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Meertalige weergave van Wet van 10/07/1931
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Wet betreffende de bevoegdheid der diplomatieke en consulaire agenten in notariële zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi concernant la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière notariale. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JULI 1931. - Wet betreffende de bevoegdheid der diplomatieke en consulaire agenten in notariële zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUILLET 1931. - Loi concernant la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière notariale. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 10 juli 1931 betreffende de bevoegdheid der diplomatieke en allemande de la loi du 10 juillet 1931 concernant la compétence des
agents diplomatiques et consulaires en matière notariale (Moniteur
consulaire agenten in notariële zaken (Belgisch Staatsblad van 31 juli belge du 31 juillet 1931), telle qu'elle a été modifiée successivement
1931), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : par :
- de wet van 21 september 1962 betreffende de afschaffing van de - la loi du 21 septembre 1962 relative à l'abrogation de l'Accord de
Trustschapsovereenkomst van 13 december 1946 voor het gebied tutelle du 13 décembre 1946 pour le territoire du Ruanda-Urundi
Ruanda-Urundi (Belgisch Staatsblad van 5 oktober 1962); (Moniteur belge du 5 octobre 1962);
- de wet van 31 maart 1987 tot wijziging van een aantal bepalingen - la loi du 31 mars 1987 modifiant diverses dispositions légales
betreffende de afstamming (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1987); relatives à la filiation (Moniteur belge du 27 mai 1987);
- de wet van 24 april 2003 tot hervorming van de adoptie (Belgisch - la loi du 24 avril 2003 réformant l'adoption (Moniteur belge du 16
Staatsblad van 16 mei 2003); mai 2003);
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24
24 januari 2011). janvier 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ
UND MINISTERIUM DER KOLONIEN UND MINISTERIUM DER KOLONIEN
10. JULI 1931 - Gesetz über die Zuständigkeit der diplomatischen und 10. JULI 1931 - Gesetz über die Zuständigkeit der diplomatischen und
konsularischen Vertreter in Notariatssachen konsularischen Vertreter in Notariatssachen
Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind,
üben von Rechts wegen in allen Ländern das Notariatsamt gemäss den üben von Rechts wegen in allen Ländern das Notariatsamt gemäss den
belgischen mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb belgischen mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb
der durch die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten der durch die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten
Grenzen aus. Grenzen aus.
Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer
Vertretung sind, üben das Notariatsamt gemäss den belgischen Vertretung sind, üben das Notariatsamt gemäss den belgischen
mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb der durch mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb der durch
die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grenzen die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grenzen
aus, und zwar: aus, und zwar:
1. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind, 1. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind,
2. in jedem anderen Land, wenn dieses Amt ihnen vom Minister der 2. in jedem anderen Land, wenn dieses Amt ihnen vom Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden ist. Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden ist.
Art. 3 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die Art. 3 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die
Notariatsamtsfunktionen: Notariatsamtsfunktionen:
a) in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen a) in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen
Beauftragten ausgeübt, Beauftragten ausgeübt,
b) in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter b) in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter
ausgeübt. ausgeübt.
§ 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen: § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen:
A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der
Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat,
-sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat
oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt
oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person, oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person,
die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell
dazu beauftragt worden ist, dazu beauftragt worden ist,
B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der
Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten
Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten
Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters
des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der
Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt
worden ist. worden ist.
Art. 4 - Personen, die dazu berufen sind, Notariatsamtsfunktionen Art. 4 - Personen, die dazu berufen sind, Notariatsamtsfunktionen
gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des
Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den
durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die
konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben,
leisten folgenden Eid: leisten folgenden Eid:
« Ich schwöre, die mir zugewiesenen Notariatsamtsfunktionen getreu und « Ich schwöre, die mir zugewiesenen Notariatsamtsfunktionen getreu und
gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben. » gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben. »
Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht,
die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen
konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid
befreit. befreit.
