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Meertalige weergave van Wet van 11/08/1987
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Wet houdende waarborg van werken uit edele metalen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la garantie des ouvrages en métaux précieux. - Coordination officieuse en langue allemande
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11 AUGUSTUS 1987. - Wet houdende waarborg van werken uit edele 11 AOUT 1987. - Loi relative à la garantie des ouvrages en métaux
metalen. - Officieuze coördinatie in het Duits précieux. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 11 augustus 1987 houdende waarborg van werken uit edele allemande de la loi du 11 août 1987 relative à la garantie des
metalen (Belgisch Staatsblad van 14 oktober 1987), zoals ze ouvrages en métaux précieux (Moniteur belge du 14 octobre 1987), telle
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 4 april 1995 houdende fiscale en financiële bepalingen - la loi du 4 avril 1995 portant des dispositions fiscales et
(Belgisch Staatsblad van 23 mei 1995, err. van 1 juli 1995); financières (Moniteur belge du 23 mai 1995, err. du 1er juillet 1995);
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et
Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001);
- de wet van 3 juni 2007 tot wijziging van de wet van 11 augustus 1987 - la loi du 3 juin 2007 modifiant la loi du 11 août 1987 relative à la
houdende waarborg van werken uit edele metalen (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2007). garantie des ouvrages en métaux précieux (Moniteur belge du 9 juillet 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN,
MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
11. AUGUST 1987 - Gesetz über die Garantie für Edelmetallarbeiten 11. AUGUST 1987 - Gesetz über die Garantie für Edelmetallarbeiten
Artikel 1 - Edelmetallarbeiten dürfen zu jedem Feingehalt frei Artikel 1 - Edelmetallarbeiten dürfen zu jedem Feingehalt frei
gefertigt werden. gefertigt werden.
Hausierhandel mit Edelmetallarbeiten ist verboten. Hausierhandel mit Edelmetallarbeiten ist verboten.
Art. 2 - Der Feingehalt einer Edelmetalllegierung ist der Anteil des Art. 2 - Der Feingehalt einer Edelmetalllegierung ist der Anteil des
Feinmetalls an der Gesamtmasse der Legierung. Feinmetalls an der Gesamtmasse der Legierung.
Der Feingehalt wird in Tausendsteln angegeben. Der Feingehalt wird in Tausendsteln angegeben.
Art. 3 - [Hersteller, Verkäufer und Käufer von Edelmetallarbeiten Art. 3 - [Hersteller, Verkäufer und Käufer von Edelmetallarbeiten
können diese Arbeiten auf Wunsch dem Edelmetallprüfer der Regierung können diese Arbeiten auf Wunsch dem Edelmetallprüfer der Regierung
oder einer vom Münzmeister zur Prüfung zugelassenen Einrichtung, oder einer vom Münzmeister zur Prüfung zugelassenen Einrichtung,
nachstehend Prüfstelle genannt, zur Prüfung vorlegen. Der nachstehend Prüfstelle genannt, zur Prüfung vorlegen. Der
Edelmetallprüfer der Regierung oder die Prüfstelle bringen den Edelmetallprüfer der Regierung oder die Prüfstelle bringen den
Staatsstempel und ihre Kennzeichnung in Arbeiten aus einem der Staatsstempel und ihre Kennzeichnung in Arbeiten aus einem der
folgenden Metalle mit einem der folgenden Mindestfeingehalte ein: folgenden Metalle mit einem der folgenden Mindestfeingehalte ein:
1. Gold: 1. Gold:
a) erster Feingehalt: 833 Tausendstel, a) erster Feingehalt: 833 Tausendstel,
b) zweiter Feingehalt: 750 Tausendstel, b) zweiter Feingehalt: 750 Tausendstel,
c) dritter Feingehalt: 585 Tausendstel, c) dritter Feingehalt: 585 Tausendstel,
2. Silber: 2. Silber:
a) erster Feingehalt: 925 Tausendstel, a) erster Feingehalt: 925 Tausendstel,
b) zweiter Feingehalt: 835 Tausendstel, b) zweiter Feingehalt: 835 Tausendstel,
3. Platin: 950 Tausendstel. 3. Platin: 950 Tausendstel.
Dabei handelt es sich um die einzigen gesetzlichen Feingehalte, die Dabei handelt es sich um die einzigen gesetzlichen Feingehalte, die
der Edelmetallprüfer der Regierung und die Prüfstellen zur Einbringung der Edelmetallprüfer der Regierung und die Prüfstellen zur Einbringung
des Staatsstempels und ihrer Kennzeichnung anerkennen dürfen.] des Staatsstempels und ihrer Kennzeichnung anerkennen dürfen.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli
2007)] 2007)]
[Art. 3bis - Die Zulassung als in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte [Art. 3bis - Die Zulassung als in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte
Prüfstelle wird unter der Bedingung gewährt, dass die Einrichtung in Prüfstelle wird unter der Bedingung gewährt, dass die Einrichtung in
Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen für den Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen für den
Edelmetallsektor akkreditiert ist oder über eine Akkreditierung Edelmetallsektor akkreditiert ist oder über eine Akkreditierung
verfügt, die in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom verfügt, die in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom
31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von
Einrichtungen für die Konformitätsprüfung als gleichwertig gilt. Einrichtungen für die Konformitätsprüfung als gleichwertig gilt.
Der König kann andere Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Der König kann andere Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte
Zulassung festlegen. Er bestimmt die Verfahren, Regeln und Befugnisse Zulassung festlegen. Er bestimmt die Verfahren, Regeln und Befugnisse
mit Bezug auf diese Zulassung sowie die Pflichten der zugelassenen mit Bezug auf diese Zulassung sowie die Pflichten der zugelassenen
Prüfstellen und regelt die Aufsicht über die Prüfstellen. Prüfstellen und regelt die Aufsicht über die Prüfstellen.
Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Münze bei der Untersuchung Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Münze bei der Untersuchung
der Anträge auf Zulassung als Prüfstelle entstehen, werden von den der Anträge auf Zulassung als Prüfstelle entstehen, werden von den
Antragstellern getragen. Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Antragstellern getragen. Die Kosten, die der Königlichen Belgischen
Münze bei der Ausübung der Aufsicht über die zugelassenen Prüfstellen Münze bei der Ausübung der Aufsicht über die zugelassenen Prüfstellen
entstehen, werden von den Prüfstellen getragen. Der König bestimmt, entstehen, werden von den Prüfstellen getragen. Der König bestimmt,
wie die Königliche Belgische Münze diese Kosten auf Antragsteller und wie die Königliche Belgische Münze diese Kosten auf Antragsteller und
zugelassene Prüfstellen umlegt.] zugelassene Prüfstellen umlegt.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9.
Juli 2007)] Juli 2007)]
Art. 4 - Die für die verschiedenen Bestandteile von Edelmetallarbeiten Art. 4 - Die für die verschiedenen Bestandteile von Edelmetallarbeiten
verwendeten Metalle müssen mindestens den vollen Feingehalt aufweisen. verwendeten Metalle müssen mindestens den vollen Feingehalt aufweisen.
[...] [...]
[Art. 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 3. Juni [Art. 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 3. Juni
2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)]
Art. 5 - Edelmetallarbeiten, deren Feingehalt nicht einem der in Art. 5 - Edelmetallarbeiten, deren Feingehalt nicht einem der in
Artikel 3 vorgesehenen Feingehalte entspricht, jedoch den niedrigsten Artikel 3 vorgesehenen Feingehalte entspricht, jedoch den niedrigsten
zulässigen Feingehalt nicht unterschreitet, werden mit dem zulässigen Feingehalt nicht unterschreitet, werden mit dem
gesetzlichen Feingehalt gekennzeichnet, der unmittelbar unter gesetzlichen Feingehalt gekennzeichnet, der unmittelbar unter
demjenigen liegt, der aus der Prüfung hervorgeht. demjenigen liegt, der aus der Prüfung hervorgeht.
Art. 6 - Der Feingehalt von Edelmetallarbeiten wird in Tausendsteln Art. 6 - Der Feingehalt von Edelmetallarbeiten wird in Tausendsteln
angegeben, wobei dieser Angabe folgende Buchstaben-Symbole vorangehen: angegeben, wobei dieser Angabe folgende Buchstaben-Symbole vorangehen:
au (Kleinbuchstaben) für Gold, AG (Grossbuchstaben) für Silber und PT au (Kleinbuchstaben) für Gold, AG (Grossbuchstaben) für Silber und PT
oder Pt für Platin. oder Pt für Platin.
Art. 7 - Vorbehaltlich vom König vorzusehender Abweichungen garantiert Art. 7 - Vorbehaltlich vom König vorzusehender Abweichungen garantiert
das an einer einzigen Stelle angebrachte Prägezeichen, dass alle das an einer einzigen Stelle angebrachte Prägezeichen, dass alle
Bestandteile der Arbeit den angegebenen Feingehalt aufweisen. Bestandteile der Arbeit den angegebenen Feingehalt aufweisen.
Bestehen Edelmetallarbeiten aus mehreren Edelmetallen oder Bestehen Edelmetallarbeiten aus mehreren Edelmetallen oder
unterschiedlichen Edelmetalllegierungen, wird jedes Edelmetall unterschiedlichen Edelmetalllegierungen, wird jedes Edelmetall
beziehungsweise jede Legierung mit ihrem Feingehalt versehen. beziehungsweise jede Legierung mit ihrem Feingehalt versehen.
Art. 8 - Der Herstellerstempel besteht aus einem Symbol. Die Prägung Art. 8 - Der Herstellerstempel besteht aus einem Symbol. Die Prägung
muss möglichst deutlich zu erkennen sein. muss möglichst deutlich zu erkennen sein.
Vor Verwendung eines Herstellerstempels muss das Prägezeichen vom Vor Verwendung eines Herstellerstempels muss das Prägezeichen vom
Münzmeister gebilligt worden sein. Münzmeister gebilligt worden sein.
Art. 9 - Der König bestimmt die Edelmetallarbeiten ausländischer Art. 9 - Der König bestimmt die Edelmetallarbeiten ausländischer
Herstellung, die in Belgien zugelassen sind, ohne die vorgesehenen Herstellung, die in Belgien zugelassen sind, ohne die vorgesehenen
Prägezeichen zu tragen. Prägezeichen zu tragen.
Edelmetallarbeiten ausländischer Herstellung, die unter die Anwendung Edelmetallarbeiten ausländischer Herstellung, die unter die Anwendung
des vorliegenden Gesetzes fallen und auf die sich die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes fallen und auf die sich die in Ausführung
von Absatz 1 erlassenen Bestimmungen nicht beziehen, müssen vom von Absatz 1 erlassenen Bestimmungen nicht beziehen, müssen vom
Importeur mit einer Stempelung versehen werden; dieser garantiert Importeur mit einer Stempelung versehen werden; dieser garantiert
durch Einschlagen der vorgesehenen Prägezeichen den Feingehalt. durch Einschlagen der vorgesehenen Prägezeichen den Feingehalt.
Art. 10 - Der König bestimmt die Form der Staatsstempel Art. 10 - Der König bestimmt die Form der Staatsstempel
[einschliesslich des Kennzeichens des Edelmetallprüfers der [einschliesslich des Kennzeichens des Edelmetallprüfers der
Regierung]; Er bestimmt die Bedingungen, unter denen Regierung]; Er bestimmt die Bedingungen, unter denen
Edelmetallarbeiten zur Prüfung des Feingehalts zugelassen werden. Edelmetallarbeiten zur Prüfung des Feingehalts zugelassen werden.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. [Art. 10 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9.
Juli 2007)] Juli 2007)]
[Art. 10bis - Die Kennzeichnung der in Artikel 3 erwähnten Prüfstellen [Art. 10bis - Die Kennzeichnung der in Artikel 3 erwähnten Prüfstellen
besteht aus einem Symbol. Die Prägung muss möglichst deutlich zu besteht aus einem Symbol. Die Prägung muss möglichst deutlich zu
erkennen sein. erkennen sein.
Vor Verwendung einer solchen Kennzeichnung muss das Prägezeichen vom Vor Verwendung einer solchen Kennzeichnung muss das Prägezeichen vom
Münzmeister gebilligt worden sein. Zu diesem Zweck müssen beim Münzmeister gebilligt worden sein. Zu diesem Zweck müssen beim
Münzmeister ein Abdruck auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und Münzmeister ein Abdruck auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und
drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegt werden. Die Hinterlegung drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegt werden. Die Hinterlegung
dieser Prägezeichen und ihre Billigung lassen die Rechte Dritter dieser Prägezeichen und ihre Billigung lassen die Rechte Dritter
unberührt.] unberührt.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom [Art. 10bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom
9. Juli 2007)] 9. Juli 2007)]
Art. 11 - Der König kann Prüfung und Verfahren für die Bestimmung des Art. 11 - Der König kann Prüfung und Verfahren für die Bestimmung des
Feingehalts von Gold-, Silber- und Platinbarren und von Gold, Silber Feingehalts von Gold-, Silber- und Platinbarren und von Gold, Silber
und Platin festlegen, die dem Edelmetallprüfer der Regierung vorgelegt und Platin festlegen, die dem Edelmetallprüfer der Regierung vorgelegt
werden. werden.
Er bestimmt die Modalitäten für die Hinterlegung der Prägezeichen. Er Er bestimmt die Modalitäten für die Hinterlegung der Prägezeichen. Er
legt Kosten und Gebühren für diese Hinterlegung sowie für die legt Kosten und Gebühren für diese Hinterlegung sowie für die
[Prüfungen und Stempelungen fest, die vom Edelmetallprüfer der [Prüfungen und Stempelungen fest, die vom Edelmetallprüfer der
Regierung oder von einer in Artikel 3 erwähnten Prüfstelle vorgenommen Regierung oder von einer in Artikel 3 erwähnten Prüfstelle vorgenommen
werden]. werden].
[Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S.
vom 9. Juli 2007)] vom 9. Juli 2007)]
Art. 12 - Der König regelt den Beruf des Handelsprüfers. Art. 12 - Der König regelt den Beruf des Handelsprüfers.
Art. 13 - Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin müssen Art. 13 - Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin müssen
den Feingehalt der verwendeten Legierung durch Einschlagen von zwei den Feingehalt der verwendeten Legierung durch Einschlagen von zwei
Stempelzeichen garantieren. Stempelzeichen garantieren.
Eines dieser Zeichen ist der Herstellerstempel, das andere gibt den Eines dieser Zeichen ist der Herstellerstempel, das andere gibt den
Feingehalt an. Feingehalt an.
Form und Details dieser Stempelzeichen sowie Arbeiten und Form und Details dieser Stempelzeichen sowie Arbeiten und
Herstellerkategorien, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet, Herstellerkategorien, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet,
bestimmt der König. bestimmt der König.
Für Arbeiten, die von Importeuren oder Händlern von Edelmetallarbeiten Für Arbeiten, die von Importeuren oder Händlern von Edelmetallarbeiten
verkauft werden und keine Stempelung gemäss dem Gesetz tragen, sind verkauft werden und keine Stempelung gemäss dem Gesetz tragen, sind
diese Importeure und Händler den Herstellern gleichgestellt. diese Importeure und Händler den Herstellern gleichgestellt.
[Sofern der Staatsstempel und die Kennzeichnung des Edelmetallprüfers [Sofern der Staatsstempel und die Kennzeichnung des Edelmetallprüfers
der Regierung oder der Prüfstelle, so wie sie in den Artikeln 3, 10 der Regierung oder der Prüfstelle, so wie sie in den Artikeln 3, 10
und 10bis vorgesehen sind, beide eingebracht sind, ist keine andere und 10bis vorgesehen sind, beide eingebracht sind, ist keine andere
Stempelung erforderlich.] Stempelung erforderlich.]
[Art. 13 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom [Art. 13 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom
9. Juli 2007)] 9. Juli 2007)]
Art. 14 - Wer Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall zum Kauf Art. 14 - Wer Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall zum Kauf
anbietet oder zum Verkauf auslegt, muss in seiner Auslage und den der anbietet oder zum Verkauf auslegt, muss in seiner Auslage und den der
Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen einen oder mehrere Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen einen oder mehrere
sichtbare und gut lesbare Aushänge mit folgender Aufschrift anbringen: sichtbare und gut lesbare Aushänge mit folgender Aufschrift anbringen:
"Arbeiten aus versilbertem Metall mit Rechnungsgarantie", ohne "Arbeiten aus versilbertem Metall mit Rechnungsgarantie", ohne
jeglichen anderen Text. jeglichen anderen Text.
In den Rechnungen für diese Arbeiten muss vermerkt sein, dass es sich In den Rechnungen für diese Arbeiten muss vermerkt sein, dass es sich
um Arbeiten aus versilbertem Metall oder neu versilberte Arbeiten um Arbeiten aus versilbertem Metall oder neu versilberte Arbeiten
handelt. handelt.
Auf diesen Arbeiten darf kein Stempelzeichen eingeschlagen werden, das Auf diesen Arbeiten darf kein Stempelzeichen eingeschlagen werden, das
mit denjenigen für Silberarbeiten verwechselt werden könnte. mit denjenigen für Silberarbeiten verwechselt werden könnte.
Arbeiten aus versilbertem Metall werden getrennt ausgelegt, um Arbeiten aus versilbertem Metall werden getrennt ausgelegt, um
jegliche Verwechslung mit ausgestellten oder zum Kauf angebotenen jegliche Verwechslung mit ausgestellten oder zum Kauf angebotenen
Silberarbeiten zu vermeiden. Silberarbeiten zu vermeiden.
Art. 15 - § 1 - Hersteller von Edelmetallarbeiten müssen beim Art. 15 - § 1 - Hersteller von Edelmetallarbeiten müssen beim
Garantiebüro, das der Königlichen Belgischen Münze untersteht, wo sie Garantiebüro, das der Königlichen Belgischen Münze untersteht, wo sie
ihre Identität und ihre Eintragung ins Handelsregister nachweisen ihre Identität und ihre Eintragung ins Handelsregister nachweisen
müssen, einen Abdruck ihres Herstellerstempels auf einer dafür müssen, einen Abdruck ihres Herstellerstempels auf einer dafür
vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks
hinterlegen. hinterlegen.
§ 2 - Hersteller, Importeure, Gross- und Einzelhändler oder Personen, § 2 - Hersteller, Importeure, Gross- und Einzelhändler oder Personen,
die Edelmetallarbeiten reparieren, müssen sich jährlich in das beim die Edelmetallarbeiten reparieren, müssen sich jährlich in das beim
Garantiebüro hinterlegte Garantieverzeichnis eintragen lassen. Garantiebüro hinterlegte Garantieverzeichnis eintragen lassen.
Edelmetallarbeiten dürfen nicht von Personen zum Kauf angeboten Edelmetallarbeiten dürfen nicht von Personen zum Kauf angeboten
werden, die nicht in diesem Verzeichnis eingetragen sind. werden, die nicht in diesem Verzeichnis eingetragen sind.
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Eintragung. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Eintragung.
Art. 16 - Die Hinterlegung eines Abdrucks des Herstellerstempels und Art. 16 - Die Hinterlegung eines Abdrucks des Herstellerstempels und
seine Billigung lassen die Rechte Dritter unberührt. seine Billigung lassen die Rechte Dritter unberührt.
Art. 17 - Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Art. 17 - Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt, muss neben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt, muss neben der
Hinterlegung des Abdrucks seines Herstellerstempels auch eine vom Hinterlegung des Abdrucks seines Herstellerstempels auch eine vom
König bestimmte Sicherheit leisten. König bestimmte Sicherheit leisten.
Art. 18 - Bei Übergabe seines Unternehmens muss der übergebende Art. 18 - Bei Übergabe seines Unternehmens muss der übergebende
Unternehmer binnen drei Monaten bei der Verwaltung der Königlichen Unternehmer binnen drei Monaten bei der Verwaltung der Königlichen
Belgischen Münze um Rücknahme seines Herstellerstempels ersuchen. Belgischen Münze um Rücknahme seines Herstellerstempels ersuchen.
Art. 19 - § 1 - Nur die gemäss dem Gesetz gestempelten Arbeiten dürfen Art. 19 - § 1 - Nur die gemäss dem Gesetz gestempelten Arbeiten dürfen
als Gold-, Silber- oder Platinarbeiten verkauft werden. als Gold-, Silber- oder Platinarbeiten verkauft werden.
§ 2 - [Nur Goldlegierungen, deren Feingehalt 333 Tausendstel § 2 - [Nur Goldlegierungen, deren Feingehalt 333 Tausendstel
überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Gold" tragen. überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Gold" tragen.
Nur Silber- oder Platinlegierungen, deren Feingehalt 500 Tausendstel Nur Silber- oder Platinlegierungen, deren Feingehalt 500 Tausendstel
überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Silber" beziehungsweise überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Silber" beziehungsweise
"Platin" tragen.] "Platin" tragen.]
§ 3 - Arbeiten, die durch unedle Metalle verstärkt oder mit gleich § 3 - Arbeiten, die durch unedle Metalle verstärkt oder mit gleich
welchem Material, insbesondere mit Blei, Kitt oder Zement, gefüllt welchem Material, insbesondere mit Blei, Kitt oder Zement, gefüllt
worden sind, dürfen die Bezeichnung "Gold", "Silber" oder "Platin" worden sind, dürfen die Bezeichnung "Gold", "Silber" oder "Platin"
nicht tragen, mit Ausnahme der in Goldschmiedearbeit gefertigten nicht tragen, mit Ausnahme der in Goldschmiedearbeit gefertigten
Griffe, für die die Verwendung dieser Materialien technisch Griffe, für die die Verwendung dieser Materialien technisch
unumgänglich ist. unumgänglich ist.
§ 4 - Um jegliche Verwechslung von Gold- oder Platinarbeiten mit § 4 - Um jegliche Verwechslung von Gold- oder Platinarbeiten mit
Arbeiten aus unedlen Metallen, die nur mit einer Edelmetallschicht Arbeiten aus unedlen Metallen, die nur mit einer Edelmetallschicht
überzogen sind, zu vermeiden, dürfen letztgenannte Arbeiten nicht mit überzogen sind, zu vermeiden, dürfen letztgenannte Arbeiten nicht mit
Prägungen versehen werden, die an die im Gesetz vorgesehene Stempelung Prägungen versehen werden, die an die im Gesetz vorgesehene Stempelung
zur Garantie des Feingehalts erinnern. zur Garantie des Feingehalts erinnern.
[Art. 19 § 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom [Art. 19 § 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom
23. Mai 1995)] 23. Mai 1995)]
Art. 20 - Beim Verkauf von Edelmetallarbeiten muss der Verkäufer dem Art. 20 - Beim Verkauf von Edelmetallarbeiten muss der Verkäufer dem
Käufer, der darum ersucht, eine Rechnung mit Angabe der Art, der Käufer, der darum ersucht, eine Rechnung mit Angabe der Art, der
Masse, des Feingehalts und des Preises des verkauften Gegenstands Masse, des Feingehalts und des Preises des verkauften Gegenstands
ausstellen. ausstellen.
Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen, Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen,
insbesondere der Artikel 184 und 498 des Strafgesetzbuches, wird mit insbesondere der Artikel 184 und 498 des Strafgesetzbuches, wird mit
einer Geldbusse von [50] bis zu [5000 EUR] bestraft, wer gegen die einer Geldbusse von [50] bis zu [5000 EUR] bestraft, wer gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst.
Bei Rückfall kann eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Bei Rückfall kann eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs
Monaten auferlegt werden und wird immer das Verbot ausgesprochen, Monaten auferlegt werden und wird immer das Verbot ausgesprochen,
Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren. Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren.
Bei Verstoss gegen Artikel 1 Absatz 2 dürfen zum Verkauf angebotene Bei Verstoss gegen Artikel 1 Absatz 2 dürfen zum Verkauf angebotene
Arbeiten ferner beschlagnahmt werden. Arbeiten ferner beschlagnahmt werden.
Formell rechtskräftige Urteile oder Entscheide, durch die das Verbot Formell rechtskräftige Urteile oder Entscheide, durch die das Verbot
ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels
zu garantieren, werden dem Münzmeister zugestellt, der die zu garantieren, werden dem Münzmeister zugestellt, der die
auszugsweise Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gewährleistet. auszugsweise Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gewährleistet.
Dieser Auszug enthält Name, Vornamen, Anschrift und Beruf des Dieser Auszug enthält Name, Vornamen, Anschrift und Beruf des
Verurteilten sowie den gemeinsamen Namen, unter dem er seinen Beruf Verurteilten sowie den gemeinsamen Namen, unter dem er seinen Beruf
ausgeübt hat; er gibt den Tenor der Entscheidung wieder, durch die das ausgeübt hat; er gibt den Tenor der Entscheidung wieder, durch die das
Verbot ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Verbot ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des
Herstellerstempels zu garantieren. Herstellerstempels zu garantieren.
Die Kosten der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gehen zu Die Kosten der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gehen zu
Lasten der Verurteilten. Lasten der Verurteilten.
[Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001
(B.S. vom 11. August 2001)] (B.S. vom 11. August 2001)]
Art. 22 - Das Anbieten zum Kauf von Waren mit gefälschtem Art. 22 - Das Anbieten zum Kauf von Waren mit gefälschtem
Herstellerstempel wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu Herstellerstempel wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
sechs Monaten und einer Geldbusse von [26] bis zu [2000 EUR] oder mit sechs Monaten und einer Geldbusse von [26] bis zu [2000 EUR] oder mit
nur einer dieser Strafen bestraft. nur einer dieser Strafen bestraft.
[Art. 22 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom [Art. 22 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom
11. August 2001)] 11. August 2001)]
Art. 23 - Behauptet eine wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz Art. 23 - Behauptet eine wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz
verfolgte Person, der Feingehalt der von ihr gefertigten oder zum Kauf verfolgte Person, der Feingehalt der von ihr gefertigten oder zum Kauf
angebotenen Gegenstände liege nicht unter dem garantierten Feingehalt, angebotenen Gegenstände liege nicht unter dem garantierten Feingehalt,
wird der tatsächliche Feingehalt vom Münzmeister bestimmt. wird der tatsächliche Feingehalt vom Münzmeister bestimmt.
Art. 24 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Art. 24 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und
Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten
Straftaten. Straftaten.
Art. 25 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 25 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen folgende Personen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes überwachen folgende Personen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse und sind befugt, Verstösse gegen die und seiner Ausführungserlasse und sind befugt, Verstösse gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen: Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen:
1. Inspektoren und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion, 1. Inspektoren und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion,
die dem Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten untersteht, die dem Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten untersteht,
2. Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und 2. Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und
der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands. der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands.
Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung
der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die
Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch
das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten. das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten.
Die Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Art. 26 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: Art. 26 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien Bearbeitung 1. das Gesetz vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien Bearbeitung
von Gold und Silber, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar von Gold und Silber, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar
1947, 1947,
2. die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 1909 zur 2. die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 1909 zur
Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1910 und von Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1910 und von
Bestimmungen über die Patentgebühr, den Zolltarif, die Durchfuhr, die Bestimmungen über die Patentgebühr, den Zolltarif, die Durchfuhr, die
Einrichtung der Brennereien und die Garantie von Gold, Silber usw., Einrichtung der Brennereien und die Garantie von Gold, Silber usw.,
3. der Königliche Erlass Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung 3. der Königliche Erlass Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung
und Abänderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien und Abänderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien
Bearbeitung von Gold und Silber und zur Einführung einer Bearbeitung von Gold und Silber und zur Einführung einer
obligatorischen Garantie des Feingehalts von Gegenständen aus obligatorischen Garantie des Feingehalts von Gegenständen aus
Edelmetall, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947 und Edelmetall, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947 und
das Gesetz vom 30. Juni 1969. das Gesetz vom 30. Juni 1969.
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