← Terug naar "Wet houdende waarborg van werken uit edele metalen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
| Wet houdende waarborg van werken uit edele metalen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la garantie des ouvrages en métaux précieux. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 11 AUGUSTUS 1987. - Wet houdende waarborg van werken uit edele | 11 AOUT 1987. - Loi relative à la garantie des ouvrages en métaux |
| metalen. - Officieuze coördinatie in het Duits | précieux. - Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de wet van 11 augustus 1987 houdende waarborg van werken uit edele | allemande de la loi du 11 août 1987 relative à la garantie des |
| metalen (Belgisch Staatsblad van 14 oktober 1987), zoals ze | ouvrages en métaux précieux (Moniteur belge du 14 octobre 1987), telle |
| achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | qu'elle a été modifiée successivement par : |
| - de wet van 4 april 1995 houdende fiscale en financiële bepalingen | - la loi du 4 avril 1995 portant des dispositions fiscales et |
| (Belgisch Staatsblad van 23 mei 1995, err. van 1 juli 1995); | financières (Moniteur belge du 23 mai 1995, err. du 1er juillet 1995); |
| - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 |
| wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation |
| wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | |
| artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et |
| Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); | qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001); |
| - de wet van 3 juni 2007 tot wijziging van de wet van 11 augustus 1987 | - la loi du 3 juin 2007 modifiant la loi du 11 août 1987 relative à la |
| houdende waarborg van werken uit edele metalen (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2007). | garantie des ouvrages en métaux précieux (Moniteur belge du 9 juillet 2007). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, |
| MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
| 11. AUGUST 1987 - Gesetz über die Garantie für Edelmetallarbeiten | 11. AUGUST 1987 - Gesetz über die Garantie für Edelmetallarbeiten |
| Artikel 1 - Edelmetallarbeiten dürfen zu jedem Feingehalt frei | Artikel 1 - Edelmetallarbeiten dürfen zu jedem Feingehalt frei |
| gefertigt werden. | gefertigt werden. |
| Hausierhandel mit Edelmetallarbeiten ist verboten. | Hausierhandel mit Edelmetallarbeiten ist verboten. |
| Art. 2 - Der Feingehalt einer Edelmetalllegierung ist der Anteil des | Art. 2 - Der Feingehalt einer Edelmetalllegierung ist der Anteil des |
| Feinmetalls an der Gesamtmasse der Legierung. | Feinmetalls an der Gesamtmasse der Legierung. |
| Der Feingehalt wird in Tausendsteln angegeben. | Der Feingehalt wird in Tausendsteln angegeben. |
| Art. 3 - [Hersteller, Verkäufer und Käufer von Edelmetallarbeiten | Art. 3 - [Hersteller, Verkäufer und Käufer von Edelmetallarbeiten |
| können diese Arbeiten auf Wunsch dem Edelmetallprüfer der Regierung | können diese Arbeiten auf Wunsch dem Edelmetallprüfer der Regierung |
| oder einer vom Münzmeister zur Prüfung zugelassenen Einrichtung, | oder einer vom Münzmeister zur Prüfung zugelassenen Einrichtung, |
| nachstehend Prüfstelle genannt, zur Prüfung vorlegen. Der | nachstehend Prüfstelle genannt, zur Prüfung vorlegen. Der |
| Edelmetallprüfer der Regierung oder die Prüfstelle bringen den | Edelmetallprüfer der Regierung oder die Prüfstelle bringen den |
| Staatsstempel und ihre Kennzeichnung in Arbeiten aus einem der | Staatsstempel und ihre Kennzeichnung in Arbeiten aus einem der |
| folgenden Metalle mit einem der folgenden Mindestfeingehalte ein: | folgenden Metalle mit einem der folgenden Mindestfeingehalte ein: |
| 1. Gold: | 1. Gold: |
| a) erster Feingehalt: 833 Tausendstel, | a) erster Feingehalt: 833 Tausendstel, |
| b) zweiter Feingehalt: 750 Tausendstel, | b) zweiter Feingehalt: 750 Tausendstel, |
| c) dritter Feingehalt: 585 Tausendstel, | c) dritter Feingehalt: 585 Tausendstel, |
| 2. Silber: | 2. Silber: |
| a) erster Feingehalt: 925 Tausendstel, | a) erster Feingehalt: 925 Tausendstel, |
| b) zweiter Feingehalt: 835 Tausendstel, | b) zweiter Feingehalt: 835 Tausendstel, |
| 3. Platin: 950 Tausendstel. | 3. Platin: 950 Tausendstel. |
| Dabei handelt es sich um die einzigen gesetzlichen Feingehalte, die | Dabei handelt es sich um die einzigen gesetzlichen Feingehalte, die |
| der Edelmetallprüfer der Regierung und die Prüfstellen zur Einbringung | der Edelmetallprüfer der Regierung und die Prüfstellen zur Einbringung |
| des Staatsstempels und ihrer Kennzeichnung anerkennen dürfen.] | des Staatsstempels und ihrer Kennzeichnung anerkennen dürfen.] |
| [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli | [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli |
| 2007)] | 2007)] |
| [Art. 3bis - Die Zulassung als in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte | [Art. 3bis - Die Zulassung als in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte |
| Prüfstelle wird unter der Bedingung gewährt, dass die Einrichtung in | Prüfstelle wird unter der Bedingung gewährt, dass die Einrichtung in |
| Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
| Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen für den | Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen für den |
| Edelmetallsektor akkreditiert ist oder über eine Akkreditierung | Edelmetallsektor akkreditiert ist oder über eine Akkreditierung |
| verfügt, die in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom | verfügt, die in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom |
| 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von | 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von |
| Einrichtungen für die Konformitätsprüfung als gleichwertig gilt. | Einrichtungen für die Konformitätsprüfung als gleichwertig gilt. |
| Der König kann andere Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte | Der König kann andere Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte |
| Zulassung festlegen. Er bestimmt die Verfahren, Regeln und Befugnisse | Zulassung festlegen. Er bestimmt die Verfahren, Regeln und Befugnisse |
| mit Bezug auf diese Zulassung sowie die Pflichten der zugelassenen | mit Bezug auf diese Zulassung sowie die Pflichten der zugelassenen |
| Prüfstellen und regelt die Aufsicht über die Prüfstellen. | Prüfstellen und regelt die Aufsicht über die Prüfstellen. |
| Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Münze bei der Untersuchung | Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Münze bei der Untersuchung |
| der Anträge auf Zulassung als Prüfstelle entstehen, werden von den | der Anträge auf Zulassung als Prüfstelle entstehen, werden von den |
| Antragstellern getragen. Die Kosten, die der Königlichen Belgischen | Antragstellern getragen. Die Kosten, die der Königlichen Belgischen |
| Münze bei der Ausübung der Aufsicht über die zugelassenen Prüfstellen | Münze bei der Ausübung der Aufsicht über die zugelassenen Prüfstellen |
| entstehen, werden von den Prüfstellen getragen. Der König bestimmt, | entstehen, werden von den Prüfstellen getragen. Der König bestimmt, |
| wie die Königliche Belgische Münze diese Kosten auf Antragsteller und | wie die Königliche Belgische Münze diese Kosten auf Antragsteller und |
| zugelassene Prüfstellen umlegt.] | zugelassene Prüfstellen umlegt.] |
| [Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. |
| Juli 2007)] | Juli 2007)] |
| Art. 4 - Die für die verschiedenen Bestandteile von Edelmetallarbeiten | Art. 4 - Die für die verschiedenen Bestandteile von Edelmetallarbeiten |
| verwendeten Metalle müssen mindestens den vollen Feingehalt aufweisen. | verwendeten Metalle müssen mindestens den vollen Feingehalt aufweisen. |
| [...] | [...] |
| [Art. 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 3. Juni | [Art. 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 3. Juni |
| 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] | 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] |
| Art. 5 - Edelmetallarbeiten, deren Feingehalt nicht einem der in | Art. 5 - Edelmetallarbeiten, deren Feingehalt nicht einem der in |
| Artikel 3 vorgesehenen Feingehalte entspricht, jedoch den niedrigsten | Artikel 3 vorgesehenen Feingehalte entspricht, jedoch den niedrigsten |
| zulässigen Feingehalt nicht unterschreitet, werden mit dem | zulässigen Feingehalt nicht unterschreitet, werden mit dem |
| gesetzlichen Feingehalt gekennzeichnet, der unmittelbar unter | gesetzlichen Feingehalt gekennzeichnet, der unmittelbar unter |
| demjenigen liegt, der aus der Prüfung hervorgeht. | demjenigen liegt, der aus der Prüfung hervorgeht. |
| Art. 6 - Der Feingehalt von Edelmetallarbeiten wird in Tausendsteln | Art. 6 - Der Feingehalt von Edelmetallarbeiten wird in Tausendsteln |
| angegeben, wobei dieser Angabe folgende Buchstaben-Symbole vorangehen: | angegeben, wobei dieser Angabe folgende Buchstaben-Symbole vorangehen: |
| au (Kleinbuchstaben) für Gold, AG (Grossbuchstaben) für Silber und PT | au (Kleinbuchstaben) für Gold, AG (Grossbuchstaben) für Silber und PT |
| oder Pt für Platin. | oder Pt für Platin. |
| Art. 7 - Vorbehaltlich vom König vorzusehender Abweichungen garantiert | Art. 7 - Vorbehaltlich vom König vorzusehender Abweichungen garantiert |
| das an einer einzigen Stelle angebrachte Prägezeichen, dass alle | das an einer einzigen Stelle angebrachte Prägezeichen, dass alle |
| Bestandteile der Arbeit den angegebenen Feingehalt aufweisen. | Bestandteile der Arbeit den angegebenen Feingehalt aufweisen. |
| Bestehen Edelmetallarbeiten aus mehreren Edelmetallen oder | Bestehen Edelmetallarbeiten aus mehreren Edelmetallen oder |
| unterschiedlichen Edelmetalllegierungen, wird jedes Edelmetall | unterschiedlichen Edelmetalllegierungen, wird jedes Edelmetall |
| beziehungsweise jede Legierung mit ihrem Feingehalt versehen. | beziehungsweise jede Legierung mit ihrem Feingehalt versehen. |
| Art. 8 - Der Herstellerstempel besteht aus einem Symbol. Die Prägung | Art. 8 - Der Herstellerstempel besteht aus einem Symbol. Die Prägung |
| muss möglichst deutlich zu erkennen sein. | muss möglichst deutlich zu erkennen sein. |
| Vor Verwendung eines Herstellerstempels muss das Prägezeichen vom | Vor Verwendung eines Herstellerstempels muss das Prägezeichen vom |
| Münzmeister gebilligt worden sein. | Münzmeister gebilligt worden sein. |
| Art. 9 - Der König bestimmt die Edelmetallarbeiten ausländischer | Art. 9 - Der König bestimmt die Edelmetallarbeiten ausländischer |
| Herstellung, die in Belgien zugelassen sind, ohne die vorgesehenen | Herstellung, die in Belgien zugelassen sind, ohne die vorgesehenen |
| Prägezeichen zu tragen. | Prägezeichen zu tragen. |
| Edelmetallarbeiten ausländischer Herstellung, die unter die Anwendung | Edelmetallarbeiten ausländischer Herstellung, die unter die Anwendung |
| des vorliegenden Gesetzes fallen und auf die sich die in Ausführung | des vorliegenden Gesetzes fallen und auf die sich die in Ausführung |
| von Absatz 1 erlassenen Bestimmungen nicht beziehen, müssen vom | von Absatz 1 erlassenen Bestimmungen nicht beziehen, müssen vom |
| Importeur mit einer Stempelung versehen werden; dieser garantiert | Importeur mit einer Stempelung versehen werden; dieser garantiert |
| durch Einschlagen der vorgesehenen Prägezeichen den Feingehalt. | durch Einschlagen der vorgesehenen Prägezeichen den Feingehalt. |
| Art. 10 - Der König bestimmt die Form der Staatsstempel | Art. 10 - Der König bestimmt die Form der Staatsstempel |
| [einschliesslich des Kennzeichens des Edelmetallprüfers der | [einschliesslich des Kennzeichens des Edelmetallprüfers der |
| Regierung]; Er bestimmt die Bedingungen, unter denen | Regierung]; Er bestimmt die Bedingungen, unter denen |
| Edelmetallarbeiten zur Prüfung des Feingehalts zugelassen werden. | Edelmetallarbeiten zur Prüfung des Feingehalts zugelassen werden. |
| [Art. 10 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. | [Art. 10 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. |
| Juli 2007)] | Juli 2007)] |
| [Art. 10bis - Die Kennzeichnung der in Artikel 3 erwähnten Prüfstellen | [Art. 10bis - Die Kennzeichnung der in Artikel 3 erwähnten Prüfstellen |
| besteht aus einem Symbol. Die Prägung muss möglichst deutlich zu | besteht aus einem Symbol. Die Prägung muss möglichst deutlich zu |
| erkennen sein. | erkennen sein. |
| Vor Verwendung einer solchen Kennzeichnung muss das Prägezeichen vom | Vor Verwendung einer solchen Kennzeichnung muss das Prägezeichen vom |
| Münzmeister gebilligt worden sein. Zu diesem Zweck müssen beim | Münzmeister gebilligt worden sein. Zu diesem Zweck müssen beim |
| Münzmeister ein Abdruck auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und | Münzmeister ein Abdruck auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und |
| drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegt werden. Die Hinterlegung | drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegt werden. Die Hinterlegung |
| dieser Prägezeichen und ihre Billigung lassen die Rechte Dritter | dieser Prägezeichen und ihre Billigung lassen die Rechte Dritter |
| unberührt.] | unberührt.] |
| [Art. 10bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom |
| 9. Juli 2007)] | 9. Juli 2007)] |
| Art. 11 - Der König kann Prüfung und Verfahren für die Bestimmung des | Art. 11 - Der König kann Prüfung und Verfahren für die Bestimmung des |
| Feingehalts von Gold-, Silber- und Platinbarren und von Gold, Silber | Feingehalts von Gold-, Silber- und Platinbarren und von Gold, Silber |
| und Platin festlegen, die dem Edelmetallprüfer der Regierung vorgelegt | und Platin festlegen, die dem Edelmetallprüfer der Regierung vorgelegt |
| werden. | werden. |
| Er bestimmt die Modalitäten für die Hinterlegung der Prägezeichen. Er | Er bestimmt die Modalitäten für die Hinterlegung der Prägezeichen. Er |
| legt Kosten und Gebühren für diese Hinterlegung sowie für die | legt Kosten und Gebühren für diese Hinterlegung sowie für die |
| [Prüfungen und Stempelungen fest, die vom Edelmetallprüfer der | [Prüfungen und Stempelungen fest, die vom Edelmetallprüfer der |
| Regierung oder von einer in Artikel 3 erwähnten Prüfstelle vorgenommen | Regierung oder von einer in Artikel 3 erwähnten Prüfstelle vorgenommen |
| werden]. | werden]. |
| [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. | [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. |
| vom 9. Juli 2007)] | vom 9. Juli 2007)] |
| Art. 12 - Der König regelt den Beruf des Handelsprüfers. | Art. 12 - Der König regelt den Beruf des Handelsprüfers. |
| Art. 13 - Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin müssen | Art. 13 - Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin müssen |
| den Feingehalt der verwendeten Legierung durch Einschlagen von zwei | den Feingehalt der verwendeten Legierung durch Einschlagen von zwei |
| Stempelzeichen garantieren. | Stempelzeichen garantieren. |
| Eines dieser Zeichen ist der Herstellerstempel, das andere gibt den | Eines dieser Zeichen ist der Herstellerstempel, das andere gibt den |
| Feingehalt an. | Feingehalt an. |
| Form und Details dieser Stempelzeichen sowie Arbeiten und | Form und Details dieser Stempelzeichen sowie Arbeiten und |
| Herstellerkategorien, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet, | Herstellerkategorien, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet, |
| bestimmt der König. | bestimmt der König. |
| Für Arbeiten, die von Importeuren oder Händlern von Edelmetallarbeiten | Für Arbeiten, die von Importeuren oder Händlern von Edelmetallarbeiten |
| verkauft werden und keine Stempelung gemäss dem Gesetz tragen, sind | verkauft werden und keine Stempelung gemäss dem Gesetz tragen, sind |
| diese Importeure und Händler den Herstellern gleichgestellt. | diese Importeure und Händler den Herstellern gleichgestellt. |
| [Sofern der Staatsstempel und die Kennzeichnung des Edelmetallprüfers | [Sofern der Staatsstempel und die Kennzeichnung des Edelmetallprüfers |
| der Regierung oder der Prüfstelle, so wie sie in den Artikeln 3, 10 | der Regierung oder der Prüfstelle, so wie sie in den Artikeln 3, 10 |
| und 10bis vorgesehen sind, beide eingebracht sind, ist keine andere | und 10bis vorgesehen sind, beide eingebracht sind, ist keine andere |
| Stempelung erforderlich.] | Stempelung erforderlich.] |
| [Art. 13 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 13 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom |
| 9. Juli 2007)] | 9. Juli 2007)] |
| Art. 14 - Wer Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall zum Kauf | Art. 14 - Wer Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall zum Kauf |
| anbietet oder zum Verkauf auslegt, muss in seiner Auslage und den der | anbietet oder zum Verkauf auslegt, muss in seiner Auslage und den der |
| Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen einen oder mehrere | Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen einen oder mehrere |
| sichtbare und gut lesbare Aushänge mit folgender Aufschrift anbringen: | sichtbare und gut lesbare Aushänge mit folgender Aufschrift anbringen: |
| "Arbeiten aus versilbertem Metall mit Rechnungsgarantie", ohne | "Arbeiten aus versilbertem Metall mit Rechnungsgarantie", ohne |
| jeglichen anderen Text. | jeglichen anderen Text. |
| In den Rechnungen für diese Arbeiten muss vermerkt sein, dass es sich | In den Rechnungen für diese Arbeiten muss vermerkt sein, dass es sich |
| um Arbeiten aus versilbertem Metall oder neu versilberte Arbeiten | um Arbeiten aus versilbertem Metall oder neu versilberte Arbeiten |
| handelt. | handelt. |
| Auf diesen Arbeiten darf kein Stempelzeichen eingeschlagen werden, das | Auf diesen Arbeiten darf kein Stempelzeichen eingeschlagen werden, das |
| mit denjenigen für Silberarbeiten verwechselt werden könnte. | mit denjenigen für Silberarbeiten verwechselt werden könnte. |
| Arbeiten aus versilbertem Metall werden getrennt ausgelegt, um | Arbeiten aus versilbertem Metall werden getrennt ausgelegt, um |
| jegliche Verwechslung mit ausgestellten oder zum Kauf angebotenen | jegliche Verwechslung mit ausgestellten oder zum Kauf angebotenen |
| Silberarbeiten zu vermeiden. | Silberarbeiten zu vermeiden. |
| Art. 15 - § 1 - Hersteller von Edelmetallarbeiten müssen beim | Art. 15 - § 1 - Hersteller von Edelmetallarbeiten müssen beim |
| Garantiebüro, das der Königlichen Belgischen Münze untersteht, wo sie | Garantiebüro, das der Königlichen Belgischen Münze untersteht, wo sie |
| ihre Identität und ihre Eintragung ins Handelsregister nachweisen | ihre Identität und ihre Eintragung ins Handelsregister nachweisen |
| müssen, einen Abdruck ihres Herstellerstempels auf einer dafür | müssen, einen Abdruck ihres Herstellerstempels auf einer dafür |
| vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks | vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks |
| hinterlegen. | hinterlegen. |
| § 2 - Hersteller, Importeure, Gross- und Einzelhändler oder Personen, | § 2 - Hersteller, Importeure, Gross- und Einzelhändler oder Personen, |
| die Edelmetallarbeiten reparieren, müssen sich jährlich in das beim | die Edelmetallarbeiten reparieren, müssen sich jährlich in das beim |
| Garantiebüro hinterlegte Garantieverzeichnis eintragen lassen. | Garantiebüro hinterlegte Garantieverzeichnis eintragen lassen. |
| Edelmetallarbeiten dürfen nicht von Personen zum Kauf angeboten | Edelmetallarbeiten dürfen nicht von Personen zum Kauf angeboten |
| werden, die nicht in diesem Verzeichnis eingetragen sind. | werden, die nicht in diesem Verzeichnis eingetragen sind. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für diese Eintragung. | Der König bestimmt die Modalitäten für diese Eintragung. |
| Art. 16 - Die Hinterlegung eines Abdrucks des Herstellerstempels und | Art. 16 - Die Hinterlegung eines Abdrucks des Herstellerstempels und |
| seine Billigung lassen die Rechte Dritter unberührt. | seine Billigung lassen die Rechte Dritter unberührt. |
| Art. 17 - Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der | Art. 17 - Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der |
| Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt, muss neben der | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt, muss neben der |
| Hinterlegung des Abdrucks seines Herstellerstempels auch eine vom | Hinterlegung des Abdrucks seines Herstellerstempels auch eine vom |
| König bestimmte Sicherheit leisten. | König bestimmte Sicherheit leisten. |
| Art. 18 - Bei Übergabe seines Unternehmens muss der übergebende | Art. 18 - Bei Übergabe seines Unternehmens muss der übergebende |
| Unternehmer binnen drei Monaten bei der Verwaltung der Königlichen | Unternehmer binnen drei Monaten bei der Verwaltung der Königlichen |
| Belgischen Münze um Rücknahme seines Herstellerstempels ersuchen. | Belgischen Münze um Rücknahme seines Herstellerstempels ersuchen. |
| Art. 19 - § 1 - Nur die gemäss dem Gesetz gestempelten Arbeiten dürfen | Art. 19 - § 1 - Nur die gemäss dem Gesetz gestempelten Arbeiten dürfen |
| als Gold-, Silber- oder Platinarbeiten verkauft werden. | als Gold-, Silber- oder Platinarbeiten verkauft werden. |
| § 2 - [Nur Goldlegierungen, deren Feingehalt 333 Tausendstel | § 2 - [Nur Goldlegierungen, deren Feingehalt 333 Tausendstel |
| überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Gold" tragen. | überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Gold" tragen. |
| Nur Silber- oder Platinlegierungen, deren Feingehalt 500 Tausendstel | Nur Silber- oder Platinlegierungen, deren Feingehalt 500 Tausendstel |
| überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Silber" beziehungsweise | überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Silber" beziehungsweise |
| "Platin" tragen.] | "Platin" tragen.] |
| § 3 - Arbeiten, die durch unedle Metalle verstärkt oder mit gleich | § 3 - Arbeiten, die durch unedle Metalle verstärkt oder mit gleich |
| welchem Material, insbesondere mit Blei, Kitt oder Zement, gefüllt | welchem Material, insbesondere mit Blei, Kitt oder Zement, gefüllt |
| worden sind, dürfen die Bezeichnung "Gold", "Silber" oder "Platin" | worden sind, dürfen die Bezeichnung "Gold", "Silber" oder "Platin" |
| nicht tragen, mit Ausnahme der in Goldschmiedearbeit gefertigten | nicht tragen, mit Ausnahme der in Goldschmiedearbeit gefertigten |
| Griffe, für die die Verwendung dieser Materialien technisch | Griffe, für die die Verwendung dieser Materialien technisch |
| unumgänglich ist. | unumgänglich ist. |
| § 4 - Um jegliche Verwechslung von Gold- oder Platinarbeiten mit | § 4 - Um jegliche Verwechslung von Gold- oder Platinarbeiten mit |
| Arbeiten aus unedlen Metallen, die nur mit einer Edelmetallschicht | Arbeiten aus unedlen Metallen, die nur mit einer Edelmetallschicht |
| überzogen sind, zu vermeiden, dürfen letztgenannte Arbeiten nicht mit | überzogen sind, zu vermeiden, dürfen letztgenannte Arbeiten nicht mit |
| Prägungen versehen werden, die an die im Gesetz vorgesehene Stempelung | Prägungen versehen werden, die an die im Gesetz vorgesehene Stempelung |
| zur Garantie des Feingehalts erinnern. | zur Garantie des Feingehalts erinnern. |
| [Art. 19 § 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom | [Art. 19 § 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom |
| 23. Mai 1995)] | 23. Mai 1995)] |
| Art. 20 - Beim Verkauf von Edelmetallarbeiten muss der Verkäufer dem | Art. 20 - Beim Verkauf von Edelmetallarbeiten muss der Verkäufer dem |
| Käufer, der darum ersucht, eine Rechnung mit Angabe der Art, der | Käufer, der darum ersucht, eine Rechnung mit Angabe der Art, der |
| Masse, des Feingehalts und des Preises des verkauften Gegenstands | Masse, des Feingehalts und des Preises des verkauften Gegenstands |
| ausstellen. | ausstellen. |
| Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen, | Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen, |
| insbesondere der Artikel 184 und 498 des Strafgesetzbuches, wird mit | insbesondere der Artikel 184 und 498 des Strafgesetzbuches, wird mit |
| einer Geldbusse von [50] bis zu [5000 EUR] bestraft, wer gegen die | einer Geldbusse von [50] bis zu [5000 EUR] bestraft, wer gegen die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst. |
| Bei Rückfall kann eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Bei Rückfall kann eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
| Monaten auferlegt werden und wird immer das Verbot ausgesprochen, | Monaten auferlegt werden und wird immer das Verbot ausgesprochen, |
| Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren. | Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren. |
| Bei Verstoss gegen Artikel 1 Absatz 2 dürfen zum Verkauf angebotene | Bei Verstoss gegen Artikel 1 Absatz 2 dürfen zum Verkauf angebotene |
| Arbeiten ferner beschlagnahmt werden. | Arbeiten ferner beschlagnahmt werden. |
| Formell rechtskräftige Urteile oder Entscheide, durch die das Verbot | Formell rechtskräftige Urteile oder Entscheide, durch die das Verbot |
| ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels | ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels |
| zu garantieren, werden dem Münzmeister zugestellt, der die | zu garantieren, werden dem Münzmeister zugestellt, der die |
| auszugsweise Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gewährleistet. | auszugsweise Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gewährleistet. |
| Dieser Auszug enthält Name, Vornamen, Anschrift und Beruf des | Dieser Auszug enthält Name, Vornamen, Anschrift und Beruf des |
| Verurteilten sowie den gemeinsamen Namen, unter dem er seinen Beruf | Verurteilten sowie den gemeinsamen Namen, unter dem er seinen Beruf |
| ausgeübt hat; er gibt den Tenor der Entscheidung wieder, durch die das | ausgeübt hat; er gibt den Tenor der Entscheidung wieder, durch die das |
| Verbot ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des | Verbot ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des |
| Herstellerstempels zu garantieren. | Herstellerstempels zu garantieren. |
| Die Kosten der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gehen zu | Die Kosten der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gehen zu |
| Lasten der Verurteilten. | Lasten der Verurteilten. |
| [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 | [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 |
| (B.S. vom 11. August 2001)] | (B.S. vom 11. August 2001)] |
| Art. 22 - Das Anbieten zum Kauf von Waren mit gefälschtem | Art. 22 - Das Anbieten zum Kauf von Waren mit gefälschtem |
| Herstellerstempel wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | Herstellerstempel wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
| sechs Monaten und einer Geldbusse von [26] bis zu [2000 EUR] oder mit | sechs Monaten und einer Geldbusse von [26] bis zu [2000 EUR] oder mit |
| nur einer dieser Strafen bestraft. | nur einer dieser Strafen bestraft. |
| [Art. 22 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom | [Art. 22 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom |
| 11. August 2001)] | 11. August 2001)] |
| Art. 23 - Behauptet eine wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz | Art. 23 - Behauptet eine wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz |
| verfolgte Person, der Feingehalt der von ihr gefertigten oder zum Kauf | verfolgte Person, der Feingehalt der von ihr gefertigten oder zum Kauf |
| angebotenen Gegenstände liege nicht unter dem garantierten Feingehalt, | angebotenen Gegenstände liege nicht unter dem garantierten Feingehalt, |
| wird der tatsächliche Feingehalt vom Münzmeister bestimmt. | wird der tatsächliche Feingehalt vom Münzmeister bestimmt. |
| Art. 24 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und | Art. 24 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und |
| Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten | Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten |
| Straftaten. | Straftaten. |
| Art. 25 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 25 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| überwachen folgende Personen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes | überwachen folgende Personen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
| und seiner Ausführungserlasse und sind befugt, Verstösse gegen die | und seiner Ausführungserlasse und sind befugt, Verstösse gegen die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen: | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen: |
| 1. Inspektoren und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion, | 1. Inspektoren und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion, |
| die dem Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten untersteht, | die dem Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten untersteht, |
| 2. Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und | 2. Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und |
| der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands. | der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands. |
| Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung | Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung |
| der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die | der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die |
| Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch | Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch |
| das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. | das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. |
| Die Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | Die Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
| Art. 26 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: | Art. 26 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: |
| 1. das Gesetz vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien Bearbeitung | 1. das Gesetz vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien Bearbeitung |
| von Gold und Silber, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar | von Gold und Silber, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar |
| 1947, | 1947, |
| 2. die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 1909 zur | 2. die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 1909 zur |
| Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1910 und von | Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1910 und von |
| Bestimmungen über die Patentgebühr, den Zolltarif, die Durchfuhr, die | Bestimmungen über die Patentgebühr, den Zolltarif, die Durchfuhr, die |
| Einrichtung der Brennereien und die Garantie von Gold, Silber usw., | Einrichtung der Brennereien und die Garantie von Gold, Silber usw., |
| 3. der Königliche Erlass Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung | 3. der Königliche Erlass Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung |
| und Abänderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien | und Abänderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien |
| Bearbeitung von Gold und Silber und zur Einführung einer | Bearbeitung von Gold und Silber und zur Einführung einer |
| obligatorischen Garantie des Feingehalts von Gegenständen aus | obligatorischen Garantie des Feingehalts von Gegenständen aus |
| Edelmetall, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947 und | Edelmetall, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947 und |
| das Gesetz vom 30. Juni 1969. | das Gesetz vom 30. Juni 1969. |