Art. 5 - Die notarielle Befugnis der diplomatischen Vertreter und der Art. 5 - Die notarielle Befugnis der diplomatischen Vertreter und der
Vertreter des konsularischen Korps, die aufgrund des vorliegenden Vertreter des konsularischen Korps, die aufgrund des vorliegenden
Gesetzes mit Notariatsamtsfunktionen betraut werden, erstreckt sich Gesetzes mit Notariatsamtsfunktionen betraut werden, erstreckt sich
auf: auf:
1. Urkunden und Verträge, die ausschliesslich belgische 1. Urkunden und Verträge, die ausschliesslich belgische
Staatsangehörige betreffen, Staatsangehörige betreffen,
2. Eheverträge, die einen belgischen Staatsangehörigen und [einen 2. Eheverträge, die einen belgischen Staatsangehörigen und [einen
Nichtbelgier] betreffen, Nichtbelgier] betreffen,
3. Urkunden, mit denen der Ehe eines belgischen Staatsangehörigen 3. Urkunden, mit denen der Ehe eines belgischen Staatsangehörigen
zugestimmt wird, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern, zugestimmt wird, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern,
die die Zustimmung erteilen, die die Zustimmung erteilen,
4. [...] 4. [...]
5. Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern, unabhängig von der 5. Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern, unabhängig von der
Staatsangehörigkeit und vom Alter des Kindes, unter der Bedingung, Staatsangehörigkeit und vom Alter des Kindes, unter der Bedingung,
dass die Urkunde von einem belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet dass die Urkunde von einem belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet
wird, wird,
6. andere Urkunden und Verträge als diejenigen, die unter den Nummern 6. andere Urkunden und Verträge als diejenigen, die unter den Nummern
2, 3, [...] und 5 des vorliegenden Artikels angegeben sind, bei denen 2, 3, [...] und 5 des vorliegenden Artikels angegeben sind, bei denen
die beteiligten Parteien oder zumindest eine von ihnen Ausländer sind die beteiligten Parteien oder zumindest eine von ihnen Ausländer sind
(ist), unter der Bedingung, dass diese Urkunden und Verträge sich auf (ist), unter der Bedingung, dass diese Urkunden und Verträge sich auf
in Belgien [...] gelegene Güter oder zu behandelnde Angelegenheiten in Belgien [...] gelegene Güter oder zu behandelnde Angelegenheiten
beziehen, beziehen,
[7. die Urkunden, Vollmachten, Erklärungen und Bescheinigungen, die [7. die Urkunden, Vollmachten, Erklärungen und Bescheinigungen, die
ein Vorhaben über eine in Belgien zustande zu kommende oder ein Vorhaben über eine in Belgien zustande zu kommende oder
anzuerkennende Adoption betreffen oder die eine in Belgien anzuerkennende Adoption betreffen oder die eine in Belgien
ausgesprochene oder anerkannte Adoption betreffen.] ausgesprochene oder anerkannte Adoption betreffen.]
[Art. 5 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 29. [Art. 5 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 29.
Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); einziger Absatz Nr. 4 Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); einziger Absatz Nr. 4
aufgehoben durch Art. 102 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 (B.S. aufgehoben durch Art. 102 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 (B.S.
vom 27. Mai 1987); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 102 vom 27. Mai 1987); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 102
Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); einziger Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); einziger
Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 102 Buchstabe C des G. vom 31. März Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 102 Buchstabe C des G. vom 31. März
1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch
Art. 14 des G. vom 24. April 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003)] Art. 14 des G. vom 24. April 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003)]
Art. 6 - Die diplomatischen Vertreter sowie die aufgrund des Art. 6 - Die diplomatischen Vertreter sowie die aufgrund des
vorliegenden Gesetzes mit der notariellen Befugnis ausgestatteten vorliegenden Gesetzes mit der notariellen Befugnis ausgestatteten
Vertreter des konsularischen Korps, die auf eine Schwierigkeit Vertreter des konsularischen Korps, die auf eine Schwierigkeit
rechtlicher oder tatsächlicher Art stossen, können sich weigern, ihre rechtlicher oder tatsächlicher Art stossen, können sich weigern, ihre
Dienste als Notar anzubieten, wenn sie darum ersucht werden. Dienste als Notar anzubieten, wenn sie darum ersucht werden.
Art. 7 - [...] Art. 7 - [...]
[Art. 7 implizit aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 21. September 1962 [Art. 7 implizit aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 21. September 1962
(B.S. vom 5. Oktober 1962)] (B.S. vom 5. Oktober 1962)]
Art. 8 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1897 über Art. 8 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1897 über
die Befugnisse der Konsule in Personenstands- und Notariatssachen die Befugnisse der Konsule in Personenstands- und Notariatssachen
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
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