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Wet houdende diverse bepalingen inzake ambtenarenzaken. - Duitse vertaling | Loi portant diverses dispositions en matière de fonction publique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
11 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake | 11 DECEMBRE 2016. - Loi portant diverses dispositions en matière de |
ambtenarenzaken. - Duitse vertaling | fonction publique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2016 houdende diverse bepalingen inzake ambtenarenzaken | loi du 11 décembre 2016 portant diverses dispositions en matière de |
(Belgisch Staatsblad van 22 december 2016). | fonction publique (Moniteur belge du 22 décembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
11. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 11. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich öffentlicher Dienst | im Bereich öffentlicher Dienst |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor |
Art. 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die | Art. 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die |
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle | Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle |
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch | und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird eine Nummer 13 mit folgendem | das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird eine Nummer 13 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"13. flämischen Verwaltungsgerichte." | "13. flämischen Verwaltungsgerichte." |
Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 17. Mai 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die | "Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die |
Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der | Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der |
Ausübung des Amtes ereignen, gelten als durch die Ausübung des Amtes | Ausübung des Amtes ereignen, gelten als durch die Ausübung des Amtes |
bedingt." | bedingt." |
Art. 4 - In Artikel 14 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 4 - In Artikel 14 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird der Buchstabe d) | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird der Buchstabe d) |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 20novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 20novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "übermitteln diese der | Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "übermitteln diese der |
Behörde" durch die Wörter "übermitteln diese der Behörde und dem Opfer | Behörde" durch die Wörter "übermitteln diese der Behörde und dem Opfer |
oder seinen Berechtigten" ersetzt. | oder seinen Berechtigten" ersetzt. |
Art. 6 - In Kapitel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - In Kapitel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird ein Artikel 20decies mit folgendem | Gesetz vom 17. Mai 2007, wird ein Artikel 20decies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 20decies - "Gibt es eine Streitigkeit zwischen einer Verwaltung, | "Art. 20decies - "Gibt es eine Streitigkeit zwischen einer Verwaltung, |
einem Dienst, einer Einrichtung, einer Anstalt oder einer Person, die | einem Dienst, einer Einrichtung, einer Anstalt oder einer Person, die |
beziehungsweise der in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählt ist und auf | beziehungsweise der in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählt ist und auf |
die beziehungsweise den vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt | die beziehungsweise den vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt |
wurde, und dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des | wurde, und dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des |
Arbeitsunfalls und hält die Behörde die Weigerung den Fall zu | Arbeitsunfalls und hält die Behörde die Weigerung den Fall zu |
übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das zuständige | übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das zuständige |
Gericht bringen. | Gericht bringen. |
Er informiert die Behörde, das Opfer oder seine Berechtigten und | Er informiert die Behörde, das Opfer oder seine Berechtigten und |
gegebenenfalls für das Personalmitglied, das kein endgültig ernanntes | gegebenenfalls für das Personalmitglied, das kein endgültig ernanntes |
Personalmitglied ist, den Versicherungsträger, dem das Opfer | Personalmitglied ist, den Versicherungsträger, dem das Opfer |
angeschlossen ist, per Einschreiben über seine Absicht, die | angeschlossen ist, per Einschreiben über seine Absicht, die |
Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Versendung des | Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Versendung des |
besagten Einschreibens vor das zuständige Gericht zu bringen. | besagten Einschreibens vor das zuständige Gericht zu bringen. |
Das Opfer oder seine Berechtigten können binnen dieser Frist von drei | Das Opfer oder seine Berechtigten können binnen dieser Frist von drei |
Monaten ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung dieser | Monaten ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung dieser |
Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. In diesem Fall wird | Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. In diesem Fall wird |
auf die Klage verzichtet. | auf die Klage verzichtet. |
Wenn die Klage vor dem zuständigen Gericht eingereicht wird, werden | Wenn die Klage vor dem zuständigen Gericht eingereicht wird, werden |
das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger in das | das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger in das |
Verfahren herangezogen. | Verfahren herangezogen. |
Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber wirksam sein." | Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber wirksam sein." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März |
1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des | 1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des |
öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats | öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats |
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur |
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im | Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im |
öffentlichen Sektor | öffentlichen Sektor |
Art. 8 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur | Art. 8 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur |
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im | Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im |
öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Bei unvorhersehbaren Umständen, bei denen dringende Maßnahmen | "Bei unvorhersehbaren Umständen, bei denen dringende Maßnahmen |
notwendig sind, kann die in Absatz 1 erwähnte Ausgleichsruhe mit | notwendig sind, kann die in Absatz 1 erwähnte Ausgleichsruhe mit |
Zustimmung des Arbeitnehmers durch einen finanziellen Ausgleich | Zustimmung des Arbeitnehmers durch einen finanziellen Ausgleich |
ersetzt werden." | ersetzt werden." |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme von: | Ausnahme von: |
1. Artikel 2, der mit 1. November 2014 wirksam wird, | 1. Artikel 2, der mit 1. November 2014 wirksam wird, |
2. Artikel 3, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird. | 2. Artikel 3, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister | Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |