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Meertalige weergave van Wet van 11/06/1987
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Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 159 betreffende de beroepsrevalidatie en de werkgelegenheid van gehandicapten, aangenomen te Genève op 20 juni 1983 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar negenenzestigste zitting. - Duitse vertaling Loi portant approbation de la Convention n° 159 concernant la réadaptation professionnelle et l'emploi des personnes handicapées, adoptée à Genève le 20 juin 1983, par la Conférence internationale du Travail lors de sa soixante-neuvième session. - Traduction en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JUNI 1987. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 159 betreffende de beroepsrevalidatie en de werkgelegenheid van gehandicapten, aangenomen te Genève op 20 juni 1983 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar negenenzestigste zitting. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juni SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUIN 1987. - Loi portant approbation de la Convention n° 159 concernant la réadaptation professionnelle et l'emploi des personnes handicapées, adoptée à Genève le 20 juin 1983, par la Conférence internationale du Travail lors de sa soixante-neuvième session. - Traduction en langue allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
1987 houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 159 betreffende de loi du 11 juin 1987 portant approbation de la Convention n° 159
beroepsrevalidatie en de werkgelegenheid van gehandicapten, aangenomen concernant la réadaptation professionnelle et l'emploi des personnes
te Genève op 20 juni 1983 door de Internationale Arbeidsconferentie handicapées, adoptée à Genève le 20 juin 1983, par la Conférence
tijdens haar negenenzestigste zitting (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2022). internationale du Travail lors de sa soixante-neuvième session (Moniteur belge du 15 février 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
11. JUNI 1987 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr. 159 über 11. JUNI 1987 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr. 159 über
die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten,
angenommen in Genf am 20. Juni 1983 von der Allgemeinen Konferenz der angenommen in Genf am 20. Juni 1983 von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation während ihrer neunundsechzigsten Internationalen Arbeitsorganisation während ihrer neunundsechzigsten
Tagung Tagung
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - Das Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche Einziger Artikel - Das Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche
Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, angenommen in Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, angenommen in
Genf am 20. Juni 1983 von der Allgemeinen Konferenz der Genf am 20. Juni 1983 von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation während ihrer neunundsechzigsten Internationalen Arbeitsorganisation während ihrer neunundsechzigsten
Tagung, wird voll und ganz wirksam. Tagung, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 1987 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 1987
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen Der Minister der Auswärtigen Beziehungen
L. TINDEMANS L. TINDEMANS
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
M. HANSENNE M. HANSENNE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. GOL J. GOL
Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche Rehabilitation und die Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche Rehabilitation und die
Beschäftigung der Behinderten Beschäftigung der Behinderten
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten einberufen wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten
Tagung zusammengetreten ist, Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung
betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der
Behinderten, 1955, und in der Empfehlung betreffend die Erschließung Behinderten, 1955, und in der Empfehlung betreffend die Erschließung
des Arbeitskräftepotentials, 1975, des Arbeitskräftepotentials, 1975,
stellt fest, dass seit der Annahme der Empfehlung betreffend die stellt fest, dass seit der Annahme der Empfehlung betreffend die
berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten,
1955, im Verständnis der Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und in 1955, im Verständnis der Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und in
der Organisation der Rehabilitationsdienste sowie in den der Organisation der Rehabilitationsdienste sowie in den
Rechtsvorschriften und der Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich Rechtsvorschriften und der Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich
der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen
eingetreten sind, eingetreten sind,
stellt fest, dass das Jahr 1981 von der Generalversammlung der stellt fest, dass das Jahr 1981 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Behinderten unter dem Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Behinderten unter dem
Motto "Volle Mitwirkung und Gleichberechtigung" erklärt worden ist und Motto "Volle Mitwirkung und Gleichberechtigung" erklärt worden ist und
dass ein umfassendes Weltaktionsprogramm zugunsten der Behinderten dass ein umfassendes Weltaktionsprogramm zugunsten der Behinderten
wirksame internationale und nationale Maßnahmen zur Verwirklichung der wirksame internationale und nationale Maßnahmen zur Verwirklichung der
Ziele "volle Mitwirkung" der Behinderten am gesellschaftlichen Leben Ziele "volle Mitwirkung" der Behinderten am gesellschaftlichen Leben
und an der Entwicklung und "Gleichberechtigung" vorsehen soll, und an der Entwicklung und "Gleichberechtigung" vorsehen soll,
ist der Auffassung, dass diese Entwicklungen die Annahme neuer ist der Auffassung, dass diese Entwicklungen die Annahme neuer
einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, die einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, die
insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, allen Gruppen von insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, allen Gruppen von
Behinderten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Behinderten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten
Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Hinblick auf die
Beschäftigung und die Eingliederung in die Gemeinschaft zu sichern, Beschäftigung und die Eingliederung in die Gemeinschaft zu sichern,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend berufliche hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend berufliche
Rehabilitation, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Rehabilitation, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer
Tagesordnung bildet, und Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen. Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, das folgende Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, das folgende
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die berufliche Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die berufliche
Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, bezeichnet Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, bezeichnet
wird. wird.
TEIL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH TEIL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1 Artikel 1
l. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "Behinderter" l. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "Behinderter"
eine Person, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden eine Person, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden
und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer
ordnungsgemäß anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung ordnungsgemäß anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung
wesentlich gemindert sind. wesentlich gemindert sind.
2. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens hat jedes Mitglied davon 2. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens hat jedes Mitglied davon
auszugehen, dass die berufliche Rehabilitation darauf abzielt, es auszugehen, dass die berufliche Rehabilitation darauf abzielt, es
einem Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu einem Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu
finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen und dadurch finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen und dadurch
seine Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu seine Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu
fördern. fördern.
3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von jedem Mitglied 3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von jedem Mitglied
durch Maßnahmen anzuwenden, die den innerstaatlichen Verhältnissen durch Maßnahmen anzuwenden, die den innerstaatlichen Verhältnissen
entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen. entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen.
4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für alle Gruppen von 4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für alle Gruppen von
Behinderten. Behinderten.
TEIL II - GRUNDSÄTZE DER POLITIK AUF DEM GEBIET DER BERUFLICHEN TEIL II - GRUNDSÄTZE DER POLITIK AUF DEM GEBIET DER BERUFLICHEN
REHABILITATION UND DER BESCHÄFTIGUNG BEHINDERTER REHABILITATION UND DER BESCHÄFTIGUNG BEHINDERTER
Artikel 2 Artikel 2
Jedes Mitglied hat im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen, Jedes Mitglied hat im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen,
Gepflogenheiten und Möglichkeiten eine innerstaatliche Politik auf dem Gepflogenheiten und Möglichkeiten eine innerstaatliche Politik auf dem
Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung
Behinderter festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Behinderter festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.
Artikel 3 Artikel 3
Ziel der genannten Politik muss es sein sicherzustellen, dass Ziel der genannten Politik muss es sein sicherzustellen, dass
geeignete Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von geeignete Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von
Behinderten offenstehen und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte Behinderten offenstehen und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.
Artikel 4 Artikel 4
Die genannte Politik muss auf dem Grundsatz der Chancengleichheit Die genannte Politik muss auf dem Grundsatz der Chancengleichheit
zwischen behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern beruhen. zwischen behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern beruhen.
Die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und Die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und
weiblicher Arbeitnehmer sind zu wahren. Besondere positive Maßnahmen, weiblicher Arbeitnehmer sind zu wahren. Besondere positive Maßnahmen,
die auf die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung von die auf die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung von
behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern abzielen, sind behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern abzielen, sind
nicht als eine Diskriminierung der anderen Arbeitnehmer anzusehen. nicht als eine Diskriminierung der anderen Arbeitnehmer anzusehen.
Artikel 5 Artikel 5
Die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind Die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind
zur Durchführung der genannten Politik anzuhören, einschließlich der zur Durchführung der genannten Politik anzuhören, einschließlich der
Maßnahmen, die zu treffen sind, um die Zusammenarbeit und die Maßnahmen, die zu treffen sind, um die Zusammenarbeit und die
Koordinierung zwischen den öffentlichen und privaten Stellen, die mit Koordinierung zwischen den öffentlichen und privaten Stellen, die mit
Tätigkeiten der beruflichen Rehabilitation befasst sind, zu fördern. Tätigkeiten der beruflichen Rehabilitation befasst sind, zu fördern.
Die repräsentativen Verbände, in denen Behinderte zusammengeschlossen Die repräsentativen Verbände, in denen Behinderte zusammengeschlossen
sind oder die deren Belange wahrnehmen, sind ebenfalls anzuhören. sind oder die deren Belange wahrnehmen, sind ebenfalls anzuhören.
TEIL III - INNERSTAATLICHE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG VON DIENSTEN FÜR TEIL III - INNERSTAATLICHE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG VON DIENSTEN FÜR
DIE BERUFLICHE REHABILITATION UND DIE BESCHÄFTIGUNG BEHINDERTER DIE BERUFLICHE REHABILITATION UND DIE BESCHÄFTIGUNG BEHINDERTER
Artikel 6 Artikel 6
Jedes Mitglied hat durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Jedes Mitglied hat durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
auf andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten auf andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten
entsprechende Weise die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der entsprechende Weise die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der
Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens erforderlich sind. Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Artikel 7 Artikel 7
Die zuständigen Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um Die zuständigen Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um
Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Arbeitsvermittlungs-, Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Arbeitsvermittlungs-,
Beschäftigungs- und andere damit zusammenhängende Dienste Beschäftigungs- und andere damit zusammenhängende Dienste
bereitzustellen und zu bewerten, damit Behinderte in die Lage versetzt bereitzustellen und zu bewerten, damit Behinderte in die Lage versetzt
werden, eine Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich werden, eine Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich
aufzusteigen; wo immer dies möglich und angebracht ist, sollte auf die aufzusteigen; wo immer dies möglich und angebracht ist, sollte auf die
für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Dienste zurückgegriffen für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Dienste zurückgegriffen
werden, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind. werden, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind.
Artikel 8 Artikel 8
Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Einrichtung und Entwicklung von Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Einrichtung und Entwicklung von
Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung
Behinderter in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden zu Behinderter in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden zu
fördern. fördern.
Artikel 9 Artikel 9
Jedes Mitglied muss bestrebt sein sicherzustellen, dass für die Jedes Mitglied muss bestrebt sein sicherzustellen, dass für die
Berufsberatung, die Berufsausbildung, die Vermittlung und die Berufsberatung, die Berufsausbildung, die Vermittlung und die
Beschäftigung Behinderter Rehabilitationsberater und anderes Beschäftigung Behinderter Rehabilitationsberater und anderes
entsprechend qualifiziertes Personal ausgebildet werden und zur entsprechend qualifiziertes Personal ausgebildet werden und zur
Verfügung stehen. Verfügung stehen.
TEIL IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN TEIL IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10 Artikel 10
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen. mitzuteilen.
Artikel 11 Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor eingetragen ist. Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 12 Artikel 12
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es
nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum
ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von
diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der
Eintragung ein. Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten
Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren
nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 13 Artikel 13
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 14 Artikel 14
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen. Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 15 Artikel 15
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es
für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die
Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 16 Artikel 16
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende
Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
(a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein (a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein
Mitglied hat ungeachtet des Artikels 12 von Rechts wegen die Wirkung Mitglied hat ungeachtet des Artikels 12 von Rechts wegen die Wirkung
einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens,
vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten
ist. ist.
(b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens (b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens
an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden. ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt
jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das
neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 17 Artikel 17
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind
in gleicher Weise maßgebend. in gleicher Weise maßgebend.
Der vorstehende Text ist der authentische Wortlaut des Übereinkommens, Der vorstehende Text ist der authentische Wortlaut des Übereinkommens,
das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation auf ihrer neunundsechzigsten Tagung in Genf, die Arbeitsorganisation auf ihrer neunundsechzigsten Tagung in Genf, die
am 22. Juni 1983 für geschlossen erklärt wurde, ordnungsgemäß am 22. Juni 1983 für geschlossen erklärt wurde, ordnungsgemäß
angenommen wurde. angenommen wurde.
Zu Urkund dessen haben an diesem 22. Juni 1983 ihre Unterschriften Zu Urkund dessen haben an diesem 22. Juni 1983 ihre Unterschriften
geleistet: geleistet:
[Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und
Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Februar Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Februar
2022, S. 11575 ff.] 2022, S. 11575 ff.]
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