Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 10/10/1967
← Terug naar "Wet houdende het Gerechtelijk Wetboek - Duitse vertaling van de artikelen 728 en 1017 "
Wet houdende het Gerechtelijk Wetboek - Duitse vertaling van de artikelen 728 en 1017 Loi contenant le Code judiciaire - Traduction allemande des articles 728 et 1017
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 OKTOBER 1967. Wet houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober1967) - Duitse vertaling van de artikelen 728 en 1017 De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 OCTOBRE 1967. Loi contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967) - Traduction allemande des articles 728 et 1017 Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue
- op 1 januari 1996 - van de artikelen 728 en 1017 van de wet van 10 allemande - au 1er janvier 1996 - des articles 728 et
oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek, zoals ze 1017 de la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire, tels
achtereenvolgens werden gewijzigd door: qu'ils ont été modifiés successivement par:
- de wet van 24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 - la loi du 24 juin 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant
houdende het Gerechtelijk Wetboek en van sommige bepalingen le Code judiciaire et certaines dispositions relatives à la compétence
betreffende de bevoegdheid van de hoven en rechtbanken en de
burgerlijke rechtspleging (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1970); des cours et tribunaux et à la procédure civile (Moniteur belge du 21
- de wet van 30 juni 1971 betreffende de administratieve geldboeten août 1970); - la loi du 30 juin 1971 relative aux amendes administratives
toepasselijk in geval van inbreuk op sommige sociale wetten (Belgisch applicables en cas d'infraction à certaines lois sociales (Moniteur
Staatsblad van 13 juli 1971); belge du 13 juillet 1971);
- de wet van 24 december 1980 tot wijziging van artikel 728 van het - la loi du 24 décembre 1980 modifiant l'article 728 du Code
Gerechtelijk Wetboek, inzake de vertegenwoordiging van de judiciaire en ce qui concerne la représentation des travailleurs
zelfstandigen bij de arbeidsrechtbanken (Belgisch Staatsblad van 23 indépendants auprès des tribunaux du travail (Moniteur belge du 23
januari 1981); janvier 1981);
- de wet van 12 januari 1993 houdende een urgentieprogramma voor een - la loi du 12 janvier 1993 contenant un programme d'urgence pour une
meer solidaire samenleving (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1993); société plus solidaire (Moniteur belge du 4 février 1993);
- het koninklijk besluit van 21 januari 1993 tot uitvoering van - l'arrêté royal du 21 janvier 1993 en exécution de l'article 32 de la
artikel 32 van de wet van 12 januari 1993 houdende een loi du 12 janvier 1993 contenant un programme d'urgence pour une
urgentieprogramma voor een meer solidaire samenleving (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1993). société plus solidaire (Moniteur belge du 4 février 1993).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER INNERN MINISTERIUM DER INNERN
10. OKTOBER 1967 - Gesetz zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches 10. OKTOBER 1967 - Gesetz zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches
Deutsche Übersetzung der Artikel 728 und 1017 Deutsche Übersetzung der Artikel 728 und 1017
Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche
Fassung - zum 1. Januar 1996 - der Artikel 728 und 1017 des Gesetzes Fassung - zum 1. Januar 1996 - der Artikel 728 und 1017 des Gesetzes
vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches, so wie vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches, so wie
sie nacheinander abgeändert worden sind durch : sie nacheinander abgeändert worden sind durch :
- das Gesetz vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. - das Gesetz vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10.
Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser
Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte
sowie über das Zivilverfahren; sowie über das Zivilverfahren;
- das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen, - das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen,
die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen; die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen;
- das Gesetz vom 24. Dezember 1980 zur Abänderung von Artikel 728 des - das Gesetz vom 24. Dezember 1980 zur Abänderung von Artikel 728 des
Gerichtsgesetzbuches, was die Vertretung der Selbständigen vor den Gerichtsgesetzbuches, was die Vertretung der Selbständigen vor den
Arbeitsgerichten betrifft; Arbeitsgerichten betrifft;
- das Gesetz vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms - das Gesetz vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms
für mehr Solidarität in der Gesellschaft; für mehr Solidarität in der Gesellschaft;
- den Königlichen Erlass vom 21. Januar 1993 zur Ausführung von - den Königlichen Erlass vom 21. Januar 1993 zur Ausführung von
Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines
Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft. Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft.
Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen
Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten
Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden. Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
10. OKTOBER 1967 - Gesetz zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches 10. OKTOBER 1967 - Gesetz zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches
GERICHTSGESETZBUCH GERICHTSGESETZBUCH
VIERTER TEIL : ZIVILPROZESSRECHT VIERTER TEIL : ZIVILPROZESSRECHT
BUCH II BUCH II
VERFAHREN VERFAHREN
TITEL I TITEL I
EINREICHUNG DER KLAGE EINREICHUNG DER KLAGE
KAPITEL VI : ERSCHEINEN DER PARTEIEN AUF LADUNG KAPITEL VI : ERSCHEINEN DER PARTEIEN AUF LADUNG
Art. 728 - [§ 1 - Bei der Einleitung der Sache und später sind die Art. 728 - [§ 1 - Bei der Einleitung der Sache und später sind die
Parteien verpflichtet, entweder persönlich zu erscheinen oder sich Parteien verpflichtet, entweder persönlich zu erscheinen oder sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
§ 2 - Vor dem Friedensrichter, dem Handelsgericht und den § 2 - Vor dem Friedensrichter, dem Handelsgericht und den
Arbeitsgerichten können die Parteien auch durch ihren Ehepartner, oder Arbeitsgerichten können die Parteien auch durch ihren Ehepartner, oder
durch einen Verwandten oder Verschwägerten vertreten werden, der durch einen Verwandten oder Verschwägerten vertreten werden, der
Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist und vom Richter eigens zu Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist und vom Richter eigens zu
diesem Zweck anerkannt worden ist. diesem Zweck anerkannt worden ist.
§ 3 - Vor den Arbeitsgerichten kann ausserdem der Beauftragte einer § 3 - Vor den Arbeitsgerichten kann ausserdem der Beauftragte einer
repräsentativen Arbeiter- oder Angestelltenorganisation, der Inhaber repräsentativen Arbeiter- oder Angestelltenorganisation, der Inhaber
einer schriftlichen Vollmacht ist, den als Partei im Prozess einer schriftlichen Vollmacht ist, den als Partei im Prozess
auftretenden Arbeiter oder Angestellten vertreten, in seinem Namen auftretenden Arbeiter oder Angestellten vertreten, in seinem Namen
alle mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, die Sache alle mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, die Sache
vor Gericht vertreten und alle Mitteilungen betreffend die vor Gericht vertreten und alle Mitteilungen betreffend die
Untersuchung der Streitsache und das Urteil entgegen-nehmen. Untersuchung der Streitsache und das Urteil entgegen-nehmen.
Vor denselben Gerichten kann ein selbständiger Arbeiter in den Vor denselben Gerichten kann ein selbständiger Arbeiter in den
Streitsachen betreffend seine eigenen Rechte und Verpflichtungen in Streitsachen betreffend seine eigenen Rechte und Verpflichtungen in
seiner Eigenschaft als Selbständiger oder als Behinderter in gleicher seiner Eigenschaft als Selbständiger oder als Behinderter in gleicher
Weise von einem Beauftragten einer repräsentativen Weise von einem Beauftragten einer repräsentativen
Selbständigenorganisation vertreten werden. Selbständigenorganisation vertreten werden.
[In den Streitsachen, die vorgesehen sind in Artikel 580 Nr. 8 [In den Streitsachen, die vorgesehen sind in Artikel 580 Nr. 8
Buchstabe c) betreffend das Existenzminimum und in Artikel 580 Nr. 8 Buchstabe c) betreffend das Existenzminimum und in Artikel 580 Nr. 8
Buchstabe d) betreffend das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die Buchstabe d) betreffend das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren, was die Streitfälle in bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentren, was die Streitfälle in bezug auf die
Gewährung der Sozialhilfe, die Revision, die Ablehnung, die Gewährung der Sozialhilfe, die Revision, die Ablehnung, die
Rückerstattung durch den Berechtigten und die Anwendung der in den Rückerstattung durch den Berechtigten und die Anwendung der in den
diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsstrafen diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsstrafen
betrifft, kann der Betroffene sich ausserdem von einem Beauftragten betrifft, kann der Betroffene sich ausserdem von einem Beauftragten
einer sozialen Organisation beistehen oder vertreten lassen, die die einer sozialen Organisation beistehen oder vertreten lassen, die die
Interessen der Personengruppe verteidigt, auf die sich die Interessen der Personengruppe verteidigt, auf die sich die
betreffenden Rechtsvorschriften beziehen.] betreffenden Rechtsvorschriften beziehen.]
In denselben Streitsachen lässt das öffentliche Sozialhilfezentrum In denselben Streitsachen lässt das öffentliche Sozialhilfezentrum
sich entweder durch einen Rechtsanwalt oder durch ein vom Zentrum sich entweder durch einen Rechtsanwalt oder durch ein vom Zentrum
beauftragtes ordentliches Mitglied oder Personalmitglied vertreten; beauftragtes ordentliches Mitglied oder Personalmitglied vertreten;
der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört,
kann sich durch einen Beamten vertreten lassen. kann sich durch einen Beamten vertreten lassen.
§ 4 - Sachverwalter dürfen nicht als Bevollmächtigte auftreten.] § 4 - Sachverwalter dürfen nicht als Bevollmächtigte auftreten.]
[Art. 728 ersetzt durch das G. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 23. [Art. 728 ersetzt durch das G. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 23.
Januar 1981); § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 12. Januar Januar 1981); § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 12. Januar
1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der
Gesellschaft (B.S. vom 4. Februar 1993)] Gesellschaft (B.S. vom 4. Februar 1993)]
TITEL IV - Ausgaben und Gerichtskosten TITEL IV - Ausgaben und Gerichtskosten
Art. 1017 - [Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der Art. 1017 - [Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der
Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird,
selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in
die Gerichtskosten, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber die Gerichtskosten, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber
bestimmen. bestimmen.
Ausser bei leichtfertigen oder schikanösen Klagen wird, ob es sich um Ausser bei leichtfertigen oder schikanösen Klagen wird, ob es sich um
Klagen handelt, die durch die Berechtigten oder gegen sie eingereicht Klagen handelt, die durch die Berechtigten oder gegen sie eingereicht
worden sind, immer die Behörde oder Einrichtung, die mit der Anwendung worden sind, immer die Behörde oder Einrichtung, die mit der Anwendung
der in den Artikeln 580, 581 und 582 [Nr. 1 und 2] erwähnten Gesetze der in den Artikeln 580, 581 und 582 [Nr. 1 und 2] erwähnten Gesetze
und Verordnungen beauftragt ist, in die Gerichtskosten verurteilt. und Verordnungen beauftragt ist, in die Gerichtskosten verurteilt.
Die Gerichtskosten können nach Ermessen des Richters aufgeteilt werden Die Gerichtskosten können nach Ermessen des Richters aufgeteilt werden
entweder unter die jeweiligen Parteien, die in irgendeinem Punkt entweder unter die jeweiligen Parteien, die in irgendeinem Punkt
unterlegen sind, oder unter die Ehepartner, Verwandten in unterlegen sind, oder unter die Ehepartner, Verwandten in
aufsteigender Linie, Geschwister oder Verschwägerten desselben Grades. aufsteigender Linie, Geschwister oder Verschwägerten desselben Grades.
Bei jeglichem Beschluss auf Ebene des Untersuchungsverfahrens werden Bei jeglichem Beschluss auf Ebene des Untersuchungsverfahrens werden
die Gerichtskosten ausser Betracht gelassen.] die Gerichtskosten ausser Betracht gelassen.]
[Art. 1017 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom [Art. 1017 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom
21. August 1970); abgeändert durch Art. 26 des G. vom 30. Juni 1971 21. August 1970); abgeändert durch Art. 26 des G. vom 30. Juni 1971
über die administrativen Geldstrafen, die bei Verstössen gegen über die administrativen Geldstrafen, die bei Verstössen gegen
bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen (B.S. vom 13. Juli 1971)] bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen (B.S. vom 13. Juli 1971)]
^