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Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 december 2023 tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 décembre 2023 modifiant la loi du 11 février 2013 organisant |
van 22 januari 2024). | la profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 22 janvier 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar | 11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar |
2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers | 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des |
Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere | "2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere |
Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über | Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über |
die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,". | die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,". |
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der | "4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der |
Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den | Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den |
Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die | Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die |
Berufsbezeichnung zu führen,". | Berufsbezeichnung zu führen,". |
3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der | "11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der |
Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13 | Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13 |
erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten." | erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der | "Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der |
Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht: | Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht: |
1. Name und Vorname der eingetragenen Person, | 1. Name und Vorname der eingetragenen Person, |
2. Kontaktdaten, | 2. Kontaktdaten, |
3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste. | 3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste. |
Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte | Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte |
Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der | Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der |
König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des | König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des |
vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste | vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste |
aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die | aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die |
Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der | Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der |
Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind." | Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind." |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des | "Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des |
Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des | Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des |
Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt. | Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen | " § 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen |
folgenden Verpflichtungen: | folgenden Verpflichtungen: |
1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises | 1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises |
sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für | sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für |
Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen | Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen |
der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung | der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung |
nachkommen | nachkommen |
b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen durch Ausübung | b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen durch Ausübung |
von beruflichen Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 5, 6 oder 7 | von beruflichen Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 5, 6 oder 7 |
während eines Zeitraums von sechs Jahren - in Vollzeitgleichwerten - | während eines Zeitraums von sechs Jahren - in Vollzeitgleichwerten - |
in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis | in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis |
und den in der Praktikumsordnung vorgesehenen praktischen Eignungstest | und den in der Praktikumsordnung vorgesehenen praktischen Eignungstest |
bestanden haben | bestanden haben |
2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der | 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der |
Berufspflichten halten. | Berufspflichten halten. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Personen weisen ihre | Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Personen weisen ihre |
Berufserfahrung mit allen Mitteln nach. Die Belege werden von der | Berufserfahrung mit allen Mitteln nach. Die Belege werden von der |
zuständigen Ausführenden Kammer geprüft. Wenn sie den praktischen | zuständigen Ausführenden Kammer geprüft. Wenn sie den praktischen |
Eignungstest bestehen, werden sie in das Verzeichnis eingetragen. Wenn | Eignungstest bestehen, werden sie in das Verzeichnis eingetragen. Wenn |
sie nicht bestehen, können sie den praktischen Eignungstest ein | sie nicht bestehen, können sie den praktischen Eignungstest ein |
zweites Mal ablegen. Wenn sie den praktischen Test ein zweites Mal | zweites Mal ablegen. Wenn sie den praktischen Test ein zweites Mal |
nicht bestehen, können diese Personen ihre Eintragung in die | nicht bestehen, können diese Personen ihre Eintragung in die |
Praktikantenliste unter den in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 | Praktikantenliste unter den in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 |
Buchstabe a) erwähnten Bedingungen beantragen oder nach Ablauf von | Buchstabe a) erwähnten Bedingungen beantragen oder nach Ablauf von |
drei Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem das Ergebnis des | drei Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem das Ergebnis des |
praktischen Eignungstests endgültig geworden ist, den praktischen | praktischen Eignungstests endgültig geworden ist, den praktischen |
Eignungstest erneut ablegen. Die gleiche Frist gilt nach erneutem | Eignungstest erneut ablegen. Die gleiche Frist gilt nach erneutem |
zweimaligem Nichtbestehen." | zweimaligem Nichtbestehen." |
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Immobilienmakler, die juristische Personen sind, unterliegen | " § 2/1 - Immobilienmakler, die juristische Personen sind, unterliegen |
folgenden Verpflichtungen: | folgenden Verpflichtungen: |
1. in Artikel 10 erwähnte Bedingungen erfüllen | 1. in Artikel 10 erwähnte Bedingungen erfüllen |
2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der | 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der |
Berufspflichten halten." | Berufspflichten halten." |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die | "Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die |
den Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, die im | den Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, die im |
Verzeichnis des Instituts eingetragen ist oder nicht, oder die die | Verzeichnis des Instituts eingetragen ist oder nicht, oder die die |
tatsächliche Leitung einer Abteilung innehaben, in der der Beruf | tatsächliche Leitung einer Abteilung innehaben, in der der Beruf |
ausgeübt wird, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie den Beruf als | ausgeübt wird, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie den Beruf als |
Selbständige ausüben. | Selbständige ausüben. |
Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die in | Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die in |
Artikel 10 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 erwähnt sind, wird | Artikel 10 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 erwähnt sind, wird |
ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass sie Handlungen, die unmittelbar | ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass sie Handlungen, die unmittelbar |
mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, als | mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, als |
Selbständige vornehmen oder die juristische Person bei Handlungen, die | Selbständige vornehmen oder die juristische Person bei Handlungen, die |
den Immobilienmaklerberuf betreffen, als Selbständige vertreten." | den Immobilienmaklerberuf betreffen, als Selbständige vertreten." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Rahmengesetzes | "Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Rahmengesetzes |
darf ein Immobilienmakler, der suspendiert ist oder dessen Eintragung | darf ein Immobilienmakler, der suspendiert ist oder dessen Eintragung |
gestrichen wurde, jedoch während der Dauer der Disziplinarstrafe den | gestrichen wurde, jedoch während der Dauer der Disziplinarstrafe den |
Immobilienmaklerberuf nicht mehr ausüben, auch nicht als | Immobilienmaklerberuf nicht mehr ausüben, auch nicht als |
Lohnempfänger." | Lohnempfänger." |
Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem | durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9/3 - Im Institut wird ein Register der Dienstleister geführt, | "Art. 9/3 - Im Institut wird ein Register der Dienstleister geführt, |
die ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben. | die ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben. |
Folgende personenbezogene Daten des Registers werden auf der Website | Folgende personenbezogene Daten des Registers werden auf der Website |
des Instituts veröffentlicht: | des Instituts veröffentlicht: |
1. Name und Vorname der eingetragenen Person, | 1. Name und Vorname der eingetragenen Person, |
2. Kontaktdaten, | 2. Kontaktdaten, |
3. Nummer der Eintragung im Register. | 3. Nummer der Eintragung im Register. |
Die übrigen Informationen, die im Rahmen der Meldung und der | Die übrigen Informationen, die im Rahmen der Meldung und der |
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 übermittelt werden, | Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 übermittelt werden, |
sind nicht öffentlich und werden in der Akte über die Eintragung des | sind nicht öffentlich und werden in der Akte über die Eintragung des |
in Artikel 9 erwähnten Dienstleisters aufbewahrt. | in Artikel 9 erwähnten Dienstleisters aufbewahrt. |
Vorbehaltlich der besonderen Regeln für Mitglieder ist Artikel 12/1 | Vorbehaltlich der besonderen Regeln für Mitglieder ist Artikel 12/1 |
auch auf die Verarbeitung dieser Daten anwendbar. | auch auf die Verarbeitung dieser Daten anwendbar. |
Der König kann Daten ändern, aufheben oder hinzufügen, um dem | Der König kann Daten ändern, aufheben oder hinzufügen, um dem |
europäischen Recht zu entsprechen, das auf die in Artikel 9 erwähnten | europäischen Recht zu entsprechen, das auf die in Artikel 9 erwähnten |
Dienstleister anwendbar ist." | Dienstleister anwendbar ist." |
Art. 8 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von | Art. 8 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von |
Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 3 - Ausübung des Berufs durch eine juristische Person, die | "Abschnitt 3 - Ausübung des Berufs durch eine juristische Person, die |
im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist, oder in einer | im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist, oder in einer |
juristischen Person, die nicht im Verzeichnis des Instituts | juristischen Person, die nicht im Verzeichnis des Instituts |
eingetragen ist". | eingetragen ist". |
Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Eine juristische Personen darf den Immobilienmaklerberuf | " § 1 - Eine juristische Personen darf den Immobilienmaklerberuf |
ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt: | ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt: |
1. Mehr als fünfzig Prozent aller Mitglieder des Verwaltungsorgans, | 1. Mehr als fünfzig Prozent aller Mitglieder des Verwaltungsorgans, |
die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind | die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind |
natürliche Personen, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs | natürliche Personen, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs |
ermächtigt sind, und/oder juristische Personen, die zur Ausübung des | ermächtigt sind, und/oder juristische Personen, die zur Ausübung des |
Immobilienmaklerberufs ermächtigt sind und deren ständiger Vertreter | Immobilienmaklerberufs ermächtigt sind und deren ständiger Vertreter |
im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen selbst auch zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs | Vereinigungen selbst auch zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs |
ermächtigt ist. | ermächtigt ist. |
2. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind in | 2. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind in |
ihrem Gegenstand die beruflichen Tätigkeiten angegeben, die zur | ihrem Gegenstand die beruflichen Tätigkeiten angegeben, die zur |
Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, und gegebenenfalls andere | Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, und gegebenenfalls andere |
Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen; diese dürfen nicht mit der | Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen; diese dürfen nicht mit der |
Ausübung des Immobilienmaklerberufs unvereinbar sein. | Ausübung des Immobilienmaklerberufs unvereinbar sein. |
3. Die juristische Person hält keine Beteiligungen an anderen | 3. Die juristische Person hält keine Beteiligungen an anderen |
Gesellschaften oder juristischen Personen, deren Gegenstand und/oder | Gesellschaften oder juristischen Personen, deren Gegenstand und/oder |
Tätigkeiten mit dem Immobilienmaklerberuf unvereinbar sind. | Tätigkeiten mit dem Immobilienmaklerberuf unvereinbar sind. |
4. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses | 4. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses |
des Instituts eingetragen." | des Instituts eingetragen." |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 dürfen unter den | " § 1/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 dürfen unter den |
Mitgliedern des Verwaltungsorgans der juristischen Person nur in § 1 | Mitgliedern des Verwaltungsorgans der juristischen Person nur in § 1 |
Nr. 1 erwähnte Personen und aktive Gesellschafter, die zur Ausübung | Nr. 1 erwähnte Personen und aktive Gesellschafter, die zur Ausübung |
des Berufs ermächtigt sind, für die Anwendung des vorliegenden | des Berufs ermächtigt sind, für die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes im Rahmen ihres Mandats Handlungen vornehmen, die unmittelbar | Gesetzes im Rahmen ihres Mandats Handlungen vornehmen, die unmittelbar |
mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, oder die | mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, oder die |
juristische Person bei Handlungen vertreten, die die Ausübung des | juristische Person bei Handlungen vertreten, die die Ausübung des |
Immobilienmaklerberufs unmittelbar betreffen. | Immobilienmaklerberufs unmittelbar betreffen. |
Unbeschadet der Verpflichtung der juristischen Person, die Regeln im | Unbeschadet der Verpflichtung der juristischen Person, die Regeln im |
Bereich der Berufspflichten einzuhalten, unterliegen diese Personen | Bereich der Berufspflichten einzuhalten, unterliegen diese Personen |
bei der Ausübung dieser Handlungen ebenfalls den Regeln im Bereich der | bei der Ausübung dieser Handlungen ebenfalls den Regeln im Bereich der |
Berufspflichten." | Berufspflichten." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, | " § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, |
haften Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter | haften Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter |
vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung | vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung |
des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. | des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. |
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 muss mindestens ein Mitglied | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 muss mindestens ein Mitglied |
des Verwaltungsorgans oder ein aktiver Gesellschafter beim Institut in | des Verwaltungsorgans oder ein aktiver Gesellschafter beim Institut in |
der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses oder der Liste | der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses oder der Liste |
eingetragen sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, | eingetragen sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
gilt dies auch für ihren ständigen Vertreter." | gilt dies auch für ihren ständigen Vertreter." |
Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine in Artikel 10 § 1 | "Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine in Artikel 10 § 1 |
erwähnte juristische Person gründen oder Gesellschafter oder Mitglied | erwähnte juristische Person gründen oder Gesellschafter oder Mitglied |
des Verwaltungsorgans dieser Person sein, wenn es sich um eine | des Verwaltungsorgans dieser Person sein, wenn es sich um eine |
juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem | juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem |
Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler | Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler |
eingetragenen Person ausüben." | eingetragenen Person ausüben." |
Art. 11 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit der | Art. 11 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit der |
Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. | Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. |
Art. 12 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel | Art. 12 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel |
12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12/1 - Das Institut verarbeitet die zur Ausübung seiner Aufträge | "Art. 12/1 - Das Institut verarbeitet die zur Ausübung seiner Aufträge |
erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) | erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG, nachfolgend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt. Das | 95/46/EG, nachfolgend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt. Das |
Institut ist der in dieser Verordnung vorgesehene für die Verarbeitung | Institut ist der in dieser Verordnung vorgesehene für die Verarbeitung |
Verantwortliche. | Verantwortliche. |
Das Institut bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der mit der | Das Institut bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der mit der |
Funktion und den Aufträgen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung | Funktion und den Aufträgen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung |
betraut ist. | betraut ist. |
Im Rahmen seiner Aufträge, insbesondere der Identifizierung und | Im Rahmen seiner Aufträge, insbesondere der Identifizierung und |
Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern und der Gewährleistung der | Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern und der Gewährleistung der |
Ordnungsmäßigkeit der Wahlen durch Überprüfung der Eigenschaft als | Ordnungsmäßigkeit der Wahlen durch Überprüfung der Eigenschaft als |
Wähler und Kandidat, kann das Institut insbesondere die | Wähler und Kandidat, kann das Institut insbesondere die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der | Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwenden oder hilfsweise | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwenden oder hilfsweise |
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsadresse, Wohnort und Kontaktdaten | Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsadresse, Wohnort und Kontaktdaten |
seiner Mitglieder erheben. | seiner Mitglieder erheben. |
Nur Name, Vorname, Berufsadresse, berufliche Kontaktdaten und Nummer | Nur Name, Vorname, Berufsadresse, berufliche Kontaktdaten und Nummer |
der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste dürfen zur | der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste dürfen zur |
Identifizierung einer beim Institut eingetragenen Person | Identifizierung einer beim Institut eingetragenen Person |
veröffentlicht werden. | veröffentlicht werden. |
Vom Institut verarbeitete personenbezogene Daten dürfen höchstens zehn | Vom Institut verarbeitete personenbezogene Daten dürfen höchstens zehn |
Jahre nach Weglassung einer eingetragenen Person aufbewahrt werden, es | Jahre nach Weglassung einer eingetragenen Person aufbewahrt werden, es |
sei denn, diese Daten stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung eines | sei denn, diese Daten stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung eines |
laufenden Rechtsstreits und sind für die Verwaltung dieses | laufenden Rechtsstreits und sind für die Verwaltung dieses |
Rechtsstreits unbedingt erforderlich, aber nur so lange, wie es für | Rechtsstreits unbedingt erforderlich, aber nur so lange, wie es für |
die Verwaltung dieses Rechtsstreits unbedingt erforderlich ist. | die Verwaltung dieses Rechtsstreits unbedingt erforderlich ist. |
Der König kann auf der Grundlage des Zwecks und der Art der | Der König kann auf der Grundlage des Zwecks und der Art der |
betreffenden Daten spezifische Fristen für die Aufbewahrung von Daten | betreffenden Daten spezifische Fristen für die Aufbewahrung von Daten |
festlegen, wobei diese Fristen die in Absatz 5 erwähnte Höchstfrist | festlegen, wobei diese Fristen die in Absatz 5 erwähnte Höchstfrist |
nicht überschreiten dürfen." | nicht überschreiten dürfen." |
Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Normen im Bereich der | 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Normen im Bereich der |
Berufspflichten" jeweils durch die Wörter "Regeln im Bereich der | Berufspflichten" jeweils durch die Wörter "Regeln im Bereich der |
Berufspflichten" ersetzt. | Berufspflichten" ersetzt. |
2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Norm im Bereich der | 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Norm im Bereich der |
Berufspflichten" durch die Wörter "Regel im Bereich der | Berufspflichten" durch die Wörter "Regel im Bereich der |
Berufspflichten" ersetzt. | Berufspflichten" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 14 § 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem | Art. 14 - In Artikel 14 § 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem |
ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: | ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: |
"Er kann dabei insbesondere die Besonderheit der in Artikel 2 Nr. 5, 6 | "Er kann dabei insbesondere die Besonderheit der in Artikel 2 Nr. 5, 6 |
und 7 bestimmten Tätigkeiten berücksichtigen." | und 7 bestimmten Tätigkeiten berücksichtigen." |
Art. 15 - In Artikel 21/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 21/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel |
577-8 § 7" durch die Wörter "Artikel 3.89 § 8" ersetzt. | 577-8 § 7" durch die Wörter "Artikel 3.89 § 8" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "22. März 1993" durch die Wörter "25. | 1. In § 3 werden die Wörter "22. März 1993" durch die Wörter "25. |
April 2014" ersetzt. | April 2014" ersetzt. |
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 25 des Königlichen | 2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 25 des Königlichen |
Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über | Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über |
die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli | und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli |
1934" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über | 1934" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über |
die Hinterlegungs- und Konsignationskasse" ersetzt. | die Hinterlegungs- und Konsignationskasse" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |