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Meertalige weergave van Wet van 10/09/2009
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Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 SEPTEMBER 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 10 SEPTEMBRE 2009. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative
betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de
en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de production et de consommation durables et la protection de
volksgezondheid. - Duitse vertaling l'environnement et de la santé. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
september 2009 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 loi du 10 septembre 2009 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative
betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de
en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de production et de consommation durables et la protection de
volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2009). l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 19 octobre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. SEPTEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. 10. SEPTEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der
Gesundheit Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Hauptziel des vorliegenden Gesetzes ist es, den Bestimmungen Art. 2 - Hauptziel des vorliegenden Gesetzes ist es, den Bestimmungen
des Artikels 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen des Artikels 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der
Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG,
93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission nachzukommen. 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission nachzukommen.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) In Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird a) In Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird
zwischen dem Wort "Präparate," und dem Wort "Biozide" das Wort zwischen dem Wort "Präparate," und dem Wort "Biozide" das Wort
"Artikel," eingefügt. "Artikel," eingefügt.
b) Zwischen Nr. 6 und Nr. 7 wird eine Nummer 6bis mit folgendem b) Zwischen Nr. 6 und Nr. 7 wird eine Nummer 6bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"6bis. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische "6bis. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische
Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die
chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt,". chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt,".
c) Der Artikel wird durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut c) Der Artikel wird durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"22. REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments "22. REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission." 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission."
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL III. - Sonderbestimmungen über Stoffe, Präparate und "KAPITEL III. - Sonderbestimmungen über Stoffe, Präparate und
Erzeugnisse". Erzeugnisse".
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"

Art. 7.Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass

"

Art. 7.Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass

die zur Ausführung der REACH-Verordnung erforderlichen Massnahmen die zur Ausführung der REACH-Verordnung erforderlichen Massnahmen
ergreifen." ergreifen."
Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere "Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die zu diesem Zweck vom König bestellten Mitglieder des überwachen die zu diesem Zweck vom König bestellten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals des Föderalen Öffentlichen statutarischen oder Vertragspersonals des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, Umwelt die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,
seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaft, die in Anlage I zu vorliegendem Gesetz aufgeführt sind Gemeinschaft, die in Anlage I zu vorliegendem Gesetz aufgeführt sind
und in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes und in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt fallen. Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt fallen.
Die Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres Die Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres
Amtes den Eid vor dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und Amtes den Eid vor dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und
dem für die Umwelt zuständigen Minister oder deren jeweiligen dem für die Umwelt zuständigen Minister oder deren jeweiligen
Beauftragten. Beauftragten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere
Bedienstete oder Personen bestellen. Gegebenenfalls leisten diese den Bedienstete oder Personen bestellen. Gegebenenfalls leisten diese den
Eid vor dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und dem für Eid vor dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und dem für
die Umwelt zuständigen Minister oder deren jeweiligen Beauftragten." die Umwelt zuständigen Minister oder deren jeweiligen Beauftragten."
b) In § 2 werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" jedes Mal durch b) In § 2 werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" jedes Mal durch
die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals"
ersetzt; die Wörter "Beamten oder Bediensteten, der" werden durch die ersetzt; die Wörter "Beamten oder Bediensteten, der" werden durch die
Wörter "Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das" Wörter "Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das"
ersetzt. ersetzt.
c) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
"§ 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer Verwarnung, wie in Artikel "§ 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer Verwarnung, wie in Artikel
17bis erwähnt, stellen die in Artikel 15 erwähnten Mitglieder des 17bis erwähnt, stellen die in Artikel 15 erwähnten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes
Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die in Anlage I aufgeführten Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die in Anlage I aufgeführten
Verordnungen fest; sie nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Verordnungen fest; sie nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der
Feststellung übermittelt." Feststellung übermittelt."
Art. 7 - § 1 - In den Artikeln 16 und 17bis desselben Gesetzes werden Art. 7 - § 1 - In den Artikeln 16 und 17bis desselben Gesetzes werden
die Wörter "Beamten und Bediensteten" jedes Mal durch die Wörter die Wörter "Beamten und Bediensteten" jedes Mal durch die Wörter
"Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" ersetzt; die "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" ersetzt; die
Wörter "Beamten oder Bediensteten, der" werden durch die Wörter Wörter "Beamten oder Bediensteten, der" werden durch die Wörter
"Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das" ersetzt. "Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das" ersetzt.
