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Wet betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening. - Duitse vertaling | Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 NOVEMBER 2006. - Wet betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 november 2006 betreffende de openingsuren in handel, ambacht en | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 NOVEMBRE 2006. - Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 novembre 2006 relative aux heures d'ouverture dans le |
dienstverlening (Belgisch Staatsblad van 19 december 2006). | commerce, l'artisanat et les services (Moniteur belge du 19 décembre 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
10. NOVEMBER 2006. - Gesetz über die Öffnungszeiten in Handel, | 10. NOVEMBER 2006. - Gesetz über die Öffnungszeiten in Handel, |
Handwerk und im Dienstleistungsbereich | Handwerk und im Dienstleistungsbereich |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « Einzelhandel »: Wiederverkauf von Waren an Verbraucher auf | 1. « Einzelhandel »: Wiederverkauf von Waren an Verbraucher auf |
gewöhnliche Art, ohne diese Waren anderen als den handelsüblichen | gewöhnliche Art, ohne diese Waren anderen als den handelsüblichen |
Behandlungen zu unterziehen, und wofür die gleichzeitige tatsächliche | Behandlungen zu unterziehen, und wofür die gleichzeitige tatsächliche |
Präsenz von Verkäufer und Käufer in der Niederlassungseinheit | Präsenz von Verkäufer und Käufer in der Niederlassungseinheit |
erforderlich ist. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind | erforderlich ist. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind |
Verkäufe von Waren an Verbraucher durch Hersteller oder deren | Verkäufe von Waren an Verbraucher durch Hersteller oder deren |
Handelsvertreter hiermit gleichzusetzen, | Handelsvertreter hiermit gleichzusetzen, |
2. « Dienstleistungen »: sämtliche Leistungen, die | 2. « Dienstleistungen »: sämtliche Leistungen, die |
- eine Geschäftshandlung oder eine handwerkliche Tätigkeit darstellen, | - eine Geschäftshandlung oder eine handwerkliche Tätigkeit darstellen, |
- normalerweise gegen Entlohnung in der Niederlassungseinheit durch | - normalerweise gegen Entlohnung in der Niederlassungseinheit durch |
den Dienstleistungserbringer erbracht werden und, | den Dienstleistungserbringer erbracht werden und, |
- nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Definition von Einzelhandel | - nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Definition von Einzelhandel |
fallen, | fallen, |
3. « Handelsgeschäft »: Handlungen kaufmännischer Art wie sie im | 3. « Handelsgeschäft »: Handlungen kaufmännischer Art wie sie im |
Handelsgesetzbuch definiert werden, | Handelsgesetzbuch definiert werden, |
4. « handwerklicher Tätigkeit »: Tätigkeit, die von einem Unternehmen | 4. « handwerklicher Tätigkeit »: Tätigkeit, die von einem Unternehmen |
ausgeübt wird, das von einer Privatperson gegründet wurde, die in | ausgeübt wird, das von einer Privatperson gegründet wurde, die in |
Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrages hauptsächlich | Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrages hauptsächlich |
materielle Leistungen erbringt, insofern diese mit keinerlei Lieferung | materielle Leistungen erbringt, insofern diese mit keinerlei Lieferung |
oder nur einer rein gelegentlichen Lieferung von Waren verbunden sind, | oder nur einer rein gelegentlichen Lieferung von Waren verbunden sind, |
und für die somit davon ausgegangen wird, dass sie die Eigenschaft | und für die somit davon ausgegangen wird, dass sie die Eigenschaft |
eines Handwerkers hat, | eines Handwerkers hat, |
5. « Verbraucher »: natürliche oder juristische Personen, die | 5. « Verbraucher »: natürliche oder juristische Personen, die |
ausschliesslich zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Markt gebrachte | ausschliesslich zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Markt gebrachte |
Waren oder Dienstleistungen erwerben oder gebrauchen, | Waren oder Dienstleistungen erwerben oder gebrauchen, |
6. « Niederlassungseinheit »: ein über eine Adresse geographisch | 6. « Niederlassungseinheit »: ein über eine Adresse geographisch |
feststellbarer und dem Verbraucher zugänglicher Ort, an dem | feststellbarer und dem Verbraucher zugänglicher Ort, an dem |
Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar | Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar |
ist, | ist, |
7. « Nettohandelsfläche »: Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist | 7. « Nettohandelsfläche »: Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist |
und dem Verbraucher zugänglich ist, einschliesslich nicht überdachter | und dem Verbraucher zugänglich ist, einschliesslich nicht überdachter |
Flächen. Diese Fläche umfasst insbesondere den Kassenbereich, die | Flächen. Diese Fläche umfasst insbesondere den Kassenbereich, die |
Räumlichkeiten hinter der Kasse und die Eingangshalle, insofern diese | Räumlichkeiten hinter der Kasse und die Eingangshalle, insofern diese |
Bereiche auch dazu genutzt werden, Waren auszustellen oder zu | Bereiche auch dazu genutzt werden, Waren auszustellen oder zu |
verkaufen. | verkaufen. |
8. « privatem Fernmeldebüro »: für die Öffentlichkeit zugängliche | 8. « privatem Fernmeldebüro »: für die Öffentlichkeit zugängliche |
Niederlassungseinheit für Fermeldedienstleistungen, | Niederlassungseinheit für Fermeldedienstleistungen, |
9. « Nachtladen »: Niederlassungseinheit mit einer Nettohandelsfläche | 9. « Nachtladen »: Niederlassungseinheit mit einer Nettohandelsfläche |
unter 150 m2, die keine andere Tätigkeit ausübt als den Verkauf von | unter 150 m2, die keine andere Tätigkeit ausübt als den Verkauf von |
allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln, und die auf ständige | allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln, und die auf ständige |
und sichtbare Weise den Vermerk « Nachtladen » anzeigt, | und sichtbare Weise den Vermerk « Nachtladen » anzeigt, |
10. « Badeort »: Gemeinde, die den Küstenstreifen berührt, | 10. « Badeort »: Gemeinde, die den Küstenstreifen berührt, |
11. « Minister »: Minister, der für den Mittelstand zuständig ist. | 11. « Minister »: Minister, der für den Mittelstand zuständig ist. |
Art. 3 - Das Gesetz findet Anwendung auf den Einzelhandel. Auf Antrag | Art. 3 - Das Gesetz findet Anwendung auf den Einzelhandel. Auf Antrag |
der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Ministers | der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Ministers |
kann der König bestimmte Einzelhandelssektoren von der Anwendung des | kann der König bestimmte Einzelhandelssektoren von der Anwendung des |
Gesetzes oder bestimmter Bestimmungen des Gesetzes ausschliessen. | Gesetzes oder bestimmter Bestimmungen des Gesetzes ausschliessen. |
Art. 4 - Das Gesetz findet Anwendung auf Dienstleistungen, die auf | Art. 4 - Das Gesetz findet Anwendung auf Dienstleistungen, die auf |
Antrag der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des | Antrag der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des |
Ministers vom König bestimmt werden. | Ministers vom König bestimmt werden. |
Art. 5 - Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf private | Art. 5 - Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf private |
Fernmeldebüros. | Fernmeldebüros. |
KAPITEL II - Obligatorische Ladenschlusszeiten | KAPITEL II - Obligatorische Ladenschlusszeiten |
Art. 6 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten und | Art. 6 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten und |
der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher sind in | der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher sind in |
folgenden Zeiträumen verboten: | folgenden Zeiträumen verboten: |
a) vor fünf Uhr und nach einundzwanzig Uhr am Freitag und an | a) vor fünf Uhr und nach einundzwanzig Uhr am Freitag und an |
Wochentagen vor einem gesetzlichen Feiertag. Falls der gesetzliche | Wochentagen vor einem gesetzlichen Feiertag. Falls der gesetzliche |
Feiertag ein Montag ist, wird am Samstag davor eine Verlängerung bis | Feiertag ein Montag ist, wird am Samstag davor eine Verlängerung bis |
einundzwanzig Uhr erlaubt, | einundzwanzig Uhr erlaubt, |
b) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr an anderen Tagen, | b) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr an anderen Tagen, |
c) vor achtzehn Uhr und nach sieben Uhr in Nachtläden, vorbehaltlich | c) vor achtzehn Uhr und nach sieben Uhr in Nachtläden, vorbehaltlich |
anderer Ladenschlusszeiten, die in einer Gemeindeverordnung festlegt | anderer Ladenschlusszeiten, die in einer Gemeindeverordnung festlegt |
werden, | werden, |
d) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr in privaten Fernmeldebüros, | d) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr in privaten Fernmeldebüros, |
vorbehaltlich anderer Ladenschlusszeiten, die in einer | vorbehaltlich anderer Ladenschlusszeiten, die in einer |
Gemeindeverordnung festlegt werden. | Gemeindeverordnung festlegt werden. |
Art. 7 - Bei Ladenschluss anwesende Verbraucher dürfen bedient werden. | Art. 7 - Bei Ladenschluss anwesende Verbraucher dürfen bedient werden. |
Sie müssen die Niederlassungseinheit jedoch spätestens fünfzehn | Sie müssen die Niederlassungseinheit jedoch spätestens fünfzehn |
Minuten nach Ladenschluss verlassen. | Minuten nach Ladenschluss verlassen. |
KAPITEL III - Wöchentlicher Ruhetag | KAPITEL III - Wöchentlicher Ruhetag |
Art. 8 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten, der | Art. 8 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten, der |
unmittelbare Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher | unmittelbare Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher |
und Hauslieferungen sind verboten während eines ununterbrochenen | und Hauslieferungen sind verboten während eines ununterbrochenen |
Zeitraums von vierundzwanzig Stunden, der am Sonntag um fünf Uhr oder | Zeitraums von vierundzwanzig Stunden, der am Sonntag um fünf Uhr oder |
dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. | dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. |
Art. 9 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer darf einen anderen | Art. 9 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer darf einen anderen |
wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählen, der | wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählen, der |
am ausgesuchten Tag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am | am ausgesuchten Tag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am |
folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. | folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. |
Art. 10 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen | Art. 10 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen |
anderen wöchentlichen Ruhetag gewählt hat, darf am Sonntag keine | anderen wöchentlichen Ruhetag gewählt hat, darf am Sonntag keine |
anderen Waren verkaufen oder andere Dienstleistungen erbringen als | anderen Waren verkaufen oder andere Dienstleistungen erbringen als |
die, die er gewöhnlich verkauft oder erbringt. | die, die er gewöhnlich verkauft oder erbringt. |
Art. 11 - Falls der wöchentliche Ruhetag unmittelbar vor einem | Art. 11 - Falls der wöchentliche Ruhetag unmittelbar vor einem |
gesetzlichen Ruhetag liegt, hat ein Kaufmann oder | gesetzlichen Ruhetag liegt, hat ein Kaufmann oder |
Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, ihn auf den Tag nach dem | Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, ihn auf den Tag nach dem |
Ruhetag zu verlegen. | Ruhetag zu verlegen. |
Art. 12 - Der wöchentliche Ruhetag muss während mindestens sechs | Art. 12 - Der wöchentliche Ruhetag muss während mindestens sechs |
Monaten an demselben Tag genommen werden. | Monaten an demselben Tag genommen werden. |
Art. 13 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen | Art. 13 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen |
anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag | anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag |
wählt, vermerkt deutlich von aussen her sichtbar den Ruhetag und die | wählt, vermerkt deutlich von aussen her sichtbar den Ruhetag und die |
gewählte Anfangsuhrzeit. | gewählte Anfangsuhrzeit. |
Art. 14 - Kaufleute und Dienstleistungserbringer, die keinen anderen | Art. 14 - Kaufleute und Dienstleistungserbringer, die keinen anderen |
Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag gewählt haben, können | Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag gewählt haben, können |
von der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung abweichen, wenn sie den | von der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung abweichen, wenn sie den |
sonntäglichen Bereitschaftsdienst ihres Berufs gewährleisten. | sonntäglichen Bereitschaftsdienst ihres Berufs gewährleisten. |
KAPITEL IV - Abweichungen | KAPITEL IV - Abweichungen |
Art. 15 - Auf Antrag eines oder mehrerer Kaufleute oder Handwerker, | Art. 15 - Auf Antrag eines oder mehrerer Kaufleute oder Handwerker, |
die in ihrem eigenen Namen handeln, oder eines Zusammenschlusses von | die in ihrem eigenen Namen handeln, oder eines Zusammenschlusses von |
Kaufleuten oder Handwerkern kann das Bürgermeister- und | Kaufleuten oder Handwerkern kann das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium bei besonderen und zeitweiligen Anlässen oder | Schöffenkollegium bei besonderen und zeitweiligen Anlässen oder |
anlässlich von Messen und Jahrmärkten Abweichungen von den in den | anlässlich von Messen und Jahrmärkten Abweichungen von den in den |
Artikeln 6 und 8 erwähnten Verboten zugunsten von | Artikeln 6 und 8 erwähnten Verboten zugunsten von |
Niederlassungseinheiten gewähren, die auf dem Gemeindegebiet oder | Niederlassungseinheiten gewähren, die auf dem Gemeindegebiet oder |
einem bestimmten Teil des Gemeindegebietes gelegen sind. | einem bestimmten Teil des Gemeindegebietes gelegen sind. |
Diese Abweichungen dürfen nicht mehr als fünfzehn Tage pro Jahr | Diese Abweichungen dürfen nicht mehr als fünfzehn Tage pro Jahr |
betreffen. | betreffen. |
Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verbote sind | Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verbote sind |
nicht anwendbar auf: | nicht anwendbar auf: |
a) Verkäufe in der Wohnung eines anderen Verbrauchers als dem Käufer, | a) Verkäufe in der Wohnung eines anderen Verbrauchers als dem Käufer, |
unter der Bedingung, dass der Verkauf im bewohnten Teil einer Wohnung | unter der Bedingung, dass der Verkauf im bewohnten Teil einer Wohnung |
stattfindet, die ausschliesslich Privatzwecken dient, | stattfindet, die ausschliesslich Privatzwecken dient, |
b) Verkäufe in der Wohnung auf Einladung eines Verbrauchers, um die | b) Verkäufe in der Wohnung auf Einladung eines Verbrauchers, um die |
der Verbraucher den Verkäufer vorher im Hinblick auf die Verhandlung | der Verbraucher den Verkäufer vorher im Hinblick auf die Verhandlung |
über den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich gebeten hat, | über den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich gebeten hat, |
c) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Niederlassungseinheiten | c) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Niederlassungseinheiten |
öffentlicher Verkehrsgesellschaften und in unmittelbar oder mittelbar | öffentlicher Verkehrsgesellschaften und in unmittelbar oder mittelbar |
von der NGBE-Holding oder ihrer Tochtergesellschaften betriebenen | von der NGBE-Holding oder ihrer Tochtergesellschaften betriebenen |
Bahnhöfen, ebenso im Gebäudekomplex, in dem diese Bahnhöfe sich | Bahnhöfen, ebenso im Gebäudekomplex, in dem diese Bahnhöfe sich |
befinden, | befinden, |
d) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Flughäfen und | d) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Flughäfen und |
Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, | Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, |
e) Dienstleistungserbringungen im Falle zwingender Notwendigkeit, | e) Dienstleistungserbringungen im Falle zwingender Notwendigkeit, |
f) Verkäufe eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und | f) Verkäufe eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und |
Haushaltsartikeln an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem | Haushaltsartikeln an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem |
Autobahngelände, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken oder | Autobahngelände, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken oder |
Getränken auf Hefebasis, die einen Alkoholgehalt von über 6% haben, | Getränken auf Hefebasis, die einen Alkoholgehalt von über 6% haben, |
unter der Bedingung, dass die Nettohandelsfläche 250 m2 nicht | unter der Bedingung, dass die Nettohandelsfläche 250 m2 nicht |
übersteigt. | übersteigt. |
Das vom Verbraucher gegebene Einverständnis zu einem telefonisch | Das vom Verbraucher gegebene Einverständnis zu einem telefonisch |
vorgeschlagenen Besuchsangebot auf Initiative des Verkäufers stellt | vorgeschlagenen Besuchsangebot auf Initiative des Verkäufers stellt |
keine Einladung im Sinne von Buchstabe b) dar. | keine Einladung im Sinne von Buchstabe b) dar. |
§ 2 - Diese Verbote sind auch nicht auf Niederlassungseinheiten | § 2 - Diese Verbote sind auch nicht auf Niederlassungseinheiten |
anwendbar, deren Haupttätigkeit im Verkauf folgender Waren besteht: | anwendbar, deren Haupttätigkeit im Verkauf folgender Waren besteht: |
a) Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und | a) Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und |
Produkte der Nationallotterie, | Produkte der Nationallotterie, |
b) Träger von audiovisuellen Werken und Videospielen und deren | b) Träger von audiovisuellen Werken und Videospielen und deren |
Vermietung, | Vermietung, |
c) Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge, | c) Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge, |
d) Eiscreme in Einzelportionen, | d) Eiscreme in Einzelportionen, |
e) in Niederlassungseinheiten zubereitete Lebensmittel, die nicht dort | e) in Niederlassungseinheiten zubereitete Lebensmittel, die nicht dort |
verzehrt werden. | verzehrt werden. |
Von Haupttätigkeit ist dann die Rede, wenn an der Aussenseite der | Von Haupttätigkeit ist dann die Rede, wenn an der Aussenseite der |
Niederlassungseinheit nur auf diese Tätigkeit hingewiesen wird, nur | Niederlassungseinheit nur auf diese Tätigkeit hingewiesen wird, nur |
für diese Tätigkeit Werbung gemacht wird, die Auswahl anderer Waren | für diese Tätigkeit Werbung gemacht wird, die Auswahl anderer Waren |
begrenzt ist und der Verkauf der Waren, die die Haupttätigkeit | begrenzt ist und der Verkauf der Waren, die die Haupttätigkeit |
ausmachen, mindestens 50 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. | ausmachen, mindestens 50 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. |
§ 3 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König sowohl die Liste der | § 3 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König sowohl die Liste der |
in § 1 erwähnten Handels- und Handwerkssektoren als auch die Liste der | in § 1 erwähnten Handels- und Handwerkssektoren als auch die Liste der |
in § 2 erwähnten Haupttätigkeiten ergänzen. | in § 2 erwähnten Haupttätigkeiten ergänzen. |
Art. 17 - Die in Artikel 6 Buchstabe a) und b) und in Artikel 8 | Art. 17 - Die in Artikel 6 Buchstabe a) und b) und in Artikel 8 |
erwähnten Verbote gelten nicht für Badeorte und Gemeinden oder | erwähnten Verbote gelten nicht für Badeorte und Gemeinden oder |
Gemeindeteile, die als Touristikzentren anerkannt sind. | Gemeindeteile, die als Touristikzentren anerkannt sind. |
Der König bestimmt, was unter Touristikzentren zu verstehen ist; er | Der König bestimmt, was unter Touristikzentren zu verstehen ist; er |
legt die Kriterien und das Anerkennungsverfahren für diese Zentren | legt die Kriterien und das Anerkennungsverfahren für diese Zentren |
fest. | fest. |
KAPITEL V - Sonderbestimmungen für Nachtläden und private | KAPITEL V - Sonderbestimmungen für Nachtläden und private |
Fernmeldebüros | Fernmeldebüros |
Art. 18 - § 1 - Eine Gemeindeverordnung kann Projekte zur Betreibung | Art. 18 - § 1 - Eine Gemeindeverordnung kann Projekte zur Betreibung |
eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros einer vorherigen | eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros einer vorherigen |
Erlaubnis unterwerfen, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Erlaubnis unterwerfen, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
der Gemeinde erteilt wird, in der der geplante Nachtladen oder das | der Gemeinde erteilt wird, in der der geplante Nachtladen oder das |
geplante private Fernmeldebüro betrieben werden soll. | geplante private Fernmeldebüro betrieben werden soll. |
Diese Erlaubnis kann aufgrund objektiver Kriterien wie räumliche Lage | Diese Erlaubnis kann aufgrund objektiver Kriterien wie räumliche Lage |
der Niederlassungseinheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen | der Niederlassungseinheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen |
Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, die in einer Gemeindeverordnung | Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, die in einer Gemeindeverordnung |
verdeutlicht werden müssen, verwehrt werden. | verdeutlicht werden müssen, verwehrt werden. |
§ 2 - In der Gemeindeverordnung kann aus Gründen der räumlichen Lage | § 2 - In der Gemeindeverordnung kann aus Gründen der räumlichen Lage |
und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und | und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und |
der Ruhe die Niederlassung und die Betreibung von Nachtläden und | der Ruhe die Niederlassung und die Betreibung von Nachtläden und |
privaten Fernmeldebüros auf einen Gebietsteil der Gemeinde beschränkt | privaten Fernmeldebüros auf einen Gebietsteil der Gemeinde beschränkt |
werden, ohne dass dies zu einem generellen Verbot oder einer | werden, ohne dass dies zu einem generellen Verbot oder einer |
quantitativen Beschränkung solcher Niederlassungen auf dem | quantitativen Beschränkung solcher Niederlassungen auf dem |
Gemeindegebiet führen darf. | Gemeindegebiet führen darf. |
§ 3 - Der Bürgermeister kann die Schliessung von Nachtläden und | § 3 - Der Bürgermeister kann die Schliessung von Nachtläden und |
privaten Fernmeldebüros anordnen, die entgegen der Gemeindeverordnung | privaten Fernmeldebüros anordnen, die entgegen der Gemeindeverordnung |
