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Wet houdende maatregelen van bestrijding van de belastingfraude en -ontwijking inzake roerende voorheffing. - Duitse vertaling | Loi portant des mesures de lutte contre la fraude et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
11 JANUARI 2019. - Wet houdende maatregelen van bestrijding van de | 11 JANVIER 2019. - Loi portant des mesures de lutte contre la fraude |
belastingfraude en -ontwijking inzake roerende voorheffing. - Duitse | et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2019 houdende maatregelen van bestrijding van de | loi du 11 janvier 2019 portant des mesures de lutte contre la fraude |
belastingfraude en-ontwijking inzake roerende voorheffing (Belgisch | et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier (Moniteur belge |
Staatsblad van 22 januari 2019). | du 22 janvier 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung | 11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung |
der Steuerhinterziehung und -umgehung hinsichtlich des | der Steuerhinterziehung und -umgehung hinsichtlich des |
Mobiliensteuervorabzugs | Mobiliensteuervorabzugs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in | "4. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in |
Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte | Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte |
Einkünfte, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden | Einkünfte, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden |
oder für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte | oder für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte |
unberechtigterweise erstattet wurde,". | unberechtigterweise erstattet wurde,". |
b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in | "7. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in |
Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien | Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien |
ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen | ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen |
Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung | Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung |
und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, | und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, |
gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." | gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." |
Art. 3 - Artikel 266 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 266 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: | das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Tatsache, dass ein Empfänger von Dividenden, dessen | "Die Tatsache, dass ein Empfänger von Dividenden, dessen |
Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung | Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung |
und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, | und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, |
gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, | gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, |
aus denen die Dividenden hervorgehen, nicht während eines | aus denen die Dividenden hervorgehen, nicht während eines |
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechzig Tagen in | ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechzig Tagen in |
Volleigentum gehalten hat, stellt eine widerlegbare Vermutung dar, | Volleigentum gehalten hat, stellt eine widerlegbare Vermutung dar, |
dass die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, mit | dass die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, mit |
der die Dividenden verbunden sind, unangemessen ist." | der die Dividenden verbunden sind, unangemessen ist." |
Art. 4 - In Artikel 281 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 4 - In Artikel 281 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 10. März 1999 und 15. Dezember 2004, werden die Wörter | Gesetze vom 10. März 1999 und 15. Dezember 2004, werden die Wörter |
"der Empfänger zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nutzt, wird nur | "der Empfänger zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nutzt, wird nur |
unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige zum | unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige zum |
Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden" durch die | Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden" durch die |
Wörter "der Empfänger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, | Wörter "der Empfänger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, |
wird nur unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige am | wird nur unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige am |
Datum der Identifizierung der Dividendenberechtigten" ersetzt. | Datum der Identifizierung der Dividendenberechtigten" ersetzt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 281/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 281/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 281/1 - Kein Mobiliensteuervorabzug wird angerechnet in Bezug | "Art. 281/1 - Kein Mobiliensteuervorabzug wird angerechnet in Bezug |
auf Dividenden, wenn der Empfänger, dessen Gesellschaftszweck | auf Dividenden, wenn der Empfänger, dessen Gesellschaftszweck |
ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von | ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von |
Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder | Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder |
ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, aus denen die | ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, aus denen die |
Dividenden hervorgehen, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums | Dividenden hervorgehen, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums |
von mindestens sechzig Tagen in Volleigentum gehalten hat. | von mindestens sechzig Tagen in Volleigentum gehalten hat. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dividenden, für die der Empfänger | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dividenden, für die der Empfänger |
nachgewiesen hat, dass sie nicht mit einer Rechtshandlung oder einer | nachgewiesen hat, dass sie nicht mit einer Rechtshandlung oder einer |
Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden sind, die unangemessen ist | Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden sind, die unangemessen ist |
und bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke | und bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke |
darin besteht, die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs auf diese | darin besteht, die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs auf diese |
Dividenden zu erlangen." | Dividenden zu erlangen." |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |