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Meertalige weergave van Wet van 11/02/2013
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Wet houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling Loi organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 FEBRUARI 2013. - Wet houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 FEVRIER 2013. - Loi organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier
(Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2013). (Moniteur belge du 22 août 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Regelung des Berufs des 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Regelung des Berufs des
Immobilienmaklers Immobilienmaklers
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister, 1. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister,
2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere
Betriebe, eingesetzt durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 Betriebe, eingesetzt durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979
koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstandes, koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstandes,
3. Mitgliedstaat: ein Land, auf das die Richtlinie 2005/36/EG des 3. Mitgliedstaat: ein Land, auf das die Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie
2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter
Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts
Bulgariens und Rumäniens, anwendbar ist, Bulgariens und Rumäniens, anwendbar ist,
4. Immobilienmakler: eine Person, die eine oder mehrere in den Nummern 4. Immobilienmakler: eine Person, die eine oder mehrere in den Nummern
5, 6 und 7 erwähnte Tätigkeiten ausübt, 5, 6 und 7 erwähnte Tätigkeiten ausübt,
5. Vermittler: eine Person, die für Rechnung Dritter entscheidenden 5. Vermittler: eine Person, die für Rechnung Dritter entscheidenden
Beistand im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrags über Beistand im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrags über
Verkauf, Ankauf, Tausch, Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen Verkauf, Ankauf, Tausch, Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen
Gütern, Rechten an unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften Gütern, Rechten an unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften
leistet, leistet,
6. Hausverwalter: eine Person, die im Rahmen der Verwaltung und 6. Hausverwalter: eine Person, die im Rahmen der Verwaltung und
Erhaltung der gemeinschaftlichen Teile von Gebäuden oder Erhaltung der gemeinschaftlichen Teile von Gebäuden oder
Gebäudegruppen in Zwangsmiteigentum im Sinne der Artikel 577-2 und Gebäudegruppen in Zwangsmiteigentum im Sinne der Artikel 577-2 und
folgende des Zivilgesetzbuches handelt, folgende des Zivilgesetzbuches handelt,
7. Gutsverwalter: eine Person, die für Rechnung Dritter in Bezug auf 7. Gutsverwalter: eine Person, die für Rechnung Dritter in Bezug auf
die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder Rechten an unbeweglichen die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder Rechten an unbeweglichen
Gütern andere Tätigkeiten als die eines Hausverwalters ausübt, Gütern andere Tätigkeiten als die eines Hausverwalters ausübt,
8. Rahmengesetz: das Rahmengesetz über die geistigen Berufe im 8. Rahmengesetz: das Rahmengesetz über die geistigen Berufe im
Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom
3. August 2007, 3. August 2007,
9. Institut: das Berufsinstitut für Immobilienmakler, geschaffen durch 9. Institut: das Berufsinstitut für Immobilienmakler, geschaffen durch
den Königlichen Erlass vom 6. September 1993. den Königlichen Erlass vom 6. September 1993.
KAPITEL 3 - Beruf des Immobilienmaklers KAPITEL 3 - Beruf des Immobilienmaklers
Abschnitt 1 - Ausübung des Berufs und Schutz der Berufsbezeichnung des Abschnitt 1 - Ausübung des Berufs und Schutz der Berufsbezeichnung des
Immobilienmaklers Immobilienmaklers
Art. 3 - Beim Institut werden ein Verzeichnis der Immobilienmakler und Art. 3 - Beim Institut werden ein Verzeichnis der Immobilienmakler und
eine Praktikantenliste erstellt. Sie werden in zwei Spalten eine Praktikantenliste erstellt. Sie werden in zwei Spalten
aufgeteilt, in denen Immobilienmakler-Vermittler beziehungsweise aufgeteilt, in denen Immobilienmakler-Vermittler beziehungsweise
Immobilienmakler-Hausverwalter aufgeführt sind. Immobilienmakler-Hausverwalter aufgeführt sind.
Immobilienmakler-Vermittler, Immobilienmakler-Hausverwalter und Immobilienmakler-Vermittler, Immobilienmakler-Hausverwalter und
Immobilienmakler-Gutsverwalter unterliegen Ausbildungspflichten und Immobilienmakler-Gutsverwalter unterliegen Ausbildungspflichten und
besonderen Kontrollen, deren Modalitäten vom König bestimmt werden. besonderen Kontrollen, deren Modalitäten vom König bestimmt werden.
Wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer juristischen Person ausüben, Wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer juristischen Person ausüben,
unterliegen Immobilienmakler-Vermittler, unterliegen Immobilienmakler-Vermittler,
Immobilienmakler-Hausverwalter und Immobilienmakler-Gutsverwalter Immobilienmakler-Hausverwalter und Immobilienmakler-Gutsverwalter
ebenfalls Mindestkapitalanforderungen, deren Modalitäten vom König ebenfalls Mindestkapitalanforderungen, deren Modalitäten vom König
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. 4 - Natürliche oder juristische Personen, die gemäß vorliegendem Art. 4 - Natürliche oder juristische Personen, die gemäß vorliegendem
Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben
und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen, und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen,
beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften, müssen beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften, müssen
versichert sein. versichert sein.
Der König bestimmt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die Der König bestimmt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die
das Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten das Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten
Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem: Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem:
- Mindestversicherungssumme, - Mindestversicherungssumme,
- Garantielaufzeit, - Garantielaufzeit,
- abzudeckende Risiken. - abzudeckende Risiken.
Wird der Beruf des Immobilienmaklers gemäß vorliegendem Gesetz von Wird der Beruf des Immobilienmaklers gemäß vorliegendem Gesetz von
einer juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive einer juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive
Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien. gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien.
Art. 5 - § 1 - Niemand darf den Beruf eines Art. 5 - § 1 - Niemand darf den Beruf eines
Immobilienmakler-Vermittlers oder Immobilienmakler-Hausverwalters als Immobilienmakler-Vermittlers oder Immobilienmakler-Hausverwalters als
Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die
Bezeichnung führen, wenn er für den von ihm ausgeübten Beruf nicht in Bezeichnung führen, wenn er für den von ihm ausgeübten Beruf nicht in
der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses der Berufsinhaber der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses der Berufsinhaber
beziehungsweise der Praktikantenliste eingetragen ist. beziehungsweise der Praktikantenliste eingetragen ist.
Niemand darf den Beruf eines Immobilienmakler-Gutsverwalters ausüben, Niemand darf den Beruf eines Immobilienmakler-Gutsverwalters ausüben,
wenn er nicht in mindestens einer der beiden Spalten des betreffenden wenn er nicht in mindestens einer der beiden Spalten des betreffenden
Verzeichnisses eingetragen ist. Verzeichnisses eingetragen ist.
§ 2 - Immobilienmakler unterliegen folgenden Verpflichtungen, deren § 2 - Immobilienmakler unterliegen folgenden Verpflichtungen, deren
Modalitäten vom König bestimmt werden: Modalitäten vom König bestimmt werden:
1. a) für natürliche Personen, Inhaber eines Diploms sein, 1. a) für natürliche Personen, Inhaber eines Diploms sein,
b) für juristische Personen, die in Artikel 10 erwähnten Bedingungen b) für juristische Personen, die in Artikel 10 erwähnten Bedingungen
erfüllen, erfüllen,
2. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten halten. 2. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten halten.
§ 3 - Der König kann Freiberufler von den in § 1 erwähnten Verboten § 3 - Der König kann Freiberufler von den in § 1 erwähnten Verboten
befreien. befreien.
In diesem Fall nehmen Kammer und Institute, die mit der Kontrolle der In diesem Fall nehmen Kammer und Institute, die mit der Kontrolle der
Tätigkeiten dieser Personen beauftragt sind, in ihren Berufspflichten Tätigkeiten dieser Personen beauftragt sind, in ihren Berufspflichten
einen spezifischen Teil für Immobilienmaklertätigkeiten auf. einen spezifischen Teil für Immobilienmaklertätigkeiten auf.
Personen, die nur ihr Familienvermögen, das Vermögen, dessen Personen, die nur ihr Familienvermögen, das Vermögen, dessen
Miteigentümer sie sind, oder das Vermögen der Gesellschaft, in der sie Miteigentümer sie sind, oder das Vermögen der Gesellschaft, in der sie
Aktionär oder Gesellschafter sind, verwalten, unterliegen nicht den in Aktionär oder Gesellschafter sind, verwalten, unterliegen nicht den in
§ 1 erwähnten Verboten. § 1 erwähnten Verboten.
§ 4 - Immobilienmakler und in § 3 Absatz 1 erwähnte Personen müssen § 4 - Immobilienmakler und in § 3 Absatz 1 erwähnte Personen müssen
spätestens am 1. Januar jeden Jahres dem Institut das Verzeichnis der spätestens am 1. Januar jeden Jahres dem Institut das Verzeichnis der
Immobilien in Miteigentum, deren Hausverwalter sie sind, übermitteln. Immobilien in Miteigentum, deren Hausverwalter sie sind, übermitteln.
Art. 6 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung, Art. 6 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung,
unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen
ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrung mit der ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrung mit der
Berufsbezeichnung eines Immobilienmakler-Vermittlers, Berufsbezeichnung eines Immobilienmakler-Vermittlers,
Immobilienmakler-Hausverwalters oder Immobilienmakler-Gutsverwalters Immobilienmakler-Hausverwalters oder Immobilienmakler-Gutsverwalters
führen kann. führen kann.
Art. 7 - Natürliche Personen, die in einer der Spalten des Art. 7 - Natürliche Personen, die in einer der Spalten des
Verzeichnisses der Immobilienmakler oder der Praktikantenliste Verzeichnisses der Immobilienmakler oder der Praktikantenliste
eingetragen sind, müssen bei Ausübung ihrer Berufstätigkeiten die eingetragen sind, müssen bei Ausübung ihrer Berufstätigkeiten die
Berufsbezeichnung, unter der sie in der Spalte des Verzeichnisses der Berufsbezeichnung, unter der sie in der Spalte des Verzeichnisses der
Immobilienmakler oder der Praktikantenliste eingetragen sind, führen. Immobilienmakler oder der Praktikantenliste eingetragen sind, führen.
Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird
unwiderlegbar vermutet, dass Immobilienmakler diese Tätigkeit als unwiderlegbar vermutet, dass Immobilienmakler diese Tätigkeit als
Selbständige ausüben. Selbständige ausüben.
Aus Artikel 5 hervorgehende Verpflichtungen müssen nicht erfüllt Aus Artikel 5 hervorgehende Verpflichtungen müssen nicht erfüllt
werden, damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden, damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt
werden kann, und die von dieser Möglichkeit betroffenen Personen sind werden kann, und die von dieser Möglichkeit betroffenen Personen sind
nicht ermächtigt, die Berufsbezeichnung zu führen. nicht ermächtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.
Abschnitt 2 - Freier Dienstleistungsverkehr Abschnitt 2 - Freier Dienstleistungsverkehr
Art. 9 - Dienstleister, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs Art. 9 - Dienstleister, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs
erstmals von einem Mitgliedstaat nach Belgien wechseln, sind erstmals von einem Mitgliedstaat nach Belgien wechseln, sind
ermächtigt, vorübergehend und gelegentlich die ermächtigt, vorübergehend und gelegentlich die
Immobilienmaklertätigkeit auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel Immobilienmaklertätigkeit auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel
5 erfüllen zu müssen, wenn sie in einem Mitgliedstaat zur Ausübung 5 erfüllen zu müssen, wenn sie in einem Mitgliedstaat zur Ausübung
desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind. Ist der desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind. Ist der
Immobilienmaklerberuf oder die Ausbildung zu diesem Beruf in diesem Immobilienmaklerberuf oder die Ausbildung zu diesem Beruf in diesem
Staat nicht reglementiert, müssen sie diesen Beruf mindestens zwei Staat nicht reglementiert, müssen sie diesen Beruf mindestens zwei
Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer
Dienstleistungserbringung im freien Dienstleistungsverkehr Dienstleistungserbringung im freien Dienstleistungsverkehr
vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende Kammer beurteilt im vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende Kammer beurteilt im
Einzelfall den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter dieser Einzelfall den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter dieser
Dienstleistungerbringung, insbesondere aufgrund von Dauer, Häufigkeit, Dienstleistungerbringung, insbesondere aufgrund von Dauer, Häufigkeit,
Periodizität und Kontinuität. Periodizität und Kontinuität.
Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine
wesentliche Änderung gegenüber der in den Unterlagen bescheinigten wesentliche Änderung gegenüber der in den Unterlagen bescheinigten
Situation ergibt, müssen in Absatz 1 erwähnte Personen dem Institut Situation ergibt, müssen in Absatz 1 erwähnte Personen dem Institut
eine vorherige Meldung mit folgenden Unterlagen übermitteln: eine vorherige Meldung mit folgenden Unterlagen übermitteln:
1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis, 1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. a) eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem anderen 2. a) eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem anderen
Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten
niedergelassen sind und dass ihnen der Beruf zum Zeitpunkt der Vorlage niedergelassen sind und dass ihnen der Beruf zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
b) oder den Nachweis darüber, dass sie diese Tätigkeit mindestens zwei b) oder den Nachweis darüber, dass sie diese Tätigkeit mindestens zwei
Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die dieser Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die dieser
Dienstleistungserbringung in Belgien vorausgehen, in diesem Dienstleistungserbringung in Belgien vorausgehen, in diesem
Mitgliedstaat ausgeübt haben, Mitgliedstaat ausgeübt haben,
c) oder den Nachweis darüber, dass sie eine reglementierte Ausbildung c) oder den Nachweis darüber, dass sie eine reglementierte Ausbildung
im Niederlassungsmitgliedstaat absolviert haben, im Niederlassungsmitgliedstaat absolviert haben,
3. Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art 3. Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art
des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die
Berufshaftpflicht. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Berufshaftpflicht. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn
der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres
vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in diesem vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in diesem
Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in
beliebiger Form vornehmen. beliebiger Form vornehmen.
Bescheinigungen, die von Versicherungen in anderen Mitgliedstaaten Bescheinigungen, die von Versicherungen in anderen Mitgliedstaaten
ausgestellt wurden, werden als gleichwertig anerkannt. In diesen ausgestellt wurden, werden als gleichwertig anerkannt. In diesen
Bescheinigungen muss vermerkt werden, dass der Versicherungsträger die Bescheinigungen muss vermerkt werden, dass der Versicherungsträger die
in Belgien geltenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen in Belgien geltenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen
Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie
eingehalten hat. Sie dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei eingehalten hat. Sie dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei
Monate sein. Monate sein.
Abschnitt 3 - Ausübung im Rahmen einer juristischen Person Abschnitt 3 - Ausübung im Rahmen einer juristischen Person
Art. 10 - § 1 - Juristische Personen dürfen den Immobilienmaklerberuf Art. 10 - § 1 - Juristische Personen dürfen den Immobilienmaklerberuf
ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses 1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses
und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für
Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind
natürliche Personen, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 5 den natürliche Personen, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 5 den
Immobilienmaklerberuf auszuüben. Immobilienmaklerberuf auszuüben.
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen
beschränkt sein, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, beschränkt sein, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören,
und dürfen damit nicht unvereinbar sein. und dürfen damit nicht unvereinbar sein.
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf 3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden.
4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der 4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der
Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen
gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 5 den gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 5 den
Immobilienmaklerberuf auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise Immobilienmaklerberuf auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise
Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten
werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und beim Institut werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und beim Institut
gemeldet sind. gemeldet sind.
5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen 5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen
Gesellschaften oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen Gesellschaften oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen
Zwecken halten. Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit Zwecken halten. Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit
der Funktion des Immobilienmaklers nicht unvereinbar sein. der Funktion des Immobilienmaklers nicht unvereinbar sein.
6. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses 6. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses
des Instituts eingetragen. des Instituts eingetragen.
§ 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen,
haften Verwalter, Geschäftsführer und/oder aktive Gesellschafter haften Verwalter, Geschäftsführer und/oder aktive Gesellschafter
vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung
des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte juristische Person muss folgende Die in vorhergehendem Absatz erwähnte juristische Person muss folgende
Bedingungen einhalten: Bedingungen einhalten:
1. Verwalter, Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter, die die 1. Verwalter, Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter, die die
reglementierte Tätigkeit ausüben und die die Abteilungen, in denen die reglementierte Tätigkeit ausüben und die die Abteilungen, in denen die
Tätigkeit ausgeübt wird, effektiv leiten, müssen in der entsprechenden Tätigkeit ausgeübt wird, effektiv leiten, müssen in der entsprechenden
Spalte des Verzeichnisses oder der Liste eingetragen sein. Spalte des Verzeichnisses oder der Liste eingetragen sein.
2. In Ermangelung dieser Personen findet die in Nr. 1 erwähnte 2. In Ermangelung dieser Personen findet die in Nr. 1 erwähnte
Verpflichtung Anwendung auf einen zu diesem Zweck bestimmten Verpflichtung Anwendung auf einen zu diesem Zweck bestimmten
Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der
juristischen Person. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird juristischen Person. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird
unwiderlegbar vermutet, dass diese Personen diese Tätigkeit als unwiderlegbar vermutet, dass diese Personen diese Tätigkeit als
Selbständige ausüben. Selbständige ausüben.
Art. 11 - Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Art. 11 - Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in
Artikel 10 § 2 Nr. 1 oder 4 [sic, zu lesen ist: § 1 Nr. 1 oder 4] Artikel 10 § 2 Nr. 1 oder 4 [sic, zu lesen ist: § 1 Nr. 1 oder 4]
erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des
Immobilienmaklerberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über Immobilienmaklerberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über
eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu
werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den
Immobilienmaklerberuf weiterhin ausüben. Immobilienmaklerberuf weiterhin ausüben.
Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im
Sinne des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter, Sinne des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter,
Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des
Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine
juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem
Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler
eingetragenen Person ausüben. eingetragenen Person ausüben.
KAPITEL 4 - Disziplinarbestimmungen KAPITEL 4 - Disziplinarbestimmungen
Abschnitt 1 - Berufspflichten Abschnitt 1 - Berufspflichten
Art. 13 - Die Mitglieder des Instituts halten die Normen im Bereich Art. 13 - Die Mitglieder des Instituts halten die Normen im Bereich
der Berufspflichten, die vom Institut erstellt und vom König für der Berufspflichten, die vom Institut erstellt und vom König für
allgemein verbindlich erklärt werden, ein. allgemein verbindlich erklärt werden, ein.
In diesen Normen im Bereich der Berufspflichten werden für In diesen Normen im Bereich der Berufspflichten werden für
Berufsinhaber mindestens folgende Verpflichtungen bestimmt: Berufsinhaber mindestens folgende Verpflichtungen bestimmt:
1. dem Beruf zugrunde liegende Grundsätze von Loyalität, 1. dem Beruf zugrunde liegende Grundsätze von Loyalität,
Unabhängigkeit, Rechtschaffenheit, Sorgfalt und Würde einhalten, Unabhängigkeit, Rechtschaffenheit, Sorgfalt und Würde einhalten,
2. eine Geheimhaltungspflicht einhalten, die darin besteht, dass 2. eine Geheimhaltungspflicht einhalten, die darin besteht, dass
berufsmäßig erhaltene Informationen nur im Rahmen des betreffenden berufsmäßig erhaltene Informationen nur im Rahmen des betreffenden
Berufs unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens Berufs unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens
aller Betroffenen verwendet werden, aller Betroffenen verwendet werden,
3. die vom Institut organisierte oder anerkannte Ausbildung absolviert 3. die vom Institut organisierte oder anerkannte Ausbildung absolviert
haben; dabei wird die Spalte des Verzeichnisses, in der Berufsinhaber haben; dabei wird die Spalte des Verzeichnisses, in der Berufsinhaber
aufgeführt sind, beziehungsweise die Spalte der Liste, in der aufgeführt sind, beziehungsweise die Spalte der Liste, in der
Praktikanten aufgeführt sind, berücksichtigt, Praktikanten aufgeführt sind, berücksichtigt,
4. Mitarbeiter, die Berufsinhaber in der Ausübung des Berufs 4. Mitarbeiter, die Berufsinhaber in der Ausübung des Berufs
beistehen, ausreichend beaufsichtigen. Anhand einer Norm im Bereich beistehen, ausreichend beaufsichtigen. Anhand einer Norm im Bereich
der Berufspflichten kann das Institut eine Mindestanzahl zugelassener der Berufspflichten kann das Institut eine Mindestanzahl zugelassener
Inhaber pro Betriebssitz oder pro Anzahl Angestellter auferlegen, Inhaber pro Betriebssitz oder pro Anzahl Angestellter auferlegen,
5. den Kunden und das Institut sofort über jeglichen 5. den Kunden und das Institut sofort über jeglichen
Interessenkonflikt informieren. Interessenkonflikt informieren.
Abschnitt 2 - Disziplinarstrafen Abschnitt 2 - Disziplinarstrafen
Art. 14 - § 1 - Immobilienmakler, die der Pflichtverletzung überführt Art. 14 - § 1 - Immobilienmakler, die der Pflichtverletzung überführt
werden, können mit einer oder mehreren der folgenden werden, können mit einer oder mehreren der folgenden
Disziplinarstrafen belegt werden: Disziplinarstrafen belegt werden:
a) Verwarnung, a) Verwarnung,
b) Verweis, b) Verweis,
c) Suspendierung, c) Suspendierung,
d) Streichung der Eintragung. d) Streichung der Eintragung.
§ 2 - Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten § 2 - Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten
Frist, die nicht über zwei Jahre hinausgehen kann, den reglementierten Frist, die nicht über zwei Jahre hinausgehen kann, den reglementierten
Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen. Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen.
Die Streichung der Eintragung bringt das Verbot mit sich, den Die Streichung der Eintragung bringt das Verbot mit sich, den
reglementierten Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung reglementierten Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung
zu führen und betrifft alle in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 aufgenommenen zu führen und betrifft alle in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 aufgenommenen
Tätigkeiten. Tätigkeiten.
Ein Immobilienmakler, der zum zweiten Mal suspendiert wird, kann Ein Immobilienmakler, der zum zweiten Mal suspendiert wird, kann
aufgrund desselben Beschlusses aus dem Verzeichnis oder aus der aufgrund desselben Beschlusses aus dem Verzeichnis oder aus der
Praktikantenliste gestrichen werden. Praktikantenliste gestrichen werden.
§ 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt § 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt
wird, kann auch der natürlichen Person oder der zur Ausübung des wird, kann auch der natürlichen Person oder der zur Ausübung des
reglementierten Berufs ermächtigten Person, deren Eingreifen den Taten reglementierten Berufs ermächtigten Person, deren Eingreifen den Taten
zugrunde liegt, die die disziplinarrechtlich bestrafte juristische zugrunde liegt, die die disziplinarrechtlich bestrafte juristische
Person begangen hat, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden. Person begangen hat, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden.
§ 4 - Die Kammern sind befugt, über disziplinarrechtliche Verfolgungen § 4 - Die Kammern sind befugt, über disziplinarrechtliche Verfolgungen
zu befinden, die wegen Taten eingeleitet werden, die vor dem Beschluss zu befinden, die wegen Taten eingeleitet werden, die vor dem Beschluss
begangen worden sind, der dazu geführt hat, dass der Immobilienmakler begangen worden sind, der dazu geführt hat, dass der Immobilienmakler
aus dem Verzeichnis beziehungsweise aus der Liste wie in Artikel 3 aus dem Verzeichnis beziehungsweise aus der Liste wie in Artikel 3
erwähnt weggelassen worden ist, wenn der juristische Beisitzer die erwähnt weggelassen worden ist, wenn der juristische Beisitzer die
Untersuchung spätestens ein Jahr nach diesem Beschluss eingeleitet Untersuchung spätestens ein Jahr nach diesem Beschluss eingeleitet
hat. hat.
§ 5 - Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen § 5 - Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen
werden können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen werden können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen
eventuell eine Rehabilitierung gewährt werden kann. eventuell eine Rehabilitierung gewährt werden kann.
Art. 15 - Die Disziplinarbehörde kann jedes Mal anordnen, dass die Art. 15 - Die Disziplinarbehörde kann jedes Mal anordnen, dass die
Verkündung vollständig oder teilweise veröffentlicht wird. Sie kann Verkündung vollständig oder teilweise veröffentlicht wird. Sie kann
ebenfalls das Mitglied oder den Berufsinhaber verpflichten, binnen ebenfalls das Mitglied oder den Berufsinhaber verpflichten, binnen
einer bestimmten Frist eine zusätzliche Berufsausbildung zu einer bestimmten Frist eine zusätzliche Berufsausbildung zu
absolvieren. absolvieren.
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 9 § 4 des Rahmengesetzes ernennt Art. 16 - In Abweichung von Artikel 9 § 4 des Rahmengesetzes ernennt
der Minister für jede Ausführende Kammer für sechs Jahre unter den in der Minister für jede Ausführende Kammer für sechs Jahre unter den in
einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Rechtsanwälten einen einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Rechtsanwälten einen
juristischen Beisitzer und einen oder mehrere juristische juristischen Beisitzer und einen oder mehrere juristische
Ersatzbeisitzer, deren Aufträge in Bezug auf juristischen Beistand, Ersatzbeisitzer, deren Aufträge in Bezug auf juristischen Beistand,
Untersuchung und Ausarbeitung von Empfehlungen vom König festgelegt Untersuchung und Ausarbeitung von Empfehlungen vom König festgelegt
werden. werden.
Der Minister kann unter den Bedingungen, die der König bestimmt, das Der Minister kann unter den Bedingungen, die der König bestimmt, das
Mandat eines juristischen Beisitzers vorzeitig beenden. Mandat eines juristischen Beisitzers vorzeitig beenden.
Unbeschadet der Aufträge, die ihnen durch oder aufgrund des Unbeschadet der Aufträge, die ihnen durch oder aufgrund des
vorliegenden Gesetzes erteilt werden, ist es juristischen Beisitzern vorliegenden Gesetzes erteilt werden, ist es juristischen Beisitzern
und ihren Ersatzbeisitzern verboten: und ihren Ersatzbeisitzern verboten:
- vor den Ausführenden Kammern und Berufungskammern des Instituts zu - vor den Ausführenden Kammern und Berufungskammern des Instituts zu
plädieren und Mitglieder oder Bewerber um die Mitgliedschaft in Akten plädieren und Mitglieder oder Bewerber um die Mitgliedschaft in Akten
zu beraten, die von diesen Kammern behandelt werden oder behandelt zu beraten, die von diesen Kammern behandelt werden oder behandelt
werden können, werden können,
- eine Person zu beraten und im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem - eine Person zu beraten und im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem
Institut zu ihren Gunsten zu plädieren, Institut zu ihren Gunsten zu plädieren,
- das Institut zu beraten und zu seinem Gunsten zu plädieren, - das Institut zu beraten und zu seinem Gunsten zu plädieren,
- ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Ausführenden Kammer - ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Ausführenden Kammer
und der Berufungskammer zu beraten oder zu ihren Gunsten zu plädieren; und der Berufungskammer zu beraten oder zu ihren Gunsten zu plädieren;
gleiches gilt hinsichtlich eines Miteigentums, dessen Hausverwalter gleiches gilt hinsichtlich eines Miteigentums, dessen Hausverwalter
diese Mitglieder sind; diese Mitglieder sind;
ansonsten droht ihnen die Entlassung von Amts wegen durch den ansonsten droht ihnen die Entlassung von Amts wegen durch den
Minister. Minister.
Art. 17 - Eine Verurteilung wegen Untreue im Sinne von Artikel 491 des Art. 17 - Eine Verurteilung wegen Untreue im Sinne von Artikel 491 des
Strafgesetzbuches führt zur Streichung von Amts wegen eines Strafgesetzbuches führt zur Streichung von Amts wegen eines
Immobilienmaklers durch die Kammer. Immobilienmaklers durch die Kammer.
Eine vorhergehende Verurteilung aufgrund von Artikel 491 des Eine vorhergehende Verurteilung aufgrund von Artikel 491 des
Strafgesetzbuches verhindert die Ausübung der Strafgesetzbuches verhindert die Ausübung der
Immobilienmaklertätigkeit. Immobilienmaklertätigkeit.
Bei Feststellung einer Unterschlagung kann die Kammer einen Bei Feststellung einer Unterschlagung kann die Kammer einen
Immobilienmakler suspendieren oder ihn aus dem Verzeichnis streichen. Immobilienmakler suspendieren oder ihn aus dem Verzeichnis streichen.
Art. 18 - Beschlüsse, durch die eine Suspendierung oder eine Art. 18 - Beschlüsse, durch die eine Suspendierung oder eine
Streichung auferlegt werden, werden dem Generalprokurator übermittelt. Streichung auferlegt werden, werden dem Generalprokurator übermittelt.
Art. 19 - Die Disziplinarbehörde kann beschließen, dass Gründe Art. 19 - Die Disziplinarbehörde kann beschließen, dass Gründe
vorliegen, die Verkündung einer Disziplinarstrafe binnen einer von ihr vorliegen, die Verkündung einer Disziplinarstrafe binnen einer von ihr
zu bestimmenden Frist auszusetzen, die jedoch nicht über fünf Jahre zu bestimmenden Frist auszusetzen, die jedoch nicht über fünf Jahre
hinausgehen darf. Die Aussetzung kann von der Erfüllung einer gewissen hinausgehen darf. Die Aussetzung kann von der Erfüllung einer gewissen
Anzahl Bedingungen abhängig gemacht werden, worunter die Anzahl Bedingungen abhängig gemacht werden, worunter die
Verpflichtung, binnen einer festgelegten Frist eine bestimmte Verpflichtung, binnen einer festgelegten Frist eine bestimmte
Ausbildung zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung der auferlegten Ausbildung zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung der auferlegten
Bedingungen lädt die Disziplinarbehörde das Mitglied oder den Bedingungen lädt die Disziplinarbehörde das Mitglied oder den
Berufsinhaber zu einer Sitzung der Disziplinarbehörde vor, um entweder Berufsinhaber zu einer Sitzung der Disziplinarbehörde vor, um entweder
eine Disziplinarstrafe zu verkünden oder die Aussetzung der Verkündung eine Disziplinarstrafe zu verkünden oder die Aussetzung der Verkündung
aufzuheben. aufzuheben.
Die Disziplinarbehörde kann durch einen mit Gründen versehenen Die Disziplinarbehörde kann durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss auferlegen, dass die Durchführung der Disziplinarstrafe Beschluss auferlegen, dass die Durchführung der Disziplinarstrafe
aufgeschoben wird. Die Dauer des Aufschubs darf nicht weniger als ein aufgeschoben wird. Die Dauer des Aufschubs darf nicht weniger als ein
Jahr und nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum des Beschlusses Jahr und nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum des Beschlusses
betragen. Der Aufschub kann von der Erfüllung einer gewissen Anzahl betragen. Der Aufschub kann von der Erfüllung einer gewissen Anzahl
Bedingungen abhängig gemacht werden, worunter die Verpflichtung, Bedingungen abhängig gemacht werden, worunter die Verpflichtung,
binnen einer festgelegten Frist eine bestimmte Ausbildung zu binnen einer festgelegten Frist eine bestimmte Ausbildung zu
absolvieren. Bei Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen lädt die absolvieren. Bei Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen lädt die
Disziplinarbehörde das Mitglied oder den Berufsinhaber zu einer Disziplinarbehörde das Mitglied oder den Berufsinhaber zu einer
Sitzung der Disziplinarbehörde vor, um entweder eine Disziplinarstrafe Sitzung der Disziplinarbehörde vor, um entweder eine Disziplinarstrafe
zu verkünden oder den Aufschub aufzuheben. Der Aufschub kann ebenfalls zu verkünden oder den Aufschub aufzuheben. Der Aufschub kann ebenfalls
aufgehoben werden, wenn erneut eine Disziplinarstrafe auferlegt wird. aufgehoben werden, wenn erneut eine Disziplinarstrafe auferlegt wird.
Art. 20 - § 1 - Wenn die einem Mitglied oder Berufsinhaber Art. 20 - § 1 - Wenn die einem Mitglied oder Berufsinhaber
angelasteten Taten befürchten lassen, dass durch die spätere Ausübung angelasteten Taten befürchten lassen, dass durch die spätere Ausübung
seiner Berufstätigkeit Drittpersonen oder die Ehre des Instituts seiner Berufstätigkeit Drittpersonen oder die Ehre des Instituts
Schaden nehmen könnten, kann der juristische Beisitzer der Schaden nehmen könnten, kann der juristische Beisitzer der
Ausführenden Kammer vorsichtshalber gebotene Sicherungsmaßnahmen wie Ausführenden Kammer vorsichtshalber gebotene Sicherungsmaßnahmen wie
ein zeitweiliges Verbot zur Ausübung des Berufes treffen. Diese ein zeitweiliges Verbot zur Ausübung des Berufes treffen. Diese
Sicherungsmaßnahmen dürfen eine Dauer von drei Monaten nicht Sicherungsmaßnahmen dürfen eine Dauer von drei Monaten nicht
überschreiten. überschreiten.
Auf Antrag des juristischen Beisitzers kann die Dauer der Auf Antrag des juristischen Beisitzers kann die Dauer der
Sicherungsmaßnahmen durch einen mit Gründen versehenen Sicherungsmaßnahmen durch einen mit Gründen versehenen
Entscheidungsspruch der Ausführenden Kammer um eine Dauer von Entscheidungsspruch der Ausführenden Kammer um eine Dauer von
höchstens sechs Monaten verlängert werden, nachdem der Betreffende höchstens sechs Monaten verlängert werden, nachdem der Betreffende
mindestens acht Tage vor der Sitzung angehört oder vorgeladen worden mindestens acht Tage vor der Sitzung angehört oder vorgeladen worden
ist. ist.
§ 2 - Der Betreffende kann gegen die einstweilen vollstreckbaren § 2 - Der Betreffende kann gegen die einstweilen vollstreckbaren
Sicherungsmaßnahmen und die Verlängerung der einstweilen Sicherungsmaßnahmen und die Verlängerung der einstweilen
vollstreckbaren Sicherungsmaßnahmen bei der Berufungskammer Berufung vollstreckbaren Sicherungsmaßnahmen bei der Berufungskammer Berufung
einlegen. einlegen.
Diese Berufung wird binnen acht Tagen ab Notifizierung des Beschlusses Diese Berufung wird binnen acht Tagen ab Notifizierung des Beschlusses
der Ausführenden Kammer per Einschreibebrief dem Sekretär der der Ausführenden Kammer per Einschreibebrief dem Sekretär der
Berufungskammer notifiziert, der die Kammer unverzüglich einberuft. Berufungskammer notifiziert, der die Kammer unverzüglich einberuft.
Diese beschließt, nachdem der Betreffende mindestens acht Tage vor der Diese beschließt, nachdem der Betreffende mindestens acht Tage vor der
Sitzung angehört oder vorgeladen worden ist. Sitzung angehört oder vorgeladen worden ist.
Art. 21 - Auf ausdrücklichen Antrag des Klägers wird ihm der Tenor der Art. 21 - Auf ausdrücklichen Antrag des Klägers wird ihm der Tenor der
auf seiner Klage beruhenden Beschlüsse mitgeteilt. Auf seinen Antrag auf seiner Klage beruhenden Beschlüsse mitgeteilt. Auf seinen Antrag
hin kann die Kammer ebenfalls beschließen, dass ihm die Gründe für die hin kann die Kammer ebenfalls beschließen, dass ihm die Gründe für die
Beschlüsse mitgeteilt werden. Die Kammer kann auf mit Gründen Beschlüsse mitgeteilt werden. Die Kammer kann auf mit Gründen
versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe
beschließen, dass ihm Einsicht in die Disziplinarakte gewährt wird. beschließen, dass ihm Einsicht in die Disziplinarakte gewährt wird.
Die Kammer kann auf mit Gründen versehene Weise beschließen, dass der Die Kammer kann auf mit Gründen versehene Weise beschließen, dass der
Tenor der Beschlüsse Dritten mitgeteilt wird. Die Kammer kann auf mit Tenor der Beschlüsse Dritten mitgeteilt wird. Die Kammer kann auf mit
Gründen versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe Gründen versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe
einstimmig beschließen, dass die Gründe für die Beschlüsse Dritten einstimmig beschließen, dass die Gründe für die Beschlüsse Dritten
mitgeteilt werden oder dass ihnen Einsicht in die Disziplinarakte mitgeteilt werden oder dass ihnen Einsicht in die Disziplinarakte
gewährt wird. gewährt wird.
KAPITEL 5 - Strafbestimmungen KAPITEL 5 - Strafbestimmungen
Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
drei Monaten und einer Geldbuße von 500 bis 5.000 EUR oder mit nur drei Monaten und einer Geldbuße von 500 bis 5.000 EUR oder mit nur
einer dieser Strafen belegt: einer dieser Strafen belegt:
1. wer sich ohne Ermächtigung öffentlich die Berufsbezeichnung eines 1. wer sich ohne Ermächtigung öffentlich die Berufsbezeichnung eines
Immobilienmaklers aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder der Immobilienmaklers aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder der
Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk hinzufügt, der zu Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk hinzufügt, der zu
Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines Immobilienmaklers führen Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines Immobilienmaklers führen
kann, kann,
2. wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber oder 2. wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber oder
in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen Beruf in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen Beruf
ohne Ermächtigung ausübt, ohne Ermächtigung ausübt,
3. wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer 3. wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer
Suspendierungsmaßnahme ist. Suspendierungsmaßnahme ist.
Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige
Schließung eines Teils oder aller Räumlichkeiten anordnen, die von Schließung eines Teils oder aller Räumlichkeiten anordnen, die von
demjenigen benutzt werden, der einen oder mehrere der oben erwähnten demjenigen benutzt werden, der einen oder mehrere der oben erwähnten
Verstöße begeht. Verstöße begeht.
Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den
Immobilienmaklerberuf ausüben, haften zivilrechtlich für Immobilienmaklerberuf ausüben, haften zivilrechtlich für
Verurteilungen zur Zahlung der Geldbußen und zur Ausführung der Verurteilungen zur Zahlung der Geldbußen und zur Ausführung der
Entschädigungsmaßnahmen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Entschädigungsmaßnahmen, die gegen ihre Organe beziehungsweise
Angestellten ausgesprochen werden. Angestellten ausgesprochen werden.
Art. 23 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 23 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße. vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße.
Art. 24 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 24 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die Beamten und die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die Beamten und
Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf
Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten
beauftragt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln und beauftragt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln und
durch Protokolle festzustellen. durch Protokolle festzustellen.
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie
werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft
übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden
und dem in Absatz 1 erwähnten Minister innerhalb sieben Werktagen nach und dem in Absatz 1 erwähnten Minister innerhalb sieben Werktagen nach
dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt; ansonsten sind dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt; ansonsten sind
sie nichtig. sie nichtig.
Art. 25 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen Art. 25 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen
alle für die Uberprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen alle für die Uberprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen
Auskünfte und Unterlagen übermitteln. Auskünfte und Unterlagen übermitteln.
Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer
Geldbuße von 500 bis 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird Geldbuße von 500 bis 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird
belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten
Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich
Kontrollmaßnahmen widersetzt. Kontrollmaßnahmen widersetzt.
Art. 26 - In vorliegendem Gesetz erwähnte Fristen werden gemäß den Art. 26 - In vorliegendem Gesetz erwähnte Fristen werden gemäß den
Artikeln 48 bis 57 des Gerichtsgesetzbuches berechnet. Artikeln 48 bis 57 des Gerichtsgesetzbuches berechnet.
KAPITEL 6 - Ubergangsbestimmung KAPITEL 6 - Ubergangsbestimmung
Art. 27 - Die Erlasse zur Ausführung des Rahmengesetzes, die auf das Art. 27 - Die Erlasse zur Ausführung des Rahmengesetzes, die auf das
Institut anwendbar sind und nicht im Widerspruch zu vorliegendem Institut anwendbar sind und nicht im Widerspruch zu vorliegendem
Gesetz stehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Ersetzung durch Gesetz stehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Ersetzung durch
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes in Kraft. Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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