikel 224 |
§ 1 Absatz 1 erwähnte Erklärung muss gleichzeitig erfolgen. | § 1 Absatz 1 erwähnte Erklärung muss gleichzeitig erfolgen. |
§ 3 - Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen ihre | § 3 - Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen ihre |
Ausführungserlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom | Ausführungserlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom |
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. | 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. |
[Die in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über | [Die in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel erwähnten Beamten haben, was den vorliegenden Artikel | Arzneimittel erwähnten Beamten haben, was den vorliegenden Artikel |
betrifft, dieselbe Befugnis wie die, die in den Artikeln 14 und 14bis | betrifft, dieselbe Befugnis wie die, die in den Artikeln 14 und 14bis |
erwähnt ist. | erwähnt ist. |
Die Artikel 17 §§ 1 und 3, 18 und 19 desselben Gesetzes sind | Die Artikel 17 §§ 1 und 3, 18 und 19 desselben Gesetzes sind |
entsprechend anwendbar auf diesen Artikel, sofern die in Artikel 17 § | entsprechend anwendbar auf diesen Artikel, sofern die in Artikel 17 § |
1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Summe wie folgt festgelegt | 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Summe wie folgt festgelegt |
wird: | wird: |
1. in dem Fall, wo der Verstoss lediglich aus der Nichtzahlung oder | 1. in dem Fall, wo der Verstoss lediglich aus der Nichtzahlung oder |
teilweisen Nichtzahlung der Abgabe aufgrund der in Paragraph 1 | teilweisen Nichtzahlung der Abgabe aufgrund der in Paragraph 1 |
erwähnten Bescheinigung eines Betriebsrevisors oder Buchprüfers | erwähnten Bescheinigung eines Betriebsrevisors oder Buchprüfers |
besteht: auf einen Betrag zwischen dem Doppelten und dem Fünffachen | besteht: auf einen Betrag zwischen dem Doppelten und dem Fünffachen |
der geschuldeten Abgabe, | der geschuldeten Abgabe, |
2. in den anderen Fällen als dem in Nr. 1 erwähnten Fall: auf einen | 2. in den anderen Fällen als dem in Nr. 1 erwähnten Fall: auf einen |
Betrag zwischen 2.500,00 EUR und 1% des Gesamtbetrags des | Betrag zwischen 2.500,00 EUR und 1% des Gesamtbetrags des |
Ertragskontos der Klasse 7 in der Buchführung des Unternehmens, bei | Ertragskontos der Klasse 7 in der Buchführung des Unternehmens, bei |
dem es sich um den betreffenden Vertreiber handelt, so wie er | dem es sich um den betreffenden Vertreiber handelt, so wie er |
hervorgeht aus der Buchführung dieses Unternehmens für das Jahr, in | hervorgeht aus der Buchführung dieses Unternehmens für das Jahr, in |
dem der Umsatz erzielt wurde und auf das der Verstoss sich bezieht.] | dem der Umsatz erzielt wurde und auf das der Verstoss sich bezieht.] |
[Art. 224 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 2. Januar | [Art. 224 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 2. Januar |
2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und Art. 175 | 2001 (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und Art. 175 |
Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 | Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 |
Abs. 2 ersetzt durch Art. 175 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. | Abs. 2 ersetzt durch Art. 175 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. |
vom 29. Dezember 2008); § 1 früherer Absatz 6 umgegliedert zu § 3 | vom 29. Dezember 2008); § 1 früherer Absatz 6 umgegliedert zu § 3 |
durch Art. 175 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. | durch Art. 175 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. |
Dezember 2008); § 1 Abs. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 175 Nr. 4 des G. | Dezember 2008); § 1 Abs. 6 bis 8 eingefügt durch Art. 175 Nr. 4 des G. |
vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 ( § 1 früherer | vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 ( § 1 früherer |
Absatz 6) umgegliedert durch Art. 175 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember | Absatz 6) umgegliedert durch Art. 175 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember |
2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch | 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch |
Art. 175 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember | Art. 175 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember |
2008)] | 2008)] |
Art. 225 - Um die Aufträge der Verwaltung zu finanzieren, die sich aus | Art. 225 - Um die Aufträge der Verwaltung zu finanzieren, die sich aus |
der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der | der Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der |
in seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende | in seiner Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, werden folgende |
[Abgaben] geschuldet: | [Abgaben] geschuldet: |
1. zu Lasten der Offizinapotheker und [der Tierärzte, Inhaber eines | 1. zu Lasten der Offizinapotheker und [der Tierärzte, Inhaber eines |
Arzneimitteldepots,]: [eine Abgabe von 0,0052 EUR] für jede Verpackung | Arzneimitteldepots,]: [eine Abgabe von 0,0052 EUR] für jede Verpackung |
einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, [mit denen sie | einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, [mit denen sie |
sich eindecken], ob entgeltlich oder unentgeltlich, | sich eindecken], ob entgeltlich oder unentgeltlich, |
2. zu Lasten der Personen, die ermächtigt sind, eine Arzneispezialität | 2. zu Lasten der Personen, die ermächtigt sind, eine Arzneispezialität |
oder ein Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen: [eine Abgabe | oder ein Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen: [eine Abgabe |
von 0,0103 EUR] für jede Verpackung dieser Arzneimittel, die sie auf | von 0,0103 EUR] für jede Verpackung dieser Arzneimittel, die sie auf |
den Markt bringen, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Diese Abgabe | den Markt bringen, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Diese Abgabe |
wird jedoch nicht geschuldet von Personen, die über eine in Artikel 3 | wird jedoch nicht geschuldet von Personen, die über eine in Artikel 3 |
der [Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des | der [Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für | Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für |
die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und | die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und |
zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur] erwähnte | zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur] erwähnte |
Inverkehrbringungsgenehmigung verfügen. | Inverkehrbringungsgenehmigung verfügen. |
[...] | [...] |
Die in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten [Abgaben] sind bestimmt zur | Die in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten [Abgaben] sind bestimmt zur |
Finanzierung der Aufträge [der Föderalagentur für Arzneimittel und | Finanzierung der Aufträge [der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte], die auf das Gesetz vom 25. März 1964 über | Gesundheitsprodukte], die auf das Gesetz vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse | Arzneimittel und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse |
zurückgehen [...]. | zurückgehen [...]. |
[Die oben erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für | [Die oben erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.] | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.] |
[Die in Absatz 1 erwähnten [Abgaben] werden jährlich auf der Grundlage | [Die in Absatz 1 erwähnten [Abgaben] werden jährlich auf der Grundlage |
des Indexes des Monats September an die Entwicklung des | des Indexes des Monats September an die Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Basisindex ist | Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Basisindex ist |
der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des | der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des |
Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der [Abgabe] im | Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der [Abgabe] im |
Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen | Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht und sind einforderbar ab dem 1. Januar des | Staatsblatt veröffentlicht und sind einforderbar ab dem 1. Januar des |
Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Anpassung vorgenommen wurde.] | Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Anpassung vorgenommen wurde.] |
[Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in | [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in |
Absatz 1 erwähnten [Abgaben] anpassen.] | Absatz 1 erwähnten [Abgaben] anpassen.] |
Die in Ausführung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen | Die in Ausführung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen |
ergangenen Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit | ergangenen Königlichen Erlasse werden von Rechts wegen mit |
rückwirkender Kraft zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn | rückwirkender Kraft zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, wenn |
sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im | sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. | Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. |
Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung | Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung |
ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom | ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom |
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. | 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. |
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels | Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels |
fest. | fest. |
[Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im | [Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im |
vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die | vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die |
Informationen, die den Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren | Informationen, die den Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren |
Kontrolle zu ermöglichen.] | Kontrolle zu ermöglichen.] |
[Art. 225 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 248 Nr. | [Art. 225 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 248 Nr. |
1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 1 | 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 1 |
Nr. 1 abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 | Nr. 1 abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 |
(B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 40 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. | (B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 40 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. |
Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 176 Nr. 1 des G. | Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 176 Nr. 1 des G. |
vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 1 Nr. 2 | vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 1 Nr. 2 |
abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 248 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom |
28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 | 28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 |
(B.S. vom 29. Dezember 2008); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. | (B.S. vom 29. Dezember 2008); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. |
176 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); | 176 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); |
Abs. 2 abgeändert durch Art. 248 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2006 | Abs. 2 abgeändert durch Art. 248 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2006 |
(B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 4 des G. vom 22. | (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 176 Nr. 4 des G. vom 22. |
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 3 ersetzt durch Art. | Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 3 ersetzt durch Art. |
248 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); | 248 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); |
Abs. 4 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom | Abs. 4 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom |
22. Dezember 2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 5 des G. vom 27. | 22. Dezember 2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 5 des G. vom 27. |
Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); neuer Absatz 5 eingefügt | Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); neuer Absatz 5 eingefügt |
durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember | durch Art. 86 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember |
2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 6 des G. vom 27. Dezember 2006 | 2006) und abgeändert durch Art. 248 Nr. 6 des G. vom 27. Dezember 2006 |
(B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 9 eingefügt durch Art. 176 Nr. 5 | (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 9 eingefügt durch Art. 176 Nr. 5 |
des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] | des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] |
[Art. 225/1 - Alle Kosten mit Bezug auf die Qualitäts- und | [Art. 225/1 - Alle Kosten mit Bezug auf die Qualitäts- und |
Konformitätskontrolle der Arzneimittel durch in Anwendung von Artikel | Konformitätskontrolle der Arzneimittel durch in Anwendung von Artikel |
13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel oder in | 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel oder in |
Anwendung der Ausführungserlasse dieses Gesetzes zugelassene Labore | Anwendung der Ausführungserlasse dieses Gesetzes zugelassene Labore |
werden durch Zahlung einer Abgabe gedeckt. | werden durch Zahlung einer Abgabe gedeckt. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Abgabe geht zu Lasten eines | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Abgabe geht zu Lasten eines |
jeden Offizinapothekers und eines jeden Tierarztes, Inhaber eines | jeden Offizinapothekers und eines jeden Tierarztes, Inhaber eines |
Arzneimitteldepots, und beläuft sich auf 0,0150 EUR für jede | Arzneimitteldepots, und beläuft sich auf 0,0150 EUR für jede |
Verpackung einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, mit | Verpackung einer Arzneispezialität oder eines Fertigarzneimittels, mit |
denen sie sich eindecken, ob entgeltlich oder unentgeltlich. | denen sie sich eindecken, ob entgeltlich oder unentgeltlich. |
Die erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel | Die erwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel |
und Gesundheitsprodukte überwiesen. | und Gesundheitsprodukte überwiesen. |
Die jährliche Anpassung des im vorliegenden Artikel erwähnten Betrags | Die jährliche Anpassung des im vorliegenden Artikel erwähnten Betrags |
an den Verbraucherpreisindex erfolgt gemäss dem in Artikel 225 Absatz | an den Verbraucherpreisindex erfolgt gemäss dem in Artikel 225 Absatz |
4 erwähnten Mechanismus. | 4 erwähnten Mechanismus. |
Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung | Verstösse gegen diese Bestimmung oder gegen die in ihrer Ausführung |
ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom | ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom |
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. | 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. |
Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im vorliegenden | Der König kann die Modalitäten für die Überweisung der im vorliegenden |
Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die Informationen, die den | Artikel erwähnten Abgaben bestimmen sowie die Informationen, die den |
Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren Kontrolle zu | Überweisungen beigefügt werden müssen, um deren Kontrolle zu |
ermöglichen.] | ermöglichen.] |
[Art. 225/1 eingefügt durch Art. 177 des G. vom 22. Dezember 2008 | [Art. 225/1 eingefügt durch Art. 177 des G. vom 22. Dezember 2008 |
(B.S. vom 29. Dezember 2008)] | (B.S. vom 29. Dezember 2008)] |