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Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april 1958, te 's-Gravenhage. - Duitse vertaling | Loi portant approbation de la Convention concernant la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
11 AUGUSTUS 1961. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de | 11 AOUT 1961. - Loi portant approbation de la Convention concernant la |
erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van | reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations |
onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april | alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958. - |
1958, te 's-Gravenhage. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
augustus 1961 houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de erkenning | loi du 11 août 1961 portant approbation de la Convention concernant la |
en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van | reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations |
onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april | alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958 |
1958, te 's-Gravenhage (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1961). | (Moniteur belge du 28 octobre 1961). |
Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande de Malmedy. |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS |
11. AUGUST 1961 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die | 11. AUGUST 1961 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die |
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen | Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen |
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag | Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag |
am 15. April 1958 | am 15. April 1958 |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Anerkennung und | Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Anerkennung und |
Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen | Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen |
gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958, wird | gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958, wird |
voll und ganz wirksam. | voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. August 1961 | Gegeben zu Brüssel, den 11. August 1961 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
P.-H. SPAAK | P.-H. SPAAK |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten |
J. MERLOT | J. MERLOT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten |
J. MERLOT | J. MERLOT |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON |
ENTSCHEIDUNGEN IN SACHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN | ENTSCHEIDUNGEN IN SACHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN |
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, | Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, |
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der | vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der |
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen | Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen |
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aufzustellen, | Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aufzustellen, |
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und | haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und |
haben folgende Bestimmungen vereinbart: | haben folgende Bestimmungen vereinbart: |
Artikel 1 - Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten | Artikel 1 - Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten |
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über | die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über |
Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters | Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters |
sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, | sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, |
nichtehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das | nichtehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das |
unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
Enthält die Entscheidung auch Bestimmungen über einen anderen | Enthält die Entscheidung auch Bestimmungen über einen anderen |
Gegenstand als die Unterhaltsverpflichtung, so bleibt die Wirkung des | Gegenstand als die Unterhaltsverpflichtung, so bleibt die Wirkung des |
Übereinkommens auf die Unterhaltsverpflichtung beschränkt. | Übereinkommens auf die Unterhaltsverpflichtung beschränkt. |
Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen | Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen |
zwischen Seitenverwandten keine Anwendung. | zwischen Seitenverwandten keine Anwendung. |
Art. 2 - Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten | Art. 2 - Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten |
ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne erneute | ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne erneute |
Untersuchung zur Sache anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, | Untersuchung zur Sache anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, |
1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen | 1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen |
zuständig war, | zuständig war, |
2. wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, dem die | 2. wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, dem die |
entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten | entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten |
war. | war. |
Jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und | Jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und |
die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in | die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in |
Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige | Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige |
Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte | Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte |
oder sich in ihm nicht verteidigen konnte, | oder sich in ihm nicht verteidigen konnte, |
3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, | 3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, |
formelle Rechtskraft erlangt hat. | formelle Rechtskraft erlangt hat. |
Jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige | Jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige |
Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der | Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der |
Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat, | Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat, |
dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und | dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und |
vollstreckt werden können, | vollstreckt werden können, |
4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung | 4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung |
steht, die über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien | steht, die über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien |
in dem Staat ergangen ist, in dem sie geltend gemacht wird. | in dem Staat ergangen ist, in dem sie geltend gemacht wird. |
Die Anerkennung und die Vollstreckung können verweigert werden, wenn | Die Anerkennung und die Vollstreckung können verweigert werden, wenn |
in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem | in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem |
Erlass dieselbe Sache rechtshängig war, | Erlass dieselbe Sache rechtshängig war, |
5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in | 5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in |
dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist. | dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist. |
Art. 3 - Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von | Art. 3 - Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von |
Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig: | Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig: |
1. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der | 1. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der |
Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens | Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens |
seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; | seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; |
2. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der | 2. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der |
Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens | Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens |
seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; | seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; |
3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige | 3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige |
entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne | entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne |
die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache eingelassen hat. | die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache eingelassen hat. |
Art. 4 - Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre | Art. 4 - Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre |
Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen: | Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen: |
1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit | 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit |
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; | erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; |
2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung | 2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung |
vollstreckbar ist; | vollstreckbar ist; |
3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift | 3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift |
des verfahrenseinleitenden Akts und die Urkunden, aus denen sich die | des verfahrenseinleitenden Akts und die Urkunden, aus denen sich die |
ordnungsgemäße Zustellung dieses Akts ergibt. | ordnungsgemäße Zustellung dieses Akts ergibt. |
Art. 5 - Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die | Art. 5 - Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die |
in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen und die in Artikel 4 | in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen und die in Artikel 4 |
aufgezählten Urkunden. | aufgezählten Urkunden. |
Art. 6 - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, | Art. 6 - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, |
richtet sich das Exequaturverfahren nach dem Recht des Staates, dem | richtet sich das Exequaturverfahren nach dem Recht des Staates, dem |
die Vollstreckungsbehörde angehört. | die Vollstreckungsbehörde angehört. |
Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung | Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung |
und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen | und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen |
Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt | Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt |
wird. | wird. |
Art. 7 - Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, | Art. 7 - Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, |
die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen | die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen |
angeordnet worden, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits | angeordnet worden, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits |
fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden | fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden |
Zahlungen bewilligt. | Zahlungen bewilligt. |
Art. 8 - Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die | Art. 8 - Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die |
Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses | Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses |
Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer | Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer |
der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu | der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu |
Unterhaltsleistungen abgeändert wird. | Unterhaltsleistungen abgeändert wird. |
Art. 9 - Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung | Art. 9 - Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung |
ergangen ist, Gerichtskostenhilfe gewährt worden, so kommt sie auch in | ergangen ist, Gerichtskostenhilfe gewährt worden, so kommt sie auch in |
deren Genuss in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der | deren Genuss in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der |
Entscheidung erwirkt werden soll. | Entscheidung erwirkt werden soll. |
In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die | In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die |
Prozesskosten keine Kaution geleistet zu werden. | Prozesskosten keine Kaution geleistet zu werden. |
In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die | In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die |
beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Legalisation. | beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Legalisation. |
Art. 10 - Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der | Art. 10 - Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der |
aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern | aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern |
zugesprochenen Beträge zu erleichtern. | zugesprochenen Beträge zu erleichtern. |
Art. 11 - Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten | Art. 11 - Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten |
nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem | nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem |
innerstaatlichen Recht des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde | innerstaatlichen Recht des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde |
ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten | ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten |
in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von | in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von |
Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind. | Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind. |
Art. 12 - Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf | Art. 12 - Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf |
Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. | Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. |
Art. 13 - Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die | Art. 13 - Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die |
Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und | Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und |
für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig | für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig |
sind. | sind. |
Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen | Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen |
Vertragsstaaten zur Kenntnis. | Vertragsstaaten zur Kenntnis. |
Art. 14 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das | Art. 14 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das |
Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung. | Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung. |
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in | Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in |
allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale | allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale |
Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine | Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine |
Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der | Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der |
Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der | Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der |
Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. | Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. |
Diese Erklärung wirkt für die Hoheitsgebiete, die nicht zum Mutterland | Diese Erklärung wirkt für die Hoheitsgebiete, die nicht zum Mutterland |
gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung | gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung |
abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die | abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die |
Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten | Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten |
der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der | der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der |
Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. | Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. |
Art. 15 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der | Art. 15 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der |
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten | Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten |
zur Unterzeichnung auf. | zur Unterzeichnung auf. |
Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim | Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim |
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. |
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll | Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll |
aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege | aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege |
eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. | eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. |
Art. 16 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in | Art. 16 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in |
Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde | Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde |
in Kraft. | in Kraft. |
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das | Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das |
Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner | Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner |
Ratifikationsurkunde in Kraft. | Ratifikationsurkunde in Kraft. |
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am | Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am |
sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar. | sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar. |
Art. 17 - Jeder bei der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für | Art. 17 - Jeder bei der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für |
internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem | internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem |
Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine | Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine |
Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für | Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für |
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses | Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses |
übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine | übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine |
beglaubigte Abschrift. | beglaubigte Abschrift. |
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, | Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, |
der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach | der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach |
Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. | Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. |
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat | Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat |
und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt | und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt |
anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige | anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige |
Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem | Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem |
der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte | der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte |
Abschrift. | Abschrift. |
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von | Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von |
Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen | Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen |
gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist. | gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist. |
Art. 18 - Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der | Art. 18 - Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der |
Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen | Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen |
Vorbehalt anbringen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von | Vorbehalt anbringen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von |
Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren | Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren |
Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten begründet | Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten begründet |
ist. | ist. |
Ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, kann nicht verlangen, dass | Ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, kann nicht verlangen, dass |
dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewandt | dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewandt |
wird, deren Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten | wird, deren Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten |
begründet ist. | begründet ist. |
Art. 19 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von | Art. 19 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von |
dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Zu | dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Zu |
demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu | demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu |
laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später | laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später |
beitreten. | beitreten. |
Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf | Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf |
Jahre stillschweigend erneuert. | Jahre stillschweigend erneuert. |
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem | Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem |
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu |
notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon | notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete | Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete |
beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten | beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten |
Notifikation aufgeführt sind. | Notifikation aufgeführt sind. |
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. | Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. |
Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. | Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten |
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen in Den Haag, den 15. April 1958, in einer Urschrift, die im | Geschehen in Den Haag, den 15. April 1958, in einer Urschrift, die im |
Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem | Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem |
bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales | bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales |
Privatrecht vertretenen Staat sowie den später beitretenden Staaten | Privatrecht vertretenen Staat sowie den später beitretenden Staaten |
auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. | auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. |
[Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt | [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt |
vom 28. Oktober 1961, S. 8139.] | vom 28. Oktober 1961, S. 8139.] |
Eine Bekanntmachung mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird | Eine Bekanntmachung mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird |
zu einem späteren Zeitpunkt im Belgischem Staatsblatt veröffentlicht | zu einem späteren Zeitpunkt im Belgischem Staatsblatt veröffentlicht |
werden. | werden. |