Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 11/12/2023
← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 december 2023 tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 décembre 2023 modifiant la loi du 11 février 2013 organisant
van 22 januari 2024). la profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 22 janvier 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar 11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar
2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des
Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert: Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere "2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere
Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über
die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,". die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,".
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der "4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der
Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den
Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die
Berufsbezeichnung zu führen,". Berufsbezeichnung zu führen,".
3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der "11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der
Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13 Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13
erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten." erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der "Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der
Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht: Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht:
1. Name und Vorname der eingetragenen Person, 1. Name und Vorname der eingetragenen Person,
2. Kontaktdaten, 2. Kontaktdaten,
3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste. 3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste.
Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte
Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der
König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des
vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste
aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die
Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der
Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind." Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind."
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des "Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des
Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des
Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt. Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen " § 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen
folgenden Verpflichtungen: folgenden Verpflichtungen:
1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises 1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises
sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für
Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen
der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung
nachkommen nachkommen
b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen durch Ausübung b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen durch Ausübung
von beruflichen Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 5, 6 oder 7 von beruflichen Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 5, 6 oder 7
während eines Zeitraums von sechs Jahren - in Vollzeitgleichwerten - während eines Zeitraums von sechs Jahren - in Vollzeitgleichwerten -
in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis
und den in der Praktikumsordnung vorgesehenen praktischen Eignungstest und den in der Praktikumsordnung vorgesehenen praktischen Eignungstest
bestanden haben bestanden haben
2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der
Berufspflichten halten. Berufspflichten halten.
Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Personen weisen ihre Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Personen weisen ihre
Berufserfahrung mit allen Mitteln nach. Die Belege werden von der Berufserfahrung mit allen Mitteln nach. Die Belege werden von der
zuständigen Ausführenden Kammer geprüft. Wenn sie den praktischen zuständigen Ausführenden Kammer geprüft. Wenn sie den praktischen
Eignungstest bestehen, werden sie in das Verzeichnis eingetragen. Wenn Eignungstest bestehen, werden sie in das Verzeichnis eingetragen. Wenn
sie nicht bestehen, können sie den praktischen Eignungstest ein sie nicht bestehen, können sie den praktischen Eignungstest ein
zweites Mal ablegen. Wenn sie den praktischen Test ein zweites Mal zweites Mal ablegen. Wenn sie den praktischen Test ein zweites Mal
nicht bestehen, können diese Personen ihre Eintragung in die nicht bestehen, können diese Personen ihre Eintragung in die
Praktikantenliste unter den in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 Praktikantenliste unter den in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a) erwähnten Bedingungen beantragen oder nach Ablauf von Buchstabe a) erwähnten Bedingungen beantragen oder nach Ablauf von
drei Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem das Ergebnis des drei Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem das Ergebnis des
praktischen Eignungstests endgültig geworden ist, den praktischen praktischen Eignungstests endgültig geworden ist, den praktischen
Eignungstest erneut ablegen. Die gleiche Frist gilt nach erneutem Eignungstest erneut ablegen. Die gleiche Frist gilt nach erneutem
zweimaligem Nichtbestehen." zweimaligem Nichtbestehen."
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Immobilienmakler, die juristische Personen sind, unterliegen " § 2/1 - Immobilienmakler, die juristische Personen sind, unterliegen
folgenden Verpflichtungen: folgenden Verpflichtungen:
1. in Artikel 10 erwähnte Bedingungen erfüllen 1. in Artikel 10 erwähnte Bedingungen erfüllen
2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der
Berufspflichten halten." Berufspflichten halten."
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die "Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die
den Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, die im den Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, die im
Verzeichnis des Instituts eingetragen ist oder nicht, oder die die Verzeichnis des Instituts eingetragen ist oder nicht, oder die die
tatsächliche Leitung einer Abteilung innehaben, in der der Beruf tatsächliche Leitung einer Abteilung innehaben, in der der Beruf
ausgeübt wird, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie den Beruf als ausgeübt wird, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie den Beruf als
Selbständige ausüben. Selbständige ausüben.
Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die in Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die in
Artikel 10 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 erwähnt sind, wird Artikel 10 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 erwähnt sind, wird
ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass sie Handlungen, die unmittelbar ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass sie Handlungen, die unmittelbar
mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, als mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, als
Selbständige vornehmen oder die juristische Person bei Handlungen, die Selbständige vornehmen oder die juristische Person bei Handlungen, die
den Immobilienmaklerberuf betreffen, als Selbständige vertreten." den Immobilienmaklerberuf betreffen, als Selbständige vertreten."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Rahmengesetzes "Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Rahmengesetzes
darf ein Immobilienmakler, der suspendiert ist oder dessen Eintragung darf ein Immobilienmakler, der suspendiert ist oder dessen Eintragung
gestrichen wurde, jedoch während der Dauer der Disziplinarstrafe den gestrichen wurde, jedoch während der Dauer der Disziplinarstrafe den
Immobilienmaklerberuf nicht mehr ausüben, auch nicht als Immobilienmaklerberuf nicht mehr ausüben, auch nicht als
Lohnempfänger." Lohnempfänger."
Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 9/3 - Im Institut wird ein Register der Dienstleister geführt, "Art. 9/3 - Im Institut wird ein Register der Dienstleister geführt,
die ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben. die ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben.
Folgende personenbezogene Daten des Registers werden auf der Website Folgende personenbezogene Daten des Registers werden auf der Website
des Instituts veröffentlicht: des Instituts veröffentlicht:
1. Name und Vorname der eingetragenen Person, 1. Name und Vorname der eingetragenen Person,
2. Kontaktdaten, 2. Kontaktdaten,
3. Nummer der Eintragung im Register. 3. Nummer der Eintragung im Register.
Die übrigen Informationen, die im Rahmen der Meldung und der Die übrigen Informationen, die im Rahmen der Meldung und der
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 übermittelt werden, Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 übermittelt werden,
sind nicht öffentlich und werden in der Akte über die Eintragung des sind nicht öffentlich und werden in der Akte über die Eintragung des
in Artikel 9 erwähnten Dienstleisters aufbewahrt. in Artikel 9 erwähnten Dienstleisters aufbewahrt.
Vorbehaltlich der besonderen Regeln für Mitglieder ist Artikel 12/1 Vorbehaltlich der besonderen Regeln für Mitglieder ist Artikel 12/1
auch auf die Verarbeitung dieser Daten anwendbar. auch auf die Verarbeitung dieser Daten anwendbar.
Der König kann Daten ändern, aufheben oder hinzufügen, um dem Der König kann Daten ändern, aufheben oder hinzufügen, um dem
europäischen Recht zu entsprechen, das auf die in Artikel 9 erwähnten europäischen Recht zu entsprechen, das auf die in Artikel 9 erwähnten
Dienstleister anwendbar ist." Dienstleister anwendbar ist."
Art. 8 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Art. 8 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von
Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: Abschnitt 3 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 3 - Ausübung des Berufs durch eine juristische Person, die "Abschnitt 3 - Ausübung des Berufs durch eine juristische Person, die
im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist, oder in einer im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist, oder in einer
juristischen Person, die nicht im Verzeichnis des Instituts juristischen Person, die nicht im Verzeichnis des Instituts
eingetragen ist". eingetragen ist".
Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Eine juristische Personen darf den Immobilienmaklerberuf " § 1 - Eine juristische Personen darf den Immobilienmaklerberuf
ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt: ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:
1. Mehr als fünfzig Prozent aller Mitglieder des Verwaltungsorgans, 1. Mehr als fünfzig Prozent aller Mitglieder des Verwaltungsorgans,
die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind
natürliche Personen, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs natürliche Personen, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs
ermächtigt sind, und/oder juristische Personen, die zur Ausübung des ermächtigt sind, und/oder juristische Personen, die zur Ausübung des
Immobilienmaklerberufs ermächtigt sind und deren ständiger Vertreter Immobilienmaklerberufs ermächtigt sind und deren ständiger Vertreter
im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuches der Gesellschaften und im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen selbst auch zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs Vereinigungen selbst auch zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs
ermächtigt ist. ermächtigt ist.
2. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind in 2. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind in
ihrem Gegenstand die beruflichen Tätigkeiten angegeben, die zur ihrem Gegenstand die beruflichen Tätigkeiten angegeben, die zur
Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, und gegebenenfalls andere Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, und gegebenenfalls andere
Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen; diese dürfen nicht mit der Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen; diese dürfen nicht mit der
Ausübung des Immobilienmaklerberufs unvereinbar sein. Ausübung des Immobilienmaklerberufs unvereinbar sein.
3. Die juristische Person hält keine Beteiligungen an anderen 3. Die juristische Person hält keine Beteiligungen an anderen
Gesellschaften oder juristischen Personen, deren Gegenstand und/oder Gesellschaften oder juristischen Personen, deren Gegenstand und/oder
Tätigkeiten mit dem Immobilienmaklerberuf unvereinbar sind. Tätigkeiten mit dem Immobilienmaklerberuf unvereinbar sind.
4. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses 4. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses
des Instituts eingetragen." des Instituts eingetragen."
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 dürfen unter den " § 1/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 dürfen unter den
Mitgliedern des Verwaltungsorgans der juristischen Person nur in § 1 Mitgliedern des Verwaltungsorgans der juristischen Person nur in § 1
Nr. 1 erwähnte Personen und aktive Gesellschafter, die zur Ausübung Nr. 1 erwähnte Personen und aktive Gesellschafter, die zur Ausübung
des Berufs ermächtigt sind, für die Anwendung des vorliegenden des Berufs ermächtigt sind, für die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes im Rahmen ihres Mandats Handlungen vornehmen, die unmittelbar Gesetzes im Rahmen ihres Mandats Handlungen vornehmen, die unmittelbar
mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, oder die mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, oder die
juristische Person bei Handlungen vertreten, die die Ausübung des juristische Person bei Handlungen vertreten, die die Ausübung des
Immobilienmaklerberufs unmittelbar betreffen. Immobilienmaklerberufs unmittelbar betreffen.
Unbeschadet der Verpflichtung der juristischen Person, die Regeln im Unbeschadet der Verpflichtung der juristischen Person, die Regeln im
Bereich der Berufspflichten einzuhalten, unterliegen diese Personen Bereich der Berufspflichten einzuhalten, unterliegen diese Personen
bei der Ausübung dieser Handlungen ebenfalls den Regeln im Bereich der bei der Ausübung dieser Handlungen ebenfalls den Regeln im Bereich der
Berufspflichten." Berufspflichten."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, " § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen,
haften Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter haften Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter
vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung
des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 muss mindestens ein Mitglied Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 muss mindestens ein Mitglied
des Verwaltungsorgans oder ein aktiver Gesellschafter beim Institut in des Verwaltungsorgans oder ein aktiver Gesellschafter beim Institut in
der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses oder der Liste der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses oder der Liste
eingetragen sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, eingetragen sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt,
gilt dies auch für ihren ständigen Vertreter." gilt dies auch für ihren ständigen Vertreter."
Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine in Artikel 10 § 1 "Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine in Artikel 10 § 1
erwähnte juristische Person gründen oder Gesellschafter oder Mitglied erwähnte juristische Person gründen oder Gesellschafter oder Mitglied
des Verwaltungsorgans dieser Person sein, wenn es sich um eine des Verwaltungsorgans dieser Person sein, wenn es sich um eine
juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem
Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler
eingetragenen Person ausüben." eingetragenen Person ausüben."
Art. 11 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit der Art. 11 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit der
Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt.
Art. 12 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel Art. 12 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel
12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 12/1 - Das Institut verarbeitet die zur Ausübung seiner Aufträge "Art. 12/1 - Das Institut verarbeitet die zur Ausübung seiner Aufträge
erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG, nachfolgend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt. Das 95/46/EG, nachfolgend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt. Das
Institut ist der in dieser Verordnung vorgesehene für die Verarbeitung Institut ist der in dieser Verordnung vorgesehene für die Verarbeitung
Verantwortliche. Verantwortliche.
Das Institut bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der mit der Das Institut bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der mit der
Funktion und den Aufträgen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung Funktion und den Aufträgen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung
betraut ist. betraut ist.
Im Rahmen seiner Aufträge, insbesondere der Identifizierung und Im Rahmen seiner Aufträge, insbesondere der Identifizierung und
Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern und der Gewährleistung der Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern und der Gewährleistung der
Ordnungsmäßigkeit der Wahlen durch Überprüfung der Eigenschaft als Ordnungsmäßigkeit der Wahlen durch Überprüfung der Eigenschaft als
Wähler und Kandidat, kann das Institut insbesondere die Wähler und Kandidat, kann das Institut insbesondere die
Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwenden oder hilfsweise Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwenden oder hilfsweise
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsadresse, Wohnort und Kontaktdaten Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsadresse, Wohnort und Kontaktdaten
seiner Mitglieder erheben. seiner Mitglieder erheben.
Nur Name, Vorname, Berufsadresse, berufliche Kontaktdaten und Nummer Nur Name, Vorname, Berufsadresse, berufliche Kontaktdaten und Nummer
der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste dürfen zur der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste dürfen zur
Identifizierung einer beim Institut eingetragenen Person Identifizierung einer beim Institut eingetragenen Person
veröffentlicht werden. veröffentlicht werden.
Vom Institut verarbeitete personenbezogene Daten dürfen höchstens zehn Vom Institut verarbeitete personenbezogene Daten dürfen höchstens zehn
Jahre nach Weglassung einer eingetragenen Person aufbewahrt werden, es Jahre nach Weglassung einer eingetragenen Person aufbewahrt werden, es
sei denn, diese Daten stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung eines sei denn, diese Daten stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung eines
laufenden Rechtsstreits und sind für die Verwaltung dieses laufenden Rechtsstreits und sind für die Verwaltung dieses
Rechtsstreits unbedingt erforderlich, aber nur so lange, wie es für Rechtsstreits unbedingt erforderlich, aber nur so lange, wie es für
die Verwaltung dieses Rechtsstreits unbedingt erforderlich ist. die Verwaltung dieses Rechtsstreits unbedingt erforderlich ist.
Der König kann auf der Grundlage des Zwecks und der Art der Der König kann auf der Grundlage des Zwecks und der Art der
betreffenden Daten spezifische Fristen für die Aufbewahrung von Daten betreffenden Daten spezifische Fristen für die Aufbewahrung von Daten
festlegen, wobei diese Fristen die in Absatz 5 erwähnte Höchstfrist festlegen, wobei diese Fristen die in Absatz 5 erwähnte Höchstfrist
nicht überschreiten dürfen." nicht überschreiten dürfen."
Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Normen im Bereich der 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Normen im Bereich der
Berufspflichten" jeweils durch die Wörter "Regeln im Bereich der Berufspflichten" jeweils durch die Wörter "Regeln im Bereich der
Berufspflichten" ersetzt. Berufspflichten" ersetzt.
2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Norm im Bereich der 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Norm im Bereich der
Berufspflichten" durch die Wörter "Regel im Bereich der Berufspflichten" durch die Wörter "Regel im Bereich der
Berufspflichten" ersetzt. Berufspflichten" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 14 § 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem Art. 14 - In Artikel 14 § 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem
ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
"Er kann dabei insbesondere die Besonderheit der in Artikel 2 Nr. 5, 6 "Er kann dabei insbesondere die Besonderheit der in Artikel 2 Nr. 5, 6
und 7 bestimmten Tätigkeiten berücksichtigen." und 7 bestimmten Tätigkeiten berücksichtigen."
Art. 15 - In Artikel 21/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 15 - In Artikel 21/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel
577-8 § 7" durch die Wörter "Artikel 3.89 § 8" ersetzt. 577-8 § 7" durch die Wörter "Artikel 3.89 § 8" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "22. März 1993" durch die Wörter "25. 1. In § 3 werden die Wörter "22. März 1993" durch die Wörter "25.
April 2014" ersetzt. April 2014" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 25 des Königlichen 2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 25 des Königlichen
Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über
die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli
1934" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über 1934" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über
die Hinterlegungs- und Konsignationskasse" ersetzt. die Hinterlegungs- und Konsignationskasse" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2023 Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
^