§ 2 - In Artikel 17 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird das Wort § 2 - In Artikel 17 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird das Wort
"Bediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder "Bediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder
Vertragspersonals" ersetzt. Vertragspersonals" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. Wer gegen Folgendes verstösst: "3. Wer gegen Folgendes verstösst:
a) Artikel 5, Artikel 7 § 3, Artikel 8 § 2, Artikel 9 § 4 oder 6, a) Artikel 5, Artikel 7 § 3, Artikel 8 § 2, Artikel 9 § 4 oder 6,
Artikel 13 § 4, Artikel 14 § 1, 6 oder 7, Artikel 26 § 3, Artikel 30 § Artikel 13 § 4, Artikel 14 § 1, 6 oder 7, Artikel 26 § 3, Artikel 30 §
3, Artikel 31 § 1, 2, 3, 7 oder 9, Artikel 32 § 1 oder 3, Artikel 33 § 3, Artikel 31 § 1, 2, 3, 7 oder 9, Artikel 32 § 1 oder 3, Artikel 33 §
1 oder 2, Artikel 34, Artikel 37 § 4, 5, 6 oder 7, Artikel 38 § 1, 3 1 oder 2, Artikel 34, Artikel 37 § 4, 5, 6 oder 7, Artikel 38 § 1, 3
oder 4, Artikel 39 § 1 oder 2, Artikel 40 § 4, Artikel 50 § 4, Artikel oder 4, Artikel 39 § 1 oder 2, Artikel 40 § 4, Artikel 50 § 4, Artikel
55, Artikel 56 § 1 oder 2, Artikel 60 § 10, Artikel 65 oder Artikel 67 55, Artikel 56 § 1 oder 2, Artikel 60 § 10, Artikel 65 oder Artikel 67
§ 1 der REACH-Verordnung oder § 1 der REACH-Verordnung oder
b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der
Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses
Paragraphen erwähnten Verweise,". Paragraphen erwähnten Verweise,".
2. In § 2 wird die Zahl "40" durch die Zahl "52" ersetzt. 2. In § 2 wird die Zahl "40" durch die Zahl "52" ersetzt.
3. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter "und 9" durch die Wörter ", 9 und 3. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter "und 9" durch die Wörter ", 9 und
20" ersetzt. 20" ersetzt.
4. Paragraph 2 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 2 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"Wer gegen Folgendes verstösst: "Wer gegen Folgendes verstösst:
a) Artikel 6 § 1 oder 3, Artikel 7 § 1, 2 oder 5, Artikel 9 § 2, a) Artikel 6 § 1 oder 3, Artikel 7 § 1, 2 oder 5, Artikel 9 § 2,
Artikel 11 § 1, Artikel 12 § 2, Artikel 13 § 1 oder 3, Artikel 17 § 1, Artikel 11 § 1, Artikel 12 § 2, Artikel 13 § 1 oder 3, Artikel 17 § 1,
Artikel 18 § 1, Artikel 19 § 1, Artikel 22 § 1, 2 oder 4, Artikel 24 § Artikel 18 § 1, Artikel 19 § 1, Artikel 22 § 1, 2 oder 4, Artikel 24 §
2, Artikel 25 § 1 oder 2, Artikel 26 § 1, Artikel 30 § 1, 2 oder 4, 2, Artikel 25 § 1 oder 2, Artikel 26 § 1, Artikel 30 § 1, 2 oder 4,
Artikel 31 § 5 oder 8, Artikel 32 § 2, Artikel 36 § 1 oder 2, Artikel Artikel 31 § 5 oder 8, Artikel 32 § 2, Artikel 36 § 1 oder 2, Artikel
37 § 2 oder 3, Artikel 41 § 4, Artikel 46 § 2, Artikel 49, Artikel 50 37 § 2 oder 3, Artikel 41 § 4, Artikel 46 § 2, Artikel 49, Artikel 50
§ 2 oder 3, Artikel 53 § 2 oder 3, Artikel 61 § 1 oder 3, Artikel 63 § § 2 oder 3, Artikel 53 § 2 oder 3, Artikel 61 § 1 oder 3, Artikel 63 §
3, Artikel 66 § 1, Artikel 105, Artikel 113 § 1 oder 3 der 3, Artikel 66 § 1, Artikel 105, Artikel 113 § 1 oder 3 der
REACH-Verordnung oder REACH-Verordnung oder
b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der
Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses
Paragraphen erwähnten Verweise,". Paragraphen erwähnten Verweise,".
5. In § 2 wird im französischen Text das Wort "cent" aufgehoben. 5. In § 2 wird im französischen Text das Wort "cent" aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 28. März 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 28. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "dreissig" 1. In Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "dreissig"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:
"c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, ein "c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, ein
Protokoll erstellt wird und ihr gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 Protokoll erstellt wird und ihr gemäss den Bestimmungen von Artikel 18
Folge geleistet wird." Folge geleistet wird."
3. Derselbe Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 3. Derselbe Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Verstösse in Bezug "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Verstösse in Bezug
auf: auf:
a) Artikel 5, Artikel 6 §§ 1 oder 3, Artikel 7 §§ 1 oder 5, Artikel 8 a) Artikel 5, Artikel 6 §§ 1 oder 3, Artikel 7 §§ 1 oder 5, Artikel 8
§ 2, Artikel 9 §§ 2 oder 4, Artikel 13 §§ 1 oder 3, Artikel 14 §§ 1 § 2, Artikel 9 §§ 2 oder 4, Artikel 13 §§ 1 oder 3, Artikel 14 §§ 1
oder 6, Artikel 17 § 1, Artikel 18 § 1, Artikel 22 § 2, Artikel 25 § oder 6, Artikel 17 § 1, Artikel 18 § 1, Artikel 22 § 2, Artikel 25 §
1, Artikel 30 § 1, Artikel 31 §§ 1, 3 oder 8, Artikel 32 §§ 1 oder 2, 1, Artikel 30 § 1, Artikel 31 §§ 1, 3 oder 8, Artikel 32 §§ 1 oder 2,
Artikel 36 §§ 1 oder 2, Artikel 40 § 4, Artikel 41 § 4, Artikel 46 § Artikel 36 §§ 1 oder 2, Artikel 40 § 4, Artikel 41 § 4, Artikel 46 §
2, Artikel 49, Artikel 50 § 4, Artikel 56 §§ 1 oder 2, Artikel 65, 2, Artikel 49, Artikel 50 § 4, Artikel 56 §§ 1 oder 2, Artikel 65,
Artikel 66 § 1, Artikel 67 § 1, oder Artikel 105 der REACH-Verordnung Artikel 66 § 1, Artikel 67 § 1, oder Artikel 105 der REACH-Verordnung
oder oder
b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der
Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses
Paragraphen erwähnten Verweise." Paragraphen erwähnten Verweise."
Art. 10 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 10 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. März 2003, werden die Paragraphen 1 bis 7 wie folgt Gesetz vom 28. März 2003, werden die Paragraphen 1 bis 7 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"§ 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine "§ 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine
Ausführungserlasse oder die in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Ausführungserlasse oder die in Anlage I aufgeführten Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels 17 §§ 1, 2 oder Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels 17 §§ 1, 2 oder
2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich verfolgt oder mit 2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich verfolgt oder mit
einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden Artikel erwähnt, einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden Artikel erwähnt,
geahndet. geahndet.
§ 2 - Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König bestellten Mitglieder § 2 - Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König bestellten Mitglieder
des statutarischen oder Vertragspersonals schicken das Protokoll zur des statutarischen oder Vertragspersonals schicken das Protokoll zur
Feststellung der Straftat: Feststellung der Straftat:
a) bei einem aufgrund von Artikel 17 § 1 strafbaren Verstoss, an den a) bei einem aufgrund von Artikel 17 § 1 strafbaren Verstoss, an den
Prokurator des Königs und eine Abschrift davon an den vom König Prokurator des Königs und eine Abschrift davon an den vom König
bestellten Beamten, der Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder bestellten Beamten, der Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder
eines Masters der Rechte ist, eines Masters der Rechte ist,
b) bei einem aufgrund von Artikel 17 § 2 strafbaren Verstoss, an den b) bei einem aufgrund von Artikel 17 § 2 strafbaren Verstoss, an den
in Buchstabe a) erwähnten Beamten. in Buchstabe a) erwähnten Beamten.
§ 3 - Im Fall von § 2 Buchstabe a) entscheidet der Prokurator des § 3 - Im Fall von § 2 Buchstabe a) entscheidet der Prokurator des
Königs, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine Königs, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine
Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen
Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt.
Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine
dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine
Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen
der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König
bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und
Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse
vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten
hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen.
§ 4 - Im Fall von § 2 Buchstabe b) kann der Beamte dem § 4 - Im Fall von § 2 Buchstabe b) kann der Beamte dem
Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse vorschlagen, nachdem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse vorschlagen, nachdem
er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine
Verteidigungsmittel geltend zu machen. Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Falls keine administrative Geldbusse vorgeschlagen wird, wird das Falls keine administrative Geldbusse vorgeschlagen wird, wird das
Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt. Falls eine Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt. Falls eine
administrative Geldbusse vorgeschlagen worden ist, wird dem Prokurator administrative Geldbusse vorgeschlagen worden ist, wird dem Prokurator
des Königs eine Abschrift des Protokolls zur Information übermittelt. des Königs eine Abschrift des Protokolls zur Information übermittelt.
§ 4bis - Der Betrag der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten § 4bis - Der Betrag der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten
administrativen Geldbusse darf weder niedriger sein als die Hälfte des administrativen Geldbusse darf weder niedriger sein als die Hälfte des
Minimums der Geldbusse, die in der gesetzlichen Bestimmung, gegen die Minimums der Geldbusse, die in der gesetzlichen Bestimmung, gegen die
verstossen worden ist, vorgesehen ist, noch höher sein als ein verstossen worden ist, vorgesehen ist, noch höher sein als ein
Zwanzigstel des Maximums dieser Geldbusse. Zwanzigstel des Maximums dieser Geldbusse.
Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für
strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind.
Die Untersuchungs- und Feststellungskosten gehen zu Lasten der Die Untersuchungs- und Feststellungskosten gehen zu Lasten der
Kontrollinstanz. Die Kosten der Gegenexpertise gehen zu Lasten des Kontrollinstanz. Die Kosten der Gegenexpertise gehen zu Lasten des
Betreffenden. Betreffenden.
§ 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in
Artikel 17 § 1 Absatz 2 vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen Artikel 17 § 1 Absatz 2 vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen
dürfen. dürfen.
§ 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der in den § 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der in den
Paragraphen 3 und 4 erwähnten administrativen Geldbusse. Paragraphen 3 und 4 erwähnten administrativen Geldbusse.
§ 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte
Geldbusse innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird Geldbusse innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird
die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet.
§ 7bis - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 3 erwähnte § 7bis - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 3 erwähnte
Geldbusse innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, Geldbusse innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach,
verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen
Gericht. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die Gericht. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die
des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung."
Art. 11 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "der Anlage" werden durch die Wörter "Anlage I" ersetzt. 1. Die Wörter "der Anlage" werden durch die Wörter "Anlage I" ersetzt.
2. Im zweiten Satz dieses Artikels werden die Wörter "legt die als 2. Im zweiten Satz dieses Artikels werden die Wörter "legt die als
vertraulich geltenden Daten fest" durch die Wörter "kann die als vertraulich geltenden Daten fest" durch die Wörter "kann die als
vertraulich geltenden Daten festlegen" ersetzt. vertraulich geltenden Daten festlegen" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember
2004, dessen heutiger Wortlaut zum Paragraphen 1 wird, wird durch 2004, dessen heutiger Wortlaut zum Paragraphen 1 wird, wird durch
einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - Unbeschadet des Artikels 57 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 "§ 2 - Unbeschadet des Artikels 57 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994
zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen und des Artikels 82 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen und des Artikels 82
des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge
1976-1977 werden die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 1976-1977 werden die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008
der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische
Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäss der Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäss der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH) erwähnten Gebühren dem durch das chemischer Stoffe (REACH) erwähnten Gebühren dem durch das
Grundlagengesetz zur Schaffung von Haushaltsfonds geschaffenen Fonds Grundlagengesetz zur Schaffung von Haushaltsfonds geschaffenen Fonds
für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt." für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt."
Art. 13 - Anlage I, wie in Artikel 11 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes Art. 13 - Anlage I, wie in Artikel 11 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes
erwähnt, wird wie folgt abgeändert: erwähnt, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 1. Die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993
zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe,
ABl. 84/1 vom 5. April 1993" werden aufgehoben. ABl. 84/1 vom 5. April 1993" werden aufgehoben.
2. Anlage I wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Anlage I wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des "Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission". 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission".
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 6, 7 und 10 treten an einem vom König festzulegenden Datum Die Artikel 6, 7 und 10 treten an einem vom König festzulegenden Datum
in Kraft. in Kraft.
Artikel 9 Nr. 3 tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Artikel 9 Nr. 3 tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Chateauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 Gegeben zu Chateauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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