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Wet tot vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 FEBRUARI 2013. - Wet tot vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 FEVRIER 2013. - Loi prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
15 en 17 tot 27 van de wet van 11 februari 2013 tot vaststelling van | articles 1er à 15 et 17 à 27 de la loi du 11 février 2013 prévoyant |
sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende | des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de |
onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 22 februari | ressortissants de pays tiers en séjour illégal (Moniteur belge du 22 |
2013). | février 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen | 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen |
gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen | gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen |
Aufenthalt beschäftigen | Aufenthalt beschäftigen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/52/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/52/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über |
Mindeststandards für Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die | Mindeststandards für Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die |
Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, | Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, |
teilweise um. | teilweise um. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im | 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im |
Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der | Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf | Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf |
freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener | freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener |
Grenzkodex geniesst, | Grenzkodex geniesst, |
2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem | 2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem |
Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins | Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins |
Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr | Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr |
erfüllen. | erfüllen. |
KAPITEL 3 - Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen | KAPITEL 3 - Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen |
Art. 4 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien ansässig sind und dort im | Art. 4 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien ansässig sind und dort im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne | Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne |
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die |
derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der | derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der |
legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung | legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung |
aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den | aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den |
Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in | Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in |
Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind. | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind. |
§ 2 - Arbeitgeber, die nicht in Belgien ansässig sind, aber dort im | § 2 - Arbeitgeber, die nicht in Belgien ansässig sind, aber dort im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne | Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne |
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die |
derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der | derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der |
legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung | legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung |
aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den | aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den |
Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in | Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in |
Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, und | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, und |
die anwendbar sind entweder aufgrund des Gesetzes vom 5. März 2002 zur | die anwendbar sind entweder aufgrund des Gesetzes vom 5. März 2002 zur |
Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des | Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im | Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im |
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer | Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer |
vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch | vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch |
Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, oder aufgrund | Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, oder aufgrund |
des Gesetzes vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über | des Gesetzes vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über |
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des | das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des |
Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am | Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am |
19. Juni 1980, oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des | 19. Juni 1980, oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf |
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). | vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). |
Art. 5 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne | Art. 5 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne |
rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigen, zahlen den | rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigen, zahlen den |
zuständigen Diensten einen Betrag, der den Steuern und | zuständigen Diensten einen Betrag, der den Steuern und |
Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, die er hätte entrichten | Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, die er hätte entrichten |
müssen, wenn dieser Drittstaatsangehörige legal beschäftigt gewesen | müssen, wenn dieser Drittstaatsangehörige legal beschäftigt gewesen |
wäre, einschliesslich Säumniszuschlägen und eventueller | wäre, einschliesslich Säumniszuschlägen und eventueller |
administrativer Geldbussen. | administrativer Geldbussen. |
Art. 6 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne | Art. 6 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne |
rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigt haben, übernehmen | rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigt haben, übernehmen |
gegebenenfalls die Kosten der Überweisung der ausstehenden Vergütungen | gegebenenfalls die Kosten der Überweisung der ausstehenden Vergütungen |
in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder | in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder |
zurückgeführt wurde. | zurückgeführt wurde. |
Art. 7 - Wenn Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt im | Art. 7 - Wenn Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags in Belgien beschäftigt sind, wird ein | Rahmen eines Arbeitsvertrags in Belgien beschäftigt sind, wird ein |
Beschäftigungsverhältnis von mindestens dreimonatiger Dauer vermutet, | Beschäftigungsverhältnis von mindestens dreimonatiger Dauer vermutet, |
es sei denn, diese Vermutung kann durch Gegenbeweis ausgeräumt werden. | es sei denn, diese Vermutung kann durch Gegenbeweis ausgeräumt werden. |
KAPITEL 4 - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden | KAPITEL 4 - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden |
Art. 8 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von | Art. 8 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die |
dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende | dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende |
Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des | Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: | vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: |
1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, | 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, |
die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt |
sind, | sind, |
2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom | 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom |
19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, | diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, |
3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im | 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im |
gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, | gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, |
Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. | Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. |
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen | Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen |
Behörden abhängen, keine Anwendung findet, | Behörden abhängen, keine Anwendung findet, |
4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, | 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, |
sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und | sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und |
Vereinigung, die am Tag der Begebenheit seit mindestens drei Jahren | Vereinigung, die am Tag der Begebenheit seit mindestens drei Jahren |
Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Satzung die Verteidigung der | Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Satzung die Verteidigung der |
Interessen von Drittstaatsangehörigen vorsieht. | Interessen von Drittstaatsangehörigen vorsieht. |
Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und | Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und |
Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des | Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor |
Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren | Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren |
beizutreten. | beizutreten. |
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen | Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen |
Einrichtungen und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des | Einrichtungen und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht |
treten. | treten. |
Art. 10 - Die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der | Art. 10 - Die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der |
Einreichung von Beschwerden gilt nicht als Beihilfe zum unerlaubten | Einreichung von Beschwerden gilt nicht als Beihilfe zum unerlaubten |
Aufenthalt, wie in Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | Aufenthalt, wie in Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über |
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und |
das Entfernen von Ausländern erwähnt. | das Entfernen von Ausländern erwähnt. |
KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Abschnitt 1 - Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz | Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz |
der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch die Gesetze vom 27. | der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
Juni 1985, 26. Juni 1992 und 27. Dezember 2005, wird ein Paragraph 4/1 | Juni 1985, 26. Juni 1992 und 27. Dezember 2005, wird ein Paragraph 4/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 4/1 - Wenn der Arbeitnehmer ein Drittstaatsangehöriger ohne | « § 4/1 - Wenn der Arbeitnehmer ein Drittstaatsangehöriger ohne |
rechtmässigen Aufenthalt ist, der erwähnt ist im Gesetz vom 11. | rechtmässigen Aufenthalt ist, der erwähnt ist im Gesetz vom 11. |
Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen | Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen |
Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt | Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt |
beschäftigen, und seine Postadresse und die Kontodaten seines Bank- | beschäftigen, und seine Postadresse und die Kontodaten seines Bank- |
oder Postscheckkontos dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, überweist | oder Postscheckkontos dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, überweist |
Letzterer die Entlohnung, die er noch nicht ausgezahlt hat, auf das | Letzterer die Entlohnung, die er noch nicht ausgezahlt hat, auf das |
Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse. » | Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse. » |
Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber | Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber |
Art. 12 - Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die | Art. 12 - Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die |
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Nummer 4 mit | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Nummer 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 4. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im | « 4. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im |
Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der | Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf | Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf |
freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener | freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener |
Grenzkodex geniesst. » | Grenzkodex geniesst. » |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 4/1 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen | « Art. 4/1 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen |
beschäftigen möchten, müssen: | beschäftigen möchten, müssen: |
1. vorher prüfen, ob derjenige über einen gültigen Aufenthaltsschein | 1. vorher prüfen, ob derjenige über einen gültigen Aufenthaltsschein |
oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, | oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, |
2. mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen | 2. mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen |
Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts des | Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts des |
Aufenthaltsscheins oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis | Aufenthaltsscheins oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis |
aufbewahren, | aufbewahren, |
3. den Beginn und das Ende der Beschäftigung desjenigen gemäss den | 3. den Beginn und das Ende der Beschäftigung desjenigen gemäss den |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angeben. » | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angeben. » |
Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "Die | das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "Die |
Sozialinspektoren" und den Wörtern "verfügen über die" die Wörter "und | Sozialinspektoren" und den Wörtern "verfügen über die" die Wörter "und |
die von den zuständigen Behörden bestimmten Beamten" eingefügt. | die von den zuständigen Behörden bestimmten Beamten" eingefügt. |
Art. 15 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Wer einen in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | « Wer einen in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
Verstoss begangen hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der | Verstoss begangen hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der |
Rückführungskosten und einer Pauschalentschädigung für die | Rückführungskosten und einer Pauschalentschädigung für die |
Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für die | Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für die |
betreffenden ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, | betreffenden ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, |
die sich illegal in Belgien aufhalten". | die sich illegal in Belgien aufhalten". |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Entschädigungen" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Entschädigungen" durch die |
Wörter "diese Entschädigung" ersetzt. | Wörter "diese Entschädigung" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 -- Haftungsregeln | Abschnitt 3 -- Haftungsregeln |
Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende | Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende |
Vergütungen | Vergütungen |
Art. 17 - In Artikel 35/1 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | Art. 17 - In Artikel 35/1 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom | Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom |
29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die | 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die |
Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 35/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 18 - In Artikel 35/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden | Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden |
Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 35/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 19 - In Artikel 35/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Vorliegendes Kapitel" | Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Vorliegendes Kapitel" |
durch die Wörter "Vorliegender Abschnitt" ersetzt. | durch die Wörter "Vorliegender Abschnitt" ersetzt. |
Art. 20 - Kapitel VI/1 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text | Art. 20 - Kapitel VI/1 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text |
Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regelung" bilden wird, | Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regelung" bilden wird, |
wird durch einen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sonderregelung im | wird durch einen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sonderregelung im |
Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne | Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne |
rechtmässigen Aufenthalt" ergänzt. | rechtmässigen Aufenthalt" ergänzt. |
Art. 21 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel | Art. 21 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel |
35/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 35/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht | « Art. 35/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht |
man unter: | man unter: |
1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im | 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im |
Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der | Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf | Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf |
freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener | freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener |
Grenzkodex geniesst, | Grenzkodex geniesst, |
2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem | 2. unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem |
Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins | Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins |
Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr | Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr |
erfüllen, | erfüllen, |
3. Auftraggebern: jede natürliche oder juristische Person, die den | 3. Auftraggebern: jede natürliche oder juristische Person, die den |
Auftrag erteilt, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen | Auftrag erteilt, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen |
zu lassen, | zu lassen, |
4. Auftragnehmern, auch Unternehmer genannt: jede natürliche oder | 4. Auftragnehmern, auch Unternehmer genannt: jede natürliche oder |
juristische Person, die sich verpflichtet, zu einem Preis für einen | juristische Person, die sich verpflichtet, zu einem Preis für einen |
Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, | Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, |
5. Hauptauftragnehmern, auch Hauptunternehmer genannt: Unternehmer, | 5. Hauptauftragnehmern, auch Hauptunternehmer genannt: Unternehmer, |
die in einer Kette von Subunternehmern keine zwischengeschalteten | die in einer Kette von Subunternehmern keine zwischengeschalteten |
Unternehmer sind, | Unternehmer sind, |
6. zwischengeschalteten Auftragnehmern, auch zwischengeschaltete | 6. zwischengeschalteten Auftragnehmern, auch zwischengeschaltete |
Unternehmer genannt: Subunternehmer im Verhältnis zu dem nach ihm | Unternehmer genannt: Subunternehmer im Verhältnis zu dem nach ihm |
folgenden Subunternehmer, | folgenden Subunternehmer, |
7. Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt: jede natürliche | 7. Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt: jede natürliche |
oder juristische Person, die sich verpflichtet, entweder unmittelbar | oder juristische Person, die sich verpflichtet, entweder unmittelbar |
oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem | oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem |
Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit | Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit |
auszuführen oder ausführen zu lassen, | auszuführen oder ausführen zu lassen, |
8. Inspektion: die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | 8. Inspektion: die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
Sozialinspektoren, | Sozialinspektoren, |
9. gemeldeten Arbeitgebern: den beschäftigenden Unternehmer oder | 9. gemeldeten Arbeitgebern: den beschäftigenden Unternehmer oder |
Subunternehmer, der von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von | Subunternehmer, der von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von |
Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen ist, | Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen ist, |
10. ausstehenden Vergütungen, auch noch geschuldete Entlohnung | 10. ausstehenden Vergütungen, auch noch geschuldete Entlohnung |
genannt: die Entlohnung, die der Arbeitgeber dem | genannt: die Entlohnung, die der Arbeitgeber dem |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt schuldet und die | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt schuldet und die |
dieser Arbeitgeber noch nicht gezahlt hat, mit Ausnahme der | dieser Arbeitgeber noch nicht gezahlt hat, mit Ausnahme der |
Entschädigungen, auf die der Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen | Entschädigungen, auf die der Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen |
Aufenthalt aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags Anrecht hat. » | Aufenthalt aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags Anrecht hat. » |
Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/8 mit folgendem | Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/8 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35/8 - In Abweichung von Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels | « Art. 35/8 - In Abweichung von Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels |
regelt vorliegender Abschnitt die gesamtschuldnerische Haftung im | regelt vorliegender Abschnitt die gesamtschuldnerische Haftung im |
Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne | Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne |
rechtmässigen Aufenthalt in Belgien. | rechtmässigen Aufenthalt in Belgien. |
Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind anwendbar auf die | Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind anwendbar auf die |
in vorliegendem Abschnitt erwähnte gesamtschuldnerische Haftung. | in vorliegendem Abschnitt erwähnte gesamtschuldnerische Haftung. |
Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 10, 13 bis 16, 18 und 23 des | Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 10, 13 bis 16, 18 und 23 des |
vorliegenden Gesetzes wird der gesamtschuldnerisch Haftende dem | vorliegenden Gesetzes wird der gesamtschuldnerisch Haftende dem |
Arbeitgeber gleichgestellt. | Arbeitgeber gleichgestellt. |
Der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne des vorliegenden Abschnitts | Der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne des vorliegenden Abschnitts |
darf die Post- oder Bankgebühr nicht von der noch geschuldeten | darf die Post- oder Bankgebühr nicht von der noch geschuldeten |
Entlohnung abziehen. » | Entlohnung abziehen. » |
Art. 23 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/9 mit folgendem | Art. 23 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/9 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35/9 - Unternehmer ausserhalb einer Kette von Subunternehmern | « Art. 35/9 - Unternehmer ausserhalb einer Kette von Subunternehmern |
oder zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette | oder zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette |
haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch | haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch |
von ihren unmittelbaren Subunternehmern zu zahlen ist. | von ihren unmittelbaren Subunternehmern zu zahlen ist. |
In Abweichung von Absatz 1 haften Unternehmer und zwischengeschaltete | In Abweichung von Absatz 1 haften Unternehmer und zwischengeschaltete |
Unternehmer nicht gesamtschuldnerisch, wenn sie über eine schriftliche | Unternehmer nicht gesamtschuldnerisch, wenn sie über eine schriftliche |
Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer | Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer |
bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird. | Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird. |
In Abweichung von Absatz 2 haften Unternehmer und zwischengeschaltete | In Abweichung von Absatz 2 haften Unternehmer und zwischengeschaltete |
Unternehmer gesamtschuldnerisch ab dem Moment, an dem ihnen bekannt | Unternehmer gesamtschuldnerisch ab dem Moment, an dem ihnen bekannt |
war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere | war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere |
Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der | Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der |
Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des | Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. » | Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. » |
Art. 24 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/10 mit | Art. 24 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35/10 - Bei einer Kette von Subunternehmern haften der | « Art. 35/10 - Bei einer Kette von Subunternehmern haften der |
Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, denen | Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, denen |
bekannt ist, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere | bekannt ist, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere |
Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, | Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, |
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von | gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von |
diesem mittelbaren Subunternehmer zu zahlen ist und die | diesem mittelbaren Subunternehmer zu zahlen ist und die |
Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies | Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies |
bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der Nachweis einer | bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der Nachweis einer |
solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches | solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches |
erwähnte Notifizierung sein. » | erwähnte Notifizierung sein. » |
Art. 25 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/11 mit | Art. 25 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/11 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35/11 - § 1 - Auftraggeber, denen bekannt ist, dass ihr | « Art. 35/11 - § 1 - Auftraggeber, denen bekannt ist, dass ihr |
Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, ohne den Einsatz von | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, ohne den Einsatz von |
Subunternehmern, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der | Subunternehmern, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der |
Entlohnung, die noch von ihrem Unternehmer zu zahlen ist und die | Entlohnung, die noch von ihrem Unternehmer zu zahlen ist und die |
Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies | Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies |
bekannt war, im Rahmen des Vertrags, den sie mit diesem Unternehmer | bekannt war, im Rahmen des Vertrags, den sie mit diesem Unternehmer |
abgeschlossen haben, erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen | abgeschlossen haben, erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen |
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte |
Notifizierung sein. | Notifizierung sein. |
Auftraggeber, denen bekannt ist, dass Subunternehmer, die unmittelbar | Auftraggeber, denen bekannt ist, dass Subunternehmer, die unmittelbar |
oder mittelbar nach ihrem Unternehmer folgen, einen oder mehrere | oder mittelbar nach ihrem Unternehmer folgen, einen oder mehrere |
Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, | Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, |
haften bei einer Kette von Subunternehmern gesamtschuldnerisch für die | haften bei einer Kette von Subunternehmern gesamtschuldnerisch für die |
Zahlung der Entlohnung, die noch von diesen Subunternehmern zu zahlen | Zahlung der Entlohnung, die noch von diesen Subunternehmern zu zahlen |
ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem | ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem |
ihnen dies bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der | ihnen dies bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der |
Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des | Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. | Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. |
§ 2 - Paragraph 1 ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person | § 2 - Paragraph 1 ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person |
ist und Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, | ist und Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, |
nicht anwendbar. » | nicht anwendbar. » |
Art. 26 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/12 mit | Art. 26 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/12 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35/12 - Der gemeldete Arbeitgeber hängt eine Abschrift der in | « Art. 35/12 - Der gemeldete Arbeitgeber hängt eine Abschrift der in |
Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten schriftlichen | Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten schriftlichen |
Notifizierung an der in Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Stelle | Notifizierung an der in Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Stelle |
aus. | aus. |
Der in den Artikeln 35/9 bis 35/11 erwähnte gesamtschuldnerisch | Der in den Artikeln 35/9 bis 35/11 erwähnte gesamtschuldnerisch |
Haftende hängt eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung an der in | Haftende hängt eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung an der in |
Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stelle | Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stelle |
aus, wenn der in Absatz 1 erwähnte Aushang nicht durch den gemeldeten | aus, wenn der in Absatz 1 erwähnte Aushang nicht durch den gemeldeten |
Arbeitgeber erfolgt ist. » | Arbeitgeber erfolgt ist. » |
Art. 27 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/13 mit | Art. 27 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/13 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35/13 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von | « Art. 35/13 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die |
dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende | dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende |
Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des | Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: | vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: |
1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, | 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, |
die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt |
sind, | sind, |
2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom | 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom |
19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, | diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, |
3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im | 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im |
gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, | gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, |
Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. | Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. |
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen | Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen |
Behörden abhängen, keine Anwendung findet, | Behörden abhängen, keine Anwendung findet, |
4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus | 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus |
sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und | sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und |
Vereinigung, erwähnt durch und aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 | Vereinigung, erwähnt durch und aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 |
des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und | des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und |
Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne | Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne |
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen. | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen. |
Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und | Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und |
Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des | Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor |
Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren | Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren |
beizutreten. | beizutreten. |
Die in Absatz 1 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen | Die in Absatz 1 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen |
und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des | und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht |
treten. » | treten. » |
(...) | (...) |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |