Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 11/12/2016
← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen inzake ambtenarenzaken. - Duitse vertaling "
Wet houdende diverse bepalingen inzake ambtenarenzaken. - Duitse vertaling Loi portant diverses dispositions en matière de fonction publique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake 11 DECEMBRE 2016. - Loi portant diverses dispositions en matière de
ambtenarenzaken. - Duitse vertaling fonction publique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2016 houdende diverse bepalingen inzake ambtenarenzaken loi du 11 décembre 2016 portant diverses dispositions en matière de
(Belgisch Staatsblad van 22 december 2016). fonction publique (Moniteur belge du 22 décembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
11. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 11. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich öffentlicher Dienst im Bereich öffentlicher Dienst
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
Art. 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Art. 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird eine Nummer 13 mit folgendem das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird eine Nummer 13 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"13. flämischen Verwaltungsgerichte." "13. flämischen Verwaltungsgerichte."
Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 17. Mai 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die "Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die
Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der
Ausübung des Amtes ereignen, gelten als durch die Ausübung des Amtes Ausübung des Amtes ereignen, gelten als durch die Ausübung des Amtes
bedingt." bedingt."
Art. 4 - In Artikel 14 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 4 - In Artikel 14 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird der Buchstabe d) abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird der Buchstabe d)
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 20novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 20novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "übermitteln diese der Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "übermitteln diese der
Behörde" durch die Wörter "übermitteln diese der Behörde und dem Opfer Behörde" durch die Wörter "übermitteln diese der Behörde und dem Opfer
oder seinen Berechtigten" ersetzt. oder seinen Berechtigten" ersetzt.
Art. 6 - In Kapitel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - In Kapitel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird ein Artikel 20decies mit folgendem Gesetz vom 17. Mai 2007, wird ein Artikel 20decies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 20decies - "Gibt es eine Streitigkeit zwischen einer Verwaltung, "Art. 20decies - "Gibt es eine Streitigkeit zwischen einer Verwaltung,
einem Dienst, einer Einrichtung, einer Anstalt oder einer Person, die einem Dienst, einer Einrichtung, einer Anstalt oder einer Person, die
beziehungsweise der in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählt ist und auf beziehungsweise der in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählt ist und auf
die beziehungsweise den vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt die beziehungsweise den vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt
wurde, und dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des wurde, und dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des
Arbeitsunfalls und hält die Behörde die Weigerung den Fall zu Arbeitsunfalls und hält die Behörde die Weigerung den Fall zu
übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das zuständige übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das zuständige
Gericht bringen. Gericht bringen.
Er informiert die Behörde, das Opfer oder seine Berechtigten und Er informiert die Behörde, das Opfer oder seine Berechtigten und
gegebenenfalls für das Personalmitglied, das kein endgültig ernanntes gegebenenfalls für das Personalmitglied, das kein endgültig ernanntes
Personalmitglied ist, den Versicherungsträger, dem das Opfer Personalmitglied ist, den Versicherungsträger, dem das Opfer
angeschlossen ist, per Einschreiben über seine Absicht, die angeschlossen ist, per Einschreiben über seine Absicht, die
Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Versendung des Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Versendung des
besagten Einschreibens vor das zuständige Gericht zu bringen. besagten Einschreibens vor das zuständige Gericht zu bringen.
Das Opfer oder seine Berechtigten können binnen dieser Frist von drei Das Opfer oder seine Berechtigten können binnen dieser Frist von drei
Monaten ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung dieser Monaten ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung dieser
Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. In diesem Fall wird Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. In diesem Fall wird
auf die Klage verzichtet. auf die Klage verzichtet.
Wenn die Klage vor dem zuständigen Gericht eingereicht wird, werden Wenn die Klage vor dem zuständigen Gericht eingereicht wird, werden
das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger in das das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger in das
Verfahren herangezogen. Verfahren herangezogen.
Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber wirksam sein." Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber wirksam sein."
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März
1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des 1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des
öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im
öffentlichen Sektor öffentlichen Sektor
Art. 8 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Art. 8 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im
öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Bei unvorhersehbaren Umständen, bei denen dringende Maßnahmen "Bei unvorhersehbaren Umständen, bei denen dringende Maßnahmen
notwendig sind, kann die in Absatz 1 erwähnte Ausgleichsruhe mit notwendig sind, kann die in Absatz 1 erwähnte Ausgleichsruhe mit
Zustimmung des Arbeitnehmers durch einen finanziellen Ausgleich Zustimmung des Arbeitnehmers durch einen finanziellen Ausgleich
ersetzt werden." ersetzt werden."
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme von: Ausnahme von:
1. Artikel 2, der mit 1. November 2014 wirksam wird, 1. Artikel 2, der mit 1. November 2014 wirksam wird,
2. Artikel 3, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird. 2. Artikel 3, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^