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Wet tot instelling van de vrijwillige militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi instituant l'engagement volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JANUARI 2010. - Wet tot instelling van de vrijwillige militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 21 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JANVIER 2010. - Loi instituant l'engagement volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
56 van de wet van 10 januari 2010 tot instelling van de vrijwillige | articles 21 à 56 de la loi du 10 janvier 2010 instituant l'engagement |
militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van | volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au |
toepassing op het militair personeel (Belgisch Staatsblad van 12 | personnel militaire (Moniteur belge du 12 février 2010, err. du 26 |
februari 2010, err. van 26 februari 2010). | février 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Einführung des freiwilligen | 10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Einführung des freiwilligen |
Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das | Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das |
Militärpersonal anwendbarer Gesetze | Militärpersonal anwendbarer Gesetze |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Freiwilliger Militärdienst | KAPITEL 10 - Freiwilliger Militärdienst |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 21 - Durch vorliegendes Kapitel wird ein freiwilliger | Art. 21 - Durch vorliegendes Kapitel wird ein freiwilliger |
Militärdienst, nachstehend "FMD" genannt, geschaffen und das Statut | Militärdienst, nachstehend "FMD" genannt, geschaffen und das Statut |
der Militärpersonen, die diesen Dienst ableisten, festgelegt. | der Militärpersonen, die diesen Dienst ableisten, festgelegt. |
Diese Militärpersonen dienen im aktiven Kader im Rahmen einer | Diese Militärpersonen dienen im aktiven Kader im Rahmen einer |
Verpflichtung und aufeinanderfolgender Neuverpflichtungen. Die gesamte | Verpflichtung und aufeinanderfolgender Neuverpflichtungen. Die gesamte |
Dauer der Leistungen im FMD beträgt höchstens: | Dauer der Leistungen im FMD beträgt höchstens: |
1. vier Jahre für FMD-Offiziere und FMD-Unteroffiziere, | 1. vier Jahre für FMD-Offiziere und FMD-Unteroffiziere, |
2. drei Jahre für FMD-Soldaten. | 2. drei Jahre für FMD-Soldaten. |
Art. 22 - FMD-Militärpersonen sind: | Art. 22 - FMD-Militärpersonen sind: |
1. FMD-Offiziere und angehende FMD-Offiziere, | 1. FMD-Offiziere und angehende FMD-Offiziere, |
2. FMD-Unteroffiziere und angehende FMD-Unteroffiziere, | 2. FMD-Unteroffiziere und angehende FMD-Unteroffiziere, |
3. FMD-Soldaten und angehende FMD-Soldaten. | 3. FMD-Soldaten und angehende FMD-Soldaten. |
Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter: | unter: |
1. "FMD-Militärperson": Militärperson, die einen FMD ableistet, | 1. "FMD-Militärperson": Militärperson, die einen FMD ableistet, |
2. "Minister": Minister der Landesverteidigung, | 2. "Minister": Minister der Landesverteidigung, |
3. "Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für eine | 3. "Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für eine |
Anwerbungssitzung einschreibt, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die | Anwerbungssitzung einschreibt, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die |
Eigenschaft einer angehenden Militärperson beziehungsweise eines | Eigenschaft einer angehenden Militärperson beziehungsweise eines |
Militäranwärters erwirbt oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser | Militäranwärters erwirbt oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser |
Einschreibung verbundene Anwerbungsverfahren beendet wird, | Einschreibung verbundene Anwerbungsverfahren beendet wird, |
4. "FMD-Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für | 4. "FMD-Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für |
eine Anwerbungssitzung im Rahmen des FMD einschreibt, und dem | eine Anwerbungssitzung im Rahmen des FMD einschreibt, und dem |
Zeitpunkt, zu dem sie die Eigenschaft einer FMD-Militärperson erwirbt | Zeitpunkt, zu dem sie die Eigenschaft einer FMD-Militärperson erwirbt |
oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Einschreibung verbundene | oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Einschreibung verbundene |
Anwerbungsverfahren beendet wird, | Anwerbungsverfahren beendet wird, |
5. "angehender FMD-Militärperson": FMD-Militärperson während der | 5. "angehender FMD-Militärperson": FMD-Militärperson während der |
Ausbildung, | Ausbildung, |
6. "Werktag": Tag, der weder ein Samstag noch ein Sonntag noch ein | 6. "Werktag": Tag, der weder ein Samstag noch ein Sonntag noch ein |
Feiertag ist. | Feiertag ist. |
Art. 24 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird jedes Mal, | Art. 24 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird jedes Mal, |
wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, auch der gleichwertige Dienstgrad | wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, auch der gleichwertige Dienstgrad |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Art. 25 - Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug | Art. 25 - Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug |
auf das Statut der Militärpersonen des aktiven Kaders nicht mit den | auf das Statut der Militärpersonen des aktiven Kaders nicht mit den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unvereinbar sind, finden all | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unvereinbar sind, finden all |
diese Bestimmungen Anwendung auf FMD-Militärpersonen, entsprechend der | diese Bestimmungen Anwendung auf FMD-Militärpersonen, entsprechend der |
Personalkategorie, der sie angehören. | Personalkategorie, der sie angehören. |
Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das | Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das |
Statut der Bewerber, der angehenden Militärpersonen beziehungsweise | Statut der Bewerber, der angehenden Militärpersonen beziehungsweise |
der Militäranwärter nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden | der Militäranwärter nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf | Kapitels unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf |
FMD-Bewerber beziehungsweise angehende FMD-Militärpersonen, | FMD-Bewerber beziehungsweise angehende FMD-Militärpersonen, |
entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören. | entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören. |
Abschnitt 2 - Anwerbung | Abschnitt 2 - Anwerbung |
Art. 26 - Der Minister legt pro Anwerbungssitzung für | Art. 26 - Der Minister legt pro Anwerbungssitzung für |
FMD-Militärpersonen eine Anzahl vakanter Stellen für operative | FMD-Militärpersonen eine Anzahl vakanter Stellen für operative |
Funktionen oder operative Unterstützungsfunktionen fest. | Funktionen oder operative Unterstützungsfunktionen fest. |
Bei der Veröffentlichung gibt er die Besonderheiten der Funktionen an, | Bei der Veröffentlichung gibt er die Besonderheiten der Funktionen an, |
die eine Auswirkung auf die Auswahl des FMD-Bewerbers haben. | die eine Auswirkung auf die Auswahl des FMD-Bewerbers haben. |
Art. 27 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson müssen | Art. 27 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson müssen |
FMD-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie Bewerber, mit | FMD-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie Bewerber, mit |
Ausnahme folgender Bestimmungen: | Ausnahme folgender Bestimmungen: |
1. Sie unterliegen keiner Beurteilung, sondern werden aufgrund | 1. Sie unterliegen keiner Beurteilung, sondern werden aufgrund |
folgender Kriterien eingestuft: | folgender Kriterien eingestuft: |
a) der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Einschreibungen, | a) der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Einschreibungen, |
b) der geäusserten Vorlieben für die verschiedenen Funktionen der | b) der geäusserten Vorlieben für die verschiedenen Funktionen der |
Anwerbung. | Anwerbung. |
2. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Offizier: | 2. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Offizier: |
a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter | a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter |
von siebenundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, | von siebenundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, |
b) müssen sie Inhaber eines Bachelors oder eines von einer Universität | b) müssen sie Inhaber eines Bachelors oder eines von einer Universität |
oder gleichwertigen Einrichtung ausgestellten Kandidaturdiploms sein, | oder gleichwertigen Einrichtung ausgestellten Kandidaturdiploms sein, |
c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer | c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer |
angehenden Militärperson in derselben oder einer tieferen | angehenden Militärperson in derselben oder einer tieferen |
Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften | Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften |
verloren haben. | verloren haben. |
3. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Unteroffizier: | 3. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Unteroffizier: |
a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter | a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter |
von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, | von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, |
b) müssen sie Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des | b) müssen sie Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des |
Sekundarunterrichts oder eines gleichwertigen Diploms beziehungsweise | Sekundarunterrichts oder eines gleichwertigen Diploms beziehungsweise |
Zeugnisses sein, | Zeugnisses sein, |
c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer | c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer |
angehenden Militärperson in derselben oder einer anderen | angehenden Militärperson in derselben oder einer anderen |
Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften | Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften |
verloren haben. | verloren haben. |
4. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Soldat: | 4. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Soldat: |
a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter | a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter |
von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, | von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, |
b) brauchen sie kein Studium nachzuweisen, | b) brauchen sie kein Studium nachzuweisen, |
c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer | c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer |
angehenden Militärperson in derselben Personalkategorie nicht wegen | angehenden Militärperson in derselben Personalkategorie nicht wegen |
unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben. | unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben. |
Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen FMD-Bewerber bei den | Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen FMD-Bewerber bei den |
Auswahlprüfungen bewertet werden. Er kann zudem die Auswahlprüfungen | Auswahlprüfungen bewertet werden. Er kann zudem die Auswahlprüfungen |
bestimmen, die FMD-Bewerber nicht ablegen müssen, oder zusätzliche | bestimmen, die FMD-Bewerber nicht ablegen müssen, oder zusätzliche |
Auswahlprüfungen für bestimmte Funktionen der Anwerbung festlegen. | Auswahlprüfungen für bestimmte Funktionen der Anwerbung festlegen. |
Abschnitt 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung | Abschnitt 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung |
Art. 28 - Der Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson wird | Art. 28 - Der Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson wird |
durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, deren Muster vom | durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, deren Muster vom |
Minister festgelegt wird, bestätigt. Ein Exemplar der ausgefüllten | Minister festgelegt wird, bestätigt. Ein Exemplar der ausgefüllten |
Verpflichtungserklärung wird der betroffenen FMD-Militärperson | Verpflichtungserklärung wird der betroffenen FMD-Militärperson |
übergeben. | übergeben. |
Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson haben, | Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson haben, |
führt die Verpflichtung als FMD-Militärperson von Rechts wegen und an | führt die Verpflichtung als FMD-Militärperson von Rechts wegen und an |
ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur Kündigung | ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur Kündigung |
jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung. | jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung. |
Art. 29 - Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung gilt für | Art. 29 - Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung gilt für |
eine Dauer von: | eine Dauer von: |
1. vierundzwanzig bis achtundvierzig Monaten für FMD-Offiziere und | 1. vierundzwanzig bis achtundvierzig Monaten für FMD-Offiziere und |
FMD-Unteroffiziere, | FMD-Unteroffiziere, |
2. vierundzwanzig bis sechsunddreissig Monaten für FMD-Soldaten. | 2. vierundzwanzig bis sechsunddreissig Monaten für FMD-Soldaten. |
Der König legt die genaue Dauer der Verpflichtung pro | Der König legt die genaue Dauer der Verpflichtung pro |
Personalkategorie fest. | Personalkategorie fest. |
Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnten Neuverpflichtungen gelten für | Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnten Neuverpflichtungen gelten für |
eine Dauer von sechs Monaten. | eine Dauer von sechs Monaten. |
Die Verpflichtung und alle Neuverpflichtungen dürfen insgesamt nicht | Die Verpflichtung und alle Neuverpflichtungen dürfen insgesamt nicht |
die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegte gesamte Dauer überschreiten. | die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegte gesamte Dauer überschreiten. |
Eine Neuverpflichtung beginnt nach Ablauf der Verpflichtung | Eine Neuverpflichtung beginnt nach Ablauf der Verpflichtung |
beziehungsweise der vorherigen Neuverpflichtung. | beziehungsweise der vorherigen Neuverpflichtung. |
Der Korpschef der FMD-Militärperson ist die Behörde, die befugt ist, | Der Korpschef der FMD-Militärperson ist die Behörde, die befugt ist, |
Neuverpflichtungen anzunehmen oder zu verweigern. | Neuverpflichtungen anzunehmen oder zu verweigern. |
Ein Widerspruch gegen einen Beschluss zur Verweigerung einer | Ein Widerspruch gegen einen Beschluss zur Verweigerung einer |
Neuverpflichtung kann beim Generaldirektor des Personals eingelegt | Neuverpflichtung kann beim Generaldirektor des Personals eingelegt |
werden. | werden. |
Art. 30 - Bei einer Mobilisierung in Kriegszeiten, in einer | Art. 30 - Bei einer Mobilisierung in Kriegszeiten, in einer |
Kriegsperiode und gegebenenfalls in einer Krisenperiode, werden die | Kriegsperiode und gegebenenfalls in einer Krisenperiode, werden die |
laufenden Verpflichtungen und Neuverpflichtungen als FMD-Militärperson | laufenden Verpflichtungen und Neuverpflichtungen als FMD-Militärperson |
von Rechts wegen bis zu dem vom Minister bestimmten Tag und spätestens | von Rechts wegen bis zu dem vom Minister bestimmten Tag und spätestens |
bis zu dem für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuss | bis zu dem für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuss |
bestimmten Tag verlängert. | bestimmten Tag verlängert. |
Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung der | Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung der |
FMD-Militärperson, die abläuft, während die betreffende Person an | FMD-Militärperson, die abläuft, während die betreffende Person an |
einer Operation oder einem Auftrag teilnimmt, wird gemäss den vom | einer Operation oder einem Auftrag teilnimmt, wird gemäss den vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten |
Modalitäten von Rechts wegen bis zum Ende der Teilnahme an dieser | Modalitäten von Rechts wegen bis zum Ende der Teilnahme an dieser |
Operation beziehungsweise diesem Auftrag für eine Dauer von höchstens | Operation beziehungsweise diesem Auftrag für eine Dauer von höchstens |
sechs Monaten verlängert. | sechs Monaten verlängert. |
Art. 31 - Der König bestimmt: | Art. 31 - Der König bestimmt: |
1. das Verfahren in Bezug auf Neuverpflichtungen, | 1. das Verfahren in Bezug auf Neuverpflichtungen, |
2. das Verfahren in Bezug auf das Einreichen des in Artikel 29 Absatz | 2. das Verfahren in Bezug auf das Einreichen des in Artikel 29 Absatz |
7 erwähnten Widerspruchs. | 7 erwähnten Widerspruchs. |
Abschnitt 4 - Ausbildung | Abschnitt 4 - Ausbildung |
Art. 32 - Die Dauer der Ausbildung beträgt höchstens vierundzwanzig | Art. 32 - Die Dauer der Ausbildung beträgt höchstens vierundzwanzig |
Monate für alle angehenden FMD-Militärpersonen. | Monate für alle angehenden FMD-Militärpersonen. |
Der Ausbildungszyklus besteht aus folgenden Ausbildungsperioden, die | Der Ausbildungszyklus besteht aus folgenden Ausbildungsperioden, die |
selber in Phasen und Module unterteilt werden können: | selber in Phasen und Module unterteilt werden können: |
1. einer militärischen Ausbildung, die Folgendes umfasst: | 1. einer militärischen Ausbildung, die Folgendes umfasst: |
a) eine militärische Grundausbildung, | a) eine militärische Grundausbildung, |
b) eine spezialisierte Berufsausbildung, | b) eine spezialisierte Berufsausbildung, |
2. einer Praktikumsperiode von mindestens drei Monaten. | 2. einer Praktikumsperiode von mindestens drei Monaten. |
Dauer und Inhalt der militärischen Ausbildung der angehenden | Dauer und Inhalt der militärischen Ausbildung der angehenden |
FMD-Militärpersonen sind identisch mit denen der militärischen | FMD-Militärpersonen sind identisch mit denen der militärischen |
Ausbildung der angehenden Militärpersonen beziehungsweise der | Ausbildung der angehenden Militärpersonen beziehungsweise der |
Militäranwärter, die zur Ausübung derselben Funktionen angeworben | Militäranwärter, die zur Ausübung derselben Funktionen angeworben |
worden sind. | worden sind. |
Art. 33 - Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die beruflichen | Art. 33 - Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die beruflichen |
Fertigkeiten der angehenden FMD-Militärpersonen bewertet werden. | Fertigkeiten der angehenden FMD-Militärpersonen bewertet werden. |
Art. 34 - § 1 - Jede angehende FMD-Militärperson hat den Dienstgrad | Art. 34 - § 1 - Jede angehende FMD-Militärperson hat den Dienstgrad |
eines Soldaten inne, sobald ihre Verpflichtung beginnt. | eines Soldaten inne, sobald ihre Verpflichtung beginnt. |
§ 2 - Folgende Personen können während der Ausbildung in nachstehende | § 2 - Folgende Personen können während der Ausbildung in nachstehende |
Dienstgrade eingesetzt werden: | Dienstgrade eingesetzt werden: |
1. angehende FMD-Offiziere: in den Dienstgrad eines Korporals, | 1. angehende FMD-Offiziere: in den Dienstgrad eines Korporals, |
Sergeanten, Adjutanten und Unterleutnants, | Sergeanten, Adjutanten und Unterleutnants, |
2. angehende FMD-Unteroffiziere: in den Dienstgrad eines Korporals und | 2. angehende FMD-Unteroffiziere: in den Dienstgrad eines Korporals und |
Sergeanten, | Sergeanten, |
3. angehende FMD-Soldaten: in den Dienstgrad eines ersten Soldaten. | 3. angehende FMD-Soldaten: in den Dienstgrad eines ersten Soldaten. |
Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Einsetzungen erfolgen | Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Einsetzungen erfolgen |
können. | können. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 | § 3 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 |
über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der Prüfung | über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der Prüfung |
über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als | über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als |
derjenigen, der der FMD-Offizier angehört, nur erforderlich, wenn er | derjenigen, der der FMD-Offizier angehört, nur erforderlich, wenn er |
die Bedingungen erfüllt, um gemäss Artikel 47 § 1 Absatz 1 | die Bedingungen erfüllt, um gemäss Artikel 47 § 1 Absatz 1 |
beziehungsweise 2 in den Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt | beziehungsweise 2 in den Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt |
werden zu können. | werden zu können. |
In Abweichung von Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Gesetzes ist das | In Abweichung von Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Gesetzes ist das |
Bestehen der Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der | Bestehen der Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der |
Sprachregelung, die der FMD-Unteroffizier bei der Anwerbung gewählt | Sprachregelung, die der FMD-Unteroffizier bei der Anwerbung gewählt |
hat, nur erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um gemäss | hat, nur erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um gemäss |
Artikel 47 § 1 Absatz 1 oder 3 in den Dienstgrad eines Sergeanten | Artikel 47 § 1 Absatz 1 oder 3 in den Dienstgrad eines Sergeanten |
beziehungsweise ersten Sergeanten ernannt werden zu können. | beziehungsweise ersten Sergeanten ernannt werden zu können. |
Art. 35 - Die Ausbildung endet in folgenden Fällen: | Art. 35 - Die Ausbildung endet in folgenden Fällen: |
1. bei Bestehen des Ausbildungszyklus, | 1. bei Bestehen des Ausbildungszyklus, |
2. bei Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson. | 2. bei Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson. |
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall verliert die angehende | In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall verliert die angehende |
FMD-Militärperson den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden ist. | FMD-Militärperson den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden ist. |
Art. 36 - Die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson verliert | Art. 36 - Die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson verliert |
derjenige: | derjenige: |
1. der eine unzureichende Bewertung erhält: | 1. der eine unzureichende Bewertung erhält: |
a) entweder für berufliche Fertigkeiten | a) entweder für berufliche Fertigkeiten |
b) oder für Charaktereigenschaften | b) oder für Charaktereigenschaften |
c) oder für körperliche Eigenschaften in Bezug auf die körperliche | c) oder für körperliche Eigenschaften in Bezug auf die körperliche |
Kondition, | Kondition, |
2. dessen moralische Eigenschaften nicht mehr den vom König | 2. dessen moralische Eigenschaften nicht mehr den vom König |
festgelegten Regeln entsprechen, | festgelegten Regeln entsprechen, |
3. dessen Verpflichtung von Amts wegen oder gemäss den Artikeln 42 | 3. dessen Verpflichtung von Amts wegen oder gemäss den Artikeln 42 |
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 43 gekündigt wird. | Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 43 gekündigt wird. |
Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den | Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den |
Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson zu | Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson zu |
befinden. | befinden. |
Art. 37 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Statuts der | Art. 37 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Statuts der |
angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Militäranwärter finden | angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Militäranwärter finden |
keine Anwendung auf angehende FMD-Militärpersonen in Bezug auf: | keine Anwendung auf angehende FMD-Militärpersonen in Bezug auf: |
1. die Zurückstellung, | 1. die Zurückstellung, |
2. die Wiedereingliederung, | 2. die Wiedereingliederung, |
3. die Fortsetzung der Ausbildung. | 3. die Fortsetzung der Ausbildung. |
Art. 38 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die | Art. 38 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die |
Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche finden keine Anwendung | Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche finden keine Anwendung |
auf angehende FMD-Militärpersonen. | auf angehende FMD-Militärpersonen. |
Abschnitt 5 - Zeitweilige Amtsenthebung | Abschnitt 5 - Zeitweilige Amtsenthebung |
und Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung | und Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung |
Art. 39 - Die zeitweilige Amtsenthebung findet nur in folgenden Fällen | Art. 39 - Die zeitweilige Amtsenthebung findet nur in folgenden Fällen |
statt: | statt: |
1. auf Antrag der FMD-Militärperson, | 1. auf Antrag der FMD-Militärperson, |
2. aus Gesundheitsgründen, | 2. aus Gesundheitsgründen, |
3. aus Disziplinargründen. | 3. aus Disziplinargründen. |
Art. 40 - § 1 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin aus | Art. 40 - § 1 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin aus |
persönlichen Gründen zeitweilig ihres Amtes enthoben werden, sofern: | persönlichen Gründen zeitweilig ihres Amtes enthoben werden, sofern: |
1. sie ihren Ausbildungszyklus beendet haben, | 1. sie ihren Ausbildungszyklus beendet haben, |
2. der Antrag mit aussergewöhnlichen sozialen Gründen versehen ist, | 2. der Antrag mit aussergewöhnlichen sozialen Gründen versehen ist, |
über die der Generaldirektor des Personals befinden muss. | über die der Generaldirektor des Personals befinden muss. |
Zeitweilige Amtsenthebungen dauern drei Monate und können nur einmal | Zeitweilige Amtsenthebungen dauern drei Monate und können nur einmal |
gewährt werden. | gewährt werden. |
§ 2 - In einer Kriegsperiode können FMD-Militärpersonen keine | § 2 - In einer Kriegsperiode können FMD-Militärpersonen keine |
zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag erhalten. Gleiches gilt für | zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag erhalten. Gleiches gilt für |
diejenigen, die sich in einer Friedensperiode im operativen Einsatz | diejenigen, die sich in einer Friedensperiode im operativen Einsatz |
befinden oder denen hierzu eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden | befinden oder denen hierzu eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden |
ist. | ist. |
Die auf Antrag des Betreffenden gewährten zeitweiligen Amtsenthebungen | Die auf Antrag des Betreffenden gewährten zeitweiligen Amtsenthebungen |
enden von Rechts wegen in einer Kriegsperiode. | enden von Rechts wegen in einer Kriegsperiode. |
Art. 41 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung endet: | Art. 41 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung endet: |
1. mit Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, | 1. mit Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, |
sofern keine Neuverpflichtung in derselben Eigenschaft darauf folgt | sofern keine Neuverpflichtung in derselben Eigenschaft darauf folgt |
oder sofern sie nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2 von Rechts wegen | oder sofern sie nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2 von Rechts wegen |
verlängert wird, | verlängert wird, |
2. mit Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung. | 2. mit Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung. |
FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung beziehungsweise | FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung beziehungsweise |
Neuverpflichtung endet, können keinesfalls als FMD-Militärperson | Neuverpflichtung endet, können keinesfalls als FMD-Militärperson |
wieder eingegliedert werden. FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung | wieder eingegliedert werden. FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung |
beziehungsweise Neuverpflichtung jedoch auf der Grundlage von Artikel | beziehungsweise Neuverpflichtung jedoch auf der Grundlage von Artikel |
42 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) von Rechts wegen im Hinblick auf die | 42 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) von Rechts wegen im Hinblick auf die |
Teilnahme an einer Ausbildung für angehende Militärpersonen | Teilnahme an einer Ausbildung für angehende Militärpersonen |
beziehungsweise Militäranwärter des aktiven Kaders in einer höheren | beziehungsweise Militäranwärter des aktiven Kaders in einer höheren |
Personalkategorie gekündigt worden ist, können gemäss den vom König | Personalkategorie gekündigt worden ist, können gemäss den vom König |
festgelegten Bedingungen und Modalitäten wieder eingegliedert werden. | festgelegten Bedingungen und Modalitäten wieder eingegliedert werden. |
Art. 42 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung wird von | Art. 42 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung wird von |
Rechts wegen gekündigt, wenn die angehende FMD-Militärperson oder die | Rechts wegen gekündigt, wenn die angehende FMD-Militärperson oder die |
FMD-Militärperson: | FMD-Militärperson: |
1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europäischen | 1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europäischen |
Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist oder | Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist oder |
in Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | in Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem | Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem |
Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses | Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses |
ist, | ist, |
2. eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet: | 2. eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet: |
a) als angehende Militärperson beziehungsweise Militäranwärter des | a) als angehende Militärperson beziehungsweise Militäranwärter des |
aktiven Kaders der Streitmacht, | aktiven Kaders der Streitmacht, |
b) als angehender Hilfsoffizier, | b) als angehender Hilfsoffizier, |
3. definitiv pensioniert wird, | 3. definitiv pensioniert wird, |
4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31 | 4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31 |
Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuchs aufgezählten Rechte verliert, | Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuchs aufgezählten Rechte verliert, |
5. nicht mindestens das medizinische Profil behält, das ihrer vom | 5. nicht mindestens das medizinische Profil behält, das ihrer vom |
König festgelegten Personalkategorie entspricht, | König festgelegten Personalkategorie entspricht, |
6. die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson gemäss Artikel | 6. die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson gemäss Artikel |
36 Absatz 1 Nr. 1 und 2 verliert. | 36 Absatz 1 Nr. 1 und 2 verliert. |
Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von | Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von |
Rechts wegen wird wirksam, sobald sich die Situation ergibt, die dazu | Rechts wegen wird wirksam, sobald sich die Situation ergibt, die dazu |
Anlass gibt. | Anlass gibt. |
Art. 43 - Angehende FMD-Militärpersonen beziehungsweise | Art. 43 - Angehende FMD-Militärpersonen beziehungsweise |
FMD-Militärpersonen erhalten von ihrem Korpschef die Kündigung ihrer | FMD-Militärpersonen erhalten von ihrem Korpschef die Kündigung ihrer |
Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, wenn sie hierzu einen | Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, wenn sie hierzu einen |
schriftlichen Antrag stellen. | schriftlichen Antrag stellen. |
Wenn der Antrag während des Zeitraums eingereicht wird, in dem die | Wenn der Antrag während des Zeitraums eingereicht wird, in dem die |
angehende FMD-Militärperson einen Sold erhält, wird die Kündigung der | angehende FMD-Militärperson einen Sold erhält, wird die Kündigung der |
Verpflichtung spätestens drei Werktage nach dem Datum der Einreichung | Verpflichtung spätestens drei Werktage nach dem Datum der Einreichung |
des Antrags wirksam. | des Antrags wirksam. |
Wenn der Antrag nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum eingereicht | Wenn der Antrag nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum eingereicht |
wird, wird die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise | wird, wird die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise |
Neuverpflichtung je nach Fall: | Neuverpflichtung je nach Fall: |
1. bei einem FMD-Offizier oder -Unteroffizier, spätestens einen Monat | 1. bei einem FMD-Offizier oder -Unteroffizier, spätestens einen Monat |
nach dem Datum der Einreichung des Antrags wirksam, | nach dem Datum der Einreichung des Antrags wirksam, |
2. bei einem FMD-Soldaten, spätestens zehn Werktage nach dem Datum der | 2. bei einem FMD-Soldaten, spätestens zehn Werktage nach dem Datum der |
Einreichung des Antrags wirksam. | Einreichung des Antrags wirksam. |
Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf | Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf |
Antrag der FMD-Militärperson, die an einer Operation oder einem | Antrag der FMD-Militärperson, die an einer Operation oder einem |
Auftrag teilnimmt, wie in Artikel 30 Absatz 2 erwähnt, oder der hierzu | Auftrag teilnimmt, wie in Artikel 30 Absatz 2 erwähnt, oder der hierzu |
eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden ist, wird frühestens mit | eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden ist, wird frühestens mit |
Beendigung der Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem | Beendigung der Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem |
Auftrag wirksam. | Auftrag wirksam. |
Art. 44 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen kann von Amts | Art. 44 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen kann von Amts |
wegen gemäss den Bedingungen und dem Verfahren, die vom König festlegt | wegen gemäss den Bedingungen und dem Verfahren, die vom König festlegt |
werden, gekündigt werden. | werden, gekündigt werden. |
Abschnitt 6 - Zulassung zu anderen Eigenschaften der Militärperson des | Abschnitt 6 - Zulassung zu anderen Eigenschaften der Militärperson des |
aktiven Kaders | aktiven Kaders |
Art. 45 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin je nach Fall | Art. 45 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin je nach Fall |
zu folgenden Eigenschaften zugelassen werden: | zu folgenden Eigenschaften zugelassen werden: |
1. Militärpersonen des Ergänzungskaders, wenn sie vor Inkrafttreten | 1. Militärpersonen des Ergänzungskaders, wenn sie vor Inkrafttreten |
von Artikel 216 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des | von Artikel 216 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des |
Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte | Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte |
versetzt werden, | versetzt werden, |
2. Militärpersonen des aktiven Kaders in einer in Artikel 25 § 1 | 2. Militärpersonen des aktiven Kaders in einer in Artikel 25 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1, 4 beziehungsweise 5 des vorerwähnten Gesetzes | Absatz 1 Nr. 1, 4 beziehungsweise 5 des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnten Personalkategorie, in den anderen Fällen. | erwähnten Personalkategorie, in den anderen Fällen. |
FMD-Militärpersonen werden in der Personalkategorie zugelassen, die | FMD-Militärpersonen werden in der Personalkategorie zugelassen, die |
derjenigen entspricht, der sie als FMD-Militärperson angehören. | derjenigen entspricht, der sie als FMD-Militärperson angehören. |
FMD-Offiziere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 werden in der Eigenschaft | FMD-Offiziere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 werden in der Eigenschaft |
eines Offiziers der Stufe B zugelassen. | eines Offiziers der Stufe B zugelassen. |
Art. 46 - Zur Einreichung eines Zulassungsantrags müssen die in | Art. 46 - Zur Einreichung eines Zulassungsantrags müssen die in |
Artikel 45 erwähnten FMD-Militärpersonen folgende Bedingungen | Artikel 45 erwähnten FMD-Militärpersonen folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. vom Generaldirektor des Personals zugelassen worden sein, | 1. vom Generaldirektor des Personals zugelassen worden sein, |
2. eine positive Bewertung ihres Korpschefs gemäss den vom König | 2. eine positive Bewertung ihres Korpschefs gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten erhalten haben, | festgelegten Modalitäten erhalten haben, |
3. für FMD-Offiziere, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli | 3. für FMD-Offiziere, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli |
1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnte Prüfung | 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnte Prüfung |
spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags | spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags |
bestanden haben, | bestanden haben, |
4. für FMD-Unteroffiziere, die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des | 4. für FMD-Unteroffiziere, die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des |
vorerwähnten Gesetzes erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der | vorerwähnten Gesetzes erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der |
Einreichung des Zulassungsantrags bestanden haben. | Einreichung des Zulassungsantrags bestanden haben. |
Die in Absatz 1 erwähnten FMD-Militärpersonen, die an einer Operation | Die in Absatz 1 erwähnten FMD-Militärpersonen, die an einer Operation |
beziehungsweise einem Auftrag teilgenommen haben, wie in Artikel 30 | beziehungsweise einem Auftrag teilgenommen haben, wie in Artikel 30 |
Absatz 2 erwähnt, können den Zulassungsantrag ab Beendigung der | Absatz 2 erwähnt, können den Zulassungsantrag ab Beendigung der |
Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem Auftrag | Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem Auftrag |
einreichen. | einreichen. |
Andernfalls können Zulassungsanträge frühestens nach dreissig Monaten | Andernfalls können Zulassungsanträge frühestens nach dreissig Monaten |
aktiven Dienstes eingereicht werden. | aktiven Dienstes eingereicht werden. |
Zulassungsanträge müssen eingereicht werden spätestens: | Zulassungsanträge müssen eingereicht werden spätestens: |
1. vor dem sechsundvierzigsten Monat des Dienstes, für FMD-Offiziere | 1. vor dem sechsundvierzigsten Monat des Dienstes, für FMD-Offiziere |
und -Unteroffiziere, | und -Unteroffiziere, |
2. vor dem vierunddreissigsten Monat des Dienstes, für FMD-Soldaten. | 2. vor dem vierunddreissigsten Monat des Dienstes, für FMD-Soldaten. |
Art. 47 - § 1 - FMD-Militärpersonen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 | Art. 47 - § 1 - FMD-Militärpersonen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 |
Nr. 1 werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am | Nr. 1 werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am |
siebenundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie | siebenundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie |
den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, als | den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, als |
FMD-Militärperson eingesetzt waren. | FMD-Militärperson eingesetzt waren. |
FMD-Offiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am | FMD-Offiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am |
sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie | sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie |
den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den | den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den |
Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt. | Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt. |
FMD-Unteroffiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am | FMD-Unteroffiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am |
sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie | sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie |
den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den | den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den |
Dienstgrad eines ersten Sergeanten ernannt. | Dienstgrad eines ersten Sergeanten ernannt. |
FMD-Soldaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am | FMD-Soldaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am |
sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie | sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie |
den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den | den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den |
Dienstgrad eines ersten Soldaten ernannt. | Dienstgrad eines ersten Soldaten ernannt. |
§ 2 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den FMD-Militärpersonen | § 2 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den FMD-Militärpersonen |
gemäss den Bestimmungen von § 1 ernannt werden, kann nicht an einem | gemäss den Bestimmungen von § 1 ernannt werden, kann nicht an einem |
früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen der | früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen der |
Personalkategorie, in der sie zugelassen werden. | Personalkategorie, in der sie zugelassen werden. |
Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses | Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses |
Dienstalters fest. | Dienstalters fest. |
Abschnitt 7 - Aufnahme in den Reservekader | Abschnitt 7 - Aufnahme in den Reservekader |
Art. 48 - FMD-Militärpersonen, die nicht wie in Abschnitt 6 erwähnt in | Art. 48 - FMD-Militärpersonen, die nicht wie in Abschnitt 6 erwähnt in |
einer anderen Personalkategorie des aktiven Kaders zugelassen worden | einer anderen Personalkategorie des aktiven Kaders zugelassen worden |
sind, deren Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf Antrag | sind, deren Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf Antrag |
gekündigt worden oder abgelaufen ist und die die militärische | gekündigt worden oder abgelaufen ist und die die militärische |
Ausbildung bestanden haben, werden von Rechts wegen für eine Dauer von | Ausbildung bestanden haben, werden von Rechts wegen für eine Dauer von |
zehn Jahren in den Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, | zehn Jahren in den Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, |
die der Kategorie der FMD-Militärpersonen entspricht, der sie | die der Kategorie der FMD-Militärpersonen entspricht, der sie |
angehören. | angehören. |
Art. 49 - Militärpersonen im Sinne von Artikel 48 werden am Tag der | Art. 49 - Militärpersonen im Sinne von Artikel 48 werden am Tag der |
Aufnahme in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie als | Aufnahme in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie als |
FMD-Militärperson eingesetzt waren. | FMD-Militärperson eingesetzt waren. |
Abschnitt 8 - Besoldungs- und soziale Bestimmungen | Abschnitt 8 - Besoldungs- und soziale Bestimmungen |
