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Wet houdende waarborg van werken uit edele metalen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la garantie des ouvrages en métaux précieux. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
11 AUGUSTUS 1987. - Wet houdende waarborg van werken uit edele | 11 AOUT 1987. - Loi relative à la garantie des ouvrages en métaux |
metalen. - Officieuze coördinatie in het Duits | précieux. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 11 augustus 1987 houdende waarborg van werken uit edele | allemande de la loi du 11 août 1987 relative à la garantie des |
metalen (Belgisch Staatsblad van 14 oktober 1987), zoals ze | ouvrages en métaux précieux (Moniteur belge du 14 octobre 1987), telle |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 4 april 1995 houdende fiscale en financiële bepalingen | - la loi du 4 avril 1995 portant des dispositions fiscales et |
(Belgisch Staatsblad van 23 mei 1995, err. van 1 juli 1995); | financières (Moniteur belge du 23 mai 1995, err. du 1er juillet 1995); |
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 |
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | |
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et |
Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); | qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001); |
- de wet van 3 juni 2007 tot wijziging van de wet van 11 augustus 1987 | - la loi du 3 juin 2007 modifiant la loi du 11 août 1987 relative à la |
houdende waarborg van werken uit edele metalen (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2007). | garantie des ouvrages en métaux précieux (Moniteur belge du 9 juillet 2007). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, |
MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
11. AUGUST 1987 - Gesetz über die Garantie für Edelmetallarbeiten | 11. AUGUST 1987 - Gesetz über die Garantie für Edelmetallarbeiten |
Artikel 1 - Edelmetallarbeiten dürfen zu jedem Feingehalt frei | Artikel 1 - Edelmetallarbeiten dürfen zu jedem Feingehalt frei |
gefertigt werden. | gefertigt werden. |
Hausierhandel mit Edelmetallarbeiten ist verboten. | Hausierhandel mit Edelmetallarbeiten ist verboten. |
Art. 2 - Der Feingehalt einer Edelmetalllegierung ist der Anteil des | Art. 2 - Der Feingehalt einer Edelmetalllegierung ist der Anteil des |
Feinmetalls an der Gesamtmasse der Legierung. | Feinmetalls an der Gesamtmasse der Legierung. |
Der Feingehalt wird in Tausendsteln angegeben. | Der Feingehalt wird in Tausendsteln angegeben. |
Art. 3 - [Hersteller, Verkäufer und Käufer von Edelmetallarbeiten | Art. 3 - [Hersteller, Verkäufer und Käufer von Edelmetallarbeiten |
können diese Arbeiten auf Wunsch dem Edelmetallprüfer der Regierung | können diese Arbeiten auf Wunsch dem Edelmetallprüfer der Regierung |
oder einer vom Münzmeister zur Prüfung zugelassenen Einrichtung, | oder einer vom Münzmeister zur Prüfung zugelassenen Einrichtung, |
nachstehend Prüfstelle genannt, zur Prüfung vorlegen. Der | nachstehend Prüfstelle genannt, zur Prüfung vorlegen. Der |
Edelmetallprüfer der Regierung oder die Prüfstelle bringen den | Edelmetallprüfer der Regierung oder die Prüfstelle bringen den |
Staatsstempel und ihre Kennzeichnung in Arbeiten aus einem der | Staatsstempel und ihre Kennzeichnung in Arbeiten aus einem der |
folgenden Metalle mit einem der folgenden Mindestfeingehalte ein: | folgenden Metalle mit einem der folgenden Mindestfeingehalte ein: |
1. Gold: | 1. Gold: |
a) erster Feingehalt: 833 Tausendstel, | a) erster Feingehalt: 833 Tausendstel, |
b) zweiter Feingehalt: 750 Tausendstel, | b) zweiter Feingehalt: 750 Tausendstel, |
c) dritter Feingehalt: 585 Tausendstel, | c) dritter Feingehalt: 585 Tausendstel, |
2. Silber: | 2. Silber: |
a) erster Feingehalt: 925 Tausendstel, | a) erster Feingehalt: 925 Tausendstel, |
b) zweiter Feingehalt: 835 Tausendstel, | b) zweiter Feingehalt: 835 Tausendstel, |
3. Platin: 950 Tausendstel. | 3. Platin: 950 Tausendstel. |
Dabei handelt es sich um die einzigen gesetzlichen Feingehalte, die | Dabei handelt es sich um die einzigen gesetzlichen Feingehalte, die |
der Edelmetallprüfer der Regierung und die Prüfstellen zur Einbringung | der Edelmetallprüfer der Regierung und die Prüfstellen zur Einbringung |
des Staatsstempels und ihrer Kennzeichnung anerkennen dürfen.] | des Staatsstempels und ihrer Kennzeichnung anerkennen dürfen.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli | [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli |
2007)] | 2007)] |
[Art. 3bis - Die Zulassung als in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte | [Art. 3bis - Die Zulassung als in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte |
Prüfstelle wird unter der Bedingung gewährt, dass die Einrichtung in | Prüfstelle wird unter der Bedingung gewährt, dass die Einrichtung in |
Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen für den | Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen für den |
Edelmetallsektor akkreditiert ist oder über eine Akkreditierung | Edelmetallsektor akkreditiert ist oder über eine Akkreditierung |
verfügt, die in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom | verfügt, die in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom |
31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von | 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von |
Einrichtungen für die Konformitätsprüfung als gleichwertig gilt. | Einrichtungen für die Konformitätsprüfung als gleichwertig gilt. |
Der König kann andere Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte | Der König kann andere Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte |
Zulassung festlegen. Er bestimmt die Verfahren, Regeln und Befugnisse | Zulassung festlegen. Er bestimmt die Verfahren, Regeln und Befugnisse |
mit Bezug auf diese Zulassung sowie die Pflichten der zugelassenen | mit Bezug auf diese Zulassung sowie die Pflichten der zugelassenen |
Prüfstellen und regelt die Aufsicht über die Prüfstellen. | Prüfstellen und regelt die Aufsicht über die Prüfstellen. |
Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Münze bei der Untersuchung | Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Münze bei der Untersuchung |
der Anträge auf Zulassung als Prüfstelle entstehen, werden von den | der Anträge auf Zulassung als Prüfstelle entstehen, werden von den |
Antragstellern getragen. Die Kosten, die der Königlichen Belgischen | Antragstellern getragen. Die Kosten, die der Königlichen Belgischen |
Münze bei der Ausübung der Aufsicht über die zugelassenen Prüfstellen | Münze bei der Ausübung der Aufsicht über die zugelassenen Prüfstellen |
entstehen, werden von den Prüfstellen getragen. Der König bestimmt, | entstehen, werden von den Prüfstellen getragen. Der König bestimmt, |
wie die Königliche Belgische Münze diese Kosten auf Antragsteller und | wie die Königliche Belgische Münze diese Kosten auf Antragsteller und |
zugelassene Prüfstellen umlegt.] | zugelassene Prüfstellen umlegt.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. |
Juli 2007)] | Juli 2007)] |
Art. 4 - Die für die verschiedenen Bestandteile von Edelmetallarbeiten | Art. 4 - Die für die verschiedenen Bestandteile von Edelmetallarbeiten |
verwendeten Metalle müssen mindestens den vollen Feingehalt aufweisen. | verwendeten Metalle müssen mindestens den vollen Feingehalt aufweisen. |
[...] | [...] |
[Art. 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 3. Juni | [Art. 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 3. Juni |
2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] | 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] |
Art. 5 - Edelmetallarbeiten, deren Feingehalt nicht einem der in | Art. 5 - Edelmetallarbeiten, deren Feingehalt nicht einem der in |
Artikel 3 vorgesehenen Feingehalte entspricht, jedoch den niedrigsten | Artikel 3 vorgesehenen Feingehalte entspricht, jedoch den niedrigsten |
zulässigen Feingehalt nicht unterschreitet, werden mit dem | zulässigen Feingehalt nicht unterschreitet, werden mit dem |
gesetzlichen Feingehalt gekennzeichnet, der unmittelbar unter | gesetzlichen Feingehalt gekennzeichnet, der unmittelbar unter |
demjenigen liegt, der aus der Prüfung hervorgeht. | demjenigen liegt, der aus der Prüfung hervorgeht. |
Art. 6 - Der Feingehalt von Edelmetallarbeiten wird in Tausendsteln | Art. 6 - Der Feingehalt von Edelmetallarbeiten wird in Tausendsteln |
angegeben, wobei dieser Angabe folgende Buchstaben-Symbole vorangehen: | angegeben, wobei dieser Angabe folgende Buchstaben-Symbole vorangehen: |
au (Kleinbuchstaben) für Gold, AG (Grossbuchstaben) für Silber und PT | au (Kleinbuchstaben) für Gold, AG (Grossbuchstaben) für Silber und PT |
oder Pt für Platin. | oder Pt für Platin. |
Art. 7 - Vorbehaltlich vom König vorzusehender Abweichungen garantiert | Art. 7 - Vorbehaltlich vom König vorzusehender Abweichungen garantiert |
das an einer einzigen Stelle angebrachte Prägezeichen, dass alle | das an einer einzigen Stelle angebrachte Prägezeichen, dass alle |
Bestandteile der Arbeit den angegebenen Feingehalt aufweisen. | Bestandteile der Arbeit den angegebenen Feingehalt aufweisen. |
Bestehen Edelmetallarbeiten aus mehreren Edelmetallen oder | Bestehen Edelmetallarbeiten aus mehreren Edelmetallen oder |
unterschiedlichen Edelmetalllegierungen, wird jedes Edelmetall | unterschiedlichen Edelmetalllegierungen, wird jedes Edelmetall |
beziehungsweise jede Legierung mit ihrem Feingehalt versehen. | beziehungsweise jede Legierung mit ihrem Feingehalt versehen. |
Art. 8 - Der Herstellerstempel besteht aus einem Symbol. Die Prägung | Art. 8 - Der Herstellerstempel besteht aus einem Symbol. Die Prägung |
muss möglichst deutlich zu erkennen sein. | muss möglichst deutlich zu erkennen sein. |
Vor Verwendung eines Herstellerstempels muss das Prägezeichen vom | Vor Verwendung eines Herstellerstempels muss das Prägezeichen vom |
Münzmeister gebilligt worden sein. | Münzmeister gebilligt worden sein. |
Art. 9 - Der König bestimmt die Edelmetallarbeiten ausländischer | Art. 9 - Der König bestimmt die Edelmetallarbeiten ausländischer |
Herstellung, die in Belgien zugelassen sind, ohne die vorgesehenen | Herstellung, die in Belgien zugelassen sind, ohne die vorgesehenen |
Prägezeichen zu tragen. | Prägezeichen zu tragen. |
Edelmetallarbeiten ausländischer Herstellung, die unter die Anwendung | Edelmetallarbeiten ausländischer Herstellung, die unter die Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes fallen und auf die sich die in Ausführung | des vorliegenden Gesetzes fallen und auf die sich die in Ausführung |
von Absatz 1 erlassenen Bestimmungen nicht beziehen, müssen vom | von Absatz 1 erlassenen Bestimmungen nicht beziehen, müssen vom |
Importeur mit einer Stempelung versehen werden; dieser garantiert | Importeur mit einer Stempelung versehen werden; dieser garantiert |
durch Einschlagen der vorgesehenen Prägezeichen den Feingehalt. | durch Einschlagen der vorgesehenen Prägezeichen den Feingehalt. |
Art. 10 - Der König bestimmt die Form der Staatsstempel | Art. 10 - Der König bestimmt die Form der Staatsstempel |
[einschliesslich des Kennzeichens des Edelmetallprüfers der | [einschliesslich des Kennzeichens des Edelmetallprüfers der |
Regierung]; Er bestimmt die Bedingungen, unter denen | Regierung]; Er bestimmt die Bedingungen, unter denen |
Edelmetallarbeiten zur Prüfung des Feingehalts zugelassen werden. | Edelmetallarbeiten zur Prüfung des Feingehalts zugelassen werden. |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. | [Art. 10 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. |
Juli 2007)] | Juli 2007)] |
[Art. 10bis - Die Kennzeichnung der in Artikel 3 erwähnten Prüfstellen | [Art. 10bis - Die Kennzeichnung der in Artikel 3 erwähnten Prüfstellen |
besteht aus einem Symbol. Die Prägung muss möglichst deutlich zu | besteht aus einem Symbol. Die Prägung muss möglichst deutlich zu |
erkennen sein. | erkennen sein. |
Vor Verwendung einer solchen Kennzeichnung muss das Prägezeichen vom | Vor Verwendung einer solchen Kennzeichnung muss das Prägezeichen vom |
Münzmeister gebilligt worden sein. Zu diesem Zweck müssen beim | Münzmeister gebilligt worden sein. Zu diesem Zweck müssen beim |
Münzmeister ein Abdruck auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und | Münzmeister ein Abdruck auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und |
drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegt werden. Die Hinterlegung | drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegt werden. Die Hinterlegung |
dieser Prägezeichen und ihre Billigung lassen die Rechte Dritter | dieser Prägezeichen und ihre Billigung lassen die Rechte Dritter |
unberührt.] | unberührt.] |
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom |
9. Juli 2007)] | 9. Juli 2007)] |
Art. 11 - Der König kann Prüfung und Verfahren für die Bestimmung des | Art. 11 - Der König kann Prüfung und Verfahren für die Bestimmung des |
Feingehalts von Gold-, Silber- und Platinbarren und von Gold, Silber | Feingehalts von Gold-, Silber- und Platinbarren und von Gold, Silber |
und Platin festlegen, die dem Edelmetallprüfer der Regierung vorgelegt | und Platin festlegen, die dem Edelmetallprüfer der Regierung vorgelegt |
werden. | werden. |
Er bestimmt die Modalitäten für die Hinterlegung der Prägezeichen. Er | Er bestimmt die Modalitäten für die Hinterlegung der Prägezeichen. Er |
legt Kosten und Gebühren für diese Hinterlegung sowie für die | legt Kosten und Gebühren für diese Hinterlegung sowie für die |
[Prüfungen und Stempelungen fest, die vom Edelmetallprüfer der | [Prüfungen und Stempelungen fest, die vom Edelmetallprüfer der |
Regierung oder von einer in Artikel 3 erwähnten Prüfstelle vorgenommen | Regierung oder von einer in Artikel 3 erwähnten Prüfstelle vorgenommen |
werden]. | werden]. |
[Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. | [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. |
vom 9. Juli 2007)] | vom 9. Juli 2007)] |
Art. 12 - Der König regelt den Beruf des Handelsprüfers. | Art. 12 - Der König regelt den Beruf des Handelsprüfers. |
Art. 13 - Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin müssen | Art. 13 - Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin müssen |
den Feingehalt der verwendeten Legierung durch Einschlagen von zwei | den Feingehalt der verwendeten Legierung durch Einschlagen von zwei |
Stempelzeichen garantieren. | Stempelzeichen garantieren. |
Eines dieser Zeichen ist der Herstellerstempel, das andere gibt den | Eines dieser Zeichen ist der Herstellerstempel, das andere gibt den |
Feingehalt an. | Feingehalt an. |
Form und Details dieser Stempelzeichen sowie Arbeiten und | Form und Details dieser Stempelzeichen sowie Arbeiten und |
Herstellerkategorien, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet, | Herstellerkategorien, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet, |
bestimmt der König. | bestimmt der König. |
Für Arbeiten, die von Importeuren oder Händlern von Edelmetallarbeiten | Für Arbeiten, die von Importeuren oder Händlern von Edelmetallarbeiten |
verkauft werden und keine Stempelung gemäss dem Gesetz tragen, sind | verkauft werden und keine Stempelung gemäss dem Gesetz tragen, sind |
diese Importeure und Händler den Herstellern gleichgestellt. | diese Importeure und Händler den Herstellern gleichgestellt. |
[Sofern der Staatsstempel und die Kennzeichnung des Edelmetallprüfers | [Sofern der Staatsstempel und die Kennzeichnung des Edelmetallprüfers |
der Regierung oder der Prüfstelle, so wie sie in den Artikeln 3, 10 | der Regierung oder der Prüfstelle, so wie sie in den Artikeln 3, 10 |
und 10bis vorgesehen sind, beide eingebracht sind, ist keine andere | und 10bis vorgesehen sind, beide eingebracht sind, ist keine andere |
Stempelung erforderlich.] | Stempelung erforderlich.] |
[Art. 13 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 13 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom |
9. Juli 2007)] | 9. Juli 2007)] |
Art. 14 - Wer Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall zum Kauf | Art. 14 - Wer Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall zum Kauf |
anbietet oder zum Verkauf auslegt, muss in seiner Auslage und den der | anbietet oder zum Verkauf auslegt, muss in seiner Auslage und den der |
Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen einen oder mehrere | Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen einen oder mehrere |
sichtbare und gut lesbare Aushänge mit folgender Aufschrift anbringen: | sichtbare und gut lesbare Aushänge mit folgender Aufschrift anbringen: |
"Arbeiten aus versilbertem Metall mit Rechnungsgarantie", ohne | "Arbeiten aus versilbertem Metall mit Rechnungsgarantie", ohne |
jeglichen anderen Text. | jeglichen anderen Text. |
In den Rechnungen für diese Arbeiten muss vermerkt sein, dass es sich | In den Rechnungen für diese Arbeiten muss vermerkt sein, dass es sich |
um Arbeiten aus versilbertem Metall oder neu versilberte Arbeiten | um Arbeiten aus versilbertem Metall oder neu versilberte Arbeiten |
handelt. | handelt. |
Auf diesen Arbeiten darf kein Stempelzeichen eingeschlagen werden, das | Auf diesen Arbeiten darf kein Stempelzeichen eingeschlagen werden, das |
mit denjenigen für Silberarbeiten verwechselt werden könnte. | mit denjenigen für Silberarbeiten verwechselt werden könnte. |
Arbeiten aus versilbertem Metall werden getrennt ausgelegt, um | Arbeiten aus versilbertem Metall werden getrennt ausgelegt, um |
jegliche Verwechslung mit ausgestellten oder zum Kauf angebotenen | jegliche Verwechslung mit ausgestellten oder zum Kauf angebotenen |
Silberarbeiten zu vermeiden. | Silberarbeiten zu vermeiden. |
Art. 15 - § 1 - Hersteller von Edelmetallarbeiten müssen beim | Art. 15 - § 1 - Hersteller von Edelmetallarbeiten müssen beim |
Garantiebüro, das der Königlichen Belgischen Münze untersteht, wo sie | Garantiebüro, das der Königlichen Belgischen Münze untersteht, wo sie |
ihre Identität und ihre Eintragung ins Handelsregister nachweisen | ihre Identität und ihre Eintragung ins Handelsregister nachweisen |
müssen, einen Abdruck ihres Herstellerstempels auf einer dafür | müssen, einen Abdruck ihres Herstellerstempels auf einer dafür |
vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks | vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks |
hinterlegen. | hinterlegen. |
§ 2 - Hersteller, Importeure, Gross- und Einzelhändler oder Personen, | § 2 - Hersteller, Importeure, Gross- und Einzelhändler oder Personen, |
die Edelmetallarbeiten reparieren, müssen sich jährlich in das beim | die Edelmetallarbeiten reparieren, müssen sich jährlich in das beim |
Garantiebüro hinterlegte Garantieverzeichnis eintragen lassen. | Garantiebüro hinterlegte Garantieverzeichnis eintragen lassen. |
Edelmetallarbeiten dürfen nicht von Personen zum Kauf angeboten | Edelmetallarbeiten dürfen nicht von Personen zum Kauf angeboten |
werden, die nicht in diesem Verzeichnis eingetragen sind. | werden, die nicht in diesem Verzeichnis eingetragen sind. |
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Eintragung. | Der König bestimmt die Modalitäten für diese Eintragung. |
Art. 16 - Die Hinterlegung eines Abdrucks des Herstellerstempels und | Art. 16 - Die Hinterlegung eines Abdrucks des Herstellerstempels und |
seine Billigung lassen die Rechte Dritter unberührt. | seine Billigung lassen die Rechte Dritter unberührt. |
Art. 17 - Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der | Art. 17 - Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt, muss neben der | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt, muss neben der |
Hinterlegung des Abdrucks seines Herstellerstempels auch eine vom | Hinterlegung des Abdrucks seines Herstellerstempels auch eine vom |
König bestimmte Sicherheit leisten. | König bestimmte Sicherheit leisten. |
Art. 18 - Bei Übergabe seines Unternehmens muss der übergebende | Art. 18 - Bei Übergabe seines Unternehmens muss der übergebende |
Unternehmer binnen drei Monaten bei der Verwaltung der Königlichen | Unternehmer binnen drei Monaten bei der Verwaltung der Königlichen |
Belgischen Münze um Rücknahme seines Herstellerstempels ersuchen. | Belgischen Münze um Rücknahme seines Herstellerstempels ersuchen. |
Art. 19 - § 1 - Nur die gemäss dem Gesetz gestempelten Arbeiten dürfen | Art. 19 - § 1 - Nur die gemäss dem Gesetz gestempelten Arbeiten dürfen |
als Gold-, Silber- oder Platinarbeiten verkauft werden. | als Gold-, Silber- oder Platinarbeiten verkauft werden. |
§ 2 - [Nur Goldlegierungen, deren Feingehalt 333 Tausendstel | § 2 - [Nur Goldlegierungen, deren Feingehalt 333 Tausendstel |
überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Gold" tragen. | überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Gold" tragen. |
Nur Silber- oder Platinlegierungen, deren Feingehalt 500 Tausendstel | Nur Silber- oder Platinlegierungen, deren Feingehalt 500 Tausendstel |
überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Silber" beziehungsweise | überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Silber" beziehungsweise |
"Platin" tragen.] | "Platin" tragen.] |
§ 3 - Arbeiten, die durch unedle Metalle verstärkt oder mit gleich | § 3 - Arbeiten, die durch unedle Metalle verstärkt oder mit gleich |
welchem Material, insbesondere mit Blei, Kitt oder Zement, gefüllt | welchem Material, insbesondere mit Blei, Kitt oder Zement, gefüllt |
worden sind, dürfen die Bezeichnung "Gold", "Silber" oder "Platin" | worden sind, dürfen die Bezeichnung "Gold", "Silber" oder "Platin" |
nicht tragen, mit Ausnahme der in Goldschmiedearbeit gefertigten | nicht tragen, mit Ausnahme der in Goldschmiedearbeit gefertigten |
Griffe, für die die Verwendung dieser Materialien technisch | Griffe, für die die Verwendung dieser Materialien technisch |
unumgänglich ist. | unumgänglich ist. |
§ 4 - Um jegliche Verwechslung von Gold- oder Platinarbeiten mit | § 4 - Um jegliche Verwechslung von Gold- oder Platinarbeiten mit |
Arbeiten aus unedlen Metallen, die nur mit einer Edelmetallschicht | Arbeiten aus unedlen Metallen, die nur mit einer Edelmetallschicht |
überzogen sind, zu vermeiden, dürfen letztgenannte Arbeiten nicht mit | überzogen sind, zu vermeiden, dürfen letztgenannte Arbeiten nicht mit |
Prägungen versehen werden, die an die im Gesetz vorgesehene Stempelung | Prägungen versehen werden, die an die im Gesetz vorgesehene Stempelung |
zur Garantie des Feingehalts erinnern. | zur Garantie des Feingehalts erinnern. |
[Art. 19 § 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom | [Art. 19 § 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom |
23. Mai 1995)] | 23. Mai 1995)] |
Art. 20 - Beim Verkauf von Edelmetallarbeiten muss der Verkäufer dem | Art. 20 - Beim Verkauf von Edelmetallarbeiten muss der Verkäufer dem |
Käufer, der darum ersucht, eine Rechnung mit Angabe der Art, der | Käufer, der darum ersucht, eine Rechnung mit Angabe der Art, der |
Masse, des Feingehalts und des Preises des verkauften Gegenstands | Masse, des Feingehalts und des Preises des verkauften Gegenstands |
ausstellen. | ausstellen. |
Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen, | Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen, |
insbesondere der Artikel 184 und 498 des Strafgesetzbuches, wird mit | insbesondere der Artikel 184 und 498 des Strafgesetzbuches, wird mit |
einer Geldbusse von [50] bis zu [5000 EUR] bestraft, wer gegen die | einer Geldbusse von [50] bis zu [5000 EUR] bestraft, wer gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst. |
Bei Rückfall kann eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Bei Rückfall kann eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
Monaten auferlegt werden und wird immer das Verbot ausgesprochen, | Monaten auferlegt werden und wird immer das Verbot ausgesprochen, |
Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren. | Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren. |
Bei Verstoss gegen Artikel 1 Absatz 2 dürfen zum Verkauf angebotene | Bei Verstoss gegen Artikel 1 Absatz 2 dürfen zum Verkauf angebotene |
Arbeiten ferner beschlagnahmt werden. | Arbeiten ferner beschlagnahmt werden. |
Formell rechtskräftige Urteile oder Entscheide, durch die das Verbot | Formell rechtskräftige Urteile oder Entscheide, durch die das Verbot |
ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels | ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels |
zu garantieren, werden dem Münzmeister zugestellt, der die | zu garantieren, werden dem Münzmeister zugestellt, der die |
auszugsweise Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gewährleistet. | auszugsweise Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gewährleistet. |
Dieser Auszug enthält Name, Vornamen, Anschrift und Beruf des | Dieser Auszug enthält Name, Vornamen, Anschrift und Beruf des |
Verurteilten sowie den gemeinsamen Namen, unter dem er seinen Beruf | Verurteilten sowie den gemeinsamen Namen, unter dem er seinen Beruf |
ausgeübt hat; er gibt den Tenor der Entscheidung wieder, durch die das | ausgeübt hat; er gibt den Tenor der Entscheidung wieder, durch die das |
Verbot ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des | Verbot ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des |
Herstellerstempels zu garantieren. | Herstellerstempels zu garantieren. |
Die Kosten der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gehen zu | Die Kosten der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gehen zu |
Lasten der Verurteilten. | Lasten der Verurteilten. |
[Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 | [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 |
(B.S. vom 11. August 2001)] | (B.S. vom 11. August 2001)] |
Art. 22 - Das Anbieten zum Kauf von Waren mit gefälschtem | Art. 22 - Das Anbieten zum Kauf von Waren mit gefälschtem |
Herstellerstempel wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | Herstellerstempel wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
sechs Monaten und einer Geldbusse von [26] bis zu [2000 EUR] oder mit | sechs Monaten und einer Geldbusse von [26] bis zu [2000 EUR] oder mit |
nur einer dieser Strafen bestraft. | nur einer dieser Strafen bestraft. |
