← Terug naar "Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à l'importation, à l'exportation et au transit des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 SEPTEMBER 1962. - Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 SEPTEMBRE 1962. - Loi relative à l'importation, à l'exportation et au transit des marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 11 september 1962 betreffende de in-, uit- en doorvoer van | allemande de la loi du 11 septembre 1962 relative à l'importation, à |
goederen (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 1962), zoals ze | l'exportation et au transit des marchandises (Moniteur belge du 27 |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | octobre 1962), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 19 juli 1968 tot wijziging van de wet van 11 september | - la loi du 19 juillet 1968 modifiant la loi du 11 septembre 1962 |
1962 betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen (Belgisch | relative à l'importation, à l'exportation et au transit des |
Staatsblad van 20 juli 1968); | marchandises (Moniteur belge du 20 juillet 1968); |
- de wet van 6 juli 1978 inzake douane en accijnzen (Belgisch | - la loi du 6 juillet 1978 concernant les douanes et accises (Moniteur |
Staatsblad van 12 augustus 1978); | belge du 12 août 1978); |
- de wet van 2 januari 1991 betreffende de markt van de effecten van | - la loi du 2 janvier 1991 relative au marché des titres de la dette |
de overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium (Belgisch | publique et aux instruments de la politique monétaire (Moniteur belge |
Staatsblad van 25 januari 1991); | du 25 janvier 1991); |
- de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van de wet van 11 september | - la loi du 3 août 1992 modifiant la loi du 11 septembre 1962 relative |
1962 betreffende de in-, uit- en doorvoer van goederen (Belgisch | à l'importation, l'exportation et au transit des marchandises |
Staatsblad van 26 augustus 1992). | (Moniteur belge du 26 août 1992). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DER ENERGIE | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND DER ENERGIE |
11. SEPTEMBER 1962 - [Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von | 11. SEPTEMBER 1962 - [Gesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von |
Waren und von diesbezüglicher Technologie] | Waren und von diesbezüglicher Technologie] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom | [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom |
26. August 1992)] | 26. August 1992)] |
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
a) Waren: alles, was für die Anwendung der zollrechtlichen | a) Waren: alles, was für die Anwendung der zollrechtlichen |
Vorschriften als solche betrachtet wird, und diesbezügliche | Vorschriften als solche betrachtet wird, und diesbezügliche |
Technologie mit Ausnahme von: | Technologie mit Ausnahme von: |
1. Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken entwickeltem | 1. Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken entwickeltem |
Material und diesbezüglicher Technologie wie in Artikel 1 des Gesetzes | Material und diesbezüglicher Technologie wie in Artikel 1 des Gesetzes |
vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, | vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, |
Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und | Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und |
von diesbezüglicher Technologie erwähnt, | von diesbezüglicher Technologie erwähnt, |
2. Metall- und Papiergeld, das in Belgien oder im Ausland als | 2. Metall- und Papiergeld, das in Belgien oder im Ausland als |
gesetzliches Zahlungsmittel gilt, und belgischen oder ausländischen, | gesetzliches Zahlungsmittel gilt, und belgischen oder ausländischen, |
öffentlichen oder privaten Wertpapieren, die die Eigenschaft von | öffentlichen oder privaten Wertpapieren, die die Eigenschaft von |
Inhaberpapieren haben, | Inhaberpapieren haben, |
b) Technologie: spezifische Informationen, die für Entwicklung, | b) Technologie: spezifische Informationen, die für Entwicklung, |
Herstellung oder Verwendung von Waren erforderlich sind, | Herstellung oder Verwendung von Waren erforderlich sind, |
einschliesslich Informationen, die aus einer Dienstleistungserbringung | einschliesslich Informationen, die aus einer Dienstleistungserbringung |
bestehen, | bestehen, |
c) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Vorgänge, die für die Anwendung der | c) Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Vorgänge, die für die Anwendung der |
zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden, | zollrechtlichen Vorschriften als solche betrachtet werden, |
d) vorheriger Ermächtigung: Genehmigungen, Ermächtigungen, Zulassungen | d) vorheriger Ermächtigung: Genehmigungen, Ermächtigungen, Zulassungen |
oder andere Handlungen der Behörden, die einen ähnlichen Zweck | oder andere Handlungen der Behörden, die einen ähnlichen Zweck |
verfolgen.] | verfolgen.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. |
August 1992)] | August 1992)] |
Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren [und Technologie] reglementieren, | Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren [und Technologie] reglementieren, |
unter anderem durch [eine Regelung über vorherige Ermächtigungen], | unter anderem durch [eine Regelung über vorherige Ermächtigungen], |
durch die Erhebung besonderer Abgaben[, durch Überwachungsmassnahmen] | durch die Erhebung besonderer Abgaben[, durch Überwachungsmassnahmen] |
oder durch Formalitäten wie Ursprungszeugnisse: | oder durch Formalitäten wie Ursprungszeugnisse: |
entweder zum Schutz der vitalen Interessen eines Wirtschaftssektors | entweder zum Schutz der vitalen Interessen eines Wirtschaftssektors |
oder der gesamten Volkswirtschaft | oder der gesamten Volkswirtschaft |
oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes | oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes |
oder zur Ausführung von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen, die | oder zur Ausführung von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen, die |
wirtschaftliche Ziele verfolgen oder die Sicherheit betreffen, und von | wirtschaftliche Ziele verfolgen oder die Sicherheit betreffen, und von |
Entscheidungen oder Empfehlungen internationaler oder supranationaler | Entscheidungen oder Empfehlungen internationaler oder supranationaler |
Einrichtungen | Einrichtungen |
[oder als Beitrag zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Rechts | [oder als Beitrag zur Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Rechts |
und der Menschlichkeit, die von den zivilisierten Nationen anerkannt | und der Menschlichkeit, die von den zivilisierten Nationen anerkannt |
sind.] | sind.] |
[Art. 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 19. Juli 1968 (B.S. vom 20. | [Art. 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 19. Juli 1968 (B.S. vom 20. |
Juli 1968) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 und 2 des G. vom 3. | Juli 1968) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 und 2 des G. vom 3. |
August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] | August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] |
Art. 3 - [Der König kann die von Ihm bestimmten Minister ermächtigen, | Art. 3 - [Der König kann die von Ihm bestimmten Minister ermächtigen, |
die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren oder Technologien von | die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Waren oder Technologien von |
einer vorherigen Ermächtigung abhängig zu machen.] | einer vorherigen Ermächtigung abhängig zu machen.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. |
August 1992)] | August 1992)] |
Art. 4 - [Der König bestimmt die allgemeinen Bedingungen für die | Art. 4 - [Der König bestimmt die allgemeinen Bedingungen für die |
Erteilung und Benutzung der vorherigen Ermächtigungen und der | Erteilung und Benutzung der vorherigen Ermächtigungen und der |
Unterlagen, deren Ausstellung in Anwendung der in Artikel 2 erwähnten | Unterlagen, deren Ausstellung in Anwendung der in Artikel 2 erwähnten |
Überwachungsmassnahmen und Formalitäten vorgeschrieben ist.] | Überwachungsmassnahmen und Formalitäten vorgeschrieben ist.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. |
August 1992)] | August 1992)] |
Art. 5 - [Der König kann das Einreichen der Anträge oder die | Art. 5 - [Der König kann das Einreichen der Anträge oder die |
Ausstellung der Formulare für die vorherige Ermächtigung und die | Ausstellung der Formulare für die vorherige Ermächtigung und die |
Erstellung oder Bearbeitung der Unterlagen, die in Anwendung der in | Erstellung oder Bearbeitung der Unterlagen, die in Anwendung der in |
Artikel 2 erwähnten Überwachungsmassnahmen und Formalitäten | Artikel 2 erwähnten Überwachungsmassnahmen und Formalitäten |
vorgeschrieben sind, von der Zahlung eines Verwaltungsentgelts | vorgeschrieben sind, von der Zahlung eines Verwaltungsentgelts |
abhängig machen.] | abhängig machen.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. |
August 1992)] | August 1992)] |
Art. 6 - [Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen | Art. 6 - [Unbeschadet der vom König festgelegten allgemeinen |
Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum | Bedingungen können die zuständigen Minister gemeinsam spätestens zum |
Zeitpunkt der Ausstellung der vorherigen Ermächtigungen besondere | Zeitpunkt der Ausstellung der vorherigen Ermächtigungen besondere |
Bedingungen für deren Erteilung und Benutzung entweder durch | Bedingungen für deren Erteilung und Benutzung entweder durch |
Verordnungen oder durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der | Verordnungen oder durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der |
Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. Diese besonderen | Genehmigungen beauftragten Dienste auferlegen. Diese besonderen |
Bedingungen können die Verpflichtung enthalten, die vorherigen | Bedingungen können die Verpflichtung enthalten, die vorherigen |
Ermächtigungen in einem bestimmten Masse zu benutzen.] | Ermächtigungen in einem bestimmten Masse zu benutzen.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. |
August 1992)] | August 1992)] |
Art. 7 - [Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die | Art. 7 - [Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die |
zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen | zuständigen Minister gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen |
Erlass die Gültigkeit laufender vorheriger Ermächtigungen aussetzen | Erlass die Gültigkeit laufender vorheriger Ermächtigungen aussetzen |
oder ihren Entzug anordnen. Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende | oder ihren Entzug anordnen. Wenn aussergewöhnliche Umstände dringende |
Massnahmen erfordern, kann jeder betroffene Minister jedoch die | Massnahmen erfordern, kann jeder betroffene Minister jedoch die |
Gültigkeit vorheriger Ermächtigungen für einen Zeitraum von höchstens | Gültigkeit vorheriger Ermächtigungen für einen Zeitraum von höchstens |
sechzig Tagen durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der | sechzig Tagen durch Anweisungen an die mit der Ausstellung der |
Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen. | Genehmigungen beauftragten Dienste aussetzen. |
In Absatz 1 erwähnte Erlasse und Anweisungen können besondere | In Absatz 1 erwähnte Erlasse und Anweisungen können besondere |
Bestimmungen enthalten, insbesondere in Bezug auf Güter, die gerade | Bestimmungen enthalten, insbesondere in Bezug auf Güter, die gerade |
hergestellt beziehungsweise befördert werden.] | hergestellt beziehungsweise befördert werden.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. | [Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. |
August 1992)] | August 1992)] |
Art. 8 - Der König bestimmt, für welche Waren Ein- oder Ausfuhr | Art. 8 - Der König bestimmt, für welche Waren Ein- oder Ausfuhr |
besonderen Abgaben unterliegt. | besonderen Abgaben unterliegt. |
Er bestimmt die Bedingungen für Erhebung und Erstattung dieser | Er bestimmt die Bedingungen für Erhebung und Erstattung dieser |
Abgaben. | Abgaben. |
Er kann den oder die von Ihm bestimmten Minister damit beauftragen, | Er kann den oder die von Ihm bestimmten Minister damit beauftragen, |
Betrag der Abgaben oder Berechnungsweise und Anwendungsmodalitäten | Betrag der Abgaben oder Berechnungsweise und Anwendungsmodalitäten |
festzulegen. | festzulegen. |
Im Laufe eines Jahres in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangene | Im Laufe eines Jahres in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangene |
Erlasse werden den Gesetzgebenden Kammern im Laufe des nachfolgenden | Erlasse werden den Gesetzgebenden Kammern im Laufe des nachfolgenden |
Jahres zur Ratifizierung vorgelegt, ausser wenn diese Erlasse die | Jahres zur Ratifizierung vorgelegt, ausser wenn diese Erlasse die |
Ausführung von Entscheidungen internationaler oder supranationaler | Ausführung von Entscheidungen internationaler oder supranationaler |
Einrichtungen betreffen. | Einrichtungen betreffen. |
Art. 9 - Königliche Erlasse zur Ausführung der Artikel 3, 4, 5 und 8 | Art. 9 - Königliche Erlasse zur Ausführung der Artikel 3, 4, 5 und 8 |
werden im Ministerrat beraten. | werden im Ministerrat beraten. |
[Art. 9bis - Importeure, Exporteure oder Transithändler und das | [Art. 9bis - Importeure, Exporteure oder Transithändler und das |
Personal ihres Unternehmens und alle anderen Personen, die direkt oder | Personal ihres Unternehmens und alle anderen Personen, die direkt oder |
indirekt von der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Technologien, | indirekt von der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Technologien, |
für die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes Massnahmen ergriffen | für die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes Massnahmen ergriffen |
wurden, betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, alle | wurden, betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, alle |
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, Schriftverkehr | zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, Schriftverkehr |
und sonstige Schriftstücke ungeachtet ihrer Form vorzulegen, anhand | und sonstige Schriftstücke ungeachtet ihrer Form vorzulegen, anhand |
deren nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden | deren nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Bestimmungen eingehalten werden.] | Gesetzes ergangenen Bestimmungen eingehalten werden.] |
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom | [Art. 9bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom |
26. August 1992)] | 26. August 1992)] |
Art. 10 - Verstösse und versuchte Verstösse gegen die aufgrund des | Art. 10 - Verstösse und versuchte Verstösse gegen die aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen werden [gemäss den | vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen werden [gemäss den |
Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen Gesetzes | Artikeln 231, 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen Gesetzes |
über Zölle und Akzisen] geahndet. | über Zölle und Akzisen] geahndet. |
Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden | Den in Absatz 1 erwähnten versuchten Verstössen gleichgesetzt werden |
Versand, Transport oder Besitz von Waren mit dem offensichtlichen | Versand, Transport oder Besitz von Waren mit dem offensichtlichen |
Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter Umständen, die im | Zweck einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr unter Umständen, die im |
Widerspruch zu den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Widerspruch zu den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Bestimmungen stehen. | Bestimmungen stehen. |
[Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere und der | [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere und der |
Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die Bediensteten der | Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die Bediensteten der |
Allgemeinen Wirtschaftsinspektion und die zu diesem Zweck vom | Allgemeinen Wirtschaftsinspektion und die zu diesem Zweck vom |
zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, selbst allein | zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, selbst allein |
Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen.] | Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen.] |
[In vorhergehendem Absatz erwähnte Bedienstete haben das Recht, eine | [In vorhergehendem Absatz erwähnte Bedienstete haben das Recht, eine |
Kopie der in Artikel 9bis erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie | Kopie der in Artikel 9bis erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie |
haben das Recht, diese gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung | haben das Recht, diese gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung |
einzubehalten, wenn sie Nachweis eines Verstosses gegen vorliegendes | einzubehalten, wenn sie Nachweis eines Verstosses gegen vorliegendes |
Gesetz sind oder zu diesem Nachweis beitragen.] | Gesetz sind oder zu diesem Nachweis beitragen.] |
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 § 21 des G. vom 6. Juli 1978 | [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 § 21 des G. vom 6. Juli 1978 |
(B.S. vom 12. August 1978); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3. | (B.S. vom 12. August 1978); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3. |
August 1992 (B.S. vom 26. August 1992); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 | August 1992 (B.S. vom 26. August 1992); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 |
des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] | des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 26. August 1992)] |
[Art. 10bis - Eine vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigung | [Art. 10bis - Eine vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigung |
kann nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | kann nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegten Regeln für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten | festgelegten Regeln für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten |
hinsichtlich natürlichen oder juristischen Personen verweigert werden, | hinsichtlich natürlichen oder juristischen Personen verweigert werden, |
die: | die: |
1. ohne vorherige Ermächtigung Waren oder Technologien, die den | 1. ohne vorherige Ermächtigung Waren oder Technologien, die den |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen | aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen |
unterliegen, ein-, aus- oder durchgeführt haben oder versucht haben, | unterliegen, ein-, aus- oder durchgeführt haben oder versucht haben, |
solche Waren oder Technologien ein-, aus- oder durchzuführen, | solche Waren oder Technologien ein-, aus- oder durchzuführen, |
2. den Handelsverkehr in Bezug auf Waren oder Technologien, die den | 2. den Handelsverkehr in Bezug auf Waren oder Technologien, die den |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen | aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen |
unterliegen, umgeleitet haben oder an dieser Umleitung teilgenommen | unterliegen, umgeleitet haben oder an dieser Umleitung teilgenommen |
haben, | haben, |
3. unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt haben, um | 3. unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt haben, um |
vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigungen für Waren oder | vorherige Ein-, Aus- oder Durchfuhrermächtigungen für Waren oder |
Technologien, die den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Technologien, die den aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Bestimmungen unterliegen, zu erhalten, | Bestimmungen unterliegen, zu erhalten, |
4. es unterlassen, in Artikel 9bis des vorliegenden Gesetzes erwähnte | 4. es unterlassen, in Artikel 9bis des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen, oder | Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen, oder |
diese Auskünfte und Unterlagen in unrichtiger oder unvollständiger | diese Auskünfte und Unterlagen in unrichtiger oder unvollständiger |
Form erteilen beziehungsweise vorlegen.] | Form erteilen beziehungsweise vorlegen.] |
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom |
26. August 1992)] | 26. August 1992)] |
Art. 11 - Das Gesetz vom 30. Juni 1931 über die Ein-, Aus- und | Art. 11 - Das Gesetz vom 30. Juni 1931 über die Ein-, Aus- und |
Durchfuhr von Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1934, | Durchfuhr von Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1934, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |