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| Wet tot vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal. - Traduction allemande d'extraits |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 FEBRUARI 2013. - Wet tot vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 FEVRIER 2013. - Loi prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 15 en 17 tot 27 van de wet van 11 februari 2013 tot vaststelling van | articles 1er à 15 et 17 à 27 de la loi du 11 février 2013 prévoyant |
| sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende | des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de |
| onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 22 februari | ressortissants de pays tiers en séjour illégal (Moniteur belge du 22 |
| 2013). | février 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen | 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen |
| gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen | gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt beschäftigen | Aufenthalt beschäftigen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/52/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/52/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über |
| Mindeststandards für Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die | Mindeststandards für Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die |
| Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, | Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, |
| teilweise um. | teilweise um. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im | 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im |
| Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der | Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der |
| Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf | Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf |
| freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener | freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener |
| Grenzkodex geniesst, | Grenzkodex geniesst, |
| 2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem | 2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem |
| Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins | Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins |
| Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr | Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr |
| erfüllen. | erfüllen. |
| KAPITEL 3 - Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen | KAPITEL 3 - Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen |
| Art. 4 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien ansässig sind und dort im | Art. 4 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien ansässig sind und dort im |
| Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne | Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die |
| derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der | derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der |
| legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung | legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung |
| aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den | aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den |
| Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in | Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in |
| Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind. | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind. |
| § 2 - Arbeitgeber, die nicht in Belgien ansässig sind, aber dort im | § 2 - Arbeitgeber, die nicht in Belgien ansässig sind, aber dort im |
| Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne | Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die |
| derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der | derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der |
| legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung | legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung |
| aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den | aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den |
| Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in | Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in |
| Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, und | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, und |
| die anwendbar sind entweder aufgrund des Gesetzes vom 5. März 2002 zur | die anwendbar sind entweder aufgrund des Gesetzes vom 5. März 2002 zur |
| Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des | Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im | Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im |
| Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer | Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer |
| vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch | vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch |
| Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, oder aufgrund | Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, oder aufgrund |
| des Gesetzes vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über | des Gesetzes vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über |
| das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des | das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des |
| Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am | Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am |
| 19. Juni 1980, oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des | 19. Juni 1980, oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf |
| vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). | vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). |
| Art. 5 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne | Art. 5 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigen, zahlen den | rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigen, zahlen den |
| zuständigen Diensten einen Betrag, der den Steuern und | zuständigen Diensten einen Betrag, der den Steuern und |
| Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, die er hätte entrichten | Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, die er hätte entrichten |
| müssen, wenn dieser Drittstaatsangehörige legal beschäftigt gewesen | müssen, wenn dieser Drittstaatsangehörige legal beschäftigt gewesen |
| wäre, einschliesslich Säumniszuschlägen und eventueller | wäre, einschliesslich Säumniszuschlägen und eventueller |
| administrativer Geldbussen. | administrativer Geldbussen. |
| Art. 6 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne | Art. 6 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigt haben, übernehmen | rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigt haben, übernehmen |
| gegebenenfalls die Kosten der Überweisung der ausstehenden Vergütungen | gegebenenfalls die Kosten der Überweisung der ausstehenden Vergütungen |
| in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder | in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder |
| zurückgeführt wurde. | zurückgeführt wurde. |
| Art. 7 - Wenn Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt im | Art. 7 - Wenn Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt im |
| Rahmen eines Arbeitsvertrags in Belgien beschäftigt sind, wird ein | Rahmen eines Arbeitsvertrags in Belgien beschäftigt sind, wird ein |
| Beschäftigungsverhältnis von mindestens dreimonatiger Dauer vermutet, | Beschäftigungsverhältnis von mindestens dreimonatiger Dauer vermutet, |
| es sei denn, diese Vermutung kann durch Gegenbeweis ausgeräumt werden. | es sei denn, diese Vermutung kann durch Gegenbeweis ausgeräumt werden. |
| KAPITEL 4 - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden | KAPITEL 4 - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden |
| Art. 8 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von | Art. 8 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die |
| dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende | dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende |
| Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des | Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des |
| vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: | vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: |
| 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, | 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, |
| die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt |
| sind, | sind, |
| 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom | 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom |
| 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
| öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
| diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, | diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, |
| 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im | 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im |
| gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, | gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, |
| Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. | Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. |
| Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
| Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen | Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen |
| Behörden abhängen, keine Anwendung findet, | Behörden abhängen, keine Anwendung findet, |
| 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, | 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, |
| sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und | sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und |
| Vereinigung, die am Tag der Begebenheit seit mindestens drei Jahren | Vereinigung, die am Tag der Begebenheit seit mindestens drei Jahren |
| Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Satzung die Verteidigung der | Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Satzung die Verteidigung der |
| Interessen von Drittstaatsangehörigen vorsieht. | Interessen von Drittstaatsangehörigen vorsieht. |
| Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und | Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und |
| Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des | Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor |
| Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren | Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren |
| beizutreten. | beizutreten. |
| Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen | Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen |
| Einrichtungen und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des | Einrichtungen und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht |
| treten. | treten. |
| Art. 10 - Die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der | Art. 10 - Die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der |
| Einreichung von Beschwerden gilt nicht als Beihilfe zum unerlaubten | Einreichung von Beschwerden gilt nicht als Beihilfe zum unerlaubten |
| Aufenthalt, wie in Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | Aufenthalt, wie in Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über |
| die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und |
| das Entfernen von Ausländern erwähnt. | das Entfernen von Ausländern erwähnt. |
| KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Abschnitt 1 - Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
| Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz | Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz |
| der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch die Gesetze vom 27. | der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
| Juni 1985, 26. Juni 1992 und 27. Dezember 2005, wird ein Paragraph 4/1 | Juni 1985, 26. Juni 1992 und 27. Dezember 2005, wird ein Paragraph 4/1 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « § 4/1 - Wenn der Arbeitnehmer ein Drittstaatsangehöriger ohne | « § 4/1 - Wenn der Arbeitnehmer ein Drittstaatsangehöriger ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt ist, der erwähnt ist im Gesetz vom 11. | rechtmässigen Aufenthalt ist, der erwähnt ist im Gesetz vom 11. |
| Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen | Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen |
| Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt | Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt |
| beschäftigen, und seine Postadresse und die Kontodaten seines Bank- | beschäftigen, und seine Postadresse und die Kontodaten seines Bank- |
| oder Postscheckkontos dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, überweist | oder Postscheckkontos dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, überweist |
| Letzterer die Entlohnung, die er noch nicht ausgezahlt hat, auf das | Letzterer die Entlohnung, die er noch nicht ausgezahlt hat, auf das |
| Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse. » | Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse. » |
| Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber | Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber |
| Art. 12 - Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die | Art. 12 - Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die |
| Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Nummer 4 mit | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Nummer 4 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « 4. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im | « 4. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im |
| Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der | Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der |
| Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf | Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf |
| freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener | freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener |
| Grenzkodex geniesst. » | Grenzkodex geniesst. » |
| Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 4/1 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen | « Art. 4/1 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen |
| beschäftigen möchten, müssen: | beschäftigen möchten, müssen: |
| 1. vorher prüfen, ob derjenige über einen gültigen Aufenthaltsschein | 1. vorher prüfen, ob derjenige über einen gültigen Aufenthaltsschein |
| oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, | oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, |
| 2. mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen | 2. mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen |
| Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts des | Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts des |
| Aufenthaltsscheins oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis | Aufenthaltsscheins oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis |
| aufbewahren, | aufbewahren, |
| 3. den Beginn und das Ende der Beschäftigung desjenigen gemäss den | 3. den Beginn und das Ende der Beschäftigung desjenigen gemäss den |
| Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angeben. » | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angeben. » |
| Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "Die | das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "Die |
| Sozialinspektoren" und den Wörtern "verfügen über die" die Wörter "und | Sozialinspektoren" und den Wörtern "verfügen über die" die Wörter "und |
| die von den zuständigen Behörden bestimmten Beamten" eingefügt. | die von den zuständigen Behörden bestimmten Beamten" eingefügt. |
| Art. 15 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « Wer einen in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | « Wer einen in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
| Verstoss begangen hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der | Verstoss begangen hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der |
| Rückführungskosten und einer Pauschalentschädigung für die | Rückführungskosten und einer Pauschalentschädigung für die |
| Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für die | Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für die |
| betreffenden ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, | betreffenden ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, |
| die sich illegal in Belgien aufhalten". | die sich illegal in Belgien aufhalten". |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Entschädigungen" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Entschädigungen" durch die |
| Wörter "diese Entschädigung" ersetzt. | Wörter "diese Entschädigung" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 -- Haftungsregeln | Abschnitt 3 -- Haftungsregeln |
| Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende | Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende |
| Vergütungen | Vergütungen |
| Art. 17 - In Artikel 35/1 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | Art. 17 - In Artikel 35/1 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
| Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom | Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die | 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die |
| Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
| Art. 18 - In Artikel 35/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 18 - In Artikel 35/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden | Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden |
| Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
| Art. 19 - In Artikel 35/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 19 - In Artikel 35/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Vorliegendes Kapitel" | Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Vorliegendes Kapitel" |
| durch die Wörter "Vorliegender Abschnitt" ersetzt. | durch die Wörter "Vorliegender Abschnitt" ersetzt. |
| Art. 20 - Kapitel VI/1 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text | Art. 20 - Kapitel VI/1 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text |
| Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regelung" bilden wird, | Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regelung" bilden wird, |
| wird durch einen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sonderregelung im | wird durch einen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sonderregelung im |
| Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne | Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt" ergänzt. | rechtmässigen Aufenthalt" ergänzt. |
| Art. 21 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel | Art. 21 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel |
| 35/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 35/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht | « Art. 35/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht |
| man unter: | man unter: |
| 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im | 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im |
| Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der | Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der |
| Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf | Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf |
| freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener | freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener |
| Grenzkodex geniesst, | Grenzkodex geniesst, |
| 2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem | 2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem |
| Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins | Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins |
| Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr | Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr |
| erfüllen, | erfüllen, |
| 3. Auftraggebern: jede natürliche oder juristische Person, die den | 3. Auftraggebern: jede natürliche oder juristische Person, die den |
| Auftrag erteilt, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen | Auftrag erteilt, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen |
| zu lassen, | zu lassen, |
| 4. Auftragnehmern, auch Unternehmer genannt: jede natürliche oder | 4. Auftragnehmern, auch Unternehmer genannt: jede natürliche oder |
| juristische Person, die sich verpflichtet, zu einem Preis für einen | juristische Person, die sich verpflichtet, zu einem Preis für einen |
| Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, | Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, |
| 5. Hauptauftragnehmern, auch Hauptunternehmer genannt: Unternehmer, | 5. Hauptauftragnehmern, auch Hauptunternehmer genannt: Unternehmer, |
| die in einer Kette von Subunternehmern keine zwischengeschalteten | die in einer Kette von Subunternehmern keine zwischengeschalteten |
| Unternehmer sind, | Unternehmer sind, |
| 6. zwischengeschalteten Auftragnehmern, auch zwischengeschaltete | 6. zwischengeschalteten Auftragnehmern, auch zwischengeschaltete |
| Unternehmer genannt: Subunternehmer im Verhältnis zu dem nach ihm | Unternehmer genannt: Subunternehmer im Verhältnis zu dem nach ihm |
| folgenden Subunternehmer, | folgenden Subunternehmer, |
| 7. Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt: jede natürliche | 7. Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt: jede natürliche |
| oder juristische Person, die sich verpflichtet, entweder unmittelbar | oder juristische Person, die sich verpflichtet, entweder unmittelbar |
| oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem | oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem |
| Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit | Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit |
| auszuführen oder ausführen zu lassen, | auszuführen oder ausführen zu lassen, |
| 8. Inspektion: die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | 8. Inspektion: die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
| Sozialinspektoren, | Sozialinspektoren, |
| 9. gemeldeten Arbeitgebern: den beschäftigenden Unternehmer oder | 9. gemeldeten Arbeitgebern: den beschäftigenden Unternehmer oder |
| Subunternehmer, der von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von | Subunternehmer, der von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von |
| Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen ist, | Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen ist, |
| 10. ausstehenden Vergütungen, auch noch geschuldete Entlohnung | 10. ausstehenden Vergütungen, auch noch geschuldete Entlohnung |
| genannt: die Entlohnung, die der Arbeitgeber dem | genannt: die Entlohnung, die der Arbeitgeber dem |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt schuldet und die | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt schuldet und die |
| dieser Arbeitgeber noch nicht gezahlt hat, mit Ausnahme der | dieser Arbeitgeber noch nicht gezahlt hat, mit Ausnahme der |
| Entschädigungen, auf die der Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen | Entschädigungen, auf die der Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags Anrecht hat. » | Aufenthalt aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags Anrecht hat. » |
| Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/8 mit folgendem | Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/8 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35/8 - In Abweichung von Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels | « Art. 35/8 - In Abweichung von Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels |
| regelt vorliegender Abschnitt die gesamtschuldnerische Haftung im | regelt vorliegender Abschnitt die gesamtschuldnerische Haftung im |
| Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne | Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt in Belgien. | rechtmässigen Aufenthalt in Belgien. |
| Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind anwendbar auf die | Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind anwendbar auf die |
| in vorliegendem Abschnitt erwähnte gesamtschuldnerische Haftung. | in vorliegendem Abschnitt erwähnte gesamtschuldnerische Haftung. |
| Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 10, 13 bis 16, 18 und 23 des | Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 10, 13 bis 16, 18 und 23 des |
| vorliegenden Gesetzes wird der gesamtschuldnerisch Haftende dem | vorliegenden Gesetzes wird der gesamtschuldnerisch Haftende dem |
| Arbeitgeber gleichgestellt. | Arbeitgeber gleichgestellt. |
| Der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne des vorliegenden Abschnitts | Der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne des vorliegenden Abschnitts |
| darf die Post- oder Bankgebühr nicht von der noch geschuldeten | darf die Post- oder Bankgebühr nicht von der noch geschuldeten |
| Entlohnung abziehen. » | Entlohnung abziehen. » |
| Art. 23 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/9 mit folgendem | Art. 23 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/9 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35/9 - Unternehmer ausserhalb einer Kette von Subunternehmern | « Art. 35/9 - Unternehmer ausserhalb einer Kette von Subunternehmern |
| oder zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette | oder zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette |
| haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch | haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch |
| von ihren unmittelbaren Subunternehmern zu zahlen ist. | von ihren unmittelbaren Subunternehmern zu zahlen ist. |
| In Abweichung von Absatz 1 haften Unternehmer und zwischengeschaltete | In Abweichung von Absatz 1 haften Unternehmer und zwischengeschaltete |
| Unternehmer nicht gesamtschuldnerisch, wenn sie über eine schriftliche | Unternehmer nicht gesamtschuldnerisch, wenn sie über eine schriftliche |
| Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer | Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer |
| bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird. | Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird. |
| In Abweichung von Absatz 2 haften Unternehmer und zwischengeschaltete | In Abweichung von Absatz 2 haften Unternehmer und zwischengeschaltete |
| Unternehmer gesamtschuldnerisch ab dem Moment, an dem ihnen bekannt | Unternehmer gesamtschuldnerisch ab dem Moment, an dem ihnen bekannt |
| war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere | war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere |
| Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der | Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der |
| Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des | Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des |
| Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. » | Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. » |
| Art. 24 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/10 mit | Art. 24 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/10 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35/10 - Bei einer Kette von Subunternehmern haften der | « Art. 35/10 - Bei einer Kette von Subunternehmern haften der |
| Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, denen | Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, denen |
| bekannt ist, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere | bekannt ist, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere |
| Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, | Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, |
| gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von | gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von |
| diesem mittelbaren Subunternehmer zu zahlen ist und die | diesem mittelbaren Subunternehmer zu zahlen ist und die |
| Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies | Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies |
| bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der Nachweis einer | bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der Nachweis einer |
| solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches | solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches |
| erwähnte Notifizierung sein. » | erwähnte Notifizierung sein. » |
| Art. 25 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/11 mit | Art. 25 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/11 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35/11 - § 1 - Auftraggeber, denen bekannt ist, dass ihr | « Art. 35/11 - § 1 - Auftraggeber, denen bekannt ist, dass ihr |
| Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, ohne den Einsatz von | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, ohne den Einsatz von |
| Subunternehmern, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der | Subunternehmern, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der |
| Entlohnung, die noch von ihrem Unternehmer zu zahlen ist und die | Entlohnung, die noch von ihrem Unternehmer zu zahlen ist und die |
| Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies | Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies |
| bekannt war, im Rahmen des Vertrags, den sie mit diesem Unternehmer | bekannt war, im Rahmen des Vertrags, den sie mit diesem Unternehmer |
| abgeschlossen haben, erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen | abgeschlossen haben, erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen |
| Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte |
| Notifizierung sein. | Notifizierung sein. |
| Auftraggeber, denen bekannt ist, dass Subunternehmer, die unmittelbar | Auftraggeber, denen bekannt ist, dass Subunternehmer, die unmittelbar |
| oder mittelbar nach ihrem Unternehmer folgen, einen oder mehrere | oder mittelbar nach ihrem Unternehmer folgen, einen oder mehrere |
| Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, | Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, |
| haften bei einer Kette von Subunternehmern gesamtschuldnerisch für die | haften bei einer Kette von Subunternehmern gesamtschuldnerisch für die |
| Zahlung der Entlohnung, die noch von diesen Subunternehmern zu zahlen | Zahlung der Entlohnung, die noch von diesen Subunternehmern zu zahlen |
| ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem | ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem |
| ihnen dies bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der | ihnen dies bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der |
| Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des | Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des |
| Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. | Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. |
| § 2 - Paragraph 1 ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person | § 2 - Paragraph 1 ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person |
| ist und Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, | ist und Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, |
| nicht anwendbar. » | nicht anwendbar. » |
| Art. 26 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/12 mit | Art. 26 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/12 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35/12 - Der gemeldete Arbeitgeber hängt eine Abschrift der in | « Art. 35/12 - Der gemeldete Arbeitgeber hängt eine Abschrift der in |
| Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten schriftlichen | Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten schriftlichen |
| Notifizierung an der in Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Stelle | Notifizierung an der in Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Stelle |
| aus. | aus. |
| Der in den Artikeln 35/9 bis 35/11 erwähnte gesamtschuldnerisch | Der in den Artikeln 35/9 bis 35/11 erwähnte gesamtschuldnerisch |
| Haftende hängt eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung an der in | Haftende hängt eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung an der in |
| Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stelle | Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stelle |
| aus, wenn der in Absatz 1 erwähnte Aushang nicht durch den gemeldeten | aus, wenn der in Absatz 1 erwähnte Aushang nicht durch den gemeldeten |
| Arbeitgeber erfolgt ist. » | Arbeitgeber erfolgt ist. » |
| Art. 27 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/13 mit | Art. 27 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/13 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35/13 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von | « Art. 35/13 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die |
| dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende | dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende |
| Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des | Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des |
| vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: | vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: |
| 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, | 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, |
| die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt |
| sind, | sind, |
| 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom | 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom |
| 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
| öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
| diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, | diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, |
| 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im | 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im |
| gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, | gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, |
| Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. | Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. |
| Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
| Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen | Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen |
| Behörden abhängen, keine Anwendung findet, | Behörden abhängen, keine Anwendung findet, |
| 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus | 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus |
| sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und | sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und |
| Vereinigung, erwähnt durch und aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 | Vereinigung, erwähnt durch und aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 |
| des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und | des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und |
| Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne | Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen. | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen. |
| Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und | Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und |
| Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des | Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor |
| Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren | Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren |
| beizutreten. | beizutreten. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen | Die in Absatz 1 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen |
| und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des | und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des |
| Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht |
| treten. » | treten. » |
| (...) | (...) |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| S. VANACKERE | S. VANACKERE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
| Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
| J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |