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Meertalige weergave van Wet van 11/08/1961
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Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april 1958, te 's-Gravenhage. - Duitse vertaling Loi portant approbation de la Convention concernant la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 AUGUSTUS 1961. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de 11 AOUT 1961. - Loi portant approbation de la Convention concernant la
erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations
onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958. -
1958, te 's-Gravenhage. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
augustus 1961 houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de erkenning loi du 11 août 1961 portant approbation de la Convention concernant la
en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations
onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958
1958, te 's-Gravenhage (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1961). (Moniteur belge du 28 octobre 1961).
Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande de Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS
11. AUGUST 1961 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die 11. AUGUST 1961 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag
am 15. April 1958 am 15. April 1958
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Anerkennung und Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958, wird gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958, wird
voll und ganz wirksam. voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. August 1961 Gegeben zu Brüssel, den 11. August 1961
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
P.-H. SPAAK P.-H. SPAAK
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
J. MERLOT J. MERLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
J. MERLOT J. MERLOT
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON
ENTSCHEIDUNGEN IN SACHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ENTSCHEIDUNGEN IN SACHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aufzustellen, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aufzustellen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und
haben folgende Bestimmungen vereinbart: haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Artikel 1 - Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten Artikel 1 - Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters
sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen,
nichtehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das nichtehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das
unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Enthält die Entscheidung auch Bestimmungen über einen anderen Enthält die Entscheidung auch Bestimmungen über einen anderen
Gegenstand als die Unterhaltsverpflichtung, so bleibt die Wirkung des Gegenstand als die Unterhaltsverpflichtung, so bleibt die Wirkung des
Übereinkommens auf die Unterhaltsverpflichtung beschränkt. Übereinkommens auf die Unterhaltsverpflichtung beschränkt.
Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen
zwischen Seitenverwandten keine Anwendung. zwischen Seitenverwandten keine Anwendung.
Art. 2 - Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten Art. 2 - Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten
ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne erneute ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne erneute
Untersuchung zur Sache anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, Untersuchung zur Sache anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären,
1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen 1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen
zuständig war, zuständig war,
2. wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, dem die 2. wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, dem die
entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten
war. war.
Jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und Jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und
die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in
Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige
Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte
oder sich in ihm nicht verteidigen konnte, oder sich in ihm nicht verteidigen konnte,
3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, 3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist,
formelle Rechtskraft erlangt hat. formelle Rechtskraft erlangt hat.
Jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige Jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige
Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der
Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat, Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat,
dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und
vollstreckt werden können, vollstreckt werden können,
4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung 4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung
steht, die über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien steht, die über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien
in dem Staat ergangen ist, in dem sie geltend gemacht wird. in dem Staat ergangen ist, in dem sie geltend gemacht wird.
Die Anerkennung und die Vollstreckung können verweigert werden, wenn Die Anerkennung und die Vollstreckung können verweigert werden, wenn
in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem
Erlass dieselbe Sache rechtshängig war, Erlass dieselbe Sache rechtshängig war,
5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in 5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in
dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist. dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist.
Art. 3 - Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von Art. 3 - Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von
Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig: Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig:
1. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der 1. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der
Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; seinen gewöhnlichen Wohnort hatte;
2. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der 2. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der
Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; seinen gewöhnlichen Wohnort hatte;
3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige 3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige
entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne
die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache eingelassen hat. die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache eingelassen hat.
Art. 4 - Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre Art. 4 - Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre
Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen: Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen:
1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung 2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung
vollstreckbar ist; vollstreckbar ist;
3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift 3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift
des verfahrenseinleitenden Akts und die Urkunden, aus denen sich die des verfahrenseinleitenden Akts und die Urkunden, aus denen sich die
ordnungsgemäße Zustellung dieses Akts ergibt. ordnungsgemäße Zustellung dieses Akts ergibt.
Art. 5 - Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die Art. 5 - Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die
in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen und die in Artikel 4 in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen und die in Artikel 4
aufgezählten Urkunden. aufgezählten Urkunden.
Art. 6 - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, Art. 6 - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,
richtet sich das Exequaturverfahren nach dem Recht des Staates, dem richtet sich das Exequaturverfahren nach dem Recht des Staates, dem
die Vollstreckungsbehörde angehört. die Vollstreckungsbehörde angehört.
Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung
und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen
Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt
wird. wird.
Art. 7 - Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, Art. 7 - Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird,
die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
angeordnet worden, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits angeordnet worden, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits
fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden
Zahlungen bewilligt. Zahlungen bewilligt.
Art. 8 - Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Art. 8 - Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die
Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses
Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer
der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu
Unterhaltsleistungen abgeändert wird. Unterhaltsleistungen abgeändert wird.
Art. 9 - Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung Art. 9 - Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung
ergangen ist, Gerichtskostenhilfe gewährt worden, so kommt sie auch in ergangen ist, Gerichtskostenhilfe gewährt worden, so kommt sie auch in
deren Genuss in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der deren Genuss in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der
Entscheidung erwirkt werden soll. Entscheidung erwirkt werden soll.
In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die
Prozesskosten keine Kaution geleistet zu werden. Prozesskosten keine Kaution geleistet zu werden.
In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die
beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Legalisation. beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Legalisation.
Art. 10 - Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der Art. 10 - Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der
aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
zugesprochenen Beträge zu erleichtern. zugesprochenen Beträge zu erleichtern.
Art. 11 - Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten Art. 11 - Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten
nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem
innerstaatlichen Recht des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde innerstaatlichen Recht des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde
ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten
in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind. Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.
Art. 12 - Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Art. 12 - Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind.
Art. 13 - Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die Art. 13 - Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die
Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und
für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig
sind. sind.
Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen
Vertragsstaaten zur Kenntnis. Vertragsstaaten zur Kenntnis.
Art. 14 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das Art. 14 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das
Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung. Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in
allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine
Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der
Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Diese Erklärung wirkt für die Hoheitsgebiete, die nicht zum Mutterland Diese Erklärung wirkt für die Hoheitsgebiete, die nicht zum Mutterland
gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung
abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die
Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der
Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Art. 15 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der Art. 15 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten
zur Unterzeichnung auf. zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll
aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege
eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Art. 16 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in Art. 16 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in
Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde
in Kraft. in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das
Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft. Ratifikationsurkunde in Kraft.
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am
sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar. sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.
Art. 17 - Jeder bei der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für Art. 17 - Jeder bei der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für
internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem
Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine
Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses
übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine
beglaubigte Abschrift. beglaubigte Abschrift.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat,
der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat
und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt
anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem
der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte
Abschrift. Abschrift.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von
Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist. gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist.
Art. 18 - Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der Art. 18 - Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der
Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen
Vorbehalt anbringen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Vorbehalt anbringen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren
Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten begründet Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten begründet
ist. ist.
Ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, kann nicht verlangen, dass Ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, kann nicht verlangen, dass
dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewandt dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewandt
wird, deren Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten wird, deren Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten
begründet ist. begründet ist.
Art. 19 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von Art. 19 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von
dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Zu dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Zu
demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu
laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später
beitreten. beitreten.
Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf
Jahre stillschweigend erneuert. Jahre stillschweigend erneuert.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu
notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon
Kenntnis. Kenntnis.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete
beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten
Notifikation aufgeführt sind. Notifikation aufgeführt sind.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, den 15. April 1958, in einer Urschrift, die im Geschehen in Den Haag, den 15. April 1958, in einer Urschrift, die im
Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem
bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen Staat sowie den später beitretenden Staaten Privatrecht vertretenen Staat sowie den später beitretenden Staaten
auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
[Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt
vom 28. Oktober 1961, S. 8139.] vom 28. Oktober 1961, S. 8139.]
Eine Bekanntmachung mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Eine Bekanntmachung mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird
zu einem späteren Zeitpunkt im Belgischem Staatsblatt veröffentlicht zu einem späteren Zeitpunkt im Belgischem Staatsblatt veröffentlicht
werden. werden.
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