oder eines in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 erfolgten Beschlusses | oder eines in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 erfolgten Beschlusses |
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums betrieben werden. | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums betrieben werden. |
KAPITEL VI - Strafbestimmungen | KAPITEL VI - Strafbestimmungen |
Art. 19 - § 1 - Offiziere und Bedienstete der föderalen und der | Art. 19 - § 1 - Offiziere und Bedienstete der föderalen und der |
lokalen Polizei und Inspektoren und Kontrolleure der Generaldirektion | lokalen Polizei und Inspektoren und Kontrolleure der Generaldirektion |
Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind ermächtigt, Verstösse | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind ermächtigt, Verstösse |
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und | gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
Diese Beamten oder Bediensteten nehmen Protokolle auf, die bis zum | Diese Beamten oder Bediensteten nehmen Protokolle auf, die bis zum |
Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen eine Abschrift | Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen eine Abschrift |
dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer | dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer |
Frist von dreissig Tagen übermittelt wird. | Frist von dreissig Tagen übermittelt wird. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei | Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei |
anfordern. | anfordern. |
Art. 20 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen diese Bediensteten: | Art. 20 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen diese Bediensteten: |
1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, | 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, |
Gebäude, angrenzende Höfe und geschlossene Räumlichkeiten betreten, zu | Gebäude, angrenzende Höfe und geschlossene Räumlichkeiten betreten, zu |
denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen | Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen |
lassen und Abschriften davon anfertigen, | lassen und Abschriften davon anfertigen, |
3. die in Nr. 2 erwähnten Daten und Unterlagen, die zum Nachweis eines | 3. die in Nr. 2 erwähnten Daten und Unterlagen, die zum Nachweis eines |
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen |
des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung | des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung |
beschlagnahmen, | beschlagnahmen, |
4. bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf | 4. bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf |
einen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen mit | einen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen mit |
vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht von mindestens | vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht von mindestens |
zwei Bediensteten durchgeführt werden. | zwei Bediensteten durchgeführt werden. |
Art. 21 - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 21 - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes festgestellt wird, können die in Anwendung des Artikels 20 | Gesetzes festgestellt wird, können die in Anwendung des Artikels 20 |
bestellten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung | bestellten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung |
erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. | erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
b) die Frist zur Behebung der Missstände, | b) die Frist zur Behebung der Missstände, |
c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der | c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der |
Prokurator des Königs darüber informiert wird. | Prokurator des Königs darüber informiert wird. |
Art. 22 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz | Art. 22 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz |
vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von | vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von |
einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 bis 10.000 | einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 bis 10.000 |
EUR oder nur mit einer dieser Strafen geahndet. | EUR oder nur mit einer dieser Strafen geahndet. |
§ 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Einrichtung, | § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Einrichtung, |
die gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, | die gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, |
anordnen. | anordnen. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Verstösse. | Gesetz erwähnten Verstösse. |
§ 3 - Die von dem Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten | § 3 - Die von dem Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten |
können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen | können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen |
die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in | die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in |
Artikel 19 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem | Artikel 19 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem |
Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die | Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die |
Strafverfolgung erlischt. | Strafverfolgung erlischt. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 | § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 |
aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme | aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme |
der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen. | der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen. |
Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 21 | Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 21 |
erteilten Befugnis einen Verstoss feststellen, können sie eine | erteilten Befugnis einen Verstoss feststellen, können sie eine |
Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren | Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren |
vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz | vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz |
1 innerhalb einer Frist von acht Tagen von der Staatsanwaltschaft | 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen von der Staatsanwaltschaft |
bestätigt werden. | bestätigt werden. |
Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht | Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht |
als Verwahrer bestellt werden. | als Verwahrer bestellt werden. |
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur |
Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, | Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, |
durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 | durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 |
erwähnten Betrags aufgehoben. | erwähnten Betrags aufgehoben. |
Der Staatsanwalt kann die von ihr angeordnete oder bestätigte | Der Staatsanwalt kann die von ihr angeordnete oder bestätigte |
Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, | Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, |
die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass | die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass |
gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung | gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung |
der Begründetheit dieser Verfolgung. | der Begründetheit dieser Verfolgung. |
KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 23 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden | Art. 23 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes werden dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur | Gesetzes werden dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur |
Begutachtung vorgelegt. | Begutachtung vorgelegt. |
Art. 24 - Es werden aufgehoben: | Art. 24 - Es werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 22. Juni 1960 zur Einführung eines wöchentlichen | 1. das Gesetz vom 22. Juni 1960 zur Einführung eines wöchentlichen |
Ruhetags in Handwerks- und Handelsbetrieben, | Ruhetags in Handwerks- und Handelsbetrieben, |
2. das Gesetz vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen | 2. das Gesetz vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen |
Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich. | Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich. |
Art. 25 - Nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehende | Art. 25 - Nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehende |
Verordnungsbestimmungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder ihrer | Verordnungsbestimmungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder ihrer |
Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung vorliegenden Gesetzes in Kraft. | Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung vorliegenden Gesetzes in Kraft. |
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |