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| Wet betreffende de elektronische procesvoering Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la procédure par voie électronique Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 JULI 2006. - Wet betreffende de elektronische procesvoering | 10 JUILLET 2006. - Loi relative à la procédure par voie électronique |
| Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de wet van 10 juli 2006 betreffende de elektronische procesvoering | allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à la procédure par |
| (Belgisch Staatsblad van 7 september 2006), zoals ze werd gewijzigd | voie électronique (Moniteur belge du 7 septembre 2006), telle qu'elle |
| bij : | a été modifiée par : |
| - de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch | - la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) |
| Staatsblad van 7 augustus 2008). | (Moniteur belge du 7 août 2008). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 10. JULI 2006 - Gesetz über die elektronische Verfahrensführung | 10. JULI 2006 - Gesetz über die elektronische Verfahrensführung |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
| 1. "der Geschäftsführungsausschuss": den in Artikel 15 des Gesetzes | 1. "der Geschäftsführungsausschuss": den in Artikel 15 des Gesetzes |
| vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems | vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems |
| erwähnten Geschäftsführungsausschuss, | erwähnten Geschäftsführungsausschuss, |
| 2. "der Kontrollausschuss": den in Artikel 22 des Gesetzes vom 10. | 2. "der Kontrollausschuss": den in Artikel 22 des Gesetzes vom 10. |
| August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten | August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten |
| Kontrollausschuss, | Kontrollausschuss, |
| 3. "die qualifizierte Signatur": die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes | 3. "die qualifizierte Signatur": die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes |
| vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf | vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf |
| rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
| Zertifizierungsdienste definierte fortgeschrittene elektronische | Zertifizierungsdienste definierte fortgeschrittene elektronische |
| Signatur, die durch ein in Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes erwähntes | Signatur, die durch ein in Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes erwähntes |
| qualifiziertes Zertifikat bescheinigt und durch eine sichere | qualifiziertes Zertifikat bescheinigt und durch eine sichere |
| Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben | Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben |
| Gesetzes erstellt wird, | Gesetzes erstellt wird, |
| 4. "der Kommunikationsdiensteanbieter": jede natürliche oder | 4. "der Kommunikationsdiensteanbieter": jede natürliche oder |
| juristische Person, die die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes | juristische Person, die die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes |
| festgelegten Bedingungen sowie die vom König nach Stellungnahme des | festgelegten Bedingungen sowie die vom König nach Stellungnahme des |
| Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses festgelegten | Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses festgelegten |
| Bedingungen erfüllt und bei Zustellungen, Notifizierungen, | Bedingungen erfüllt und bei Zustellungen, Notifizierungen, |
| Hinterlegungen oder Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens | Hinterlegungen oder Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens |
| als Übermittlungsorgan auftritt. | als Übermittlungsorgan auftritt. |
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Weise, auf die die durch | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Weise, auf die die durch |
| Gesetze oder Vorschriften vorgeschriebenen Verfahrensunterlagen im | Gesetze oder Vorschriften vorgeschriebenen Verfahrensunterlagen im |
| Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf elektronischem Weg erstellt, | Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf elektronischem Weg erstellt, |
| hinterlegt, zugestellt, notifiziert, übermittelt, aufbewahrt und | hinterlegt, zugestellt, notifiziert, übermittelt, aufbewahrt und |
| eingesehen werden. | eingesehen werden. |
| Art. 4 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen kann | Art. 4 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen kann |
| niemand verpflichtet werden, auf elektronischem Weg | niemand verpflichtet werden, auf elektronischem Weg |
| Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Unterlagen mit Bezug auf | Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Unterlagen mit Bezug auf |
| Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg zu erhalten. | Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg zu erhalten. |
| Der König kann jedoch nach Stellungnahme des | Der König kann jedoch nach Stellungnahme des |
| Geschäftsführungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen | Geschäftsführungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass: | Erlass: |
| 1. bestimmen, dass Kategorien von natürlichen Personen, die | 1. bestimmen, dass Kategorien von natürlichen Personen, die |
| berufsbedingt im Auftrag Dritter oder einer Gerichtsbehörde | berufsbedingt im Auftrag Dritter oder einer Gerichtsbehörde |
| Verfahrenshandlungen vornehmen, im Rahmen ihres Berufs verpflichtet | Verfahrenshandlungen vornehmen, im Rahmen ihres Berufs verpflichtet |
| sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und | sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und |
| Verfahrensunterlagen zu erhalten, | Verfahrensunterlagen zu erhalten, |
| 2. bestimmen, dass Kategorien von juristischen Personen verpflichtet | 2. bestimmen, dass Kategorien von juristischen Personen verpflichtet |
| sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und | sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und |
| Verfahrensunterlagen zu erhalten, | Verfahrensunterlagen zu erhalten, |
| 3. geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder | 3. geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder |
| ersetzen, um die Kommunikation zwischen Rechtssubjekten einerseits und | ersetzen, um die Kommunikation zwischen Rechtssubjekten einerseits und |
| Gerichtsbehörden andererseits auf elektronischem Weg zu ermöglichen, | Gerichtsbehörden andererseits auf elektronischem Weg zu ermöglichen, |
| 4. Modalitäten festlegen, gemäss denen die Bürger auf elektronischem | 4. Modalitäten festlegen, gemäss denen die Bürger auf elektronischem |
| Weg mit den Gerichtsbehörden in Verbindung treten und ihnen auf | Weg mit den Gerichtsbehörden in Verbindung treten und ihnen auf |
| elektronischem Weg Unterlagen oder Urkunden übermitteln können. | elektronischem Weg Unterlagen oder Urkunden übermitteln können. |
| Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Königlichen Erlasse ergehen nach | Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Königlichen Erlasse ergehen nach |
| Stellungnahme des Kontrollausschusses. | Stellungnahme des Kontrollausschusses. |
| Die in Ausführung von Absatz 2 Nr. 3 ergangenen Königlichen Erlasse, | Die in Ausführung von Absatz 2 Nr. 3 ergangenen Königlichen Erlasse, |
| die am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat ihrer | die am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat ihrer |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz |
| bestätigt worden sind, hören nach Ablauf dieser Frist auf wirksam zu | bestätigt worden sind, hören nach Ablauf dieser Frist auf wirksam zu |
| sein. | sein. |
| Art. 5 - Ausser wenn die Verpflichtung besteht, eine | Art. 5 - Ausser wenn die Verpflichtung besteht, eine |
| Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine | Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine |
| Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäss auf elektronischem Weg | Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäss auf elektronischem Weg |
| erstellt, hinterlegt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf | erstellt, hinterlegt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf |
| Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt. | Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt. |
| Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung kann eine | Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung kann eine |
| Verfahrensunterlage, wenn die Verpflichtung besteht, sie auf | Verfahrensunterlage, wenn die Verpflichtung besteht, sie auf |
| elektronischem Weg zu erstellen, zu hinterlegen, zuzustellen, zu | elektronischem Weg zu erstellen, zu hinterlegen, zuzustellen, zu |
| notifizieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder einzusehen, dies | notifizieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder einzusehen, dies |
| infolge höherer Gewalt insbesondere aufgrund einer Funktionsstörung | infolge höherer Gewalt insbesondere aufgrund einer Funktionsstörung |
| des Phönix-Systems aber nicht möglich ist, auf Papier erstellt, per | des Phönix-Systems aber nicht möglich ist, auf Papier erstellt, per |
| Bote, Post oder Telefax hinterlegt, zugestellt, notifiziert und | Bote, Post oder Telefax hinterlegt, zugestellt, notifiziert und |
| übermittelt und als solche aufbewahrt und eingesehen werden. | übermittelt und als solche aufbewahrt und eingesehen werden. |
| Art. 7 - Jedes Mal, wenn eine Gesetzesbestimmung die Unterzeichnung | Art. 7 - Jedes Mal, wenn eine Gesetzesbestimmung die Unterzeichnung |
| einer Verfahrensunterlage vorschreibt und diese Unterlage elektronisch | einer Verfahrensunterlage vorschreibt und diese Unterlage elektronisch |
| vorliegt, wird sie mit der in Artikel 2 Nr. 3 definierten | vorliegt, wird sie mit der in Artikel 2 Nr. 3 definierten |
| qualifizierten Signatur versehen. | qualifizierten Signatur versehen. |
| Diese qualifizierte Signatur wird mit einer handschriftlichen | Diese qualifizierte Signatur wird mit einer handschriftlichen |
| Unterschrift gleichgesetzt. | Unterschrift gleichgesetzt. |
| Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses, wie | Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses, wie |
| und in welcher Form die Zahlung der Gebühren erfolgt, die in Anwendung | und in welcher Form die Zahlung der Gebühren erfolgt, die in Anwendung |
| von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bei der Hinterlegung, der | von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bei der Hinterlegung, der |
| Ausstellung oder dem Kopieren von Verfahrensunterlagen geschuldet | Ausstellung oder dem Kopieren von Verfahrensunterlagen geschuldet |
| werden, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt. | werden, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt. |
| Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung | Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung |
| hat eine in elektronischer Verfahrensführung ergangene Unterlage | hat eine in elektronischer Verfahrensführung ergangene Unterlage |
| Auswirkungen ab dem Zeitpunkt, wo: | Auswirkungen ab dem Zeitpunkt, wo: |
| - sie in das Phönix-System eingegeben wird, wenn die Handlung bei der | - sie in das Phönix-System eingegeben wird, wenn die Handlung bei der |
| Kanzlei vorgenommen werden muss, | Kanzlei vorgenommen werden muss, |
| - der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen des Absenders auf | - der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen des Absenders auf |
| Übergabe an den Empfänger erhält, wenn ein solcher Anbieter | Übergabe an den Empfänger erhält, wenn ein solcher Anbieter |
| eingebunden ist, | eingebunden ist, |
| - der Absender den unwiderruflichen Befehl erteilt, das Dokument zu | - der Absender den unwiderruflichen Befehl erteilt, das Dokument zu |
| versenden, ausser in den beiden vorerwähnten Fällen. | versenden, ausser in den beiden vorerwähnten Fällen. |
| § 2 - Die Nichtübergabe, verspätete Übergabe oder Unlesbarkeit eines | § 2 - Die Nichtübergabe, verspätete Übergabe oder Unlesbarkeit eines |
| Dokuments, die auf eine Funktionsstörung der Informatik zurückzuführen | Dokuments, die auf eine Funktionsstörung der Informatik zurückzuführen |
| ist, ohne dass der Partei, die sich darauf beruft, ein Verschulden | ist, ohne dass der Partei, die sich darauf beruft, ein Verschulden |
| oder eine Nachlässigkeit anzulasten wäre, werden mit Fällen höherer | oder eine Nachlässigkeit anzulasten wäre, werden mit Fällen höherer |
| Gewalt gleichgesetzt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihre | Gewalt gleichgesetzt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihre |
| Rechte auszuüben. | Rechte auszuüben. |
| § 3 - Als Übergabezeitpunkt eines elektronischen Dokuments gilt der | § 3 - Als Übergabezeitpunkt eines elektronischen Dokuments gilt der |
| Zeitpunkt, wo der Empfänger Kenntnis vom Inhalt des Dokuments nehmen | Zeitpunkt, wo der Empfänger Kenntnis vom Inhalt des Dokuments nehmen |
| kann. | kann. |
| Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die | Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die |
| Übergabe zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der | Übergabe zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der |
| Kommunikationsdiensteanbieter erklärt, die Urkunde übergeben zu haben, | Kommunikationsdiensteanbieter erklärt, die Urkunde übergeben zu haben, |
| wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist. | wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist. |
| § 4 - Für ein an eine Partei gerichtetes elektronisches Dokument wird | § 4 - Für ein an eine Partei gerichtetes elektronisches Dokument wird |
| davon ausgegangen, dass es lesbar ist, nicht mit einem Computervirus | davon ausgegangen, dass es lesbar ist, nicht mit einem Computervirus |
| infiziert ist und keinerlei Schadprogramm enthält, vorbehaltlich einer | infiziert ist und keinerlei Schadprogramm enthält, vorbehaltlich einer |
| unverzüglich eingehenden mit Gründen versehenen Beschwerde dieser | unverzüglich eingehenden mit Gründen versehenen Beschwerde dieser |
| Partei. | Partei. |
| Im Falle einer mit Gründen versehenen Beschwerde übermittelt der | Im Falle einer mit Gründen versehenen Beschwerde übermittelt der |
| Absender unverzüglich eine neue Fassung des lesbaren und nicht mit den | Absender unverzüglich eine neue Fassung des lesbaren und nicht mit den |
| vorerwähnten Mängeln behafteten elektronischen Dokuments an die | vorerwähnten Mängeln behafteten elektronischen Dokuments an die |
| Partei. | Partei. |
| § 5 - Ein unlesbares elektronisches Dokument, das mit einem | § 5 - Ein unlesbares elektronisches Dokument, das mit einem |
| Computervirus infiziert ist oder irgendein Schadprogramm enthält und | Computervirus infiziert ist oder irgendein Schadprogramm enthält und |
| aus diesem Grund nicht in das Phönix-System eingegeben werden kann, | aus diesem Grund nicht in das Phönix-System eingegeben werden kann, |
| wird dennoch als gültige Urkunde angesehen, insofern der Absender | wird dennoch als gültige Urkunde angesehen, insofern der Absender |
| nachweist, dass er die angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die | nachweist, dass er die angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die |
| Sicherheit und Lesbarkeit des Dokuments getroffen hatte, und der | Sicherheit und Lesbarkeit des Dokuments getroffen hatte, und der |
| Kanzlei, selbst ausserhalb der Fristen, sobald er sich seines | Kanzlei, selbst ausserhalb der Fristen, sobald er sich seines |
| fehlgeschlagenen Versuchs bewusst wird, ein lesbares und nicht mit den | fehlgeschlagenen Versuchs bewusst wird, ein lesbares und nicht mit den |
| vorerwähnten Mängeln behaftetes elektronisches Dokument übermittelt. | vorerwähnten Mängeln behaftetes elektronisches Dokument übermittelt. |
| Art. 10 - § 1 - Der Kommunikationsdiensteanbieter muss folgende | Art. 10 - § 1 - Der Kommunikationsdiensteanbieter muss folgende |
| Anforderungen erfüllen: | Anforderungen erfüllen: |
| 1. Sorge tragen, dass die Daten und Uhrzeiten der Versendung und | 1. Sorge tragen, dass die Daten und Uhrzeiten der Versendung und |
| Übergabe der Verfahrensunterlagen präzise bestimmt werden können, | Übergabe der Verfahrensunterlagen präzise bestimmt werden können, |
| 2. durch angemessene und legale Mittel die Identität der Parteien bei | 2. durch angemessene und legale Mittel die Identität der Parteien bei |
| der Zustellung, Notifizierung oder Übermittlung prüfen, | der Zustellung, Notifizierung oder Übermittlung prüfen, |
| 3. zuverlässige Systeme und Produkte verwenden, die vor Veränderungen | 3. zuverlässige Systeme und Produkte verwenden, die vor Veränderungen |
| geschützt sind und die technische und kryptographische Sicherheit der | geschützt sind und die technische und kryptographische Sicherheit der |
| Aufgaben, die er wahrnimmt, gewährleisten, | Aufgaben, die er wahrnimmt, gewährleisten, |
| 4. Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Daten, die er | 4. Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Daten, die er |
| während des gesamten Mitteilungsverfahrens übermittelt, und | während des gesamten Mitteilungsverfahrens übermittelt, und |
| derjenigen, die er aufbewahren muss, zu gewährleisten, | derjenigen, die er aufbewahren muss, zu gewährleisten, |
| 5. alle sachdienlichen Informationen mit Bezug auf Mitteilungen | 5. alle sachdienlichen Informationen mit Bezug auf Mitteilungen |
| registrieren, die während einer festen Frist von dreissig Jahren | registrieren, die während einer festen Frist von dreissig Jahren |
| übermittelt worden sind, insbesondere um vor Gericht einen | übermittelt worden sind, insbesondere um vor Gericht einen |
| Zertifizierungsnachweis liefern zu können, | Zertifizierungsnachweis liefern zu können, |
| 6. die vom Absender auferlegten Fristen einhalten, damit dieser die | 6. die vom Absender auferlegten Fristen einhalten, damit dieser die |
| gesetzlichen Fristen einhalten kann, | gesetzlichen Fristen einhalten kann, |
| 7. dem Absender unverzüglich die in den Nummern 1 und 2 erwähnten | 7. dem Absender unverzüglich die in den Nummern 1 und 2 erwähnten |
| Daten übermitteln, | Daten übermitteln, |
| 8. über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Möglichkeiten | 8. über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Möglichkeiten |
| verfügen, um gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | verfügen, um gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
| Anforderungen zu funktionieren, insbesondere um die Haftung bei | Anforderungen zu funktionieren, insbesondere um die Haftung bei |
| Schäden zu übernehmen. | Schäden zu übernehmen. |
| Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses |
| und des Kontrollausschusses die Bedingungen für die Anwendung dieser | und des Kontrollausschusses die Bedingungen für die Anwendung dieser |
| Anforderungen. | Anforderungen. |
| § 2 - Von einem Kommunikationsdiensteanbieter kann keine vorherige | § 2 - Von einem Kommunikationsdiensteanbieter kann keine vorherige |
| Erlaubnis verlangt werden, seine Tätigkeit auszuüben. Dennoch muss der | Erlaubnis verlangt werden, seine Tätigkeit auszuüben. Dennoch muss der |
| Kommunikationsdiensteanbieter der Verwaltung entweder im Laufe des | Kommunikationsdiensteanbieter der Verwaltung entweder im Laufe des |
| Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor | Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor |
| Aufnahme seiner Tätigkeiten folgende Informationen mitteilen: | Aufnahme seiner Tätigkeiten folgende Informationen mitteilen: |
| 1. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass er die in § 1 erwähnten | 1. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass er die in § 1 erwähnten |
| Anforderungen erfüllt, | Anforderungen erfüllt, |
| 2. seinen Namen, | 2. seinen Namen, |
| 3. die Anschrift seines Niederlassungsortes, | 3. die Anschrift seines Niederlassungsortes, |
| 4. die Kontaktinformationen, anhand deren er schnell zu erreichen ist, | 4. die Kontaktinformationen, anhand deren er schnell zu erreichen ist, |
| einschliesslich seiner Adresse für elektronische Post, | einschliesslich seiner Adresse für elektronische Post, |
| 5. gegebenenfalls seine Berufsbezeichnung und seine | 5. gegebenenfalls seine Berufsbezeichnung und seine |
| Unternehmensnummer. | Unternehmensnummer. |
| Die Verwaltung stellt ihm binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine | Die Verwaltung stellt ihm binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine |
| Empfangsbestätigung aus. | Empfangsbestätigung aus. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für diese Mitteilung. | Der König bestimmt die Modalitäten für diese Mitteilung. |
| Der König bestimmt die Regeln betreffend die Kontrolle der | Der König bestimmt die Regeln betreffend die Kontrolle der |
| Kommunikationsdiensteanbieter sowie die Rechtsmittel, die die | Kommunikationsdiensteanbieter sowie die Rechtsmittel, die die |
| Verwaltung anwenden kann. | Verwaltung anwenden kann. |
| § 3 - Ein Kommunikationsdiensteanbieter kann bei der Verwaltung eine | § 3 - Ein Kommunikationsdiensteanbieter kann bei der Verwaltung eine |
| Akkreditierung beantragen. | Akkreditierung beantragen. |
| Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und bestimmt: | Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und bestimmt: |
| - die Akkreditierungsbedingungen, | - die Akkreditierungsbedingungen, |
| - das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der | - das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der |
| Akkreditierung, | Akkreditierung, |
| - die Gebühren, die für die Erteilung, Verwaltung und Kontrolle der | - die Gebühren, die für die Erteilung, Verwaltung und Kontrolle der |
| Akkreditierung zu entrichten sind, | Akkreditierung zu entrichten sind, |
| - die Fristen für die Untersuchung des Antrags, | - die Fristen für die Untersuchung des Antrags, |
| - die Modalitäten für die Kontrolle der akkreditierten | - die Modalitäten für die Kontrolle der akkreditierten |
| Kommunikationsdiensteanbieter. | Kommunikationsdiensteanbieter. |
| Die Wahl, auf einen akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter | Die Wahl, auf einen akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter |
| zurückzugreifen, ist frei. | zurückzugreifen, ist frei. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 11 - Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 11 - Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 3. August 1992 und 11. Juli 1994, wird durch folgende | Gesetze vom 3. August 1992 und 11. Juli 1994, wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 706 - Die Klage kann vor dem Gericht Erster Instanz, dem | « Art. 706 - Die Klage kann vor dem Gericht Erster Instanz, dem |
| Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter und dem | Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter und dem |
| Polizeigericht durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien, den diese | Polizeigericht durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien, den diese |
| unter Androhung der Nichtigkeit unterzeichnet und datiert haben, | unter Androhung der Nichtigkeit unterzeichnet und datiert haben, |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt oder der Kanzlei per | Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt oder der Kanzlei per |
| Einschreibebrief zugesandt. | Einschreibebrief zugesandt. |
| Die Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei oder die | Die Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei oder die |
| Einschreibesendung gilt als Notifizierung. | Einschreibesendung gilt als Notifizierung. |
| Der Antrag wird in die Liste eingetragen, nachdem gegebenenfalls die | Der Antrag wird in die Liste eingetragen, nachdem gegebenenfalls die |
| Gebühren für die Eintragung in die Liste gezahlt worden sind. | Gebühren für die Eintragung in die Liste gezahlt worden sind. |
| Wenn die Parteien oder eine von ihnen es im Antrag beantragen oder | Wenn die Parteien oder eine von ihnen es im Antrag beantragen oder |
| wenn der Richter es für notwendig erachtet, beraumt er binnen fünfzehn | wenn der Richter es für notwendig erachtet, beraumt er binnen fünfzehn |
| Tagen ab Hinterlegung des Antrags eine Sitzung an. Die Parteien und | Tagen ab Hinterlegung des Antrags eine Sitzung an. Die Parteien und |
| gegebenenfalls ihre Beistände werden dann vom Greffier per | gegebenenfalls ihre Beistände werden dann vom Greffier per |
| gewöhnlichen Brief vorgeladen, zu der vom Richter festgelegten Sitzung | gewöhnlichen Brief vorgeladen, zu der vom Richter festgelegten Sitzung |
| zu erscheinen. » | zu erscheinen. » |
| Art. 12 - Artikel 711 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 12 - Artikel 711 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 711 - In der Kanzlei jedes Rechtsprechungsorgans wird eine | « Art. 711 - In der Kanzlei jedes Rechtsprechungsorgans wird eine |
| Liste geführt, in die alle Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs | Liste geführt, in die alle Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs |
| eingetragen werden. | eingetragen werden. |
| Jede Sache erhält eine für das gesamte Königreich einmalige laufende | Jede Sache erhält eine für das gesamte Königreich einmalige laufende |
| Nummer, deren Zusammensetzung vom Geschäftsführungsausschuss | Nummer, deren Zusammensetzung vom Geschäftsführungsausschuss |
| festgelegt wird. Bei der Eintragung werden vermerkt: | festgelegt wird. Bei der Eintragung werden vermerkt: |
| 1. die Namen der Parteien, | 1. die Namen der Parteien, |
| 2. gegebenenfalls die gesetzlich festgelegten Erkennungsnummern der | 2. gegebenenfalls die gesetzlich festgelegten Erkennungsnummern der |
| Parteien, | Parteien, |
| 3. gegebenenfalls die Unternehmensnummer des Antragstellers, | 3. gegebenenfalls die Unternehmensnummer des Antragstellers, |
| 4. der Name des Beistands der Parteien, | 4. der Name des Beistands der Parteien, |
| 5. das Datum und gegebenenfalls die Kammer, die mit der Sache befasst | 5. das Datum und gegebenenfalls die Kammer, die mit der Sache befasst |
| wird oder an die die Sache verwiesen worden ist, | wird oder an die die Sache verwiesen worden ist, |
| 6. die bei der Eintragung erhobene Gebühr, wenn sie zu entrichten ist, | 6. die bei der Eintragung erhobene Gebühr, wenn sie zu entrichten ist, |
| 7. gegebenenfalls das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung | 7. gegebenenfalls das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung |
| gefasst hat, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und das Datum dieser | gefasst hat, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und das Datum dieser |
| Entscheidung, | Entscheidung, |
| 8. das Datum der getroffenen Entscheidungen. » | 8. das Datum der getroffenen Entscheidungen. » |
| Art. 13 - Artikel 713 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 13 - Artikel 713 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 713 - Die Liste wird auf eine Weise erstellt und aufbewahrt, | « Art. 713 - Die Liste wird auf eine Weise erstellt und aufbewahrt, |
| die ihre Einsichtnahme ermöglicht und ihre Lesbarkeit gewährleistet. | die ihre Einsichtnahme ermöglicht und ihre Lesbarkeit gewährleistet. |
| Der König bestimmt die diesbezüglichen Modalitäten nach Stellungnahme | Der König bestimmt die diesbezüglichen Modalitäten nach Stellungnahme |
| des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in | des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in |
| Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur | Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur |
| Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind. | Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind. |
| Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf Befehl des Richters | Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf Befehl des Richters |
| können die Vermerke der Eintragung von dem mit der Führung der Liste | können die Vermerke der Eintragung von dem mit der Führung der Liste |
| beauftragten Greffier geändert werden. » | beauftragten Greffier geändert werden. » |
| Art. 14 - Artikel 718 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 14 - Artikel 718 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 718 - Die Eintragung in die Liste erfolgt auf Vorlage des | « Art. 718 - Die Eintragung in die Liste erfolgt auf Vorlage des |
| Originals oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift | Originals oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift |
| oder gegebenenfalls der zugestellten Abschrift der Ladungsurkunde. » | oder gegebenenfalls der zugestellten Abschrift der Ladungsurkunde. » |
| Art. 15 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 15 - [Abänderungsbestimmung ] |
| Art. 16 - Artikel 721 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 16 - Artikel 721 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 721 - Die Akte umfasst unter anderem: | « Art. 721 - Die Akte umfasst unter anderem: |
| 1. den verfahrenseinleitenden Akt oder die Beschwerdeschrift und ihre | 1. den verfahrenseinleitenden Akt oder die Beschwerdeschrift und ihre |
| Anlagen oder, in Ermangelung der Originale, die zugestellten | Anlagen oder, in Ermangelung der Originale, die zugestellten |
| Abschriften oder beglaubigten Abschriften dieser Urkunden, | Abschriften oder beglaubigten Abschriften dieser Urkunden, |
| 2. die Notifizierungen, Mahnungen, Schlussanträge und Schriftsätze der | 2. die Notifizierungen, Mahnungen, Schlussanträge und Schriftsätze der |
| Parteien sowie die Abschrift des Briefes, durch den die Übermittlung | Parteien sowie die Abschrift des Briefes, durch den die Übermittlung |
| der Aktenstücke in dem in Artikel 737 Absatz 2 vorgesehenen Fall | der Aktenstücke in dem in Artikel 737 Absatz 2 vorgesehenen Fall |
| gemeldet wird, | gemeldet wird, |
| 3. die Protokolle der Sitzung oder der in der Sache angeordneten | 3. die Protokolle der Sitzung oder der in der Sache angeordneten |
| Untersuchungsmassnahmen und im Allgemeinen alle vom Richter erstellten | Untersuchungsmassnahmen und im Allgemeinen alle vom Richter erstellten |
| Schriftstücke, | Schriftstücke, |
| 4. die Urkunde über die Vereidigung des Sachverständigen, | 4. die Urkunde über die Vereidigung des Sachverständigen, |
| 5. die in Ausführung der Entscheidungen des Richters erstellten | 5. die in Ausführung der Entscheidungen des Richters erstellten |
| Berichte, | Berichte, |
| 6. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, | 6. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, |
| 7. die in der Sache gefassten Entscheidungen, | 7. die in der Sache gefassten Entscheidungen, |
| 8. die in Artikel 728 §§ 2, 2bis und 3 vorgesehene Vollmachtsurkunde, | 8. die in Artikel 728 §§ 2, 2bis und 3 vorgesehene Vollmachtsurkunde, |
| 9. das Verzeichnis der Begründungsunterlagen jeder Partei, | 9. das Verzeichnis der Begründungsunterlagen jeder Partei, |
| 10. die Empfangsbestätigung für die Hinterlegung der erfassten | 10. die Empfangsbestätigung für die Hinterlegung der erfassten |
| Begründungsunterlagen. | Begründungsunterlagen. |
| Der Greffier fügt diese Aktenstücke am Tag ihrer Hinterlegung in die | Der Greffier fügt diese Aktenstücke am Tag ihrer Hinterlegung in die |
| Akte ein. | Akte ein. |
| Ein Verzeichnis der Aktenstücke, das vom Greffier fortgeschrieben wird | Ein Verzeichnis der Aktenstücke, das vom Greffier fortgeschrieben wird |
| und in dem das Datum der Hinterlegung der Aktenstücke vermerkt ist, | und in dem das Datum der Hinterlegung der Aktenstücke vermerkt ist, |
| wird der Akte beigefügt. » | wird der Akte beigefügt. » |
| Art. 17 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 17 - [Abänderungsbestimmung ] |
| Art. 18 - Artikel 737 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 18 - Artikel 737 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 737 - Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der | « Art. 737 - Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der |
| Aktenstücke bei der Kanzlei, wo die Parteien die Aktenstücke vor Ort | Aktenstücke bei der Kanzlei, wo die Parteien die Aktenstücke vor Ort |
| einsehen. Die Übermittlung der erfassten Aktenstücke kann ebenfalls in | einsehen. Die Übermittlung der erfassten Aktenstücke kann ebenfalls in |
| gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. | gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. |
| Bei jeder Übermittlung von Aktenstücken durch Hinterlegung bei der | Bei jeder Übermittlung von Aktenstücken durch Hinterlegung bei der |
| Kanzlei wird bei der Kanzlei ein Verzeichnis hinterlegt. » | Kanzlei wird bei der Kanzlei ein Verzeichnis hinterlegt. » |
| Art. 19 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 739 - Ausser wenn die Aktenstücke auf elektronischem Weg | « Art. 739 - Ausser wenn die Aktenstücke auf elektronischem Weg |
| übermittelt worden sind, geben die Parteien die Aktenstücke spätestens | übermittelt worden sind, geben die Parteien die Aktenstücke spätestens |
| innerhalb der Frist zurück, die ihnen eingeräumt wird, um ihre | innerhalb der Frist zurück, die ihnen eingeräumt wird, um ihre |
| Schlussanträge zu stellen. » | Schlussanträge zu stellen. » |
| Art. 20 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 20 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 742 - Die Parteien hinterlegen ihre Schlussanträge bei der | « Art. 742 - Die Parteien hinterlegen ihre Schlussanträge bei der |
| Kanzlei zusammen mit dem Verzeichnis der übermittelten Aktenstücke. | Kanzlei zusammen mit dem Verzeichnis der übermittelten Aktenstücke. |
| Sie erhalten eine Empfangsbestätigung für diese Hinterlegung. » | Sie erhalten eine Empfangsbestätigung für diese Hinterlegung. » |
| Art. 21 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 21 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 743 - Die Parteien vermerken in ihren Schlussanträgen ihren | « Art. 743 - Die Parteien vermerken in ihren Schlussanträgen ihren |
| Namen, ihren Vornamen und ihren Wohnsitz oder ihre elektronische | Namen, ihren Vornamen und ihren Wohnsitz oder ihre elektronische |
| gerichtliche Adresse sowie die Listennummer der Sache. | gerichtliche Adresse sowie die Listennummer der Sache. |
| Juristische Personen weisen ihre Identität gemäss den in Artikel 703 | Juristische Personen weisen ihre Identität gemäss den in Artikel 703 |
| vorgesehenen Modalitäten nach. | vorgesehenen Modalitäten nach. |
| Die Schlussanträge werden von den Parteien oder ihren Beiständen | Die Schlussanträge werden von den Parteien oder ihren Beiständen |
| unterzeichnet. » | unterzeichnet. » |
| Art. 22 - Artikel 783 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 22 - Artikel 783 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 3. August 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 3. August 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 783 - Der Greffier erstellt das Protokoll der Sitzung. | « Art. 783 - Der Greffier erstellt das Protokoll der Sitzung. |
| Im Sitzungsprotokoll werden vermerkt: | Im Sitzungsprotokoll werden vermerkt: |
| 1. die behandelte Sache mit Angabe der Nummer der Sache und der Namen | 1. die behandelte Sache mit Angabe der Nummer der Sache und der Namen |
| der Parteien und ihrer Rechtsanwälte, | der Parteien und ihrer Rechtsanwälte, |
| 2. das Datum, an dem, und die Uhrzeit, zu der die Sache behandelt | 2. das Datum, an dem, und die Uhrzeit, zu der die Sache behandelt |
| worden ist, | worden ist, |
| 3. die Namen der Richter, die der Sitzung beiwohnen, | 3. die Namen der Richter, die der Sitzung beiwohnen, |
| 4. die durch das Gesetz vorgeschriebenen und vorgenommenen | 4. die durch das Gesetz vorgeschriebenen und vorgenommenen |
| Verfahrenshandlungen, | Verfahrenshandlungen, |
| 5. alle Feststellungen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob | 5. alle Feststellungen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob |
| die wesentlichen und unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschriebenen | die wesentlichen und unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschriebenen |
| Formalitäten eingehalten worden sind. | Formalitäten eingehalten worden sind. |
| Der Richter, der den Vorsitz der Sitzung geführt hat, prüft das | Der Richter, der den Vorsitz der Sitzung geführt hat, prüft das |
| Sitzungsprotokoll und unterzeichnet es zusammen mit dem Greffier. | Sitzungsprotokoll und unterzeichnet es zusammen mit dem Greffier. |
| Die Vermerke im Sitzungsprotokoll gelten als authentisch und haben | Die Vermerke im Sitzungsprotokoll gelten als authentisch und haben |
| Beweiskraft bis zur Anstrengung einer Fälschungsklage. » | Beweiskraft bis zur Anstrengung einer Fälschungsklage. » |
| Art. 23 - Artikel 863 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 23 - Artikel 863 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 3. August 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 3. August 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| « Art. 863 - In allen Fällen, in denen die Unterschrift erforderlich | « Art. 863 - In allen Fällen, in denen die Unterschrift erforderlich |
| ist, damit eine Verfahrenshandlung gültig ist, kann die fehlende | ist, damit eine Verfahrenshandlung gültig ist, kann die fehlende |
| Unterschrift während der Sitzung oder innerhalb einer vom Richter | Unterschrift während der Sitzung oder innerhalb einer vom Richter |
| festgelegten Frist noch angebracht werden. » | festgelegten Frist noch angebracht werden. » |
| Art. 24 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 24 - [Abänderungsbestimmung] |
| Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] |
| Art. 26 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt II | Art. 26 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt II |
| desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 882bis mit folgendem Wortlaut | desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 882bis mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Art. 882bis - Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden | « Art. 882bis - Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden |
| Bestimmungen kann der Richter, der aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 | Bestimmungen kann der Richter, der aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 |
| mit einem Streitfall über das Vorliegen oder die Dauer einer | mit einem Streitfall über das Vorliegen oder die Dauer einer |
| Funktionsstörung des Phönix-Systems befasst ist, per Entscheidung bei | Funktionsstörung des Phönix-Systems befasst ist, per Entscheidung bei |
| dem in Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des | dem in Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des |
| Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss alle | Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss alle |
| Auskünfte einholen, die für die Beilegung dieses Streitfalls dienlich | Auskünfte einholen, die für die Beilegung dieses Streitfalls dienlich |
| sind. | sind. |
| Der Geschäftsführungsausschuss teilt dem Richter binnen acht Tagen | Der Geschäftsführungsausschuss teilt dem Richter binnen acht Tagen |
| nach Erhalt der vom Greffier per Gerichtsbrief übermittelten | nach Erhalt der vom Greffier per Gerichtsbrief übermittelten |
| Entscheidung gemäss Artikel 46 § 4 eine Antwort mit. | Entscheidung gemäss Artikel 46 § 4 eine Antwort mit. |
| Diese Antwort wird den Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief und | Diese Antwort wird den Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief und |
| gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten per gewöhnlichen Brief | gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten per gewöhnlichen Brief |
| notifiziert. | notifiziert. |
| Die Parteien können binnen acht Tagen nach Versendung des | Die Parteien können binnen acht Tagen nach Versendung des |
| Gerichtsbriefs dem Richter ihre Bemerkungen mitteilen. | Gerichtsbriefs dem Richter ihre Bemerkungen mitteilen. |
| Binnen acht Tagen nach Verstreichen der in Absatz 4 vorgesehenen Frist | Binnen acht Tagen nach Verstreichen der in Absatz 4 vorgesehenen Frist |
| oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die der Richter zur | oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die der Richter zur |
| Sache selbst fasst, befindet er nach Aktenlage. Hält er es jedoch für | Sache selbst fasst, befindet er nach Aktenlage. Hält er es jedoch für |
| notwendig, die Parteien anzuhören, werden diese binnen acht Tagen per | notwendig, die Parteien anzuhören, werden diese binnen acht Tagen per |
| Gerichtsbrief vorgeladen. In diesem Fall befindet er binnen acht Tagen | Gerichtsbrief vorgeladen. In diesem Fall befindet er binnen acht Tagen |
| nach der Sitzung oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die | nach der Sitzung oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die |
| er zur Sache selbst fasst. | er zur Sache selbst fasst. |
| Gegen die Entscheidung des Richters, den Geschäftsführungsausschuss zu | Gegen die Entscheidung des Richters, den Geschäftsführungsausschuss zu |
| befragen, können keine Rechtsmittel eingelegt werden. » | befragen, können keine Rechtsmittel eingelegt werden. » |
| Art. 27 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: | Art. 27 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: |
| 1. Artikel 712, | 1. Artikel 712, |
| 2. Artikel 720 Absatz 2, | 2. Artikel 720 Absatz 2, |
| 3. Artikel 744, | 3. Artikel 744, |
| 4. Artikel 745 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August | 4. Artikel 745 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August |
| 1992, | 1992, |
| 5. Artikel 784. | 5. Artikel 784. |
| Art. 28 - Die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2000 zur | Art. 28 - Die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2000 zur |
| Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der | Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der |
| elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen | elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen |
| Verfahren werden aufgehoben. | Verfahren werden aufgehoben. |
| KAPITEL III - Die elektronische Akte in Strafsachen | KAPITEL III - Die elektronische Akte in Strafsachen |
| Abschnitt 1 - Die Akte | Abschnitt 1 - Die Akte |
| Art. 29 - § 1 - Mit Ausnahme der Beweisstücke werden alle Aktenstücke | Art. 29 - § 1 - Mit Ausnahme der Beweisstücke werden alle Aktenstücke |
| der Akte entweder auf Papier angelegt oder auf einem elektronischen | der Akte entweder auf Papier angelegt oder auf einem elektronischen |
| Datenträger gespeichert, vorbehaltlich des Verzeichnisses, das immer | Datenträger gespeichert, vorbehaltlich des Verzeichnisses, das immer |
| in elektronischer Form erstellt werden muss. | in elektronischer Form erstellt werden muss. |
| Diese Regel gilt weder für Akten, die im Hinblick auf eine Behandlung | Diese Regel gilt weder für Akten, die im Hinblick auf eine Behandlung |
| durch das Gericht in der Sitzung selbst beigefügt werden müssen, weil | durch das Gericht in der Sitzung selbst beigefügt werden müssen, weil |
| es um gesetzlichen oder speziellen Rückfall, Gewohnheitskriminalität, | es um gesetzlichen oder speziellen Rückfall, Gewohnheitskriminalität, |
| Moralität, Zusammenhang oder Absichtseinheit, so wie in Artikel 65 des | Moralität, Zusammenhang oder Absichtseinheit, so wie in Artikel 65 des |
| Strafgesetzbuches vorgesehen, geht, noch für Akten, die Gegenstand | Strafgesetzbuches vorgesehen, geht, noch für Akten, die Gegenstand |
| eines Revisionsverfahrens sind. Diese Akten werden unbeschadet der | eines Revisionsverfahrens sind. Diese Akten werden unbeschadet der |
| Anwendung von Artikel 30 nicht umgewandelt. | Anwendung von Artikel 30 nicht umgewandelt. |
| § 2 - Die Akte umfasst ein chronologisches elektronisches Verzeichnis, | § 2 - Die Akte umfasst ein chronologisches elektronisches Verzeichnis, |
| in dem alle Aktenstücke, ungeachtet ihrer Art oder ihrer Herkunft, | in dem alle Aktenstücke, ungeachtet ihrer Art oder ihrer Herkunft, |
| unter dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind, | unter dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind, |
| zurückgefunden werden können. Aktenstücke können der Akte nur durch | zurückgefunden werden können. Aktenstücke können der Akte nur durch |
| den Richter oder den Greffier oder, wenn es um eine Ermittlung geht, | den Richter oder den Greffier oder, wenn es um eine Ermittlung geht, |
| durch den Magistraten der Staatsanwaltschaft oder den Sekretär der | durch den Magistraten der Staatsanwaltschaft oder den Sekretär der |
| Staatsanwaltschaft beigefügt werden. | Staatsanwaltschaft beigefügt werden. |
| Ist beschlossen worden, die Akte auf Papier anzulegen, wird der Akte | Ist beschlossen worden, die Akte auf Papier anzulegen, wird der Akte |
| auf Papier eine beglaubigte Abschrift des chronologischen | auf Papier eine beglaubigte Abschrift des chronologischen |
| elektronischen Verzeichnisses beigefügt. | elektronischen Verzeichnisses beigefügt. |
| § 3 - Müssen Aktenstücke in Anwendung der Artikel 131 § 2 oder 235bis | § 3 - Müssen Aktenstücke in Anwendung der Artikel 131 § 2 oder 235bis |
| § 6 des Strafprozessgesetzbuches oder weil sie sich irrtümlicherweise | § 6 des Strafprozessgesetzbuches oder weil sie sich irrtümlicherweise |
| in der elektronischen Akte befinden, aus dieser entfernt werden, | in der elektronischen Akte befinden, aus dieser entfernt werden, |
| entfernt der Greffier diese Aktenstücke und hinterlegt sie bei der | entfernt der Greffier diese Aktenstücke und hinterlegt sie bei der |
| Kanzlei in einem besonderen elektronischen Register, das zu diesem | Kanzlei in einem besonderen elektronischen Register, das zu diesem |
| Zweck bei der Kanzlei angelegt ist. Der Greffier vermerkt diese | Zweck bei der Kanzlei angelegt ist. Der Greffier vermerkt diese |
| Verrichtung im Verzeichnis der Akte, aus der die Aktenstücke entfernt | Verrichtung im Verzeichnis der Akte, aus der die Aktenstücke entfernt |
| worden sind. | worden sind. |
| Abschnitt 2 - Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der elektronischen | Abschnitt 2 - Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der elektronischen |
| Erstellung der Akte | Erstellung der Akte |
| Art. 30 - Bis zu dem in Artikel 37 § 1 erwähnten Datum entscheidet der | Art. 30 - Bis zu dem in Artikel 37 § 1 erwähnten Datum entscheidet der |
| Föderalprokurator, der Generalprokurator, der Arbeitsauditor oder der | Föderalprokurator, der Generalprokurator, der Arbeitsauditor oder der |
| Prokurator des Königs, was Ermittlungsakten betrifft, und der | Prokurator des Königs, was Ermittlungsakten betrifft, und der |
| Untersuchungsrichter, was Untersuchungsakten betrifft, sobald sie bei | Untersuchungsrichter, was Untersuchungsakten betrifft, sobald sie bei |
| ihm anhängig gemacht werden, auf welchem Träger die Originalakte | ihm anhängig gemacht werden, auf welchem Träger die Originalakte |
| erstellt wird. | erstellt wird. |
| Ab der Befassung des Gerichts mit der Sache kann nur der Richter im | Ab der Befassung des Gerichts mit der Sache kann nur der Richter im |
| Interesse einer geordneten Rechtspflege anordnen, den Träger der | Interesse einer geordneten Rechtspflege anordnen, den Träger der |
| Verfahrensakte gemäss Artikel 31 zu ändern. | Verfahrensakte gemäss Artikel 31 zu ändern. |
| Bis zum Datum des vollständigen Inkrafttretens der elektronischen Akte | Bis zum Datum des vollständigen Inkrafttretens der elektronischen Akte |
| in Strafsachen entscheidet das Jugendgericht für die Akten der Sachen, | in Strafsachen entscheidet das Jugendgericht für die Akten der Sachen, |
| mit denen es befasst ist, und für die Aktenstücke, die diesen Akten | mit denen es befasst ist, und für die Aktenstücke, die diesen Akten |
| beigefügt sind, auf welchem Träger diese Akten und diese Aktenstücke | beigefügt sind, auf welchem Träger diese Akten und diese Aktenstücke |
| erstellt werden. | erstellt werden. |
| Abschnitt 3 - Umwandlung von Aktenstücken von einem Träger zu einem | Abschnitt 3 - Umwandlung von Aktenstücken von einem Träger zu einem |
| anderen, | anderen, |
| chronologische Archivakte und Archivierungsfrist | chronologische Archivakte und Archivierungsfrist |
| Art. 31 - § 1 - Die Umwandlung von Strafakten, Verfahrensunterlagen | Art. 31 - § 1 - Die Umwandlung von Strafakten, Verfahrensunterlagen |
| und anderen Aktenstücken auf Papier in eine elektronische Akte erfolgt | und anderen Aktenstücken auf Papier in eine elektronische Akte erfolgt |
| durch eine Registrierung in der elektronischen Akte anhand eines | durch eine Registrierung in der elektronischen Akte anhand eines |
| elektronischen Leseverfahrens und durch eine Bescheinigung der | elektronischen Leseverfahrens und durch eine Bescheinigung der |
| Konformität mit dem auf elektronische Weise gelesenen Dokument durch | Konformität mit dem auf elektronische Weise gelesenen Dokument durch |
| eine qualifizierte Signatur der Gerichtsbehörde, die die Umwandlung | eine qualifizierte Signatur der Gerichtsbehörde, die die Umwandlung |
| angeordnet hat, oder, je nach Fall, des Greffiers oder des Sekretärs | angeordnet hat, oder, je nach Fall, des Greffiers oder des Sekretärs |
| der Staatsanwaltschaft. | der Staatsanwaltschaft. |
| § 2 - Die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellten | § 2 - Die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellten |
| Aktenstücke werden beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt, | Aktenstücke werden beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt, |
| wenn die Strafakte eine Ermittlung betrifft. In diesem Fall werden die | wenn die Strafakte eine Ermittlung betrifft. In diesem Fall werden die |
| Aktenstücke spätestens zum Zeitpunkt der Ladung oder der Befassung des | Aktenstücke spätestens zum Zeitpunkt der Ladung oder der Befassung des |
| Gerichts bei der Kanzlei des Rechtsprechungsorgans, das mit der Sache | Gerichts bei der Kanzlei des Rechtsprechungsorgans, das mit der Sache |
| befasst ist, hinterlegt, ausser wenn die Einsichtnahme oder die | befasst ist, hinterlegt, ausser wenn die Einsichtnahme oder die |
| Abschrift und folglich die Hinterlegung dieser Aktenstücke bei der | Abschrift und folglich die Hinterlegung dieser Aktenstücke bei der |
| Kanzlei vor diesem Zeitpunkt die Folge einer ausdrücklichen | Kanzlei vor diesem Zeitpunkt die Folge einer ausdrücklichen |
| Gesetzesbestimmung ist. | Gesetzesbestimmung ist. |
| Geht es um Aktenstücke mit Bezug auf eine gerichtliche Untersuchung, | Geht es um Aktenstücke mit Bezug auf eine gerichtliche Untersuchung, |
| werden sie vom Greffier, der dem Untersuchungsrichter beisteht, | werden sie vom Greffier, der dem Untersuchungsrichter beisteht, |
| aufbewahrt und bei der Kanzlei hinterlegt, sobald die Sache von der | aufbewahrt und bei der Kanzlei hinterlegt, sobald die Sache von der |
| Ratskammer oder der Anklagekammer weiterverwiesen worden ist. Bei | Ratskammer oder der Anklagekammer weiterverwiesen worden ist. Bei |
| Entlastung des Untersuchungsrichters ohne Verweisung an einen | Entlastung des Untersuchungsrichters ohne Verweisung an einen |
| Tatsachenrichter werden diese Aktenstücke zusammen mit der Akte dem | Tatsachenrichter werden diese Aktenstücke zusammen mit der Akte dem |
| Prokurator des Königs übermittelt und anschliessend vom Sekretär der | Prokurator des Königs übermittelt und anschliessend vom Sekretär der |
| Staatsanwaltschaft aufbewahrt. | Staatsanwaltschaft aufbewahrt. |
| § 3 - Gemäss § 2 hinterlegte Aktenstücke gehören zur chronologischen | § 3 - Gemäss § 2 hinterlegte Aktenstücke gehören zur chronologischen |
| Archivakte. Die chronologische Archivakte umfasst alle Aktenstücke, | Archivakte. Die chronologische Archivakte umfasst alle Aktenstücke, |
| die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellt, aber in eine | die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellt, aber in eine |
| elektronische Form umgewandelt worden sind, sowie die Aktenstücke, die | elektronische Form umgewandelt worden sind, sowie die Aktenstücke, die |
| in Anwendung von Artikel 34 dort abgelegt werden. Diese Aktenstücke | in Anwendung von Artikel 34 dort abgelegt werden. Diese Aktenstücke |
| werden chronologisch nach dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt | werden chronologisch nach dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt |
| worden sind, dort abgelegt. Die Verfahrensunterlagen werden ebenfalls | worden sind, dort abgelegt. Die Verfahrensunterlagen werden ebenfalls |
| chronologisch abgelegt, aber in einer von der chronologischen | chronologisch abgelegt, aber in einer von der chronologischen |
| Archivakte getrennten Akte aufbewahrt. | Archivakte getrennten Akte aufbewahrt. |
| Ist ein Aktenstück in eine elektronische Form umgewandelt worden, | Ist ein Aktenstück in eine elektronische Form umgewandelt worden, |
| vermerkt der Greffier oder gegebenenfalls der Sekretär der | vermerkt der Greffier oder gegebenenfalls der Sekretär der |
| Staatsanwaltschaft im Verzeichnis, dass die Originalakte in der | Staatsanwaltschaft im Verzeichnis, dass die Originalakte in der |
| chronologischen Archivakte hinterlegt worden ist, und gibt das Datum | chronologischen Archivakte hinterlegt worden ist, und gibt das Datum |
| der Hinterlegung an. | der Hinterlegung an. |
| § 4 - Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten | § 4 - Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten |
| Akte oder von Teilen dieser Akte in eine Akte auf Papier erfolgt durch | Akte oder von Teilen dieser Akte in eine Akte auf Papier erfolgt durch |
| eine Kopie, die je nach Fall entweder vom Prokurator des Königs oder | eine Kopie, die je nach Fall entweder vom Prokurator des Königs oder |
| vom Sekretär der Staatsanwaltschaft oder vom Greffier beglaubigt und | vom Sekretär der Staatsanwaltschaft oder vom Greffier beglaubigt und |
| unterzeichnet wird. Geht das umgewandelte Aktenstück von einem | unterzeichnet wird. Geht das umgewandelte Aktenstück von einem |
| Polizeidienst oder einer anderen Behörde aus, kann dieser Dienst oder | Polizeidienst oder einer anderen Behörde aus, kann dieser Dienst oder |
| diese Behörde ebenfalls gemäss denselben Modalitäten eine beglaubigte | diese Behörde ebenfalls gemäss denselben Modalitäten eine beglaubigte |
| Kopie ausstellen. | Kopie ausstellen. |
| Wird ein auf elektronischem Datenträger erstelltes Aktenstück in ein | Wird ein auf elektronischem Datenträger erstelltes Aktenstück in ein |
| Aktenstück auf Papier umgewandelt, werden in dem Aktenstück auf Papier | Aktenstück auf Papier umgewandelt, werden in dem Aktenstück auf Papier |
| diese Umwandlung, die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches | diese Umwandlung, die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches |
| erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des | erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des |
| Originalaktenstücks vermerkt. | Originalaktenstücks vermerkt. |
| § 5 - Die chronologischen Archivakten werden während der gesetzlich | § 5 - Die chronologischen Archivakten werden während der gesetzlich |
| oder verordnungsrechtlich festgelegten Archivierungsfrist, die für die | oder verordnungsrechtlich festgelegten Archivierungsfrist, die für die |
| Akten gilt, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt. | Akten gilt, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt. |
| Abschnitt 4 - Kopie, Einsichtnahme und Ausstellung einer kostenlosen | Abschnitt 4 - Kopie, Einsichtnahme und Ausstellung einer kostenlosen |
| Abschrift des Wortlauts der Vernehmung | Abschrift des Wortlauts der Vernehmung |
| Art. 32 - § 1 - Wird aufgrund einer Gesetzesbestimmung die | Art. 32 - § 1 - Wird aufgrund einer Gesetzesbestimmung die |
| Einsichtnahme in eine elektronische Akte oder einen Teil davon während | Einsichtnahme in eine elektronische Akte oder einen Teil davon während |
| der Untersuchungsphase bewilligt, erfolgt die Einsichtnahme in die | der Untersuchungsphase bewilligt, erfolgt die Einsichtnahme in die |
| Akte oder in den sachdienlichen Teil der Akte in der Kanzlei oder an | Akte oder in den sachdienlichen Teil der Akte in der Kanzlei oder an |
| einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Die Einsichtnahme kann ebenfalls | einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Die Einsichtnahme kann ebenfalls |
| durch einen Ausdruck der gesamten Akte oder eines Teils der Akte | durch einen Ausdruck der gesamten Akte oder eines Teils der Akte |
| erfolgen. | erfolgen. |
| Ab dem in Artikel 127 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten | Ab dem in Artikel 127 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten |
| Zeitpunkt bleiben diese Regeln gültig. Auf Antrag einer Partei kann | Zeitpunkt bleiben diese Regeln gültig. Auf Antrag einer Partei kann |
| jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in | jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in |
| Form eines Ausdrucks ausgestellt werden. | Form eines Ausdrucks ausgestellt werden. |
| Während der Ermittlung erfolgt die Einsichtnahme in die elektronische | Während der Ermittlung erfolgt die Einsichtnahme in die elektronische |
| Akte, wenn der Prokurator des Königs dazu die Erlaubnis gegeben hat, | Akte, wenn der Prokurator des Königs dazu die Erlaubnis gegeben hat, |
| unmittelbar im Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder an einem zu | unmittelbar im Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder an einem zu |
| diesem Zweck bestimmten Ort. | diesem Zweck bestimmten Ort. |
| Ab dem Zeitpunkt der Ladung oder der Aufforderung per Protokoll | Ab dem Zeitpunkt der Ladung oder der Aufforderung per Protokoll |
| bleiben diese Regeln in Bezug auf den Modus der Einsichtnahme gültig. | bleiben diese Regeln in Bezug auf den Modus der Einsichtnahme gültig. |
| Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger | Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger |
| auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt | auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt |
| werden. Dasselbe gilt, wenn der Prokurator des Königs während der | werden. Dasselbe gilt, wenn der Prokurator des Königs während der |
| Ermittlung das Ausstellen einer Kopie erlaubt hat oder wenn die | Ermittlung das Ausstellen einer Kopie erlaubt hat oder wenn die |
| Einsichtnahme und die Kopie aufgrund einer ausdrücklichen | Einsichtnahme und die Kopie aufgrund einer ausdrücklichen |
| Gesetzesbestimmung bewilligt werden. | Gesetzesbestimmung bewilligt werden. |
| § 2 - Bei einer elektronischen Akte kann das Ausstellen einer | § 2 - Bei einer elektronischen Akte kann das Ausstellen einer |
| kostenlosen Kopie des Wortlauts der Vernehmung gemäss den Artikeln | kostenlosen Kopie des Wortlauts der Vernehmung gemäss den Artikeln |
| 28quinquies und 57 des Strafprozessgesetzbuches oder eines Protokolls | 28quinquies und 57 des Strafprozessgesetzbuches oder eines Protokolls |
| aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen durch einen Ausdruck des Textes | aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen durch einen Ausdruck des Textes |
| erfolgen. | erfolgen. |
| Abschnitt 5 - Übermittlung von Protokollen | Abschnitt 5 - Übermittlung von Protokollen |
| Art. 33 - Protokolle, die von Polizeidiensten oder von Beamten und | Art. 33 - Protokolle, die von Polizeidiensten oder von Beamten und |
| Bediensteten stammen, die den Diensten angehören, die Behörden und | Bediensteten stammen, die den Diensten angehören, die Behörden und |
| gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von | gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von |
| Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und | Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und |
| festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder von | festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder von |
| Personen stammen, die ermächtigt sind, solche Aufträge auszuführen, | Personen stammen, die ermächtigt sind, solche Aufträge auszuführen, |
| können der zuständigen Gerichtsbehörde in elektronischer Form | können der zuständigen Gerichtsbehörde in elektronischer Form |
| übermittelt werden gemäss den nach Stellungnahme des | übermittelt werden gemäss den nach Stellungnahme des |
| Geschäftsführungsausschusses erstellten Richtlinien des Kollegiums der | Geschäftsführungsausschusses erstellten Richtlinien des Kollegiums der |
| Generalprokuratoren. | Generalprokuratoren. |
| Abschnitt 6 - Modalitäten für die Unterzeichnung von Erklärungen, | Abschnitt 6 - Modalitäten für die Unterzeichnung von Erklärungen, |
| Protokollen und anderen Verfahrensunterlagen, die im Rahmen einer | Protokollen und anderen Verfahrensunterlagen, die im Rahmen einer |
| elektronischen Originalakte auf elektronischen Datenträgern erstellt | elektronischen Originalakte auf elektronischen Datenträgern erstellt |
| werden, und Modalitäten für die Umwandlung von Verfahrensunterlagen | werden, und Modalitäten für die Umwandlung von Verfahrensunterlagen |
| Art. 34 - § 1 - Unterzeichnet eine im Rahmen einer Strafsache | Art. 34 - § 1 - Unterzeichnet eine im Rahmen einer Strafsache |
| vernommene Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des | vernommene Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des |
| Stadiums des Strafverfahrens den Wortlaut der Erklärung, die sie | Stadiums des Strafverfahrens den Wortlaut der Erklärung, die sie |
| gegenüber einem Polizeibeamten, gegenüber einem Beamten oder | gegenüber einem Polizeibeamten, gegenüber einem Beamten oder |
| Bediensteten, die den Diensten angehören, die Behörden und | Bediensteten, die den Diensten angehören, die Behörden und |
| gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von | gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von |
| Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und | Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und |
| festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder | festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder |
| gegenüber einer Personen, die ermächtigt ist, solche Aufträge | gegenüber einer Personen, die ermächtigt ist, solche Aufträge |
| auszuführen, gemacht hat, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen | auszuführen, gemacht hat, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen |
| der Unterschrift auf einem Ausdruck des Wortlauts ihrer Erklärung. | der Unterschrift auf einem Ausdruck des Wortlauts ihrer Erklärung. |
| Dieser Ausdruck wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt. | Dieser Ausdruck wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt. |
| Diese Verrichtungen werden im Protokoll der Vernehmung selbst | Diese Verrichtungen werden im Protokoll der Vernehmung selbst |
| vermerkt, das Protokoll wird der elektronischen Akte beigefügt und | vermerkt, das Protokoll wird der elektronischen Akte beigefügt und |
| durch eine qualifizierte Signatur des Sachbearbeiters bescheinigt. | durch eine qualifizierte Signatur des Sachbearbeiters bescheinigt. |
| § 2 - Unterzeichnet eine Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und | § 2 - Unterzeichnet eine Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und |
| ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens im Rahmen einer Strafsache | ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens im Rahmen einer Strafsache |
| eine Erklärung, einen Antrag, ein Protokoll oder jegliche andere | eine Erklärung, einen Antrag, ein Protokoll oder jegliche andere |
| Urkunde, die von einem oder für einen Richter, Greffier, Prokurator | Urkunde, die von einem oder für einen Richter, Greffier, Prokurator |
| des Königs oder Sekretär der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist, | des Königs oder Sekretär der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist, |
| erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf | erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf |
| einer Kopie dieses Aktenstücks. | einer Kopie dieses Aktenstücks. |
| Diese Unterzeichnung wird im Aktenstück selber vermerkt. Die Kopie mit | Diese Unterzeichnung wird im Aktenstück selber vermerkt. Die Kopie mit |
| der Unterschrift des Betreffenden wird in der chronologischen | der Unterschrift des Betreffenden wird in der chronologischen |
| Archivakte aufbewahrt. | Archivakte aufbewahrt. |
| § 3 - Wenn es möglich ist, werden Erklärungen, Anträge, Protokolle | § 3 - Wenn es möglich ist, werden Erklärungen, Anträge, Protokolle |
| oder andere Urkunden in ihrer elektronischen Form von den betreffenden | oder andere Urkunden in ihrer elektronischen Form von den betreffenden |
| Personen oder von den Personen, die sie dem Gesetz entsprechend zu | Personen oder von den Personen, die sie dem Gesetz entsprechend zu |
| diesem Zweck vertreten können, mit einer qualifizierten Signatur | diesem Zweck vertreten können, mit einer qualifizierten Signatur |
| versehen gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des | versehen gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des |
| Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen | Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen |
| Erlass festgelegt werden. | Erlass festgelegt werden. |
| § 4 - Urkunden, Erklärungen oder Anträge, die die betreffende Partei, | § 4 - Urkunden, Erklärungen oder Anträge, die die betreffende Partei, |
| die geschädigte Partei oder der Antragsteller aufgrund des Gesetzes an | die geschädigte Partei oder der Antragsteller aufgrund des Gesetzes an |
| die Kanzlei oder das Sekretariat der Staatanwaltschaft schicken kann, | die Kanzlei oder das Sekretariat der Staatanwaltschaft schicken kann, |
| können auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der | können auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der |
| qualifizierten Signatur der Partei, des Antragstellers oder des | qualifizierten Signatur der Partei, des Antragstellers oder des |
| Rechtsanwalts, der die Versendung vornimmt, versehen sind. | Rechtsanwalts, der die Versendung vornimmt, versehen sind. |
| Schlussanträge und Schriftsätze können der Kanzlei des Gerichts oder | Schlussanträge und Schriftsätze können der Kanzlei des Gerichts oder |
| dem mit der Sache befassten Gerichtshof auf elektronischem Weg | dem mit der Sache befassten Gerichtshof auf elektronischem Weg |
| übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der | übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der |
| betreffenden Partei oder des Rechtsanwalts der Partei versehen sind. | betreffenden Partei oder des Rechtsanwalts der Partei versehen sind. |
| § 5 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 42bis des | § 5 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 42bis des |
| Gerichtsgesetzbuches werden die Ladung, die von einer anderen Partei | Gerichtsgesetzbuches werden die Ladung, die von einer anderen Partei |
| als der Staatsanwaltschaft ausgeht, und die Notifizierungsunterlagen | als der Staatsanwaltschaft ausgeht, und die Notifizierungsunterlagen |
| nach Registrierung in der elektronischen Akte vom Greffier in die | nach Registrierung in der elektronischen Akte vom Greffier in die |
| chronologische Archivakte eingefügt, wenn sie sich auf eine Ermittlung | chronologische Archivakte eingefügt, wenn sie sich auf eine Ermittlung |
| beziehen, für die die Akte auf einem elektronischen Datenträger | beziehen, für die die Akte auf einem elektronischen Datenträger |
| angelegt worden ist oder für die der Prokurator des Königs das Anlegen | angelegt worden ist oder für die der Prokurator des Königs das Anlegen |
| einer elektronischen Akte anordnet. | einer elektronischen Akte anordnet. |
| § 6 - Die auf Papier erstellten Berichte der vom Prokurator des Königs | § 6 - Die auf Papier erstellten Berichte der vom Prokurator des Königs |
| oder vom Untersuchungsrichter bestimmten Sachverständigen werden nach | oder vom Untersuchungsrichter bestimmten Sachverständigen werden nach |
| Registrierung in der elektronischen Akte in der chronologischen | Registrierung in der elektronischen Akte in der chronologischen |
| Archivakte hinterlegt. | Archivakte hinterlegt. |
| Verfügt der Sachverständige über eine qualifizierte Signatur, kann der | Verfügt der Sachverständige über eine qualifizierte Signatur, kann der |
| Bericht in elektronischer Form an die zuständige Gerichtsbehörde | Bericht in elektronischer Form an die zuständige Gerichtsbehörde |
| geschickt werden. | geschickt werden. |
| Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen mit Bezug auf die Ladungen | Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen mit Bezug auf die Ladungen |
| Art. 35 - Der Greffier, der aufgrund des Gesetzes eine Ladung auf | Art. 35 - Der Greffier, der aufgrund des Gesetzes eine Ladung auf |
| elektronischem Weg verschickt, kann auf den | elektronischem Weg verschickt, kann auf den |
| Kommunikationsdiensteanbieter zurückgreifen, der gemäss Artikel 46 § 3 | Kommunikationsdiensteanbieter zurückgreifen, der gemäss Artikel 46 § 3 |
| des Gerichtsgesetzbuches handelt. | des Gerichtsgesetzbuches handelt. |
| Die Ladungen können ebenfalls unmittelbar auf elektronischem Weg an | Die Ladungen können ebenfalls unmittelbar auf elektronischem Weg an |
| die elektronische gerichtliche Adresse des Empfängers geschickt | die elektronische gerichtliche Adresse des Empfängers geschickt |
| werden. | werden. |
| Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen wird in | Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen wird in |
| Strafsachen davon ausgegangen, dass der Empfänger die Ladung am ersten | Strafsachen davon ausgegangen, dass der Empfänger die Ladung am ersten |
| Werktag nach dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Greffier oder der | Werktag nach dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Greffier oder der |
| Kommunikationsdiensteanbieter die Ladung als Einschreibesendung beim | Kommunikationsdiensteanbieter die Ladung als Einschreibesendung beim |
| Postdienst vorgelegt hat. | Postdienst vorgelegt hat. |
| Abschnitt 8 - Besondere Regeln in Bezug auf die Zustellung in | Abschnitt 8 - Besondere Regeln in Bezug auf die Zustellung in |
| Strafsachen | Strafsachen |
| Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42bis des | Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42bis des |
| Gerichtsgesetzbuches wird die Zustellung von auf einem elektronischen | Gerichtsgesetzbuches wird die Zustellung von auf einem elektronischen |
| Datenträger erstellten Entscheiden, Urteilen, Beschlüssen, Ladungen, | Datenträger erstellten Entscheiden, Urteilen, Beschlüssen, Ladungen, |
| Aufforderungen per Protokoll oder Befehlen - Zustellung, die in | Aufforderungen per Protokoll oder Befehlen - Zustellung, die in |
| Ausführung einer Bestimmung im Rahmen der Rechtsvorschriften über die | Ausführung einer Bestimmung im Rahmen der Rechtsvorschriften über die |
| Untersuchungshaft oder das Strafverfahren im Allgemeinen erfolgt - wie | Untersuchungshaft oder das Strafverfahren im Allgemeinen erfolgt - wie |
| folgt geregelt. | folgt geregelt. |
| Die Zustellung erfolgt durch die Übergabe einer Kopie der betreffenden | Die Zustellung erfolgt durch die Übergabe einer Kopie der betreffenden |
| Urkunde. | Urkunde. |
| Nach elektronischem Lesen der Zustellungsurkunde übermittelt der | Nach elektronischem Lesen der Zustellungsurkunde übermittelt der |
| Gerichtsvollzieher diese Kopie auf elektronischem Weg an die | Gerichtsvollzieher diese Kopie auf elektronischem Weg an die |
| auftraggebende Behörde. Zur gleichen Zeit übermittelt der | auftraggebende Behörde. Zur gleichen Zeit übermittelt der |
| Gerichtsvollzieher der auftraggebenden Behörde die | Gerichtsvollzieher der auftraggebenden Behörde die |
| Gerichtsvollzieherurkunde. Diese wird in der chronologischen | Gerichtsvollzieherurkunde. Diese wird in der chronologischen |
| Archivakte hinterlegt. | Archivakte hinterlegt. |
| Was die Zustellungen betrifft, die von der zu diesem Zweck zuständigen | Was die Zustellungen betrifft, die von der zu diesem Zweck zuständigen |
| Behörde vorgenommen werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen | Behörde vorgenommen werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen |
| Erklärungen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls die Signatur | Erklärungen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls die Signatur |
| der Person, an die die Zustellung gerichtet ist, auf einer Kopie der | der Person, an die die Zustellung gerichtet ist, auf einer Kopie der |
| auf elektronischem Datenträger erstellten Akte vermerkt. Diese Kopie | auf elektronischem Datenträger erstellten Akte vermerkt. Diese Kopie |
| wird der auftraggebenden Gerichtsbehörde übermittelt. Die auf diese | wird der auftraggebenden Gerichtsbehörde übermittelt. Die auf diese |
| Weise erhaltene Kopie wird, nachdem sie auf elektronischem Weg | Weise erhaltene Kopie wird, nachdem sie auf elektronischem Weg |
| eingelesen worden ist, insofern sie nicht auf elektronischem Weg, im | eingelesen worden ist, insofern sie nicht auf elektronischem Weg, im |
| Hinblick auf ihre Aufnahme in die elektronische Akte, übermittelt | Hinblick auf ihre Aufnahme in die elektronische Akte, übermittelt |
| wurde, je nach Fall vom Greffier oder vom Sekretär der | wurde, je nach Fall vom Greffier oder vom Sekretär der |
| Staatsanwaltschaft in der chronologischen Archivakte hinterlegt. | Staatsanwaltschaft in der chronologischen Archivakte hinterlegt. |
| § 2 - Falls es möglich ist, wird die Urkunde der elektronischen | § 2 - Falls es möglich ist, wird die Urkunde der elektronischen |
| Zustellung von der Person unterzeichnet, der die Urkunde zugestellt | Zustellung von der Person unterzeichnet, der die Urkunde zugestellt |
| wird, und zwar durch Verwendung einer qualifizierten Signatur gemäss | wird, und zwar durch Verwendung einer qualifizierten Signatur gemäss |
| den Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des | den Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des |
| Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen | Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen |
| Erlass festlegt. | Erlass festlegt. |
| Abschnitt 9 - Vollständige Einführung der elektronischen Akte in | Abschnitt 9 - Vollständige Einführung der elektronischen Akte in |
| Strafsachen | Strafsachen |
| Art. 37 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des | Art. 37 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des |
| Geschäftsführungsausschusses das Datum der vollständigen Einführung | Geschäftsführungsausschusses das Datum der vollständigen Einführung |
| der elektronischen Akte in Strafsachen. | der elektronischen Akte in Strafsachen. |
| § 2 - Ab der vollständigen Einführung der elektronischen Akte werden | § 2 - Ab der vollständigen Einführung der elektronischen Akte werden |
| alle Aktenstücke von Originalstrafakten mit Bezug auf eine nach dem | alle Aktenstücke von Originalstrafakten mit Bezug auf eine nach dem |
| Datum der definitiven Einführung eröffneten Untersuchung oder mit | Datum der definitiven Einführung eröffneten Untersuchung oder mit |
| Bezug auf eine nach diesem Datum von der Verwaltung der | Bezug auf eine nach diesem Datum von der Verwaltung der |
| Staatsanwaltschaft eingetragene Ermittlung gemäss den Bestimmungen des | Staatsanwaltschaft eingetragene Ermittlung gemäss den Bestimmungen des |
| vorliegenden Kapitels auf elektronischem Datenträger erstellt. | vorliegenden Kapitels auf elektronischem Datenträger erstellt. |
| § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 31 mit Bezug auf die Umwandlung | § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 31 mit Bezug auf die Umwandlung |
| bleiben gültig, auch nach dem gemäss § 1 bestimmten Datum. | bleiben gültig, auch nach dem gemäss § 1 bestimmten Datum. |
| KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI |
| welches eine Organisierung des Notariats enthält | welches eine Organisierung des Notariats enthält |
| Art. 38 - [Abänderungsbestimmungen ] | Art. 38 - [Abänderungsbestimmungen ] |
| KAPITEL V - Inkrafttreten | KAPITEL V - Inkrafttreten |
| Art. 39 - Mit Ausnahme der Artikel 1 und 39 bestimmt der König für | Art. 39 - Mit Ausnahme der Artikel 1 und 39 bestimmt der König für |
| jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines | jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines |
| Inkrafttretens. | Inkrafttretens. |
| [Die Artikel 2 bis 38 treten spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.] | [Die Artikel 2 bis 38 treten spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.] |
| [Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 des G. vom 24. Juli 2008 | [Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 des G. vom 24. Juli 2008 |
| (B.S. vom 7. August 2008)] | (B.S. vom 7. August 2008)] |