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Meertalige weergave van Wet van 10/01/2010
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Wet tot instelling van de vrijwillige militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels Loi instituant l'engagement volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JANUARI 2010. - Wet tot instelling van de vrijwillige militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 21 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JANVIER 2010. - Loi instituant l'engagement volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
56 van de wet van 10 januari 2010 tot instelling van de vrijwillige articles 21 à 56 de la loi du 10 janvier 2010 instituant l'engagement
militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au
toepassing op het militair personeel (Belgisch Staatsblad van 12 personnel militaire (Moniteur belge du 12 février 2010, err. du 26
februari 2010, err. van 26 februari 2010). février 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Einführung des freiwilligen 10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Einführung des freiwilligen
Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das
Militärpersonal anwendbarer Gesetze Militärpersonal anwendbarer Gesetze
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 10 - Freiwilliger Militärdienst KAPITEL 10 - Freiwilliger Militärdienst
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 - Durch vorliegendes Kapitel wird ein freiwilliger Art. 21 - Durch vorliegendes Kapitel wird ein freiwilliger
Militärdienst, nachstehend "FMD" genannt, geschaffen und das Statut Militärdienst, nachstehend "FMD" genannt, geschaffen und das Statut
der Militärpersonen, die diesen Dienst ableisten, festgelegt. der Militärpersonen, die diesen Dienst ableisten, festgelegt.
Diese Militärpersonen dienen im aktiven Kader im Rahmen einer Diese Militärpersonen dienen im aktiven Kader im Rahmen einer
Verpflichtung und aufeinanderfolgender Neuverpflichtungen. Die gesamte Verpflichtung und aufeinanderfolgender Neuverpflichtungen. Die gesamte
Dauer der Leistungen im FMD beträgt höchstens: Dauer der Leistungen im FMD beträgt höchstens:
1. vier Jahre für FMD-Offiziere und FMD-Unteroffiziere, 1. vier Jahre für FMD-Offiziere und FMD-Unteroffiziere,
2. drei Jahre für FMD-Soldaten. 2. drei Jahre für FMD-Soldaten.
Art. 22 - FMD-Militärpersonen sind: Art. 22 - FMD-Militärpersonen sind:
1. FMD-Offiziere und angehende FMD-Offiziere, 1. FMD-Offiziere und angehende FMD-Offiziere,
2. FMD-Unteroffiziere und angehende FMD-Unteroffiziere, 2. FMD-Unteroffiziere und angehende FMD-Unteroffiziere,
3. FMD-Soldaten und angehende FMD-Soldaten. 3. FMD-Soldaten und angehende FMD-Soldaten.
Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter: unter:
1. "FMD-Militärperson": Militärperson, die einen FMD ableistet, 1. "FMD-Militärperson": Militärperson, die einen FMD ableistet,
2. "Minister": Minister der Landesverteidigung, 2. "Minister": Minister der Landesverteidigung,
3. "Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für eine 3. "Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für eine
Anwerbungssitzung einschreibt, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die Anwerbungssitzung einschreibt, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die
Eigenschaft einer angehenden Militärperson beziehungsweise eines Eigenschaft einer angehenden Militärperson beziehungsweise eines
Militäranwärters erwirbt oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Militäranwärters erwirbt oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser
Einschreibung verbundene Anwerbungsverfahren beendet wird, Einschreibung verbundene Anwerbungsverfahren beendet wird,
4. "FMD-Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für 4. "FMD-Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für
eine Anwerbungssitzung im Rahmen des FMD einschreibt, und dem eine Anwerbungssitzung im Rahmen des FMD einschreibt, und dem
Zeitpunkt, zu dem sie die Eigenschaft einer FMD-Militärperson erwirbt Zeitpunkt, zu dem sie die Eigenschaft einer FMD-Militärperson erwirbt
oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Einschreibung verbundene oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Einschreibung verbundene
Anwerbungsverfahren beendet wird, Anwerbungsverfahren beendet wird,
5. "angehender FMD-Militärperson": FMD-Militärperson während der 5. "angehender FMD-Militärperson": FMD-Militärperson während der
Ausbildung, Ausbildung,
6. "Werktag": Tag, der weder ein Samstag noch ein Sonntag noch ein 6. "Werktag": Tag, der weder ein Samstag noch ein Sonntag noch ein
Feiertag ist. Feiertag ist.
Art. 24 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird jedes Mal, Art. 24 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird jedes Mal,
wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, auch der gleichwertige Dienstgrad wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, auch der gleichwertige Dienstgrad
berücksichtigt. berücksichtigt.
Art. 25 - Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug Art. 25 - Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug
auf das Statut der Militärpersonen des aktiven Kaders nicht mit den auf das Statut der Militärpersonen des aktiven Kaders nicht mit den
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unvereinbar sind, finden all Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unvereinbar sind, finden all
diese Bestimmungen Anwendung auf FMD-Militärpersonen, entsprechend der diese Bestimmungen Anwendung auf FMD-Militärpersonen, entsprechend der
Personalkategorie, der sie angehören. Personalkategorie, der sie angehören.
Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das
Statut der Bewerber, der angehenden Militärpersonen beziehungsweise Statut der Bewerber, der angehenden Militärpersonen beziehungsweise
der Militäranwärter nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden der Militäranwärter nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf Kapitels unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf
FMD-Bewerber beziehungsweise angehende FMD-Militärpersonen, FMD-Bewerber beziehungsweise angehende FMD-Militärpersonen,
entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören. entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören.
Abschnitt 2 - Anwerbung Abschnitt 2 - Anwerbung
Art. 26 - Der Minister legt pro Anwerbungssitzung für Art. 26 - Der Minister legt pro Anwerbungssitzung für
FMD-Militärpersonen eine Anzahl vakanter Stellen für operative FMD-Militärpersonen eine Anzahl vakanter Stellen für operative
Funktionen oder operative Unterstützungsfunktionen fest. Funktionen oder operative Unterstützungsfunktionen fest.
Bei der Veröffentlichung gibt er die Besonderheiten der Funktionen an, Bei der Veröffentlichung gibt er die Besonderheiten der Funktionen an,
die eine Auswirkung auf die Auswahl des FMD-Bewerbers haben. die eine Auswirkung auf die Auswahl des FMD-Bewerbers haben.
Art. 27 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson müssen Art. 27 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson müssen
FMD-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie Bewerber, mit FMD-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie Bewerber, mit
Ausnahme folgender Bestimmungen: Ausnahme folgender Bestimmungen:
1. Sie unterliegen keiner Beurteilung, sondern werden aufgrund 1. Sie unterliegen keiner Beurteilung, sondern werden aufgrund
folgender Kriterien eingestuft: folgender Kriterien eingestuft:
a) der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Einschreibungen, a) der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Einschreibungen,
b) der geäusserten Vorlieben für die verschiedenen Funktionen der b) der geäusserten Vorlieben für die verschiedenen Funktionen der
Anwerbung. Anwerbung.
2. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Offizier: 2. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Offizier:
a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter
von siebenundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, von siebenundzwanzig Jahren nicht erreicht haben,
b) müssen sie Inhaber eines Bachelors oder eines von einer Universität b) müssen sie Inhaber eines Bachelors oder eines von einer Universität
oder gleichwertigen Einrichtung ausgestellten Kandidaturdiploms sein, oder gleichwertigen Einrichtung ausgestellten Kandidaturdiploms sein,
c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer
angehenden Militärperson in derselben oder einer tieferen angehenden Militärperson in derselben oder einer tieferen
Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften
verloren haben. verloren haben.
3. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Unteroffizier: 3. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Unteroffizier:
a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter
von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben,
b) müssen sie Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des b) müssen sie Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des
Sekundarunterrichts oder eines gleichwertigen Diploms beziehungsweise Sekundarunterrichts oder eines gleichwertigen Diploms beziehungsweise
Zeugnisses sein, Zeugnisses sein,
c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer
angehenden Militärperson in derselben oder einer anderen angehenden Militärperson in derselben oder einer anderen
Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften
verloren haben. verloren haben.
4. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Soldat: 4. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Soldat:
a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter a) dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter
von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben,
b) brauchen sie kein Studium nachzuweisen, b) brauchen sie kein Studium nachzuweisen,
c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer c) dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer
angehenden Militärperson in derselben Personalkategorie nicht wegen angehenden Militärperson in derselben Personalkategorie nicht wegen
unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben. unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben.
Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen FMD-Bewerber bei den Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen FMD-Bewerber bei den
Auswahlprüfungen bewertet werden. Er kann zudem die Auswahlprüfungen Auswahlprüfungen bewertet werden. Er kann zudem die Auswahlprüfungen
bestimmen, die FMD-Bewerber nicht ablegen müssen, oder zusätzliche bestimmen, die FMD-Bewerber nicht ablegen müssen, oder zusätzliche
Auswahlprüfungen für bestimmte Funktionen der Anwerbung festlegen. Auswahlprüfungen für bestimmte Funktionen der Anwerbung festlegen.
Abschnitt 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung Abschnitt 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung
Art. 28 - Der Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson wird Art. 28 - Der Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson wird
durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, deren Muster vom durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, deren Muster vom
Minister festgelegt wird, bestätigt. Ein Exemplar der ausgefüllten Minister festgelegt wird, bestätigt. Ein Exemplar der ausgefüllten
Verpflichtungserklärung wird der betroffenen FMD-Militärperson Verpflichtungserklärung wird der betroffenen FMD-Militärperson
übergeben. übergeben.
Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson haben, Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson haben,
führt die Verpflichtung als FMD-Militärperson von Rechts wegen und an führt die Verpflichtung als FMD-Militärperson von Rechts wegen und an
ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur Kündigung ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur Kündigung
jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung. jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung.
Art. 29 - Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung gilt für Art. 29 - Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung gilt für
eine Dauer von: eine Dauer von:
1. vierundzwanzig bis achtundvierzig Monaten für FMD-Offiziere und 1. vierundzwanzig bis achtundvierzig Monaten für FMD-Offiziere und
FMD-Unteroffiziere, FMD-Unteroffiziere,
2. vierundzwanzig bis sechsunddreissig Monaten für FMD-Soldaten. 2. vierundzwanzig bis sechsunddreissig Monaten für FMD-Soldaten.
Der König legt die genaue Dauer der Verpflichtung pro Der König legt die genaue Dauer der Verpflichtung pro
Personalkategorie fest. Personalkategorie fest.
Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnten Neuverpflichtungen gelten für Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnten Neuverpflichtungen gelten für
eine Dauer von sechs Monaten. eine Dauer von sechs Monaten.
Die Verpflichtung und alle Neuverpflichtungen dürfen insgesamt nicht Die Verpflichtung und alle Neuverpflichtungen dürfen insgesamt nicht
die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegte gesamte Dauer überschreiten. die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegte gesamte Dauer überschreiten.
Eine Neuverpflichtung beginnt nach Ablauf der Verpflichtung Eine Neuverpflichtung beginnt nach Ablauf der Verpflichtung
beziehungsweise der vorherigen Neuverpflichtung. beziehungsweise der vorherigen Neuverpflichtung.
Der Korpschef der FMD-Militärperson ist die Behörde, die befugt ist, Der Korpschef der FMD-Militärperson ist die Behörde, die befugt ist,
Neuverpflichtungen anzunehmen oder zu verweigern. Neuverpflichtungen anzunehmen oder zu verweigern.
Ein Widerspruch gegen einen Beschluss zur Verweigerung einer Ein Widerspruch gegen einen Beschluss zur Verweigerung einer
Neuverpflichtung kann beim Generaldirektor des Personals eingelegt Neuverpflichtung kann beim Generaldirektor des Personals eingelegt
werden. werden.
Art. 30 - Bei einer Mobilisierung in Kriegszeiten, in einer Art. 30 - Bei einer Mobilisierung in Kriegszeiten, in einer
Kriegsperiode und gegebenenfalls in einer Krisenperiode, werden die Kriegsperiode und gegebenenfalls in einer Krisenperiode, werden die
laufenden Verpflichtungen und Neuverpflichtungen als FMD-Militärperson laufenden Verpflichtungen und Neuverpflichtungen als FMD-Militärperson
von Rechts wegen bis zu dem vom Minister bestimmten Tag und spätestens von Rechts wegen bis zu dem vom Minister bestimmten Tag und spätestens
bis zu dem für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuss bis zu dem für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuss
bestimmten Tag verlängert. bestimmten Tag verlängert.
Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung der Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung der
FMD-Militärperson, die abläuft, während die betreffende Person an FMD-Militärperson, die abläuft, während die betreffende Person an
einer Operation oder einem Auftrag teilnimmt, wird gemäss den vom einer Operation oder einem Auftrag teilnimmt, wird gemäss den vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten
Modalitäten von Rechts wegen bis zum Ende der Teilnahme an dieser Modalitäten von Rechts wegen bis zum Ende der Teilnahme an dieser
Operation beziehungsweise diesem Auftrag für eine Dauer von höchstens Operation beziehungsweise diesem Auftrag für eine Dauer von höchstens
sechs Monaten verlängert. sechs Monaten verlängert.
Art. 31 - Der König bestimmt: Art. 31 - Der König bestimmt:
1. das Verfahren in Bezug auf Neuverpflichtungen, 1. das Verfahren in Bezug auf Neuverpflichtungen,
2. das Verfahren in Bezug auf das Einreichen des in Artikel 29 Absatz 2. das Verfahren in Bezug auf das Einreichen des in Artikel 29 Absatz
7 erwähnten Widerspruchs. 7 erwähnten Widerspruchs.
Abschnitt 4 - Ausbildung Abschnitt 4 - Ausbildung
Art. 32 - Die Dauer der Ausbildung beträgt höchstens vierundzwanzig Art. 32 - Die Dauer der Ausbildung beträgt höchstens vierundzwanzig
Monate für alle angehenden FMD-Militärpersonen. Monate für alle angehenden FMD-Militärpersonen.
Der Ausbildungszyklus besteht aus folgenden Ausbildungsperioden, die Der Ausbildungszyklus besteht aus folgenden Ausbildungsperioden, die
selber in Phasen und Module unterteilt werden können: selber in Phasen und Module unterteilt werden können:
1. einer militärischen Ausbildung, die Folgendes umfasst: 1. einer militärischen Ausbildung, die Folgendes umfasst:
a) eine militärische Grundausbildung, a) eine militärische Grundausbildung,
b) eine spezialisierte Berufsausbildung, b) eine spezialisierte Berufsausbildung,
2. einer Praktikumsperiode von mindestens drei Monaten. 2. einer Praktikumsperiode von mindestens drei Monaten.
Dauer und Inhalt der militärischen Ausbildung der angehenden Dauer und Inhalt der militärischen Ausbildung der angehenden
FMD-Militärpersonen sind identisch mit denen der militärischen FMD-Militärpersonen sind identisch mit denen der militärischen
Ausbildung der angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Ausbildung der angehenden Militärpersonen beziehungsweise der
Militäranwärter, die zur Ausübung derselben Funktionen angeworben Militäranwärter, die zur Ausübung derselben Funktionen angeworben
worden sind. worden sind.
Art. 33 - Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die beruflichen Art. 33 - Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die beruflichen
Fertigkeiten der angehenden FMD-Militärpersonen bewertet werden. Fertigkeiten der angehenden FMD-Militärpersonen bewertet werden.
Art. 34 - § 1 - Jede angehende FMD-Militärperson hat den Dienstgrad Art. 34 - § 1 - Jede angehende FMD-Militärperson hat den Dienstgrad
eines Soldaten inne, sobald ihre Verpflichtung beginnt. eines Soldaten inne, sobald ihre Verpflichtung beginnt.
§ 2 - Folgende Personen können während der Ausbildung in nachstehende § 2 - Folgende Personen können während der Ausbildung in nachstehende
Dienstgrade eingesetzt werden: Dienstgrade eingesetzt werden:
1. angehende FMD-Offiziere: in den Dienstgrad eines Korporals, 1. angehende FMD-Offiziere: in den Dienstgrad eines Korporals,
Sergeanten, Adjutanten und Unterleutnants, Sergeanten, Adjutanten und Unterleutnants,
2. angehende FMD-Unteroffiziere: in den Dienstgrad eines Korporals und 2. angehende FMD-Unteroffiziere: in den Dienstgrad eines Korporals und
Sergeanten, Sergeanten,
3. angehende FMD-Soldaten: in den Dienstgrad eines ersten Soldaten. 3. angehende FMD-Soldaten: in den Dienstgrad eines ersten Soldaten.
Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Einsetzungen erfolgen Der König bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Einsetzungen erfolgen
können. können.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 § 3 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938
über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der Prüfung über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der Prüfung
über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als
derjenigen, der der FMD-Offizier angehört, nur erforderlich, wenn er derjenigen, der der FMD-Offizier angehört, nur erforderlich, wenn er
die Bedingungen erfüllt, um gemäss Artikel 47 § 1 Absatz 1 die Bedingungen erfüllt, um gemäss Artikel 47 § 1 Absatz 1
beziehungsweise 2 in den Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt beziehungsweise 2 in den Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt
werden zu können. werden zu können.
In Abweichung von Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Gesetzes ist das In Abweichung von Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Gesetzes ist das
Bestehen der Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der Bestehen der Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der
Sprachregelung, die der FMD-Unteroffizier bei der Anwerbung gewählt Sprachregelung, die der FMD-Unteroffizier bei der Anwerbung gewählt
hat, nur erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um gemäss hat, nur erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um gemäss
Artikel 47 § 1 Absatz 1 oder 3 in den Dienstgrad eines Sergeanten Artikel 47 § 1 Absatz 1 oder 3 in den Dienstgrad eines Sergeanten
beziehungsweise ersten Sergeanten ernannt werden zu können. beziehungsweise ersten Sergeanten ernannt werden zu können.
Art. 35 - Die Ausbildung endet in folgenden Fällen: Art. 35 - Die Ausbildung endet in folgenden Fällen:
1. bei Bestehen des Ausbildungszyklus, 1. bei Bestehen des Ausbildungszyklus,
2. bei Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson. 2. bei Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson.
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall verliert die angehende In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall verliert die angehende
FMD-Militärperson den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden ist. FMD-Militärperson den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden ist.
Art. 36 - Die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson verliert Art. 36 - Die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson verliert
derjenige: derjenige:
1. der eine unzureichende Bewertung erhält: 1. der eine unzureichende Bewertung erhält:
a) entweder für berufliche Fertigkeiten a) entweder für berufliche Fertigkeiten
b) oder für Charaktereigenschaften b) oder für Charaktereigenschaften
c) oder für körperliche Eigenschaften in Bezug auf die körperliche c) oder für körperliche Eigenschaften in Bezug auf die körperliche
Kondition, Kondition,
2. dessen moralische Eigenschaften nicht mehr den vom König 2. dessen moralische Eigenschaften nicht mehr den vom König
festgelegten Regeln entsprechen, festgelegten Regeln entsprechen,
3. dessen Verpflichtung von Amts wegen oder gemäss den Artikeln 42 3. dessen Verpflichtung von Amts wegen oder gemäss den Artikeln 42
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 43 gekündigt wird. Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 43 gekündigt wird.
Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den
Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson zu Verlust der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson zu
befinden. befinden.
Art. 37 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Statuts der Art. 37 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Statuts der
angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Militäranwärter finden angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Militäranwärter finden
keine Anwendung auf angehende FMD-Militärpersonen in Bezug auf: keine Anwendung auf angehende FMD-Militärpersonen in Bezug auf:
1. die Zurückstellung, 1. die Zurückstellung,
2. die Wiedereingliederung, 2. die Wiedereingliederung,
3. die Fortsetzung der Ausbildung. 3. die Fortsetzung der Ausbildung.
Art. 38 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Art. 38 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die
Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche finden keine Anwendung Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche finden keine Anwendung
auf angehende FMD-Militärpersonen. auf angehende FMD-Militärpersonen.
Abschnitt 5 - Zeitweilige Amtsenthebung Abschnitt 5 - Zeitweilige Amtsenthebung
und Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung und Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung
Art. 39 - Die zeitweilige Amtsenthebung findet nur in folgenden Fällen Art. 39 - Die zeitweilige Amtsenthebung findet nur in folgenden Fällen
statt: statt:
1. auf Antrag der FMD-Militärperson, 1. auf Antrag der FMD-Militärperson,
2. aus Gesundheitsgründen, 2. aus Gesundheitsgründen,
3. aus Disziplinargründen. 3. aus Disziplinargründen.
Art. 40 - § 1 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin aus Art. 40 - § 1 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin aus
persönlichen Gründen zeitweilig ihres Amtes enthoben werden, sofern: persönlichen Gründen zeitweilig ihres Amtes enthoben werden, sofern:
1. sie ihren Ausbildungszyklus beendet haben, 1. sie ihren Ausbildungszyklus beendet haben,
2. der Antrag mit aussergewöhnlichen sozialen Gründen versehen ist, 2. der Antrag mit aussergewöhnlichen sozialen Gründen versehen ist,
über die der Generaldirektor des Personals befinden muss. über die der Generaldirektor des Personals befinden muss.
Zeitweilige Amtsenthebungen dauern drei Monate und können nur einmal Zeitweilige Amtsenthebungen dauern drei Monate und können nur einmal
gewährt werden. gewährt werden.
§ 2 - In einer Kriegsperiode können FMD-Militärpersonen keine § 2 - In einer Kriegsperiode können FMD-Militärpersonen keine
zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag erhalten. Gleiches gilt für zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag erhalten. Gleiches gilt für
diejenigen, die sich in einer Friedensperiode im operativen Einsatz diejenigen, die sich in einer Friedensperiode im operativen Einsatz
befinden oder denen hierzu eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden befinden oder denen hierzu eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden
ist. ist.
Die auf Antrag des Betreffenden gewährten zeitweiligen Amtsenthebungen Die auf Antrag des Betreffenden gewährten zeitweiligen Amtsenthebungen
enden von Rechts wegen in einer Kriegsperiode. enden von Rechts wegen in einer Kriegsperiode.
Art. 41 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung endet: Art. 41 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung endet:
1. mit Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, 1. mit Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung,
sofern keine Neuverpflichtung in derselben Eigenschaft darauf folgt sofern keine Neuverpflichtung in derselben Eigenschaft darauf folgt
oder sofern sie nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2 von Rechts wegen oder sofern sie nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2 von Rechts wegen
verlängert wird, verlängert wird,
2. mit Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung. 2. mit Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung.
FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung beziehungsweise FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung beziehungsweise
Neuverpflichtung endet, können keinesfalls als FMD-Militärperson Neuverpflichtung endet, können keinesfalls als FMD-Militärperson
wieder eingegliedert werden. FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung wieder eingegliedert werden. FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung
beziehungsweise Neuverpflichtung jedoch auf der Grundlage von Artikel beziehungsweise Neuverpflichtung jedoch auf der Grundlage von Artikel
42 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) von Rechts wegen im Hinblick auf die 42 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) von Rechts wegen im Hinblick auf die
Teilnahme an einer Ausbildung für angehende Militärpersonen Teilnahme an einer Ausbildung für angehende Militärpersonen
beziehungsweise Militäranwärter des aktiven Kaders in einer höheren beziehungsweise Militäranwärter des aktiven Kaders in einer höheren
Personalkategorie gekündigt worden ist, können gemäss den vom König Personalkategorie gekündigt worden ist, können gemäss den vom König
festgelegten Bedingungen und Modalitäten wieder eingegliedert werden. festgelegten Bedingungen und Modalitäten wieder eingegliedert werden.
Art. 42 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung wird von Art. 42 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung wird von
Rechts wegen gekündigt, wenn die angehende FMD-Militärperson oder die Rechts wegen gekündigt, wenn die angehende FMD-Militärperson oder die
FMD-Militärperson: FMD-Militärperson:
1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europäischen 1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist oder Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist oder
in Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins in Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem
Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses
ist, ist,
2. eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet: 2. eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet:
a) als angehende Militärperson beziehungsweise Militäranwärter des a) als angehende Militärperson beziehungsweise Militäranwärter des
aktiven Kaders der Streitmacht, aktiven Kaders der Streitmacht,
b) als angehender Hilfsoffizier, b) als angehender Hilfsoffizier,
3. definitiv pensioniert wird, 3. definitiv pensioniert wird,
4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31 4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31
Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuchs aufgezählten Rechte verliert, Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuchs aufgezählten Rechte verliert,
5. nicht mindestens das medizinische Profil behält, das ihrer vom 5. nicht mindestens das medizinische Profil behält, das ihrer vom
König festgelegten Personalkategorie entspricht, König festgelegten Personalkategorie entspricht,
6. die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson gemäss Artikel 6. die Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson gemäss Artikel
36 Absatz 1 Nr. 1 und 2 verliert. 36 Absatz 1 Nr. 1 und 2 verliert.
Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von
Rechts wegen wird wirksam, sobald sich die Situation ergibt, die dazu Rechts wegen wird wirksam, sobald sich die Situation ergibt, die dazu
Anlass gibt. Anlass gibt.
Art. 43 - Angehende FMD-Militärpersonen beziehungsweise Art. 43 - Angehende FMD-Militärpersonen beziehungsweise
FMD-Militärpersonen erhalten von ihrem Korpschef die Kündigung ihrer FMD-Militärpersonen erhalten von ihrem Korpschef die Kündigung ihrer
Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, wenn sie hierzu einen Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung, wenn sie hierzu einen
schriftlichen Antrag stellen. schriftlichen Antrag stellen.
Wenn der Antrag während des Zeitraums eingereicht wird, in dem die Wenn der Antrag während des Zeitraums eingereicht wird, in dem die
angehende FMD-Militärperson einen Sold erhält, wird die Kündigung der angehende FMD-Militärperson einen Sold erhält, wird die Kündigung der
Verpflichtung spätestens drei Werktage nach dem Datum der Einreichung Verpflichtung spätestens drei Werktage nach dem Datum der Einreichung
des Antrags wirksam. des Antrags wirksam.
Wenn der Antrag nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum eingereicht Wenn der Antrag nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum eingereicht
wird, wird die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise wird, wird die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise
Neuverpflichtung je nach Fall: Neuverpflichtung je nach Fall:
1. bei einem FMD-Offizier oder -Unteroffizier, spätestens einen Monat 1. bei einem FMD-Offizier oder -Unteroffizier, spätestens einen Monat
nach dem Datum der Einreichung des Antrags wirksam, nach dem Datum der Einreichung des Antrags wirksam,
2. bei einem FMD-Soldaten, spätestens zehn Werktage nach dem Datum der 2. bei einem FMD-Soldaten, spätestens zehn Werktage nach dem Datum der
Einreichung des Antrags wirksam. Einreichung des Antrags wirksam.
Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf Die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf
Antrag der FMD-Militärperson, die an einer Operation oder einem Antrag der FMD-Militärperson, die an einer Operation oder einem
Auftrag teilnimmt, wie in Artikel 30 Absatz 2 erwähnt, oder der hierzu Auftrag teilnimmt, wie in Artikel 30 Absatz 2 erwähnt, oder der hierzu
eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden ist, wird frühestens mit eine Vorbereitungsfrist auferlegt worden ist, wird frühestens mit
Beendigung der Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem Beendigung der Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem
Auftrag wirksam. Auftrag wirksam.
Art. 44 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen kann von Amts Art. 44 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen kann von Amts
wegen gemäss den Bedingungen und dem Verfahren, die vom König festlegt wegen gemäss den Bedingungen und dem Verfahren, die vom König festlegt
werden, gekündigt werden. werden, gekündigt werden.
Abschnitt 6 - Zulassung zu anderen Eigenschaften der Militärperson des Abschnitt 6 - Zulassung zu anderen Eigenschaften der Militärperson des
aktiven Kaders aktiven Kaders
Art. 45 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin je nach Fall Art. 45 - FMD-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin je nach Fall
zu folgenden Eigenschaften zugelassen werden: zu folgenden Eigenschaften zugelassen werden:
1. Militärpersonen des Ergänzungskaders, wenn sie vor Inkrafttreten 1. Militärpersonen des Ergänzungskaders, wenn sie vor Inkrafttreten
von Artikel 216 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des von Artikel 216 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des
Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte
versetzt werden, versetzt werden,
2. Militärpersonen des aktiven Kaders in einer in Artikel 25 § 1 2. Militärpersonen des aktiven Kaders in einer in Artikel 25 § 1
Absatz 1 Nr. 1, 4 beziehungsweise 5 des vorerwähnten Gesetzes Absatz 1 Nr. 1, 4 beziehungsweise 5 des vorerwähnten Gesetzes
erwähnten Personalkategorie, in den anderen Fällen. erwähnten Personalkategorie, in den anderen Fällen.
FMD-Militärpersonen werden in der Personalkategorie zugelassen, die FMD-Militärpersonen werden in der Personalkategorie zugelassen, die
derjenigen entspricht, der sie als FMD-Militärperson angehören. derjenigen entspricht, der sie als FMD-Militärperson angehören.
FMD-Offiziere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 werden in der Eigenschaft FMD-Offiziere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 werden in der Eigenschaft
eines Offiziers der Stufe B zugelassen. eines Offiziers der Stufe B zugelassen.
Art. 46 - Zur Einreichung eines Zulassungsantrags müssen die in Art. 46 - Zur Einreichung eines Zulassungsantrags müssen die in
Artikel 45 erwähnten FMD-Militärpersonen folgende Bedingungen Artikel 45 erwähnten FMD-Militärpersonen folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. vom Generaldirektor des Personals zugelassen worden sein, 1. vom Generaldirektor des Personals zugelassen worden sein,
2. eine positive Bewertung ihres Korpschefs gemäss den vom König 2. eine positive Bewertung ihres Korpschefs gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten erhalten haben, festgelegten Modalitäten erhalten haben,
3. für FMD-Offiziere, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 3. für FMD-Offiziere, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli
1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnte Prüfung 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnte Prüfung
spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags
bestanden haben, bestanden haben,
4. für FMD-Unteroffiziere, die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des 4. für FMD-Unteroffiziere, die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des
vorerwähnten Gesetzes erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der vorerwähnten Gesetzes erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der
Einreichung des Zulassungsantrags bestanden haben. Einreichung des Zulassungsantrags bestanden haben.
Die in Absatz 1 erwähnten FMD-Militärpersonen, die an einer Operation Die in Absatz 1 erwähnten FMD-Militärpersonen, die an einer Operation
beziehungsweise einem Auftrag teilgenommen haben, wie in Artikel 30 beziehungsweise einem Auftrag teilgenommen haben, wie in Artikel 30
Absatz 2 erwähnt, können den Zulassungsantrag ab Beendigung der Absatz 2 erwähnt, können den Zulassungsantrag ab Beendigung der
Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem Auftrag Teilnahme an dieser Operation beziehungsweise diesem Auftrag
einreichen. einreichen.
Andernfalls können Zulassungsanträge frühestens nach dreissig Monaten Andernfalls können Zulassungsanträge frühestens nach dreissig Monaten
aktiven Dienstes eingereicht werden. aktiven Dienstes eingereicht werden.
Zulassungsanträge müssen eingereicht werden spätestens: Zulassungsanträge müssen eingereicht werden spätestens:
1. vor dem sechsundvierzigsten Monat des Dienstes, für FMD-Offiziere 1. vor dem sechsundvierzigsten Monat des Dienstes, für FMD-Offiziere
und -Unteroffiziere, und -Unteroffiziere,
2. vor dem vierunddreissigsten Monat des Dienstes, für FMD-Soldaten. 2. vor dem vierunddreissigsten Monat des Dienstes, für FMD-Soldaten.
Art. 47 - § 1 - FMD-Militärpersonen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Art. 47 - § 1 - FMD-Militärpersonen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1
Nr. 1 werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am Nr. 1 werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am
siebenundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie siebenundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie
den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, als den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, als
FMD-Militärperson eingesetzt waren. FMD-Militärperson eingesetzt waren.
FMD-Offiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am FMD-Offiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am
sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie
den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den
Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt. Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt.
FMD-Unteroffiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am FMD-Unteroffiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am
sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie
den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den
Dienstgrad eines ersten Sergeanten ernannt. Dienstgrad eines ersten Sergeanten ernannt.
FMD-Soldaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am FMD-Soldaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am
sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie
den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen genügt haben, in den
Dienstgrad eines ersten Soldaten ernannt. Dienstgrad eines ersten Soldaten ernannt.
§ 2 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den FMD-Militärpersonen § 2 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den FMD-Militärpersonen
gemäss den Bestimmungen von § 1 ernannt werden, kann nicht an einem gemäss den Bestimmungen von § 1 ernannt werden, kann nicht an einem
früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen der früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen der
Personalkategorie, in der sie zugelassen werden. Personalkategorie, in der sie zugelassen werden.
Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses
Dienstalters fest. Dienstalters fest.
Abschnitt 7 - Aufnahme in den Reservekader Abschnitt 7 - Aufnahme in den Reservekader
Art. 48 - FMD-Militärpersonen, die nicht wie in Abschnitt 6 erwähnt in Art. 48 - FMD-Militärpersonen, die nicht wie in Abschnitt 6 erwähnt in
einer anderen Personalkategorie des aktiven Kaders zugelassen worden einer anderen Personalkategorie des aktiven Kaders zugelassen worden
sind, deren Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf Antrag sind, deren Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf Antrag
gekündigt worden oder abgelaufen ist und die die militärische gekündigt worden oder abgelaufen ist und die die militärische
Ausbildung bestanden haben, werden von Rechts wegen für eine Dauer von Ausbildung bestanden haben, werden von Rechts wegen für eine Dauer von
zehn Jahren in den Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, zehn Jahren in den Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen,
die der Kategorie der FMD-Militärpersonen entspricht, der sie die der Kategorie der FMD-Militärpersonen entspricht, der sie
angehören. angehören.
Art. 49 - Militärpersonen im Sinne von Artikel 48 werden am Tag der Art. 49 - Militärpersonen im Sinne von Artikel 48 werden am Tag der
Aufnahme in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie als Aufnahme in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie als
FMD-Militärperson eingesetzt waren. FMD-Militärperson eingesetzt waren.
Abschnitt 8 - Besoldungs- und soziale Bestimmungen Abschnitt 8 - Besoldungs- und soziale Bestimmungen
Art. 50 - In dem Zeitraum vom Tag, an dem FMD-Militärpersonen die in Art. 50 - In dem Zeitraum vom Tag, an dem FMD-Militärpersonen die in
Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, bis zum letzten Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, bis zum letzten
Tag des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie diese Tag des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie diese
Verpflichtung eingegangen sind, finden die Besoldungsbestimmungen für Verpflichtung eingegangen sind, finden die Besoldungsbestimmungen für
Militärpersonen, die ein Gehalt erhalten, keine Anwendung auf Militärpersonen, die ein Gehalt erhalten, keine Anwendung auf
FMD-Militärpersonen. FMD-Militärpersonen.
Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums erhalten Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums erhalten
FMD-Militärpersonen einen Sold, für den der König den Betrag mit einem FMD-Militärpersonen einen Sold, für den der König den Betrag mit einem
Maximum von 5 EUR pro Tag und die Gewährungsmodalitäten festlegt. Der Maximum von 5 EUR pro Tag und die Gewährungsmodalitäten festlegt. Der
König kann den Betrag des Solds an die Mobilitätsregelung koppeln, die König kann den Betrag des Solds an die Mobilitätsregelung koppeln, die
auf die Gehälter des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste auf die Gehälter des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste
anwendbar ist. FMD-Militärpersonen kommen ausserdem in den Genuss von anwendbar ist. FMD-Militärpersonen kommen ausserdem in den Genuss von
Kost und Logis, Kleidung, Ausrüstung und der staatlichen Übernahme der Kost und Logis, Kleidung, Ausrüstung und der staatlichen Übernahme der
Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen
Wohnung und Arbeitsplatz. Wohnung und Arbeitsplatz.
Art. 51 - Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Art. 51 - Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die
Militärpensionen finden erst ab dem ersten Tag des sechsten Militärpensionen finden erst ab dem ersten Tag des sechsten
Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in
Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, auf sie Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, auf sie
Anwendung. Anwendung.
Art. 52 - Für den Zeitraum vor dem ersten Tag des sechsten Art. 52 - Für den Zeitraum vor dem ersten Tag des sechsten
Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in
Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, ist der Minister Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, ist der Minister
ermächtigt, die Risiken eines Einkommensausfalls wegen Invalidität ermächtigt, die Risiken eines Einkommensausfalls wegen Invalidität
oder Tod durch einen Versicherungsvertrag zu decken. oder Tod durch einen Versicherungsvertrag zu decken.
Art. 53 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen und Art. 53 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen und
Modalitäten sind die Ausübung eines FMD und die Gewährung des Solds je Modalitäten sind die Ausübung eines FMD und die Gewährung des Solds je
nach Fall vereinbar mit: nach Fall vereinbar mit:
1. dem Anrecht auf Kinderzulagen, 1. dem Anrecht auf Kinderzulagen,
2. dem Anrecht auf garantierte Familienleistungen, 2. dem Anrecht auf garantierte Familienleistungen,
3. der Beibehaltung der Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines 3. der Beibehaltung der Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines
entschädigten Arbeitssuchenden. entschädigten Arbeitssuchenden.
Art. 54 - Die in Artikel 50 Absatz 2 erwähnten Vorteile gelten nicht Art. 54 - Die in Artikel 50 Absatz 2 erwähnten Vorteile gelten nicht
als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im Sinne der sozialen als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im Sinne der sozialen
Rechtsvorschriften. Das Sold und die anderen in Artikel 50 Absatz 2 Rechtsvorschriften. Das Sold und die anderen in Artikel 50 Absatz 2
erwähnten Vorteile gelten nicht als Entlohnung im Sinne von Artikel 14 erwähnten Vorteile gelten nicht als Entlohnung im Sinne von Artikel 14
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, im allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, im
Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz
der Entlohnung der Arbeitnehmer und nicht als Einkommen im Sinne der der Entlohnung der Arbeitnehmer und nicht als Einkommen im Sinne der
Artikel 3 und 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 Artikel 3 und 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967
zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen. zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen.
Während des in Artikel 50 Absatz 1 erwähnten Zeitraums gilt der FMD Während des in Artikel 50 Absatz 1 erwähnten Zeitraums gilt der FMD
nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften. nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften.
Art. 55 - Die Artikel 14 bis 18 des Gesetzes vom 6. Februar 2003 über Art. 55 - Die Artikel 14 bis 18 des Gesetzes vom 6. Februar 2003 über
das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen
Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen und zur Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen und zur
Festlegung sozialer Bestimmungen finden keine Anwendung auf Festlegung sozialer Bestimmungen finden keine Anwendung auf
FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung vor Beginn des sechsten FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung vor Beginn des sechsten
Kalendermonats nach dem Monat, in dem die FMD-Militärpersonen die in Kalendermonats nach dem Monat, in dem die FMD-Militärpersonen die in
Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, gekündigt wird. Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, gekündigt wird.
Art. 56 - Am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung können Art. 56 - Am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung können
Kurzzeitmilitärpersonen, die die in Artikel 46 Absatz 1 erwähnten Kurzzeitmilitärpersonen, die die in Artikel 46 Absatz 1 erwähnten
Bedingungen erfüllen und mindestens sechsunddreissig Dienstmonate in Bedingungen erfüllen und mindestens sechsunddreissig Dienstmonate in
ihrer Personalkategorie geleistet haben, einen Antrag auf Zulassung in ihrer Personalkategorie geleistet haben, einen Antrag auf Zulassung in
der Eigenschaft einer Militärperson des Ergänzungskaders einreichen. der Eigenschaft einer Militärperson des Ergänzungskaders einreichen.
Die in Absatz 1 erwähnten Kurzzeitmilitärpersonen werden in der Die in Absatz 1 erwähnten Kurzzeitmilitärpersonen werden in der
Personalkategorie zugelassen, die derjenigen entspricht, der sie als Personalkategorie zugelassen, die derjenigen entspricht, der sie als
Kurzzeitmilitärpersonen angehören, und werden in den letzten Kurzzeitmilitärpersonen angehören, und werden in den letzten
Dienstgrad ernannt, in dem sie am siebenundzwanzigsten Tag des letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am siebenundzwanzigsten Tag des letzten
Monats des Quartals, in dem sie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen Monats des Quartals, in dem sie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen
genügt haben, als Kurzzeitmilitärperson eingesetzt waren. genügt haben, als Kurzzeitmilitärperson eingesetzt waren.
Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Kurzzeitmilitärpersonen Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Kurzzeitmilitärpersonen
gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 ernannt werden, kann nicht an gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 ernannt werden, kann nicht an
einem früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen des einem früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen des
Ergänzungskaders der Personalkategorie, in der sie zugelassen werden. Ergänzungskaders der Personalkategorie, in der sie zugelassen werden.
Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses
Dienstalters fest. Dienstalters fest.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit, beauftragt mit der sozialen Eingliederung und der Volksgesundheit, beauftragt mit der sozialen Eingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 1 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des Anlage 1 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des
freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das
Militärpersonal anwendbarer Gesetze Militärpersonal anwendbarer Gesetze
TABELLE A TABELLE A
Art der Ausbildung Art der Ausbildung
Dauer der Ausbildung Dauer der Ausbildung
Dauer der Leistungsdauer Dauer der Leistungsdauer
Offiziere (*) Offiziere (*)
(1) (1)
5 Jahre 5 Jahre
7,5 Jahre 7,5 Jahre
(2) (2)
5 Jahre 5 Jahre
7,5 Jahre 7,5 Jahre
(3) (**) (3) (**)
4 Jahre 4 Jahre
6 Jahre 6 Jahre
(4) (**) (4) (**)
4 Jahre 4 Jahre
6 Jahre 6 Jahre
(5) (**) (5) (**)
5 Jahre 5 Jahre
7,5 Jahre 7,5 Jahre
(6) (**) (6) (**)
6 Jahre 6 Jahre
9 Jahre 9 Jahre
(7) (**) (7) (**)
7 Jahre 7 Jahre
10,5 Jahre 10,5 Jahre
(8) (8)
- -
6 Jahre 6 Jahre
(9) (9)
- -
3 Jahre 3 Jahre
Unteroffiziere Unteroffiziere
(10) (10)
2 Jahre 2 Jahre
3 Jahre 3 Jahre
(11) (11)
- -
3 Jahre 3 Jahre
Soldaten Soldaten
- -
3 Jahre 3 Jahre
(12) (12)
Universitätsunterricht oder Hochschulunterricht des langen Typs Universitätsunterricht oder Hochschulunterricht des langen Typs
1,5 Mal die Dauer der Ausbildung (***) 1,5 Mal die Dauer der Ausbildung (***)
Hochschulunterricht des kurzen Typs Hochschulunterricht des kurzen Typs
(1) Offiziere aus der Fakultät der Sozial- und Militärwissenschaften (1) Offiziere aus der Fakultät der Sozial- und Militärwissenschaften
der Königlichen Militärschule. der Königlichen Militärschule.
(2) Offiziere aus der polytechnischen Fakultät der Königlichen (2) Offiziere aus der polytechnischen Fakultät der Königlichen
Militärschule. Militärschule.
(3) Offiziere aus einer Industriehochschule. (3) Offiziere aus einer Industriehochschule.
(4) Offiziere aus der Schifffahrtshochschule. (4) Offiziere aus der Schifffahrtshochschule.
(5) Offiziere-Apotheker und -Zahnärzte. (5) Offiziere-Apotheker und -Zahnärzte.
(6) Offiziere-Tierärzte. (6) Offiziere-Tierärzte.
(7) Offiziere-Ärzte. (7) Offiziere-Ärzte.
(8) Hilfsoffiziere (...). (8) Hilfsoffiziere (...).
(9) Offiziere des Ergänzungskaders. (9) Offiziere des Ergänzungskaders.
(10) Berufsunteroffiziere der normalen Anwerbung aus einer (10) Berufsunteroffiziere der normalen Anwerbung aus einer
Unteroffiziersschule. Unteroffiziersschule.
(11) Unteroffiziere des Ergänzungskaders. (11) Unteroffiziere des Ergänzungskaders.
(12) Zusätzliche Ausbildung, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 3 bestimmt. (12) Zusätzliche Ausbildung, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 3 bestimmt.
(*) Für Berufsoffiziere beziehungsweise Offiziere des (*) Für Berufsoffiziere beziehungsweise Offiziere des
Ergänzungskaders, die eine Ausbildung zum Piloten der Heeresflieger Ergänzungskaders, die eine Ausbildung zum Piloten der Heeresflieger
oder zum Piloten des Flugpersonals der Marine erfolgreich absolviert oder zum Piloten des Flugpersonals der Marine erfolgreich absolviert
haben oder ein höheres Pilotenbrevet beziehungsweise das haben oder ein höheres Pilotenbrevet beziehungsweise das
Fluglotsenbrevet erhalten haben, wird die Leistungsdauer um drei Jahre Fluglotsenbrevet erhalten haben, wird die Leistungsdauer um drei Jahre
verlängert. verlängert.
(**) Für Offiziere aus der zusätzlichen Anwerbung wird nur die Anzahl (**) Für Offiziere aus der zusätzlichen Anwerbung wird nur die Anzahl
der als angehender Berufsoffizier bestandenen Jahre berücksichtigt. der als angehender Berufsoffizier bestandenen Jahre berücksichtigt.
(***) Mit einer Leistungsdauer von mindestens drei Jahren. (***) Mit einer Leistungsdauer von mindestens drei Jahren.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Anlage 2 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des Anlage 2 zum Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des
freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das
Militärpersonal anwendbarer Gesetze Militärpersonal anwendbarer Gesetze
TABELLE F1 TABELLE F1
Ausscheiden während der Berufsausbildung zur Erlangung des Ausscheiden während der Berufsausbildung zur Erlangung des
Militärbrevets eines Fluglotsen Militärbrevets eines Fluglotsen
Zurückzuzahlender Betrag Zurückzuzahlender Betrag
Ab Bestehen der Phase der Grundausbildung zur Erlangung der Ab Bestehen der Phase der Grundausbildung zur Erlangung der
Fluglotsen-Trainingslizenz Fluglotsen-Trainingslizenz
43.452,64 EUR 43.452,64 EUR
TABELLE F2 TABELLE F2
Ab Bestehen der Berufsausbildung zur Erlangung des Militärbrevets Ab Bestehen der Berufsausbildung zur Erlangung des Militärbrevets
eines Fluglotsen Ausscheiden: eines Fluglotsen Ausscheiden:
Zurückzuzahlender Betrag Zurückzuzahlender Betrag
im 1. Jahr im 1. Jahr
45.601,970 EUR 45.601,970 EUR
im 2. Jahr im 2. Jahr
38.001,643 EUR 38.001,643 EUR
im 3. Jahr im 3. Jahr
30.401,314 EUR 30.401,314 EUR
im 4. Jahr im 4. Jahr
22.800,986 EUR 22.800,986 EUR
im 5. Jahr im 5. Jahr
15.200,657 EUR 15.200,657 EUR
im 6. Jahr im 6. Jahr
7.600,329 EUR 7.600,329 EUR
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
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