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Meertalige weergave van Wet van 11/07/2018
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Wet betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van de overheidssector. - Duitse vertaling Loi relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public. -Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JULI 2018. - Wet betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van de overheidssector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 juli 2018 betreffende de betaling van de pensioenen, toelagen en renten van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JUILLET 2018. - Loi relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public. -Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juillet 2018 relative au paiement des pensions, allocations
de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2018). et rentes du secteur public (Moniteur belge du 20 juillet 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. JULI 2018 - Gesetz über die Auszahlung von Pensionen, Zulagen und 11. JULI 2018 - Gesetz über die Auszahlung von Pensionen, Zulagen und
Renten des öffentlichen Sektors Renten des öffentlichen Sektors
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Gesetz vom 18. März 2016": das Gesetz vom 18. März 2016 über den 1. "Gesetz vom 18. März 2016": das Gesetz vom 18. März 2016 über den
Föderalen Pensionsdienst, Föderalen Pensionsdienst,
2. "Dienst": der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. 2. "Dienst": der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst, Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst,
3. "Pensionen": 3. "Pensionen":
a) die in Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten a) die in Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten
Pensionen und Zulagen, Pensionen und Zulagen,
b) die in Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten b) die in Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten
Pensionen und Renten, Pensionen und Renten,
c) die in Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a) bis f) des Gesetzes vom 18. c) die in Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a) bis f) des Gesetzes vom 18.
März 2016 erwähnten Pensionen und Renten. März 2016 erwähnten Pensionen und Renten.
KAPITEL 3 - Modalitäten für die Auszahlung von Pensionen KAPITEL 3 - Modalitäten für die Auszahlung von Pensionen
Abschnitt 1 -Anwendungsbereich Abschnitt 1 -Anwendungsbereich
Art. 3 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Art. 3 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder
Vertragsbestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf die vom Vertragsbestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf die vom
Dienst ausgezahlten Pensionen. Dienst ausgezahlten Pensionen.
Abschnitt 2 - Fälligkeit der Auszahlung Abschnitt 2 - Fälligkeit der Auszahlung
Art. 4 - Periodisch zahlbare Pensionen sind monatlich auszahlbar, Art. 4 - Periodisch zahlbare Pensionen sind monatlich auszahlbar,
wobei jeder Monatsbetrag im Laufe des Monats ausgezahlt wird, auf den wobei jeder Monatsbetrag im Laufe des Monats ausgezahlt wird, auf den
er sich bezieht. er sich bezieht.
Die Auszahlungsmodalitäten werden vom Dienst gemäß den Absätzen 3 bis Die Auszahlungsmodalitäten werden vom Dienst gemäß den Absätzen 3 bis
5 festgelegt. 5 festgelegt.
Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 erfolgt die Auszahlung der Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 erfolgt die Auszahlung der
Pensionen an dem in chronologischer Reihenfolge letzten der Pensionen an dem in chronologischer Reihenfolge letzten der
monatlichen Auszahlungstermine, es sei denn, der Empfänger der Pension monatlichen Auszahlungstermine, es sei denn, der Empfänger der Pension
bezieht bereits eine andere Pension, die zu einem früheren Zeitpunkt bezieht bereits eine andere Pension, die zu einem früheren Zeitpunkt
ausgezahlt wird; in diesem Fall erfolgt die Auszahlung aller Pensionen ausgezahlt wird; in diesem Fall erfolgt die Auszahlung aller Pensionen
an diesem früheren Datum. an diesem früheren Datum.
In Abweichung von Absatz 3 erfolgt die Auszahlung von In Abweichung von Absatz 3 erfolgt die Auszahlung von
Ruhestandspensionen für Personen, die am Tag vor Einsetzen ihrer Ruhestandspensionen für Personen, die am Tag vor Einsetzen ihrer
Pension ein aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Pension ein aufgrund von Gesetzesbestimmungen,
Verordnungsbestimmungen, statutarischen Bestimmungen oder Verordnungsbestimmungen, statutarischen Bestimmungen oder
Vertragsbestimmungen im Voraus gezahltes Gehalt bezogen, sowie von Vertragsbestimmungen im Voraus gezahltes Gehalt bezogen, sowie von
Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte
von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ein im Voraus gezahltes von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ein im Voraus gezahltes
Gehalt oder eine im Voraus gezahlte Ruhestandspension bezogen, an dem Gehalt oder eine im Voraus gezahlte Ruhestandspension bezogen, an dem
in chronologischer Reihenfolge ersten der monatlichen in chronologischer Reihenfolge ersten der monatlichen
Auszahlungstermine. Dasselbe gilt für eventuelle andere Pensionen, die Auszahlungstermine. Dasselbe gilt für eventuelle andere Pensionen, die
die betreffenden Personen und Berechtigten beziehen. die betreffenden Personen und Berechtigten beziehen.
Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden ebenfalls Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden ebenfalls
Ruhestandspensionen für ehemalige Lohnempfänger oder Selbständige Ruhestandspensionen für ehemalige Lohnempfänger oder Selbständige
sowie Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für sowie Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für
Berechtigte solcher Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen Berechtigte solcher Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen
berücksichtigt. berücksichtigt.
Abschnitt 3 - Zahlungsweise Abschnitt 3 - Zahlungsweise
Art. 5 - Die Pensionen werden gemäß den aufgrund von Artikel 31 Absatz Art. 5 - Die Pensionen werden gemäß den aufgrund von Artikel 31 Absatz
1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten
Modalitäten per Überweisung auf ein persönliches Sichtkonto Modalitäten per Überweisung auf ein persönliches Sichtkonto
ausgezahlt. ausgezahlt.
In Abweichung von Absatz 1 und auf schriftlichen Antrag des Empfängers In Abweichung von Absatz 1 und auf schriftlichen Antrag des Empfängers
an den Dienst kann die Auszahlung in Belgien auch durch an den Dienst kann die Auszahlung in Belgien auch durch
Postscheckanweisung erfolgen, deren Betrag dem Empfänger an seiner Postscheckanweisung erfolgen, deren Betrag dem Empfänger an seiner
Anschrift persönlich auszahlbar ist. Anschrift persönlich auszahlbar ist.
In Abweichung von Absatz 1 und in Ermangelung einer korrekten In Abweichung von Absatz 1 und in Ermangelung einer korrekten
einmaligen Sichtkonto-Identifikationsnummer erfolgt die Auszahlung in einmaligen Sichtkonto-Identifikationsnummer erfolgt die Auszahlung in
Belgien durch Postscheckanweisung, deren Betrag dem Empfänger an Belgien durch Postscheckanweisung, deren Betrag dem Empfänger an
seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist, und im Ausland durch die seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist, und im Ausland durch die
Ausstellung eines internationalen Zahlungsmittels. Ausstellung eines internationalen Zahlungsmittels.
Art. 6 - Die Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten Art. 6 - Die Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten
Auszahlungen erfolgt am Hauptwohnort des Empfängers, an den auch die Auszahlungen erfolgt am Hauptwohnort des Empfängers, an den auch die
Schriftstücke übermittelt werden. Schriftstücke übermittelt werden.
Auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann, nur was Auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann, nur was
die Übermittlung von Schriftstücken per Post oder auf elektronischem die Übermittlung von Schriftstücken per Post oder auf elektronischem
Wege betrifft, von dieser Pflicht jedoch abgewichen werden. Wege betrifft, von dieser Pflicht jedoch abgewichen werden.
Abschnitt 4 - Jährliche Auszahlung Abschnitt 4 - Jährliche Auszahlung
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 erfolgen die in Artikel 5 Absatz Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 erfolgen die in Artikel 5 Absatz
2 und 3 erwähnten Auszahlungen der im Laufe des Jahres fällig 2 und 3 erwähnten Auszahlungen der im Laufe des Jahres fällig
gewordenen Beträge jährlich im Dezember, wenn der monatlich an gewordenen Beträge jährlich im Dezember, wenn der monatlich an
denselben Empfänger zu zahlende Gesamtbetrag unter 23,35 EUR liegt. denselben Empfänger zu zahlende Gesamtbetrag unter 23,35 EUR liegt.
Dieser Betrag ist an den Leitindex 138,01 des Verbraucherpreisindexes Dieser Betrag ist an den Leitindex 138,01 des Verbraucherpreisindexes
gebunden. gebunden.
Der zu zahlende Betrag wird gegebenenfalls um das Urlaubsgeld erhöht, Der zu zahlende Betrag wird gegebenenfalls um das Urlaubsgeld erhöht,
wenn die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubsgelds erfüllt sind. wenn die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubsgelds erfüllt sind.
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den entsprechenden Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den entsprechenden
aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50
vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension
für Lohnempfänger festgelegten Betrag anpassen. für Lohnempfänger festgelegten Betrag anpassen.
Abschnitt 5 - Verjährungsfrist in Sachen Auszahlung der Pensionen Abschnitt 5 - Verjährungsfrist in Sachen Auszahlung der Pensionen
Art. 8 - Die Auszahlung der Pensionen verjährt in zehn Jahren ab dem Art. 8 - Die Auszahlung der Pensionen verjährt in zehn Jahren ab dem
Tag ihrer Einforderbarkeit. Tag ihrer Einforderbarkeit.
Neben den in Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen Neben den in Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen
wird die Verjährung durch einen beim Dienst oder bei der zuständigen wird die Verjährung durch einen beim Dienst oder bei der zuständigen
Auszahlungseinrichtung per Einschreiben eingereichten Antrag Auszahlungseinrichtung per Einschreiben eingereichten Antrag
unterbrochen. unterbrochen.
Für die Anwendung von Artikel 2248 desselben Gesetzbuches wird je nach Für die Anwendung von Artikel 2248 desselben Gesetzbuches wird je nach
Fall die Notifizierung eines ersten Beschlusses, eines neuen Fall die Notifizierung eines ersten Beschlusses, eines neuen
Beschlusses und der Berichtigung eines Rechtsirrtums oder materiellen Beschlusses und der Berichtigung eines Rechtsirrtums oder materiellen
Irrtums in der Ausführung eines Beschlusses der Anerkennung des Rechts Irrtums in der Ausführung eines Beschlusses der Anerkennung des Rechts
desjenigen, gegen den die Verjährung läuft, durch den Schuldner desjenigen, gegen den die Verjährung läuft, durch den Schuldner
gleichgesetzt. gleichgesetzt.
Abschnitt 6 - Steuerrechtliche Bestimmung Abschnitt 6 - Steuerrechtliche Bestimmung
Art. 9 - In Artikel 171 Nr. 6 vierter Gedankenstrich des Art. 9 - In Artikel 171 Nr. 6 vierter Gedankenstrich des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, Dezember 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010,
werden die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte werden die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte
Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 und Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 und
Artikel 34 erwähnte Entlohnungen und Pensionen" ersetzt und zwischen Artikel 34 erwähnte Entlohnungen und Pensionen" ersetzt und zwischen
den Wörtern "die Entlohnungen" und den Wörtern "des Monats Dezember" den Wörtern "die Entlohnungen" und den Wörtern "des Monats Dezember"
werden die Wörter "oder die Pensionen" eingefügt. werden die Wörter "oder die Pensionen" eingefügt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 10 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes ist auf die ab dem Art. 10 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes ist auf die ab dem
1. Januar 2018 ausgezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. 1. Januar 2018 ausgezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz wird für die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) § 2 - Vorliegendes Gesetz wird für die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b)
und c) erwähnten Pensionen und Renten mit 1. Juli 2018 wirksam. und c) erwähnten Pensionen und Renten mit 1. Juli 2018 wirksam.
§ 3 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: § 3 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft:
1. am 1. Dezember 2018, was Artikel 4 Absatz 1 betrifft, 1. am 1. Dezember 2018, was Artikel 4 Absatz 1 betrifft,
2. am 1. Januar 2019, was die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) 2. am 1. Januar 2019, was die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a)
erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen betrifft. erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen betrifft.
Der König kann das in Absatz 1 erwähnte Datum des Inkrafttretens um Der König kann das in Absatz 1 erwähnte Datum des Inkrafttretens um
höchstens ein Jahr aufschieben. höchstens ein Jahr aufschieben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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