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Meertalige weergave van Wet van 11/07/2021
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Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde wat de vrijstelling van de belasting inzake medische verzorging betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption de la taxe en matière de prestations de soins médicaux à la personne. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JULI 2021. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde wat de vrijstelling van de belasting inzake medische verzorging betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juli SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUILLET 2021. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption de la taxe en matière de prestations de soins médicaux à la personne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2021 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de loi du 11 juillet 2021 modifiant le Code de la taxe sur la valeur
toegevoegde waarde wat de vrijstelling van de belasting inzake ajoutée en ce qui concerne l'exemption de la taxe en matière de
medische verzorging betreft (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2021, prestations de soins médicaux à la personne (Moniteur belge du 20
err. van 9 september 2021). juillet 2021, err. du 9 septembre 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches 11. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches
hinsichtlich der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im hinsichtlich der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im
Bereich der Humanmedizin Bereich der Humanmedizin
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. Mehrwertsteuersystem.
Art. 3 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Steuerfrei sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, " § 1 - Steuerfrei sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin,
die von nachstehend erwähnten Personen im Rahmen ihres Berufs oder die von nachstehend erwähnten Personen im Rahmen ihres Berufs oder
ihrer Praktik durchgeführt werden: ihrer Praktik durchgeführt werden:
1. Fachkräften eines der Berufe wie im koordinierten Gesetz vom 10. 1. Fachkräften eines der Berufe wie im koordinierten Gesetz vom 10.
Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt und Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt und
Fachkräften der Praktiken wie in Artikel 2 § 1 Nr. 2 Absatz 2 des Fachkräften der Praktiken wie in Artikel 2 § 1 Nr. 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken
in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege
und im Bereich der Heilhilfsberufe erwähnt, und im Bereich der Heilhilfsberufe erwähnt,
2. Fachkräften anderer als der in Nr. 1 erwähnten Berufe oder 2. Fachkräften anderer als der in Nr. 1 erwähnten Berufe oder
Praktiken, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Praktiken, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind Inhaber eines Zertifikats, das von einer Einrichtung a) Sie sind Inhaber eines Zertifikats, das von einer Einrichtung
ausgestellt worden ist, die von einer zuständigen Behörde des Landes, ausgestellt worden ist, die von einer zuständigen Behörde des Landes,
in dem diese Einrichtung gelegen ist, anerkannt ist. in dem diese Einrichtung gelegen ist, anerkannt ist.
b) Sie verfügen auf der Grundlage dieses Zertifikats über die b) Sie verfügen auf der Grundlage dieses Zertifikats über die
notwendigen Qualifikationen, um Heilbehandlungen im Bereich der notwendigen Qualifikationen, um Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin mit einem Qualitätsniveau durchzuführen, das ausreichend Humanmedizin mit einem Qualitätsniveau durchzuführen, das ausreichend
hoch ist, um den von den in Nr. 1 erwähnten Berufsfachkräften hoch ist, um den von den in Nr. 1 erwähnten Berufsfachkräften
angebotenen Behandlungen zu ähneln. angebotenen Behandlungen zu ähneln.
Fachkräfte der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Berufe oder Praktiken Fachkräfte der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Berufe oder Praktiken
setzen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung vorab von der setzen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung vorab von der
Anwendung dieser Befreiung in Kenntnis. Der König bestimmt die Anwendung dieser Befreiung in Kenntnis. Der König bestimmt die
praktischen Modalitäten dieser Pflicht hinsichtlich der Einreichung praktischen Modalitäten dieser Pflicht hinsichtlich der Einreichung
dieser Erklärung und der darin enthaltenen Angaben. dieser Erklärung und der darin enthaltenen Angaben.
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen, Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen,
die sich auf Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutischen Zweck die sich auf Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutischen Zweck
beziehen." beziehen."
2. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: 2. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt:
"a) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit "a) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit
eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern, die von eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern, die von
Pflegeanstalten und psychiatrischen Anstalten, Kliniken und Pflegeanstalten und psychiatrischen Anstalten, Kliniken und
Ambulatorien durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden. Ambulatorien durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.
Diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen, die sich auf Diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen, die sich auf
Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutischen Zweck beziehen. Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutischen Zweck beziehen.
In folgenden Fällen sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern In folgenden Fällen sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern
von der in Absatz 1 erwähnten Befreiung ausgeschlossen: von der in Absatz 1 erwähnten Befreiung ausgeschlossen:
- Sie sind für die steuerfreien Umsätze nicht unerlässlich. - Sie sind für die steuerfreien Umsätze nicht unerlässlich.
- Sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche - Sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche
Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit Umsätzen von gewerblichen Unternehmen bewirkt werden, Wettbewerb mit Umsätzen von gewerblichen Unternehmen bewirkt werden,
die der Steuer unterliegen,". die der Steuer unterliegen,".
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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