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Wet houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling | Loi organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 FEBRUARI 2013. - Wet houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 FEVRIER 2013. - Loi organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier |
(Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2013). | (Moniteur belge du 22 août 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Regelung des Berufs des | 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Regelung des Berufs des |
Immobilienmaklers | Immobilienmaklers |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister, | 1. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister, |
2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere | 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere |
Betriebe, eingesetzt durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 | Betriebe, eingesetzt durch Artikel 13 der am 28. Mai 1979 |
koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstandes, | koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstandes, |
3. Mitgliedstaat: ein Land, auf das die Richtlinie 2005/36/EG des | 3. Mitgliedstaat: ein Land, auf das die Richtlinie 2005/36/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die |
Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie | Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie |
2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter | 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter |
Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts | Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts |
Bulgariens und Rumäniens, anwendbar ist, | Bulgariens und Rumäniens, anwendbar ist, |
4. Immobilienmakler: eine Person, die eine oder mehrere in den Nummern | 4. Immobilienmakler: eine Person, die eine oder mehrere in den Nummern |
5, 6 und 7 erwähnte Tätigkeiten ausübt, | 5, 6 und 7 erwähnte Tätigkeiten ausübt, |
5. Vermittler: eine Person, die für Rechnung Dritter entscheidenden | 5. Vermittler: eine Person, die für Rechnung Dritter entscheidenden |
Beistand im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrags über | Beistand im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrags über |
Verkauf, Ankauf, Tausch, Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen | Verkauf, Ankauf, Tausch, Vermietung oder Abtretung von unbeweglichen |
Gütern, Rechten an unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften | Gütern, Rechten an unbeweglichen Gütern oder Handelsgeschäften |
leistet, | leistet, |
6. Hausverwalter: eine Person, die im Rahmen der Verwaltung und | 6. Hausverwalter: eine Person, die im Rahmen der Verwaltung und |
Erhaltung der gemeinschaftlichen Teile von Gebäuden oder | Erhaltung der gemeinschaftlichen Teile von Gebäuden oder |
Gebäudegruppen in Zwangsmiteigentum im Sinne der Artikel 577-2 und | Gebäudegruppen in Zwangsmiteigentum im Sinne der Artikel 577-2 und |
folgende des Zivilgesetzbuches handelt, | folgende des Zivilgesetzbuches handelt, |
7. Gutsverwalter: eine Person, die für Rechnung Dritter in Bezug auf | 7. Gutsverwalter: eine Person, die für Rechnung Dritter in Bezug auf |
die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder Rechten an unbeweglichen | die Verwaltung von unbeweglichen Gütern oder Rechten an unbeweglichen |
Gütern andere Tätigkeiten als die eines Hausverwalters ausübt, | Gütern andere Tätigkeiten als die eines Hausverwalters ausübt, |
8. Rahmengesetz: das Rahmengesetz über die geistigen Berufe im | 8. Rahmengesetz: das Rahmengesetz über die geistigen Berufe im |
Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom | Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom |
3. August 2007, | 3. August 2007, |
9. Institut: das Berufsinstitut für Immobilienmakler, geschaffen durch | 9. Institut: das Berufsinstitut für Immobilienmakler, geschaffen durch |
den Königlichen Erlass vom 6. September 1993. | den Königlichen Erlass vom 6. September 1993. |
KAPITEL 3 - Beruf des Immobilienmaklers | KAPITEL 3 - Beruf des Immobilienmaklers |
Abschnitt 1 - Ausübung des Berufs und Schutz der Berufsbezeichnung des | Abschnitt 1 - Ausübung des Berufs und Schutz der Berufsbezeichnung des |
Immobilienmaklers | Immobilienmaklers |
Art. 3 - Beim Institut werden ein Verzeichnis der Immobilienmakler und | Art. 3 - Beim Institut werden ein Verzeichnis der Immobilienmakler und |
eine Praktikantenliste erstellt. Sie werden in zwei Spalten | eine Praktikantenliste erstellt. Sie werden in zwei Spalten |
aufgeteilt, in denen Immobilienmakler-Vermittler beziehungsweise | aufgeteilt, in denen Immobilienmakler-Vermittler beziehungsweise |
Immobilienmakler-Hausverwalter aufgeführt sind. | Immobilienmakler-Hausverwalter aufgeführt sind. |
Immobilienmakler-Vermittler, Immobilienmakler-Hausverwalter und | Immobilienmakler-Vermittler, Immobilienmakler-Hausverwalter und |
Immobilienmakler-Gutsverwalter unterliegen Ausbildungspflichten und | Immobilienmakler-Gutsverwalter unterliegen Ausbildungspflichten und |
besonderen Kontrollen, deren Modalitäten vom König bestimmt werden. | besonderen Kontrollen, deren Modalitäten vom König bestimmt werden. |
Wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer juristischen Person ausüben, | Wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer juristischen Person ausüben, |
unterliegen Immobilienmakler-Vermittler, | unterliegen Immobilienmakler-Vermittler, |
Immobilienmakler-Hausverwalter und Immobilienmakler-Gutsverwalter | Immobilienmakler-Hausverwalter und Immobilienmakler-Gutsverwalter |
ebenfalls Mindestkapitalanforderungen, deren Modalitäten vom König | ebenfalls Mindestkapitalanforderungen, deren Modalitäten vom König |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. 4 - Natürliche oder juristische Personen, die gemäß vorliegendem | Art. 4 - Natürliche oder juristische Personen, die gemäß vorliegendem |
Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben | Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines Immobilienmaklers auszuüben |
und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen, | und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen, |
beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften, müssen | beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten haften, müssen |
versichert sein. | versichert sein. |
Der König bestimmt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die | Der König bestimmt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die |
das Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten | das Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten |
Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem: | Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem: |
- Mindestversicherungssumme, | - Mindestversicherungssumme, |
- Garantielaufzeit, | - Garantielaufzeit, |
- abzudeckende Risiken. | - abzudeckende Risiken. |
Wird der Beruf des Immobilienmaklers gemäß vorliegendem Gesetz von | Wird der Beruf des Immobilienmaklers gemäß vorliegendem Gesetz von |
einer juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive | einer juristischen Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive |
Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses | Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses |
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien. | gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Versicherungsprämien. |
Art. 5 - § 1 - Niemand darf den Beruf eines | Art. 5 - § 1 - Niemand darf den Beruf eines |
Immobilienmakler-Vermittlers oder Immobilienmakler-Hausverwalters als | Immobilienmakler-Vermittlers oder Immobilienmakler-Hausverwalters als |
Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die | Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die |
Bezeichnung führen, wenn er für den von ihm ausgeübten Beruf nicht in | Bezeichnung führen, wenn er für den von ihm ausgeübten Beruf nicht in |
der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses der Berufsinhaber | der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses der Berufsinhaber |
beziehungsweise der Praktikantenliste eingetragen ist. | beziehungsweise der Praktikantenliste eingetragen ist. |
Niemand darf den Beruf eines Immobilienmakler-Gutsverwalters ausüben, | Niemand darf den Beruf eines Immobilienmakler-Gutsverwalters ausüben, |
wenn er nicht in mindestens einer der beiden Spalten des betreffenden | wenn er nicht in mindestens einer der beiden Spalten des betreffenden |
Verzeichnisses eingetragen ist. | Verzeichnisses eingetragen ist. |
§ 2 - Immobilienmakler unterliegen folgenden Verpflichtungen, deren | § 2 - Immobilienmakler unterliegen folgenden Verpflichtungen, deren |
Modalitäten vom König bestimmt werden: | Modalitäten vom König bestimmt werden: |
1. a) für natürliche Personen, Inhaber eines Diploms sein, | 1. a) für natürliche Personen, Inhaber eines Diploms sein, |
b) für juristische Personen, die in Artikel 10 erwähnten Bedingungen | b) für juristische Personen, die in Artikel 10 erwähnten Bedingungen |
erfüllen, | erfüllen, |
2. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten halten. | 2. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten halten. |
§ 3 - Der König kann Freiberufler von den in § 1 erwähnten Verboten | § 3 - Der König kann Freiberufler von den in § 1 erwähnten Verboten |
befreien. | befreien. |
In diesem Fall nehmen Kammer und Institute, die mit der Kontrolle der | In diesem Fall nehmen Kammer und Institute, die mit der Kontrolle der |
Tätigkeiten dieser Personen beauftragt sind, in ihren Berufspflichten | Tätigkeiten dieser Personen beauftragt sind, in ihren Berufspflichten |
einen spezifischen Teil für Immobilienmaklertätigkeiten auf. | einen spezifischen Teil für Immobilienmaklertätigkeiten auf. |
Personen, die nur ihr Familienvermögen, das Vermögen, dessen | Personen, die nur ihr Familienvermögen, das Vermögen, dessen |
Miteigentümer sie sind, oder das Vermögen der Gesellschaft, in der sie | Miteigentümer sie sind, oder das Vermögen der Gesellschaft, in der sie |
Aktionär oder Gesellschafter sind, verwalten, unterliegen nicht den in | Aktionär oder Gesellschafter sind, verwalten, unterliegen nicht den in |
§ 1 erwähnten Verboten. | § 1 erwähnten Verboten. |
§ 4 - Immobilienmakler und in § 3 Absatz 1 erwähnte Personen müssen | § 4 - Immobilienmakler und in § 3 Absatz 1 erwähnte Personen müssen |
spätestens am 1. Januar jeden Jahres dem Institut das Verzeichnis der | spätestens am 1. Januar jeden Jahres dem Institut das Verzeichnis der |
Immobilien in Miteigentum, deren Hausverwalter sie sind, übermitteln. | Immobilien in Miteigentum, deren Hausverwalter sie sind, übermitteln. |
Art. 6 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung, | Art. 6 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung, |
unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen | unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen |
ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrung mit der | ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrung mit der |
Berufsbezeichnung eines Immobilienmakler-Vermittlers, | Berufsbezeichnung eines Immobilienmakler-Vermittlers, |
Immobilienmakler-Hausverwalters oder Immobilienmakler-Gutsverwalters | Immobilienmakler-Hausverwalters oder Immobilienmakler-Gutsverwalters |
führen kann. | führen kann. |
Art. 7 - Natürliche Personen, die in einer der Spalten des | Art. 7 - Natürliche Personen, die in einer der Spalten des |
Verzeichnisses der Immobilienmakler oder der Praktikantenliste | Verzeichnisses der Immobilienmakler oder der Praktikantenliste |
eingetragen sind, müssen bei Ausübung ihrer Berufstätigkeiten die | eingetragen sind, müssen bei Ausübung ihrer Berufstätigkeiten die |
Berufsbezeichnung, unter der sie in der Spalte des Verzeichnisses der | Berufsbezeichnung, unter der sie in der Spalte des Verzeichnisses der |
Immobilienmakler oder der Praktikantenliste eingetragen sind, führen. | Immobilienmakler oder der Praktikantenliste eingetragen sind, führen. |
Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird | Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird |
unwiderlegbar vermutet, dass Immobilienmakler diese Tätigkeit als | unwiderlegbar vermutet, dass Immobilienmakler diese Tätigkeit als |
Selbständige ausüben. | Selbständige ausüben. |
Aus Artikel 5 hervorgehende Verpflichtungen müssen nicht erfüllt | Aus Artikel 5 hervorgehende Verpflichtungen müssen nicht erfüllt |
werden, damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt | werden, damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt |
werden kann, und die von dieser Möglichkeit betroffenen Personen sind | werden kann, und die von dieser Möglichkeit betroffenen Personen sind |
nicht ermächtigt, die Berufsbezeichnung zu führen. | nicht ermächtigt, die Berufsbezeichnung zu führen. |
Abschnitt 2 - Freier Dienstleistungsverkehr | Abschnitt 2 - Freier Dienstleistungsverkehr |
Art. 9 - Dienstleister, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs | Art. 9 - Dienstleister, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs |
erstmals von einem Mitgliedstaat nach Belgien wechseln, sind | erstmals von einem Mitgliedstaat nach Belgien wechseln, sind |
ermächtigt, vorübergehend und gelegentlich die | ermächtigt, vorübergehend und gelegentlich die |
Immobilienmaklertätigkeit auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel | Immobilienmaklertätigkeit auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel |
5 erfüllen zu müssen, wenn sie in einem Mitgliedstaat zur Ausübung | 5 erfüllen zu müssen, wenn sie in einem Mitgliedstaat zur Ausübung |
desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind. Ist der | desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind. Ist der |
Immobilienmaklerberuf oder die Ausbildung zu diesem Beruf in diesem | Immobilienmaklerberuf oder die Ausbildung zu diesem Beruf in diesem |
Staat nicht reglementiert, müssen sie diesen Beruf mindestens zwei | Staat nicht reglementiert, müssen sie diesen Beruf mindestens zwei |
Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer | Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die ihrer |
Dienstleistungserbringung im freien Dienstleistungsverkehr | Dienstleistungserbringung im freien Dienstleistungsverkehr |
vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende Kammer beurteilt im | vorausgehen, ausgeübt haben. Die Ausführende Kammer beurteilt im |
Einzelfall den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter dieser | Einzelfall den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter dieser |
Dienstleistungerbringung, insbesondere aufgrund von Dauer, Häufigkeit, | Dienstleistungerbringung, insbesondere aufgrund von Dauer, Häufigkeit, |
Periodizität und Kontinuität. | Periodizität und Kontinuität. |
Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine | Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine |
wesentliche Änderung gegenüber der in den Unterlagen bescheinigten | wesentliche Änderung gegenüber der in den Unterlagen bescheinigten |
Situation ergibt, müssen in Absatz 1 erwähnte Personen dem Institut | Situation ergibt, müssen in Absatz 1 erwähnte Personen dem Institut |
eine vorherige Meldung mit folgenden Unterlagen übermitteln: | eine vorherige Meldung mit folgenden Unterlagen übermitteln: |
1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis, | 1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis, |
2. a) eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem anderen | 2. a) eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem anderen |
Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten | Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten |
niedergelassen sind und dass ihnen der Beruf zum Zeitpunkt der Vorlage | niedergelassen sind und dass ihnen der Beruf zum Zeitpunkt der Vorlage |
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, | der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, |
b) oder den Nachweis darüber, dass sie diese Tätigkeit mindestens zwei | b) oder den Nachweis darüber, dass sie diese Tätigkeit mindestens zwei |
Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die dieser | Jahre lang im Laufe der zehn Jahre, die dieser |
Dienstleistungserbringung in Belgien vorausgehen, in diesem | Dienstleistungserbringung in Belgien vorausgehen, in diesem |
Mitgliedstaat ausgeübt haben, | Mitgliedstaat ausgeübt haben, |
c) oder den Nachweis darüber, dass sie eine reglementierte Ausbildung | c) oder den Nachweis darüber, dass sie eine reglementierte Ausbildung |
im Niederlassungsmitgliedstaat absolviert haben, | im Niederlassungsmitgliedstaat absolviert haben, |
3. Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art | 3. Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art |
des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die | des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die |
Berufshaftpflicht. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn | Berufshaftpflicht. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn |
der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres | der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres |
vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in diesem | vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in diesem |
Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in | Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in |
beliebiger Form vornehmen. | beliebiger Form vornehmen. |
Bescheinigungen, die von Versicherungen in anderen Mitgliedstaaten | Bescheinigungen, die von Versicherungen in anderen Mitgliedstaaten |
ausgestellt wurden, werden als gleichwertig anerkannt. In diesen | ausgestellt wurden, werden als gleichwertig anerkannt. In diesen |
Bescheinigungen muss vermerkt werden, dass der Versicherungsträger die | Bescheinigungen muss vermerkt werden, dass der Versicherungsträger die |
in Belgien geltenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen | in Belgien geltenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen |
Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie | Vorschriften über die Einzelheiten und den Umfang der Garantie |
eingehalten hat. Sie dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei | eingehalten hat. Sie dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei |
Monate sein. | Monate sein. |
Abschnitt 3 - Ausübung im Rahmen einer juristischen Person | Abschnitt 3 - Ausübung im Rahmen einer juristischen Person |
Art. 10 - § 1 - Juristische Personen dürfen den Immobilienmaklerberuf | Art. 10 - § 1 - Juristische Personen dürfen den Immobilienmaklerberuf |
ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: | ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses | 1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses |
und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für | und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für |
Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind | Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, sind |
natürliche Personen, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 5 den | natürliche Personen, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 5 den |
Immobilienmaklerberuf auszuüben. | Immobilienmaklerberuf auszuüben. |
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen | 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen |
beschränkt sein, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, | beschränkt sein, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, |
und dürfen damit nicht unvereinbar sein. | und dürfen damit nicht unvereinbar sein. |
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf | 3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf |
Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. | Aktien gegründet sind, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden. |
4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der | 4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der |
Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen | Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen |
gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 5 den | gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 5 den |
Immobilienmaklerberuf auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise | Immobilienmaklerberuf auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise |
Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten | Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten |
werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und beim Institut | werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und beim Institut |
gemeldet sind. | gemeldet sind. |
5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen | 5. Die betreffende juristische Person darf Beteiligungen an anderen |
Gesellschaften oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen | Gesellschaften oder juristischen Personen nur zu rein beruflichen |
Zwecken halten. Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit | Zwecken halten. Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften dürfen mit |
der Funktion des Immobilienmaklers nicht unvereinbar sein. | der Funktion des Immobilienmaklers nicht unvereinbar sein. |
6. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses | 6. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses |
des Instituts eingetragen. | des Instituts eingetragen. |
§ 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, | § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, |
haften Verwalter, Geschäftsführer und/oder aktive Gesellschafter | haften Verwalter, Geschäftsführer und/oder aktive Gesellschafter |
vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung | vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung |
des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. | des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte juristische Person muss folgende | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte juristische Person muss folgende |
Bedingungen einhalten: | Bedingungen einhalten: |
1. Verwalter, Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter, die die | 1. Verwalter, Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter, die die |
reglementierte Tätigkeit ausüben und die die Abteilungen, in denen die | reglementierte Tätigkeit ausüben und die die Abteilungen, in denen die |
Tätigkeit ausgeübt wird, effektiv leiten, müssen in der entsprechenden | Tätigkeit ausgeübt wird, effektiv leiten, müssen in der entsprechenden |
Spalte des Verzeichnisses oder der Liste eingetragen sein. | Spalte des Verzeichnisses oder der Liste eingetragen sein. |
2. In Ermangelung dieser Personen findet die in Nr. 1 erwähnte | 2. In Ermangelung dieser Personen findet die in Nr. 1 erwähnte |
Verpflichtung Anwendung auf einen zu diesem Zweck bestimmten | Verpflichtung Anwendung auf einen zu diesem Zweck bestimmten |
Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der | Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der |
juristischen Person. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird | juristischen Person. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird |
unwiderlegbar vermutet, dass diese Personen diese Tätigkeit als | unwiderlegbar vermutet, dass diese Personen diese Tätigkeit als |
Selbständige ausüben. | Selbständige ausüben. |
Art. 11 - Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in | Art. 11 - Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in |
Artikel 10 § 2 Nr. 1 oder 4 [sic, zu lesen ist: § 1 Nr. 1 oder 4] | Artikel 10 § 2 Nr. 1 oder 4 [sic, zu lesen ist: § 1 Nr. 1 oder 4] |
erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des | erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des |
Immobilienmaklerberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über | Immobilienmaklerberufs erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über |
eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu | eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu |
werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den | werden. Während dieser Frist darf die juristische Person den |
Immobilienmaklerberuf weiterhin ausüben. | Immobilienmaklerberuf weiterhin ausüben. |
Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im | Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine juristische Person im |
Sinne des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter, | Sinne des vorliegenden Gesetzes gründen oder Gesellschafter, |
Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des | Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Mitglied des |
Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine | Direktionsausschusses dieser Person sein, wenn es sich um eine |
juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem | juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem |
Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler | Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler |
eingetragenen Person ausüben. | eingetragenen Person ausüben. |
KAPITEL 4 - Disziplinarbestimmungen | KAPITEL 4 - Disziplinarbestimmungen |
Abschnitt 1 - Berufspflichten | Abschnitt 1 - Berufspflichten |
Art. 13 - Die Mitglieder des Instituts halten die Normen im Bereich | Art. 13 - Die Mitglieder des Instituts halten die Normen im Bereich |
der Berufspflichten, die vom Institut erstellt und vom König für | der Berufspflichten, die vom Institut erstellt und vom König für |
allgemein verbindlich erklärt werden, ein. | allgemein verbindlich erklärt werden, ein. |
In diesen Normen im Bereich der Berufspflichten werden für | In diesen Normen im Bereich der Berufspflichten werden für |
Berufsinhaber mindestens folgende Verpflichtungen bestimmt: | Berufsinhaber mindestens folgende Verpflichtungen bestimmt: |
1. dem Beruf zugrunde liegende Grundsätze von Loyalität, | 1. dem Beruf zugrunde liegende Grundsätze von Loyalität, |
Unabhängigkeit, Rechtschaffenheit, Sorgfalt und Würde einhalten, | Unabhängigkeit, Rechtschaffenheit, Sorgfalt und Würde einhalten, |
2. eine Geheimhaltungspflicht einhalten, die darin besteht, dass | 2. eine Geheimhaltungspflicht einhalten, die darin besteht, dass |
berufsmäßig erhaltene Informationen nur im Rahmen des betreffenden | berufsmäßig erhaltene Informationen nur im Rahmen des betreffenden |
Berufs unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens | Berufs unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens |
aller Betroffenen verwendet werden, | aller Betroffenen verwendet werden, |
3. die vom Institut organisierte oder anerkannte Ausbildung absolviert | 3. die vom Institut organisierte oder anerkannte Ausbildung absolviert |
haben; dabei wird die Spalte des Verzeichnisses, in der Berufsinhaber | haben; dabei wird die Spalte des Verzeichnisses, in der Berufsinhaber |
aufgeführt sind, beziehungsweise die Spalte der Liste, in der | aufgeführt sind, beziehungsweise die Spalte der Liste, in der |
Praktikanten aufgeführt sind, berücksichtigt, | Praktikanten aufgeführt sind, berücksichtigt, |
4. Mitarbeiter, die Berufsinhaber in der Ausübung des Berufs | 4. Mitarbeiter, die Berufsinhaber in der Ausübung des Berufs |
beistehen, ausreichend beaufsichtigen. Anhand einer Norm im Bereich | beistehen, ausreichend beaufsichtigen. Anhand einer Norm im Bereich |
der Berufspflichten kann das Institut eine Mindestanzahl zugelassener | der Berufspflichten kann das Institut eine Mindestanzahl zugelassener |
Inhaber pro Betriebssitz oder pro Anzahl Angestellter auferlegen, | Inhaber pro Betriebssitz oder pro Anzahl Angestellter auferlegen, |
5. den Kunden und das Institut sofort über jeglichen | 5. den Kunden und das Institut sofort über jeglichen |
Interessenkonflikt informieren. | Interessenkonflikt informieren. |
Abschnitt 2 - Disziplinarstrafen | Abschnitt 2 - Disziplinarstrafen |
Art. 14 - § 1 - Immobilienmakler, die der Pflichtverletzung überführt | Art. 14 - § 1 - Immobilienmakler, die der Pflichtverletzung überführt |
werden, können mit einer oder mehreren der folgenden | werden, können mit einer oder mehreren der folgenden |
Disziplinarstrafen belegt werden: | Disziplinarstrafen belegt werden: |
a) Verwarnung, | a) Verwarnung, |
b) Verweis, | b) Verweis, |
c) Suspendierung, | c) Suspendierung, |
d) Streichung der Eintragung. | d) Streichung der Eintragung. |
§ 2 - Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten | § 2 - Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten |
Frist, die nicht über zwei Jahre hinausgehen kann, den reglementierten | Frist, die nicht über zwei Jahre hinausgehen kann, den reglementierten |
Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen. | Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen. |
Die Streichung der Eintragung bringt das Verbot mit sich, den | Die Streichung der Eintragung bringt das Verbot mit sich, den |
reglementierten Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung | reglementierten Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung |
zu führen und betrifft alle in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 aufgenommenen | zu führen und betrifft alle in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 aufgenommenen |
Tätigkeiten. | Tätigkeiten. |
Ein Immobilienmakler, der zum zweiten Mal suspendiert wird, kann | Ein Immobilienmakler, der zum zweiten Mal suspendiert wird, kann |
aufgrund desselben Beschlusses aus dem Verzeichnis oder aus der | aufgrund desselben Beschlusses aus dem Verzeichnis oder aus der |
Praktikantenliste gestrichen werden. | Praktikantenliste gestrichen werden. |
§ 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt | § 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt |
wird, kann auch der natürlichen Person oder der zur Ausübung des | wird, kann auch der natürlichen Person oder der zur Ausübung des |
reglementierten Berufs ermächtigten Person, deren Eingreifen den Taten | reglementierten Berufs ermächtigten Person, deren Eingreifen den Taten |
zugrunde liegt, die die disziplinarrechtlich bestrafte juristische | zugrunde liegt, die die disziplinarrechtlich bestrafte juristische |
Person begangen hat, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden. | Person begangen hat, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden. |
§ 4 - Die Kammern sind befugt, über disziplinarrechtliche Verfolgungen | § 4 - Die Kammern sind befugt, über disziplinarrechtliche Verfolgungen |
zu befinden, die wegen Taten eingeleitet werden, die vor dem Beschluss | zu befinden, die wegen Taten eingeleitet werden, die vor dem Beschluss |
begangen worden sind, der dazu geführt hat, dass der Immobilienmakler | begangen worden sind, der dazu geführt hat, dass der Immobilienmakler |
aus dem Verzeichnis beziehungsweise aus der Liste wie in Artikel 3 | aus dem Verzeichnis beziehungsweise aus der Liste wie in Artikel 3 |
erwähnt weggelassen worden ist, wenn der juristische Beisitzer die | erwähnt weggelassen worden ist, wenn der juristische Beisitzer die |
Untersuchung spätestens ein Jahr nach diesem Beschluss eingeleitet | Untersuchung spätestens ein Jahr nach diesem Beschluss eingeleitet |
hat. | hat. |
§ 5 - Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen | § 5 - Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen |
werden können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen | werden können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen |
eventuell eine Rehabilitierung gewährt werden kann. | eventuell eine Rehabilitierung gewährt werden kann. |
Art. 15 - Die Disziplinarbehörde kann jedes Mal anordnen, dass die | Art. 15 - Die Disziplinarbehörde kann jedes Mal anordnen, dass die |
Verkündung vollständig oder teilweise veröffentlicht wird. Sie kann | Verkündung vollständig oder teilweise veröffentlicht wird. Sie kann |
ebenfalls das Mitglied oder den Berufsinhaber verpflichten, binnen | ebenfalls das Mitglied oder den Berufsinhaber verpflichten, binnen |
einer bestimmten Frist eine zusätzliche Berufsausbildung zu | einer bestimmten Frist eine zusätzliche Berufsausbildung zu |
absolvieren. | absolvieren. |
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 9 § 4 des Rahmengesetzes ernennt | Art. 16 - In Abweichung von Artikel 9 § 4 des Rahmengesetzes ernennt |
der Minister für jede Ausführende Kammer für sechs Jahre unter den in | der Minister für jede Ausführende Kammer für sechs Jahre unter den in |
einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Rechtsanwälten einen | einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Rechtsanwälten einen |
juristischen Beisitzer und einen oder mehrere juristische | juristischen Beisitzer und einen oder mehrere juristische |
Ersatzbeisitzer, deren Aufträge in Bezug auf juristischen Beistand, | Ersatzbeisitzer, deren Aufträge in Bezug auf juristischen Beistand, |
Untersuchung und Ausarbeitung von Empfehlungen vom König festgelegt | Untersuchung und Ausarbeitung von Empfehlungen vom König festgelegt |
werden. | werden. |
Der Minister kann unter den Bedingungen, die der König bestimmt, das | Der Minister kann unter den Bedingungen, die der König bestimmt, das |
Mandat eines juristischen Beisitzers vorzeitig beenden. | Mandat eines juristischen Beisitzers vorzeitig beenden. |
Unbeschadet der Aufträge, die ihnen durch oder aufgrund des | Unbeschadet der Aufträge, die ihnen durch oder aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes erteilt werden, ist es juristischen Beisitzern | vorliegenden Gesetzes erteilt werden, ist es juristischen Beisitzern |
und ihren Ersatzbeisitzern verboten: | und ihren Ersatzbeisitzern verboten: |
- vor den Ausführenden Kammern und Berufungskammern des Instituts zu | - vor den Ausführenden Kammern und Berufungskammern des Instituts zu |
plädieren und Mitglieder oder Bewerber um die Mitgliedschaft in Akten | plädieren und Mitglieder oder Bewerber um die Mitgliedschaft in Akten |
zu beraten, die von diesen Kammern behandelt werden oder behandelt | zu beraten, die von diesen Kammern behandelt werden oder behandelt |
werden können, | werden können, |
- eine Person zu beraten und im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem | - eine Person zu beraten und im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem |
Institut zu ihren Gunsten zu plädieren, | Institut zu ihren Gunsten zu plädieren, |
- das Institut zu beraten und zu seinem Gunsten zu plädieren, | - das Institut zu beraten und zu seinem Gunsten zu plädieren, |
- ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Ausführenden Kammer | - ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Ausführenden Kammer |
und der Berufungskammer zu beraten oder zu ihren Gunsten zu plädieren; | und der Berufungskammer zu beraten oder zu ihren Gunsten zu plädieren; |
gleiches gilt hinsichtlich eines Miteigentums, dessen Hausverwalter | gleiches gilt hinsichtlich eines Miteigentums, dessen Hausverwalter |
diese Mitglieder sind; | diese Mitglieder sind; |
ansonsten droht ihnen die Entlassung von Amts wegen durch den | ansonsten droht ihnen die Entlassung von Amts wegen durch den |
Minister. | Minister. |
Art. 17 - Eine Verurteilung wegen Untreue im Sinne von Artikel 491 des | Art. 17 - Eine Verurteilung wegen Untreue im Sinne von Artikel 491 des |
Strafgesetzbuches führt zur Streichung von Amts wegen eines | Strafgesetzbuches führt zur Streichung von Amts wegen eines |
Immobilienmaklers durch die Kammer. | Immobilienmaklers durch die Kammer. |
Eine vorhergehende Verurteilung aufgrund von Artikel 491 des | Eine vorhergehende Verurteilung aufgrund von Artikel 491 des |
Strafgesetzbuches verhindert die Ausübung der | Strafgesetzbuches verhindert die Ausübung der |
Immobilienmaklertätigkeit. | Immobilienmaklertätigkeit. |
Bei Feststellung einer Unterschlagung kann die Kammer einen | Bei Feststellung einer Unterschlagung kann die Kammer einen |
Immobilienmakler suspendieren oder ihn aus dem Verzeichnis streichen. | Immobilienmakler suspendieren oder ihn aus dem Verzeichnis streichen. |
Art. 18 - Beschlüsse, durch die eine Suspendierung oder eine | Art. 18 - Beschlüsse, durch die eine Suspendierung oder eine |
Streichung auferlegt werden, werden dem Generalprokurator übermittelt. | Streichung auferlegt werden, werden dem Generalprokurator übermittelt. |
Art. 19 - Die Disziplinarbehörde kann beschließen, dass Gründe | Art. 19 - Die Disziplinarbehörde kann beschließen, dass Gründe |
vorliegen, die Verkündung einer Disziplinarstrafe binnen einer von ihr | vorliegen, die Verkündung einer Disziplinarstrafe binnen einer von ihr |
zu bestimmenden Frist auszusetzen, die jedoch nicht über fünf Jahre | zu bestimmenden Frist auszusetzen, die jedoch nicht über fünf Jahre |
hinausgehen darf. Die Aussetzung kann von der Erfüllung einer gewissen | hinausgehen darf. Die Aussetzung kann von der Erfüllung einer gewissen |
Anzahl Bedingungen abhängig gemacht werden, worunter die | Anzahl Bedingungen abhängig gemacht werden, worunter die |
Verpflichtung, binnen einer festgelegten Frist eine bestimmte | Verpflichtung, binnen einer festgelegten Frist eine bestimmte |
Ausbildung zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung der auferlegten | Ausbildung zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung der auferlegten |
Bedingungen lädt die Disziplinarbehörde das Mitglied oder den | Bedingungen lädt die Disziplinarbehörde das Mitglied oder den |
Berufsinhaber zu einer Sitzung der Disziplinarbehörde vor, um entweder | Berufsinhaber zu einer Sitzung der Disziplinarbehörde vor, um entweder |
eine Disziplinarstrafe zu verkünden oder die Aussetzung der Verkündung | eine Disziplinarstrafe zu verkünden oder die Aussetzung der Verkündung |
aufzuheben. | aufzuheben. |
Die Disziplinarbehörde kann durch einen mit Gründen versehenen | Die Disziplinarbehörde kann durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss auferlegen, dass die Durchführung der Disziplinarstrafe | Beschluss auferlegen, dass die Durchführung der Disziplinarstrafe |
aufgeschoben wird. Die Dauer des Aufschubs darf nicht weniger als ein | aufgeschoben wird. Die Dauer des Aufschubs darf nicht weniger als ein |
Jahr und nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum des Beschlusses | Jahr und nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum des Beschlusses |
betragen. Der Aufschub kann von der Erfüllung einer gewissen Anzahl | betragen. Der Aufschub kann von der Erfüllung einer gewissen Anzahl |
Bedingungen abhängig gemacht werden, worunter die Verpflichtung, | Bedingungen abhängig gemacht werden, worunter die Verpflichtung, |
binnen einer festgelegten Frist eine bestimmte Ausbildung zu | binnen einer festgelegten Frist eine bestimmte Ausbildung zu |
absolvieren. Bei Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen lädt die | absolvieren. Bei Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen lädt die |
Disziplinarbehörde das Mitglied oder den Berufsinhaber zu einer | Disziplinarbehörde das Mitglied oder den Berufsinhaber zu einer |
Sitzung der Disziplinarbehörde vor, um entweder eine Disziplinarstrafe | Sitzung der Disziplinarbehörde vor, um entweder eine Disziplinarstrafe |
zu verkünden oder den Aufschub aufzuheben. Der Aufschub kann ebenfalls | zu verkünden oder den Aufschub aufzuheben. Der Aufschub kann ebenfalls |
aufgehoben werden, wenn erneut eine Disziplinarstrafe auferlegt wird. | aufgehoben werden, wenn erneut eine Disziplinarstrafe auferlegt wird. |
Art. 20 - § 1 - Wenn die einem Mitglied oder Berufsinhaber | Art. 20 - § 1 - Wenn die einem Mitglied oder Berufsinhaber |
angelasteten Taten befürchten lassen, dass durch die spätere Ausübung | angelasteten Taten befürchten lassen, dass durch die spätere Ausübung |
seiner Berufstätigkeit Drittpersonen oder die Ehre des Instituts | seiner Berufstätigkeit Drittpersonen oder die Ehre des Instituts |
Schaden nehmen könnten, kann der juristische Beisitzer der | Schaden nehmen könnten, kann der juristische Beisitzer der |
Ausführenden Kammer vorsichtshalber gebotene Sicherungsmaßnahmen wie | Ausführenden Kammer vorsichtshalber gebotene Sicherungsmaßnahmen wie |
ein zeitweiliges Verbot zur Ausübung des Berufes treffen. Diese | ein zeitweiliges Verbot zur Ausübung des Berufes treffen. Diese |
Sicherungsmaßnahmen dürfen eine Dauer von drei Monaten nicht | Sicherungsmaßnahmen dürfen eine Dauer von drei Monaten nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Auf Antrag des juristischen Beisitzers kann die Dauer der | Auf Antrag des juristischen Beisitzers kann die Dauer der |
Sicherungsmaßnahmen durch einen mit Gründen versehenen | Sicherungsmaßnahmen durch einen mit Gründen versehenen |
Entscheidungsspruch der Ausführenden Kammer um eine Dauer von | Entscheidungsspruch der Ausführenden Kammer um eine Dauer von |
höchstens sechs Monaten verlängert werden, nachdem der Betreffende | höchstens sechs Monaten verlängert werden, nachdem der Betreffende |
mindestens acht Tage vor der Sitzung angehört oder vorgeladen worden | mindestens acht Tage vor der Sitzung angehört oder vorgeladen worden |
ist. | ist. |
§ 2 - Der Betreffende kann gegen die einstweilen vollstreckbaren | § 2 - Der Betreffende kann gegen die einstweilen vollstreckbaren |
Sicherungsmaßnahmen und die Verlängerung der einstweilen | Sicherungsmaßnahmen und die Verlängerung der einstweilen |
vollstreckbaren Sicherungsmaßnahmen bei der Berufungskammer Berufung | vollstreckbaren Sicherungsmaßnahmen bei der Berufungskammer Berufung |
einlegen. | einlegen. |
Diese Berufung wird binnen acht Tagen ab Notifizierung des Beschlusses | Diese Berufung wird binnen acht Tagen ab Notifizierung des Beschlusses |
der Ausführenden Kammer per Einschreibebrief dem Sekretär der | der Ausführenden Kammer per Einschreibebrief dem Sekretär der |
Berufungskammer notifiziert, der die Kammer unverzüglich einberuft. | Berufungskammer notifiziert, der die Kammer unverzüglich einberuft. |
Diese beschließt, nachdem der Betreffende mindestens acht Tage vor der | Diese beschließt, nachdem der Betreffende mindestens acht Tage vor der |
Sitzung angehört oder vorgeladen worden ist. | Sitzung angehört oder vorgeladen worden ist. |
Art. 21 - Auf ausdrücklichen Antrag des Klägers wird ihm der Tenor der | Art. 21 - Auf ausdrücklichen Antrag des Klägers wird ihm der Tenor der |
auf seiner Klage beruhenden Beschlüsse mitgeteilt. Auf seinen Antrag | auf seiner Klage beruhenden Beschlüsse mitgeteilt. Auf seinen Antrag |
hin kann die Kammer ebenfalls beschließen, dass ihm die Gründe für die | hin kann die Kammer ebenfalls beschließen, dass ihm die Gründe für die |
Beschlüsse mitgeteilt werden. Die Kammer kann auf mit Gründen | Beschlüsse mitgeteilt werden. Die Kammer kann auf mit Gründen |
versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe | versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe |
beschließen, dass ihm Einsicht in die Disziplinarakte gewährt wird. | beschließen, dass ihm Einsicht in die Disziplinarakte gewährt wird. |
Die Kammer kann auf mit Gründen versehene Weise beschließen, dass der | Die Kammer kann auf mit Gründen versehene Weise beschließen, dass der |
Tenor der Beschlüsse Dritten mitgeteilt wird. Die Kammer kann auf mit | Tenor der Beschlüsse Dritten mitgeteilt wird. Die Kammer kann auf mit |
Gründen versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe | Gründen versehene Weise und auf der Grundlage schwerwiegender Gründe |
einstimmig beschließen, dass die Gründe für die Beschlüsse Dritten | einstimmig beschließen, dass die Gründe für die Beschlüsse Dritten |
mitgeteilt werden oder dass ihnen Einsicht in die Disziplinarakte | mitgeteilt werden oder dass ihnen Einsicht in die Disziplinarakte |
gewährt wird. | gewährt wird. |
KAPITEL 5 - Strafbestimmungen | KAPITEL 5 - Strafbestimmungen |
Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
drei Monaten und einer Geldbuße von 500 bis 5.000 EUR oder mit nur | drei Monaten und einer Geldbuße von 500 bis 5.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen belegt: | einer dieser Strafen belegt: |
1. wer sich ohne Ermächtigung öffentlich die Berufsbezeichnung eines | 1. wer sich ohne Ermächtigung öffentlich die Berufsbezeichnung eines |
Immobilienmaklers aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder der | Immobilienmaklers aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder der |
Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk hinzufügt, der zu | Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk hinzufügt, der zu |
Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines Immobilienmaklers führen | Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines Immobilienmaklers führen |
kann, | kann, |
2. wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber oder | 2. wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber oder |
in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen Beruf | in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen Beruf |
ohne Ermächtigung ausübt, | ohne Ermächtigung ausübt, |
3. wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer | 3. wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer |
Suspendierungsmaßnahme ist. | Suspendierungsmaßnahme ist. |
Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige | Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige |
Schließung eines Teils oder aller Räumlichkeiten anordnen, die von | Schließung eines Teils oder aller Räumlichkeiten anordnen, die von |
demjenigen benutzt werden, der einen oder mehrere der oben erwähnten | demjenigen benutzt werden, der einen oder mehrere der oben erwähnten |
Verstöße begeht. | Verstöße begeht. |
Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den | Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den |
Immobilienmaklerberuf ausüben, haften zivilrechtlich für | Immobilienmaklerberuf ausüben, haften zivilrechtlich für |
Verurteilungen zur Zahlung der Geldbußen und zur Ausführung der | Verurteilungen zur Zahlung der Geldbußen und zur Ausführung der |
Entschädigungsmaßnahmen, die gegen ihre Organe beziehungsweise | Entschädigungsmaßnahmen, die gegen ihre Organe beziehungsweise |
Angestellten ausgesprochen werden. | Angestellten ausgesprochen werden. |
Art. 23 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 23 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße. | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstöße. |
Art. 24 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 24 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die Beamten und | die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die Beamten und |
Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf | Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf |
Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten | Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten |
beauftragt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln und | beauftragt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln und |
durch Protokolle festzustellen. | durch Protokolle festzustellen. |
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie | Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie |
werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft | werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft |
übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden | übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden |
und dem in Absatz 1 erwähnten Minister innerhalb sieben Werktagen nach | und dem in Absatz 1 erwähnten Minister innerhalb sieben Werktagen nach |
dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt; ansonsten sind | dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt; ansonsten sind |
sie nichtig. | sie nichtig. |
Art. 25 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen | Art. 25 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen |
alle für die Uberprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen | alle für die Uberprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen |
Auskünfte und Unterlagen übermitteln. | Auskünfte und Unterlagen übermitteln. |
Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer | Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer |
Geldbuße von 500 bis 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird | Geldbuße von 500 bis 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird |
belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten | belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten |
Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich | Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich |
Kontrollmaßnahmen widersetzt. | Kontrollmaßnahmen widersetzt. |
Art. 26 - In vorliegendem Gesetz erwähnte Fristen werden gemäß den | Art. 26 - In vorliegendem Gesetz erwähnte Fristen werden gemäß den |
Artikeln 48 bis 57 des Gerichtsgesetzbuches berechnet. | Artikeln 48 bis 57 des Gerichtsgesetzbuches berechnet. |
KAPITEL 6 - Ubergangsbestimmung | KAPITEL 6 - Ubergangsbestimmung |
Art. 27 - Die Erlasse zur Ausführung des Rahmengesetzes, die auf das | Art. 27 - Die Erlasse zur Ausführung des Rahmengesetzes, die auf das |
Institut anwendbar sind und nicht im Widerspruch zu vorliegendem | Institut anwendbar sind und nicht im Widerspruch zu vorliegendem |
Gesetz stehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Ersetzung durch | Gesetz stehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Ersetzung durch |
Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes in Kraft. | Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |