Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 10/07/2006
← Terug naar "Wet betreffende de elektronische procesvoering Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet betreffende de elektronische procesvoering Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la procédure par voie électronique Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JULI 2006. - Wet betreffende de elektronische procesvoering 10 JUILLET 2006. - Loi relative à la procédure par voie électronique
Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 10 juli 2006 betreffende de elektronische procesvoering allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à la procédure par
(Belgisch Staatsblad van 7 september 2006), zoals ze werd gewijzigd voie électronique (Moniteur belge du 7 septembre 2006), telle qu'elle
bij : a été modifiée par :
- de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch - la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I)
Staatsblad van 7 augustus 2008). (Moniteur belge du 7 août 2008).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. JULI 2006 - Gesetz über die elektronische Verfahrensführung 10. JULI 2006 - Gesetz über die elektronische Verfahrensführung
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. "der Geschäftsführungsausschuss": den in Artikel 15 des Gesetzes 1. "der Geschäftsführungsausschuss": den in Artikel 15 des Gesetzes
vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems
erwähnten Geschäftsführungsausschuss, erwähnten Geschäftsführungsausschuss,
2. "der Kontrollausschuss": den in Artikel 22 des Gesetzes vom 10. 2. "der Kontrollausschuss": den in Artikel 22 des Gesetzes vom 10.
August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten
Kontrollausschuss, Kontrollausschuss,
3. "die qualifizierte Signatur": die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes 3. "die qualifizierte Signatur": die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste definierte fortgeschrittene elektronische Zertifizierungsdienste definierte fortgeschrittene elektronische
Signatur, die durch ein in Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes erwähntes Signatur, die durch ein in Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes erwähntes
qualifiziertes Zertifikat bescheinigt und durch eine sichere qualifiziertes Zertifikat bescheinigt und durch eine sichere
Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben
Gesetzes erstellt wird, Gesetzes erstellt wird,
4. "der Kommunikationsdiensteanbieter": jede natürliche oder 4. "der Kommunikationsdiensteanbieter": jede natürliche oder
juristische Person, die die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes juristische Person, die die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes
festgelegten Bedingungen sowie die vom König nach Stellungnahme des festgelegten Bedingungen sowie die vom König nach Stellungnahme des
Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses festgelegten Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses festgelegten
Bedingungen erfüllt und bei Zustellungen, Notifizierungen, Bedingungen erfüllt und bei Zustellungen, Notifizierungen,
Hinterlegungen oder Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Hinterlegungen oder Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
als Übermittlungsorgan auftritt. als Übermittlungsorgan auftritt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Weise, auf die die durch Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Weise, auf die die durch
Gesetze oder Vorschriften vorgeschriebenen Verfahrensunterlagen im Gesetze oder Vorschriften vorgeschriebenen Verfahrensunterlagen im
Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf elektronischem Weg erstellt, Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf elektronischem Weg erstellt,
hinterlegt, zugestellt, notifiziert, übermittelt, aufbewahrt und hinterlegt, zugestellt, notifiziert, übermittelt, aufbewahrt und
eingesehen werden. eingesehen werden.
Art. 4 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen kann Art. 4 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen kann
niemand verpflichtet werden, auf elektronischem Weg niemand verpflichtet werden, auf elektronischem Weg
Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Unterlagen mit Bezug auf Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Unterlagen mit Bezug auf
Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg zu erhalten. Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg zu erhalten.
Der König kann jedoch nach Stellungnahme des Der König kann jedoch nach Stellungnahme des
Geschäftsführungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Geschäftsführungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. bestimmen, dass Kategorien von natürlichen Personen, die 1. bestimmen, dass Kategorien von natürlichen Personen, die
berufsbedingt im Auftrag Dritter oder einer Gerichtsbehörde berufsbedingt im Auftrag Dritter oder einer Gerichtsbehörde
Verfahrenshandlungen vornehmen, im Rahmen ihres Berufs verpflichtet Verfahrenshandlungen vornehmen, im Rahmen ihres Berufs verpflichtet
sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und
Verfahrensunterlagen zu erhalten, Verfahrensunterlagen zu erhalten,
2. bestimmen, dass Kategorien von juristischen Personen verpflichtet 2. bestimmen, dass Kategorien von juristischen Personen verpflichtet
sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und
Verfahrensunterlagen zu erhalten, Verfahrensunterlagen zu erhalten,
3. geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder 3. geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder
ersetzen, um die Kommunikation zwischen Rechtssubjekten einerseits und ersetzen, um die Kommunikation zwischen Rechtssubjekten einerseits und
Gerichtsbehörden andererseits auf elektronischem Weg zu ermöglichen, Gerichtsbehörden andererseits auf elektronischem Weg zu ermöglichen,
4. Modalitäten festlegen, gemäss denen die Bürger auf elektronischem 4. Modalitäten festlegen, gemäss denen die Bürger auf elektronischem
Weg mit den Gerichtsbehörden in Verbindung treten und ihnen auf Weg mit den Gerichtsbehörden in Verbindung treten und ihnen auf
elektronischem Weg Unterlagen oder Urkunden übermitteln können. elektronischem Weg Unterlagen oder Urkunden übermitteln können.
Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Königlichen Erlasse ergehen nach Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Königlichen Erlasse ergehen nach
Stellungnahme des Kontrollausschusses. Stellungnahme des Kontrollausschusses.
Die in Ausführung von Absatz 2 Nr. 3 ergangenen Königlichen Erlasse, Die in Ausführung von Absatz 2 Nr. 3 ergangenen Königlichen Erlasse,
die am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat ihrer die am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz
bestätigt worden sind, hören nach Ablauf dieser Frist auf wirksam zu bestätigt worden sind, hören nach Ablauf dieser Frist auf wirksam zu
sein. sein.
Art. 5 - Ausser wenn die Verpflichtung besteht, eine Art. 5 - Ausser wenn die Verpflichtung besteht, eine
Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine
Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäss auf elektronischem Weg Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäss auf elektronischem Weg
erstellt, hinterlegt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf erstellt, hinterlegt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf
Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt. Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt.
Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung kann eine Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung kann eine
Verfahrensunterlage, wenn die Verpflichtung besteht, sie auf Verfahrensunterlage, wenn die Verpflichtung besteht, sie auf
elektronischem Weg zu erstellen, zu hinterlegen, zuzustellen, zu elektronischem Weg zu erstellen, zu hinterlegen, zuzustellen, zu
notifizieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder einzusehen, dies notifizieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder einzusehen, dies
infolge höherer Gewalt insbesondere aufgrund einer Funktionsstörung infolge höherer Gewalt insbesondere aufgrund einer Funktionsstörung
des Phönix-Systems aber nicht möglich ist, auf Papier erstellt, per des Phönix-Systems aber nicht möglich ist, auf Papier erstellt, per
Bote, Post oder Telefax hinterlegt, zugestellt, notifiziert und Bote, Post oder Telefax hinterlegt, zugestellt, notifiziert und
übermittelt und als solche aufbewahrt und eingesehen werden. übermittelt und als solche aufbewahrt und eingesehen werden.
Art. 7 - Jedes Mal, wenn eine Gesetzesbestimmung die Unterzeichnung Art. 7 - Jedes Mal, wenn eine Gesetzesbestimmung die Unterzeichnung
einer Verfahrensunterlage vorschreibt und diese Unterlage elektronisch einer Verfahrensunterlage vorschreibt und diese Unterlage elektronisch
vorliegt, wird sie mit der in Artikel 2 Nr. 3 definierten vorliegt, wird sie mit der in Artikel 2 Nr. 3 definierten
qualifizierten Signatur versehen. qualifizierten Signatur versehen.
Diese qualifizierte Signatur wird mit einer handschriftlichen Diese qualifizierte Signatur wird mit einer handschriftlichen
Unterschrift gleichgesetzt. Unterschrift gleichgesetzt.
Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses, wie Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses, wie
und in welcher Form die Zahlung der Gebühren erfolgt, die in Anwendung und in welcher Form die Zahlung der Gebühren erfolgt, die in Anwendung
von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bei der Hinterlegung, der von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bei der Hinterlegung, der
Ausstellung oder dem Kopieren von Verfahrensunterlagen geschuldet Ausstellung oder dem Kopieren von Verfahrensunterlagen geschuldet
werden, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt. werden, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt.
Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung
hat eine in elektronischer Verfahrensführung ergangene Unterlage hat eine in elektronischer Verfahrensführung ergangene Unterlage
Auswirkungen ab dem Zeitpunkt, wo: Auswirkungen ab dem Zeitpunkt, wo:
- sie in das Phönix-System eingegeben wird, wenn die Handlung bei der - sie in das Phönix-System eingegeben wird, wenn die Handlung bei der
Kanzlei vorgenommen werden muss, Kanzlei vorgenommen werden muss,
- der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen des Absenders auf - der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen des Absenders auf
Übergabe an den Empfänger erhält, wenn ein solcher Anbieter Übergabe an den Empfänger erhält, wenn ein solcher Anbieter
eingebunden ist, eingebunden ist,
- der Absender den unwiderruflichen Befehl erteilt, das Dokument zu - der Absender den unwiderruflichen Befehl erteilt, das Dokument zu
versenden, ausser in den beiden vorerwähnten Fällen. versenden, ausser in den beiden vorerwähnten Fällen.
§ 2 - Die Nichtübergabe, verspätete Übergabe oder Unlesbarkeit eines § 2 - Die Nichtübergabe, verspätete Übergabe oder Unlesbarkeit eines
Dokuments, die auf eine Funktionsstörung der Informatik zurückzuführen Dokuments, die auf eine Funktionsstörung der Informatik zurückzuführen
ist, ohne dass der Partei, die sich darauf beruft, ein Verschulden ist, ohne dass der Partei, die sich darauf beruft, ein Verschulden
oder eine Nachlässigkeit anzulasten wäre, werden mit Fällen höherer oder eine Nachlässigkeit anzulasten wäre, werden mit Fällen höherer
Gewalt gleichgesetzt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihre Gewalt gleichgesetzt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihre
Rechte auszuüben. Rechte auszuüben.
§ 3 - Als Übergabezeitpunkt eines elektronischen Dokuments gilt der § 3 - Als Übergabezeitpunkt eines elektronischen Dokuments gilt der
Zeitpunkt, wo der Empfänger Kenntnis vom Inhalt des Dokuments nehmen Zeitpunkt, wo der Empfänger Kenntnis vom Inhalt des Dokuments nehmen
kann. kann.
Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die
Übergabe zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Übergabe zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der
Kommunikationsdiensteanbieter erklärt, die Urkunde übergeben zu haben, Kommunikationsdiensteanbieter erklärt, die Urkunde übergeben zu haben,
wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist. wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist.
§ 4 - Für ein an eine Partei gerichtetes elektronisches Dokument wird § 4 - Für ein an eine Partei gerichtetes elektronisches Dokument wird
davon ausgegangen, dass es lesbar ist, nicht mit einem Computervirus davon ausgegangen, dass es lesbar ist, nicht mit einem Computervirus
infiziert ist und keinerlei Schadprogramm enthält, vorbehaltlich einer infiziert ist und keinerlei Schadprogramm enthält, vorbehaltlich einer
unverzüglich eingehenden mit Gründen versehenen Beschwerde dieser unverzüglich eingehenden mit Gründen versehenen Beschwerde dieser
Partei. Partei.
Im Falle einer mit Gründen versehenen Beschwerde übermittelt der Im Falle einer mit Gründen versehenen Beschwerde übermittelt der
Absender unverzüglich eine neue Fassung des lesbaren und nicht mit den Absender unverzüglich eine neue Fassung des lesbaren und nicht mit den
vorerwähnten Mängeln behafteten elektronischen Dokuments an die vorerwähnten Mängeln behafteten elektronischen Dokuments an die
Partei. Partei.
§ 5 - Ein unlesbares elektronisches Dokument, das mit einem § 5 - Ein unlesbares elektronisches Dokument, das mit einem
Computervirus infiziert ist oder irgendein Schadprogramm enthält und Computervirus infiziert ist oder irgendein Schadprogramm enthält und
aus diesem Grund nicht in das Phönix-System eingegeben werden kann, aus diesem Grund nicht in das Phönix-System eingegeben werden kann,
wird dennoch als gültige Urkunde angesehen, insofern der Absender wird dennoch als gültige Urkunde angesehen, insofern der Absender
nachweist, dass er die angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die nachweist, dass er die angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die
Sicherheit und Lesbarkeit des Dokuments getroffen hatte, und der Sicherheit und Lesbarkeit des Dokuments getroffen hatte, und der
Kanzlei, selbst ausserhalb der Fristen, sobald er sich seines Kanzlei, selbst ausserhalb der Fristen, sobald er sich seines
fehlgeschlagenen Versuchs bewusst wird, ein lesbares und nicht mit den fehlgeschlagenen Versuchs bewusst wird, ein lesbares und nicht mit den
vorerwähnten Mängeln behaftetes elektronisches Dokument übermittelt. vorerwähnten Mängeln behaftetes elektronisches Dokument übermittelt.
Art. 10 - § 1 - Der Kommunikationsdiensteanbieter muss folgende Art. 10 - § 1 - Der Kommunikationsdiensteanbieter muss folgende
Anforderungen erfüllen: Anforderungen erfüllen:
1. Sorge tragen, dass die Daten und Uhrzeiten der Versendung und 1. Sorge tragen, dass die Daten und Uhrzeiten der Versendung und
Übergabe der Verfahrensunterlagen präzise bestimmt werden können, Übergabe der Verfahrensunterlagen präzise bestimmt werden können,
2. durch angemessene und legale Mittel die Identität der Parteien bei 2. durch angemessene und legale Mittel die Identität der Parteien bei
der Zustellung, Notifizierung oder Übermittlung prüfen, der Zustellung, Notifizierung oder Übermittlung prüfen,
3. zuverlässige Systeme und Produkte verwenden, die vor Veränderungen 3. zuverlässige Systeme und Produkte verwenden, die vor Veränderungen
geschützt sind und die technische und kryptographische Sicherheit der geschützt sind und die technische und kryptographische Sicherheit der
Aufgaben, die er wahrnimmt, gewährleisten, Aufgaben, die er wahrnimmt, gewährleisten,
4. Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Daten, die er 4. Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Daten, die er
während des gesamten Mitteilungsverfahrens übermittelt, und während des gesamten Mitteilungsverfahrens übermittelt, und
derjenigen, die er aufbewahren muss, zu gewährleisten, derjenigen, die er aufbewahren muss, zu gewährleisten,
5. alle sachdienlichen Informationen mit Bezug auf Mitteilungen 5. alle sachdienlichen Informationen mit Bezug auf Mitteilungen
registrieren, die während einer festen Frist von dreissig Jahren registrieren, die während einer festen Frist von dreissig Jahren
übermittelt worden sind, insbesondere um vor Gericht einen übermittelt worden sind, insbesondere um vor Gericht einen
Zertifizierungsnachweis liefern zu können, Zertifizierungsnachweis liefern zu können,
6. die vom Absender auferlegten Fristen einhalten, damit dieser die 6. die vom Absender auferlegten Fristen einhalten, damit dieser die
gesetzlichen Fristen einhalten kann, gesetzlichen Fristen einhalten kann,
7. dem Absender unverzüglich die in den Nummern 1 und 2 erwähnten 7. dem Absender unverzüglich die in den Nummern 1 und 2 erwähnten
Daten übermitteln, Daten übermitteln,
8. über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Möglichkeiten 8. über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Möglichkeiten
verfügen, um gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen verfügen, um gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Anforderungen zu funktionieren, insbesondere um die Haftung bei Anforderungen zu funktionieren, insbesondere um die Haftung bei
Schäden zu übernehmen. Schäden zu übernehmen.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses
und des Kontrollausschusses die Bedingungen für die Anwendung dieser und des Kontrollausschusses die Bedingungen für die Anwendung dieser
Anforderungen. Anforderungen.
§ 2 - Von einem Kommunikationsdiensteanbieter kann keine vorherige § 2 - Von einem Kommunikationsdiensteanbieter kann keine vorherige
Erlaubnis verlangt werden, seine Tätigkeit auszuüben. Dennoch muss der Erlaubnis verlangt werden, seine Tätigkeit auszuüben. Dennoch muss der
Kommunikationsdiensteanbieter der Verwaltung entweder im Laufe des Kommunikationsdiensteanbieter der Verwaltung entweder im Laufe des
Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor
Aufnahme seiner Tätigkeiten folgende Informationen mitteilen: Aufnahme seiner Tätigkeiten folgende Informationen mitteilen:
1. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass er die in § 1 erwähnten 1. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass er die in § 1 erwähnten
Anforderungen erfüllt, Anforderungen erfüllt,
2. seinen Namen, 2. seinen Namen,
3. die Anschrift seines Niederlassungsortes, 3. die Anschrift seines Niederlassungsortes,
4. die Kontaktinformationen, anhand deren er schnell zu erreichen ist, 4. die Kontaktinformationen, anhand deren er schnell zu erreichen ist,
einschliesslich seiner Adresse für elektronische Post, einschliesslich seiner Adresse für elektronische Post,
5. gegebenenfalls seine Berufsbezeichnung und seine 5. gegebenenfalls seine Berufsbezeichnung und seine
Unternehmensnummer. Unternehmensnummer.
Die Verwaltung stellt ihm binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine Die Verwaltung stellt ihm binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine
Empfangsbestätigung aus. Empfangsbestätigung aus.
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Mitteilung. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Mitteilung.
Der König bestimmt die Regeln betreffend die Kontrolle der Der König bestimmt die Regeln betreffend die Kontrolle der
Kommunikationsdiensteanbieter sowie die Rechtsmittel, die die Kommunikationsdiensteanbieter sowie die Rechtsmittel, die die
Verwaltung anwenden kann. Verwaltung anwenden kann.
§ 3 - Ein Kommunikationsdiensteanbieter kann bei der Verwaltung eine § 3 - Ein Kommunikationsdiensteanbieter kann bei der Verwaltung eine
Akkreditierung beantragen. Akkreditierung beantragen.
Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und bestimmt: Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und bestimmt:
- die Akkreditierungsbedingungen, - die Akkreditierungsbedingungen,
- das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der - das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der
Akkreditierung, Akkreditierung,
- die Gebühren, die für die Erteilung, Verwaltung und Kontrolle der - die Gebühren, die für die Erteilung, Verwaltung und Kontrolle der
Akkreditierung zu entrichten sind, Akkreditierung zu entrichten sind,
- die Fristen für die Untersuchung des Antrags, - die Fristen für die Untersuchung des Antrags,
- die Modalitäten für die Kontrolle der akkreditierten - die Modalitäten für die Kontrolle der akkreditierten
Kommunikationsdiensteanbieter. Kommunikationsdiensteanbieter.
Die Wahl, auf einen akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter Die Wahl, auf einen akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter
zurückzugreifen, ist frei. zurückzugreifen, ist frei.
KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 11 - Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 11 - Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 3. August 1992 und 11. Juli 1994, wird durch folgende Gesetze vom 3. August 1992 und 11. Juli 1994, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 706 - Die Klage kann vor dem Gericht Erster Instanz, dem « Art. 706 - Die Klage kann vor dem Gericht Erster Instanz, dem
Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter und dem Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter und dem
Polizeigericht durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien, den diese Polizeigericht durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien, den diese
unter Androhung der Nichtigkeit unterzeichnet und datiert haben, unter Androhung der Nichtigkeit unterzeichnet und datiert haben,
eingereicht werden. eingereicht werden.
Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt oder der Kanzlei per Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt oder der Kanzlei per
Einschreibebrief zugesandt. Einschreibebrief zugesandt.
Die Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei oder die Die Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei oder die
Einschreibesendung gilt als Notifizierung. Einschreibesendung gilt als Notifizierung.
Der Antrag wird in die Liste eingetragen, nachdem gegebenenfalls die Der Antrag wird in die Liste eingetragen, nachdem gegebenenfalls die
Gebühren für die Eintragung in die Liste gezahlt worden sind. Gebühren für die Eintragung in die Liste gezahlt worden sind.
Wenn die Parteien oder eine von ihnen es im Antrag beantragen oder Wenn die Parteien oder eine von ihnen es im Antrag beantragen oder
wenn der Richter es für notwendig erachtet, beraumt er binnen fünfzehn wenn der Richter es für notwendig erachtet, beraumt er binnen fünfzehn
Tagen ab Hinterlegung des Antrags eine Sitzung an. Die Parteien und Tagen ab Hinterlegung des Antrags eine Sitzung an. Die Parteien und
gegebenenfalls ihre Beistände werden dann vom Greffier per gegebenenfalls ihre Beistände werden dann vom Greffier per
gewöhnlichen Brief vorgeladen, zu der vom Richter festgelegten Sitzung gewöhnlichen Brief vorgeladen, zu der vom Richter festgelegten Sitzung
zu erscheinen. » zu erscheinen. »
Art. 12 - Artikel 711 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 12 - Artikel 711 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 711 - In der Kanzlei jedes Rechtsprechungsorgans wird eine « Art. 711 - In der Kanzlei jedes Rechtsprechungsorgans wird eine
Liste geführt, in die alle Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs Liste geführt, in die alle Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs
eingetragen werden. eingetragen werden.
Jede Sache erhält eine für das gesamte Königreich einmalige laufende Jede Sache erhält eine für das gesamte Königreich einmalige laufende
Nummer, deren Zusammensetzung vom Geschäftsführungsausschuss Nummer, deren Zusammensetzung vom Geschäftsführungsausschuss
festgelegt wird. Bei der Eintragung werden vermerkt: festgelegt wird. Bei der Eintragung werden vermerkt:
1. die Namen der Parteien, 1. die Namen der Parteien,
2. gegebenenfalls die gesetzlich festgelegten Erkennungsnummern der 2. gegebenenfalls die gesetzlich festgelegten Erkennungsnummern der
Parteien, Parteien,
3. gegebenenfalls die Unternehmensnummer des Antragstellers, 3. gegebenenfalls die Unternehmensnummer des Antragstellers,
4. der Name des Beistands der Parteien, 4. der Name des Beistands der Parteien,
5. das Datum und gegebenenfalls die Kammer, die mit der Sache befasst 5. das Datum und gegebenenfalls die Kammer, die mit der Sache befasst
wird oder an die die Sache verwiesen worden ist, wird oder an die die Sache verwiesen worden ist,
6. die bei der Eintragung erhobene Gebühr, wenn sie zu entrichten ist, 6. die bei der Eintragung erhobene Gebühr, wenn sie zu entrichten ist,
7. gegebenenfalls das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung 7. gegebenenfalls das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung
gefasst hat, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und das Datum dieser gefasst hat, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und das Datum dieser
Entscheidung, Entscheidung,
8. das Datum der getroffenen Entscheidungen. » 8. das Datum der getroffenen Entscheidungen. »
Art. 13 - Artikel 713 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 13 - Artikel 713 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 713 - Die Liste wird auf eine Weise erstellt und aufbewahrt, « Art. 713 - Die Liste wird auf eine Weise erstellt und aufbewahrt,
die ihre Einsichtnahme ermöglicht und ihre Lesbarkeit gewährleistet. die ihre Einsichtnahme ermöglicht und ihre Lesbarkeit gewährleistet.
Der König bestimmt die diesbezüglichen Modalitäten nach Stellungnahme Der König bestimmt die diesbezüglichen Modalitäten nach Stellungnahme
des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in
Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur
Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind. Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind.
Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf Befehl des Richters Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf Befehl des Richters
können die Vermerke der Eintragung von dem mit der Führung der Liste können die Vermerke der Eintragung von dem mit der Führung der Liste
beauftragten Greffier geändert werden. » beauftragten Greffier geändert werden. »
Art. 14 - Artikel 718 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 14 - Artikel 718 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 718 - Die Eintragung in die Liste erfolgt auf Vorlage des « Art. 718 - Die Eintragung in die Liste erfolgt auf Vorlage des
Originals oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift Originals oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift
oder gegebenenfalls der zugestellten Abschrift der Ladungsurkunde. » oder gegebenenfalls der zugestellten Abschrift der Ladungsurkunde. »
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 15 - [Abänderungsbestimmung ]
Art. 16 - Artikel 721 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 16 - Artikel 721 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 721 - Die Akte umfasst unter anderem: « Art. 721 - Die Akte umfasst unter anderem:
1. den verfahrenseinleitenden Akt oder die Beschwerdeschrift und ihre 1. den verfahrenseinleitenden Akt oder die Beschwerdeschrift und ihre
Anlagen oder, in Ermangelung der Originale, die zugestellten Anlagen oder, in Ermangelung der Originale, die zugestellten
Abschriften oder beglaubigten Abschriften dieser Urkunden, Abschriften oder beglaubigten Abschriften dieser Urkunden,
2. die Notifizierungen, Mahnungen, Schlussanträge und Schriftsätze der 2. die Notifizierungen, Mahnungen, Schlussanträge und Schriftsätze der
Parteien sowie die Abschrift des Briefes, durch den die Übermittlung Parteien sowie die Abschrift des Briefes, durch den die Übermittlung
der Aktenstücke in dem in Artikel 737 Absatz 2 vorgesehenen Fall der Aktenstücke in dem in Artikel 737 Absatz 2 vorgesehenen Fall
gemeldet wird, gemeldet wird,
3. die Protokolle der Sitzung oder der in der Sache angeordneten 3. die Protokolle der Sitzung oder der in der Sache angeordneten
Untersuchungsmassnahmen und im Allgemeinen alle vom Richter erstellten Untersuchungsmassnahmen und im Allgemeinen alle vom Richter erstellten
Schriftstücke, Schriftstücke,
4. die Urkunde über die Vereidigung des Sachverständigen, 4. die Urkunde über die Vereidigung des Sachverständigen,
5. die in Ausführung der Entscheidungen des Richters erstellten 5. die in Ausführung der Entscheidungen des Richters erstellten
Berichte, Berichte,
6. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, 6. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft,
7. die in der Sache gefassten Entscheidungen, 7. die in der Sache gefassten Entscheidungen,
8. die in Artikel 728 §§ 2, 2bis und 3 vorgesehene Vollmachtsurkunde, 8. die in Artikel 728 §§ 2, 2bis und 3 vorgesehene Vollmachtsurkunde,
9. das Verzeichnis der Begründungsunterlagen jeder Partei, 9. das Verzeichnis der Begründungsunterlagen jeder Partei,
10. die Empfangsbestätigung für die Hinterlegung der erfassten 10. die Empfangsbestätigung für die Hinterlegung der erfassten
Begründungsunterlagen. Begründungsunterlagen.
Der Greffier fügt diese Aktenstücke am Tag ihrer Hinterlegung in die Der Greffier fügt diese Aktenstücke am Tag ihrer Hinterlegung in die
Akte ein. Akte ein.
Ein Verzeichnis der Aktenstücke, das vom Greffier fortgeschrieben wird Ein Verzeichnis der Aktenstücke, das vom Greffier fortgeschrieben wird
und in dem das Datum der Hinterlegung der Aktenstücke vermerkt ist, und in dem das Datum der Hinterlegung der Aktenstücke vermerkt ist,
wird der Akte beigefügt. » wird der Akte beigefügt. »
Art. 17 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 17 - [Abänderungsbestimmung ]
Art. 18 - Artikel 737 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 18 - Artikel 737 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 737 - Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der « Art. 737 - Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der
Aktenstücke bei der Kanzlei, wo die Parteien die Aktenstücke vor Ort Aktenstücke bei der Kanzlei, wo die Parteien die Aktenstücke vor Ort
einsehen. Die Übermittlung der erfassten Aktenstücke kann ebenfalls in einsehen. Die Übermittlung der erfassten Aktenstücke kann ebenfalls in
gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. gegenseitigem Einvernehmen erfolgen.
Bei jeder Übermittlung von Aktenstücken durch Hinterlegung bei der Bei jeder Übermittlung von Aktenstücken durch Hinterlegung bei der
Kanzlei wird bei der Kanzlei ein Verzeichnis hinterlegt. » Kanzlei wird bei der Kanzlei ein Verzeichnis hinterlegt. »
Art. 19 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 19 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 739 - Ausser wenn die Aktenstücke auf elektronischem Weg « Art. 739 - Ausser wenn die Aktenstücke auf elektronischem Weg
übermittelt worden sind, geben die Parteien die Aktenstücke spätestens übermittelt worden sind, geben die Parteien die Aktenstücke spätestens
innerhalb der Frist zurück, die ihnen eingeräumt wird, um ihre innerhalb der Frist zurück, die ihnen eingeräumt wird, um ihre
Schlussanträge zu stellen. » Schlussanträge zu stellen. »
Art. 20 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 20 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 742 - Die Parteien hinterlegen ihre Schlussanträge bei der « Art. 742 - Die Parteien hinterlegen ihre Schlussanträge bei der
Kanzlei zusammen mit dem Verzeichnis der übermittelten Aktenstücke. Kanzlei zusammen mit dem Verzeichnis der übermittelten Aktenstücke.
Sie erhalten eine Empfangsbestätigung für diese Hinterlegung. » Sie erhalten eine Empfangsbestätigung für diese Hinterlegung. »
Art. 21 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 21 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 743 - Die Parteien vermerken in ihren Schlussanträgen ihren « Art. 743 - Die Parteien vermerken in ihren Schlussanträgen ihren
Namen, ihren Vornamen und ihren Wohnsitz oder ihre elektronische Namen, ihren Vornamen und ihren Wohnsitz oder ihre elektronische
gerichtliche Adresse sowie die Listennummer der Sache. gerichtliche Adresse sowie die Listennummer der Sache.
Juristische Personen weisen ihre Identität gemäss den in Artikel 703 Juristische Personen weisen ihre Identität gemäss den in Artikel 703
vorgesehenen Modalitäten nach. vorgesehenen Modalitäten nach.
Die Schlussanträge werden von den Parteien oder ihren Beiständen Die Schlussanträge werden von den Parteien oder ihren Beiständen
unterzeichnet. » unterzeichnet. »
Art. 22 - Artikel 783 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 22 - Artikel 783 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 3. August 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 3. August 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 783 - Der Greffier erstellt das Protokoll der Sitzung. « Art. 783 - Der Greffier erstellt das Protokoll der Sitzung.
Im Sitzungsprotokoll werden vermerkt: Im Sitzungsprotokoll werden vermerkt:
1. die behandelte Sache mit Angabe der Nummer der Sache und der Namen 1. die behandelte Sache mit Angabe der Nummer der Sache und der Namen
der Parteien und ihrer Rechtsanwälte, der Parteien und ihrer Rechtsanwälte,
2. das Datum, an dem, und die Uhrzeit, zu der die Sache behandelt 2. das Datum, an dem, und die Uhrzeit, zu der die Sache behandelt
worden ist, worden ist,
3. die Namen der Richter, die der Sitzung beiwohnen, 3. die Namen der Richter, die der Sitzung beiwohnen,
4. die durch das Gesetz vorgeschriebenen und vorgenommenen 4. die durch das Gesetz vorgeschriebenen und vorgenommenen
Verfahrenshandlungen, Verfahrenshandlungen,
5. alle Feststellungen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob 5. alle Feststellungen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob
die wesentlichen und unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschriebenen die wesentlichen und unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschriebenen
Formalitäten eingehalten worden sind. Formalitäten eingehalten worden sind.
Der Richter, der den Vorsitz der Sitzung geführt hat, prüft das Der Richter, der den Vorsitz der Sitzung geführt hat, prüft das
Sitzungsprotokoll und unterzeichnet es zusammen mit dem Greffier. Sitzungsprotokoll und unterzeichnet es zusammen mit dem Greffier.
Die Vermerke im Sitzungsprotokoll gelten als authentisch und haben Die Vermerke im Sitzungsprotokoll gelten als authentisch und haben
Beweiskraft bis zur Anstrengung einer Fälschungsklage. » Beweiskraft bis zur Anstrengung einer Fälschungsklage. »
Art. 23 - Artikel 863 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 23 - Artikel 863 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 3. August 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 3. August 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 863 - In allen Fällen, in denen die Unterschrift erforderlich « Art. 863 - In allen Fällen, in denen die Unterschrift erforderlich
ist, damit eine Verfahrenshandlung gültig ist, kann die fehlende ist, damit eine Verfahrenshandlung gültig ist, kann die fehlende
Unterschrift während der Sitzung oder innerhalb einer vom Richter Unterschrift während der Sitzung oder innerhalb einer vom Richter
festgelegten Frist noch angebracht werden. » festgelegten Frist noch angebracht werden. »
Art. 24 - [Abänderungsbestimmung] Art. 24 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] Art. 25 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 26 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt II Art. 26 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt II
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 882bis mit folgendem Wortlaut desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 882bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 882bis - Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden « Art. 882bis - Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden
Bestimmungen kann der Richter, der aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 Bestimmungen kann der Richter, der aufgrund von Artikel 52 Absatz 3
mit einem Streitfall über das Vorliegen oder die Dauer einer mit einem Streitfall über das Vorliegen oder die Dauer einer
Funktionsstörung des Phönix-Systems befasst ist, per Entscheidung bei Funktionsstörung des Phönix-Systems befasst ist, per Entscheidung bei
dem in Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des dem in Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des
Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss alle Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss alle
Auskünfte einholen, die für die Beilegung dieses Streitfalls dienlich Auskünfte einholen, die für die Beilegung dieses Streitfalls dienlich
sind. sind.
Der Geschäftsführungsausschuss teilt dem Richter binnen acht Tagen Der Geschäftsführungsausschuss teilt dem Richter binnen acht Tagen
nach Erhalt der vom Greffier per Gerichtsbrief übermittelten nach Erhalt der vom Greffier per Gerichtsbrief übermittelten
Entscheidung gemäss Artikel 46 § 4 eine Antwort mit. Entscheidung gemäss Artikel 46 § 4 eine Antwort mit.
Diese Antwort wird den Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief und Diese Antwort wird den Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief und
gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten per gewöhnlichen Brief gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten per gewöhnlichen Brief
notifiziert. notifiziert.
Die Parteien können binnen acht Tagen nach Versendung des Die Parteien können binnen acht Tagen nach Versendung des
Gerichtsbriefs dem Richter ihre Bemerkungen mitteilen. Gerichtsbriefs dem Richter ihre Bemerkungen mitteilen.
Binnen acht Tagen nach Verstreichen der in Absatz 4 vorgesehenen Frist Binnen acht Tagen nach Verstreichen der in Absatz 4 vorgesehenen Frist
oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die der Richter zur oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die der Richter zur
Sache selbst fasst, befindet er nach Aktenlage. Hält er es jedoch für Sache selbst fasst, befindet er nach Aktenlage. Hält er es jedoch für
notwendig, die Parteien anzuhören, werden diese binnen acht Tagen per notwendig, die Parteien anzuhören, werden diese binnen acht Tagen per
Gerichtsbrief vorgeladen. In diesem Fall befindet er binnen acht Tagen Gerichtsbrief vorgeladen. In diesem Fall befindet er binnen acht Tagen
nach der Sitzung oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die nach der Sitzung oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die
er zur Sache selbst fasst. er zur Sache selbst fasst.
Gegen die Entscheidung des Richters, den Geschäftsführungsausschuss zu Gegen die Entscheidung des Richters, den Geschäftsführungsausschuss zu
befragen, können keine Rechtsmittel eingelegt werden. » befragen, können keine Rechtsmittel eingelegt werden. »
Art. 27 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: Art. 27 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. Artikel 712, 1. Artikel 712,
2. Artikel 720 Absatz 2, 2. Artikel 720 Absatz 2,
3. Artikel 744, 3. Artikel 744,
4. Artikel 745 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 4. Artikel 745 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August
1992, 1992,
5. Artikel 784. 5. Artikel 784.
Art. 28 - Die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2000 zur Art. 28 - Die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2000 zur
Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der
elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen
Verfahren werden aufgehoben. Verfahren werden aufgehoben.
KAPITEL III - Die elektronische Akte in Strafsachen KAPITEL III - Die elektronische Akte in Strafsachen
Abschnitt 1 - Die Akte Abschnitt 1 - Die Akte
Art. 29 - § 1 - Mit Ausnahme der Beweisstücke werden alle Aktenstücke Art. 29 - § 1 - Mit Ausnahme der Beweisstücke werden alle Aktenstücke
der Akte entweder auf Papier angelegt oder auf einem elektronischen der Akte entweder auf Papier angelegt oder auf einem elektronischen
Datenträger gespeichert, vorbehaltlich des Verzeichnisses, das immer Datenträger gespeichert, vorbehaltlich des Verzeichnisses, das immer
in elektronischer Form erstellt werden muss. in elektronischer Form erstellt werden muss.
Diese Regel gilt weder für Akten, die im Hinblick auf eine Behandlung Diese Regel gilt weder für Akten, die im Hinblick auf eine Behandlung
durch das Gericht in der Sitzung selbst beigefügt werden müssen, weil durch das Gericht in der Sitzung selbst beigefügt werden müssen, weil
es um gesetzlichen oder speziellen Rückfall, Gewohnheitskriminalität, es um gesetzlichen oder speziellen Rückfall, Gewohnheitskriminalität,
Moralität, Zusammenhang oder Absichtseinheit, so wie in Artikel 65 des Moralität, Zusammenhang oder Absichtseinheit, so wie in Artikel 65 des
Strafgesetzbuches vorgesehen, geht, noch für Akten, die Gegenstand Strafgesetzbuches vorgesehen, geht, noch für Akten, die Gegenstand
eines Revisionsverfahrens sind. Diese Akten werden unbeschadet der eines Revisionsverfahrens sind. Diese Akten werden unbeschadet der
Anwendung von Artikel 30 nicht umgewandelt. Anwendung von Artikel 30 nicht umgewandelt.
§ 2 - Die Akte umfasst ein chronologisches elektronisches Verzeichnis, § 2 - Die Akte umfasst ein chronologisches elektronisches Verzeichnis,
in dem alle Aktenstücke, ungeachtet ihrer Art oder ihrer Herkunft, in dem alle Aktenstücke, ungeachtet ihrer Art oder ihrer Herkunft,
unter dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind, unter dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind,
zurückgefunden werden können. Aktenstücke können der Akte nur durch zurückgefunden werden können. Aktenstücke können der Akte nur durch
den Richter oder den Greffier oder, wenn es um eine Ermittlung geht, den Richter oder den Greffier oder, wenn es um eine Ermittlung geht,
durch den Magistraten der Staatsanwaltschaft oder den Sekretär der durch den Magistraten der Staatsanwaltschaft oder den Sekretär der
Staatsanwaltschaft beigefügt werden. Staatsanwaltschaft beigefügt werden.
Ist beschlossen worden, die Akte auf Papier anzulegen, wird der Akte Ist beschlossen worden, die Akte auf Papier anzulegen, wird der Akte
auf Papier eine beglaubigte Abschrift des chronologischen auf Papier eine beglaubigte Abschrift des chronologischen
elektronischen Verzeichnisses beigefügt. elektronischen Verzeichnisses beigefügt.
§ 3 - Müssen Aktenstücke in Anwendung der Artikel 131 § 2 oder 235bis § 3 - Müssen Aktenstücke in Anwendung der Artikel 131 § 2 oder 235bis
§ 6 des Strafprozessgesetzbuches oder weil sie sich irrtümlicherweise § 6 des Strafprozessgesetzbuches oder weil sie sich irrtümlicherweise
in der elektronischen Akte befinden, aus dieser entfernt werden, in der elektronischen Akte befinden, aus dieser entfernt werden,
entfernt der Greffier diese Aktenstücke und hinterlegt sie bei der entfernt der Greffier diese Aktenstücke und hinterlegt sie bei der
Kanzlei in einem besonderen elektronischen Register, das zu diesem Kanzlei in einem besonderen elektronischen Register, das zu diesem
Zweck bei der Kanzlei angelegt ist. Der Greffier vermerkt diese Zweck bei der Kanzlei angelegt ist. Der Greffier vermerkt diese
Verrichtung im Verzeichnis der Akte, aus der die Aktenstücke entfernt Verrichtung im Verzeichnis der Akte, aus der die Aktenstücke entfernt
worden sind. worden sind.
Abschnitt 2 - Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der elektronischen Abschnitt 2 - Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der elektronischen
Erstellung der Akte Erstellung der Akte
Art. 30 - Bis zu dem in Artikel 37 § 1 erwähnten Datum entscheidet der Art. 30 - Bis zu dem in Artikel 37 § 1 erwähnten Datum entscheidet der
Föderalprokurator, der Generalprokurator, der Arbeitsauditor oder der Föderalprokurator, der Generalprokurator, der Arbeitsauditor oder der
Prokurator des Königs, was Ermittlungsakten betrifft, und der Prokurator des Königs, was Ermittlungsakten betrifft, und der
Untersuchungsrichter, was Untersuchungsakten betrifft, sobald sie bei Untersuchungsrichter, was Untersuchungsakten betrifft, sobald sie bei
ihm anhängig gemacht werden, auf welchem Träger die Originalakte ihm anhängig gemacht werden, auf welchem Träger die Originalakte
erstellt wird. erstellt wird.
Ab der Befassung des Gerichts mit der Sache kann nur der Richter im Ab der Befassung des Gerichts mit der Sache kann nur der Richter im
Interesse einer geordneten Rechtspflege anordnen, den Träger der Interesse einer geordneten Rechtspflege anordnen, den Träger der
Verfahrensakte gemäss Artikel 31 zu ändern. Verfahrensakte gemäss Artikel 31 zu ändern.
Bis zum Datum des vollständigen Inkrafttretens der elektronischen Akte Bis zum Datum des vollständigen Inkrafttretens der elektronischen Akte
in Strafsachen entscheidet das Jugendgericht für die Akten der Sachen, in Strafsachen entscheidet das Jugendgericht für die Akten der Sachen,
mit denen es befasst ist, und für die Aktenstücke, die diesen Akten mit denen es befasst ist, und für die Aktenstücke, die diesen Akten
beigefügt sind, auf welchem Träger diese Akten und diese Aktenstücke beigefügt sind, auf welchem Träger diese Akten und diese Aktenstücke
erstellt werden. erstellt werden.
Abschnitt 3 - Umwandlung von Aktenstücken von einem Träger zu einem Abschnitt 3 - Umwandlung von Aktenstücken von einem Träger zu einem
anderen, anderen,
chronologische Archivakte und Archivierungsfrist chronologische Archivakte und Archivierungsfrist
Art. 31 - § 1 - Die Umwandlung von Strafakten, Verfahrensunterlagen Art. 31 - § 1 - Die Umwandlung von Strafakten, Verfahrensunterlagen
und anderen Aktenstücken auf Papier in eine elektronische Akte erfolgt und anderen Aktenstücken auf Papier in eine elektronische Akte erfolgt
durch eine Registrierung in der elektronischen Akte anhand eines durch eine Registrierung in der elektronischen Akte anhand eines
elektronischen Leseverfahrens und durch eine Bescheinigung der elektronischen Leseverfahrens und durch eine Bescheinigung der
Konformität mit dem auf elektronische Weise gelesenen Dokument durch Konformität mit dem auf elektronische Weise gelesenen Dokument durch
eine qualifizierte Signatur der Gerichtsbehörde, die die Umwandlung eine qualifizierte Signatur der Gerichtsbehörde, die die Umwandlung
angeordnet hat, oder, je nach Fall, des Greffiers oder des Sekretärs angeordnet hat, oder, je nach Fall, des Greffiers oder des Sekretärs
der Staatsanwaltschaft. der Staatsanwaltschaft.
§ 2 - Die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellten § 2 - Die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellten
Aktenstücke werden beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt, Aktenstücke werden beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt,
wenn die Strafakte eine Ermittlung betrifft. In diesem Fall werden die wenn die Strafakte eine Ermittlung betrifft. In diesem Fall werden die
Aktenstücke spätestens zum Zeitpunkt der Ladung oder der Befassung des Aktenstücke spätestens zum Zeitpunkt der Ladung oder der Befassung des
Gerichts bei der Kanzlei des Rechtsprechungsorgans, das mit der Sache Gerichts bei der Kanzlei des Rechtsprechungsorgans, das mit der Sache
befasst ist, hinterlegt, ausser wenn die Einsichtnahme oder die befasst ist, hinterlegt, ausser wenn die Einsichtnahme oder die
Abschrift und folglich die Hinterlegung dieser Aktenstücke bei der Abschrift und folglich die Hinterlegung dieser Aktenstücke bei der
Kanzlei vor diesem Zeitpunkt die Folge einer ausdrücklichen Kanzlei vor diesem Zeitpunkt die Folge einer ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung ist. Gesetzesbestimmung ist.
Geht es um Aktenstücke mit Bezug auf eine gerichtliche Untersuchung, Geht es um Aktenstücke mit Bezug auf eine gerichtliche Untersuchung,
werden sie vom Greffier, der dem Untersuchungsrichter beisteht, werden sie vom Greffier, der dem Untersuchungsrichter beisteht,
aufbewahrt und bei der Kanzlei hinterlegt, sobald die Sache von der aufbewahrt und bei der Kanzlei hinterlegt, sobald die Sache von der
Ratskammer oder der Anklagekammer weiterverwiesen worden ist. Bei Ratskammer oder der Anklagekammer weiterverwiesen worden ist. Bei
Entlastung des Untersuchungsrichters ohne Verweisung an einen Entlastung des Untersuchungsrichters ohne Verweisung an einen
Tatsachenrichter werden diese Aktenstücke zusammen mit der Akte dem Tatsachenrichter werden diese Aktenstücke zusammen mit der Akte dem
Prokurator des Königs übermittelt und anschliessend vom Sekretär der Prokurator des Königs übermittelt und anschliessend vom Sekretär der
Staatsanwaltschaft aufbewahrt. Staatsanwaltschaft aufbewahrt.
§ 3 - Gemäss § 2 hinterlegte Aktenstücke gehören zur chronologischen § 3 - Gemäss § 2 hinterlegte Aktenstücke gehören zur chronologischen
Archivakte. Die chronologische Archivakte umfasst alle Aktenstücke, Archivakte. Die chronologische Archivakte umfasst alle Aktenstücke,
die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellt, aber in eine die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellt, aber in eine
elektronische Form umgewandelt worden sind, sowie die Aktenstücke, die elektronische Form umgewandelt worden sind, sowie die Aktenstücke, die
in Anwendung von Artikel 34 dort abgelegt werden. Diese Aktenstücke in Anwendung von Artikel 34 dort abgelegt werden. Diese Aktenstücke
werden chronologisch nach dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt werden chronologisch nach dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt
worden sind, dort abgelegt. Die Verfahrensunterlagen werden ebenfalls worden sind, dort abgelegt. Die Verfahrensunterlagen werden ebenfalls
chronologisch abgelegt, aber in einer von der chronologischen chronologisch abgelegt, aber in einer von der chronologischen
Archivakte getrennten Akte aufbewahrt. Archivakte getrennten Akte aufbewahrt.
Ist ein Aktenstück in eine elektronische Form umgewandelt worden, Ist ein Aktenstück in eine elektronische Form umgewandelt worden,
vermerkt der Greffier oder gegebenenfalls der Sekretär der vermerkt der Greffier oder gegebenenfalls der Sekretär der
Staatsanwaltschaft im Verzeichnis, dass die Originalakte in der Staatsanwaltschaft im Verzeichnis, dass die Originalakte in der
chronologischen Archivakte hinterlegt worden ist, und gibt das Datum chronologischen Archivakte hinterlegt worden ist, und gibt das Datum
der Hinterlegung an. der Hinterlegung an.
§ 4 - Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten § 4 - Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten
Akte oder von Teilen dieser Akte in eine Akte auf Papier erfolgt durch Akte oder von Teilen dieser Akte in eine Akte auf Papier erfolgt durch
eine Kopie, die je nach Fall entweder vom Prokurator des Königs oder eine Kopie, die je nach Fall entweder vom Prokurator des Königs oder
vom Sekretär der Staatsanwaltschaft oder vom Greffier beglaubigt und vom Sekretär der Staatsanwaltschaft oder vom Greffier beglaubigt und
unterzeichnet wird. Geht das umgewandelte Aktenstück von einem unterzeichnet wird. Geht das umgewandelte Aktenstück von einem
Polizeidienst oder einer anderen Behörde aus, kann dieser Dienst oder Polizeidienst oder einer anderen Behörde aus, kann dieser Dienst oder
diese Behörde ebenfalls gemäss denselben Modalitäten eine beglaubigte diese Behörde ebenfalls gemäss denselben Modalitäten eine beglaubigte
Kopie ausstellen. Kopie ausstellen.
Wird ein auf elektronischem Datenträger erstelltes Aktenstück in ein Wird ein auf elektronischem Datenträger erstelltes Aktenstück in ein
Aktenstück auf Papier umgewandelt, werden in dem Aktenstück auf Papier Aktenstück auf Papier umgewandelt, werden in dem Aktenstück auf Papier
diese Umwandlung, die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches diese Umwandlung, die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des
Originalaktenstücks vermerkt. Originalaktenstücks vermerkt.
§ 5 - Die chronologischen Archivakten werden während der gesetzlich § 5 - Die chronologischen Archivakten werden während der gesetzlich
oder verordnungsrechtlich festgelegten Archivierungsfrist, die für die oder verordnungsrechtlich festgelegten Archivierungsfrist, die für die
Akten gilt, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt. Akten gilt, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt.
Abschnitt 4 - Kopie, Einsichtnahme und Ausstellung einer kostenlosen Abschnitt 4 - Kopie, Einsichtnahme und Ausstellung einer kostenlosen
Abschrift des Wortlauts der Vernehmung Abschrift des Wortlauts der Vernehmung
Art. 32 - § 1 - Wird aufgrund einer Gesetzesbestimmung die Art. 32 - § 1 - Wird aufgrund einer Gesetzesbestimmung die
Einsichtnahme in eine elektronische Akte oder einen Teil davon während Einsichtnahme in eine elektronische Akte oder einen Teil davon während
der Untersuchungsphase bewilligt, erfolgt die Einsichtnahme in die der Untersuchungsphase bewilligt, erfolgt die Einsichtnahme in die
Akte oder in den sachdienlichen Teil der Akte in der Kanzlei oder an Akte oder in den sachdienlichen Teil der Akte in der Kanzlei oder an
einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Die Einsichtnahme kann ebenfalls einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Die Einsichtnahme kann ebenfalls
durch einen Ausdruck der gesamten Akte oder eines Teils der Akte durch einen Ausdruck der gesamten Akte oder eines Teils der Akte
erfolgen. erfolgen.
Ab dem in Artikel 127 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Ab dem in Artikel 127 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten
Zeitpunkt bleiben diese Regeln gültig. Auf Antrag einer Partei kann Zeitpunkt bleiben diese Regeln gültig. Auf Antrag einer Partei kann
jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in
Form eines Ausdrucks ausgestellt werden. Form eines Ausdrucks ausgestellt werden.
Während der Ermittlung erfolgt die Einsichtnahme in die elektronische Während der Ermittlung erfolgt die Einsichtnahme in die elektronische
Akte, wenn der Prokurator des Königs dazu die Erlaubnis gegeben hat, Akte, wenn der Prokurator des Königs dazu die Erlaubnis gegeben hat,
unmittelbar im Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder an einem zu unmittelbar im Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder an einem zu
diesem Zweck bestimmten Ort. diesem Zweck bestimmten Ort.
Ab dem Zeitpunkt der Ladung oder der Aufforderung per Protokoll Ab dem Zeitpunkt der Ladung oder der Aufforderung per Protokoll
bleiben diese Regeln in Bezug auf den Modus der Einsichtnahme gültig. bleiben diese Regeln in Bezug auf den Modus der Einsichtnahme gültig.
Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger
auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt
werden. Dasselbe gilt, wenn der Prokurator des Königs während der werden. Dasselbe gilt, wenn der Prokurator des Königs während der
Ermittlung das Ausstellen einer Kopie erlaubt hat oder wenn die Ermittlung das Ausstellen einer Kopie erlaubt hat oder wenn die
Einsichtnahme und die Kopie aufgrund einer ausdrücklichen Einsichtnahme und die Kopie aufgrund einer ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung bewilligt werden. Gesetzesbestimmung bewilligt werden.
§ 2 - Bei einer elektronischen Akte kann das Ausstellen einer § 2 - Bei einer elektronischen Akte kann das Ausstellen einer
kostenlosen Kopie des Wortlauts der Vernehmung gemäss den Artikeln kostenlosen Kopie des Wortlauts der Vernehmung gemäss den Artikeln
28quinquies und 57 des Strafprozessgesetzbuches oder eines Protokolls 28quinquies und 57 des Strafprozessgesetzbuches oder eines Protokolls
aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen durch einen Ausdruck des Textes aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen durch einen Ausdruck des Textes
erfolgen. erfolgen.
Abschnitt 5 - Übermittlung von Protokollen Abschnitt 5 - Übermittlung von Protokollen
Art. 33 - Protokolle, die von Polizeidiensten oder von Beamten und Art. 33 - Protokolle, die von Polizeidiensten oder von Beamten und
Bediensteten stammen, die den Diensten angehören, die Behörden und Bediensteten stammen, die den Diensten angehören, die Behörden und
gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von
Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und
festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder von festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder von
Personen stammen, die ermächtigt sind, solche Aufträge auszuführen, Personen stammen, die ermächtigt sind, solche Aufträge auszuführen,
können der zuständigen Gerichtsbehörde in elektronischer Form können der zuständigen Gerichtsbehörde in elektronischer Form
übermittelt werden gemäss den nach Stellungnahme des übermittelt werden gemäss den nach Stellungnahme des
Geschäftsführungsausschusses erstellten Richtlinien des Kollegiums der Geschäftsführungsausschusses erstellten Richtlinien des Kollegiums der
Generalprokuratoren. Generalprokuratoren.
Abschnitt 6 - Modalitäten für die Unterzeichnung von Erklärungen, Abschnitt 6 - Modalitäten für die Unterzeichnung von Erklärungen,
Protokollen und anderen Verfahrensunterlagen, die im Rahmen einer Protokollen und anderen Verfahrensunterlagen, die im Rahmen einer
elektronischen Originalakte auf elektronischen Datenträgern erstellt elektronischen Originalakte auf elektronischen Datenträgern erstellt
werden, und Modalitäten für die Umwandlung von Verfahrensunterlagen werden, und Modalitäten für die Umwandlung von Verfahrensunterlagen
Art. 34 - § 1 - Unterzeichnet eine im Rahmen einer Strafsache Art. 34 - § 1 - Unterzeichnet eine im Rahmen einer Strafsache
vernommene Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des vernommene Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des
Stadiums des Strafverfahrens den Wortlaut der Erklärung, die sie Stadiums des Strafverfahrens den Wortlaut der Erklärung, die sie
gegenüber einem Polizeibeamten, gegenüber einem Beamten oder gegenüber einem Polizeibeamten, gegenüber einem Beamten oder
Bediensteten, die den Diensten angehören, die Behörden und Bediensteten, die den Diensten angehören, die Behörden und
gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von
Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und
festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder
gegenüber einer Personen, die ermächtigt ist, solche Aufträge gegenüber einer Personen, die ermächtigt ist, solche Aufträge
auszuführen, gemacht hat, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen auszuführen, gemacht hat, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen
der Unterschrift auf einem Ausdruck des Wortlauts ihrer Erklärung. der Unterschrift auf einem Ausdruck des Wortlauts ihrer Erklärung.
Dieser Ausdruck wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt. Dieser Ausdruck wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt.
Diese Verrichtungen werden im Protokoll der Vernehmung selbst Diese Verrichtungen werden im Protokoll der Vernehmung selbst
vermerkt, das Protokoll wird der elektronischen Akte beigefügt und vermerkt, das Protokoll wird der elektronischen Akte beigefügt und
durch eine qualifizierte Signatur des Sachbearbeiters bescheinigt. durch eine qualifizierte Signatur des Sachbearbeiters bescheinigt.
§ 2 - Unterzeichnet eine Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und § 2 - Unterzeichnet eine Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und
ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens im Rahmen einer Strafsache ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens im Rahmen einer Strafsache
eine Erklärung, einen Antrag, ein Protokoll oder jegliche andere eine Erklärung, einen Antrag, ein Protokoll oder jegliche andere
Urkunde, die von einem oder für einen Richter, Greffier, Prokurator Urkunde, die von einem oder für einen Richter, Greffier, Prokurator
des Königs oder Sekretär der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist, des Königs oder Sekretär der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist,
erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf
einer Kopie dieses Aktenstücks. einer Kopie dieses Aktenstücks.
Diese Unterzeichnung wird im Aktenstück selber vermerkt. Die Kopie mit Diese Unterzeichnung wird im Aktenstück selber vermerkt. Die Kopie mit
der Unterschrift des Betreffenden wird in der chronologischen der Unterschrift des Betreffenden wird in der chronologischen
Archivakte aufbewahrt. Archivakte aufbewahrt.
§ 3 - Wenn es möglich ist, werden Erklärungen, Anträge, Protokolle § 3 - Wenn es möglich ist, werden Erklärungen, Anträge, Protokolle
oder andere Urkunden in ihrer elektronischen Form von den betreffenden oder andere Urkunden in ihrer elektronischen Form von den betreffenden
Personen oder von den Personen, die sie dem Gesetz entsprechend zu Personen oder von den Personen, die sie dem Gesetz entsprechend zu
diesem Zweck vertreten können, mit einer qualifizierten Signatur diesem Zweck vertreten können, mit einer qualifizierten Signatur
versehen gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des versehen gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des
Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen
Erlass festgelegt werden. Erlass festgelegt werden.
§ 4 - Urkunden, Erklärungen oder Anträge, die die betreffende Partei, § 4 - Urkunden, Erklärungen oder Anträge, die die betreffende Partei,
die geschädigte Partei oder der Antragsteller aufgrund des Gesetzes an die geschädigte Partei oder der Antragsteller aufgrund des Gesetzes an
die Kanzlei oder das Sekretariat der Staatanwaltschaft schicken kann, die Kanzlei oder das Sekretariat der Staatanwaltschaft schicken kann,
können auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der können auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der
qualifizierten Signatur der Partei, des Antragstellers oder des qualifizierten Signatur der Partei, des Antragstellers oder des
Rechtsanwalts, der die Versendung vornimmt, versehen sind. Rechtsanwalts, der die Versendung vornimmt, versehen sind.
Schlussanträge und Schriftsätze können der Kanzlei des Gerichts oder Schlussanträge und Schriftsätze können der Kanzlei des Gerichts oder
dem mit der Sache befassten Gerichtshof auf elektronischem Weg dem mit der Sache befassten Gerichtshof auf elektronischem Weg
übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der
betreffenden Partei oder des Rechtsanwalts der Partei versehen sind. betreffenden Partei oder des Rechtsanwalts der Partei versehen sind.
§ 5 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 42bis des § 5 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 42bis des
Gerichtsgesetzbuches werden die Ladung, die von einer anderen Partei Gerichtsgesetzbuches werden die Ladung, die von einer anderen Partei
als der Staatsanwaltschaft ausgeht, und die Notifizierungsunterlagen als der Staatsanwaltschaft ausgeht, und die Notifizierungsunterlagen
nach Registrierung in der elektronischen Akte vom Greffier in die nach Registrierung in der elektronischen Akte vom Greffier in die
chronologische Archivakte eingefügt, wenn sie sich auf eine Ermittlung chronologische Archivakte eingefügt, wenn sie sich auf eine Ermittlung
beziehen, für die die Akte auf einem elektronischen Datenträger beziehen, für die die Akte auf einem elektronischen Datenträger
angelegt worden ist oder für die der Prokurator des Königs das Anlegen angelegt worden ist oder für die der Prokurator des Königs das Anlegen
einer elektronischen Akte anordnet. einer elektronischen Akte anordnet.
§ 6 - Die auf Papier erstellten Berichte der vom Prokurator des Königs § 6 - Die auf Papier erstellten Berichte der vom Prokurator des Königs
oder vom Untersuchungsrichter bestimmten Sachverständigen werden nach oder vom Untersuchungsrichter bestimmten Sachverständigen werden nach
Registrierung in der elektronischen Akte in der chronologischen Registrierung in der elektronischen Akte in der chronologischen
Archivakte hinterlegt. Archivakte hinterlegt.
Verfügt der Sachverständige über eine qualifizierte Signatur, kann der Verfügt der Sachverständige über eine qualifizierte Signatur, kann der
Bericht in elektronischer Form an die zuständige Gerichtsbehörde Bericht in elektronischer Form an die zuständige Gerichtsbehörde
geschickt werden. geschickt werden.
Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen mit Bezug auf die Ladungen Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen mit Bezug auf die Ladungen
Art. 35 - Der Greffier, der aufgrund des Gesetzes eine Ladung auf Art. 35 - Der Greffier, der aufgrund des Gesetzes eine Ladung auf
elektronischem Weg verschickt, kann auf den elektronischem Weg verschickt, kann auf den
Kommunikationsdiensteanbieter zurückgreifen, der gemäss Artikel 46 § 3 Kommunikationsdiensteanbieter zurückgreifen, der gemäss Artikel 46 § 3
des Gerichtsgesetzbuches handelt. des Gerichtsgesetzbuches handelt.
Die Ladungen können ebenfalls unmittelbar auf elektronischem Weg an Die Ladungen können ebenfalls unmittelbar auf elektronischem Weg an
die elektronische gerichtliche Adresse des Empfängers geschickt die elektronische gerichtliche Adresse des Empfängers geschickt
werden. werden.
Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen wird in Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen wird in
Strafsachen davon ausgegangen, dass der Empfänger die Ladung am ersten Strafsachen davon ausgegangen, dass der Empfänger die Ladung am ersten
Werktag nach dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Greffier oder der Werktag nach dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Greffier oder der
Kommunikationsdiensteanbieter die Ladung als Einschreibesendung beim Kommunikationsdiensteanbieter die Ladung als Einschreibesendung beim
Postdienst vorgelegt hat. Postdienst vorgelegt hat.
Abschnitt 8 - Besondere Regeln in Bezug auf die Zustellung in Abschnitt 8 - Besondere Regeln in Bezug auf die Zustellung in
Strafsachen Strafsachen
Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42bis des Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42bis des
Gerichtsgesetzbuches wird die Zustellung von auf einem elektronischen Gerichtsgesetzbuches wird die Zustellung von auf einem elektronischen
Datenträger erstellten Entscheiden, Urteilen, Beschlüssen, Ladungen, Datenträger erstellten Entscheiden, Urteilen, Beschlüssen, Ladungen,
Aufforderungen per Protokoll oder Befehlen - Zustellung, die in Aufforderungen per Protokoll oder Befehlen - Zustellung, die in
Ausführung einer Bestimmung im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Ausführung einer Bestimmung im Rahmen der Rechtsvorschriften über die
Untersuchungshaft oder das Strafverfahren im Allgemeinen erfolgt - wie Untersuchungshaft oder das Strafverfahren im Allgemeinen erfolgt - wie
folgt geregelt. folgt geregelt.
Die Zustellung erfolgt durch die Übergabe einer Kopie der betreffenden Die Zustellung erfolgt durch die Übergabe einer Kopie der betreffenden
Urkunde. Urkunde.
Nach elektronischem Lesen der Zustellungsurkunde übermittelt der Nach elektronischem Lesen der Zustellungsurkunde übermittelt der
Gerichtsvollzieher diese Kopie auf elektronischem Weg an die Gerichtsvollzieher diese Kopie auf elektronischem Weg an die
auftraggebende Behörde. Zur gleichen Zeit übermittelt der auftraggebende Behörde. Zur gleichen Zeit übermittelt der
Gerichtsvollzieher der auftraggebenden Behörde die Gerichtsvollzieher der auftraggebenden Behörde die
Gerichtsvollzieherurkunde. Diese wird in der chronologischen Gerichtsvollzieherurkunde. Diese wird in der chronologischen
Archivakte hinterlegt. Archivakte hinterlegt.
Was die Zustellungen betrifft, die von der zu diesem Zweck zuständigen Was die Zustellungen betrifft, die von der zu diesem Zweck zuständigen
Behörde vorgenommen werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Behörde vorgenommen werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen
Erklärungen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls die Signatur Erklärungen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls die Signatur
der Person, an die die Zustellung gerichtet ist, auf einer Kopie der der Person, an die die Zustellung gerichtet ist, auf einer Kopie der
auf elektronischem Datenträger erstellten Akte vermerkt. Diese Kopie auf elektronischem Datenträger erstellten Akte vermerkt. Diese Kopie
wird der auftraggebenden Gerichtsbehörde übermittelt. Die auf diese wird der auftraggebenden Gerichtsbehörde übermittelt. Die auf diese
Weise erhaltene Kopie wird, nachdem sie auf elektronischem Weg Weise erhaltene Kopie wird, nachdem sie auf elektronischem Weg
eingelesen worden ist, insofern sie nicht auf elektronischem Weg, im eingelesen worden ist, insofern sie nicht auf elektronischem Weg, im
Hinblick auf ihre Aufnahme in die elektronische Akte, übermittelt Hinblick auf ihre Aufnahme in die elektronische Akte, übermittelt
wurde, je nach Fall vom Greffier oder vom Sekretär der wurde, je nach Fall vom Greffier oder vom Sekretär der
Staatsanwaltschaft in der chronologischen Archivakte hinterlegt. Staatsanwaltschaft in der chronologischen Archivakte hinterlegt.
§ 2 - Falls es möglich ist, wird die Urkunde der elektronischen § 2 - Falls es möglich ist, wird die Urkunde der elektronischen
Zustellung von der Person unterzeichnet, der die Urkunde zugestellt Zustellung von der Person unterzeichnet, der die Urkunde zugestellt
wird, und zwar durch Verwendung einer qualifizierten Signatur gemäss wird, und zwar durch Verwendung einer qualifizierten Signatur gemäss
den Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des den Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des
Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen
Erlass festlegt. Erlass festlegt.
Abschnitt 9 - Vollständige Einführung der elektronischen Akte in Abschnitt 9 - Vollständige Einführung der elektronischen Akte in
Strafsachen Strafsachen
Art. 37 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Art. 37 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des
Geschäftsführungsausschusses das Datum der vollständigen Einführung Geschäftsführungsausschusses das Datum der vollständigen Einführung
der elektronischen Akte in Strafsachen. der elektronischen Akte in Strafsachen.
§ 2 - Ab der vollständigen Einführung der elektronischen Akte werden § 2 - Ab der vollständigen Einführung der elektronischen Akte werden
alle Aktenstücke von Originalstrafakten mit Bezug auf eine nach dem alle Aktenstücke von Originalstrafakten mit Bezug auf eine nach dem
Datum der definitiven Einführung eröffneten Untersuchung oder mit Datum der definitiven Einführung eröffneten Untersuchung oder mit
Bezug auf eine nach diesem Datum von der Verwaltung der Bezug auf eine nach diesem Datum von der Verwaltung der
Staatsanwaltschaft eingetragene Ermittlung gemäss den Bestimmungen des Staatsanwaltschaft eingetragene Ermittlung gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels auf elektronischem Datenträger erstellt. vorliegenden Kapitels auf elektronischem Datenträger erstellt.
§ 3 - Die Bestimmungen von Artikel 31 mit Bezug auf die Umwandlung § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 31 mit Bezug auf die Umwandlung
bleiben gültig, auch nach dem gemäss § 1 bestimmten Datum. bleiben gültig, auch nach dem gemäss § 1 bestimmten Datum.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI
welches eine Organisierung des Notariats enthält welches eine Organisierung des Notariats enthält
Art. 38 - [Abänderungsbestimmungen ] Art. 38 - [Abänderungsbestimmungen ]
KAPITEL V - Inkrafttreten KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 39 - Mit Ausnahme der Artikel 1 und 39 bestimmt der König für Art. 39 - Mit Ausnahme der Artikel 1 und 39 bestimmt der König für
jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines
Inkrafttretens. Inkrafttretens.
[Die Artikel 2 bis 38 treten spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.] [Die Artikel 2 bis 38 treten spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.]
[Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 des G. vom 24. Juli 2008 [Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 des G. vom 24. Juli 2008
(B.S. vom 7. August 2008)] (B.S. vom 7. August 2008)]
^