[Art. 22 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom | [Art. 22 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom |
11. August 2001)] | 11. August 2001)] |
Art. 23 - Behauptet eine wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz | Art. 23 - Behauptet eine wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz |
verfolgte Person, der Feingehalt der von ihr gefertigten oder zum Kauf | verfolgte Person, der Feingehalt der von ihr gefertigten oder zum Kauf |
angebotenen Gegenstände liege nicht unter dem garantierten Feingehalt, | angebotenen Gegenstände liege nicht unter dem garantierten Feingehalt, |
wird der tatsächliche Feingehalt vom Münzmeister bestimmt. | wird der tatsächliche Feingehalt vom Münzmeister bestimmt. |
Art. 24 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und | Art. 24 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und |
Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten | Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Straftaten. | Straftaten. |
Art. 25 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 25 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen folgende Personen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes | überwachen folgende Personen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
und seiner Ausführungserlasse und sind befugt, Verstösse gegen die | und seiner Ausführungserlasse und sind befugt, Verstösse gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen: | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen: |
1. Inspektoren und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion, | 1. Inspektoren und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion, |
die dem Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten untersteht, | die dem Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten untersteht, |
2. Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und | 2. Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und |
der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands. | der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands. |
Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung | Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung |
der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die | der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die |
Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch | Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch |
das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. | das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. |
Die Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | Die Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
Art. 26 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: | Art. 26 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien Bearbeitung | 1. das Gesetz vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien Bearbeitung |
von Gold und Silber, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar | von Gold und Silber, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar |
1947, | 1947, |
2. die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 1909 zur | 2. die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 1909 zur |
Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1910 und von | Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1910 und von |
Bestimmungen über die Patentgebühr, den Zolltarif, die Durchfuhr, die | Bestimmungen über die Patentgebühr, den Zolltarif, die Durchfuhr, die |
Einrichtung der Brennereien und die Garantie von Gold, Silber usw., | Einrichtung der Brennereien und die Garantie von Gold, Silber usw., |
3. der Königliche Erlass Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung | 3. der Königliche Erlass Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung |
und Abänderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien | und Abänderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien |
Bearbeitung von Gold und Silber und zur Einführung einer | Bearbeitung von Gold und Silber und zur Einführung einer |
obligatorischen Garantie des Feingehalts von Gegenständen aus | obligatorischen Garantie des Feingehalts von Gegenständen aus |
Edelmetall, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947 und | Edelmetall, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947 und |
das Gesetz vom 30. Juni 1969. | das Gesetz vom 30. Juni 1969. |