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Wet betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van de overheidssector. - Duitse vertaling | Loi relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public. -Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JULI 2018. - Wet betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van de overheidssector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juli 2018 betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUILLET 2018. - Loi relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public. -Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juillet 2018 relative au paiement des pensions, allocations |
de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2018). | et rentes du secteur public (Moniteur belge du 20 juillet 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. JULI 2018 - Gesetz über die Auszahlung von Pensionen, Zulagen und | 11. JULI 2018 - Gesetz über die Auszahlung von Pensionen, Zulagen und |
Renten des öffentlichen Sektors | Renten des öffentlichen Sektors |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Gesetz vom 18. März 2016": das Gesetz vom 18. März 2016 über den | 1. "Gesetz vom 18. März 2016": das Gesetz vom 18. März 2016 über den |
Föderalen Pensionsdienst, | Föderalen Pensionsdienst, |
2. "Dienst": der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | 2. "Dienst": der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst, | Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst, |
3. "Pensionen": | 3. "Pensionen": |
a) die in Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten | a) die in Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten |
Pensionen und Zulagen, | Pensionen und Zulagen, |
b) die in Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten | b) die in Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten |
Pensionen und Renten, | Pensionen und Renten, |
c) die in Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a) bis f) des Gesetzes vom 18. | c) die in Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a) bis f) des Gesetzes vom 18. |
März 2016 erwähnten Pensionen und Renten. | März 2016 erwähnten Pensionen und Renten. |
KAPITEL 3 - Modalitäten für die Auszahlung von Pensionen | KAPITEL 3 - Modalitäten für die Auszahlung von Pensionen |
Abschnitt 1 -Anwendungsbereich | Abschnitt 1 -Anwendungsbereich |
Art. 3 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder | Art. 3 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder |
Vertragsbestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf die vom | Vertragsbestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf die vom |
Dienst ausgezahlten Pensionen. | Dienst ausgezahlten Pensionen. |
Abschnitt 2 - Fälligkeit der Auszahlung | Abschnitt 2 - Fälligkeit der Auszahlung |
Art. 4 - Periodisch zahlbare Pensionen sind monatlich auszahlbar, | Art. 4 - Periodisch zahlbare Pensionen sind monatlich auszahlbar, |
wobei jeder Monatsbetrag im Laufe des Monats ausgezahlt wird, auf den | wobei jeder Monatsbetrag im Laufe des Monats ausgezahlt wird, auf den |
er sich bezieht. | er sich bezieht. |
Die Auszahlungsmodalitäten werden vom Dienst gemäß den Absätzen 3 bis | Die Auszahlungsmodalitäten werden vom Dienst gemäß den Absätzen 3 bis |
5 festgelegt. | 5 festgelegt. |
Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 erfolgt die Auszahlung der | Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 erfolgt die Auszahlung der |
Pensionen an dem in chronologischer Reihenfolge letzten der | Pensionen an dem in chronologischer Reihenfolge letzten der |
monatlichen Auszahlungstermine, es sei denn, der Empfänger der Pension | monatlichen Auszahlungstermine, es sei denn, der Empfänger der Pension |
bezieht bereits eine andere Pension, die zu einem früheren Zeitpunkt | bezieht bereits eine andere Pension, die zu einem früheren Zeitpunkt |
ausgezahlt wird; in diesem Fall erfolgt die Auszahlung aller Pensionen | ausgezahlt wird; in diesem Fall erfolgt die Auszahlung aller Pensionen |
an diesem früheren Datum. | an diesem früheren Datum. |
In Abweichung von Absatz 3 erfolgt die Auszahlung von | In Abweichung von Absatz 3 erfolgt die Auszahlung von |
Ruhestandspensionen für Personen, die am Tag vor Einsetzen ihrer | Ruhestandspensionen für Personen, die am Tag vor Einsetzen ihrer |
Pension ein aufgrund von Gesetzesbestimmungen, | Pension ein aufgrund von Gesetzesbestimmungen, |
Verordnungsbestimmungen, statutarischen Bestimmungen oder | Verordnungsbestimmungen, statutarischen Bestimmungen oder |
Vertragsbestimmungen im Voraus gezahltes Gehalt bezogen, sowie von | Vertragsbestimmungen im Voraus gezahltes Gehalt bezogen, sowie von |
Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte | Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte |
von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ein im Voraus gezahltes | von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ein im Voraus gezahltes |
Gehalt oder eine im Voraus gezahlte Ruhestandspension bezogen, an dem | Gehalt oder eine im Voraus gezahlte Ruhestandspension bezogen, an dem |
in chronologischer Reihenfolge ersten der monatlichen | in chronologischer Reihenfolge ersten der monatlichen |
Auszahlungstermine. Dasselbe gilt für eventuelle andere Pensionen, die | Auszahlungstermine. Dasselbe gilt für eventuelle andere Pensionen, die |
die betreffenden Personen und Berechtigten beziehen. | die betreffenden Personen und Berechtigten beziehen. |
Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden ebenfalls | Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden ebenfalls |
Ruhestandspensionen für ehemalige Lohnempfänger oder Selbständige | Ruhestandspensionen für ehemalige Lohnempfänger oder Selbständige |
sowie Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für | sowie Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für |
Berechtigte solcher Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen | Berechtigte solcher Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Abschnitt 3 - Zahlungsweise | Abschnitt 3 - Zahlungsweise |
Art. 5 - Die Pensionen werden gemäß den aufgrund von Artikel 31 Absatz | Art. 5 - Die Pensionen werden gemäß den aufgrund von Artikel 31 Absatz |
1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten |
Modalitäten per Überweisung auf ein persönliches Sichtkonto | Modalitäten per Überweisung auf ein persönliches Sichtkonto |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
In Abweichung von Absatz 1 und auf schriftlichen Antrag des Empfängers | In Abweichung von Absatz 1 und auf schriftlichen Antrag des Empfängers |
an den Dienst kann die Auszahlung in Belgien auch durch | an den Dienst kann die Auszahlung in Belgien auch durch |
Postscheckanweisung erfolgen, deren Betrag dem Empfänger an seiner | Postscheckanweisung erfolgen, deren Betrag dem Empfänger an seiner |
Anschrift persönlich auszahlbar ist. | Anschrift persönlich auszahlbar ist. |
In Abweichung von Absatz 1 und in Ermangelung einer korrekten | In Abweichung von Absatz 1 und in Ermangelung einer korrekten |
einmaligen Sichtkonto-Identifikationsnummer erfolgt die Auszahlung in | einmaligen Sichtkonto-Identifikationsnummer erfolgt die Auszahlung in |
Belgien durch Postscheckanweisung, deren Betrag dem Empfänger an | Belgien durch Postscheckanweisung, deren Betrag dem Empfänger an |
seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist, und im Ausland durch die | seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist, und im Ausland durch die |
Ausstellung eines internationalen Zahlungsmittels. | Ausstellung eines internationalen Zahlungsmittels. |
Art. 6 - Die Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten | Art. 6 - Die Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten |
Auszahlungen erfolgt am Hauptwohnort des Empfängers, an den auch die | Auszahlungen erfolgt am Hauptwohnort des Empfängers, an den auch die |
Schriftstücke übermittelt werden. | Schriftstücke übermittelt werden. |
Auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann, nur was | Auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann, nur was |
die Übermittlung von Schriftstücken per Post oder auf elektronischem | die Übermittlung von Schriftstücken per Post oder auf elektronischem |
Wege betrifft, von dieser Pflicht jedoch abgewichen werden. | Wege betrifft, von dieser Pflicht jedoch abgewichen werden. |
Abschnitt 4 - Jährliche Auszahlung | Abschnitt 4 - Jährliche Auszahlung |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 erfolgen die in Artikel 5 Absatz | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 erfolgen die in Artikel 5 Absatz |
2 und 3 erwähnten Auszahlungen der im Laufe des Jahres fällig | 2 und 3 erwähnten Auszahlungen der im Laufe des Jahres fällig |
gewordenen Beträge jährlich im Dezember, wenn der monatlich an | gewordenen Beträge jährlich im Dezember, wenn der monatlich an |
denselben Empfänger zu zahlende Gesamtbetrag unter 23,35 EUR liegt. | denselben Empfänger zu zahlende Gesamtbetrag unter 23,35 EUR liegt. |
Dieser Betrag ist an den Leitindex 138,01 des Verbraucherpreisindexes | Dieser Betrag ist an den Leitindex 138,01 des Verbraucherpreisindexes |
gebunden. | gebunden. |
Der zu zahlende Betrag wird gegebenenfalls um das Urlaubsgeld erhöht, | Der zu zahlende Betrag wird gegebenenfalls um das Urlaubsgeld erhöht, |
wenn die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubsgelds erfüllt sind. | wenn die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubsgelds erfüllt sind. |
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den entsprechenden | Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den entsprechenden |
aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 | aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 |
vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension | vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension |
für Lohnempfänger festgelegten Betrag anpassen. | für Lohnempfänger festgelegten Betrag anpassen. |
Abschnitt 5 - Verjährungsfrist in Sachen Auszahlung der Pensionen | Abschnitt 5 - Verjährungsfrist in Sachen Auszahlung der Pensionen |
Art. 8 - Die Auszahlung der Pensionen verjährt in zehn Jahren ab dem | Art. 8 - Die Auszahlung der Pensionen verjährt in zehn Jahren ab dem |
Tag ihrer Einforderbarkeit. | Tag ihrer Einforderbarkeit. |
Neben den in Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen | Neben den in Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen |
wird die Verjährung durch einen beim Dienst oder bei der zuständigen | wird die Verjährung durch einen beim Dienst oder bei der zuständigen |
Auszahlungseinrichtung per Einschreiben eingereichten Antrag | Auszahlungseinrichtung per Einschreiben eingereichten Antrag |
unterbrochen. | unterbrochen. |
Für die Anwendung von Artikel 2248 desselben Gesetzbuches wird je nach | Für die Anwendung von Artikel 2248 desselben Gesetzbuches wird je nach |
Fall die Notifizierung eines ersten Beschlusses, eines neuen | Fall die Notifizierung eines ersten Beschlusses, eines neuen |
Beschlusses und der Berichtigung eines Rechtsirrtums oder materiellen | Beschlusses und der Berichtigung eines Rechtsirrtums oder materiellen |
Irrtums in der Ausführung eines Beschlusses der Anerkennung des Rechts | Irrtums in der Ausführung eines Beschlusses der Anerkennung des Rechts |
desjenigen, gegen den die Verjährung läuft, durch den Schuldner | desjenigen, gegen den die Verjährung läuft, durch den Schuldner |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
Abschnitt 6 - Steuerrechtliche Bestimmung | Abschnitt 6 - Steuerrechtliche Bestimmung |
Art. 9 - In Artikel 171 Nr. 6 vierter Gedankenstrich des | Art. 9 - In Artikel 171 Nr. 6 vierter Gedankenstrich des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, | Dezember 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, |
werden die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte | werden die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte |
Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 und | Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 und |
Artikel 34 erwähnte Entlohnungen und Pensionen" ersetzt und zwischen | Artikel 34 erwähnte Entlohnungen und Pensionen" ersetzt und zwischen |
den Wörtern "die Entlohnungen" und den Wörtern "des Monats Dezember" | den Wörtern "die Entlohnungen" und den Wörtern "des Monats Dezember" |
werden die Wörter "oder die Pensionen" eingefügt. | werden die Wörter "oder die Pensionen" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 10 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes ist auf die ab dem | Art. 10 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes ist auf die ab dem |
1. Januar 2018 ausgezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. | 1. Januar 2018 ausgezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetz wird für die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) | § 2 - Vorliegendes Gesetz wird für die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) |
und c) erwähnten Pensionen und Renten mit 1. Juli 2018 wirksam. | und c) erwähnten Pensionen und Renten mit 1. Juli 2018 wirksam. |
§ 3 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: | § 3 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: |
1. am 1. Dezember 2018, was Artikel 4 Absatz 1 betrifft, | 1. am 1. Dezember 2018, was Artikel 4 Absatz 1 betrifft, |
2. am 1. Januar 2019, was die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) | 2. am 1. Januar 2019, was die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) |
erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen betrifft. | erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen betrifft. |
Der König kann das in Absatz 1 erwähnte Datum des Inkrafttretens um | Der König kann das in Absatz 1 erwähnte Datum des Inkrafttretens um |
höchstens ein Jahr aufschieben. | höchstens ein Jahr aufschieben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |