Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 11/07/2018
← Terug naar "Wet in het kader van de integratie van de hypotheekkantoren in de Administratie Rechtszekerheid van de Algemene Administratie van de Patrimoniumdocumentatie van de Federale Overheidsdienst Financiën en van de nieuwe organisatie- en bevoegdheidsverdeling binnen de Administratie Rechtszekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet in het kader van de integratie van de hypotheekkantoren in de Administratie Rechtszekerheid van de Algemene Administratie van de Patrimoniumdocumentatie van de Federale Overheidsdienst Financiën en van de nieuwe organisatie- en bevoegdheidsverdeling binnen de Administratie Rechtszekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels Loi dans le cadre de l'intégration des bureaux d'hypothèque au sein de l'Administration Sécurité juridique de l'Administration générale de la Documentation patrimoniale du Service public fédéral Finances et des nouvelles organisation et répartition des compétences au sein de l'Administration de la Sécurité juridique. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 JULI 2018. - Wet in het kader van de integratie van de 11 JUILLET 2018. - Loi dans le cadre de l'intégration des bureaux
hypotheekkantoren in de Administratie Rechtszekerheid van de Algemene d'hypothèque au sein de l'Administration Sécurité juridique de
Administratie van de Patrimoniumdocumentatie van de Federale l'Administration générale de la Documentation patrimoniale du Service
Overheidsdienst Financiën en van de nieuwe organisatie- en public fédéral Finances et des nouvelles organisation et répartition
bevoegdheidsverdeling binnen de Administratie Rechtszekerheid. - des compétences au sein de l'Administration de la Sécurité juridique.
Duitse vertaling van uittreksels - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 75 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 78, 114, 117 tot 122, 125 tot 127 en 129 van de wet van 11 juli articles 75 à 78, 114, 117 à 122, 125 à 127 et 129 de la loi du 11
2018 in het kader van de integratie van de hypotheekkantoren in de juillet 2018 dans le cadre de l'intégration des bureaux d'hypothèque
Administratie Rechtszekerheid van de Algemene Administratie van de au sein de l'Administration Sécurité juridique de l'Administration
Patrimoniumdocumentatie van de Federale Overheidsdienst Financiën en générale de la Documentation patrimoniale du Service public fédéral
Finances et des nouvelles organisation et répartition des compétences
van de nieuwe organisatie- en bevoegdheidsverdeling binnen de au sein de l'Administration de la Sécurité juridique (Moniteur belge
Administratie Rechtszekerheid (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2018). du 20 juillet 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. JULI 2018 - Gesetz im Rahmen der Integration der Hypothekenämter 11. JULI 2018 - Gesetz im Rahmen der Integration der Hypothekenämter
in die Verwaltung Rechtssicherheit der Generalverwaltung in die Verwaltung Rechtssicherheit der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
und der neuen Organisation und Verteilung der Zuständigkeiten und der neuen Organisation und Verteilung der Zuständigkeiten
innerhalb der Verwaltung Rechtssicherheit innerhalb der Verwaltung Rechtssicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 75 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 1 des Art. 75 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017,
werden die Wörter "Schiffe und Boote, die im Hypothekenamt Antwerpen werden die Wörter "Schiffe und Boote, die im Hypothekenamt Antwerpen
registriert sind," durch die Wörter "Schiffe, die im Belgischen registriert sind," durch die Wörter "Schiffe, die im Belgischen
Schiffsregister registriert sind," ersetzt. Schiffsregister registriert sind," ersetzt.
Art. 76 - In Artikel 430 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "dem Art. 76 - In Artikel 430 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "dem
Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "der Generalverwaltung Leiter des Hypothekenamtes" durch die Wörter "der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 77 - In Artikel 441 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 77 - In Artikel 441 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter ", eines durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter ", eines
Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs" durch die Wörter "oder eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs" durch die Wörter "oder eines
Schiffes" und die Wörter "in die Register eines Leiters des Schiffes" und die Wörter "in die Register eines Leiters des
Hypothekenamtes" durch die Wörter "in die Hypothekenamtes" durch die Wörter "in die
Hypothekenbekanntmachungsregister, was unbewegliche Güter betrifft, Hypothekenbekanntmachungsregister, was unbewegliche Güter betrifft,
oder in das Belgische Schiffsregister, was Schiffe betrifft," ersetzt. oder in das Belgische Schiffsregister, was Schiffe betrifft," ersetzt.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL 8 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 78 - In Artikel 93undecies A Absatz 1 des Art. 78 - In Artikel 93undecies A Absatz 1 des
Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August
1980 und umnummeriert durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die 1980 und umnummeriert durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die
Wörter ", eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs" durch die Wörter Wörter ", eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs" durch die Wörter
"oder eines Schiffes" und die Wörter "in die Register eines Leiters "oder eines Schiffes" und die Wörter "in die Register eines Leiters
des Hypothekenamtes" durch die Wörter "in die des Hypothekenamtes" durch die Wörter "in die
Hypothekenbekanntmachungsregister, was unbewegliche Güter betrifft, Hypothekenbekanntmachungsregister, was unbewegliche Güter betrifft,
oder in das Belgische Schiffsregister, was Schiffe betrifft," ersetzt. oder in das Belgische Schiffsregister, was Schiffe betrifft," ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 12 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 KAPITEL 12 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen über Zölle und Akzisen
Art. 114 - In Artikel 313 § 2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli Art. 114 - In Artikel 313 § 2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli
1977 über Zölle und Akzisen, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli
1978 und 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom Leiter des 1978 und 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom Leiter des
Hypothekenamtes" durch die Wörter "von der Generalverwaltung Hypothekenamtes" durch die Wörter "von der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die
Kontinuität der Unternehmen Kontinuität der Unternehmen
Art. 117 - In Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 Art. 117 - In Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2009
über die Kontinuität der Unternehmen werden die Wörter "des Leiters über die Kontinuität der Unternehmen werden die Wörter "des Leiters
des Hypothekenamtes" durch die Wörter "der Generalverwaltung des Hypothekenamtes" durch die Wörter "der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
KAPITEL 15 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 KAPITEL 15 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 118 - In Artikel 100 Absatz 4 des Konkursgesetzes vom 8. August Art. 118 - In Artikel 100 Absatz 4 des Konkursgesetzes vom 8. August
1997 werden die Wörter "beim Hypothekenamt" durch die Wörter "beim 1997 werden die Wörter "beim Hypothekenamt" durch die Wörter "beim
zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
KAPITEL 16 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 über die KAPITEL 16 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 über die
Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung
der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den
Verbrauch erfolgten Lieferungen Verbrauch erfolgten Lieferungen
Art. 119 - In Artikel 12bis Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1919 Art. 119 - In Artikel 12bis Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1919
über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und
Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar
für den Verbrauch erfolgten Lieferungen, eingefügt durch das Gesetz für den Verbrauch erfolgten Lieferungen, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "von den Hypothekenbewahrern" vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "von den Hypothekenbewahrern"
durch die Wörter "von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" durch die Wörter "von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern
verursachter Schäden verursachter Schäden
Art. 120 - Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Art. 120 - Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die
Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern
verursachter Schäden wird wie folgt abgeändert: verursachter Schäden wird wie folgt abgeändert:
1. Im zweiten Satz werden die Wörter "dem Leiter des Hypothekenamtes" 1. Im zweiten Satz werden die Wörter "dem Leiter des Hypothekenamtes"
durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation"
ersetzt. ersetzt.
2. Im letzten Satz werden die Wörter "eines selben Hypothekenamtes" 2. Im letzten Satz werden die Wörter "eines selben Hypothekenamtes"
durch die Wörter "eines selben zuständigen Amtes der Generalverwaltung durch die Wörter "eines selben zuständigen Amtes der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" und die Wörter "Leiter des Hypothekenamtes" Vermögensdokumentation" und die Wörter "Leiter des Hypothekenamtes"
durch die Wörter "zuständigen Amt der Generalverwaltung durch die Wörter "zuständigen Amt der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 121 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 121 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Register des Leiters des 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Register des Leiters des
Hypothekenamtes" durch die Wörter "Hypothekenbekanntmachungsregister" Hypothekenamtes" durch die Wörter "Hypothekenbekanntmachungsregister"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem Leiter des Hypothekenamtes" 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem Leiter des Hypothekenamtes"
durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" durch die Wörter "der Generalverwaltung Vermögensdokumentation"
ersetzt. ersetzt.
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "vom Leiter des Hypothekenamtes" 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "vom Leiter des Hypothekenamtes"
durch die Wörter "von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" durch die Wörter "von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation"
ersetzt. ersetzt.
4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der Leiter des Hypothekenamtes" 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der Leiter des Hypothekenamtes"
durch die Wörter "die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" durch die Wörter "die Generalverwaltung Vermögensdokumentation"
ersetzt. ersetzt.
Art. 122 - In Artikel 57 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 122 - In Artikel 57 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Entlohnungen, die den Leitern des Hypothekenamtes und den Einnehmern "Entlohnungen, die den Leitern des Hypothekenamtes und den Einnehmern
des Registrierungsamtes zustehen für die Mitteilung von Auskünften und des Registrierungsamtes zustehen für die Mitteilung von Auskünften und
die Erfüllung von Formalitäten anlässlich von Verrichtungen im Rahmen die Erfüllung von Formalitäten anlässlich von Verrichtungen im Rahmen
des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "Gebühren, die für die von des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "Gebühren, die für die von
der Generalverwaltung Vermögensdokumentation mitgeteilten Auskünfte der Generalverwaltung Vermögensdokumentation mitgeteilten Auskünfte
und erfüllten hypothekarischen Formalitäten anlässlich von und erfüllten hypothekarischen Formalitäten anlässlich von
Verrichtungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes geschuldet werden" Verrichtungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes geschuldet werden"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 20 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die KAPITEL 20 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die
Wirtschaftsregelung und die Preise Wirtschaftsregelung und die Preise
Art. 125 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Art. 125 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die
Wirtschaftsregelung und die Preise, abgeändert durch das Erlassgesetz Wirtschaftsregelung und die Preise, abgeändert durch das Erlassgesetz
vom 14. Mai 1946 und das Gesetz vom 6. Juli 1983, wird wie folgt vom 14. Mai 1946 und das Gesetz vom 6. Juli 1983, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "Einnehmer des Registrierungsamtes" 1. In Nr. 1 werden die Wörter "Einnehmer des Registrierungsamtes"
durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen Dienstes des Föderalen durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen Dienstes des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.
2. In Nr. 2 werden die Wörter "angegebenen Einnehmer des 2. In Nr. 2 werden die Wörter "angegebenen Einnehmer des
Registrierungsamtes" durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen Registrierungsamtes" durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen
Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der als solcher Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der als solcher
angegeben wird," ersetzt. angegeben wird," ersetzt.
KAPITEL 21 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Februar 1947 zur KAPITEL 21 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Februar 1947 zur
Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett
aus diesen Schlachtungen aus diesen Schlachtungen
Art. 126 - In Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Februar 1947 zur Art. 126 - In Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Februar 1947 zur
Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett
aus diesen Schlachtungen werden die Wörter "Einnehmer des aus diesen Schlachtungen werden die Wörter "Einnehmer des
Registrierungsamtes" durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen Registrierungsamtes" durch die Wörter "Einnehmer des zuständigen
Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt. Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.
KAPITEL 22 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung KAPITEL 22 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung
eines garantierten Einkommens für Betagte eines garantierten Einkommens für Betagte
Art. 127 - In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Art. 127 - In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur
Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, zuletzt Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, werden die Wörter "vom abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, werden die Wörter "vom
Kontrolleur der direkten Steuern oder vom Einnehmer des Kontrolleur der direkten Steuern oder vom Einnehmer des
Registrierungs- und Domänenamtes" durch die Wörter "vom zuständigen Registrierungs- und Domänenamtes" durch die Wörter "vom zuständigen
Amt der Generalverwaltung Steuerwesen oder der Generalverwaltung Amt der Generalverwaltung Steuerwesen oder der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 24 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 24 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 129 - In Artikel XX.88 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt Art. 129 - In Artikel XX.88 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "des durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "des
Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "der Generalverwaltung Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^