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              | Wet betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van de overheidssector. - Duitse vertaling | Loi relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public. -Traduction allemande | 
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JULI 2018. - Wet betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van de overheidssector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juli 2018 betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUILLET 2018. - Loi relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public. -Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juillet 2018 relative au paiement des pensions, allocations | 
| de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2018). | et rentes du secteur public (Moniteur belge du 20 juillet 2018). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | 
| 11. JULI 2018 - Gesetz über die Auszahlung von Pensionen, Zulagen und | 11. JULI 2018 - Gesetz über die Auszahlung von Pensionen, Zulagen und | 
| Renten des öffentlichen Sektors | Renten des öffentlichen Sektors | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | 
| sanktionieren es: | sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | 
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | 
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: | 
| 1. "Gesetz vom 18. März 2016": das Gesetz vom 18. März 2016 über den | 1. "Gesetz vom 18. März 2016": das Gesetz vom 18. März 2016 über den | 
| Föderalen Pensionsdienst, | Föderalen Pensionsdienst, | 
| 2. "Dienst": der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | 2. "Dienst": der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | 
| Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 
| Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst, | Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst, | 
| 3. "Pensionen": | 3. "Pensionen": | 
| a) die in Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten | a) die in Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten | 
| Pensionen und Zulagen, | Pensionen und Zulagen, | 
| b) die in Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten | b) die in Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten | 
| Pensionen und Renten, | Pensionen und Renten, | 
| c) die in Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a) bis f) des Gesetzes vom 18. | c) die in Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a) bis f) des Gesetzes vom 18. | 
| März 2016 erwähnten Pensionen und Renten. | März 2016 erwähnten Pensionen und Renten. | 
| KAPITEL 3 - Modalitäten für die Auszahlung von Pensionen | KAPITEL 3 - Modalitäten für die Auszahlung von Pensionen | 
| Abschnitt 1 -Anwendungsbereich | Abschnitt 1 -Anwendungsbereich | 
| Art. 3 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder | Art. 3 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder | 
| Vertragsbestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf die vom | Vertragsbestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf die vom | 
| Dienst ausgezahlten Pensionen. | Dienst ausgezahlten Pensionen. | 
| Abschnitt 2 - Fälligkeit der Auszahlung | Abschnitt 2 - Fälligkeit der Auszahlung | 
| Art. 4 - Periodisch zahlbare Pensionen sind monatlich auszahlbar, | Art. 4 - Periodisch zahlbare Pensionen sind monatlich auszahlbar, | 
| wobei jeder Monatsbetrag im Laufe des Monats ausgezahlt wird, auf den | wobei jeder Monatsbetrag im Laufe des Monats ausgezahlt wird, auf den | 
| er sich bezieht. | er sich bezieht. | 
| Die Auszahlungsmodalitäten werden vom Dienst gemäß den Absätzen 3 bis | Die Auszahlungsmodalitäten werden vom Dienst gemäß den Absätzen 3 bis | 
| 5 festgelegt. | 5 festgelegt. | 
| Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 erfolgt die Auszahlung der | Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 erfolgt die Auszahlung der | 
| Pensionen an dem in chronologischer Reihenfolge letzten der | Pensionen an dem in chronologischer Reihenfolge letzten der | 
| monatlichen Auszahlungstermine, es sei denn, der Empfänger der Pension | monatlichen Auszahlungstermine, es sei denn, der Empfänger der Pension | 
| bezieht bereits eine andere Pension, die zu einem früheren Zeitpunkt | bezieht bereits eine andere Pension, die zu einem früheren Zeitpunkt | 
| ausgezahlt wird; in diesem Fall erfolgt die Auszahlung aller Pensionen | ausgezahlt wird; in diesem Fall erfolgt die Auszahlung aller Pensionen | 
| an diesem früheren Datum. | an diesem früheren Datum. | 
| In Abweichung von Absatz 3 erfolgt die Auszahlung von | In Abweichung von Absatz 3 erfolgt die Auszahlung von | 
| Ruhestandspensionen für Personen, die am Tag vor Einsetzen ihrer | Ruhestandspensionen für Personen, die am Tag vor Einsetzen ihrer | 
| Pension ein aufgrund von Gesetzesbestimmungen, | Pension ein aufgrund von Gesetzesbestimmungen, | 
| Verordnungsbestimmungen, statutarischen Bestimmungen oder | Verordnungsbestimmungen, statutarischen Bestimmungen oder | 
| Vertragsbestimmungen im Voraus gezahltes Gehalt bezogen, sowie von | Vertragsbestimmungen im Voraus gezahltes Gehalt bezogen, sowie von | 
| Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte | Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte | 
| von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ein im Voraus gezahltes | von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ein im Voraus gezahltes | 
| Gehalt oder eine im Voraus gezahlte Ruhestandspension bezogen, an dem | Gehalt oder eine im Voraus gezahlte Ruhestandspension bezogen, an dem | 
| in chronologischer Reihenfolge ersten der monatlichen | in chronologischer Reihenfolge ersten der monatlichen | 
| Auszahlungstermine. Dasselbe gilt für eventuelle andere Pensionen, die | Auszahlungstermine. Dasselbe gilt für eventuelle andere Pensionen, die | 
| die betreffenden Personen und Berechtigten beziehen. | die betreffenden Personen und Berechtigten beziehen. | 
| Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden ebenfalls | Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden ebenfalls | 
| Ruhestandspensionen für ehemalige Lohnempfänger oder Selbständige | Ruhestandspensionen für ehemalige Lohnempfänger oder Selbständige | 
| sowie Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für | sowie Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für | 
| Berechtigte solcher Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen | Berechtigte solcher Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen | 
| berücksichtigt. | berücksichtigt. | 
| Abschnitt 3 - Zahlungsweise | Abschnitt 3 - Zahlungsweise | 
| Art. 5 - Die Pensionen werden gemäß den aufgrund von Artikel 31 Absatz | Art. 5 - Die Pensionen werden gemäß den aufgrund von Artikel 31 Absatz | 
| 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | 
| Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten | 
| Modalitäten per Überweisung auf ein persönliches Sichtkonto | Modalitäten per Überweisung auf ein persönliches Sichtkonto | 
| ausgezahlt. | ausgezahlt. | 
| In Abweichung von Absatz 1 und auf schriftlichen Antrag des Empfängers | In Abweichung von Absatz 1 und auf schriftlichen Antrag des Empfängers | 
| an den Dienst kann die Auszahlung in Belgien auch durch | an den Dienst kann die Auszahlung in Belgien auch durch | 
| Postscheckanweisung erfolgen, deren Betrag dem Empfänger an seiner | Postscheckanweisung erfolgen, deren Betrag dem Empfänger an seiner | 
| Anschrift persönlich auszahlbar ist. | Anschrift persönlich auszahlbar ist. | 
| In Abweichung von Absatz 1 und in Ermangelung einer korrekten | In Abweichung von Absatz 1 und in Ermangelung einer korrekten | 
| einmaligen Sichtkonto-Identifikationsnummer erfolgt die Auszahlung in | einmaligen Sichtkonto-Identifikationsnummer erfolgt die Auszahlung in | 
| Belgien durch Postscheckanweisung, deren Betrag dem Empfänger an | Belgien durch Postscheckanweisung, deren Betrag dem Empfänger an | 
| seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist, und im Ausland durch die | seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist, und im Ausland durch die | 
| Ausstellung eines internationalen Zahlungsmittels. | Ausstellung eines internationalen Zahlungsmittels. | 
| Art. 6 - Die Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten | Art. 6 - Die Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten | 
| Auszahlungen erfolgt am Hauptwohnort des Empfängers, an den auch die | Auszahlungen erfolgt am Hauptwohnort des Empfängers, an den auch die | 
| Schriftstücke übermittelt werden. | Schriftstücke übermittelt werden. | 
| Auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann, nur was | Auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann, nur was | 
| die Übermittlung von Schriftstücken per Post oder auf elektronischem | die Übermittlung von Schriftstücken per Post oder auf elektronischem | 
| Wege betrifft, von dieser Pflicht jedoch abgewichen werden. | Wege betrifft, von dieser Pflicht jedoch abgewichen werden. | 
| Abschnitt 4 - Jährliche Auszahlung | Abschnitt 4 - Jährliche Auszahlung | 
| Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 erfolgen die in Artikel 5 Absatz | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 erfolgen die in Artikel 5 Absatz | 
| 2 und 3 erwähnten Auszahlungen der im Laufe des Jahres fällig | 2 und 3 erwähnten Auszahlungen der im Laufe des Jahres fällig | 
| gewordenen Beträge jährlich im Dezember, wenn der monatlich an | gewordenen Beträge jährlich im Dezember, wenn der monatlich an | 
| denselben Empfänger zu zahlende Gesamtbetrag unter 23,35 EUR liegt. | denselben Empfänger zu zahlende Gesamtbetrag unter 23,35 EUR liegt. | 
| Dieser Betrag ist an den Leitindex 138,01 des Verbraucherpreisindexes | Dieser Betrag ist an den Leitindex 138,01 des Verbraucherpreisindexes | 
| gebunden. | gebunden. | 
| Der zu zahlende Betrag wird gegebenenfalls um das Urlaubsgeld erhöht, | Der zu zahlende Betrag wird gegebenenfalls um das Urlaubsgeld erhöht, | 
| wenn die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubsgelds erfüllt sind. | wenn die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubsgelds erfüllt sind. | 
| Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den entsprechenden | Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den entsprechenden | 
| aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 | aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 | 
| vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension | vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension | 
| für Lohnempfänger festgelegten Betrag anpassen. | für Lohnempfänger festgelegten Betrag anpassen. | 
| Abschnitt 5 - Verjährungsfrist in Sachen Auszahlung der Pensionen | Abschnitt 5 - Verjährungsfrist in Sachen Auszahlung der Pensionen | 
| Art. 8 - Die Auszahlung der Pensionen verjährt in zehn Jahren ab dem | Art. 8 - Die Auszahlung der Pensionen verjährt in zehn Jahren ab dem | 
| Tag ihrer Einforderbarkeit. | Tag ihrer Einforderbarkeit. | 
| Neben den in Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen | Neben den in Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen | 
| wird die Verjährung durch einen beim Dienst oder bei der zuständigen | wird die Verjährung durch einen beim Dienst oder bei der zuständigen | 
| Auszahlungseinrichtung per Einschreiben eingereichten Antrag | Auszahlungseinrichtung per Einschreiben eingereichten Antrag | 
| unterbrochen. | unterbrochen. | 
| Für die Anwendung von Artikel 2248 desselben Gesetzbuches wird je nach | Für die Anwendung von Artikel 2248 desselben Gesetzbuches wird je nach | 
| Fall die Notifizierung eines ersten Beschlusses, eines neuen | Fall die Notifizierung eines ersten Beschlusses, eines neuen | 
| Beschlusses und der Berichtigung eines Rechtsirrtums oder materiellen | Beschlusses und der Berichtigung eines Rechtsirrtums oder materiellen | 
| Irrtums in der Ausführung eines Beschlusses der Anerkennung des Rechts | Irrtums in der Ausführung eines Beschlusses der Anerkennung des Rechts | 
| desjenigen, gegen den die Verjährung läuft, durch den Schuldner | desjenigen, gegen den die Verjährung läuft, durch den Schuldner | 
| gleichgesetzt. | gleichgesetzt. | 
| Abschnitt 6 - Steuerrechtliche Bestimmung | Abschnitt 6 - Steuerrechtliche Bestimmung | 
| Art. 9 - In Artikel 171 Nr. 6 vierter Gedankenstrich des | Art. 9 - In Artikel 171 Nr. 6 vierter Gedankenstrich des | 
| Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | 
| Dezember 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, | Dezember 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, | 
| werden die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte | werden die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte | 
| Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 und | Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 und | 
| Artikel 34 erwähnte Entlohnungen und Pensionen" ersetzt und zwischen | Artikel 34 erwähnte Entlohnungen und Pensionen" ersetzt und zwischen | 
| den Wörtern "die Entlohnungen" und den Wörtern "des Monats Dezember" | den Wörtern "die Entlohnungen" und den Wörtern "des Monats Dezember" | 
| werden die Wörter "oder die Pensionen" eingefügt. | werden die Wörter "oder die Pensionen" eingefügt. | 
| KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten | 
| Art. 10 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes ist auf die ab dem | Art. 10 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes ist auf die ab dem | 
| 1. Januar 2018 ausgezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. | 1. Januar 2018 ausgezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. | 
| § 2 - Vorliegendes Gesetz wird für die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) | § 2 - Vorliegendes Gesetz wird für die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) | 
| und c) erwähnten Pensionen und Renten mit 1. Juli 2018 wirksam. | und c) erwähnten Pensionen und Renten mit 1. Juli 2018 wirksam. | 
| § 3 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: | § 3 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: | 
| 1. am 1. Dezember 2018, was Artikel 4 Absatz 1 betrifft, | 1. am 1. Dezember 2018, was Artikel 4 Absatz 1 betrifft, | 
| 2. am 1. Januar 2019, was die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) | 2. am 1. Januar 2019, was die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) | 
| erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen betrifft. | erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen betrifft. | 
| Der König kann das in Absatz 1 erwähnte Datum des Inkrafttretens um | Der König kann das in Absatz 1 erwähnte Datum des Inkrafttretens um | 
| höchstens ein Jahr aufschieben. | höchstens ein Jahr aufschieben. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der | 
| Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung | 
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT | 
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen | 
| D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| K. GEENS | K. GEENS |