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Meertalige weergave van Wet van 11/02/2013
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Wet tot vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 FEBRUARI 2013. - Wet tot vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 FEVRIER 2013. - Loi prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
15 en 17 tot 27 van de wet van 11 februari 2013 tot vaststelling van articles 1er à 15 et 17 à 27 de la loi du 11 février 2013 prévoyant
sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de
onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 22 februari ressortissants de pays tiers en séjour illégal (Moniteur belge du 22
2013). février 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen
gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen
Aufenthalt beschäftigen Aufenthalt beschäftigen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/52/EG des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/52/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über
Mindeststandards für Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Mindeststandards für Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die
Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen,
teilweise um. teilweise um.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im
Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf
freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener
Grenzkodex geniesst, Grenzkodex geniesst,
2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem 2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem
Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins
Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr
erfüllen. erfüllen.
KAPITEL 3 - Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen KAPITEL 3 - Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen
Art. 4 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien ansässig sind und dort im Art. 4 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien ansässig sind und dort im
Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die
derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der
legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung
aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den
Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in
Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind. Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind.
§ 2 - Arbeitgeber, die nicht in Belgien ansässig sind, aber dort im § 2 - Arbeitgeber, die nicht in Belgien ansässig sind, aber dort im
Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die
derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der
legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung
aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den
Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in
Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, und Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, und
die anwendbar sind entweder aufgrund des Gesetzes vom 5. März 2002 zur die anwendbar sind entweder aufgrund des Gesetzes vom 5. März 2002 zur
Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer
vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch
Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, oder aufgrund Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, oder aufgrund
des Gesetzes vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über des Gesetzes vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des
Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am
19. Juni 1980, oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des 19. Juni 1980, oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).
Art. 5 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne Art. 5 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne
rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigen, zahlen den rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigen, zahlen den
zuständigen Diensten einen Betrag, der den Steuern und zuständigen Diensten einen Betrag, der den Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, die er hätte entrichten Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, die er hätte entrichten
müssen, wenn dieser Drittstaatsangehörige legal beschäftigt gewesen müssen, wenn dieser Drittstaatsangehörige legal beschäftigt gewesen
wäre, einschliesslich Säumniszuschlägen und eventueller wäre, einschliesslich Säumniszuschlägen und eventueller
administrativer Geldbussen. administrativer Geldbussen.
Art. 6 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne Art. 6 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne
rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigt haben, übernehmen rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigt haben, übernehmen
gegebenenfalls die Kosten der Überweisung der ausstehenden Vergütungen gegebenenfalls die Kosten der Überweisung der ausstehenden Vergütungen
in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder
zurückgeführt wurde. zurückgeführt wurde.
Art. 7 - Wenn Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt im Art. 7 - Wenn Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt im
Rahmen eines Arbeitsvertrags in Belgien beschäftigt sind, wird ein Rahmen eines Arbeitsvertrags in Belgien beschäftigt sind, wird ein
Beschäftigungsverhältnis von mindestens dreimonatiger Dauer vermutet, Beschäftigungsverhältnis von mindestens dreimonatiger Dauer vermutet,
es sei denn, diese Vermutung kann durch Gegenbeweis ausgeräumt werden. es sei denn, diese Vermutung kann durch Gegenbeweis ausgeräumt werden.
KAPITEL 4 - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden KAPITEL 4 - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden
Art. 8 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von Art. 8 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die
dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende
Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten:
1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen,
die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt
sind, sind,
2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom
19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von
diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, diesen Behörden abhängen, erwähnt sind,
3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im
gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen,
Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19.
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen
Behörden abhängen, keine Anwendung findet, Behörden abhängen, keine Anwendung findet,
4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus,
sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und
Vereinigung, die am Tag der Begebenheit seit mindestens drei Jahren Vereinigung, die am Tag der Begebenheit seit mindestens drei Jahren
Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Satzung die Verteidigung der Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Satzung die Verteidigung der
Interessen von Drittstaatsangehörigen vorsieht. Interessen von Drittstaatsangehörigen vorsieht.
Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und
Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor
Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren
beizutreten. beizutreten.
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen
Einrichtungen und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des Einrichtungen und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht
treten. treten.
Art. 10 - Die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der Art. 10 - Die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der
Einreichung von Beschwerden gilt nicht als Beihilfe zum unerlaubten Einreichung von Beschwerden gilt nicht als Beihilfe zum unerlaubten
Aufenthalt, wie in Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über Aufenthalt, wie in Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und
das Entfernen von Ausländern erwähnt. das Entfernen von Ausländern erwähnt.
KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Hinterlegungs- und Konsignationskasse Abschnitt 1 - Hinterlegungs- und Konsignationskasse
Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz
der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch die Gesetze vom 27. der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Juni 1985, 26. Juni 1992 und 27. Dezember 2005, wird ein Paragraph 4/1 Juni 1985, 26. Juni 1992 und 27. Dezember 2005, wird ein Paragraph 4/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 4/1 - Wenn der Arbeitnehmer ein Drittstaatsangehöriger ohne « § 4/1 - Wenn der Arbeitnehmer ein Drittstaatsangehöriger ohne
rechtmässigen Aufenthalt ist, der erwähnt ist im Gesetz vom 11. rechtmässigen Aufenthalt ist, der erwähnt ist im Gesetz vom 11.
Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen
Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt
beschäftigen, und seine Postadresse und die Kontodaten seines Bank- beschäftigen, und seine Postadresse und die Kontodaten seines Bank-
oder Postscheckkontos dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, überweist oder Postscheckkontos dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, überweist
Letzterer die Entlohnung, die er noch nicht ausgezahlt hat, auf das Letzterer die Entlohnung, die er noch nicht ausgezahlt hat, auf das
Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse. » Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse. »
Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber
Art. 12 - Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Art. 12 - Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Nummer 4 mit Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Nummer 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 4. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im « 4. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im
Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf
freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener
Grenzkodex geniesst. » Grenzkodex geniesst. »
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 4/1 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen « Art. 4/1 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen
beschäftigen möchten, müssen: beschäftigen möchten, müssen:
1. vorher prüfen, ob derjenige über einen gültigen Aufenthaltsschein 1. vorher prüfen, ob derjenige über einen gültigen Aufenthaltsschein
oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt,
2. mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen 2. mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen
Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts des Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts des
Aufenthaltsscheins oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsscheins oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis
aufbewahren, aufbewahren,
3. den Beginn und das Ende der Beschäftigung desjenigen gemäss den 3. den Beginn und das Ende der Beschäftigung desjenigen gemäss den
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angeben. » Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angeben. »
Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "Die das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "Die
Sozialinspektoren" und den Wörtern "verfügen über die" die Wörter "und Sozialinspektoren" und den Wörtern "verfügen über die" die Wörter "und
die von den zuständigen Behörden bestimmten Beamten" eingefügt. die von den zuständigen Behörden bestimmten Beamten" eingefügt.
Art. 15 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Wer einen in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten « Wer einen in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten
Verstoss begangen hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Verstoss begangen hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der
Rückführungskosten und einer Pauschalentschädigung für die Rückführungskosten und einer Pauschalentschädigung für die
Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für die Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für die
betreffenden ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, betreffenden ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder,
die sich illegal in Belgien aufhalten". die sich illegal in Belgien aufhalten".
2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Entschädigungen" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Entschädigungen" durch die
Wörter "diese Entschädigung" ersetzt. Wörter "diese Entschädigung" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 3 -- Haftungsregeln Abschnitt 3 -- Haftungsregeln
Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende
Vergütungen Vergütungen
Art. 17 - In Artikel 35/1 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Art. 17 - In Artikel 35/1 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom
29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die
Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 35/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 18 - In Artikel 35/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden
Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 35/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 19 - In Artikel 35/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Vorliegendes Kapitel" Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Vorliegendes Kapitel"
durch die Wörter "Vorliegender Abschnitt" ersetzt. durch die Wörter "Vorliegender Abschnitt" ersetzt.
Art. 20 - Kapitel VI/1 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text Art. 20 - Kapitel VI/1 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text
Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regelung" bilden wird, Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regelung" bilden wird,
wird durch einen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sonderregelung im wird durch einen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sonderregelung im
Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne
rechtmässigen Aufenthalt" ergänzt. rechtmässigen Aufenthalt" ergänzt.
Art. 21 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel Art. 21 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel
35/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 35/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht « Art. 35/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht
man unter: man unter:
1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im
Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf
freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener
Grenzkodex geniesst, Grenzkodex geniesst,
2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem 2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem
Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins
Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr
erfüllen, erfüllen,
3. Auftraggebern: jede natürliche oder juristische Person, die den 3. Auftraggebern: jede natürliche oder juristische Person, die den
Auftrag erteilt, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen Auftrag erteilt, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen
zu lassen, zu lassen,
4. Auftragnehmern, auch Unternehmer genannt: jede natürliche oder 4. Auftragnehmern, auch Unternehmer genannt: jede natürliche oder
juristische Person, die sich verpflichtet, zu einem Preis für einen juristische Person, die sich verpflichtet, zu einem Preis für einen
Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen,
5. Hauptauftragnehmern, auch Hauptunternehmer genannt: Unternehmer, 5. Hauptauftragnehmern, auch Hauptunternehmer genannt: Unternehmer,
die in einer Kette von Subunternehmern keine zwischengeschalteten die in einer Kette von Subunternehmern keine zwischengeschalteten
Unternehmer sind, Unternehmer sind,
6. zwischengeschalteten Auftragnehmern, auch zwischengeschaltete 6. zwischengeschalteten Auftragnehmern, auch zwischengeschaltete
Unternehmer genannt: Subunternehmer im Verhältnis zu dem nach ihm Unternehmer genannt: Subunternehmer im Verhältnis zu dem nach ihm
folgenden Subunternehmer, folgenden Subunternehmer,
7. Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt: jede natürliche 7. Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt: jede natürliche
oder juristische Person, die sich verpflichtet, entweder unmittelbar oder juristische Person, die sich verpflichtet, entweder unmittelbar
oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem
Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit
auszuführen oder ausführen zu lassen, auszuführen oder ausführen zu lassen,
8. Inspektion: die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten 8. Inspektion: die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten
Sozialinspektoren, Sozialinspektoren,
9. gemeldeten Arbeitgebern: den beschäftigenden Unternehmer oder 9. gemeldeten Arbeitgebern: den beschäftigenden Unternehmer oder
Subunternehmer, der von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von Subunternehmer, der von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von
Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen ist, Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen ist,
10. ausstehenden Vergütungen, auch noch geschuldete Entlohnung 10. ausstehenden Vergütungen, auch noch geschuldete Entlohnung
genannt: die Entlohnung, die der Arbeitgeber dem genannt: die Entlohnung, die der Arbeitgeber dem
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt schuldet und die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt schuldet und die
dieser Arbeitgeber noch nicht gezahlt hat, mit Ausnahme der dieser Arbeitgeber noch nicht gezahlt hat, mit Ausnahme der
Entschädigungen, auf die der Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Entschädigungen, auf die der Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen
Aufenthalt aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags Anrecht hat. » Aufenthalt aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags Anrecht hat. »
Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/8 mit folgendem Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/8 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 35/8 - In Abweichung von Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels « Art. 35/8 - In Abweichung von Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels
regelt vorliegender Abschnitt die gesamtschuldnerische Haftung im regelt vorliegender Abschnitt die gesamtschuldnerische Haftung im
Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne
rechtmässigen Aufenthalt in Belgien. rechtmässigen Aufenthalt in Belgien.
Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind anwendbar auf die Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind anwendbar auf die
in vorliegendem Abschnitt erwähnte gesamtschuldnerische Haftung. in vorliegendem Abschnitt erwähnte gesamtschuldnerische Haftung.
Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 10, 13 bis 16, 18 und 23 des Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 10, 13 bis 16, 18 und 23 des
vorliegenden Gesetzes wird der gesamtschuldnerisch Haftende dem vorliegenden Gesetzes wird der gesamtschuldnerisch Haftende dem
Arbeitgeber gleichgestellt. Arbeitgeber gleichgestellt.
Der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne des vorliegenden Abschnitts Der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne des vorliegenden Abschnitts
darf die Post- oder Bankgebühr nicht von der noch geschuldeten darf die Post- oder Bankgebühr nicht von der noch geschuldeten
Entlohnung abziehen. » Entlohnung abziehen. »
Art. 23 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/9 mit folgendem Art. 23 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/9 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 35/9 - Unternehmer ausserhalb einer Kette von Subunternehmern « Art. 35/9 - Unternehmer ausserhalb einer Kette von Subunternehmern
oder zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette oder zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette
haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch
von ihren unmittelbaren Subunternehmern zu zahlen ist. von ihren unmittelbaren Subunternehmern zu zahlen ist.
In Abweichung von Absatz 1 haften Unternehmer und zwischengeschaltete In Abweichung von Absatz 1 haften Unternehmer und zwischengeschaltete
Unternehmer nicht gesamtschuldnerisch, wenn sie über eine schriftliche Unternehmer nicht gesamtschuldnerisch, wenn sie über eine schriftliche
Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer
bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen
Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird. Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird.
In Abweichung von Absatz 2 haften Unternehmer und zwischengeschaltete In Abweichung von Absatz 2 haften Unternehmer und zwischengeschaltete
Unternehmer gesamtschuldnerisch ab dem Moment, an dem ihnen bekannt Unternehmer gesamtschuldnerisch ab dem Moment, an dem ihnen bekannt
war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere
Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der
Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. » Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. »
Art. 24 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/10 mit Art. 24 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35/10 - Bei einer Kette von Subunternehmern haften der « Art. 35/10 - Bei einer Kette von Subunternehmern haften der
Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, denen Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, denen
bekannt ist, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere bekannt ist, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere
Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt,
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von
diesem mittelbaren Subunternehmer zu zahlen ist und die diesem mittelbaren Subunternehmer zu zahlen ist und die
Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies
bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der Nachweis einer bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der Nachweis einer
solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches
erwähnte Notifizierung sein. » erwähnte Notifizierung sein. »
Art. 25 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/11 mit Art. 25 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/11 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35/11 - § 1 - Auftraggeber, denen bekannt ist, dass ihr « Art. 35/11 - § 1 - Auftraggeber, denen bekannt ist, dass ihr
Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, ohne den Einsatz von rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, ohne den Einsatz von
Subunternehmern, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Subunternehmern, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der
Entlohnung, die noch von ihrem Unternehmer zu zahlen ist und die Entlohnung, die noch von ihrem Unternehmer zu zahlen ist und die
Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies
bekannt war, im Rahmen des Vertrags, den sie mit diesem Unternehmer bekannt war, im Rahmen des Vertrags, den sie mit diesem Unternehmer
abgeschlossen haben, erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen abgeschlossen haben, erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte
Notifizierung sein. Notifizierung sein.
Auftraggeber, denen bekannt ist, dass Subunternehmer, die unmittelbar Auftraggeber, denen bekannt ist, dass Subunternehmer, die unmittelbar
oder mittelbar nach ihrem Unternehmer folgen, einen oder mehrere oder mittelbar nach ihrem Unternehmer folgen, einen oder mehrere
Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen,
haften bei einer Kette von Subunternehmern gesamtschuldnerisch für die haften bei einer Kette von Subunternehmern gesamtschuldnerisch für die
Zahlung der Entlohnung, die noch von diesen Subunternehmern zu zahlen Zahlung der Entlohnung, die noch von diesen Subunternehmern zu zahlen
ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem
ihnen dies bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der ihnen dies bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der
Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein.
§ 2 - Paragraph 1 ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person § 2 - Paragraph 1 ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person
ist und Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, ist und Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt,
nicht anwendbar. » nicht anwendbar. »
Art. 26 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/12 mit Art. 26 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/12 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35/12 - Der gemeldete Arbeitgeber hängt eine Abschrift der in « Art. 35/12 - Der gemeldete Arbeitgeber hängt eine Abschrift der in
Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten schriftlichen Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten schriftlichen
Notifizierung an der in Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Stelle Notifizierung an der in Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Stelle
aus. aus.
Der in den Artikeln 35/9 bis 35/11 erwähnte gesamtschuldnerisch Der in den Artikeln 35/9 bis 35/11 erwähnte gesamtschuldnerisch
Haftende hängt eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung an der in Haftende hängt eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung an der in
Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stelle Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stelle
aus, wenn der in Absatz 1 erwähnte Aushang nicht durch den gemeldeten aus, wenn der in Absatz 1 erwähnte Aushang nicht durch den gemeldeten
Arbeitgeber erfolgt ist. » Arbeitgeber erfolgt ist. »
Art. 27 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/13 mit Art. 27 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/13 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35/13 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von « Art. 35/13 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die
dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende
Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten:
1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen,
die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt
sind, sind,
2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom
19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von
diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, diesen Behörden abhängen, erwähnt sind,
3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im
gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen,
Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19.
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen
Behörden abhängen, keine Anwendung findet, Behörden abhängen, keine Anwendung findet,
4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus
sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und
Vereinigung, erwähnt durch und aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 Vereinigung, erwähnt durch und aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und
Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen. rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen.
Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und
Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor
Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren
beizutreten. beizutreten.
Die in Absatz 1 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen Die in Absatz 1 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen
und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht
treten. » treten. »
(...) (...)
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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