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Meertalige weergave van Wet van 10/11/2006
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Wet betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening. - Duitse vertaling Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 NOVEMBER 2006. - Wet betreffende de openingsuren in handel, ambacht en dienstverlening. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 november 2006 betreffende de openingsuren in handel, ambacht en SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 NOVEMBRE 2006. - Loi relative aux heures d'ouverture dans le commerce, l'artisanat et les services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 novembre 2006 relative aux heures d'ouverture dans le
dienstverlening (Belgisch Staatsblad van 19 december 2006). commerce, l'artisanat et les services (Moniteur belge du 19 décembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
10. NOVEMBER 2006. - Gesetz über die Öffnungszeiten in Handel, 10. NOVEMBER 2006. - Gesetz über die Öffnungszeiten in Handel,
Handwerk und im Dienstleistungsbereich Handwerk und im Dienstleistungsbereich
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « Einzelhandel »: Wiederverkauf von Waren an Verbraucher auf 1. « Einzelhandel »: Wiederverkauf von Waren an Verbraucher auf
gewöhnliche Art, ohne diese Waren anderen als den handelsüblichen gewöhnliche Art, ohne diese Waren anderen als den handelsüblichen
Behandlungen zu unterziehen, und wofür die gleichzeitige tatsächliche Behandlungen zu unterziehen, und wofür die gleichzeitige tatsächliche
Präsenz von Verkäufer und Käufer in der Niederlassungseinheit Präsenz von Verkäufer und Käufer in der Niederlassungseinheit
erforderlich ist. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind erforderlich ist. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind
Verkäufe von Waren an Verbraucher durch Hersteller oder deren Verkäufe von Waren an Verbraucher durch Hersteller oder deren
Handelsvertreter hiermit gleichzusetzen, Handelsvertreter hiermit gleichzusetzen,
2. « Dienstleistungen »: sämtliche Leistungen, die 2. « Dienstleistungen »: sämtliche Leistungen, die
- eine Geschäftshandlung oder eine handwerkliche Tätigkeit darstellen, - eine Geschäftshandlung oder eine handwerkliche Tätigkeit darstellen,
- normalerweise gegen Entlohnung in der Niederlassungseinheit durch - normalerweise gegen Entlohnung in der Niederlassungseinheit durch
den Dienstleistungserbringer erbracht werden und, den Dienstleistungserbringer erbracht werden und,
- nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Definition von Einzelhandel - nicht unter die in Nr. 1 erwähnte Definition von Einzelhandel
fallen, fallen,
3. « Handelsgeschäft »: Handlungen kaufmännischer Art wie sie im 3. « Handelsgeschäft »: Handlungen kaufmännischer Art wie sie im
Handelsgesetzbuch definiert werden, Handelsgesetzbuch definiert werden,
4. « handwerklicher Tätigkeit »: Tätigkeit, die von einem Unternehmen 4. « handwerklicher Tätigkeit »: Tätigkeit, die von einem Unternehmen
ausgeübt wird, das von einer Privatperson gegründet wurde, die in ausgeübt wird, das von einer Privatperson gegründet wurde, die in
Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrages hauptsächlich Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrages hauptsächlich
materielle Leistungen erbringt, insofern diese mit keinerlei Lieferung materielle Leistungen erbringt, insofern diese mit keinerlei Lieferung
oder nur einer rein gelegentlichen Lieferung von Waren verbunden sind, oder nur einer rein gelegentlichen Lieferung von Waren verbunden sind,
und für die somit davon ausgegangen wird, dass sie die Eigenschaft und für die somit davon ausgegangen wird, dass sie die Eigenschaft
eines Handwerkers hat, eines Handwerkers hat,
5. « Verbraucher »: natürliche oder juristische Personen, die 5. « Verbraucher »: natürliche oder juristische Personen, die
ausschliesslich zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Markt gebrachte ausschliesslich zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Markt gebrachte
Waren oder Dienstleistungen erwerben oder gebrauchen, Waren oder Dienstleistungen erwerben oder gebrauchen,
6. « Niederlassungseinheit »: ein über eine Adresse geographisch 6. « Niederlassungseinheit »: ein über eine Adresse geographisch
feststellbarer und dem Verbraucher zugänglicher Ort, an dem feststellbarer und dem Verbraucher zugänglicher Ort, an dem
Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar Tätigkeiten ausgeübt werden, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar
ist, ist,
7. « Nettohandelsfläche »: Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist 7. « Nettohandelsfläche »: Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist
und dem Verbraucher zugänglich ist, einschliesslich nicht überdachter und dem Verbraucher zugänglich ist, einschliesslich nicht überdachter
Flächen. Diese Fläche umfasst insbesondere den Kassenbereich, die Flächen. Diese Fläche umfasst insbesondere den Kassenbereich, die
Räumlichkeiten hinter der Kasse und die Eingangshalle, insofern diese Räumlichkeiten hinter der Kasse und die Eingangshalle, insofern diese
Bereiche auch dazu genutzt werden, Waren auszustellen oder zu Bereiche auch dazu genutzt werden, Waren auszustellen oder zu
verkaufen. verkaufen.
8. « privatem Fernmeldebüro »: für die Öffentlichkeit zugängliche 8. « privatem Fernmeldebüro »: für die Öffentlichkeit zugängliche
Niederlassungseinheit für Fermeldedienstleistungen, Niederlassungseinheit für Fermeldedienstleistungen,
9. « Nachtladen »: Niederlassungseinheit mit einer Nettohandelsfläche 9. « Nachtladen »: Niederlassungseinheit mit einer Nettohandelsfläche
unter 150 m2, die keine andere Tätigkeit ausübt als den Verkauf von unter 150 m2, die keine andere Tätigkeit ausübt als den Verkauf von
allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln, und die auf ständige allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln, und die auf ständige
und sichtbare Weise den Vermerk « Nachtladen » anzeigt, und sichtbare Weise den Vermerk « Nachtladen » anzeigt,
10. « Badeort »: Gemeinde, die den Küstenstreifen berührt, 10. « Badeort »: Gemeinde, die den Küstenstreifen berührt,
11. « Minister »: Minister, der für den Mittelstand zuständig ist. 11. « Minister »: Minister, der für den Mittelstand zuständig ist.
Art. 3 - Das Gesetz findet Anwendung auf den Einzelhandel. Auf Antrag Art. 3 - Das Gesetz findet Anwendung auf den Einzelhandel. Auf Antrag
der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Ministers der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Ministers
kann der König bestimmte Einzelhandelssektoren von der Anwendung des kann der König bestimmte Einzelhandelssektoren von der Anwendung des
Gesetzes oder bestimmter Bestimmungen des Gesetzes ausschliessen. Gesetzes oder bestimmter Bestimmungen des Gesetzes ausschliessen.
Art. 4 - Das Gesetz findet Anwendung auf Dienstleistungen, die auf Art. 4 - Das Gesetz findet Anwendung auf Dienstleistungen, die auf
Antrag der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des Antrag der repräsentativen Berufsverbände oder auf Initiative des
Ministers vom König bestimmt werden. Ministers vom König bestimmt werden.
Art. 5 - Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf private Art. 5 - Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf private
Fernmeldebüros. Fernmeldebüros.
KAPITEL II - Obligatorische Ladenschlusszeiten KAPITEL II - Obligatorische Ladenschlusszeiten
Art. 6 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten und Art. 6 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten und
der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher sind in der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher sind in
folgenden Zeiträumen verboten: folgenden Zeiträumen verboten:
a) vor fünf Uhr und nach einundzwanzig Uhr am Freitag und an a) vor fünf Uhr und nach einundzwanzig Uhr am Freitag und an
Wochentagen vor einem gesetzlichen Feiertag. Falls der gesetzliche Wochentagen vor einem gesetzlichen Feiertag. Falls der gesetzliche
Feiertag ein Montag ist, wird am Samstag davor eine Verlängerung bis Feiertag ein Montag ist, wird am Samstag davor eine Verlängerung bis
einundzwanzig Uhr erlaubt, einundzwanzig Uhr erlaubt,
b) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr an anderen Tagen, b) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr an anderen Tagen,
c) vor achtzehn Uhr und nach sieben Uhr in Nachtläden, vorbehaltlich c) vor achtzehn Uhr und nach sieben Uhr in Nachtläden, vorbehaltlich
anderer Ladenschlusszeiten, die in einer Gemeindeverordnung festlegt anderer Ladenschlusszeiten, die in einer Gemeindeverordnung festlegt
werden, werden,
d) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr in privaten Fernmeldebüros, d) vor fünf Uhr und nach zwanzig Uhr in privaten Fernmeldebüros,
vorbehaltlich anderer Ladenschlusszeiten, die in einer vorbehaltlich anderer Ladenschlusszeiten, die in einer
Gemeindeverordnung festlegt werden. Gemeindeverordnung festlegt werden.
Art. 7 - Bei Ladenschluss anwesende Verbraucher dürfen bedient werden. Art. 7 - Bei Ladenschluss anwesende Verbraucher dürfen bedient werden.
Sie müssen die Niederlassungseinheit jedoch spätestens fünfzehn Sie müssen die Niederlassungseinheit jedoch spätestens fünfzehn
Minuten nach Ladenschluss verlassen. Minuten nach Ladenschluss verlassen.
KAPITEL III - Wöchentlicher Ruhetag KAPITEL III - Wöchentlicher Ruhetag
Art. 8 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten, der Art. 8 - Der Zugang von Verbrauchern zu Niederlassungseinheiten, der
unmittelbare Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher unmittelbare Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher
und Hauslieferungen sind verboten während eines ununterbrochenen und Hauslieferungen sind verboten während eines ununterbrochenen
Zeitraums von vierundzwanzig Stunden, der am Sonntag um fünf Uhr oder Zeitraums von vierundzwanzig Stunden, der am Sonntag um fünf Uhr oder
dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. dreizehn Uhr beginnt und am folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet.
Art. 9 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer darf einen anderen Art. 9 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer darf einen anderen
wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählen, der wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag wählen, der
am ausgesuchten Tag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am am ausgesuchten Tag um fünf Uhr oder dreizehn Uhr beginnt und am
folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet. folgenden Tag um dieselbe Uhrzeit endet.
Art. 10 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen Art. 10 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen
anderen wöchentlichen Ruhetag gewählt hat, darf am Sonntag keine anderen wöchentlichen Ruhetag gewählt hat, darf am Sonntag keine
anderen Waren verkaufen oder andere Dienstleistungen erbringen als anderen Waren verkaufen oder andere Dienstleistungen erbringen als
die, die er gewöhnlich verkauft oder erbringt. die, die er gewöhnlich verkauft oder erbringt.
Art. 11 - Falls der wöchentliche Ruhetag unmittelbar vor einem Art. 11 - Falls der wöchentliche Ruhetag unmittelbar vor einem
gesetzlichen Ruhetag liegt, hat ein Kaufmann oder gesetzlichen Ruhetag liegt, hat ein Kaufmann oder
Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, ihn auf den Tag nach dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, ihn auf den Tag nach dem
Ruhetag zu verlegen. Ruhetag zu verlegen.
Art. 12 - Der wöchentliche Ruhetag muss während mindestens sechs Art. 12 - Der wöchentliche Ruhetag muss während mindestens sechs
Monaten an demselben Tag genommen werden. Monaten an demselben Tag genommen werden.
Art. 13 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen Art. 13 - Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der einen
anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag anderen wöchentlichen Ruhetag als den in Artikel 8 erwähnten Tag
wählt, vermerkt deutlich von aussen her sichtbar den Ruhetag und die wählt, vermerkt deutlich von aussen her sichtbar den Ruhetag und die
gewählte Anfangsuhrzeit. gewählte Anfangsuhrzeit.
Art. 14 - Kaufleute und Dienstleistungserbringer, die keinen anderen Art. 14 - Kaufleute und Dienstleistungserbringer, die keinen anderen
Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag gewählt haben, können Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag gewählt haben, können
von der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung abweichen, wenn sie den von der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung abweichen, wenn sie den
sonntäglichen Bereitschaftsdienst ihres Berufs gewährleisten. sonntäglichen Bereitschaftsdienst ihres Berufs gewährleisten.
KAPITEL IV - Abweichungen KAPITEL IV - Abweichungen
Art. 15 - Auf Antrag eines oder mehrerer Kaufleute oder Handwerker, Art. 15 - Auf Antrag eines oder mehrerer Kaufleute oder Handwerker,
die in ihrem eigenen Namen handeln, oder eines Zusammenschlusses von die in ihrem eigenen Namen handeln, oder eines Zusammenschlusses von
Kaufleuten oder Handwerkern kann das Bürgermeister- und Kaufleuten oder Handwerkern kann das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium bei besonderen und zeitweiligen Anlässen oder Schöffenkollegium bei besonderen und zeitweiligen Anlässen oder
anlässlich von Messen und Jahrmärkten Abweichungen von den in den anlässlich von Messen und Jahrmärkten Abweichungen von den in den
Artikeln 6 und 8 erwähnten Verboten zugunsten von Artikeln 6 und 8 erwähnten Verboten zugunsten von
Niederlassungseinheiten gewähren, die auf dem Gemeindegebiet oder Niederlassungseinheiten gewähren, die auf dem Gemeindegebiet oder
einem bestimmten Teil des Gemeindegebietes gelegen sind. einem bestimmten Teil des Gemeindegebietes gelegen sind.
Diese Abweichungen dürfen nicht mehr als fünfzehn Tage pro Jahr Diese Abweichungen dürfen nicht mehr als fünfzehn Tage pro Jahr
betreffen. betreffen.
Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verbote sind Art. 16 - § 1 - Die in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Verbote sind
nicht anwendbar auf: nicht anwendbar auf:
a) Verkäufe in der Wohnung eines anderen Verbrauchers als dem Käufer, a) Verkäufe in der Wohnung eines anderen Verbrauchers als dem Käufer,
unter der Bedingung, dass der Verkauf im bewohnten Teil einer Wohnung unter der Bedingung, dass der Verkauf im bewohnten Teil einer Wohnung
stattfindet, die ausschliesslich Privatzwecken dient, stattfindet, die ausschliesslich Privatzwecken dient,
b) Verkäufe in der Wohnung auf Einladung eines Verbrauchers, um die b) Verkäufe in der Wohnung auf Einladung eines Verbrauchers, um die
der Verbraucher den Verkäufer vorher im Hinblick auf die Verhandlung der Verbraucher den Verkäufer vorher im Hinblick auf die Verhandlung
über den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich gebeten hat, über den Kauf einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich gebeten hat,
c) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Niederlassungseinheiten c) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Niederlassungseinheiten
öffentlicher Verkehrsgesellschaften und in unmittelbar oder mittelbar öffentlicher Verkehrsgesellschaften und in unmittelbar oder mittelbar
von der NGBE-Holding oder ihrer Tochtergesellschaften betriebenen von der NGBE-Holding oder ihrer Tochtergesellschaften betriebenen
Bahnhöfen, ebenso im Gebäudekomplex, in dem diese Bahnhöfe sich Bahnhöfen, ebenso im Gebäudekomplex, in dem diese Bahnhöfe sich
befinden, befinden,
d) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Flughäfen und d) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Flughäfen und
Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen,
e) Dienstleistungserbringungen im Falle zwingender Notwendigkeit, e) Dienstleistungserbringungen im Falle zwingender Notwendigkeit,
f) Verkäufe eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und f) Verkäufe eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und
Haushaltsartikeln an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem Haushaltsartikeln an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem
Autobahngelände, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken oder Autobahngelände, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken oder
Getränken auf Hefebasis, die einen Alkoholgehalt von über 6% haben, Getränken auf Hefebasis, die einen Alkoholgehalt von über 6% haben,
unter der Bedingung, dass die Nettohandelsfläche 250 m2 nicht unter der Bedingung, dass die Nettohandelsfläche 250 m2 nicht
übersteigt. übersteigt.
Das vom Verbraucher gegebene Einverständnis zu einem telefonisch Das vom Verbraucher gegebene Einverständnis zu einem telefonisch
vorgeschlagenen Besuchsangebot auf Initiative des Verkäufers stellt vorgeschlagenen Besuchsangebot auf Initiative des Verkäufers stellt
keine Einladung im Sinne von Buchstabe b) dar. keine Einladung im Sinne von Buchstabe b) dar.
§ 2 - Diese Verbote sind auch nicht auf Niederlassungseinheiten § 2 - Diese Verbote sind auch nicht auf Niederlassungseinheiten
anwendbar, deren Haupttätigkeit im Verkauf folgender Waren besteht: anwendbar, deren Haupttätigkeit im Verkauf folgender Waren besteht:
a) Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und a) Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und
Produkte der Nationallotterie, Produkte der Nationallotterie,
b) Träger von audiovisuellen Werken und Videospielen und deren b) Träger von audiovisuellen Werken und Videospielen und deren
Vermietung, Vermietung,
c) Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge, c) Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge,
d) Eiscreme in Einzelportionen, d) Eiscreme in Einzelportionen,
e) in Niederlassungseinheiten zubereitete Lebensmittel, die nicht dort e) in Niederlassungseinheiten zubereitete Lebensmittel, die nicht dort
verzehrt werden. verzehrt werden.
Von Haupttätigkeit ist dann die Rede, wenn an der Aussenseite der Von Haupttätigkeit ist dann die Rede, wenn an der Aussenseite der
Niederlassungseinheit nur auf diese Tätigkeit hingewiesen wird, nur Niederlassungseinheit nur auf diese Tätigkeit hingewiesen wird, nur
für diese Tätigkeit Werbung gemacht wird, die Auswahl anderer Waren für diese Tätigkeit Werbung gemacht wird, die Auswahl anderer Waren
begrenzt ist und der Verkauf der Waren, die die Haupttätigkeit begrenzt ist und der Verkauf der Waren, die die Haupttätigkeit
ausmachen, mindestens 50 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. ausmachen, mindestens 50 Prozent des Jahresumsatzes beträgt.
§ 3 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König sowohl die Liste der § 3 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König sowohl die Liste der
in § 1 erwähnten Handels- und Handwerkssektoren als auch die Liste der in § 1 erwähnten Handels- und Handwerkssektoren als auch die Liste der
in § 2 erwähnten Haupttätigkeiten ergänzen. in § 2 erwähnten Haupttätigkeiten ergänzen.
Art. 17 - Die in Artikel 6 Buchstabe a) und b) und in Artikel 8 Art. 17 - Die in Artikel 6 Buchstabe a) und b) und in Artikel 8
erwähnten Verbote gelten nicht für Badeorte und Gemeinden oder erwähnten Verbote gelten nicht für Badeorte und Gemeinden oder
Gemeindeteile, die als Touristikzentren anerkannt sind. Gemeindeteile, die als Touristikzentren anerkannt sind.
Der König bestimmt, was unter Touristikzentren zu verstehen ist; er Der König bestimmt, was unter Touristikzentren zu verstehen ist; er
legt die Kriterien und das Anerkennungsverfahren für diese Zentren legt die Kriterien und das Anerkennungsverfahren für diese Zentren
fest. fest.
KAPITEL V - Sonderbestimmungen für Nachtläden und private KAPITEL V - Sonderbestimmungen für Nachtläden und private
Fernmeldebüros Fernmeldebüros
Art. 18 - § 1 - Eine Gemeindeverordnung kann Projekte zur Betreibung Art. 18 - § 1 - Eine Gemeindeverordnung kann Projekte zur Betreibung
eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros einer vorherigen eines Nachtladens oder privaten Fernmeldebüros einer vorherigen
Erlaubnis unterwerfen, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium Erlaubnis unterwerfen, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium
der Gemeinde erteilt wird, in der der geplante Nachtladen oder das der Gemeinde erteilt wird, in der der geplante Nachtladen oder das
geplante private Fernmeldebüro betrieben werden soll. geplante private Fernmeldebüro betrieben werden soll.
Diese Erlaubnis kann aufgrund objektiver Kriterien wie räumliche Lage Diese Erlaubnis kann aufgrund objektiver Kriterien wie räumliche Lage
der Niederlassungseinheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen der Niederlassungseinheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, die in einer Gemeindeverordnung Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, die in einer Gemeindeverordnung
verdeutlicht werden müssen, verwehrt werden. verdeutlicht werden müssen, verwehrt werden.
§ 2 - In der Gemeindeverordnung kann aus Gründen der räumlichen Lage § 2 - In der Gemeindeverordnung kann aus Gründen der räumlichen Lage
und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und
der Ruhe die Niederlassung und die Betreibung von Nachtläden und der Ruhe die Niederlassung und die Betreibung von Nachtläden und
privaten Fernmeldebüros auf einen Gebietsteil der Gemeinde beschränkt privaten Fernmeldebüros auf einen Gebietsteil der Gemeinde beschränkt
werden, ohne dass dies zu einem generellen Verbot oder einer werden, ohne dass dies zu einem generellen Verbot oder einer
quantitativen Beschränkung solcher Niederlassungen auf dem quantitativen Beschränkung solcher Niederlassungen auf dem
Gemeindegebiet führen darf. Gemeindegebiet führen darf.
§ 3 - Der Bürgermeister kann die Schliessung von Nachtläden und § 3 - Der Bürgermeister kann die Schliessung von Nachtläden und
privaten Fernmeldebüros anordnen, die entgegen der Gemeindeverordnung privaten Fernmeldebüros anordnen, die entgegen der Gemeindeverordnung
oder eines in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 erfolgten Beschlusses oder eines in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 erfolgten Beschlusses
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums betrieben werden. des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums betrieben werden.
KAPITEL VI - Strafbestimmungen KAPITEL VI - Strafbestimmungen
Art. 19 - § 1 - Offiziere und Bedienstete der föderalen und der Art. 19 - § 1 - Offiziere und Bedienstete der föderalen und der
lokalen Polizei und Inspektoren und Kontrolleure der Generaldirektion lokalen Polizei und Inspektoren und Kontrolleure der Generaldirektion
Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind ermächtigt, Verstösse Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind ermächtigt, Verstösse
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und
festzustellen. festzustellen.
Diese Beamten oder Bediensteten nehmen Protokolle auf, die bis zum Diese Beamten oder Bediensteten nehmen Protokolle auf, die bis zum
Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen eine Abschrift Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen eine Abschrift
dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer dem Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer
Frist von dreissig Tagen übermittelt wird. Frist von dreissig Tagen übermittelt wird.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei Bediensteten die Unterstützung der lokalen oder föderalen Polizei
anfordern. anfordern.
Art. 20 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen diese Bediensteten: Art. 20 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen diese Bediensteten:
1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen,
Gebäude, angrenzende Höfe und geschlossene Räumlichkeiten betreten, zu Gebäude, angrenzende Höfe und geschlossene Räumlichkeiten betreten, zu
denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen
lassen und Abschriften davon anfertigen, lassen und Abschriften davon anfertigen,
3. die in Nr. 2 erwähnten Daten und Unterlagen, die zum Nachweis eines 3. die in Nr. 2 erwähnten Daten und Unterlagen, die zum Nachweis eines
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen
des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung
beschlagnahmen, beschlagnahmen,
4. bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf 4. bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf
einen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen mit einen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen mit
vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht von mindestens vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht von mindestens
zwei Bediensteten durchgeführt werden. zwei Bediensteten durchgeführt werden.
Art. 21 - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 21 - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes festgestellt wird, können die in Anwendung des Artikels 20 Gesetzes festgestellt wird, können die in Anwendung des Artikels 20
bestellten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung bestellten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung
erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
b) die Frist zur Behebung der Missstände, b) die Frist zur Behebung der Missstände,
c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, der
Prokurator des Königs darüber informiert wird. Prokurator des Königs darüber informiert wird.
Art. 22 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz Art. 22 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz
vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von
einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 bis 10.000 einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 250 bis 10.000
EUR oder nur mit einer dieser Strafen geahndet. EUR oder nur mit einer dieser Strafen geahndet.
§ 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Einrichtung, § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung einer Einrichtung,
die gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, die gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst,
anordnen. anordnen.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden
Gesetz erwähnten Verstösse. Gesetz erwähnten Verstösse.
§ 3 - Die von dem Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten § 3 - Die von dem Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten
können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen
die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in
Artikel 19 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Artikel 19 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem
Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die
Strafverfolgung erlischt. Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
§ 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2
aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme aufgenommenen Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen. der von dem Verstoss betroffenen Waren anordnen.
Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 21 Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 21
erteilten Befugnis einen Verstoss feststellen, können sie eine erteilten Befugnis einen Verstoss feststellen, können sie eine
Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren Sicherungsbeschlagnahme der von dem Verstoss betroffenen Waren
vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz
1 innerhalb einer Frist von acht Tagen von der Staatsanwaltschaft 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen von der Staatsanwaltschaft
bestätigt werden. bestätigt werden.
Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht
als Verwahrer bestellt werden. als Verwahrer bestellt werden.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur
Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist,
durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3
erwähnten Betrags aufgehoben. erwähnten Betrags aufgehoben.
Der Staatsanwalt kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Der Staatsanwalt kann die von ihr angeordnete oder bestätigte
Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet,
die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass
gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung
der Begründetheit dieser Verfolgung. der Begründetheit dieser Verfolgung.
KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 23 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Art. 23 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden
Gesetzes werden dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur Gesetzes werden dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur
Begutachtung vorgelegt. Begutachtung vorgelegt.
Art. 24 - Es werden aufgehoben: Art. 24 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 22. Juni 1960 zur Einführung eines wöchentlichen 1. das Gesetz vom 22. Juni 1960 zur Einführung eines wöchentlichen
Ruhetags in Handwerks- und Handelsbetrieben, Ruhetags in Handwerks- und Handelsbetrieben,
2. das Gesetz vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen 2. das Gesetz vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen
Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich. Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich.
Art. 25 - Nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehende Art. 25 - Nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehende
Verordnungsbestimmungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder ihrer Verordnungsbestimmungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder ihrer
Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung vorliegenden Gesetzes in Kraft. Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung vorliegenden Gesetzes in Kraft.
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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