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Meertalige weergave van Wet van 10/06/1993
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Wet tot omzetting van sommige bepalingen van het interprofessioneel akkoord van 9 december 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi transposant certaines dispositions de l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUNI 1993. - Wet tot omzetting van sommige bepalingen van het 10 JUIN 1993. - Loi transposant certaines dispositions de l'accord
interprofessioneel akkoord van 9 december 1992. - Officieuze interprofessionnel du 9 décembre 1992. - Coordination officieuse en
coördinatie in het Duits langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 10 juni 1993 tot omzetting van sommige bepalingen van het allemande de la loi du 10 juin 1993 transposant certaines dispositions
interprofessioneel akkoord van 9 december 1992 (Belgisch Staatsblad de l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992 (Moniteur belge du
van 30 juni 1993), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : 30 juin 1993), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales (Moniteur
Staatsblad van 31 maart 1994); belge du 31 mars 1994);
- de wet van 11 juli 2006 tot wijziging van de wet van 26 juni 2002 - la loi du 11 juillet 2006 modifiant la loi du 26 juin 2002 relative
betreffende de sluiting van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2006). aux fermetures d'entreprises (Moniteur belge du 24 août 2006).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER
SOZIALFÜRSORGE SOZIALFÜRSORGE
10. JUNI 1993 - Gesetz zur Umsetzung einiger Bestimmungen des 10. JUNI 1993 - Gesetz zur Umsetzung einiger Bestimmungen des
überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992 überberuflichen Abkommens vom 9. Dezember 1992
KAPITEL I - Bestimmungen betreffend das überberufliche Abkommen KAPITEL I - Bestimmungen betreffend das überberufliche Abkommen
Abschnitt 1 - Massnahmen zugunsten der Risikogruppen Abschnitt 1 - Massnahmen zugunsten der Risikogruppen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die
Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die
soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten
Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der
Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich
des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen.
§ 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind für § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind für
die Jahre 1993 und 1994 zu einer Anstrengung von 0,15 Prozent die Jahre 1993 und 1994 zu einer Anstrengung von 0,15 Prozent
verpflichtet, berechnet auf den Gesamtlohn der Arbeitnehmer, wie er in verpflichtet, berechnet auf den Gesamtlohn der Arbeitnehmer, wie er in
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen
angehören oder für die ein Begleitplan, der im Kooperationsabkommen angehören oder für die ein Begleitplan, der im Kooperationsabkommen
vom 22. September 1992 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den vom 22. September 1992 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den
Regionen bezüglich des Begleitplanes erwähnt ist, anwendbar ist. Regionen bezüglich des Begleitplanes erwähnt ist, anwendbar ist.
Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 2 erwähnten Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 2 erwähnten
kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt.
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnte Anstrengung wird anhand eines Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnte Anstrengung wird anhand eines
neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert, neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert,
das in einem paritätischen Organ, einem Unternehmen oder einer das in einem paritätischen Organ, einem Unternehmen oder einer
Unternehmensgruppe für die Jahre 1993 und 1994 abgeschlossen wird. Unternehmensgruppe für die Jahre 1993 und 1994 abgeschlossen wird.
§ 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem
Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und
die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden.
Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres,
auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten
Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen
des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden.
§ 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens
hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr,
auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, oder an einem
anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und
der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht in der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht in
Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven
Arbeitsabkommens. Arbeitsabkommens.
Art. 3 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil Art. 3 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil
ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 2 § 1 ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 2 § 1
erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines
Beitrags von 0,15 Prozent, wie er in Artikel 1 § 2 vorgesehen ist, für Beitrags von 0,15 Prozent, wie er in Artikel 1 § 2 vorgesehen ist, für
den Teil ihrer Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines den Teil ihrer Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines
solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet. solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet.
§ 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit
der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit
seiner Übertragung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der seiner Übertragung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der
beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von
Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur
Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen
Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. Lohnmässigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.
Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen
gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der
Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge
beauftragten Einrichtung betrifft. beauftragten Einrichtung betrifft.
Art. 4 - Der Ertrag des in Artikel 3 erwähnten Beitrags wird unter den Art. 4 - Der Ertrag des in Artikel 3 erwähnten Beitrags wird unter den
Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König nach gleich Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König nach gleich
lautender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats festlegt, für die lautender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats festlegt, für die
Förderung von Initiativen der Kinderbetreuung verwendet. Förderung von Initiativen der Kinderbetreuung verwendet.
Alle in Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 und Alle in Artikel 138 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 und
Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Artikel 174 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen erwähnten Projekte, die nach dem Datum des Inkrafttretens Bestimmungen erwähnten Projekte, die nach dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Abschnitts gebilligt werden, müssen sich auf die des vorliegenden Abschnitts gebilligt werden, müssen sich auf die
Kinderbetreuung beziehen. Kinderbetreuung beziehen.
Abschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche Abschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 3 - Bezahlter Bildungsurlaub Abschnitt 3 - Bezahlter Bildungsurlaub
Art. 6 - 8 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 6 - 8 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Beiträge für die Arbeitslosenversicherung Abschnitt 4 - Beiträge für die Arbeitslosenversicherung
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Art. 9 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 5 - Arbeitsrechtliche Vorschriften Abschnitt 5 - Arbeitsrechtliche Vorschriften
Art. 10 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 10 - 14 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 6 - Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung Abschnitt 6 - Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung
Art. 15 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die Art. 15 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf die
Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die Arbeitnehmer sowie die Erlassgesetze vom 10. Januar 1945 über die
soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten
Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Personen und vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der
Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich
des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen.
§ 2 - [Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind § 2 - [Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Arbeitgeber sind
verpflichtet, 1994 einen Beitrag von 0,10 Prozent für das zweite verpflichtet, 1994 einen Beitrag von 0,10 Prozent für das zweite
Quartal und von 0,05 Prozent für das dritte und vierte Quartal zu Quartal und von 0,05 Prozent für das dritte und vierte Quartal zu
entrichten, berechnet aufgrund des Lohns des Arbeitnehmers, wie er in entrichten, berechnet aufgrund des Lohns des Arbeitnehmers, wie er in
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
vorgesehen ist.] vorgesehen ist.]
Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dieser Beitrag wird dem Fonds für kollektive Ausrüstungen und
Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 der am 19. Dezember Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 der am 19. Dezember
1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und ist für die Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und ist für die
Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung bestimmt. Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung bestimmt.
[Art. 15 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. März 1994 [Art. 15 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. März 1994
(B.S. vom 31. März 1994)] (B.S. vom 31. März 1994)]
Art. 16 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge Art. 16 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit
der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 15 § 2 erwähnten der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 15 § 2 erwähnten
Beitrags sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive Beitrags sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive
Ausrüstungen und Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1 Ausrüstungen und Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 107 § 1
der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger
beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern
eingerichtet worden ist, beauftragt. eingerichtet worden ist, beauftragt.
Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen
gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der
Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge
beauftragten Einrichtung betrifft. beauftragten Einrichtung betrifft.
Abschnitt 7 - Jahresurlaub Abschnitt 7 - Jahresurlaub
Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] Art. 17 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 8 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit Abschnitt 8 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit
Art. 18 - § 1 - Ein pauschaler Sonderbeitrag wird zu Lasten der in Art. 18 - § 1 - Ein pauschaler Sonderbeitrag wird zu Lasten der in
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnten Arbeitgeber eingerichtet, die während eines Kalenderjahres erwähnten Arbeitgeber eingerichtet, die während eines Kalenderjahres
auf mehr Arbeitslosigkeitstage in Anwendung der Artikel 50 und 51 des auf mehr Arbeitslosigkeitstage in Anwendung der Artikel 50 und 51 des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge zurückgreifen als Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge zurückgreifen als
die Anzahl Tage, für die sie in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes die Anzahl Tage, für die sie in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes
vom 29. Juni 1981 Sozialversicherungsbeiträge schulden. vom 29. Juni 1981 Sozialversicherungsbeiträge schulden.
Dieser Beitrag wird für jeden im vorhergehenden Absatz erwähnten Dieser Beitrag wird für jeden im vorhergehenden Absatz erwähnten
Arbeitslosigkeitstag geschuldet, der über die Anzahl Tage, für die die Arbeitslosigkeitstag geschuldet, der über die Anzahl Tage, für die die
Arbeitgeber in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 Arbeitgeber in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981
Sozialversicherungsbeiträge schulden, hinausgeht. Sozialversicherungsbeiträge schulden, hinausgeht.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 werden die im Königlichen Erlass vom § 2 - Für die Anwendung von § 1 werden die im Königlichen Erlass vom
30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur
Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger
festgelegten Jahresurlaubstage nicht berücksichtigt. festgelegten Jahresurlaubstage nicht berücksichtigt.
§ 3 - [Der Betrag des in § 1 erwähnten Beitrags wird jedes Jahr nach § 3 - [Der Betrag des in § 1 erwähnten Beitrags wird jedes Jahr nach
Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für
Arbeitsbeschaffung vom König festgelegt. Er darf nicht mehr betragen Arbeitsbeschaffung vom König festgelegt. Er darf nicht mehr betragen
als der Betrag, der aufgrund von Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni als der Betrag, der aufgrund von Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni
2002 über die Unternehmensschliessungen von dem durch Artikel 27 2002 über die Unternehmensschliessungen von dem durch Artikel 27
desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei
Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer übernommen wird.] Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer übernommen wird.]
[Art. 18 § 3 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 18 § 3 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom
24. August 2006)] 24. August 2006)]
Art. 19 - § 1 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge Art. 19 - § 1 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit
der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 18 erwähnten der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 18 erwähnten
Sonderbeitrags sowie mit seiner Zahlung an das Landesamt für Sonderbeitrags sowie mit seiner Zahlung an das Landesamt für
Arbeitsbeschaffung beauftragt. Arbeitsbeschaffung beauftragt.
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden
Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit die Modalitäten zur Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit die Modalitäten zur
Zahlung dieses pauschalen Sonderbeitrags. Zahlung dieses pauschalen Sonderbeitrags.
Art. 20 - [Der Ertrag des in Artikel 18 erwähnten Sonderbeitrags wird Art. 20 - [Der Ertrag des in Artikel 18 erwähnten Sonderbeitrags wird
jährlich von dem Betrag in Abzug gebracht, der aufgrund von Artikel 53 jährlich von dem Betrag in Abzug gebracht, der aufgrund von Artikel 53
des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen von des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen von
dem durch Artikel 27 desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die dem durch Artikel 27 desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die
Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen
Arbeitnehmer übernommen wird.] Arbeitnehmer übernommen wird.]
[Art. 20 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24. [Art. 20 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 11. Juli 2006 (B.S. vom 24.
August 2006)] August 2006)]
Art. 21 - Der in Artikel 18 erwähnte Sonderbeitrag wird mit den Art. 21 - Der in Artikel 18 erwähnte Sonderbeitrag wird mit den
Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die
Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die
Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen,
die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen
Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die
Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und
Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft. Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft.
Art. 22 - Der Geschäftsführende Ausschuss des in Artikel 20 erwähnten Art. 22 - Der Geschäftsführende Ausschuss des in Artikel 20 erwähnten
Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen
entlassenen Arbeitnehmer kann eine vollständige oder teilweise entlassenen Arbeitnehmer kann eine vollständige oder teilweise
Befreiung von der Zahlung des in Artikel 18 erwähnten Beitrags Befreiung von der Zahlung des in Artikel 18 erwähnten Beitrags
vorsehen für den Arbeitgeber, der: vorsehen für den Arbeitgeber, der:
1. entweder auf Arbeitslosigkeitstage zurückgreift, um 1. entweder auf Arbeitslosigkeitstage zurückgreift, um
Umstellungsmöglichkeiten zu wahren, und die vom König festgelegten Umstellungsmöglichkeiten zu wahren, und die vom König festgelegten
Bedingungen erfüllt Bedingungen erfüllt
2. oder mit anhaltendem schlechten Wetter konfrontiert ist. 2. oder mit anhaltendem schlechten Wetter konfrontiert ist.
Die Befreiung, die auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Grund Die Befreiung, die auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Grund
gestützt ist, kann vom Geschäftsführenden Ausschuss nur auf Antrag der gestützt ist, kann vom Geschäftsführenden Ausschuss nur auf Antrag der
zuständigen paritätischen Kommission, der der Arbeitgeber untersteht, zuständigen paritätischen Kommission, der der Arbeitgeber untersteht,
gewährt werden. Die paritätische Kommission stützt ihren Antrag auf gewährt werden. Die paritätische Kommission stützt ihren Antrag auf
die Angaben des Königlichen Meteorologischen Instituts. die Angaben des Königlichen Meteorologischen Instituts.
Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden
Artikels. Artikels.
KAPITEL II - Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen KAPITEL II - Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen
Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] Art. 23 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL III - Inkrafttreten KAPITEL III - Inkrafttreten
Art. 24 - Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 1, 2 und 7 und von Art. 24 - Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 1, 2 und 7 und von
Kapitel II werden wirksam mit 1. Januar 1993. Kapitel II werden wirksam mit 1. Januar 1993.
Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 6 treten am 1. Januar 1994 in Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 6 treten am 1. Januar 1994 in
Kraft. Kraft.
Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 4 treten am 1. Juli 1993 in Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 4 treten am 1. Juli 1993 in
Kraft. Kraft.
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