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Wet betreffende de elektronische procesvoering Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la procédure par voie électronique Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JULI 2006. - Wet betreffende de elektronische procesvoering | 10 JUILLET 2006. - Loi relative à la procédure par voie électronique |
Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 10 juli 2006 betreffende de elektronische procesvoering | allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à la procédure par |
(Belgisch Staatsblad van 7 september 2006), zoals ze werd gewijzigd | voie électronique (Moniteur belge du 7 septembre 2006), telle qu'elle |
bij : | a été modifiée par : |
- de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch | - la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) |
Staatsblad van 7 augustus 2008). | (Moniteur belge du 7 août 2008). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. JULI 2006 - Gesetz über die elektronische Verfahrensführung | 10. JULI 2006 - Gesetz über die elektronische Verfahrensführung |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. "der Geschäftsführungsausschuss": den in Artikel 15 des Gesetzes | 1. "der Geschäftsführungsausschuss": den in Artikel 15 des Gesetzes |
vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems | vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems |
erwähnten Geschäftsführungsausschuss, | erwähnten Geschäftsführungsausschuss, |
2. "der Kontrollausschuss": den in Artikel 22 des Gesetzes vom 10. | 2. "der Kontrollausschuss": den in Artikel 22 des Gesetzes vom 10. |
August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten | August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten |
Kontrollausschuss, | Kontrollausschuss, |
3. "die qualifizierte Signatur": die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes | 3. "die qualifizierte Signatur": die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf | vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf |
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
Zertifizierungsdienste definierte fortgeschrittene elektronische | Zertifizierungsdienste definierte fortgeschrittene elektronische |
Signatur, die durch ein in Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes erwähntes | Signatur, die durch ein in Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes erwähntes |
qualifiziertes Zertifikat bescheinigt und durch eine sichere | qualifiziertes Zertifikat bescheinigt und durch eine sichere |
Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben | Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben |
Gesetzes erstellt wird, | Gesetzes erstellt wird, |
4. "der Kommunikationsdiensteanbieter": jede natürliche oder | 4. "der Kommunikationsdiensteanbieter": jede natürliche oder |
juristische Person, die die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes | juristische Person, die die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes |
festgelegten Bedingungen sowie die vom König nach Stellungnahme des | festgelegten Bedingungen sowie die vom König nach Stellungnahme des |
Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses festgelegten | Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses festgelegten |
Bedingungen erfüllt und bei Zustellungen, Notifizierungen, | Bedingungen erfüllt und bei Zustellungen, Notifizierungen, |
Hinterlegungen oder Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens | Hinterlegungen oder Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens |
als Übermittlungsorgan auftritt. | als Übermittlungsorgan auftritt. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Weise, auf die die durch | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Weise, auf die die durch |
Gesetze oder Vorschriften vorgeschriebenen Verfahrensunterlagen im | Gesetze oder Vorschriften vorgeschriebenen Verfahrensunterlagen im |
Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf elektronischem Weg erstellt, | Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf elektronischem Weg erstellt, |
hinterlegt, zugestellt, notifiziert, übermittelt, aufbewahrt und | hinterlegt, zugestellt, notifiziert, übermittelt, aufbewahrt und |
eingesehen werden. | eingesehen werden. |
Art. 4 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen kann | Art. 4 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen kann |
niemand verpflichtet werden, auf elektronischem Weg | niemand verpflichtet werden, auf elektronischem Weg |
Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Unterlagen mit Bezug auf | Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Unterlagen mit Bezug auf |
Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg zu erhalten. | Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg zu erhalten. |
Der König kann jedoch nach Stellungnahme des | Der König kann jedoch nach Stellungnahme des |
Geschäftsführungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen | Geschäftsführungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. bestimmen, dass Kategorien von natürlichen Personen, die | 1. bestimmen, dass Kategorien von natürlichen Personen, die |
berufsbedingt im Auftrag Dritter oder einer Gerichtsbehörde | berufsbedingt im Auftrag Dritter oder einer Gerichtsbehörde |
Verfahrenshandlungen vornehmen, im Rahmen ihres Berufs verpflichtet | Verfahrenshandlungen vornehmen, im Rahmen ihres Berufs verpflichtet |
sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und | sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und |
Verfahrensunterlagen zu erhalten, | Verfahrensunterlagen zu erhalten, |
2. bestimmen, dass Kategorien von juristischen Personen verpflichtet | 2. bestimmen, dass Kategorien von juristischen Personen verpflichtet |
sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und | sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und |
Verfahrensunterlagen zu erhalten, | Verfahrensunterlagen zu erhalten, |
3. geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder | 3. geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder |
ersetzen, um die Kommunikation zwischen Rechtssubjekten einerseits und | ersetzen, um die Kommunikation zwischen Rechtssubjekten einerseits und |
Gerichtsbehörden andererseits auf elektronischem Weg zu ermöglichen, | Gerichtsbehörden andererseits auf elektronischem Weg zu ermöglichen, |
4. Modalitäten festlegen, gemäss denen die Bürger auf elektronischem | 4. Modalitäten festlegen, gemäss denen die Bürger auf elektronischem |
Weg mit den Gerichtsbehörden in Verbindung treten und ihnen auf | Weg mit den Gerichtsbehörden in Verbindung treten und ihnen auf |
elektronischem Weg Unterlagen oder Urkunden übermitteln können. | elektronischem Weg Unterlagen oder Urkunden übermitteln können. |
Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Königlichen Erlasse ergehen nach | Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Königlichen Erlasse ergehen nach |
Stellungnahme des Kontrollausschusses. | Stellungnahme des Kontrollausschusses. |
Die in Ausführung von Absatz 2 Nr. 3 ergangenen Königlichen Erlasse, | Die in Ausführung von Absatz 2 Nr. 3 ergangenen Königlichen Erlasse, |
die am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat ihrer | die am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz |
bestätigt worden sind, hören nach Ablauf dieser Frist auf wirksam zu | bestätigt worden sind, hören nach Ablauf dieser Frist auf wirksam zu |
sein. | sein. |
Art. 5 - Ausser wenn die Verpflichtung besteht, eine | Art. 5 - Ausser wenn die Verpflichtung besteht, eine |
Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine | Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine |
Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäss auf elektronischem Weg | Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäss auf elektronischem Weg |
erstellt, hinterlegt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf | erstellt, hinterlegt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf |
Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt. | Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt. |
Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung kann eine | Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung kann eine |
Verfahrensunterlage, wenn die Verpflichtung besteht, sie auf | Verfahrensunterlage, wenn die Verpflichtung besteht, sie auf |
elektronischem Weg zu erstellen, zu hinterlegen, zuzustellen, zu | elektronischem Weg zu erstellen, zu hinterlegen, zuzustellen, zu |
notifizieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder einzusehen, dies | notifizieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder einzusehen, dies |
infolge höherer Gewalt insbesondere aufgrund einer Funktionsstörung | infolge höherer Gewalt insbesondere aufgrund einer Funktionsstörung |
des Phönix-Systems aber nicht möglich ist, auf Papier erstellt, per | des Phönix-Systems aber nicht möglich ist, auf Papier erstellt, per |
Bote, Post oder Telefax hinterlegt, zugestellt, notifiziert und | Bote, Post oder Telefax hinterlegt, zugestellt, notifiziert und |
übermittelt und als solche aufbewahrt und eingesehen werden. | übermittelt und als solche aufbewahrt und eingesehen werden. |
Art. 7 - Jedes Mal, wenn eine Gesetzesbestimmung die Unterzeichnung | Art. 7 - Jedes Mal, wenn eine Gesetzesbestimmung die Unterzeichnung |
einer Verfahrensunterlage vorschreibt und diese Unterlage elektronisch | einer Verfahrensunterlage vorschreibt und diese Unterlage elektronisch |
vorliegt, wird sie mit der in Artikel 2 Nr. 3 definierten | vorliegt, wird sie mit der in Artikel 2 Nr. 3 definierten |
qualifizierten Signatur versehen. | qualifizierten Signatur versehen. |
Diese qualifizierte Signatur wird mit einer handschriftlichen | Diese qualifizierte Signatur wird mit einer handschriftlichen |
Unterschrift gleichgesetzt. | Unterschrift gleichgesetzt. |
Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses, wie | Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses, wie |
und in welcher Form die Zahlung der Gebühren erfolgt, die in Anwendung | und in welcher Form die Zahlung der Gebühren erfolgt, die in Anwendung |
von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bei der Hinterlegung, der | von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bei der Hinterlegung, der |
Ausstellung oder dem Kopieren von Verfahrensunterlagen geschuldet | Ausstellung oder dem Kopieren von Verfahrensunterlagen geschuldet |
werden, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt. | werden, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt. |
Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung | Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung |
hat eine in elektronischer Verfahrensführung ergangene Unterlage | hat eine in elektronischer Verfahrensführung ergangene Unterlage |
Auswirkungen ab dem Zeitpunkt, wo: | Auswirkungen ab dem Zeitpunkt, wo: |
- sie in das Phönix-System eingegeben wird, wenn die Handlung bei der | - sie in das Phönix-System eingegeben wird, wenn die Handlung bei der |
Kanzlei vorgenommen werden muss, | Kanzlei vorgenommen werden muss, |
- der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen des Absenders auf | - der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen des Absenders auf |
Übergabe an den Empfänger erhält, wenn ein solcher Anbieter | Übergabe an den Empfänger erhält, wenn ein solcher Anbieter |
eingebunden ist, | eingebunden ist, |
- der Absender den unwiderruflichen Befehl erteilt, das Dokument zu | - der Absender den unwiderruflichen Befehl erteilt, das Dokument zu |
versenden, ausser in den beiden vorerwähnten Fällen. | versenden, ausser in den beiden vorerwähnten Fällen. |
§ 2 - Die Nichtübergabe, verspätete Übergabe oder Unlesbarkeit eines | § 2 - Die Nichtübergabe, verspätete Übergabe oder Unlesbarkeit eines |
Dokuments, die auf eine Funktionsstörung der Informatik zurückzuführen | Dokuments, die auf eine Funktionsstörung der Informatik zurückzuführen |
ist, ohne dass der Partei, die sich darauf beruft, ein Verschulden | ist, ohne dass der Partei, die sich darauf beruft, ein Verschulden |
oder eine Nachlässigkeit anzulasten wäre, werden mit Fällen höherer | oder eine Nachlässigkeit anzulasten wäre, werden mit Fällen höherer |
Gewalt gleichgesetzt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihre | Gewalt gleichgesetzt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihre |
Rechte auszuüben. | Rechte auszuüben. |
§ 3 - Als Übergabezeitpunkt eines elektronischen Dokuments gilt der | § 3 - Als Übergabezeitpunkt eines elektronischen Dokuments gilt der |
Zeitpunkt, wo der Empfänger Kenntnis vom Inhalt des Dokuments nehmen | Zeitpunkt, wo der Empfänger Kenntnis vom Inhalt des Dokuments nehmen |
kann. | kann. |
Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die | Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die |
Übergabe zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der | Übergabe zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der |
Kommunikationsdiensteanbieter erklärt, die Urkunde übergeben zu haben, | Kommunikationsdiensteanbieter erklärt, die Urkunde übergeben zu haben, |
wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist. | wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist. |
§ 4 - Für ein an eine Partei gerichtetes elektronisches Dokument wird | § 4 - Für ein an eine Partei gerichtetes elektronisches Dokument wird |
davon ausgegangen, dass es lesbar ist, nicht mit einem Computervirus | davon ausgegangen, dass es lesbar ist, nicht mit einem Computervirus |
infiziert ist und keinerlei Schadprogramm enthält, vorbehaltlich einer | infiziert ist und keinerlei Schadprogramm enthält, vorbehaltlich einer |
unverzüglich eingehenden mit Gründen versehenen Beschwerde dieser | unverzüglich eingehenden mit Gründen versehenen Beschwerde dieser |
Partei. | Partei. |
Im Falle einer mit Gründen versehenen Beschwerde übermittelt der | Im Falle einer mit Gründen versehenen Beschwerde übermittelt der |
Absender unverzüglich eine neue Fassung des lesbaren und nicht mit den | Absender unverzüglich eine neue Fassung des lesbaren und nicht mit den |
vorerwähnten Mängeln behafteten elektronischen Dokuments an die | vorerwähnten Mängeln behafteten elektronischen Dokuments an die |
Partei. | Partei. |
§ 5 - Ein unlesbares elektronisches Dokument, das mit einem | § 5 - Ein unlesbares elektronisches Dokument, das mit einem |
Computervirus infiziert ist oder irgendein Schadprogramm enthält und | Computervirus infiziert ist oder irgendein Schadprogramm enthält und |
aus diesem Grund nicht in das Phönix-System eingegeben werden kann, | aus diesem Grund nicht in das Phönix-System eingegeben werden kann, |
wird dennoch als gültige Urkunde angesehen, insofern der Absender | wird dennoch als gültige Urkunde angesehen, insofern der Absender |
nachweist, dass er die angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die | nachweist, dass er die angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die |
Sicherheit und Lesbarkeit des Dokuments getroffen hatte, und der | Sicherheit und Lesbarkeit des Dokuments getroffen hatte, und der |
Kanzlei, selbst ausserhalb der Fristen, sobald er sich seines | Kanzlei, selbst ausserhalb der Fristen, sobald er sich seines |
fehlgeschlagenen Versuchs bewusst wird, ein lesbares und nicht mit den | fehlgeschlagenen Versuchs bewusst wird, ein lesbares und nicht mit den |
vorerwähnten Mängeln behaftetes elektronisches Dokument übermittelt. | vorerwähnten Mängeln behaftetes elektronisches Dokument übermittelt. |
Art. 10 - § 1 - Der Kommunikationsdiensteanbieter muss folgende | Art. 10 - § 1 - Der Kommunikationsdiensteanbieter muss folgende |
Anforderungen erfüllen: | Anforderungen erfüllen: |
1. Sorge tragen, dass die Daten und Uhrzeiten der Versendung und | 1. Sorge tragen, dass die Daten und Uhrzeiten der Versendung und |
Übergabe der Verfahrensunterlagen präzise bestimmt werden können, | Übergabe der Verfahrensunterlagen präzise bestimmt werden können, |
2. durch angemessene und legale Mittel die Identität der Parteien bei | 2. durch angemessene und legale Mittel die Identität der Parteien bei |
der Zustellung, Notifizierung oder Übermittlung prüfen, | der Zustellung, Notifizierung oder Übermittlung prüfen, |
3. zuverlässige Systeme und Produkte verwenden, die vor Veränderungen | 3. zuverlässige Systeme und Produkte verwenden, die vor Veränderungen |
geschützt sind und die technische und kryptographische Sicherheit der | geschützt sind und die technische und kryptographische Sicherheit der |
Aufgaben, die er wahrnimmt, gewährleisten, | Aufgaben, die er wahrnimmt, gewährleisten, |
4. Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Daten, die er | 4. Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Daten, die er |
während des gesamten Mitteilungsverfahrens übermittelt, und | während des gesamten Mitteilungsverfahrens übermittelt, und |
derjenigen, die er aufbewahren muss, zu gewährleisten, | derjenigen, die er aufbewahren muss, zu gewährleisten, |
5. alle sachdienlichen Informationen mit Bezug auf Mitteilungen | 5. alle sachdienlichen Informationen mit Bezug auf Mitteilungen |
registrieren, die während einer festen Frist von dreissig Jahren | registrieren, die während einer festen Frist von dreissig Jahren |
übermittelt worden sind, insbesondere um vor Gericht einen | übermittelt worden sind, insbesondere um vor Gericht einen |
Zertifizierungsnachweis liefern zu können, | Zertifizierungsnachweis liefern zu können, |
6. die vom Absender auferlegten Fristen einhalten, damit dieser die | 6. die vom Absender auferlegten Fristen einhalten, damit dieser die |
gesetzlichen Fristen einhalten kann, | gesetzlichen Fristen einhalten kann, |
7. dem Absender unverzüglich die in den Nummern 1 und 2 erwähnten | 7. dem Absender unverzüglich die in den Nummern 1 und 2 erwähnten |
Daten übermitteln, | Daten übermitteln, |
8. über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Möglichkeiten | 8. über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Möglichkeiten |
verfügen, um gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | verfügen, um gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
Anforderungen zu funktionieren, insbesondere um die Haftung bei | Anforderungen zu funktionieren, insbesondere um die Haftung bei |
Schäden zu übernehmen. | Schäden zu übernehmen. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses |
und des Kontrollausschusses die Bedingungen für die Anwendung dieser | und des Kontrollausschusses die Bedingungen für die Anwendung dieser |
Anforderungen. | Anforderungen. |
§ 2 - Von einem Kommunikationsdiensteanbieter kann keine vorherige | § 2 - Von einem Kommunikationsdiensteanbieter kann keine vorherige |
Erlaubnis verlangt werden, seine Tätigkeit auszuüben. Dennoch muss der | Erlaubnis verlangt werden, seine Tätigkeit auszuüben. Dennoch muss der |
Kommunikationsdiensteanbieter der Verwaltung entweder im Laufe des | Kommunikationsdiensteanbieter der Verwaltung entweder im Laufe des |
Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor | Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor |
Aufnahme seiner Tätigkeiten folgende Informationen mitteilen: | Aufnahme seiner Tätigkeiten folgende Informationen mitteilen: |
1. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass er die in § 1 erwähnten | 1. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass er die in § 1 erwähnten |
Anforderungen erfüllt, | Anforderungen erfüllt, |
2. seinen Namen, | 2. seinen Namen, |
3. die Anschrift seines Niederlassungsortes, | 3. die Anschrift seines Niederlassungsortes, |
4. die Kontaktinformationen, anhand deren er schnell zu erreichen ist, | 4. die Kontaktinformationen, anhand deren er schnell zu erreichen ist, |
einschliesslich seiner Adresse für elektronische Post, | einschliesslich seiner Adresse für elektronische Post, |
5. gegebenenfalls seine Berufsbezeichnung und seine | 5. gegebenenfalls seine Berufsbezeichnung und seine |
Unternehmensnummer. | Unternehmensnummer. |
Die Verwaltung stellt ihm binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine | Die Verwaltung stellt ihm binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine |
Empfangsbestätigung aus. | Empfangsbestätigung aus. |
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Mitteilung. | Der König bestimmt die Modalitäten für diese Mitteilung. |
Der König bestimmt die Regeln betreffend die Kontrolle der | Der König bestimmt die Regeln betreffend die Kontrolle der |
Kommunikationsdiensteanbieter sowie die Rechtsmittel, die die | Kommunikationsdiensteanbieter sowie die Rechtsmittel, die die |
Verwaltung anwenden kann. | Verwaltung anwenden kann. |
§ 3 - Ein Kommunikationsdiensteanbieter kann bei der Verwaltung eine | § 3 - Ein Kommunikationsdiensteanbieter kann bei der Verwaltung eine |
Akkreditierung beantragen. | Akkreditierung beantragen. |
Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und bestimmt: | Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und bestimmt: |
- die Akkreditierungsbedingungen, | - die Akkreditierungsbedingungen, |
- das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der | - das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der |
Akkreditierung, | Akkreditierung, |
- die Gebühren, die für die Erteilung, Verwaltung und Kontrolle der | - die Gebühren, die für die Erteilung, Verwaltung und Kontrolle der |
Akkreditierung zu entrichten sind, | Akkreditierung zu entrichten sind, |
- die Fristen für die Untersuchung des Antrags, | - die Fristen für die Untersuchung des Antrags, |
- die Modalitäten für die Kontrolle der akkreditierten | - die Modalitäten für die Kontrolle der akkreditierten |
Kommunikationsdiensteanbieter. | Kommunikationsdiensteanbieter. |
Die Wahl, auf einen akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter | Die Wahl, auf einen akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter |
zurückzugreifen, ist frei. | zurückzugreifen, ist frei. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 11 - Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 11 - Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 3. August 1992 und 11. Juli 1994, wird durch folgende | Gesetze vom 3. August 1992 und 11. Juli 1994, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 706 - Die Klage kann vor dem Gericht Erster Instanz, dem | « Art. 706 - Die Klage kann vor dem Gericht Erster Instanz, dem |
Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter und dem | Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter und dem |
Polizeigericht durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien, den diese | Polizeigericht durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien, den diese |
unter Androhung der Nichtigkeit unterzeichnet und datiert haben, | unter Androhung der Nichtigkeit unterzeichnet und datiert haben, |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt oder der Kanzlei per | Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt oder der Kanzlei per |
Einschreibebrief zugesandt. | Einschreibebrief zugesandt. |
Die Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei oder die | Die Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei oder die |
Einschreibesendung gilt als Notifizierung. | Einschreibesendung gilt als Notifizierung. |
Der Antrag wird in die Liste eingetragen, nachdem gegebenenfalls die | Der Antrag wird in die Liste eingetragen, nachdem gegebenenfalls die |
Gebühren für die Eintragung in die Liste gezahlt worden sind. | Gebühren für die Eintragung in die Liste gezahlt worden sind. |
Wenn die Parteien oder eine von ihnen es im Antrag beantragen oder | Wenn die Parteien oder eine von ihnen es im Antrag beantragen oder |
wenn der Richter es für notwendig erachtet, beraumt er binnen fünfzehn | wenn der Richter es für notwendig erachtet, beraumt er binnen fünfzehn |
Tagen ab Hinterlegung des Antrags eine Sitzung an. Die Parteien und | Tagen ab Hinterlegung des Antrags eine Sitzung an. Die Parteien und |
gegebenenfalls ihre Beistände werden dann vom Greffier per | gegebenenfalls ihre Beistände werden dann vom Greffier per |
gewöhnlichen Brief vorgeladen, zu der vom Richter festgelegten Sitzung | gewöhnlichen Brief vorgeladen, zu der vom Richter festgelegten Sitzung |
zu erscheinen. » | zu erscheinen. » |
Art. 12 - Artikel 711 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 12 - Artikel 711 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 711 - In der Kanzlei jedes Rechtsprechungsorgans wird eine | « Art. 711 - In der Kanzlei jedes Rechtsprechungsorgans wird eine |
Liste geführt, in die alle Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs | Liste geführt, in die alle Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs |
eingetragen werden. | eingetragen werden. |
Jede Sache erhält eine für das gesamte Königreich einmalige laufende | Jede Sache erhält eine für das gesamte Königreich einmalige laufende |
Nummer, deren Zusammensetzung vom Geschäftsführungsausschuss | Nummer, deren Zusammensetzung vom Geschäftsführungsausschuss |
festgelegt wird. Bei der Eintragung werden vermerkt: | festgelegt wird. Bei der Eintragung werden vermerkt: |
1. die Namen der Parteien, | 1. die Namen der Parteien, |
2. gegebenenfalls die gesetzlich festgelegten Erkennungsnummern der | 2. gegebenenfalls die gesetzlich festgelegten Erkennungsnummern der |
Parteien, | Parteien, |
3. gegebenenfalls die Unternehmensnummer des Antragstellers, | 3. gegebenenfalls die Unternehmensnummer des Antragstellers, |
4. der Name des Beistands der Parteien, | 4. der Name des Beistands der Parteien, |
5. das Datum und gegebenenfalls die Kammer, die mit der Sache befasst | 5. das Datum und gegebenenfalls die Kammer, die mit der Sache befasst |
wird oder an die die Sache verwiesen worden ist, | wird oder an die die Sache verwiesen worden ist, |
6. die bei der Eintragung erhobene Gebühr, wenn sie zu entrichten ist, | 6. die bei der Eintragung erhobene Gebühr, wenn sie zu entrichten ist, |
7. gegebenenfalls das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung | 7. gegebenenfalls das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung |
gefasst hat, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und das Datum dieser | gefasst hat, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und das Datum dieser |
Entscheidung, | Entscheidung, |
8. das Datum der getroffenen Entscheidungen. » | 8. das Datum der getroffenen Entscheidungen. » |
Art. 13 - Artikel 713 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 713 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 713 - Die Liste wird auf eine Weise erstellt und aufbewahrt, | « Art. 713 - Die Liste wird auf eine Weise erstellt und aufbewahrt, |
die ihre Einsichtnahme ermöglicht und ihre Lesbarkeit gewährleistet. | die ihre Einsichtnahme ermöglicht und ihre Lesbarkeit gewährleistet. |
Der König bestimmt die diesbezüglichen Modalitäten nach Stellungnahme | Der König bestimmt die diesbezüglichen Modalitäten nach Stellungnahme |
des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in | des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in |
Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur | Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur |
Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind. | Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind. |
Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf Befehl des Richters | Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf Befehl des Richters |
können die Vermerke der Eintragung von dem mit der Führung der Liste | können die Vermerke der Eintragung von dem mit der Führung der Liste |
beauftragten Greffier geändert werden. » | beauftragten Greffier geändert werden. » |
Art. 14 - Artikel 718 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 14 - Artikel 718 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 718 - Die Eintragung in die Liste erfolgt auf Vorlage des | « Art. 718 - Die Eintragung in die Liste erfolgt auf Vorlage des |
Originals oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift | Originals oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift |
oder gegebenenfalls der zugestellten Abschrift der Ladungsurkunde. » | oder gegebenenfalls der zugestellten Abschrift der Ladungsurkunde. » |
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 15 - [Abänderungsbestimmung ] |
Art. 16 - Artikel 721 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 16 - Artikel 721 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 721 - Die Akte umfasst unter anderem: | « Art. 721 - Die Akte umfasst unter anderem: |
1. den verfahrenseinleitenden Akt oder die Beschwerdeschrift und ihre | 1. den verfahrenseinleitenden Akt oder die Beschwerdeschrift und ihre |
Anlagen oder, in Ermangelung der Originale, die zugestellten | Anlagen oder, in Ermangelung der Originale, die zugestellten |
Abschriften oder beglaubigten Abschriften dieser Urkunden, | Abschriften oder beglaubigten Abschriften dieser Urkunden, |
2. die Notifizierungen, Mahnungen, Schlussanträge und Schriftsätze der | 2. die Notifizierungen, Mahnungen, Schlussanträge und Schriftsätze der |
Parteien sowie die Abschrift des Briefes, durch den die Übermittlung | Parteien sowie die Abschrift des Briefes, durch den die Übermittlung |
der Aktenstücke in dem in Artikel 737 Absatz 2 vorgesehenen Fall | der Aktenstücke in dem in Artikel 737 Absatz 2 vorgesehenen Fall |
gemeldet wird, | gemeldet wird, |
3. die Protokolle der Sitzung oder der in der Sache angeordneten | 3. die Protokolle der Sitzung oder der in der Sache angeordneten |
Untersuchungsmassnahmen und im Allgemeinen alle vom Richter erstellten | Untersuchungsmassnahmen und im Allgemeinen alle vom Richter erstellten |
Schriftstücke, | Schriftstücke, |
4. die Urkunde über die Vereidigung des Sachverständigen, | 4. die Urkunde über die Vereidigung des Sachverständigen, |
5. die in Ausführung der Entscheidungen des Richters erstellten | 5. die in Ausführung der Entscheidungen des Richters erstellten |
Berichte, | Berichte, |
6. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, | 6. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, |
7. die in der Sache gefassten Entscheidungen, | 7. die in der Sache gefassten Entscheidungen, |
8. die in Artikel 728 §§ 2, 2bis und 3 vorgesehene Vollmachtsurkunde, | 8. die in Artikel 728 §§ 2, 2bis und 3 vorgesehene Vollmachtsurkunde, |
9. das Verzeichnis der Begründungsunterlagen jeder Partei, | 9. das Verzeichnis der Begründungsunterlagen jeder Partei, |
10. die Empfangsbestätigung für die Hinterlegung der erfassten | 10. die Empfangsbestätigung für die Hinterlegung der erfassten |
Begründungsunterlagen. | Begründungsunterlagen. |
Der Greffier fügt diese Aktenstücke am Tag ihrer Hinterlegung in die | Der Greffier fügt diese Aktenstücke am Tag ihrer Hinterlegung in die |
Akte ein. | Akte ein. |
Ein Verzeichnis der Aktenstücke, das vom Greffier fortgeschrieben wird | Ein Verzeichnis der Aktenstücke, das vom Greffier fortgeschrieben wird |
und in dem das Datum der Hinterlegung der Aktenstücke vermerkt ist, | und in dem das Datum der Hinterlegung der Aktenstücke vermerkt ist, |
wird der Akte beigefügt. » | wird der Akte beigefügt. » |
Art. 17 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 17 - [Abänderungsbestimmung ] |
Art. 18 - Artikel 737 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 18 - Artikel 737 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 737 - Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der | « Art. 737 - Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der |
Aktenstücke bei der Kanzlei, wo die Parteien die Aktenstücke vor Ort | Aktenstücke bei der Kanzlei, wo die Parteien die Aktenstücke vor Ort |
einsehen. Die Übermittlung der erfassten Aktenstücke kann ebenfalls in | einsehen. Die Übermittlung der erfassten Aktenstücke kann ebenfalls in |
gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. | gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. |
Bei jeder Übermittlung von Aktenstücken durch Hinterlegung bei der | Bei jeder Übermittlung von Aktenstücken durch Hinterlegung bei der |
Kanzlei wird bei der Kanzlei ein Verzeichnis hinterlegt. » | Kanzlei wird bei der Kanzlei ein Verzeichnis hinterlegt. » |
Art. 19 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 739 - Ausser wenn die Aktenstücke auf elektronischem Weg | « Art. 739 - Ausser wenn die Aktenstücke auf elektronischem Weg |
übermittelt worden sind, geben die Parteien die Aktenstücke spätestens | übermittelt worden sind, geben die Parteien die Aktenstücke spätestens |
innerhalb der Frist zurück, die ihnen eingeräumt wird, um ihre | innerhalb der Frist zurück, die ihnen eingeräumt wird, um ihre |
Schlussanträge zu stellen. » | Schlussanträge zu stellen. » |
Art. 20 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 20 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 742 - Die Parteien hinterlegen ihre Schlussanträge bei der | « Art. 742 - Die Parteien hinterlegen ihre Schlussanträge bei der |
Kanzlei zusammen mit dem Verzeichnis der übermittelten Aktenstücke. | Kanzlei zusammen mit dem Verzeichnis der übermittelten Aktenstücke. |
Sie erhalten eine Empfangsbestätigung für diese Hinterlegung. » | Sie erhalten eine Empfangsbestätigung für diese Hinterlegung. » |
Art. 21 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 21 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 743 - Die Parteien vermerken in ihren Schlussanträgen ihren | « Art. 743 - Die Parteien vermerken in ihren Schlussanträgen ihren |
Namen, ihren Vornamen und ihren Wohnsitz oder ihre elektronische | Namen, ihren Vornamen und ihren Wohnsitz oder ihre elektronische |
gerichtliche Adresse sowie die Listennummer der Sache. | gerichtliche Adresse sowie die Listennummer der Sache. |
Juristische Personen weisen ihre Identität gemäss den in Artikel 703 | Juristische Personen weisen ihre Identität gemäss den in Artikel 703 |
vorgesehenen Modalitäten nach. | vorgesehenen Modalitäten nach. |
Die Schlussanträge werden von den Parteien oder ihren Beiständen | Die Schlussanträge werden von den Parteien oder ihren Beiständen |
unterzeichnet. » | unterzeichnet. » |
Art. 22 - Artikel 783 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 22 - Artikel 783 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. August 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 3. August 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 783 - Der Greffier erstellt das Protokoll der Sitzung. | « Art. 783 - Der Greffier erstellt das Protokoll der Sitzung. |
Im Sitzungsprotokoll werden vermerkt: | Im Sitzungsprotokoll werden vermerkt: |
1. die behandelte Sache mit Angabe der Nummer der Sache und der Namen | 1. die behandelte Sache mit Angabe der Nummer der Sache und der Namen |
der Parteien und ihrer Rechtsanwälte, | der Parteien und ihrer Rechtsanwälte, |
2. das Datum, an dem, und die Uhrzeit, zu der die Sache behandelt | 2. das Datum, an dem, und die Uhrzeit, zu der die Sache behandelt |
worden ist, | worden ist, |
3. die Namen der Richter, die der Sitzung beiwohnen, | 3. die Namen der Richter, die der Sitzung beiwohnen, |
4. die durch das Gesetz vorgeschriebenen und vorgenommenen | 4. die durch das Gesetz vorgeschriebenen und vorgenommenen |
Verfahrenshandlungen, | Verfahrenshandlungen, |
5. alle Feststellungen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob | 5. alle Feststellungen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob |
die wesentlichen und unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschriebenen | die wesentlichen und unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschriebenen |
Formalitäten eingehalten worden sind. | Formalitäten eingehalten worden sind. |
Der Richter, der den Vorsitz der Sitzung geführt hat, prüft das | Der Richter, der den Vorsitz der Sitzung geführt hat, prüft das |
Sitzungsprotokoll und unterzeichnet es zusammen mit dem Greffier. | Sitzungsprotokoll und unterzeichnet es zusammen mit dem Greffier. |
Die Vermerke im Sitzungsprotokoll gelten als authentisch und haben | Die Vermerke im Sitzungsprotokoll gelten als authentisch und haben |
Beweiskraft bis zur Anstrengung einer Fälschungsklage. » | Beweiskraft bis zur Anstrengung einer Fälschungsklage. » |
Art. 23 - Artikel 863 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 23 - Artikel 863 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 3. August 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 3. August 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 863 - In allen Fällen, in denen die Unterschrift erforderlich | « Art. 863 - In allen Fällen, in denen die Unterschrift erforderlich |
ist, damit eine Verfahrenshandlung gültig ist, kann die fehlende | ist, damit eine Verfahrenshandlung gültig ist, kann die fehlende |
Unterschrift während der Sitzung oder innerhalb einer vom Richter | Unterschrift während der Sitzung oder innerhalb einer vom Richter |
festgelegten Frist noch angebracht werden. » | festgelegten Frist noch angebracht werden. » |
Art. 24 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 24 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 26 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt II | Art. 26 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt II |
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 882bis mit folgendem Wortlaut | desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 882bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 882bis - Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden | « Art. 882bis - Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden |
Bestimmungen kann der Richter, der aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 | Bestimmungen kann der Richter, der aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 |
mit einem Streitfall über das Vorliegen oder die Dauer einer | mit einem Streitfall über das Vorliegen oder die Dauer einer |
Funktionsstörung des Phönix-Systems befasst ist, per Entscheidung bei | Funktionsstörung des Phönix-Systems befasst ist, per Entscheidung bei |
dem in Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des | dem in Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des |
Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss alle | Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss alle |
Auskünfte einholen, die für die Beilegung dieses Streitfalls dienlich | Auskünfte einholen, die für die Beilegung dieses Streitfalls dienlich |
sind. | sind. |
Der Geschäftsführungsausschuss teilt dem Richter binnen acht Tagen | Der Geschäftsführungsausschuss teilt dem Richter binnen acht Tagen |
nach Erhalt der vom Greffier per Gerichtsbrief übermittelten | nach Erhalt der vom Greffier per Gerichtsbrief übermittelten |
Entscheidung gemäss Artikel 46 § 4 eine Antwort mit. | Entscheidung gemäss Artikel 46 § 4 eine Antwort mit. |
Diese Antwort wird den Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief und | Diese Antwort wird den Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief und |
gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten per gewöhnlichen Brief | gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten per gewöhnlichen Brief |
notifiziert. | notifiziert. |
Die Parteien können binnen acht Tagen nach Versendung des | Die Parteien können binnen acht Tagen nach Versendung des |
Gerichtsbriefs dem Richter ihre Bemerkungen mitteilen. | Gerichtsbriefs dem Richter ihre Bemerkungen mitteilen. |
Binnen acht Tagen nach Verstreichen der in Absatz 4 vorgesehenen Frist | Binnen acht Tagen nach Verstreichen der in Absatz 4 vorgesehenen Frist |
oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die der Richter zur | oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die der Richter zur |
Sache selbst fasst, befindet er nach Aktenlage. Hält er es jedoch für | Sache selbst fasst, befindet er nach Aktenlage. Hält er es jedoch für |
notwendig, die Parteien anzuhören, werden diese binnen acht Tagen per | notwendig, die Parteien anzuhören, werden diese binnen acht Tagen per |
Gerichtsbrief vorgeladen. In diesem Fall befindet er binnen acht Tagen | Gerichtsbrief vorgeladen. In diesem Fall befindet er binnen acht Tagen |
nach der Sitzung oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die | nach der Sitzung oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die |
er zur Sache selbst fasst. | er zur Sache selbst fasst. |
Gegen die Entscheidung des Richters, den Geschäftsführungsausschuss zu | Gegen die Entscheidung des Richters, den Geschäftsführungsausschuss zu |
befragen, können keine Rechtsmittel eingelegt werden. » | befragen, können keine Rechtsmittel eingelegt werden. » |
Art. 27 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: | Art. 27 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: |
1. Artikel 712, | 1. Artikel 712, |
2. Artikel 720 Absatz 2, | 2. Artikel 720 Absatz 2, |
3. Artikel 744, | 3. Artikel 744, |
4. Artikel 745 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August | 4. Artikel 745 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August |
1992, | 1992, |
5. Artikel 784. | 5. Artikel 784. |
Art. 28 - Die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2000 zur | Art. 28 - Die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2000 zur |
Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der | Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der |
elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen | elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen |
Verfahren werden aufgehoben. | Verfahren werden aufgehoben. |
KAPITEL III - Die elektronische Akte in Strafsachen | KAPITEL III - Die elektronische Akte in Strafsachen |
Abschnitt 1 - Die Akte | Abschnitt 1 - Die Akte |
Art. 29 - § 1 - Mit Ausnahme der Beweisstücke werden alle Aktenstücke | Art. 29 - § 1 - Mit Ausnahme der Beweisstücke werden alle Aktenstücke |
der Akte entweder auf Papier angelegt oder auf einem elektronischen | der Akte entweder auf Papier angelegt oder auf einem elektronischen |
Datenträger gespeichert, vorbehaltlich des Verzeichnisses, das immer | Datenträger gespeichert, vorbehaltlich des Verzeichnisses, das immer |
in elektronischer Form erstellt werden muss. | in elektronischer Form erstellt werden muss. |
Diese Regel gilt weder für Akten, die im Hinblick auf eine Behandlung | Diese Regel gilt weder für Akten, die im Hinblick auf eine Behandlung |
durch das Gericht in der Sitzung selbst beigefügt werden müssen, weil | durch das Gericht in der Sitzung selbst beigefügt werden müssen, weil |
es um gesetzlichen oder speziellen Rückfall, Gewohnheitskriminalität, | es um gesetzlichen oder speziellen Rückfall, Gewohnheitskriminalität, |
Moralität, Zusammenhang oder Absichtseinheit, so wie in Artikel 65 des | Moralität, Zusammenhang oder Absichtseinheit, so wie in Artikel 65 des |
Strafgesetzbuches vorgesehen, geht, noch für Akten, die Gegenstand | Strafgesetzbuches vorgesehen, geht, noch für Akten, die Gegenstand |
eines Revisionsverfahrens sind. Diese Akten werden unbeschadet der | eines Revisionsverfahrens sind. Diese Akten werden unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 30 nicht umgewandelt. | Anwendung von Artikel 30 nicht umgewandelt. |
§ 2 - Die Akte umfasst ein chronologisches elektronisches Verzeichnis, | § 2 - Die Akte umfasst ein chronologisches elektronisches Verzeichnis, |
in dem alle Aktenstücke, ungeachtet ihrer Art oder ihrer Herkunft, | in dem alle Aktenstücke, ungeachtet ihrer Art oder ihrer Herkunft, |
unter dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind, | unter dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind, |
zurückgefunden werden können. Aktenstücke können der Akte nur durch | zurückgefunden werden können. Aktenstücke können der Akte nur durch |
den Richter oder den Greffier oder, wenn es um eine Ermittlung geht, | den Richter oder den Greffier oder, wenn es um eine Ermittlung geht, |
durch den Magistraten der Staatsanwaltschaft oder den Sekretär der | durch den Magistraten der Staatsanwaltschaft oder den Sekretär der |
Staatsanwaltschaft beigefügt werden. | Staatsanwaltschaft beigefügt werden. |
Ist beschlossen worden, die Akte auf Papier anzulegen, wird der Akte | Ist beschlossen worden, die Akte auf Papier anzulegen, wird der Akte |
auf Papier eine beglaubigte Abschrift des chronologischen | auf Papier eine beglaubigte Abschrift des chronologischen |
elektronischen Verzeichnisses beigefügt. | elektronischen Verzeichnisses beigefügt. |
§ 3 - Müssen Aktenstücke in Anwendung der Artikel 131 § 2 oder 235bis | § 3 - Müssen Aktenstücke in Anwendung der Artikel 131 § 2 oder 235bis |
§ 6 des Strafprozessgesetzbuches oder weil sie sich irrtümlicherweise | § 6 des Strafprozessgesetzbuches oder weil sie sich irrtümlicherweise |
in der elektronischen Akte befinden, aus dieser entfernt werden, | in der elektronischen Akte befinden, aus dieser entfernt werden, |
entfernt der Greffier diese Aktenstücke und hinterlegt sie bei der | entfernt der Greffier diese Aktenstücke und hinterlegt sie bei der |
Kanzlei in einem besonderen elektronischen Register, das zu diesem | Kanzlei in einem besonderen elektronischen Register, das zu diesem |
Zweck bei der Kanzlei angelegt ist. Der Greffier vermerkt diese | Zweck bei der Kanzlei angelegt ist. Der Greffier vermerkt diese |
Verrichtung im Verzeichnis der Akte, aus der die Aktenstücke entfernt | Verrichtung im Verzeichnis der Akte, aus der die Aktenstücke entfernt |
worden sind. | worden sind. |
Abschnitt 2 - Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der elektronischen | Abschnitt 2 - Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der elektronischen |
Erstellung der Akte | Erstellung der Akte |
Art. 30 - Bis zu dem in Artikel 37 § 1 erwähnten Datum entscheidet der | Art. 30 - Bis zu dem in Artikel 37 § 1 erwähnten Datum entscheidet der |
Föderalprokurator, der Generalprokurator, der Arbeitsauditor oder der | Föderalprokurator, der Generalprokurator, der Arbeitsauditor oder der |
Prokurator des Königs, was Ermittlungsakten betrifft, und der | Prokurator des Königs, was Ermittlungsakten betrifft, und der |
Untersuchungsrichter, was Untersuchungsakten betrifft, sobald sie bei | Untersuchungsrichter, was Untersuchungsakten betrifft, sobald sie bei |
ihm anhängig gemacht werden, auf welchem Träger die Originalakte | ihm anhängig gemacht werden, auf welchem Träger die Originalakte |
erstellt wird. | erstellt wird. |
Ab der Befassung des Gerichts mit der Sache kann nur der Richter im | Ab der Befassung des Gerichts mit der Sache kann nur der Richter im |
Interesse einer geordneten Rechtspflege anordnen, den Träger der | Interesse einer geordneten Rechtspflege anordnen, den Träger der |
Verfahrensakte gemäss Artikel 31 zu ändern. | Verfahrensakte gemäss Artikel 31 zu ändern. |
Bis zum Datum des vollständigen Inkrafttretens der elektronischen Akte | Bis zum Datum des vollständigen Inkrafttretens der elektronischen Akte |
in Strafsachen entscheidet das Jugendgericht für die Akten der Sachen, | in Strafsachen entscheidet das Jugendgericht für die Akten der Sachen, |
mit denen es befasst ist, und für die Aktenstücke, die diesen Akten | mit denen es befasst ist, und für die Aktenstücke, die diesen Akten |
beigefügt sind, auf welchem Träger diese Akten und diese Aktenstücke | beigefügt sind, auf welchem Träger diese Akten und diese Aktenstücke |
erstellt werden. | erstellt werden. |
Abschnitt 3 - Umwandlung von Aktenstücken von einem Träger zu einem | Abschnitt 3 - Umwandlung von Aktenstücken von einem Träger zu einem |
anderen, | anderen, |
chronologische Archivakte und Archivierungsfrist | chronologische Archivakte und Archivierungsfrist |
Art. 31 - § 1 - Die Umwandlung von Strafakten, Verfahrensunterlagen | Art. 31 - § 1 - Die Umwandlung von Strafakten, Verfahrensunterlagen |
und anderen Aktenstücken auf Papier in eine elektronische Akte erfolgt | und anderen Aktenstücken auf Papier in eine elektronische Akte erfolgt |
durch eine Registrierung in der elektronischen Akte anhand eines | durch eine Registrierung in der elektronischen Akte anhand eines |
elektronischen Leseverfahrens und durch eine Bescheinigung der | elektronischen Leseverfahrens und durch eine Bescheinigung der |
Konformität mit dem auf elektronische Weise gelesenen Dokument durch | Konformität mit dem auf elektronische Weise gelesenen Dokument durch |
eine qualifizierte Signatur der Gerichtsbehörde, die die Umwandlung | eine qualifizierte Signatur der Gerichtsbehörde, die die Umwandlung |
angeordnet hat, oder, je nach Fall, des Greffiers oder des Sekretärs | angeordnet hat, oder, je nach Fall, des Greffiers oder des Sekretärs |
der Staatsanwaltschaft. | der Staatsanwaltschaft. |
§ 2 - Die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellten | § 2 - Die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellten |
Aktenstücke werden beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt, | Aktenstücke werden beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt, |
wenn die Strafakte eine Ermittlung betrifft. In diesem Fall werden die | wenn die Strafakte eine Ermittlung betrifft. In diesem Fall werden die |
Aktenstücke spätestens zum Zeitpunkt der Ladung oder der Befassung des | Aktenstücke spätestens zum Zeitpunkt der Ladung oder der Befassung des |
Gerichts bei der Kanzlei des Rechtsprechungsorgans, das mit der Sache | Gerichts bei der Kanzlei des Rechtsprechungsorgans, das mit der Sache |
befasst ist, hinterlegt, ausser wenn die Einsichtnahme oder die | befasst ist, hinterlegt, ausser wenn die Einsichtnahme oder die |
Abschrift und folglich die Hinterlegung dieser Aktenstücke bei der | Abschrift und folglich die Hinterlegung dieser Aktenstücke bei der |
Kanzlei vor diesem Zeitpunkt die Folge einer ausdrücklichen | Kanzlei vor diesem Zeitpunkt die Folge einer ausdrücklichen |
Gesetzesbestimmung ist. | Gesetzesbestimmung ist. |
Geht es um Aktenstücke mit Bezug auf eine gerichtliche Untersuchung, | Geht es um Aktenstücke mit Bezug auf eine gerichtliche Untersuchung, |
werden sie vom Greffier, der dem Untersuchungsrichter beisteht, | werden sie vom Greffier, der dem Untersuchungsrichter beisteht, |
aufbewahrt und bei der Kanzlei hinterlegt, sobald die Sache von der | aufbewahrt und bei der Kanzlei hinterlegt, sobald die Sache von der |
Ratskammer oder der Anklagekammer weiterverwiesen worden ist. Bei | Ratskammer oder der Anklagekammer weiterverwiesen worden ist. Bei |
Entlastung des Untersuchungsrichters ohne Verweisung an einen | Entlastung des Untersuchungsrichters ohne Verweisung an einen |
Tatsachenrichter werden diese Aktenstücke zusammen mit der Akte dem | Tatsachenrichter werden diese Aktenstücke zusammen mit der Akte dem |
Prokurator des Königs übermittelt und anschliessend vom Sekretär der | Prokurator des Königs übermittelt und anschliessend vom Sekretär der |
Staatsanwaltschaft aufbewahrt. | Staatsanwaltschaft aufbewahrt. |
§ 3 - Gemäss § 2 hinterlegte Aktenstücke gehören zur chronologischen | § 3 - Gemäss § 2 hinterlegte Aktenstücke gehören zur chronologischen |
Archivakte. Die chronologische Archivakte umfasst alle Aktenstücke, | Archivakte. Die chronologische Archivakte umfasst alle Aktenstücke, |
die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellt, aber in eine | die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellt, aber in eine |
elektronische Form umgewandelt worden sind, sowie die Aktenstücke, die | elektronische Form umgewandelt worden sind, sowie die Aktenstücke, die |
in Anwendung von Artikel 34 dort abgelegt werden. Diese Aktenstücke | in Anwendung von Artikel 34 dort abgelegt werden. Diese Aktenstücke |
werden chronologisch nach dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt | werden chronologisch nach dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt |
worden sind, dort abgelegt. Die Verfahrensunterlagen werden ebenfalls | worden sind, dort abgelegt. Die Verfahrensunterlagen werden ebenfalls |
chronologisch abgelegt, aber in einer von der chronologischen | chronologisch abgelegt, aber in einer von der chronologischen |
Archivakte getrennten Akte aufbewahrt. | Archivakte getrennten Akte aufbewahrt. |
Ist ein Aktenstück in eine elektronische Form umgewandelt worden, | Ist ein Aktenstück in eine elektronische Form umgewandelt worden, |
vermerkt der Greffier oder gegebenenfalls der Sekretär der | vermerkt der Greffier oder gegebenenfalls der Sekretär der |
Staatsanwaltschaft im Verzeichnis, dass die Originalakte in der | Staatsanwaltschaft im Verzeichnis, dass die Originalakte in der |
chronologischen Archivakte hinterlegt worden ist, und gibt das Datum | chronologischen Archivakte hinterlegt worden ist, und gibt das Datum |
der Hinterlegung an. | der Hinterlegung an. |
§ 4 - Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten | § 4 - Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten |
Akte oder von Teilen dieser Akte in eine Akte auf Papier erfolgt durch | Akte oder von Teilen dieser Akte in eine Akte auf Papier erfolgt durch |
eine Kopie, die je nach Fall entweder vom Prokurator des Königs oder | eine Kopie, die je nach Fall entweder vom Prokurator des Königs oder |
vom Sekretär der Staatsanwaltschaft oder vom Greffier beglaubigt und | vom Sekretär der Staatsanwaltschaft oder vom Greffier beglaubigt und |
unterzeichnet wird. Geht das umgewandelte Aktenstück von einem | unterzeichnet wird. Geht das umgewandelte Aktenstück von einem |
Polizeidienst oder einer anderen Behörde aus, kann dieser Dienst oder | Polizeidienst oder einer anderen Behörde aus, kann dieser Dienst oder |
diese Behörde ebenfalls gemäss denselben Modalitäten eine beglaubigte | diese Behörde ebenfalls gemäss denselben Modalitäten eine beglaubigte |
Kopie ausstellen. | Kopie ausstellen. |
Wird ein auf elektronischem Datenträger erstelltes Aktenstück in ein | Wird ein auf elektronischem Datenträger erstelltes Aktenstück in ein |
Aktenstück auf Papier umgewandelt, werden in dem Aktenstück auf Papier | Aktenstück auf Papier umgewandelt, werden in dem Aktenstück auf Papier |
diese Umwandlung, die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches | diese Umwandlung, die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des | erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des |
Originalaktenstücks vermerkt. | Originalaktenstücks vermerkt. |
§ 5 - Die chronologischen Archivakten werden während der gesetzlich | § 5 - Die chronologischen Archivakten werden während der gesetzlich |
oder verordnungsrechtlich festgelegten Archivierungsfrist, die für die | oder verordnungsrechtlich festgelegten Archivierungsfrist, die für die |
Akten gilt, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt. | Akten gilt, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt. |
Abschnitt 4 - Kopie, Einsichtnahme und Ausstellung einer kostenlosen | Abschnitt 4 - Kopie, Einsichtnahme und Ausstellung einer kostenlosen |
Abschrift des Wortlauts der Vernehmung | Abschrift des Wortlauts der Vernehmung |
Art. 32 - § 1 - Wird aufgrund einer Gesetzesbestimmung die | Art. 32 - § 1 - Wird aufgrund einer Gesetzesbestimmung die |
Einsichtnahme in eine elektronische Akte oder einen Teil davon während | Einsichtnahme in eine elektronische Akte oder einen Teil davon während |
der Untersuchungsphase bewilligt, erfolgt die Einsichtnahme in die | der Untersuchungsphase bewilligt, erfolgt die Einsichtnahme in die |
Akte oder in den sachdienlichen Teil der Akte in der Kanzlei oder an | Akte oder in den sachdienlichen Teil der Akte in der Kanzlei oder an |
einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Die Einsichtnahme kann ebenfalls | einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Die Einsichtnahme kann ebenfalls |
durch einen Ausdruck der gesamten Akte oder eines Teils der Akte | durch einen Ausdruck der gesamten Akte oder eines Teils der Akte |
erfolgen. | erfolgen. |
Ab dem in Artikel 127 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten | Ab dem in Artikel 127 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten |
Zeitpunkt bleiben diese Regeln gültig. Auf Antrag einer Partei kann | Zeitpunkt bleiben diese Regeln gültig. Auf Antrag einer Partei kann |
jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in | jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in |
Form eines Ausdrucks ausgestellt werden. | Form eines Ausdrucks ausgestellt werden. |
Während der Ermittlung erfolgt die Einsichtnahme in die elektronische | Während der Ermittlung erfolgt die Einsichtnahme in die elektronische |
Akte, wenn der Prokurator des Königs dazu die Erlaubnis gegeben hat, | Akte, wenn der Prokurator des Königs dazu die Erlaubnis gegeben hat, |
unmittelbar im Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder an einem zu | unmittelbar im Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder an einem zu |
diesem Zweck bestimmten Ort. | diesem Zweck bestimmten Ort. |
Ab dem Zeitpunkt der Ladung oder der Aufforderung per Protokoll | Ab dem Zeitpunkt der Ladung oder der Aufforderung per Protokoll |
bleiben diese Regeln in Bezug auf den Modus der Einsichtnahme gültig. | bleiben diese Regeln in Bezug auf den Modus der Einsichtnahme gültig. |
Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger | Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger |
auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt | auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt |
werden. Dasselbe gilt, wenn der Prokurator des Königs während der | werden. Dasselbe gilt, wenn der Prokurator des Königs während der |
Ermittlung das Ausstellen einer Kopie erlaubt hat oder wenn die | Ermittlung das Ausstellen einer Kopie erlaubt hat oder wenn die |
Einsichtnahme und die Kopie aufgrund einer ausdrücklichen | Einsichtnahme und die Kopie aufgrund einer ausdrücklichen |
Gesetzesbestimmung bewilligt werden. | Gesetzesbestimmung bewilligt werden. |
§ 2 - Bei einer elektronischen Akte kann das Ausstellen einer | § 2 - Bei einer elektronischen Akte kann das Ausstellen einer |
kostenlosen Kopie des Wortlauts der Vernehmung gemäss den Artikeln | kostenlosen Kopie des Wortlauts der Vernehmung gemäss den Artikeln |
28quinquies und 57 des Strafprozessgesetzbuches oder eines Protokolls | 28quinquies und 57 des Strafprozessgesetzbuches oder eines Protokolls |
aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen durch einen Ausdruck des Textes | aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen durch einen Ausdruck des Textes |
erfolgen. | erfolgen. |
Abschnitt 5 - Übermittlung von Protokollen | Abschnitt 5 - Übermittlung von Protokollen |
Art. 33 - Protokolle, die von Polizeidiensten oder von Beamten und | Art. 33 - Protokolle, die von Polizeidiensten oder von Beamten und |
Bediensteten stammen, die den Diensten angehören, die Behörden und | Bediensteten stammen, die den Diensten angehören, die Behörden und |
gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von | gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von |
Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und | Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und |
festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder von | festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder von |
Personen stammen, die ermächtigt sind, solche Aufträge auszuführen, | Personen stammen, die ermächtigt sind, solche Aufträge auszuführen, |
können der zuständigen Gerichtsbehörde in elektronischer Form | können der zuständigen Gerichtsbehörde in elektronischer Form |
übermittelt werden gemäss den nach Stellungnahme des | übermittelt werden gemäss den nach Stellungnahme des |
Geschäftsführungsausschusses erstellten Richtlinien des Kollegiums der | Geschäftsführungsausschusses erstellten Richtlinien des Kollegiums der |
Generalprokuratoren. | Generalprokuratoren. |
Abschnitt 6 - Modalitäten für die Unterzeichnung von Erklärungen, | Abschnitt 6 - Modalitäten für die Unterzeichnung von Erklärungen, |
Protokollen und anderen Verfahrensunterlagen, die im Rahmen einer | Protokollen und anderen Verfahrensunterlagen, die im Rahmen einer |
elektronischen Originalakte auf elektronischen Datenträgern erstellt | elektronischen Originalakte auf elektronischen Datenträgern erstellt |
werden, und Modalitäten für die Umwandlung von Verfahrensunterlagen | werden, und Modalitäten für die Umwandlung von Verfahrensunterlagen |
Art. 34 - § 1 - Unterzeichnet eine im Rahmen einer Strafsache | Art. 34 - § 1 - Unterzeichnet eine im Rahmen einer Strafsache |
vernommene Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des | vernommene Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des |
Stadiums des Strafverfahrens den Wortlaut der Erklärung, die sie | Stadiums des Strafverfahrens den Wortlaut der Erklärung, die sie |
gegenüber einem Polizeibeamten, gegenüber einem Beamten oder | gegenüber einem Polizeibeamten, gegenüber einem Beamten oder |
Bediensteten, die den Diensten angehören, die Behörden und | Bediensteten, die den Diensten angehören, die Behörden und |
gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von | gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von |
Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und | Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und |
festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder | festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder |
gegenüber einer Personen, die ermächtigt ist, solche Aufträge | gegenüber einer Personen, die ermächtigt ist, solche Aufträge |
auszuführen, gemacht hat, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen | auszuführen, gemacht hat, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen |
der Unterschrift auf einem Ausdruck des Wortlauts ihrer Erklärung. | der Unterschrift auf einem Ausdruck des Wortlauts ihrer Erklärung. |
Dieser Ausdruck wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt. | Dieser Ausdruck wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt. |
Diese Verrichtungen werden im Protokoll der Vernehmung selbst | Diese Verrichtungen werden im Protokoll der Vernehmung selbst |
vermerkt, das Protokoll wird der elektronischen Akte beigefügt und | vermerkt, das Protokoll wird der elektronischen Akte beigefügt und |
durch eine qualifizierte Signatur des Sachbearbeiters bescheinigt. | durch eine qualifizierte Signatur des Sachbearbeiters bescheinigt. |
§ 2 - Unterzeichnet eine Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und | § 2 - Unterzeichnet eine Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und |
ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens im Rahmen einer Strafsache | ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens im Rahmen einer Strafsache |
eine Erklärung, einen Antrag, ein Protokoll oder jegliche andere | eine Erklärung, einen Antrag, ein Protokoll oder jegliche andere |
Urkunde, die von einem oder für einen Richter, Greffier, Prokurator | Urkunde, die von einem oder für einen Richter, Greffier, Prokurator |
des Königs oder Sekretär der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist, | des Königs oder Sekretär der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist, |
erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf | erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf |
einer Kopie dieses Aktenstücks. | einer Kopie dieses Aktenstücks. |
Diese Unterzeichnung wird im Aktenstück selber vermerkt. Die Kopie mit | Diese Unterzeichnung wird im Aktenstück selber vermerkt. Die Kopie mit |
der Unterschrift des Betreffenden wird in der chronologischen | der Unterschrift des Betreffenden wird in der chronologischen |
Archivakte aufbewahrt. | Archivakte aufbewahrt. |
§ 3 - Wenn es möglich ist, werden Erklärungen, Anträge, Protokolle | § 3 - Wenn es möglich ist, werden Erklärungen, Anträge, Protokolle |
oder andere Urkunden in ihrer elektronischen Form von den betreffenden | oder andere Urkunden in ihrer elektronischen Form von den betreffenden |
Personen oder von den Personen, die sie dem Gesetz entsprechend zu | Personen oder von den Personen, die sie dem Gesetz entsprechend zu |
diesem Zweck vertreten können, mit einer qualifizierten Signatur | diesem Zweck vertreten können, mit einer qualifizierten Signatur |
versehen gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des | versehen gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des |
Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen | Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen |
Erlass festgelegt werden. | Erlass festgelegt werden. |
§ 4 - Urkunden, Erklärungen oder Anträge, die die betreffende Partei, | § 4 - Urkunden, Erklärungen oder Anträge, die die betreffende Partei, |
die geschädigte Partei oder der Antragsteller aufgrund des Gesetzes an | die geschädigte Partei oder der Antragsteller aufgrund des Gesetzes an |
die Kanzlei oder das Sekretariat der Staatanwaltschaft schicken kann, | die Kanzlei oder das Sekretariat der Staatanwaltschaft schicken kann, |
können auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der | können auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der |
qualifizierten Signatur der Partei, des Antragstellers oder des | qualifizierten Signatur der Partei, des Antragstellers oder des |
Rechtsanwalts, der die Versendung vornimmt, versehen sind. | Rechtsanwalts, der die Versendung vornimmt, versehen sind. |
Schlussanträge und Schriftsätze können der Kanzlei des Gerichts oder | Schlussanträge und Schriftsätze können der Kanzlei des Gerichts oder |
dem mit der Sache befassten Gerichtshof auf elektronischem Weg | dem mit der Sache befassten Gerichtshof auf elektronischem Weg |
übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der | übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der |
betreffenden Partei oder des Rechtsanwalts der Partei versehen sind. | betreffenden Partei oder des Rechtsanwalts der Partei versehen sind. |
§ 5 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 42bis des | § 5 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 42bis des |
Gerichtsgesetzbuches werden die Ladung, die von einer anderen Partei | Gerichtsgesetzbuches werden die Ladung, die von einer anderen Partei |
als der Staatsanwaltschaft ausgeht, und die Notifizierungsunterlagen | als der Staatsanwaltschaft ausgeht, und die Notifizierungsunterlagen |
nach Registrierung in der elektronischen Akte vom Greffier in die | nach Registrierung in der elektronischen Akte vom Greffier in die |
chronologische Archivakte eingefügt, wenn sie sich auf eine Ermittlung | chronologische Archivakte eingefügt, wenn sie sich auf eine Ermittlung |
beziehen, für die die Akte auf einem elektronischen Datenträger | beziehen, für die die Akte auf einem elektronischen Datenträger |
angelegt worden ist oder für die der Prokurator des Königs das Anlegen | angelegt worden ist oder für die der Prokurator des Königs das Anlegen |
einer elektronischen Akte anordnet. | einer elektronischen Akte anordnet. |
§ 6 - Die auf Papier erstellten Berichte der vom Prokurator des Königs | § 6 - Die auf Papier erstellten Berichte der vom Prokurator des Königs |
oder vom Untersuchungsrichter bestimmten Sachverständigen werden nach | oder vom Untersuchungsrichter bestimmten Sachverständigen werden nach |
Registrierung in der elektronischen Akte in der chronologischen | Registrierung in der elektronischen Akte in der chronologischen |
Archivakte hinterlegt. | Archivakte hinterlegt. |
Verfügt der Sachverständige über eine qualifizierte Signatur, kann der | Verfügt der Sachverständige über eine qualifizierte Signatur, kann der |
Bericht in elektronischer Form an die zuständige Gerichtsbehörde | Bericht in elektronischer Form an die zuständige Gerichtsbehörde |
geschickt werden. | geschickt werden. |
Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen mit Bezug auf die Ladungen | Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen mit Bezug auf die Ladungen |
Art. 35 - Der Greffier, der aufgrund des Gesetzes eine Ladung auf | Art. 35 - Der Greffier, der aufgrund des Gesetzes eine Ladung auf |
elektronischem Weg verschickt, kann auf den | elektronischem Weg verschickt, kann auf den |
Kommunikationsdiensteanbieter zurückgreifen, der gemäss Artikel 46 § 3 | Kommunikationsdiensteanbieter zurückgreifen, der gemäss Artikel 46 § 3 |
des Gerichtsgesetzbuches handelt. | des Gerichtsgesetzbuches handelt. |
Die Ladungen können ebenfalls unmittelbar auf elektronischem Weg an | Die Ladungen können ebenfalls unmittelbar auf elektronischem Weg an |
die elektronische gerichtliche Adresse des Empfängers geschickt | die elektronische gerichtliche Adresse des Empfängers geschickt |
werden. | werden. |
Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen wird in | Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen wird in |
Strafsachen davon ausgegangen, dass der Empfänger die Ladung am ersten | Strafsachen davon ausgegangen, dass der Empfänger die Ladung am ersten |
Werktag nach dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Greffier oder der | Werktag nach dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Greffier oder der |
Kommunikationsdiensteanbieter die Ladung als Einschreibesendung beim | Kommunikationsdiensteanbieter die Ladung als Einschreibesendung beim |
Postdienst vorgelegt hat. | Postdienst vorgelegt hat. |
Abschnitt 8 - Besondere Regeln in Bezug auf die Zustellung in | Abschnitt 8 - Besondere Regeln in Bezug auf die Zustellung in |
Strafsachen | Strafsachen |
Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42bis des | Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42bis des |
Gerichtsgesetzbuches wird die Zustellung von auf einem elektronischen | Gerichtsgesetzbuches wird die Zustellung von auf einem elektronischen |
Datenträger erstellten Entscheiden, Urteilen, Beschlüssen, Ladungen, | Datenträger erstellten Entscheiden, Urteilen, Beschlüssen, Ladungen, |
Aufforderungen per Protokoll oder Befehlen - Zustellung, die in | Aufforderungen per Protokoll oder Befehlen - Zustellung, die in |
Ausführung einer Bestimmung im Rahmen der Rechtsvorschriften über die | Ausführung einer Bestimmung im Rahmen der Rechtsvorschriften über die |
Untersuchungshaft oder das Strafverfahren im Allgemeinen erfolgt - wie | Untersuchungshaft oder das Strafverfahren im Allgemeinen erfolgt - wie |
folgt geregelt. | folgt geregelt. |
Die Zustellung erfolgt durch die Übergabe einer Kopie der betreffenden | Die Zustellung erfolgt durch die Übergabe einer Kopie der betreffenden |
Urkunde. | Urkunde. |
Nach elektronischem Lesen der Zustellungsurkunde übermittelt der | Nach elektronischem Lesen der Zustellungsurkunde übermittelt der |
Gerichtsvollzieher diese Kopie auf elektronischem Weg an die | Gerichtsvollzieher diese Kopie auf elektronischem Weg an die |
auftraggebende Behörde. Zur gleichen Zeit übermittelt der | auftraggebende Behörde. Zur gleichen Zeit übermittelt der |
Gerichtsvollzieher der auftraggebenden Behörde die | Gerichtsvollzieher der auftraggebenden Behörde die |
Gerichtsvollzieherurkunde. Diese wird in der chronologischen | Gerichtsvollzieherurkunde. Diese wird in der chronologischen |
Archivakte hinterlegt. | Archivakte hinterlegt. |
Was die Zustellungen betrifft, die von der zu diesem Zweck zuständigen | Was die Zustellungen betrifft, die von der zu diesem Zweck zuständigen |
Behörde vorgenommen werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen | Behörde vorgenommen werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen |
Erklärungen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls die Signatur | Erklärungen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls die Signatur |
der Person, an die die Zustellung gerichtet ist, auf einer Kopie der | der Person, an die die Zustellung gerichtet ist, auf einer Kopie der |
auf elektronischem Datenträger erstellten Akte vermerkt. Diese Kopie | auf elektronischem Datenträger erstellten Akte vermerkt. Diese Kopie |
wird der auftraggebenden Gerichtsbehörde übermittelt. Die auf diese | wird der auftraggebenden Gerichtsbehörde übermittelt. Die auf diese |
Weise erhaltene Kopie wird, nachdem sie auf elektronischem Weg | Weise erhaltene Kopie wird, nachdem sie auf elektronischem Weg |
eingelesen worden ist, insofern sie nicht auf elektronischem Weg, im | eingelesen worden ist, insofern sie nicht auf elektronischem Weg, im |
Hinblick auf ihre Aufnahme in die elektronische Akte, übermittelt | Hinblick auf ihre Aufnahme in die elektronische Akte, übermittelt |
wurde, je nach Fall vom Greffier oder vom Sekretär der | wurde, je nach Fall vom Greffier oder vom Sekretär der |
Staatsanwaltschaft in der chronologischen Archivakte hinterlegt. | Staatsanwaltschaft in der chronologischen Archivakte hinterlegt. |
§ 2 - Falls es möglich ist, wird die Urkunde der elektronischen | § 2 - Falls es möglich ist, wird die Urkunde der elektronischen |
Zustellung von der Person unterzeichnet, der die Urkunde zugestellt | Zustellung von der Person unterzeichnet, der die Urkunde zugestellt |
wird, und zwar durch Verwendung einer qualifizierten Signatur gemäss | wird, und zwar durch Verwendung einer qualifizierten Signatur gemäss |
den Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des | den Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des |
Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen | Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen |
Erlass festlegt. | Erlass festlegt. |
Abschnitt 9 - Vollständige Einführung der elektronischen Akte in | Abschnitt 9 - Vollständige Einführung der elektronischen Akte in |
Strafsachen | Strafsachen |
Art. 37 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des | Art. 37 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des |
Geschäftsführungsausschusses das Datum der vollständigen Einführung | Geschäftsführungsausschusses das Datum der vollständigen Einführung |
der elektronischen Akte in Strafsachen. | der elektronischen Akte in Strafsachen. |
§ 2 - Ab der vollständigen Einführung der elektronischen Akte werden | § 2 - Ab der vollständigen Einführung der elektronischen Akte werden |
alle Aktenstücke von Originalstrafakten mit Bezug auf eine nach dem | alle Aktenstücke von Originalstrafakten mit Bezug auf eine nach dem |
Datum der definitiven Einführung eröffneten Untersuchung oder mit | Datum der definitiven Einführung eröffneten Untersuchung oder mit |
Bezug auf eine nach diesem Datum von der Verwaltung der | Bezug auf eine nach diesem Datum von der Verwaltung der |
Staatsanwaltschaft eingetragene Ermittlung gemäss den Bestimmungen des | Staatsanwaltschaft eingetragene Ermittlung gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels auf elektronischem Datenträger erstellt. | vorliegenden Kapitels auf elektronischem Datenträger erstellt. |
§ 3 - Die Bestimmungen von Artikel 31 mit Bezug auf die Umwandlung | § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 31 mit Bezug auf die Umwandlung |
bleiben gültig, auch nach dem gemäss § 1 bestimmten Datum. | bleiben gültig, auch nach dem gemäss § 1 bestimmten Datum. |
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI |
welches eine Organisierung des Notariats enthält | welches eine Organisierung des Notariats enthält |
Art. 38 - [Abänderungsbestimmungen ] | Art. 38 - [Abänderungsbestimmungen ] |
KAPITEL V - Inkrafttreten | KAPITEL V - Inkrafttreten |
Art. 39 - Mit Ausnahme der Artikel 1 und 39 bestimmt der König für | Art. 39 - Mit Ausnahme der Artikel 1 und 39 bestimmt der König für |
jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines | jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines |
Inkrafttretens. | Inkrafttretens. |
[Die Artikel 2 bis 38 treten spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.] | [Die Artikel 2 bis 38 treten spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.] |
[Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 des G. vom 24. Juli 2008 | [Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 des G. vom 24. Juli 2008 |
(B.S. vom 7. August 2008)] | (B.S. vom 7. August 2008)] |