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Wet tot omzetting van sommige bepalingen van het interprofessioneel akkoord van 9 december 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi transposant certaines dispositions de l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JUNI 1993. - Wet tot omzetting van sommige bepalingen van het | 10 JUIN 1993. - Loi transposant certaines dispositions de l'accord |
interprofessioneel akkoord van 9 december 1992. - Officieuze | interprofessionnel du 9 décembre 1992. - Coordination officieuse en |
coördinatie in het Duits | langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 10 juni 1993 tot omzetting van sommige bepalingen van het | allemande de la loi du 10 juin 1993 transposant certaines dispositions |
interprofessioneel akkoord van 9 december 1992 (Belgisch Staatsblad | de l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992 (Moniteur belge du |
van 30 juni 1993), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 30 juin 1993), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur |
Staatsblad van 31 maart 1994); | belge du 31 mars 1994); |
- de wet van 11 juli 2006 tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 | - la loi du 11 juillet 2006 modifiant la loi du 26 juin 2002 relative |
betreffende de sluiting van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2006). | aux fermetures d'entreprises (Moniteur belge du 24 août 2006). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER |
SOZIALFÜRSORGE | SOZIALFÜRSORGE |
10. JUNI 1993 - Gesetz zur Umsetzung einiger Bestimmungen des | 10. JUNI 1993 - Gesetz zur Umsetzung einiger Bestimmungen des |
überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992 | überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992 |
KAPITEL I - Bestimmungen betreffend das überberufliche Abkommen | KAPITEL I - Bestimmungen betreffend das überberufliche Abkommen |
Abschnitt 1 - Massnahmen zugunsten der Risikogruppen | Abschnitt 1 - Massnahmen zugunsten der Risikogruppen |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die |
Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die | Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die |
soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten | soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten |
Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der | Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der |
Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. | Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich | Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich |
des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. | des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. |
§ 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind für | § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind für |
die Jahre 1993 und 1994 zu einer Anstrengung von 0,15 Prozent | die Jahre 1993 und 1994 zu einer Anstrengung von 0,15 Prozent |
verpflichtet, berechnet auf den Gesamtlohn der Arbeitnehmer, wie er in | verpflichtet, berechnet auf den Gesamtlohn der Arbeitnehmer, wie er in |
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen | Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen |
angehören oder für die ein Begleitplan, der im Kooperationsabkommen | angehören oder für die ein Begleitplan, der im Kooperationsabkommen |
vom 22. September 1992 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den | vom 22. September 1992 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den |
Regionen bezüglich des Begleitplanes erwähnt ist, anwendbar ist. | Regionen bezüglich des Begleitplanes erwähnt ist, anwendbar ist. |
Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 2 erwähnten | Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 2 erwähnten |
kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. | kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. |
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnte Anstrengung wird anhand eines | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnte Anstrengung wird anhand eines |
neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert, | neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert, |
das in einem paritätischen Organ, einem Unternehmen oder einer | das in einem paritätischen Organ, einem Unternehmen oder einer |
Unternehmensgruppe für die Jahre 1993 und 1994 abgeschlossen wird. | Unternehmensgruppe für die Jahre 1993 und 1994 abgeschlossen wird. |
§ 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem | § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem |
Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und | Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und |
die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. | die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. |
Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, | Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, |
auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten | auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten |
Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen | Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen |
des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. | des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. |
§ 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens | § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens |
hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, | hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, |
auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem | auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem |
anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der | anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der |
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und |
der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht in | der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht in |
Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven | Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven |
Arbeitsabkommens. | Arbeitsabkommens. |
Art. 3 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil | Art. 3 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil |
ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 2 § 1 | ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 2 § 1 |
erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines | erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines |
Beitrags von 0,15 Prozent, wie er in Artikel 1 § 2 vorgesehen ist, für | Beitrags von 0,15 Prozent, wie er in Artikel 1 § 2 vorgesehen ist, für |
den Teil ihrer Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines | den Teil ihrer Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines |
solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet. | solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet. |
§ 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge | § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge |
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit | beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit |
der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit | der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit |
seiner Übertragung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der | seiner Übertragung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der |
beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von | beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von |
Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur | Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur |
Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen | Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen |
Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. | Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. |
Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen | Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen |
gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der | gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der |
Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen | Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge | Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge |
beauftragten Einrichtung betrifft. | beauftragten Einrichtung betrifft. |
Art. 4 - Der Ertrag des in Artikel 3 erwähnten Beitrags wird unter den | Art. 4 - Der Ertrag des in Artikel 3 erwähnten Beitrags wird unter den |
Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König nach gleich | Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König nach gleich |
lautender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats festlegt, für die | lautender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats festlegt, für die |
Förderung von Initiativen der Kinderbetreuung verwendet. | Förderung von Initiativen der Kinderbetreuung verwendet. |
Alle in Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 und | Alle in Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 und |
Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer | Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen erwähnten Projekte, die nach dem Datum des Inkrafttretens | Bestimmungen erwähnten Projekte, die nach dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Abschnitts gebilligt werden, müssen sich auf die | des vorliegenden Abschnitts gebilligt werden, müssen sich auf die |
Kinderbetreuung beziehen. | Kinderbetreuung beziehen. |
Abschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche | Abschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche |
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] |
Abschnitt 3 - Bezahlter Bildungsurlaub | Abschnitt 3 - Bezahlter Bildungsurlaub |
Art. 6 - 8 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 6 - 8 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 4 - Beiträge für die Arbeitslosenversicherung | Abschnitt 4 - Beiträge für die Arbeitslosenversicherung |
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] |
Abschnitt 5 - Arbeitsrechtliche Vorschriften | Abschnitt 5 - Arbeitsrechtliche Vorschriften |
Art. 10 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 10 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 6 - Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung | Abschnitt 6 - Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung |
Art. 15 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die | Art. 15 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die |
Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die | Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die |
soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten | soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten |
Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der | Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der |
Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. | Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich | Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich |
des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. | des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. |
§ 2 - [Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind | § 2 - [Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind |
verpflichtet, 1994 einen Beitrag von 0,10 Prozent für das zweite | verpflichtet, 1994 einen Beitrag von 0,10 Prozent für das zweite |
Quartal und von 0,05 Prozent für das dritte und vierte Quartal zu | Quartal und von 0,05 Prozent für das dritte und vierte Quartal zu |
entrichten, berechnet aufgrund des Lohns des Arbeitnehmers, wie er in | entrichten, berechnet aufgrund des Lohns des Arbeitnehmers, wie er in |
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
vorgesehen ist.] | vorgesehen ist.] |
Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und | Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und |
Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 der am 19. Dezember | Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 der am 19. Dezember |
1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und ist für die | Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und ist für die |
Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung bestimmt. | Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung bestimmt. |
[Art. 15 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. März 1994 | [Art. 15 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. März 1994 |
(B.S. vom 31. März 1994)] | (B.S. vom 31. März 1994)] |
Art. 16 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge | Art. 16 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge |
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit | beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit |
der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 15 § 2 erwähnten | der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 15 § 2 erwähnten |
Beitrags sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive | Beitrags sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive |
Ausrüstungen und Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 | Ausrüstungen und Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 |
der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger | der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger |
beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern | beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern |
eingerichtet worden ist, beauftragt. | eingerichtet worden ist, beauftragt. |
Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen | Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen |
gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der | gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der |
Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen | Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge | Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge |
beauftragten Einrichtung betrifft. | beauftragten Einrichtung betrifft. |
Abschnitt 7 - Jahresurlaub | Abschnitt 7 - Jahresurlaub |
Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] |
Abschnitt 8 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit | Abschnitt 8 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit |
Art. 18 - § 1 - Ein pauschaler Sonderbeitrag wird zu Lasten der in | Art. 18 - § 1 - Ein pauschaler Sonderbeitrag wird zu Lasten der in |
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnten Arbeitgeber eingerichtet, die während eines Kalenderjahres | erwähnten Arbeitgeber eingerichtet, die während eines Kalenderjahres |
auf mehr Arbeitslosigkeitstage in Anwendung der Artikel 50 und 51 des | auf mehr Arbeitslosigkeitstage in Anwendung der Artikel 50 und 51 des |
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge zurückgreifen als | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge zurückgreifen als |
die Anzahl Tage, für die sie in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes | die Anzahl Tage, für die sie in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes |
vom 29. Juni 1981 Sozialversicherungsbeiträge schulden. | vom 29. Juni 1981 Sozialversicherungsbeiträge schulden. |
Dieser Beitrag wird für jeden im vorhergehenden Absatz erwähnten | Dieser Beitrag wird für jeden im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Arbeitslosigkeitstag geschuldet, der über die Anzahl Tage, für die die | Arbeitslosigkeitstag geschuldet, der über die Anzahl Tage, für die die |
Arbeitgeber in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Arbeitgeber in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
Sozialversicherungsbeiträge schulden, hinausgeht. | Sozialversicherungsbeiträge schulden, hinausgeht. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 werden die im Königlichen Erlass vom | § 2 - Für die Anwendung von § 1 werden die im Königlichen Erlass vom |
30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur | 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur |
Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger | Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger |
festgelegten Jahresurlaubstage nicht berücksichtigt. | festgelegten Jahresurlaubstage nicht berücksichtigt. |
§ 3 - [Der Betrag des in § 1 erwähnten Beitrags wird jedes Jahr nach | § 3 - [Der Betrag des in § 1 erwähnten Beitrags wird jedes Jahr nach |
Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für | Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für |
Arbeitsbeschaffung vom König festgelegt. Er darf nicht mehr betragen | Arbeitsbeschaffung vom König festgelegt. Er darf nicht mehr betragen |
als der Betrag, der aufgrund von Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni | als der Betrag, der aufgrund von Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni |
2002 über die Unternehmensschliessungen von dem durch Artikel 27 | 2002 über die Unternehmensschliessungen von dem durch Artikel 27 |
desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei | desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei |
Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer übernommen wird.] | Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer übernommen wird.] |
[Art. 18 § 3 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom | [Art. 18 § 3 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom |
24. August 2006)] | 24. August 2006)] |
Art. 19 - § 1 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge | Art. 19 - § 1 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge |
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit | beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit |
der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 18 erwähnten | der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 18 erwähnten |
Sonderbeitrags sowie mit seiner Zahlung an das Landesamt für | Sonderbeitrags sowie mit seiner Zahlung an das Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung beauftragt. | Arbeitsbeschaffung beauftragt. |
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden |
Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit die Modalitäten zur | Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit die Modalitäten zur |
Zahlung dieses pauschalen Sonderbeitrags. | Zahlung dieses pauschalen Sonderbeitrags. |
Art. 20 - [Der Ertrag des in Artikel 18 erwähnten Sonderbeitrags wird | Art. 20 - [Der Ertrag des in Artikel 18 erwähnten Sonderbeitrags wird |
jährlich von dem Betrag in Abzug gebracht, der aufgrund von Artikel 53 | jährlich von dem Betrag in Abzug gebracht, der aufgrund von Artikel 53 |
des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen von | des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen von |
dem durch Artikel 27 desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die | dem durch Artikel 27 desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die |
Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen | Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen |
Arbeitnehmer übernommen wird.] | Arbeitnehmer übernommen wird.] |
[Art. 20 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. | [Art. 20 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. |
August 2006)] | August 2006)] |
Art. 21 - Der in Artikel 18 erwähnte Sonderbeitrag wird mit den | Art. 21 - Der in Artikel 18 erwähnte Sonderbeitrag wird mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die | Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die |
Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die | Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die |
Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, | Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, |
die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen | die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen |
Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die | Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die |
Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und | Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und |
Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft. | Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft. |
Art. 22 - Der Geschäftsführende Ausschuss des in Artikel 20 erwähnten | Art. 22 - Der Geschäftsführende Ausschuss des in Artikel 20 erwähnten |
Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen | Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen |
entlassenen Arbeitnehmer kann eine vollständige oder teilweise | entlassenen Arbeitnehmer kann eine vollständige oder teilweise |
Befreiung von der Zahlung des in Artikel 18 erwähnten Beitrags | Befreiung von der Zahlung des in Artikel 18 erwähnten Beitrags |
vorsehen für den Arbeitgeber, der: | vorsehen für den Arbeitgeber, der: |
1. entweder auf Arbeitslosigkeitstage zurückgreift, um | 1. entweder auf Arbeitslosigkeitstage zurückgreift, um |
Umstellungsmöglichkeiten zu wahren, und die vom König festgelegten | Umstellungsmöglichkeiten zu wahren, und die vom König festgelegten |
Bedingungen erfüllt | Bedingungen erfüllt |
2. oder mit anhaltendem schlechten Wetter konfrontiert ist. | 2. oder mit anhaltendem schlechten Wetter konfrontiert ist. |
Die Befreiung, die auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Grund | Die Befreiung, die auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Grund |
gestützt ist, kann vom Geschäftsführenden Ausschuss nur auf Antrag der | gestützt ist, kann vom Geschäftsführenden Ausschuss nur auf Antrag der |
zuständigen paritätischen Kommission, der der Arbeitgeber untersteht, | zuständigen paritätischen Kommission, der der Arbeitgeber untersteht, |
gewährt werden. Die paritätische Kommission stützt ihren Antrag auf | gewährt werden. Die paritätische Kommission stützt ihren Antrag auf |
die Angaben des Königlichen Meteorologischen Instituts. | die Angaben des Königlichen Meteorologischen Instituts. |
Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden | Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden |
Artikels. | Artikels. |
KAPITEL II - Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen | KAPITEL II - Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen |
Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL III - Inkrafttreten | KAPITEL III - Inkrafttreten |
Art. 24 - Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 1, 2 und 7 und von | Art. 24 - Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 1, 2 und 7 und von |
Kapitel II werden wirksam mit 1. Januar 1993. | Kapitel II werden wirksam mit 1. Januar 1993. |
Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 6 treten am 1. Januar 1994 in | Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 6 treten am 1. Januar 1994 in |
Kraft. | Kraft. |
Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 4 treten am 1. Juli 1993 in | Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 4 treten am 1. Juli 1993 in |
Kraft. | Kraft. |