Art. 50 - In dem Zeitraum vom Tag, an dem FMD-Militärpersonen die in | Art. 50 - In dem Zeitraum vom Tag, an dem FMD-Militärpersonen die in |
Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, bis zum letzten | Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, bis zum letzten |
Tag des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie diese | Tag des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie diese |
Verpflichtung eingegangen sind, finden die Besoldungsbestimmungen für | Verpflichtung eingegangen sind, finden die Besoldungsbestimmungen für |
Militärpersonen, die ein Gehalt erhalten, keine Anwendung auf | Militärpersonen, die ein Gehalt erhalten, keine Anwendung auf |
FMD-Militärpersonen. | FMD-Militärpersonen. |
Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums erhalten | Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums erhalten |
FMD-Militärpersonen einen Sold, für den der König den Betrag mit einem | FMD-Militärpersonen einen Sold, für den der König den Betrag mit einem |
Maximum von 5 EUR pro Tag und die Gewährungsmodalitäten festlegt. Der | Maximum von 5 EUR pro Tag und die Gewährungsmodalitäten festlegt. Der |
König kann den Betrag des Solds an die Mobilitätsregelung koppeln, die | König kann den Betrag des Solds an die Mobilitätsregelung koppeln, die |
auf die Gehälter des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste | auf die Gehälter des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste |
anwendbar ist. FMD-Militärpersonen kommen ausserdem in den Genuss von | anwendbar ist. FMD-Militärpersonen kommen ausserdem in den Genuss von |
Kost und Logis, Kleidung, Ausrüstung und der staatlichen Übernahme der | Kost und Logis, Kleidung, Ausrüstung und der staatlichen Übernahme der |
Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen | Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen |
Wohnung und Arbeitsplatz. | Wohnung und Arbeitsplatz. |
Art. 51 - Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die | Art. 51 - Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die |
Militärpensionen finden erst ab dem ersten Tag des sechsten | Militärpensionen finden erst ab dem ersten Tag des sechsten |
Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in | Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in |
Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, auf sie | Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, auf sie |
Anwendung. | Anwendung. |
Art. 52 - Für den Zeitraum vor dem ersten Tag des sechsten | Art. 52 - Für den Zeitraum vor dem ersten Tag des sechsten |
Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in | Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in |
Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, ist der Minister | Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, ist der Minister |
ermächtigt, die Risiken eines Einkommensausfalls wegen Invalidität | ermächtigt, die Risiken eines Einkommensausfalls wegen Invalidität |
oder Tod durch einen Versicherungsvertrag zu decken. | oder Tod durch einen Versicherungsvertrag zu decken. |
Art. 53 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen und | Art. 53 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen und |
Modalitäten sind die Ausübung eines FMD und die Gewährung des Solds je | Modalitäten sind die Ausübung eines FMD und die Gewährung des Solds je |
nach Fall vereinbar mit: | nach Fall vereinbar mit: |
1. dem Anrecht auf Kinderzulagen, | 1. dem Anrecht auf Kinderzulagen, |
2. dem Anrecht auf garantierte Familienleistungen, | 2. dem Anrecht auf garantierte Familienleistungen, |
3. der Beibehaltung der Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines | 3. der Beibehaltung der Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines |
entschädigten Arbeitssuchenden. | entschädigten Arbeitssuchenden. |
Art. 54 - Die in Artikel 50 Absatz 2 erwähnten Vorteile gelten nicht | Art. 54 - Die in Artikel 50 Absatz 2 erwähnten Vorteile gelten nicht |
als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im Sinne der sozialen | als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im Sinne der sozialen |
Rechtsvorschriften. Das Sold und die anderen in Artikel 50 Absatz 2 | Rechtsvorschriften. Das Sold und die anderen in Artikel 50 Absatz 2 |
erwähnten Vorteile gelten nicht als Entlohnung im Sinne von Artikel 14 | erwähnten Vorteile gelten nicht als Entlohnung im Sinne von Artikel 14 |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von |
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, im | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, im |
Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz | Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz |
der Entlohnung der Arbeitnehmer und nicht als Einkommen im Sinne der | der Entlohnung der Arbeitnehmer und nicht als Einkommen im Sinne der |
Artikel 3 und 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 | Artikel 3 und 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 |
zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen. | zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen. |
Während des in Artikel 50 Absatz 1 erwähnten Zeitraums gilt der FMD | Während des in Artikel 50 Absatz 1 erwähnten Zeitraums gilt der FMD |
nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften. | nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften. |
Art. 55 - Die Artikel 14 bis 18 des Gesetzes vom 6. Februar 2003 über | Art. 55 - Die Artikel 14 bis 18 des Gesetzes vom 6. Februar 2003 über |
das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen | das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen |
Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen und zur | Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen und zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen finden keine Anwendung auf | Festlegung sozialer Bestimmungen finden keine Anwendung auf |
FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung vor Beginn des sechsten | FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung vor Beginn des sechsten |
Kalendermonats nach dem Monat, in dem die FMD-Militärpersonen die in | Kalendermonats nach dem Monat, in dem die FMD-Militärpersonen die in |
Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, gekündigt wird. | Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, gekündigt wird. |
Art. 56 - Am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung können | Art. 56 - Am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung können |
Kurzzeitmilitärpersonen, die die in Artikel 46 Absatz 1 erwähnten | Kurzzeitmilitärpersonen, die die in Artikel 46 Absatz 1 erwähnten |
Bedingungen erfüllen und mindestens sechsunddreissig Dienstmonate in | Bedingungen erfüllen und mindestens sechsunddreissig Dienstmonate in |
ihrer Personalkategorie geleistet haben, einen Antrag auf Zulassung in | ihrer Personalkategorie geleistet haben, einen Antrag auf Zulassung in |
der Eigenschaft einer Militärperson des Ergänzungskaders einreichen. | der Eigenschaft einer Militärperson des Ergänzungskaders einreichen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Kurzzeitmilitärpersonen werden in der | Die in Absatz 1 erwähnten Kurzzeitmilitärpersonen werden in der |
Personalkategorie zugelassen, die derjenigen entspricht, der sie als | Personalkategorie zugelassen, die derjenigen entspricht, der sie als |
Kurzzeitmilitärpersonen angehören, und werden in den letzten | Kurzzeitmilitärpersonen angehören, und werden in den letzten |
Dienstgrad ernannt, in dem sie am siebenundzwanzigsten Tag des letzten | Dienstgrad ernannt, in dem sie am siebenundzwanzigsten Tag des letzten |
Monats des Quartals, in dem sie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen | Monats des Quartals, in dem sie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen |
genügt haben, als Kurzzeitmilitärperson eingesetzt waren. | genügt haben, als Kurzzeitmilitärperson eingesetzt waren. |
Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Kurzzeitmilitärpersonen | Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Kurzzeitmilitärpersonen |
gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 ernannt werden, kann nicht an | gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 ernannt werden, kann nicht an |
einem früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen des | einem früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen des |
Ergänzungskaders der Personalkategorie, in der sie zugelassen werden. | Ergänzungskaders der Personalkategorie, in der sie zugelassen werden. |
Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses | Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses |
Dienstalters fest. | Dienstalters fest. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit, beauftragt mit der sozialen Eingliederung | und der Volksgesundheit, beauftragt mit der sozialen Eingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage 1 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des | Anlage 1 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des |
freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das | freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das |
Militärpersonal anwendbarer Gesetze | Militärpersonal anwendbarer Gesetze |
TABELLE A | TABELLE A |
Art der Ausbildung | Art der Ausbildung |
Dauer der Ausbildung | Dauer der Ausbildung |
Dauer der Leistungsdauer | Dauer der Leistungsdauer |
Offiziere (*) | Offiziere (*) |
(1) | (1) |
5 Jahre | 5 Jahre |
7,5 Jahre | 7,5 Jahre |
(2) | (2) |
5 Jahre | 5 Jahre |
7,5 Jahre | 7,5 Jahre |
(3) (**) | (3) (**) |
4 Jahre | 4 Jahre |
6 Jahre | 6 Jahre |
(4) (**) | (4) (**) |
4 Jahre | 4 Jahre |
6 Jahre | 6 Jahre |
(5) (**) | (5) (**) |
5 Jahre | 5 Jahre |
7,5 Jahre | 7,5 Jahre |
(6) (**) | (6) (**) |
6 Jahre | 6 Jahre |
9 Jahre | 9 Jahre |
(7) (**) | (7) (**) |
7 Jahre | 7 Jahre |
10,5 Jahre | 10,5 Jahre |
(8) | (8) |
- | - |
6 Jahre | 6 Jahre |
(9) | (9) |
- | - |
3 Jahre | 3 Jahre |
Unteroffiziere | Unteroffiziere |
(10) | (10) |
2 Jahre | 2 Jahre |
3 Jahre | 3 Jahre |
(11) | (11) |
- | - |
3 Jahre | 3 Jahre |
Soldaten | Soldaten |
- | - |
3 Jahre | 3 Jahre |
(12) | (12) |
Universitätsunterricht oder Hochschulunterricht des langen Typs | Universitätsunterricht oder Hochschulunterricht des langen Typs |
1,5 Mal die Dauer der Ausbildung (***) | 1,5 Mal die Dauer der Ausbildung (***) |
Hochschulunterricht des kurzen Typs | Hochschulunterricht des kurzen Typs |
(1) Offiziere aus der Fakultät der Sozial- und Militärwissenschaften | (1) Offiziere aus der Fakultät der Sozial- und Militärwissenschaften |
der Königlichen Militärschule. | der Königlichen Militärschule. |
(2) Offiziere aus der polytechnischen Fakultät der Königlichen | (2) Offiziere aus der polytechnischen Fakultät der Königlichen |
Militärschule. | Militärschule. |
(3) Offiziere aus einer Industriehochschule. | (3) Offiziere aus einer Industriehochschule. |
(4) Offiziere aus der Schifffahrtshochschule. | (4) Offiziere aus der Schifffahrtshochschule. |
(5) Offiziere-Apotheker und -Zahnärzte. | (5) Offiziere-Apotheker und -Zahnärzte. |
(6) Offiziere-Tierärzte. | (6) Offiziere-Tierärzte. |
(7) Offiziere-Ärzte. | (7) Offiziere-Ärzte. |
(8) Hilfsoffiziere (...). | (8) Hilfsoffiziere (...). |
(9) Offiziere des Ergänzungskaders. | (9) Offiziere des Ergänzungskaders. |
(10) Berufsunteroffiziere der normalen Anwerbung aus einer | (10) Berufsunteroffiziere der normalen Anwerbung aus einer |
Unteroffiziersschule. | Unteroffiziersschule. |
(11) Unteroffiziere des Ergänzungskaders. | (11) Unteroffiziere des Ergänzungskaders. |
(12) Zusätzliche Ausbildung, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 3 bestimmt. | (12) Zusätzliche Ausbildung, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 3 bestimmt. |
(*) Für Berufsoffiziere beziehungsweise Offiziere des | (*) Für Berufsoffiziere beziehungsweise Offiziere des |
Ergänzungskaders, die eine Ausbildung zum Piloten der Heeresflieger | Ergänzungskaders, die eine Ausbildung zum Piloten der Heeresflieger |
oder zum Piloten des Flugpersonals der Marine erfolgreich absolviert | oder zum Piloten des Flugpersonals der Marine erfolgreich absolviert |
haben oder ein höheres Pilotenbrevet beziehungsweise das | haben oder ein höheres Pilotenbrevet beziehungsweise das |
Fluglotsenbrevet erhalten haben, wird die Leistungsdauer um drei Jahre | Fluglotsenbrevet erhalten haben, wird die Leistungsdauer um drei Jahre |
verlängert. | verlängert. |
(**) Für Offiziere aus der zusätzlichen Anwerbung wird nur die Anzahl | (**) Für Offiziere aus der zusätzlichen Anwerbung wird nur die Anzahl |
der als angehender Berufsoffizier bestandenen Jahre berücksichtigt. | der als angehender Berufsoffizier bestandenen Jahre berücksichtigt. |
(***) Mit einer Leistungsdauer von mindestens drei Jahren. | (***) Mit einer Leistungsdauer von mindestens drei Jahren. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Anlage 2 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des | Anlage 2 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des |
freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das | freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das |
Militärpersonal anwendbarer Gesetze | Militärpersonal anwendbarer Gesetze |
TABELLE F1 | TABELLE F1 |
Ausscheiden während der Berufsausbildung zur Erlangung des | Ausscheiden während der Berufsausbildung zur Erlangung des |
Militärbrevets eines Fluglotsen | Militärbrevets eines Fluglotsen |
Zurückzuzahlender Betrag | Zurückzuzahlender Betrag |
Ab Bestehen der Phase der Grundausbildung zur Erlangung der | Ab Bestehen der Phase der Grundausbildung zur Erlangung der |
Fluglotsen-Trainingslizenz | Fluglotsen-Trainingslizenz |
43.452,64 EUR | 43.452,64 EUR |
TABELLE F2 | TABELLE F2 |
Ab Bestehen der Berufsausbildung zur Erlangung des Militärbrevets | Ab Bestehen der Berufsausbildung zur Erlangung des Militärbrevets |
eines Fluglotsen Ausscheiden: | eines Fluglotsen Ausscheiden: |
Zurückzuzahlender Betrag | Zurückzuzahlender Betrag |
im 1. Jahr | im 1. Jahr |
45.601,970 EUR | 45.601,970 EUR |
im 2. Jahr | im 2. Jahr |
38.001,643 EUR | 38.001,643 EUR |
im 3. Jahr | im 3. Jahr |
30.401,314 EUR | 30.401,314 EUR |
im 4. Jahr | im 4. Jahr |
22.800,986 EUR | 22.800,986 EUR |
im 5. Jahr | im 5. Jahr |
15.200,657 EUR | 15.200,657 EUR |
im 6. Jahr | im 6. Jahr |
7.600,329 EUR | 7.600,329 EUR |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |