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Meertalige weergave van Wet van 10/05/2007
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Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende de organisatie en financiering van de ouderstage, zoals vastgelegd in de wet betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade. - Duitse vertaling Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement du stage parental fixés dans la loi relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2007. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende de organisatie en financiering van de ouderstage, zoals vastgelegd in de wet betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 mei 2007 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende de organisatie en financiering van de ouderstage, zoals vastgelegd in de wet betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2007. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement du stage parental fixés dans la loi relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 mai 2007 portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement du stage parental fixés dans la loi relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait
dit feit veroorzaakte schade (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2007). (Moniteur belge du 13 juillet 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. MAI 2007 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 10. MAI 2007 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom
13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen 13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die im Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die im
Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine
als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens festgelegte Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens festgelegte
Organisation und Finanzierung des Elternpraktikums Organisation und Finanzierung des Elternpraktikums
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2006 zwischen Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2006 zwischen
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen
Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission über die im Gesetz über den Jugendschutz, die Gemeinschaftskommission über die im Gesetz über den Jugendschutz, die
Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat
begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat
verursachten Schadens festgelegte Organisation und Finanzierung des verursachten Schadens festgelegte Organisation und Finanzierung des
Elternpraktikums wird gebilligt. Elternpraktikums wird gebilligt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die im Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die im
Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine
als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens festgelegte Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens festgelegte
Organisation und Finanzierung des Elternpraktikums Organisation und Finanzierung des Elternpraktikums
Aufgrund der Artikel 127 § 1 Nr. 2, 128 § 1, 130 § 1 und 135 der Aufgrund der Artikel 127 § 1 Nr. 2, 128 § 1, 130 § 1 und 135 der
Verfassung; Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Ziffer II Nr. 6, Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Ziffer II Nr. 6,
abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, und des Artikels abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, und des Artikels
92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und
abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli
2001; 2001;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen, insbesondere des Artikels 63; Institutionen, insbesondere des Artikels 63;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der
Artikel 4 § 2 und 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 Artikel 4 § 2 und 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990
und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993; und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die
Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat
begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat
verursachten Schadens, insbesondere der Artikel 29bis und 45bis, verursachten Schadens, insbesondere der Artikel 29bis und 45bis,
eingefügt durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und 13. Juni 2006; eingefügt durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und 13. Juni 2006;
Aufgrund der am 4. April 1990 koordinierten Dekrete der Flämischen Aufgrund der am 4. April 1990 koordinierten Dekrete der Flämischen
Gemeinschaft über besondere Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete Gemeinschaft über besondere Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete
vom 21. Dezember 1990, 19. Dezember 1991, 25. Juni 1992, 4. Mai 1994, vom 21. Dezember 1990, 19. Dezember 1991, 25. Juni 1992, 4. Mai 1994,
15. Juli 1997 und 7. Mai 2004; 15. Juli 1997 und 7. Mai 2004;
Aufgrund des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991 Aufgrund des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991
über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 16. März 1998, über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 16. März 1998,
6. April 1998, 30. Juni 1998, 5. Mai 1999, 29. März 2001, 31. März 6. April 1998, 30. Juni 1998, 5. Mai 1999, 29. März 2001, 31. März
2004, 12. Mai 2004 und 19. Mai 2004; 2004, 12. Mai 2004 und 19. Mai 2004;
Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. März Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. März
1995 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März 1995 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März
1996, 20. Mai 1997, 23. Oktober 2000, 3. Februar 2003 und 1. März 1996, 20. Mai 1997, 23. Oktober 2000, 3. Februar 2003 und 1. März
2004; 2004;
In der Erwägung, dass es einer strukturellen Zusammenarbeit zwischen In der Erwägung, dass es einer strukturellen Zusammenarbeit zwischen
dem Föderalstaat und den Gemeinschaften bedarf, um das Elternpraktikum dem Föderalstaat und den Gemeinschaften bedarf, um das Elternpraktikum
organisieren zu können, organisieren zu können,
ist ist
zwischen: zwischen:
1. dem Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von 1. dem Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von
Frau Laurette Onkelinx, Ministerin der Justiz, Frau Laurette Onkelinx, Ministerin der Justiz,
2. der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der 2. der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der
Person von Herrn Yves Leterme, Ministerpräsident, in der Person von Person von Herrn Yves Leterme, Ministerpräsident, in der Person von
Frau Inge Vervotte, flämische Ministerin für Wohlstand, Frau Inge Vervotte, flämische Ministerin für Wohlstand,
Volksgesundheit und Familie, und in der Person von Herrn Frank Volksgesundheit und Familie, und in der Person von Herrn Frank
Vandenbroucke, Vize-Ministerpräsident und flämischer Minister für Vandenbroucke, Vize-Ministerpräsident und flämischer Minister für
Beschäftigung, Unterricht und Ausbildung, Beschäftigung, Unterricht und Ausbildung,
3. der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in 3. der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in
der Person von Frau Marie Arena, Ministerpräsidentin und Ministerin der Person von Frau Marie Arena, Ministerpräsidentin und Ministerin
für Unterricht, und in der Person von Frau Catherine Fonck, Ministerin für Unterricht, und in der Person von Frau Catherine Fonck, Ministerin
für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit, für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit,
4. der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung 4. der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung
in der Person von Herrn Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident, und in in der Person von Herrn Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident, und in
der Person von Herrn Bernd Gentges, Vize-Ministerpräsident und der Person von Herrn Bernd Gentges, Vize-Ministerpräsident und
Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus,
5. der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das 5. der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das
Vereinigte Kollegium in der Person von Herrn Charles Picqué, Präsident Vereinigte Kollegium in der Person von Herrn Charles Picqué, Präsident
des Vereinigten Kollegiums, in der Person von Herrn Pascal Smet, mit des Vereinigten Kollegiums, in der Person von Herrn Pascal Smet, mit
der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst
beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, und in der Person beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, und in der Person
von Frau Evelyne Huytebroeck, mit der Politik des Personenbeistands, von Frau Evelyne Huytebroeck, mit der Politik des Personenbeistands,
den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen
beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums,
auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes
vereinbart worden: vereinbart worden:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf das Artikel 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf das
in den Artikeln 29bis und 45bis des Gesetzes vom 8. April 1965 über in den Artikeln 29bis und 45bis des Gesetzes vom 8. April 1965 über
den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15.
Mai 2006 und 13. Juni 2006, erwähnte Elternpraktikum. Mai 2006 und 13. Juni 2006, erwähnte Elternpraktikum.
KAPITEL II - Organisation des Elternpraktikums KAPITEL II - Organisation des Elternpraktikums
Art. 2 - Das Elternpraktikum wird ausschliesslich von den Art. 2 - Das Elternpraktikum wird ausschliesslich von den
Gemeinschaften oder von den von ihnen bestimmten Diensten organisiert. Gemeinschaften oder von den von ihnen bestimmten Diensten organisiert.
Jeder Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Jeder Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, teilt Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, teilt
dem Minister der Justiz mit, welche Dienste mit der Durchführung des dem Minister der Justiz mit, welche Dienste mit der Durchführung des
Elternpraktikums beauftragt sind. Elternpraktikums beauftragt sind.
Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Gerichtsbeschlüsse in Sachen Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Gerichtsbeschlüsse in Sachen
Elternpraktikum durchzuführen, wenn die Verfahrenssprache mit der Elternpraktikum durchzuführen, wenn die Verfahrenssprache mit der
Sprache der betroffenen Gemeinschaft übereinstimmt. Wenn die Sprache der betroffenen Gemeinschaft übereinstimmt. Wenn die
Verfahrenssprache aber eine andere ist als die der Eltern, dürfen die Verfahrenssprache aber eine andere ist als die der Eltern, dürfen die
Dienste der Gemeinschaft, deren Bezugssprache die der Eltern ist, die Dienste der Gemeinschaft, deren Bezugssprache die der Eltern ist, die
Durchführung des Elternpraktikums in dieser Bezugssprache nicht mit Durchführung des Elternpraktikums in dieser Bezugssprache nicht mit
der alleinigen Begründung der Verfahrenssprache ablehnen, dies der alleinigen Begründung der Verfahrenssprache ablehnen, dies
insofern der Elternteil zu dieser Gemeinschaft eine familiäre, insofern der Elternteil zu dieser Gemeinschaft eine familiäre,
soziale, kulturelle oder erzieherische Bindung hat und zum Wohle des soziale, kulturelle oder erzieherische Bindung hat und zum Wohle des
Jugendlichen. Jugendlichen.
Art. 3 - Ziel des Elternpraktikums ist es, das Bewusstsein der Art. 3 - Ziel des Elternpraktikums ist es, das Bewusstsein der
Personen, die die elterliche Gewalt über Minderjährige ausüben, Personen, die die elterliche Gewalt über Minderjährige ausüben,
hinsichtlich des kriminellen Verhaltens dieser Minderjährigen zu hinsichtlich des kriminellen Verhaltens dieser Minderjährigen zu
schärfen, diesen Personen im Rahmen von Begleitmassnahmen aufzuzeigen, schärfen, diesen Personen im Rahmen von Begleitmassnahmen aufzuzeigen,
welche ihre Verpflichtungen als Verantwortliche für die Erziehung welche ihre Verpflichtungen als Verantwortliche für die Erziehung
ihrer Kinder sind, und ihr Verantwortungsgefühl zu stimulieren. Das ihrer Kinder sind, und ihr Verantwortungsgefühl zu stimulieren. Das
Elternpraktikum muss als motivierende Massnahme eingesetzt werden und Elternpraktikum muss als motivierende Massnahme eingesetzt werden und
jegliche Stigmatisierung vermeiden. jegliche Stigmatisierung vermeiden.
Das Elternpraktikum besteht aus einer individualisierten und aus einer Das Elternpraktikum besteht aus einer individualisierten und aus einer
kollektiven Phase. Die Nachsorge wird individuell oder kollektiv kollektiven Phase. Die Nachsorge wird individuell oder kollektiv
ausgestaltet. ausgestaltet.
Eine Elternpraktikumsakte umfasst durchschnittlich 50 Stunden und Eine Elternpraktikumsakte umfasst durchschnittlich 50 Stunden und
besteht mindestens aus einer Vorbereitung, einem Kontakt mit der dem besteht mindestens aus einer Vorbereitung, einem Kontakt mit der dem
Elternpraktikum unterstellten Person und einem Bericht. Der Kontakt Elternpraktikum unterstellten Person und einem Bericht. Der Kontakt
mit der dem Elternpraktikum unterstellten Person umfasst mindestens 30 mit der dem Elternpraktikum unterstellten Person umfasst mindestens 30
Stunden. Stunden.
Über die Durchführung des Elternpraktikums hinaus entwickeln die Über die Durchführung des Elternpraktikums hinaus entwickeln die
Dienste auch eine Methodik und Intervision. Dienste auch eine Methodik und Intervision.
Jeder Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Jeder Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist,
übermittelt dem Minister der Justiz zur Information das für das übermittelt dem Minister der Justiz zur Information das für das
Elternpraktikum entwickelte Programm und jede nachträgliche Abänderung Elternpraktikum entwickelte Programm und jede nachträgliche Abänderung
davon. Durch dieses Programm wird gewährleistet, dass alle Dienste dem davon. Durch dieses Programm wird gewährleistet, dass alle Dienste dem
Elternpraktikum einen ähnlichen Inhalt verleihen. Das hindert die Elternpraktikum einen ähnlichen Inhalt verleihen. Das hindert die
Gemeinschaften jedoch nicht daran, eine eigene Methodik anzuwenden, um Gemeinschaften jedoch nicht daran, eine eigene Methodik anzuwenden, um
das Elternpraktikum inhaltlich auszugestalten. Die von einem jeden das Elternpraktikum inhaltlich auszugestalten. Die von einem jeden
Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist,
ausgearbeitete Methodik wird dem Minister der Justiz zur Information ausgearbeitete Methodik wird dem Minister der Justiz zur Information
mitgeteilt. mitgeteilt.
Die das Elternpraktikum organisierenden Dienste erfüllen insbesondere Die das Elternpraktikum organisierenden Dienste erfüllen insbesondere
folgende Aufgaben: folgende Aufgaben:
- Organisation des Elternpraktikums - Organisation des Elternpraktikums
Es werden dabei mindestens folgende Inhalte behandelt: Es werden dabei mindestens folgende Inhalte behandelt:
? pädagogische Fertigkeiten und Problemlösungen, ? pädagogische Fertigkeiten und Problemlösungen,
? Erziehungsverantwortlichkeit, ? Erziehungsverantwortlichkeit,
? strafrechtliche Verantwortlichkeit, ? strafrechtliche Verantwortlichkeit,
? zivilrechtliche Verantwortlichkeit. ? zivilrechtliche Verantwortlichkeit.
- Benachrichtigung der zuständigen Gerichtsbehörden über den Beginn - Benachrichtigung der zuständigen Gerichtsbehörden über den Beginn
des Elternpraktikums. des Elternpraktikums.
- Erstellung, nach abgeschlossenem Praktikum, eines Abschlussberichtes - Erstellung, nach abgeschlossenem Praktikum, eines Abschlussberichtes
über das Elternpraktikum für die zuständigen Gerichtsbehörden. Der über das Elternpraktikum für die zuständigen Gerichtsbehörden. Der
Bericht wird mit den Eltern besprochen. Sie werden dabei aufgefordert, Bericht wird mit den Eltern besprochen. Sie werden dabei aufgefordert,
ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht dann beigefügt werden. ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht dann beigefügt werden.
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts mit einem - Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts mit einem
spezifischen Teil über die quantitativen und qualitativen Aspekte der spezifischen Teil über die quantitativen und qualitativen Aspekte der
organisierten Praktika. Dieser jährliche Tätigkeitsbericht wird auf organisierten Praktika. Dieser jährliche Tätigkeitsbericht wird auf
der Grundlage eines Musterformulars erstellt, das von den der Grundlage eines Musterformulars erstellt, das von den
Gemeinschaften entworfen und den organisierenden Diensten im Hinblick Gemeinschaften entworfen und den organisierenden Diensten im Hinblick
auf eine einheitliche Registrierung der Evaluationskriterien auf eine einheitliche Registrierung der Evaluationskriterien
zugestellt wird. Durch dieses Musterformular wird auch gewährleistet, zugestellt wird. Durch dieses Musterformular wird auch gewährleistet,
dass die mitgeteilten Angaben anonym bleiben. dass die mitgeteilten Angaben anonym bleiben.
- Erstellung eines Attestes, aus dem hervorgeht, dass die Eltern am - Erstellung eines Attestes, aus dem hervorgeht, dass die Eltern am
Praktikum teilgenommen haben. Dieses Attest wird den betroffenen Praktikum teilgenommen haben. Dieses Attest wird den betroffenen
Eltern ausgestellt. Eltern ausgestellt.
Jeder Gemeinschaftsminister, der für den Jugendschutz zuständig ist, Jeder Gemeinschaftsminister, der für den Jugendschutz zuständig ist,
übermittelt dem Minister der Justiz jährlich einen Tätigkeitsbericht übermittelt dem Minister der Justiz jährlich einen Tätigkeitsbericht
über die Dienste, die das Elternpraktikum organisieren. Dieser über die Dienste, die das Elternpraktikum organisieren. Dieser
Tätigkeitsbericht enthält einen Teil, der spezifisch den quantitativen Tätigkeitsbericht enthält einen Teil, der spezifisch den quantitativen
und qualitativen Aspekten der organisierten Praktika gewidmet ist. und qualitativen Aspekten der organisierten Praktika gewidmet ist.
Art. 4 - Das Elternpraktikum kann den Eltern vom Prokurator des Königs Art. 4 - Das Elternpraktikum kann den Eltern vom Prokurator des Königs
vorgeschlagen werden. Dieser kann den Kriminologen bei der vorgeschlagen werden. Dieser kann den Kriminologen bei der
Staatsanwaltschaft damit beauftragen, die Eltern auf den Dienst hin zu Staatsanwaltschaft damit beauftragen, die Eltern auf den Dienst hin zu
orientieren, der mit der Durchführung des Elternpraktikums beauftragt orientieren, der mit der Durchführung des Elternpraktikums beauftragt
ist. ist.
Wenn die Eltern ein Elternpraktikum auf Vorschlag des Prokurators des Wenn die Eltern ein Elternpraktikum auf Vorschlag des Prokurators des
Königs besucht haben, wird oben erwähnter Abschlussbericht über das Königs besucht haben, wird oben erwähnter Abschlussbericht über das
Praktikum der Staatsanwaltschaft übermittelt. Praktikum der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Im Abschlussbericht werden in diesem Fall folgende Punkte behandelt: Im Abschlussbericht werden in diesem Fall folgende Punkte behandelt:
- Daten und Uhrzeiten der festgesetzten Termine, - Daten und Uhrzeiten der festgesetzten Termine,
- Abwesenheiten, die nicht durch höhere Gewalt bedingt sind, - Abwesenheiten, die nicht durch höhere Gewalt bedingt sind,
- das Einstellen des Elternpraktikums durch die betroffenen Personen, - das Einstellen des Elternpraktikums durch die betroffenen Personen,
- sonstige Informationen, sofern alle betroffenen Personen damit - sonstige Informationen, sofern alle betroffenen Personen damit
einverstanden sind. einverstanden sind.
Art. 5 - Das Elternpraktikum kann den Eltern vom Jugendgericht Art. 5 - Das Elternpraktikum kann den Eltern vom Jugendgericht
auferlegt werden. In diesem Fall werden die Sozialdienste des auferlegt werden. In diesem Fall werden die Sozialdienste des
Jugendgerichts darüber informiert. Jugendgerichts darüber informiert.
Dem Jugendgericht wird ein Abschlussbericht übermittelt. Dem Jugendgericht wird ein Abschlussbericht übermittelt.
Im Abschlussbericht werden in diesem Fall folgende Punkte behandelt: Im Abschlussbericht werden in diesem Fall folgende Punkte behandelt:
- Daten und Uhrzeiten der festgesetzten Termine, - Daten und Uhrzeiten der festgesetzten Termine,
- nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, - nicht gerechtfertigte Abwesenheiten,
- das Einstellen des Elternpraktikums durch die betroffenen Personen, - das Einstellen des Elternpraktikums durch die betroffenen Personen,
- sonstige Informationen, sofern alle betroffenen Personen damit - sonstige Informationen, sofern alle betroffenen Personen damit
einverstanden sind. einverstanden sind.
KAPITEL III - Finanzierung des Elternpraktikums KAPITEL III - Finanzierung des Elternpraktikums
Art. 6 - § 1 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, die Art. 6 - § 1 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, die
Durchführung des Elternpraktikums komplett zu finanzieren. Durchführung des Elternpraktikums komplett zu finanzieren.
Diese Finanzierung wird für die Periode, ab der die Dienste, die das Diese Finanzierung wird für die Periode, ab der die Dienste, die das
Elternpraktikum organisieren, ihre Tätigkeit aufnehmen, bis zum 31. Elternpraktikum organisieren, ihre Tätigkeit aufnehmen, bis zum 31.
Dezember 2008 auf der Grundlage der Subventionierung eines Dienstes Dezember 2008 auf der Grundlage der Subventionierung eines Dienstes
berechnet, der aus einem VBG-Bachelor und aus einem halben VBG-Master berechnet, der aus einem VBG-Bachelor und aus einem halben VBG-Master
besteht und auf Jahresbasis 35 Akten abhandelt, sprich auf 80.000 besteht und auf Jahresbasis 35 Akten abhandelt, sprich auf 80.000
EUR/Jahr angelegt. EUR/Jahr angelegt.
Für diese Periode entspricht die Subventionierung auf Monatsbasis Für diese Periode entspricht die Subventionierung auf Monatsbasis
folgenden Beträgen: folgenden Beträgen:
Flämische Gemeinschaft: (80.000 x 14) x 1/12, Flämische Gemeinschaft: (80.000 x 14) x 1/12,
Französische Gemeinschaft: (80.000 x 13) x 1/12, Französische Gemeinschaft: (80.000 x 13) x 1/12,
Deutschsprachige Gemeinschaft: 80.000 x 1/12. Deutschsprachige Gemeinschaft: 80.000 x 1/12.
Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden
jedes Jahr am 1. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des jedes Jahr am 1. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des
Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel
indexiert: indexiert:
(Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex (Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex
Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember 2006. Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember 2006.
Der neue Index ist der jeweils am 1. Januar des darauf folgenden Der neue Index ist der jeweils am 1. Januar des darauf folgenden
Jahres geltende Index. Jahres geltende Index.
Jeder Gemeinschaft steht es frei, ihre Dienste über die Bezirke zu Jeder Gemeinschaft steht es frei, ihre Dienste über die Bezirke zu
verteilen, unter der Bedingung, dass diese Verteilung für den Bürger verteilen, unter der Bedingung, dass diese Verteilung für den Bürger
ein effizientes und ausgewogenes Angebot enthält und dabei ausreichend ein effizientes und ausgewogenes Angebot enthält und dabei ausreichend
territoriale Nähe gewährleistet ist. territoriale Nähe gewährleistet ist.
Für Brüssel werden wenigstens ein französischsprachiger Dienst und ein Für Brüssel werden wenigstens ein französischsprachiger Dienst und ein
niederländischsprachiger Dienst vorgesehen. niederländischsprachiger Dienst vorgesehen.
Die Gemeinschaften sind verpflichtet, spätestens am 1. Februar 2008 Die Gemeinschaften sind verpflichtet, spätestens am 1. Februar 2008
dem Minister der Justiz eine Evaluation der Anzahl Elternpraktika, die dem Minister der Justiz eine Evaluation der Anzahl Elternpraktika, die
im Jahr 2007 vorgeschlagen worden sind, sowie den Prozentsatz der im Jahr 2007 vorgeschlagen worden sind, sowie den Prozentsatz der
komplett durchgeführten Elternpraktika zu besorgen. Für unterbrochene komplett durchgeführten Elternpraktika zu besorgen. Für unterbrochene
Praktika sind der Zeitpunkt der Unterbrechung und die Gründe der Praktika sind der Zeitpunkt der Unterbrechung und die Gründe der
Einstellung des Praktikums anzugeben. Einstellung des Praktikums anzugeben.
Diese quantitative Evaluation erfolgt jedes Jahr im Monat Februar. Die Diese quantitative Evaluation erfolgt jedes Jahr im Monat Februar. Die
Evaluation basiert auf der Anzahl begonnener Praktika. Evaluation basiert auf der Anzahl begonnener Praktika.
Der Durchschnitt wird für jede Gemeinschaft berechnet. Für die Der Durchschnitt wird für jede Gemeinschaft berechnet. Für die
Flämische Gemeinschaft bedeutet das für die erste Evaluation in Bezug Flämische Gemeinschaft bedeutet das für die erste Evaluation in Bezug
auf die Gesamtheit der betroffenen Dienste 14 x 35 Elternpraktika auf auf die Gesamtheit der betroffenen Dienste 14 x 35 Elternpraktika auf
Jahresbasis. Für die Französische Gemeinschaft bedeutet das 13 x 35 Jahresbasis. Für die Französische Gemeinschaft bedeutet das 13 x 35
Elternpraktika auf Jahresbasis. Für die Deutschsprachige Gemeinschaft Elternpraktika auf Jahresbasis. Für die Deutschsprachige Gemeinschaft
bedeutet das 1 x 35 Elternpraktika auf Jahresbasis. bedeutet das 1 x 35 Elternpraktika auf Jahresbasis.
Diese Berechnung geht von der Anerkennung mindestens eines Diese Berechnung geht von der Anerkennung mindestens eines
niederländischsprachigen und mindestens eines französischsprachigen niederländischsprachigen und mindestens eines französischsprachigen
Dienstes in Brüssel aus. Die Deutschsprachige Gemeinschaft kann für Dienstes in Brüssel aus. Die Deutschsprachige Gemeinschaft kann für
die Übernahme der Elternpraktika ein Zusammenarbeitsabkommen mit der die Übernahme der Elternpraktika ein Zusammenarbeitsabkommen mit der
Französischen Gemeinschaft schliessen. Französischen Gemeinschaft schliessen.
Für das Jahr 2009 wird die Finanzierung auf eine Finanzierung mit Für das Jahr 2009 wird die Finanzierung auf eine Finanzierung mit
2.286 EUR pro angebotenes Elternpraktikum beschränkt. 2.286 EUR pro angebotenes Elternpraktikum beschränkt.
Die Anzahl Praktika wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Die Anzahl Praktika wird auf der Grundlage der durchschnittlichen
Anzahl Elternpraktika berechnet, die während der drei Monate des Anzahl Elternpraktika berechnet, die während der drei Monate des
Jahres 2007 durchgeführt werden, in denen die höchste Anzahl Jahres 2007 durchgeführt werden, in denen die höchste Anzahl
Elternpraktika begonnen haben. Elternpraktika begonnen haben.
Ab Januar 2010 wird der Arbeitsaufwand jährlich nach der reellen Ab Januar 2010 wird der Arbeitsaufwand jährlich nach der reellen
Anzahl Elternpraktika über das ganze Kalenderjahr, das dem vorigen Anzahl Elternpraktika über das ganze Kalenderjahr, das dem vorigen
Kalenderjahr vorangeht, berechnet. Kalenderjahr vorangeht, berechnet.
Wenn aus einer Evaluation hervorgeht, dass die eingerichteten Dienste Wenn aus einer Evaluation hervorgeht, dass die eingerichteten Dienste
reorganisiert werden müssen, muss diese Anpassung die Qualität des reorganisiert werden müssen, muss diese Anpassung die Qualität des
Elternpraktikums in allen Bezirken gewährleisten. Die zuständigen Elternpraktikums in allen Bezirken gewährleisten. Die zuständigen
Minister der Gemeinschaften konzertieren sich in diesem Sinne mit dem Minister der Gemeinschaften konzertieren sich in diesem Sinne mit dem
Minister der Justiz, ohne dass die Kosten für ein Elternpraktikum sich Minister der Justiz, ohne dass die Kosten für ein Elternpraktikum sich
jedoch auf mehr als 2.286 EUR belaufen dürfen. jedoch auf mehr als 2.286 EUR belaufen dürfen.
§ 2 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich dazu: § 2 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich dazu:
1. für das Jahr 2007 binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des 1. für das Jahr 2007 binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des
vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens im Voraus den gesamten Betrag, vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens im Voraus den gesamten Betrag,
der vereinbart worden ist, an die Gemeinschaften auszuzahlen, der vereinbart worden ist, an die Gemeinschaften auszuzahlen,
2. jedes Jahr ab dem Jahr 2008 bis spätestens 1. März die Zahlung des 2. jedes Jahr ab dem Jahr 2008 bis spätestens 1. März die Zahlung des
Gesamtbetrags zugunsten der Gemeinschaften im Voraus zu leisten. Eine Gesamtbetrags zugunsten der Gemeinschaften im Voraus zu leisten. Eine
wie oben erläuterte jährliche Evaluation der durchgeführten wie oben erläuterte jährliche Evaluation der durchgeführten
Elternpraktika bestimmt die Finanzierung und die Anzahl der Elternpraktika bestimmt die Finanzierung und die Anzahl der
Elternpraktika für das nächste Rechnungsjahr, das im Januar des Elternpraktika für das nächste Rechnungsjahr, das im Januar des
Kalenderjahres beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die Evaluation Kalenderjahres beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die Evaluation
stattfindet, stattfindet,
3. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung 3. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung
zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betreffenden zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betreffenden
Personen ein Elternpraktikum vorzuschlagen, das von den Gemeinschaften Personen ein Elternpraktikum vorzuschlagen, das von den Gemeinschaften
oder von den von den Gemeinschaften bestimmten Diensten organisiert oder von den von den Gemeinschaften bestimmten Diensten organisiert
wird. wird.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von Art. 7 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von
drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen. drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen.
Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich
stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien
mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per
Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt wird. Wenn das Abkommen Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt wird. Wenn das Abkommen
von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird, von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird,
bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam. bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam.
Art. 8 - Eine Evaluation des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens Art. 8 - Eine Evaluation des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens
durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem
Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre statt. Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre statt.
Diese zweijährliche qualitative Evaluation, anlässlich deren die Diese zweijährliche qualitative Evaluation, anlässlich deren die
Arbeitsweise der betroffenen Dienste geprüft wird, erfolgt durch einen Arbeitsweise der betroffenen Dienste geprüft wird, erfolgt durch einen
Begleitausschuss, der sich aus je einem Vertreter pro zuständigen Begleitausschuss, der sich aus je einem Vertreter pro zuständigen
Minister zusammensetzt und dem Minister der Justiz, der die Minister zusammensetzt und dem Minister der Justiz, der die
notwendigen Beschlüsse fasst, Bericht erstattet. In diesem Rahmen notwendigen Beschlüsse fasst, Bericht erstattet. In diesem Rahmen
werden unter anderem die Anzahl der unterbrochenen Praktika und die werden unter anderem die Anzahl der unterbrochenen Praktika und die
Umstände dieser Unterbrechung untersucht. Umstände dieser Unterbrechung untersucht.
Art. 9 - Im März 2009 wird auf der Grundlage des ersten Art. 9 - Im März 2009 wird auf der Grundlage des ersten
Tätigkeitsberichts, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 8 vierter Tätigkeitsberichts, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 8 vierter
Gedankenstrich, untersucht, ob es angebracht ist, das Elternpraktikum Gedankenstrich, untersucht, ob es angebracht ist, das Elternpraktikum
auf andere Problemsituationen wie das Fernbleiben von der Schule auf andere Problemsituationen wie das Fernbleiben von der Schule
auszuweiten in Fällen, in denen die Personen, die die elterliche auszuweiten in Fällen, in denen die Personen, die die elterliche
Gewalt ausüben, in Bezug auf die systematische Abwesenheit ihrer Gewalt ausüben, in Bezug auf die systematische Abwesenheit ihrer
Kinder ein deutliches Desinteresse zeigen, diese Problematik somit Kinder ein deutliches Desinteresse zeigen, diese Problematik somit
schüren und keine freiwillige Hilfe annehmen wollen oder sich daran schüren und keine freiwillige Hilfe annehmen wollen oder sich daran
nicht beteiligen. nicht beteiligen.
Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt, Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt,
gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der
Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben. Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben.
Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den
drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie
die Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2006 zur Abänderung der die Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2006 zur Abänderung der
Rechtsvorschriften über den Jugendschutz und die Betreuung Rechtsvorschriften über den Jugendschutz und die Betreuung
Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen
haben, durch die die neuen Artikel 29bis und 45bis in das Gesetz vom haben, durch die die neuen Artikel 29bis und 45bis in das Gesetz vom
8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die
eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eingefügt Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eingefügt
werden. werden.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen
in französischer und niederländischer Sprache. in französischer und niederländischer Sprache.
Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt. Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt.
Für den Föderalstaat: Für den Föderalstaat:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für die Flämische Gemeinschaft: Für die Flämische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
Y. LETERME Y. LETERME
Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der flämische Minister für Beschäftigung, Unterricht und Ausbildung Der flämische Minister für Beschäftigung, Unterricht und Ausbildung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Für die Französische Gemeinschaft: Für die Französische Gemeinschaft:
Die Ministerpräsidentin, Ministerin für Unterricht und Soziale Die Ministerpräsidentin, Ministerin für Unterricht und Soziale
Förderung Förderung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit
Frau C. FONCK Frau C. FONCK
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
K.-H. LAMBERTZ K.-H. LAMBERTZ
Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Ausbildung und Beschäftigung,
Soziales und Tourismus Soziales und Tourismus
B. GENTGES B. GENTGES
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission:
Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission Gemeinschaftskommission
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums,
beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen
Dienst, Dienst,
P. SMET P. SMET
Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik
des Personenbeistands, des Personenbeistands,
den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen, den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen,
Frau E. HUYTEBROECK Frau E. HUYTEBROECK
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