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Meertalige weergave van Wet van 11/06/2011
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Wet tot wijziging van de wetgeving wat de bescherming van het vaderschapsverlof betreft Loi modifiant la législation en ce qui concerne la protection du congé de paternité
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JUNI 2011. - Wet tot wijziging van de wetgeving wat de bescherming van het vaderschapsverlof betreft Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juni 2011 tot wijziging van de wetgeving wat de bescherming van het SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUIN 2011. - Loi modifiant la législation en ce qui concerne la protection du congé de paternité Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juin 2011 modifiant la législation en ce qui concerne la
vaderschapsverlof betreft (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2011). protection du congé de paternité (Moniteur belge du 20 juillet 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
11. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in Bezug 11. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in Bezug
auf den Schutz des Vaterschaftsurlaubs auf den Schutz des Vaterschaftsurlaubs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2008, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2008, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Während eines Zeitraums, der mit der schriftlichen « § 4 - Während eines Zeitraums, der mit der schriftlichen
Notifizierung an den Arbeitgeber beginnt und drei Monate nach dieser Notifizierung an den Arbeitgeber beginnt und drei Monate nach dieser
Notifizierung abläuft, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, Notifizierung abläuft, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen,
die darauf abzielt, den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von die darauf abzielt, den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von
seinem Recht auf Vaterschaftsurlaub Gebrauch macht, einseitig zu seinem Recht auf Vaterschaftsurlaub Gebrauch macht, einseitig zu
beenden, ausser aus Gründen, die der Inanspruchnahme dieses beenden, ausser aus Gründen, die der Inanspruchnahme dieses
Vaterschaftsurlaubs fremd sind. Vaterschaftsurlaubs fremd sind.
Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber. Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber.
Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von
Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt,
zahlt der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung, die der Entlohnung zahlt der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung, die der Entlohnung
von drei Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem von drei Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem
Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen. Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.
Diese Entschädigung darf nicht mit anderen Entschädigungen kumuliert Diese Entschädigung darf nicht mit anderen Entschädigungen kumuliert
werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen
Entlassungsschutz vorgesehen sind. » Entlassungsschutz vorgesehen sind. »
Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] Art. 3 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 4 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes Art. 4 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes
beauftragt. beauftragt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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